{"id":"bgbl1-1997-43-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":43,"date":"1997-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_43.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK)","law_date":"1997-06-24T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997\nVerordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken\nund Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern\n(Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK)\nVom 24. Juni 1997\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-          (BGBI. 1S. 37 44) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                den Fassung, die sonst von der Wasser- und Schiffahrts-\n23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bundes-        verwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-          aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-           festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder\nsicherheit:                                                   die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder\ngekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen\n§1                              oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen\n(1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das         oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Ver-\nBefahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeu-           ordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Bod-\ngen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der          dengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des\nBetrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem            Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer\njeweils gültigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen See-\n1. Nationalpark     „Vorpommersche Boddenlandschaft\"          karten können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des\ngemäß der Verordnung über die Festsetzung des             Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vor-\nNationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft              pommern während der Dienstzeiten eingesehen und von\nvom 12. September 1990 (GBI. Sonderdruck Nr. 1466),       den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes\ndie nach Artikel 3 Kapite~ XII Nr. 30 Buchstabe a der     für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nVereinbarung zum Ejnigungsvertrag vom 18. Septem-         Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenaus-\nber 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom     schnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreser-\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) mit       vat „Südost-R,ügen\" mit den Schutzzonen I urid II und den\nden dort genannten Maßgaben fortgilt,                     darin liegenden besonderen Schutzgebieten(§ 4) sind aus\n2. Nationalpark „Jasmund\" gemäß der Verordnung über           der Anlage I zu ersehen.\ndie Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom\n12. September 1990 (GBI. Sonderdruck Nr. 1467), die                                   §2\nnach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe b der Ver-\n(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den\neinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September\nNationalparken und den Schutzzonen I und II des Bio-\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nsphärenreservats „Südost-Rügen\" mit den in § 1 Abs. 1\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) mit\ngenannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter\nden dort genannten Maßgaben fortgilt,\nBeachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 fest-\n3. Biosphären reservat „Südost-Rügen\", Schutzzonen 1          gelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in\nund 11, gemäß der Verordnung über die Festsetzung        den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Unter-\nvon Naturschutzgebieten und einem Landschafts-            sagung eine Befreiung nach§ 7 gewährt worden ist.\nschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamt-        (2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundes-\nbezeichnung „Biosphärenreservat Südost-Rügen\"            wasserstraßen in den Nationalparken und den Schutz-\nvom 12. September 1990 (GBI. Sonderdruck Nr. 14 71 ),    zonen I und II des Biosphärenreservats „Südost-Rügen\"\ndie nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe f der    so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht\nVereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. Septem-        geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän-\nber 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom    den unvermeidbar, gestört wird.\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) mit\nden dort genannten Maßgaben fortgilt,\n§3\nnach dieser Verordnung geregelt.\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den\n(2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1      Schutzzo • en I und II der Nationalparke oder des Bio-\nund 2 und des Biosphärenreservats „Südost-Rügen\" nach         sphärenreservats „Südost-Rügen\" mit Luftkissenfahrzeu-\nAbsatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den            gen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1\nSchutzzonen I und 11, die durch diese Gebiete führenden       Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren\nFahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff-       oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betrei-\nfahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-             ben. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), die zuletzt      tion des Bundes kann auf Antrag des Landes Mecklen-\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994           burg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wasser-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997               1543\nsportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des            neten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder geneh-\nSchutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der                migten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit\nBetrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den            Fahrzeugen im Sinne des§ 1 Abs. 1 zu befahren, die durch\nSchutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiese-           Maschinenkraft angetrieben werden.\nnen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.               (2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die\n(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den           nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen\nSchutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist           die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf\nferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutz-          den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1\nzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den was-          bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage II näher\nserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in§ 4        bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks „Vorpom-\nbesonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurf-             mersche Boddenlandschaft\" außerhalb der in Absatz 1\nbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer         genannten Fahrwasser, sonstigen Wasserflächen oder\nauf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den               Zufahrtswege nicht befahren.\nzuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpom-\nmern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer                                              §5\nsind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenom-\nmen. § 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-                                Nationalpark „Jasmund\"\nnung gilt entsprechend.                                              Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in dem\n(3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die         Nationalpark „Jasmund\" außerhalb der Fahrwasser im\ndurch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den           Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-\nBundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der               nung oder der sonst von der Wasser- und Schiffahrtsver-\nNationalparke oder des Biosphärenreservats „Südost-               waltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus\nRügen\" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder                 Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\ngekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des§ 2 Abs. 1               festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder\nNr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwin-            der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder\ndigkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb die-           gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen\nser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das            oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liege-\nWasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung           plätzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.\nnichts anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf\nauf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark „Vor-                                           §6\npommersche Boddenlandschaft\" nördlich der Tonnen 5                           Biosphärenreservat „Südost-Rügen\"\nund 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Ton-\nnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine                   Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den\nGeschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden.             Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats „Südost-\nDie Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeits-             Rügen\" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1\nbegrenzungen riach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung              Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst\nbleibt unberührt.                                                 von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nfür die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicher-\n(4) Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und\nGenehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im\nbekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten,\nFährverkehr auf den Boddengewässern des National-\nnicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeich-\nparks „Vorpommersche Boddenlandschaft\" eingesetzt\nneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder geneh-\nworden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährver-\nmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen zu\nkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für\nbefahren. Führer von Fahrzeugen im Sinne des§ 1 Abs. 1,\ndas Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies\ndie nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dür-\ngilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von\nfen jedoch außerhalb der in Satz 1 genannten Fahrwasser,\n23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht\nWasserflächen oder Zufahrtswege die Bundeswasser-\nüberschritten werden.\nstraßen der Having, der Kaming und des Zickersees\n§4                             befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m zum\nUfer einhalten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dür-\nNationalpark\nfen Führer von Sportfahrzeugen in Höhe der Einfahrt zum\n11 Vorpommersche Boddenlandschaft\"\nZickersee vom betonnten Fahrwasser aus in nördlicher\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den           oder südlicher Richtung die jeweilige Wasserfläche auf\nSchutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten            einer Länge bis zu 200 m entlang des Westufers unter Ein-\nder Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeich-        haltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer be-\nneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasser-             fahren.\nflächen des Nationalparks „Vorpommersche Boddenland-\nschaft\" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des§ 2 Abs. 1                                         §7\nNr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst               (1) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nvon der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes              tion des Bundes kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6\nfür die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicher-           gewähren, wenn\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und\n1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-\nbekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten,\nten Härte führen würde,\nnicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeich-\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die\n·) kn = Knoten , 1 Knoten = 1,852 km/h.                               Befreiung erfordern oder","1544                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997\n3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt                                            §9\nwerden.\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-\n(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt     deswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nwerden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung           fahrlässig\nvereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1\nund 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Meck-        1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße\nlenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu                mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wasser-\ngeben.                                                             motorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder\nParasailing betreibt,\n§8\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 3 Abs. 1 Satz 2\n(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für                            zuwiderhandelt,\n1 . Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Meck-           3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffs-\nlenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger                modell betreibt,\nDienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienst-\nlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren,          4. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeich-\nnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern be-\n2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur\nfährt,\nvon Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger\nAnmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und           5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3\nSchiffahrtspolizeibehörde,                                     die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,\n3. Rettungsfahrzeuge im Einsatz,                               6. entgegen § 4, § 5 oder§ 6 Satz 1 eine dort bezeichnete\n4. Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des             Bundeswasserstraße befährt oder\nLandes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten            7. einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen\nin den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II            vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\ndes Biosphärenreservats „Südost-Rügen\" durch-\nführen,\n§10\n5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der\ngewerbsmäßigen Fischerei sowie                                Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1997 in Kraft. Gleich-\nzeitig treten für den Bereich der Bundeswasserstraßen § 6\n6. Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 , die sich in Not oder\nAbs. 1 Nr. 18, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 der in § 1 Abs. 1\nsonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder\nNr. 1 genannten Verordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 14, § 8 der in\nNothilfe leisten.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung und § 6 Abs. 4\n(2) § 3 Abs. 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Ab-      Nr. 12, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verordnung\nsatz 1 Nr. 1, 3 und 6.                                         außer Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997                                                                1545\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nKartenblatt 1\nZEICHENERKLÄRUNG\nNATIONALPARK\nGrenze des Nationalparkes oder\ndes Biosphärenreservates\nVORPOMMERSCHE BODDENLANDSCHAFT\n'T\" 'T\" 'T\" Grenze einer Schutzzone I oder II                                                                                  1:115000\nmit Befahrensverbot für alle Wasserfahrzeuge,                    ---------~---\nSportfahrzeuge und Wassersportgeräte                       /          Vorpommersche       ',\nGrenze einer Schutzzone I oder II\nI   t\nI ..J}..\nBe                    ~   '\\\n~ '\\\nmit Befahrensverbot für Wasserfahrzeuge,               I ~                                    ~✓- '\\\nSportfahrzeuge und Wassersportgeräte,\n1~                                        <;»-:>. '\\\ndie durch Maschinenkraft angetrieben werden\n1 ~                                             9;;0 '\\ '\\\nI                    67                               ~ '\\\nI                                                          :,;:s; '\\\nI             102                                                      '\\\nI\nI                                             ~\nc:_41\n',\n'\\'\nI                   Schutzzone         II        \\,                                  ,                125\nI                                                                  6                     '\\\nI                  1~                 ~                                                       '\\\n'\\\n'\\\n'\\\n109\n12\n129\nS    A    A   L     E     R\nB   O    D    D    E\n25'                                            12030'                                              35'                                                        40'","1546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997\nKartenblatt 2   j\n117\nNATIONALPARK                                                                                                          1\n1\nVORPOMMERSCHE BODDENLANDSCHAFT\n1:115 000\n10,\n9\n3 5 • - - - - - - - - - - - - i - - - - - - - - - - - - - - + - -_,- - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - ~ - - - ,\n14\n/ ---\n113                                                   /\n/\n/\n11        /\n1t\nÖ\n86          65\n/ '6\nlf                                              ~\n::,\n12,                                         /~                                                C/)\n14                                                                 / •Qi                                              (\")\n~\n/~                                                   c\n/ Qj                                                   ~\n/\n/                                                          OJ\n6,     iii\"\"\n/                                                              ;::::\n/                                                                  ~\n/ 'i::-'li\nil                                               63\n115\nil\n/l\n1l\n/~\ne,\n/\n10„\n54°\n30'                                            Nationalpark\n69\nla\ncD\n::,\n-r-r-r-r\n~Cl)\nC\n<(          69\nSa\nBock\n25'\nG R A B O W           2z\n3\n45'                                       50'                                                  55'                    13°","29                                               111- . .,...\n...,....,.-< .,,..,..                                                           o                ~ -<           '1\n-< -< -< -<             G) 1I ~10                                                                7                 :>-.       1\n..,.....-\n...,....,....,.-<-<\n2\n11\\..\ni 1 ,..\n17                         ~,>,-.L.y/\n1\n.....                                        8                 -1.                                                                          '1,.>-               /\n24-                              ~ 11f                                                                 y~y                    /             \\'\n1\\~                                              \\: y    y                          /                   ~\nSchutzzone 1                                            1 ',t                                                                 4       / . /                     ~\nTTTTT                     .. --:-• ..-T'T.,...   .,...,..T'4\\..                                                                                 /             J7                                      CD\n•          .· ; , ~ 2 ~                           -   \"'h•                                                                         1                       f\nC\n:J\n~                         .                 \"',.-                                                                       1\nQ.\n(1)\n1                                                     Cl)\n12                               CO\n(1)\n'                                                     Cl)\n_,,.,_ ;~ t's,            o,                          ., /--c..._..._..._..._\n(1)\n;;:r-\n~ ... '· .•.--·· \".-,,.                                -1 I                 1,                                      CT\n-~ ·', .                                             -/ I                                                           0)\n• _...----~..::!'- ... • -.                  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Juli 1997              1549\nKartenblatt 5\nNATIONALPARK                                36\n'                    JASMUND\ni\n\\          1:50 000\n\\\n\\\n\\\n\\ Sk kl.St.\n\\\n1\n23       l   3\n5\n1\n\"      1\n33'\n54\n3~\n' 31'\n.    ,'\nUbrf2)r,S\n30\n38'        - - - \" ·\"'-\n37                                 39'       13 40              41'              42'","1550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997\n54\n20'\n,,                               19\n::/\n~, ':'t\n1\n,,              B,\nB/\nR           ü         g\n\"'1                        19\n1\n?                                           ,,\n6,,,\nlg\ns,                                 1\n~8 Ob~'''                  I\n3,\n•s                                                          ...\nlz\n,,\ns„\n/\n6/                        69                          ,,                I\n/\nI B,                                                      s,\n8,\nI\n59\nI                                       8             0             d/         d          e          n 86                 87\n1                                                                    .I\n/81\n,,\n1\n1 /,\n1    •\n. . A:....                     A,I\n81\n:: 18,1\n1\n1                                                                  I\nI\n81                          •11,1  ,,\ni lso,419\n,,                 I\nI\nI\n81\nIII+\n•/6,i\n. i..,-,,                                                    I                                                              Steme\nI                                                         •/11/\n1                                                       I\n1                                                      I                                                                 s,\nI                                                    I                                 87\n1\n1                                                   11,\n15'\n6,       I\nA,I\n59\n1s,1-\nI\n1                                                                                                   81\ns,\n67          ,s,1-I\n61\n\"'   I/                                                                                                                                             llfi•\n•l61/\n1\n1                                                                                                                 •l67/\n1\n1                                   '1                                ,,                                     16/ •\nCii3,J                             •/61\na,\nB1      !\n~ Or,ontgrund                     5MP\n61/                                                                                                                                               l6iJ•                       /\n25'                                                                                   13°30'                                                                                                   35'","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997                                                                                       1551\n-~------- -1                                                         Kartenblatt 7 ·            1\nBIOSPHÄRENRESERVAT                                                         .i\n15\n6\nSÜDOST-RÜGEN\n1:80 000\n11,\n•.. j·~\nOwtzlasrtff\n165\n173\n18,                                            163\n15\n191\n163\n161\n111\n115(1\n1'5\n12\n11,                                  19\n,s\n,.                      ll\n1s,\n54\n--,/+---------MI 20'\n11,\n• Oe....\ni_Ulltdflel8\n.,\n,,                        Thtrssower\n,1:•ml1Plll1tl _, a,\n1                     1\n1                     1\n1                    1\n1\nH3 /\nScliur,s        f\n5g               IS\n,,                 63\n,1 6,\n3,                                                                              (611+                      I\n•f •/     Th, es so w e r                                                       +16,1   1,            ---Br-,\n•12,J\n• (61\n\\\n\\  ..      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Juli 1997\nAnlage II\n(zu § 4 Abs. 1 und 2)\nBefahrensverbote außerhalb der Fahrwasser\nim Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft\n1.*) Neuendorfer Bülten\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Norden durch die Verbindungslinie der Nordspitze der östlichen Bülteninsel und dem Anleger Michaelsdorf,\nim Osten durch die Uferlinie bis zum Breitengrad 54° 20,9' N,\nim Süden durch den Breitenparallel 54° 20,9' N bis zum Fahrwasser,\nim Westen durch das Fahrwasser und die östliche Uferlinie der östlichen Bülteninseln.\n2.   Koppelstrom (Staben bis Roland)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nEntlang der Uferlinie von Eichort nordwärts über Staben, Rhedeort, Roland bis zur Verbindungslinie der west-\nlichen Spitze der Insel Jägerbülten und der vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel Planort\n(54° 22,3' N; 012° 34,4' E) innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilfkante.\n3.   Nadelstrom - Jägerbülten\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Norden durch das Südufer der Insel Jägerbülten,\nim Osten durch die Verbindungslinie zwischen der Nordspitze der Insel und dem vorspringenden Haken nordöst-\nlich des Redensees bis zur Nationalparkgrenze,\nim Süden durch die Nationalparkgrenze und die Uferlinie der Halbinsel Planort,\nim Westen durch die Verbindungslinie zwischen der vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel\nPlanort (54 ° 22,3' N; 12° 34,4' E) und der westlichen Spitze der Insel Jägerbülten.\n4.   Bodstedter Bodden (Westteil)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nEntlang der Uferlinie von Bliesenrade bis Wieck innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilf-\nkante.\n5.   Bodstedter Bodden (Nordteil)\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Westen und im Norden durch die Uferlinie von Fastbültenhaken bis zum Prerower Strom,\nim Osten durch die westliche Uferlinie der Insel Schmidtbülten und die westliche Seite des Prerower Fahrwassers,\nim Süden entlang des Fahrwassers bis zur Position 54° 24,45' N und 012° 38,65' E, von dort nordwestwärts bis zur\n2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis Höhe Fastbültenhaken und von dort auf dem Breitengrad (54° 24,42' N) bis zur\nSüdspitze Fastbültenhaken.\n6.   Große Kirr\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Norden entlang der Uferlinie von Große Kirr innerhalb eines Abstandes von 20 m einschließlich der Bek,\nim Osten entlang der Uferlinie von Große Kirr und Oie innerhalb eines Abstandes von 20 m einschließlich der\nWasserfläche Schwinbrod,\nim Süden entlang der Uferlinie von Oie und auf dem Breitengrad 54° 24,25' N bis zur Halbinsel Bresewitz, von dort\nentlang der Uferlinie bis zum Längengrad 012° 40,50' E,\nim Westen die Verbindungslinie von dem Längengrad 012° 40,50' E bis zur westlichen Seite von Große Kirr in\neinem Abstand von 20 m von der Uferlinie.\n*) Die Nummern 1 bis 25 entsprechen den Nummern in der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997             1553\n7. Barther Bodden und Grabow (Nordteil)\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Norden durch die Uferlinie der Kleinen und Großen Wiek vom Salzhaken bis zur Grenze der Schutzzone 1,\nim Osten durch die Grenze Schutzzone 1,\nim Süden durch die Verbindungslinie zwischen der Landspitze westlich der Butterwiek und der nördlich des Kaveln-\nhakens befindlichen La11dzunge von der Schutzzone I bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend um den Kavelnhaken\nbis zur westlichen Grenze des Nationalparks,\nim Westen durch die Nationalparkgrenze bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis zur Verbindungslinie zwischen\nder nördlich des Kavelnhakens befindlichen Landzunge und dem Salzhaken.\n8. Grabow bis Barhöft\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nAuf der gesamten Wasserfläche der Schutzzone I im Gebiet Halbinsel Zingst, Großer Werder, Kleiner Werder und\nBock nördlich des Fahrwassers Barth bis zur Bock-Reede.\n9. Barhöfter Rinne am Bock und Gellenstrom\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nAuf der gesamten Wasserfläche der Schutzzone I um die Insel Bock bis zur Halbinsel Zingst.\nHiervon sind ausgenommen:\nfür alle Fahrzeuge\n- die Bock-Reede,\n- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund in einer Breite von jeweils\n50m;\nfür Fahrzeuge, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden,\n- die Wasserfläche nördlich des Breitengrads 54° 28,3' N und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stral-\nsund.\n10. Geifer Haken, Vierendehl9rund\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche der Schutzzone 1, die den Gellen im Südteil der Insel Hiddensee umschließt, einschließ-\nlich des Vierendehlgrundes.\nHiervon sind ausgenommen:\nfür alle Fahrzeuge\n- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund in einer Breite von jeweils\n50m.\n11. Prohner Wiek (Westteil)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nEntlang der Uferlinie von Barhöft bis zur Nationalparkgrenze bei Parow innerhalb eines Abstandes von weniger als\n200 m von der Schilfkante.\n12. Kubitzer Bodden (Südteil)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nEntlang der Uferlinie vom Bessiner Haken zum ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz innerhalb eines Abstandes\nvon weniger als 500 m von der Schilfkante.\n13. Insel Liebitz\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Liebitz.","1554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997\n14. Kubitzer Bodden (Nordteil)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nEntlang der Uferlinie vom ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz um die Halbinsel Lieschow innerhalb eines Abstan-\ndes von weniger als 500 m und von dort spitz auf den Pahler Haken zulaufend.\n15. Heuwiese\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese.\n16. Wasserfläche zwischen den Inseln Ummanz und Rügen\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche östlich des Längengrads 013° 10,0' E (Südspitze der Landzunge Schafshorn der Insel\nÖhe), östlich der Brücke zwischen den Orten Waase und Mursewiek und südlich der Einmündung in den Schapro-\nder Strom einschließlich der Udarser Wiek, des Gahlitzer Stroms, des Kosolower und des Kapeller Sees, des Wit-\ntenberger Stroms und des Varbelvitzer Boddens.\n17. Schaproder Bodden zwischen Suhrendorf und Trog\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie Wasserfläche der Schutzzone II mit geringeren Wassertiefen als 2 m in dem Gebiet\n- nördlich der Verbindungslinie zwischen der östlichen Ecke der Schutzzone I am Geller Haken und der nördlichen\nEcke des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese,\n- südlich der Einfahrt zum Trog.\n18. Fährinsel\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Fährinsel.\n19. Vitter Bodden (Westteil) und Trog\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Süden entlang der 2-m-Tiefenlinie südlich der Einfahrt zum Trog,\nim Osten durch die Uferlinie und die Nationalparkgrenze zwischen Steinort und der Einfahrt in den Rassower Strom,\nim Norden durch das Hiddensee Fahrwasser (Tonne 20 bis Tonne 14/W1) und das Kloster Fahrwasser,\nim Westen durch die Uferlinie der Insel Hiddensee.\nHiervon sind ausgenommen:\nfür alle Fahrzeuge\n- die Wasserflächen beiderseits der betonnten Fahrwasser in einer Breite von jeweils 50 m.\n20. Bug und Rassower Strom (Schutzzone 1)\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche der Schutzzone I um die Halbinsel Bug westlich und nördlich des Fahrwassers Wiek bis\nzum Hiddensee Fahrwasser, von dort entlang des Fahrwassers nordwärts bis zur Tonne 6, von dort der 2-m-Tiefen-\nlinie folgend bis zur Grenze der Schutzzone 1.\nHiervon sind ausgenommen:\nfür alle Fahrzeuge\n- die Wasserfläche nördlich des betonnten Fahrwassers Wiek in einer Breite von 50 m,\n- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer Breite von jeweils 50 m.\n21. Rassower Strom (Schutzzone II)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie gesamte Wasserfläche der Schutzzone II.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997           1555\n22. Vitter Bodden bis Libben\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nIm Norden durch die Uferlinie zwischen Kloster, um Altbessin und Neubessin herum bis zum Breitengrad 54 °\n35,9' N,\nim Osten vom Breitenparallel 54° 35,9' N entlang der 2-m-Tiefenlinie bis zum Fahrwasser Hiddensee zwischen den\nTonnen 7 und 9, in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers südwärts,\nim Süden in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Hiddensee,\nim Westen in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Kloster.\n23. Libben\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung:\na) Im Norden ab Höhe Toter Kerl innerhalb der 2-m-Tiefenlinie bis zum Breitengrad 54° 35,9' N.\nb) Im Norden durch die Grenze der Schutzzone I von der 2-m-Tiefenlinie vor Neubessin bis zum Fahrwasser Hid-\ndensee (zwischen den Tonnen 3 und 5), entlang der Ostseite des Fahrwassers nordwärts bis zur Nationalpark-\ngrenze, dieser folgend bis zur Halbinsel Bug,\nim Osten durch die Uferlinie der Halbinsel Bug bis zur Grenze der Schutzzone 1,\n.im Süden von der Grenze der Schutzzone I entlang der 2-m-Tiefenlinie bis zum Fahrwasser Hiddensee, auf der\nWestseite des Fahrwassers bis zur 2-m-Tiefenlinie zwischen den Tonnen 7 und 9,\nim Westen der 2-m-Tiefenlinie nordwärts folgend bis zur Grenze der Schutzzone 1.\nHiervon sind ausgenommen:\nfür alle Fahrzeuge\n- die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer Breite von jeweils 50 m.\n24. Außenküste (Schutzzone 1)\nBefahrensverbot für alle Fahrzeuge\nBegrenzung:\nDie Wasserflächen der Schutzzone I beim Gellen, nördlich der Inseln Bock, Klein Werder und der Halbinsel Zingst,\nsowie bei Oarßer Ort.\nHiervon sind ausgenommen:\nfür nicht durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\n- die Wasserfläche nördlich des Breitengrads 54° 28,3' N und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stral-\nsund.\n25. Außenküste (Schutzzone II)\nBefahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge\nBegrenzung;\nDie Wasserfläche der Schutzzone II innerhalb der 5-m-Tiefenlinie\n- ab Höhe Toter Kerl im Norden der Insel Hiddensee entlang der Westküste bis zur Grenze der Schutzzone 1,\n- nördlich der Halbinsel Zingst im Osten von der Grenze der Schutzzone I bis zur Grenze der Schutzzone I östlich\ndes Fahrwassers Oarßer Ort,\n- Weststrand Darß vom Breitengrad 54° 28,4' N bis zur Grenze des Nationalparks nördlich Ahrenshoop.\nHiervon sind ausgenommen:\ndie Wasserflächen seewärts der Nationalpark-Enklaven in den Bereichen\n- Prerow-Zingst,\n- Neuendorf,\n- Kloster-Vitta.","1556                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)            lnkrafttretens\n10.6.97            Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Nürnberg)                                                7761       (114         25. 6. 97)               17. 7.97\n96-1-2-121\n16.6.97            Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen\nKarlsruhe/Baden-Baden)                                             7762       (114         25. 6. 97)                3. 7.97\n96-1-2-180"]}