{"id":"bgbl1-1997-44-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=41","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung","law_date":"1997-06-27T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1597\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 27. Juni 1997\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-             c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                aa) Nach dem Wort „Zeichnungsstriche\" werden die\n1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-               Wörter „mit ausreichendem Kontrast\" eingefügt.\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September\n1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-         bb) Es wird folgender neuer Satz angefügt:\nnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert                    ,,Die Buchstaben der verwendeten Schrift müs-\nworden ist, verordnet der Präsident des Deutschen                       sen deutlich voneinander getrennt sein und\nPatentamts:                                                             dürfen sich nicht berühren.\"\n2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:\nArtikel 1                                                        ,,§ 10\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-                                Übergangsregelung\nvember 1986 (BGBI. 1S. 1739), zuletzt geändert durch die\nFür Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkraft-\nVerordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 846), wird wie\ntreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht\nfolgt geändert:\nworden sind, gelten die Vorschriften dieser Verord-\nnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.\"\n1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n3. Der bisherige § 10 wird § 11 .\na) In Nummer 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Oberer\nRand\" die Angabe „2 cm\" durch die Angabe „2,5 cm\"\nersetzt.                                                                        Artikel2\nb) In Nummer 4 wird das Wort „weiße,\" gestrichen.          Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.\nMünchen, den 27. Juni 1997\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nNorbert Haugg","1598               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen\n(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV)\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-                                       §3\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai\nLeistungsprämie\n1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung:\n(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer\n§1                               herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in\nengem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.\nGeltungsbereich\n(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungs-       währt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Lei-\nprämien und Leistungszulagen an Bundesbeamte und              stung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe\nSoldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-           des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der\nordnung A.                                                    Beamte oder Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung\nangehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist\n§2                               das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte\nAnfangsgrundgehalt maßgebend.\nAllgemeines\n(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann                                    §4\nin jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hun-                               Leistungszulage\ndert der am 1. Januar vorhandenen Beamten und Solda-\nten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Bundes-           (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer\nbesoldungsordnung A eine Leistungsprämie oder Lei-            bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten\nstungszulage gewährt werden. Durch eine herausragende         erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragen-\nbesondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf           den besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Lei-\nderen Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körper-        stung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann\nschaften mit weniger als zehn Beamten in den Besol-           für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in            Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.\njedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie            (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind ent-\noder Leistungszulage gewährt werden.                          sprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann\nmonatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des\n(2) Wird die herausragende besondere Einzelleistung\nAnfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der\nvon mehreren Beamten oder Soldaten erbracht, kann\nBeamte oder Soldat bei der Festsetzung der Leistungs-\njedem Beamten oder Soldaten, der an dieser Leistung\nzulage angehört, zuerkannt werden. Die Leistungszulage\nwesentlich beteiligt ist, eine Leistungsprämie oder Lei-\ndarf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum\nstungszulage gewährt werden.\nvon einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeit-\n(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen           raumes ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die\nnicht vergeben werden neben Mehrarbeitsvergütung oder         erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens\neiner Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes,          ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teil-\nsoweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt          zeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesol-\nwerden, und an Beamte und Soldaten, denen eine Zulage         dungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßge-\nfür die Tätigkeit bei obersten Behörden sowie bei obersten    bend. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.\nGerichtshöfen des Bundes gezahlt wird. In Bereichen, in\ndenen                                                                                       §5\n1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31                     Entscheidungsberechtigte und Verfahren\nAbs. 4 des Bundesbankgesetzes,\n(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter\n2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung           Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\noder                                                     gabe die zur Entscheidung Berechtigten, der Leiter der\nobersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an\n3. Zulagen der Deutsche Bahn AG oder der nach § 2\nsich ziehen. Der Entscheidungsberechtigte hat in der Ent-\nAbs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-\nscheidung darzulegen, was er als herausragende beson-\ngesetzes ausgegliederten Gesellschaften\ndere Einzelleistung ansieht. Der Entscheidungsberech-\ngewährt werden, dürfen Leistungsprämien und Leistungs-       tigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an ins-\nzulagen nicht vergeben werden.                               gesamt bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1599\nBeamten und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bun-                                        §6\ndesbesoldungsordnung A gewähren. Dabei soll er alle\nVorschriften für besondere\nLaufbahngruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung\nTeile des öffentlichen Dienstes\nsollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten oder Solda-\nten gE;!hört werden.                                             Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesunmit-\n(2) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu       telbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-\neinem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent-         zen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter\nscheidungsberechtigten auf einen anderen übertragen.          Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\nFür die Leiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 ent-    gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der\nsprechend für ihren Bereich, soweit der Leiter der ober-      Bundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den\nsten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.                   Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-\ndesunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-\n(3) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei-     schäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.\nter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse\nnach den Absätzen 1 und 2 einem Vertreter übertragen.                                     §7\n(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur                              Inkrafttreten\nim Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen\nvergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnach den Absätzen 1 bis 3 zu beachten.                        in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nVerordnung\nüber das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen\n(Leistungsstufenverordnung - LStuV)\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsge-          Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforde-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai          rungen entsprechen, verbleibt er in der bisherigen Stufe\n1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung:          seines Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der\nGrundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese\n§1                             älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Lei-\nstungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden.\nGeltungsbereich                         Es können nur Minderungen der Leistungen berücksich-\nDiese Verordnung regelt das leistungsabhängige Auf-        tigt werden, auf die der Beamte oder Soldat vor der Fest-\nsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grund-           stellung hingewiesen worden ist.\ngehalts bei Bundesbeamten und Soldaten in Besoldungs-            (2) Wird festgestellt, daß die Leistungen wieder den mit\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht          dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnitt-\nanzuwenden auf Beamte, die sich in der laufbahnrecht-         lichen Anforderungen genügen, ist der Beamte oder Sol-\nlichen Probezeit befinden.                                    dat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute\nFeststellung erfolgt, der nächsthöheren Stufe zugeordnet.\n§2                             Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungs-\nein·schätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.\nFestsetzung einer Leistungsstufe                 Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe\n(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Aner-   wird frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.\nkennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen.\nErbringt der Beamte oder Soldat dauerhaft herausragende                                     §4\nGesamtleistungen, kann für ihn die nächsthöhere Stufe                  Entscheidungsberechtigte und Verfahren\ndes Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Fest-\nsetzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Lei-           (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet der\nstungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden          Leiter einer Abteilung über die Gewährung von Leistungs-\nGesamtleistungen dokumentiert.                                stufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Bereiche in\nobersten Bundesbehörden, die keinem Leiter einer Abtei-\n(2) Die Leistungsstufe kann in jedem Kalenderjahr an bis\nlung unterstehen, legt der Leiter der obersten Bundes-\nzu 1 O vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beam-\nbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den\nten und Soldaten eines Dienstherrn der Bundesbesol-\nübrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter\ndungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht\nBerücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\nerreicht haben, gewährt werden. Bei Anstalten, Stiftungen\ngabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Leiter der\nund Körperschaften mit weniger als zehn Beamten in den\nobersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen\nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A,\ntreffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe\ndie das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in\nzu berücksichtigen.\njedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe\ngewährt werden.                                                  (2) Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsstufen\nan bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten\n(3) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der\nund Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\nHälfte der Zeit festgesetzt werden, die § 27 Abs. 2 des\ndungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht\nBundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der\nerreicht haben, gewähren. Dabei soll er alle Laufbahn-\nnächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufstei-\ngruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung sollen die\ngens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon\nübrigen Vorgesetzten des Beamten oder Soldaten gehört\nunberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines\nwerden.\nJahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höhe-\nrem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft               (3) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu\nherausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch        einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent-\nauf die Gewährung.                                           scheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die\nLeiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-\n§3                             chend für ihren Bereich, soweit der Leiter der obersten\nBundesbehörde nichts anderes bestimmt.\nVerbleiben in der Stufe\n(4) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei-\n(1) Wird festgestellt, daß die Leistungen eines Beamten   ter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse\noder Soldaten nicht den mit seinem Amt oder seinem           nach den Absätzen 1 und 3 einem Vertreter übertragen .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997            1601\n(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4       Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-\nsind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.      desunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-\nschäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.\n§5                                   (2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von\nihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des\nVorschriften für besondere\nBundes zugewiesenen Beamten Regelungen zu den Ent-\nTeile des öffentlichen Dienstes\nscheidungsberechtigten und zum Verfahren.\n(1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesun-\nmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht                                     §6\nbesitzen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter\nInkrafttreten\nBerücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\ngabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den        in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}