{"id":"bgbl1-1997-42-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":42,"date":"1997-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/42#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_42.pdf#page=21","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-06-24T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                      1537\nVierte Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 24. Juni 1997\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2,                      antwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß die mit\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 9c des Seeaufgabengeset-                        dem Wachdienst beauftragten Besatzungsmitglieder\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-                             auf seinem Schiff mit ihren besonderen Aufgaben\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1                    sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, An-\nNr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), ver-                      lagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut\nordnet das Bundesministerium für Verkehr:                                      gemacht werden, die sich auf die üblichen Aufgaben\noder auf Aufgaben in Notfällen beziehen.\"\nArtikel 1\n3. Folgender neuer§ 3 wird eingefügt:\nÄnderung der Wachdienst-Verordnung\n,,§3\nDie Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984\nVorkehrungen für den Wachdienst\n(BGBI. 1 S. 1282) wird wie folgt geändert:\nDer Kapitän muß ausreichende Vorkehrungen für\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                den Wachdienst treffen, damit eine sichere Wache\n,,§ 1                                    unter Berücksichtigung der. gegebenen Umstände\nund Bedingungen gewährleistet ist. Unter der allge-\nAnwendung                                    meinen Verantwortung des Kapitäns\n(1) Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche                       1. sind die nautischen Wachoffiziere für die sichere\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten                         Führung des Schiffes während ihrer Wache verant-\n1. das Internationale übereinkommen von 1978 über                           wortlich; sie haben auf der Brücke oder in einem\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von                           unmittelbar daneben liegenden Raum, wie etwa\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von                           dem Karten- oder Brückenkontrollraum, jederzeit\nSeeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) und die mit Ent-                      persönlich anwesend zu sein;\nschließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konfe-                      2. sind die Personen, die die Funktätigkeit ausüben,\nrenz der Mitgliedstaaten der Internationalen See-                      während ihrer Wache für die Aufrechterhaltung\nschiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 ange-                         einer ununterbrochenen Funkwache auf den ent-\nnommenen Änderungen der Anlage zu diesem                               sprechenden Frequenzen verantwortlich;\nübereinkommen (BGBI. 1997 II S. 1118), im fol-\ngenden übereinkommen genannt,                                       3. müssen die technischen Wachoffiziere unter der\nVerantwortung des Leiters der Maschinenanlage\n2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens                                  unverzüglich und auf Abruf erreichbar sein, um\naußerdem ergänzend die §§ 2 bis 7 dieser Verord-                       die Maschinenräume aufzusuchen. Während der\nnung                                                                   Zeiten, in denen die technischen Wachoffiziere\nmit der Maßgabe, daß die verbindlichen Normen                               die Verantwortung tragen, müssen sie jederzeit\nbezüglich des Wachdienstes im Teil A Kapitel VIII des                       erreichbar sein;\nAnhangs der Anlage zum Übereinkommen anzuwen-                            4. muß eine geeignete und wirksame Wache zur Ge-\nden und die empfohlenen Anleitungen bezüglich des                           währleistung der Schiffssicherheit aufrechterhal-\nWachdienstes im Teil B Kapitel VIII des Anhangs der                         ten bleiben, während das Schiff vor Anker liegt\nAnlage zum Übereinkommen zu berücksichtigen sind.                           oder festgemacht hat; befördert das Schiff ge-\n(2) Als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst                       fährliche oder umweltschädliche Güter, muß die\nnach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens                             Aufstellung einer solchen Wache oder solcher\ngelten Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im                          Wachen außerdem der Art, der Menge, der Ver-\nBundes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe                        packung und der Stauung der gefährlichen oder\nim Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen                          umweltschädlichen Güter sowie allen besonderen\nGesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Als Vergnü-                       Umständen an Bord, auf der umliegenden Wasser-\ngungsjachten nach Artikel III Buchstabe c des Über-                         fläche oder an Land Rechnung tragen.\"\neinkommens gelten alle nicht gewerbsmäßig verwen-\ndeten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.\"                               4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der nautische\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                   Wachoffizier muß\" die Wörter „mit besonderer\n,,§2                                        Sorgfalt\" eingefügt und in Nummer 1 die Wörter\nVerantwortung des                                   ,,auf dem Revier und\" gestrichen.\nUnternehmers für den Wachdienst                            b) In Satz 2 werden die Wörter „Seestraßenordnung\nDer für den Betrieb des Schiffes im Sinne der                           (BGBI. 1977 1S. 813)\" durch die Wörter „Anlage zu\nRegel 1/1.23 der Anlage zum übereinkommen Ver-                              § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln\nvon 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf\n\") Artikel 2 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/39/EG der Kommis-        See vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt\nsion vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des               geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom\nRates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Ge-\nmeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder              7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), in der jeweils\numweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 196 S. 7).                     geltenden Fassung\" ersetzt.","1538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\n5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:                   trifft, um eine betriebs- oder unfallbedingte Ver-\nschmutzung der Meeresumwelt zu verhindern,\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf dem Revier\nund\" gestrichen.                                             8. als nautischer Wachoffizier entgegen Regel Teil A\nKapitel Vlll/2 Nr. 24 des Anhangs der Anlage zum\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nÜbereinkommen den gesteuerten Kurs, die Posi-\n„Bei Gebrauch der Selbststeueranlage auf dem                    tion des Schiffes oder die Geschwindigkeit nicht\nRevier muß sich ein Rudergänger in der Nähe des                  oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Naviga-\nRuders aufhalten.\"                                              tionshilfe nicht verwendet,\n9. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 49 Satz 3\n6. Der bisherige § 5 wird § 6.                                           des Anhangs der Anlage zum Übereinkommen\ndie Position oder die Fortbewegung des Schiffes\n7. Nach § 6 wird folgender neuer § 7 eingefügt:                          nicht unter Kontrolle hält oder\n,,§ 7                                 10. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 69 Satz 2\noder 3 des Anhangs der Anlage zum Überein-\nDurchführung von Erprobungen                            kommen Haupt- oder Hilfsmaschinen nicht über-\nDie See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im                   wacht oder nicht dafür sorgt, daß die Maschinen-\nEinzelfall Erprobungen zulassen, die während eines                    räume begangen und die Ruderanlage kontrolliert\nbegrenzten Zeitraums durchgeführt werden und die                      werden.\"\ngegebenenfalls unter Einbeziehung automatischer\noder integrierter Systeme dazu dienen, Alternativ-         10. Der bisherige§ 8 wird gestrichen.\nverfahren für die Durchführung bestimmter in dem\nübereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder               11. Der bisherige§ 9 wird§ 10.\ndie Erfüllung bestimmter in dem Übereinkommen vor-\ngeschriebener Anordnungen zu bewerten, die minde-\n/\nstens denselben Grad an Sicherheit und Verschmut-                                       Artikel 2\nzungsverhütung bieten wie im Übereinkommen vor-\ngesehen.\"                                                         Änderung der Anlaufbedingungsverordnung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-\n8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:         nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995\nDie Angabe „den §§ 2 bis 5\" wird durch die Wörter\n(BGBI. 1 S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n,,dieser Verordnung\" ersetzt.\nändert:\n9. Der bisherige § 7 wird § 9 und in Absatz 1 wie folgt       1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngefaßt:\na) In Unternummer 4 werden die Wörter „Verordnung\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2              vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993)\" durch die Wörter\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                  ,,Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. II S. 977)\"\nGebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder             ersetzt.\nfahrlässig\nb) In Unternummer 6 werden die Wörter „Bundesan-\n1 . entgegen § 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die                zeiger Nr. 98a vom 1. Juli 1991\" durch die Wörter\nWachleute mit ihren besonderen Aufgaben ver-                 ,,Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995\"\ntraut gemacht werden,                                        ersetzt.\n2. entgegen§ 3 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,          c) In Unternummer 7 werden nach dem Wort „beför-\n3. entgegen § 4 Satz 1 oder § 5 Satz 1 den Ausguck               dern\" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger\noder das Ruder nicht oder nicht rechtzeitig                 Nr. 144a vom 4. Mai 1994,\" eingefügt.\nbesetzt,                                                d) In Unternummer 8 werden nach dem Wort „beför-\n4. entgegen § 5 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, daß            dern\" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger\nauf Handsteuerung übergegangen werden kann                  Nr. 144a vom 4. Mai 1994,\" eingefügt.\noder das Umschalten von Selbststeuerung auf\nHandsteuerung oder umgekehrt nicht vornimmt         2. In Nummer 2.3 werden in Satz 1 die Wörter,,, das die\nund nicht beaufsichtigt,                                inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland\n5. entgegen § 6 die Ausführung der Ruder- oder               anläuft oder aus diesen ausläuft,\" gestrichen und in\nMaschinenkommandos oder der Ankermanöver                Satz 3 die Wörter „diese Verpflichtungen in möglichst\nnicht überwacht,                                        vollem Umfange zu erfüllen.\" durch die Wörter „die in\nSatz 1 genannten Informationen tJnd Angaben in mög-\n6. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 10 des           lichst vollem Umfang zu melden.\" ersetzt.\nAnhangs der Anlage zum Übereinkommen für\neinen sicheren technischen Wachdienst nicht\n3. In Nummer 6.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und\nsorgt,\nBuchstabe c Doppelbuchstabe cc werden jeweils die\n7. als Kapitän oder nautischer oder technischer              Wörter „Länge über alles von 300 m oder einer größten\nWachoffizier entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2       Breite von 35 m und mehr\" durch die Wörter „Länge\nNr. 11 des Anhangs der Anlage zum Übereinkom-           über alles von 330 m oder einer größten Breite von\nmen nicht alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen             45 m und mehr\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegebeo zu Bonn am 30. Juni 1997                  1539\nArtikel 3                               2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät ein-\ngeschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig\nÄnderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\nvon einer fachkundigen Person zu beobachten ist;\nDie Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der             3. das Ruder muß von einem zuverlässigen und geüb-\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),                    ten Rudergänger bedient werden. Bei Gebrauch\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\neiner Selbststeueranlage hat sich dieser Rudergän-\n7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 37 44), wird wie folgt ge-\nger in der Nähe des Ruders aufzuhalten; § 42 Abs. 5\nändert:\nund 6 bleibt unberührt.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahr-\n1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „die in Anlage III\"        zeuge oder Fahrzeuggruppen schiffahrtspolizeiliche\ndurch die Wörter „die in der vom Bundesministerium             Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiff-\nfür Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten                 fahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen von den\nListe (Stoffliste)\" ersetzt.\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekanntge-\nmacht werden.\"\n2. § 30 wird wie folgt gefaßt:\n,,§30                          3. § 61 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:\nFahrbeschränkungen und Fahrverbote                    „ 13. entgegen § 30 eine Seeschiffahrtsstraße oder\nWasserfläche befährt,\".\n(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte,\nElbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave\nsowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen          4. Qie Anlage III wird aufgehoben.\nWismar, Rostock mit Unterwarnow, Stralsund mit Gel-\nlenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von\nden nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen                                     Artikel 4\naufgrund der Art der beförderten Ladung besondere                              Änderung der Verordnung\nGefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können,                        über die Sicherung der Seefahrt\nnur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen\nbefahren werden:                                              Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom\n27. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1417) wird wie folgt geändert:\n1. Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden,\nwelche die in der vom Bundesministerium für Ver-\nkehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten Liste           1. § 5 wird wie folgt geändert:\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) aufgeführten Stoffe als Massen-        a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu\ngut befördern,                                                  Hilfe zu eilen und ihnen\" die Wörter „oder dem\n2. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver-                    betreffenden Such- und Rettungsdienst\" eingefügt.\nbänden nach dem Löschen der in den Nummern 2               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund 3 der Liste genannten Stoffe - ausgenommen\nRestmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktions-                  aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma\nfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr ge-                      ersetzt und die Wörter „und den betreffenden\npumpt werden können - sofern der Flammpunkt                          Such- und Rettungsdienst entsprechend zu\nder letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks                     unterrichten, wobei er die im Handbuch für\nnicht gereinigt und entgast oder vollständig iner-                   Suche und Rettung (MERSAR) in seiner jeweils\ntisiert sind,                                                        neuesten Fassung beschriebenen Empfehlun-\ngen der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-\n3. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver-                         sation zu berücksichtigen hat.\" eingefügt.\nbänden im Sinne der Nummer 2, deren letzte\nLadung einen Flammpunkt von 35 °C und darüber                   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Not\nhatte, die davor jedoch Ladung mit einem niedrige-                   befindlichen Personen\" die Wörter ,, , dem be-\nren Flammpunkt befördert haben und deren Tanks                       treffenden Such- und Rettungsdienst\" einge-\ndanach nicht gereinigt und entgast oder vollständig                  fügt.\ninertisiert worden sind,\n4. Reaktorschiffen.                                          2. Folgender neuer§ 8 wird eingefügt:\n,,§8\n(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Ab-\nsatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:                        Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme\n1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder                  (1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit\nbeim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von        Verantwortliche hat die Vorschriften für von der Inter-\nmehr als 1 000 m herrschen; dies gilt nicht für Fahr-      nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) ange-\nzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2 000 t,          nommene Systeme der Schiffswegeführung, die für die\nsoweit die Sicht von 500 m nicht unterschritten            Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-\nwird, sowie für das Befahren des Nord-Ostsee-              schrieben sind, anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn aus\nKanals, ausgenommen das Verlassen eines Liege-             zwingenden Gründen ein bestimmtes System der\nplatzes in einem Hafen, sowie für die unmittelbare         Schiffswegeführung nicht benutzt werden kann. Derar-\nEinfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ost-            tige Gründe sind unverzüglich in das Schiffstagebuch\nsee-Kanal;                                                 einzutragen.","1540                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPostvertriebsstück · G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\n(2) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit                              b) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma\nVerantwortliche hat die Vorschriften für von der IMO                                    ersetzt und folgende neue Nummern 9 und 10\nangenommene Schiffsmeldesysteme, die für die Art                                        angefügt:\noder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-                                      ,,9. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vor-\nschrieben sind, einzuhalten und der zuständigen                                              schrift nicht anwendet oder eine Eintragung\nBehörde auf Anforderung alle entsprechend dem je-                                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nweiligen Schiffsmeldesystem vorgeschriebenen Anga-                                           rechtzeitig vornimmt oder\nben unverzüglich zu melden.\n10. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in                                       einhält oder eine Meldung nicht, nicht rich-\nAbsatz 1 genannten Systeme der Schiffswegeführung                                            tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nund die in Absatz 2 genannten Schiffsmeldesysteme in                                         macht.\"\nden Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-\nlichung für die Schiffahrt des Bundesamtes für See-                              5. Der bisherige§ 9 wird § 11 .\nschiffahrt und Hydrographie) nachrichtlich bekannt.\"\n3. Folgender neuer§ 9 wird eingefügt:                                                                                 Artikel5\n,,§9                                                              Neufassung der\nEntscheidungsfreiheit des Schiffsführers                                         Wachdienst-Verordnung und der\nim Interesse einer sicheren Schiffsführung                                 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt\nDer Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den                             Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nCharterer oder irgendeine andere Person daran ge-                                der Wachdienst-Verordnung und der Verordnung über die\nhindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die                                Sicherung der Seefahrt in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nnach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine                           ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.             '\nsichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere\nbei schwerem Wetter und grober See.\"\nArtikel 6\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 1 wie folgt                                                            Inkrafttreten\ngeändert:\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\na) In Nummer 7 wird das Wort „oder\" durch ein                                    1. Juli 1997 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. November 1997\nKomma ersetzt.                                                            in Kraft.\nBonn,den24.Juni1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}