{"id":"bgbl1-1997-42-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":42,"date":"1997-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)","law_date":"1997-06-23T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["1520                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonri am 30. Juni 1997\nzweites Gesetz\nzur Neuordnung von Selbstverwaltung und\nEigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)\nVom 23. Juni 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    wählen, die sie von den im Vierten Kapitel genann-\nten Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Die\nInhaltsübersicht                                 Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach\nArtikel    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                  § 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der !(ostenerstattung\nist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung\nArtikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die\nArtikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-                Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu\nversicherung der Landwirte                                    tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der\nArtikel 4 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung             Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung kann\nder Landwirte                                                 dabei auch bestimmen, daß die Versicherten an\nArtikel 5 Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995                    ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der\nSatzung festgelegten Zeitraum gebunden sind.\"\nArtikel 6 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 7 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nArtikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes           2. § 22 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9 Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes\na) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzigste\" durch das\nArtikel 10 Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur Stabi-                Wort „achtzehnte\" ersetzt.\nlisierung der Krankenhausausgaben 1996\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 11 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nc) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „zwan-\nArtikel 12 Änderung der Abgrenzungsverordnung                            zigste\" durch das Wort „achtzehnte\" ersetzt und\nArtikel 13 Aufhebung der Pflege-Personalregelung                         Satz 2 aufgehoben.\nArtikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte        d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\nArtikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-                 ,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr\nzahnärzte                                                    vollendet haben, haben Anspruch auf individual-\nArtikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                    prophylaktische Leistungen. Die individualprophy-\nArtikel 17 Übergangsvorschriften                                         laktischen Leistungen umfassen Maßnahmen zur\nSchmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahl-\nArtikel 18 Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes\nsenkung. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen,\nArtikel 19 Inkrafttreten                                                 die Versicherte selbst durchführen können.\n(5) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und\nArtikel 1                                  Krankenkassen regelt das Nähere über Art, Um-\nfang und Nachweis der individual prophylaktischen\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                          Leistungen in Richtlinien nach § 92.\"\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-              3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersuchun-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1518),                gen\" die Wörter „sowie nach Vollendung des\nwird wie folgt geändert:                                                 zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung\" ein-\ngefügt.\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                    b) Folgende Sätze werden angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  „Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf\n,,(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder               Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören ins-\nDienstleistung Kostenerstattung für Leistungen                  besondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                  1521\nschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die                c;iungselemente begrenzt. Bei Verblendungen ist\nErnährungs- und Mundhygieneberatung sowie                       der Anspruch auf den Festzuschuß für Kunststoff-\nMaßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und                      Verblendungen begrenzt. Konservierend-chirurgi-\nzur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2                 sche Leistungen und Röntgenleistungen, die im\nwerden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres                   Zusammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,\nerbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten                  sind Sachleistungen.\"\nerbracht werden.\"\nc) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2.\n4. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nund 4 eingefügt:\na) In Satz 8 werden die Wörter „implantologische\nLeistungen einschließlich der Suprakonstruktion,\"                 ,,(3) Für eigene Bemühungen zur Gesunderhal-\ngestrichen.                                                     tung der Zähne erhöht sich der Festzuschuß nach\nAbsatz 1 für Versicherte, die vor dem 1. Januar\nb) Nach.Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:\n1979 geboren sind, um 20 vom Hundert. Die\n„Das gleiche gilt für implantologische Leistungen               Erhöhung entfällt, wenn der Gebißzustand des\neinschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn,              Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken-\nes liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahn-                  nen läßt und der Versicherte während der letzten\närzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92                fünf Jahre vor Beginn der Behandlung\nAbs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für\nbesonders schwere Fälle vor, in denen die Kran-                 1 . die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in\nkenkasse diese Leistungen als Sachleistung im                        jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-\nRahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung                          men hat und\nerbringt.\"                                                      2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht\nwenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat\n5. § 29 wird wie folgt geändert:                                           zahnärztlich untersuchen lassen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übernahme\"                    Der Festzuschuß erhöht sich um weitere 10 vom\ndurch das Wort „Erstattung\" ersetzt.                            Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regel-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalender-\njahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit\n,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht          dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2, indem sie den von                   den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in\nihr zu tragenden Anteil an den Kosten der kiefer-               Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den\northopädischen Versorgung an den Versicherten                   Fällen des§ 61 Abs. 1 Nr. 2.\nzahlt. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-\narztes richtet sich gegen den Versicherten. Ab-                     (4) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht\nrechnungsgrundlage ist der einheitliche Bewer-                  gegenüber dem Versicherten, indem sie den Fest-\ntungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen.                 zuschuß an den Versicherten zahlt. Der Zahlungs-\nDer Vertragszahnarzt darf seine Leistungen nicht                anspruch des Vertragszahnarztes richtet sich\nvon einer Vorleistung des Versicherten abhängig                 gegen den Versicherten; der Vertragszahnarzt darf\nmachen.\"                                                        seine Leistungen nicht von einer Vorleistung des\nVersicherten abhängig machen. Vor Beginn der\n6. § 30 wird wie folgt geändert:                                      Behandlung hat er einen kostenfreien, die gesamte\nBehandlung umfassenden Heil- und Kostenplan\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          zu erstellen. Das Nähere zur Ausgestaltung des\n,,§30                                   Heil- und Kostenplans ist in den Bundesmantel-\nverträgen (§ 87) zu regeln.\"\nKostenerstattung\ndurch Festzuschüsse bei Zahnersatz\".               e) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden aufge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 hoben.\n,,(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1979\n7. Nach § 30 wird folgender Paragraph eingefügt:\ngeboren sind, haben Anspruch auf einen Festzu-\nschuß zu der im Rahmen der vertragszahnärzt-                                          ,,§30a\nlichen Versorgung durchgeführten medizinisch\nFestsetzung der Festzuschüsse\nnotwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahn-\närztliche Behandlung und zahntechnische Leistun-               (1) Die Festzuschüsse nach § 30 Abs, 1 haben die\ngen). Der Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.                zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden\nBei großen Brücken zum Ersatz von mehr als vier             prothetischen Versorgungsformen zu umfassen. Ins-\nfehlenden Zähnen je Kiefer ist der Anspruch auf             besondere sind Festzuschüsse für Kronen, für Total-\nden Festzuschuß für vier zu ersetzende Zähne, bei           prothesen und für zu ersetzende Zähne auf der Basis\nBrücken mit mehr als drei fehlenden Zähnen je               von herausnehmbarem Zahnersatz, Brücken und\nSeitenzahngebiet auf den Festzuschuß für drei zu            Kombinationsversorgungen zu bilden. Es ist auf stan-\nersetzende Zähne begrenzt. Bei Kombinationsver-             dardisierte Versorgungsformen und nicht auf den\nsorgungen ist der Anspruch auf den Festzuschuß              konkreten Leistungsumfang im Einzelfall abzustellen.\nfür zwei Verbindungselemente je Kiefer sowie bei            Der Festzuschuß umfaßt in einer Summe die zahn-\neinem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh-               ärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei pro-\nnen je Kiefer auf den Festzuschuß für drei Verbin-          thetischen Versorgungen.","1522                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\n(2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kran-          11. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „ 12\" durch die\nkenkassen bestimmt die Zuordnung der einzelnen                  Zahl„ 17\" ersetzt.\nzahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu\nden von ihm zu standardisierenden Versorgungs-              12. Nach § 39 wird folgender§ 39a eingefügt:\nformen, für die Festzuschüsse festzusetzen sind, und\nsetzt bis zum 31. Oktober 1997 die Höhe der Fest-                                         ,,§39a\nzuschüsse getrennt für das Beitrittsgebiet und das                                 Stationäre Hospize\nübrige Bundesgebiet fest. Vor der Entscheidung des\nVersicherte, die keiner Krankenhausbehandlung\nBundesausschusses ist dem Verband Deutscher\nbedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4\nZahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellung-\nAnspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teil-\nnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Ent-\nstationärer Versorgung in Hospizen, in denen pallia-\nscheidung einzubeziehen. § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2\ntiv-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn\nsowie Abs. 2 gilt entsprechend.\neine ambulante Versorgung im Haushalt oder der\n(3) Die Festsetzung der Festzuschüsse hat bei den           Familie des Versicherten nicht erbracht werden\nzahnärztlichen Leistungen nach den Leistungsbe-                 kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung\nschreiburigen der Gebührenordnung für Zahnärzte in              der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich\nHöhe des 1, ?fachen des nach dieser Gebührenord-                6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach\nnung jeweils geltenden Gebührensatzes zu erfolgen.              § 18 Abs. 1 des Vierten Buches ·nicht unterschreiten\nIm Beitrittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des            und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozial-\nEinigungsvertrages genannten Teils des Landes                   leistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen\nBerlin ist das 1,86fache des um den im Beitrittsgebiet          Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzen-\nfür die Vergütungshöhe nach der Gebührenordnung                 verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-\nfür Zahnärzte jeweils geltenden Vergütungsabschlag              heitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der\nverminderten Gebührensatzes zugrunde zu legen. Für              Interessen der stationären Hospize maßgeblichen\ndie zahntechnischen Leistungen ist die Leistungs-               Spitzenorganisationen das Nähere über Art und\nbeschreibung des am 31. Dezember 1996 gültigen                  Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärzt-\nBundesleistungsverzeichnisses anzuwenden und mit                lichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stel-\neinem gewogenen durchschnittlichen Preis getrennt               lungnahme zu geben.\"\nfür das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet\nzu bewerten, der aus den zu diesem Zeitpunkt auf            13. Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:\nLandesebene geltenden Preisen für Praxis- und ge-\nwerbliche Labore zu ermitteln ist. Der Festzuschuß                ,,(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen\numfaßt 50 vom Hundert der Beträge nach den Sät-                 gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung\nzen 1 bis 3. Das Ausgabenvolumen der gesetzlichen               der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer\nKrankenversicherung für Zahnersatz und zahntech-                Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indi-\nnische Leistungen im Jahr 1996, abzüglich der sich              kationen fest, bei denen für eine medizinisch notwen-\naus§ 30 Abs. 1 Satz 5 ergebenden Minderausgaben,                dige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach\ndarf bei der erstmaligen Festsetzung der Festzu-                Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich\nschüsse insgesamt nicht überschritten werden. Die               um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Fest-\nFestzuschüsse sind im Bundesanzeiger bekanntzu-                 legung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung\nmachen.\"                                                        der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bun-\ndesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen\n8. § 31 wird wie folgt geändert:\nsind in die Entscheidung einzubeziehen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung      14. Dem § 43 werden die folgenden Sätze angefügt:\nmit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die\n,,§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 33 Abs. 2\nArzneimittel nicht nach§ 34 ausgeschlossen sind,\nSatz 3 und§ 60 sind auch dann anzuwenden, wenn\nund auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und\ndie in diesen Vorschriften genannten Leistungen nicht\nBlutteststreifen.\"                                         jeweils einzeln vergütet werden. Für ambulante Reha-\nb) In Absatz 3 werden die Zahl „4\" durch die Zahl „9\",          bilitationsmaßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß\ndie Zahl „6\" durch die Zahl „ 11\" und die Zahl „8\"         an eine stationäre Behandlung medizinisch notwen-\ndurch die Zahl „ 13\" ersetzt.                              dig ist, gilt§ 40 Abs. 6 und 7 entsprechend; Satz 2\ngilt nicht.\"\n9. In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1O\" durch die\nZahl„ 15\" ersetzt.                                          15. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie folgt\ngefaßt:\n10. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                      „Sechster Abschnitt\n,,Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,                           Gestaltungsleistungen\nhaben zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und\nHilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine Zuzah-                                          §53\nlung von 20 vom Hundert des von der Krankenkasse\nzu übernehmenden Betrages an die abgebende Stelle                                    Selbstbehalt\nzu leisten; der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1                Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen,\nund 2 verringert sich um diesen Betrag.\"                       daß Versicherte, die Kostenerstattung in Anspruch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                 1523\nnehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil             (4) Die kostendeckenden Beiträge für die Leistun-\nder von der Krankenkasse zu tragenden Kosten über-             gen nach den Absätzen 1 und 2 sind von den Mitglie-\nnehmen können (Selbstbehalt). Die Beiträge aus-                dern dieser Krankenkasse zu tragen; eine Pauschalie-\nschließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile        rung ist zulässig. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil\nund der Beitragszuschüsse nach § 106 Abs. 2 Satz 2             des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Leistun-\ndes Sechsten Buches sowie§ 257 Abs. 1 Satz 1 sind              gen sind satzungsgemäße Mehrleistungen (§ 266\nfür diese Versicherten entsprechend zu ermäßigen.              Abs. 4 Satz 1 Nr. 2).\"\nDie Satzung regelt die Höhe des Selbstbehaltes und\nder damit verbundenen Beitragsermäßigung.\n16. In § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „20\"\njeweils durch die Angabe „25\" ersetzt.\n§54\nBeitragsrückzahlung\n17. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mit-\na) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Heilmitteln\"\nglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate\nein Komma und das Wort „Hilfsmitteln\" eingefügt.\nversichert waren, eine Beitragsrückzahlung vorsehen,\nwenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen           b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nin diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der\nKrankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.                      „2. bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich\nDie Satzung regelt die Höhe des Rückzahlungsbetra-                      zu dem Festzuschuß nach § 30 Abs. 1 einen\nges einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragen-                    Betrag in gleicher Höhe zu übernehmen und\".\nden Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbetrag wird\ninnerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender-           18. § 62 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:\njahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vier-\nten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme                  ,,(2a) Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit\nder Leistungen nach§ 23 Abs. 2, den§§ 24 bis 24b               Zahnersatz zusätzlich zum Festzuschuß nach § 30\nsowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebens-          einen anteiligen Betrag zu übernehmen. Sie erstattet\njahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberück-             dem Versicherten den Betrag, um den der Festzu-\nsichtigt.                                                      schuß nach § 30 Abs. 1 das Dreifache der Differenz\nzwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum\n§55                                 Lebensunterhalt nach§ 61 und der zur vollständigen\nBefreiung nach§ 61 maßgebenden Einnahmegrenze\nZuzahlungen                             übersteigt. Die Gesamterstattung umfaßt höchstens\nDie Krankenkasse kann in ihrer Satzung Zuzahlun-            einen Betrag in Höhe des zweifachen Festzuschusses\ngen, die in diesem Buch vorgesehen sind, für alle Ver-         nach§ 30 Abs. 1.\"\nsicherten dieser Krankenkasse erhöhen; eine Staffe-\nlung innerhalb einer Zuzahlungsart ist nicht zulässig.     19. Nach § 62 wird folgender§ 62a eingefügt:\nDie Einführung neuer Zuzahlungen ist nur zulässig\nbei satzungsgemäßen Mehrleistungen (§ 266 Abs. 4                                         ,,§62a\nSatz 1 Nr. 2); sie ist nicht zulässig für Versicherte, die                Anpassung der Zuzahlungsbeträge\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n(1) Die in § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 3,\n§56                                 § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3 sowie\n§ 60 Abs. 2 genannten Zuzahlungsbeträge werden mit\nErweiterte Leistungen                        Wirkung vom 1. Juli 1999 an entsprechend der Ent-\n(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die in           wicklung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des\ndiesem Buch vorgesehenen Leistungen für alle bei ihr           Vierten Buches in den beiden vorangegangenen\nVersicherten erweitern. Die Inanspruchnahme von im             Kalenderjahren angepaßt. Pfennigbeträge sind auf\nVierten Kapitel nicht genannten Leistungserbringern            den nächsthöheren vollen Deutsche-Mark-Betrag, im\nist nicht zulässig.                                            Falle des§ 31 Abs. 3 auf den nächsthöheren durch\n50 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag, zu runden (ange-\n(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung kraft            paßte Zuzahlungsbeträge). Die angepaßten Zuzah-\noder auf Grund Gesetzes oder Sat?ung ausgeschlos-              lungsbeträge werden jeweils zum 1. Juli des über-\nsene Leistungen vorsehen. Soweit das Vierte Kapitel            nächsten Kalenderjahres erneut angepaßt; Berech-\ndie Rechtsbeziehungen zu Leistungserbringern regelt            nungsgrundlage sind die Beiträge, die der letzten\n(§ 69), ist die Inanspruchnahme dort nicht genannter           Rundung zugrunde lagen.\nLeistungserbringer nicht z_ulässig.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt\n(3) Ärztliche und zahnärztliche Behandlung ein-\ndie nach Absatz 1 angepaßten Zuzahlungsbeträge\nschließlich Zahnersatz (§§ 28 bis 30a), Krankenhaus-\njeweils bis zum 15. März des Kalenderjahres, in dem\nbehandlung (§ 39) einschließlich Wahlleistungen (§ 22\ndie Anpassung zu erfolgen hat, erstmals bis zum\nBundespflegesatzverordnung), Krankengeld (§§ 44\n15. März 1999, im Bundesanzeiger bekannt.\"\nbis 51), Sterbegeld(§ 58 und§ 59) und Leistungen zur\nBehandlung und Verhütung von Krankheiten während\neines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts        20. Der Zehnte Abschnitt erhält folgende Überschrift:\n(§§ 18, 20 Abs. 2) können nicht erweitert werden. Aus-\n„Zehnter Abschnitt\ngenommen sind ärztliche Leistungen, die die Bundes-\nausschüsse nach § 135 Abs. 1 Satz 4 benannt haben.                        Weiterentwicklung der Versorgung\".","1524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\n21. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefaßt:                      kenkassen und ihre Verbände mit den für die Ver-\n,,§63                                 sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung\nzugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von\nGrundsätze                               Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durch-\n(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können             führung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder\nim Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur              Abs. 2 schließen. Die Vorschriften dieses Abschnitts\nVerbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit           für Vertragsärzte gelten auch für Vertragszahnärzte.\nder Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwick-                  (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen verein-\nlung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs-           baren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in\nund Vergütungsformen der Leistungserbringung                   den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durch-\ndurchführen oder nach § 64 vereinbaren.                        führung von Modellvorhaben mit Vertragsärzten.\n(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu             Dabei können Regelungen zu den Voraussetzungen\nLeistungen zur Verhütung und Früherkennung von                 und Bedingungen für die Teilnahme von Vertrags-\nKrankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach              ärzten sowie zur Festlegung einer Höchstzahl der zu\nden Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hier-            beteiligenden Ärzte getroffen werden. In den Verein-\nnach getroffener Regelungen keine Leistungen der               barungen sind Regelungen zu treffen, daß ein Modell-\nKrankenversicherung sind, durchführen oder nach                vorhaben zustande kommt, wenn mindestens 50 vom\n§ 64 vereinbaren.                                              Hundert der Vertragsärzte, die die Voraussetzungen\n(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von              für eine Teilnahme an dem Modellvorhaben erfüllen,\nModellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vor-                 die Durchführung des Modellvorhabens befürworten.\nschriften des Vierten Kapitels dieses Buches und des           § 89 Abs. 1 gilt nicht.\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach                   (3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63\ndiesen Vorschriften getroffenen Regelungen abge-               Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leistungen\nwichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabi-            geltenden Gesamtvergütungen oder Budgets nach\nlität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird           den §§ 84 und 85 oder außerhalb der Krankenhaus-\ninsbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch           budgets vergütet, sind die Gesamtvergütungen oder\nein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen                Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen\ndurch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der                enthalten sind, entsprechend der Zahl der am Modell-\nin dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen                   vorhaben teilnehmenden Versicherten im Verhältnis\nausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 kön-             zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die\nnen, soweit sie die Mehraufwendungen überschrei-               Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem\nten, auch an die an einem Modellvorhaben teilneh-              geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine\nmenden Versicherten weitergeleitet werden.                     Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die\n(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2            Verringerung der Gesamtvergütungen oder Budgets\nkönnen nur solche Leistungen sein, über deren Eig-             nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Kran-\nnung als Leistung der Krankenversicherung die Bun-             kenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner\ndesausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse               der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schieds-\nnach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende                 amt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1\nEntscheidung getroffen haben. Fragen der biomedi-              des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Ver-\nzinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwick-             einbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhaus-\nlung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizin-                finanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung\nprodukten können nicht Gegenstand von Modell-                  beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvor-\nvorhaben sein.                                                 haben, das die gesamten mit dem Budget nach § 12\nder Bundespflegesatzverordnung vergüteten Leistun-\n(5) Ziele, Dauer und Ausgestaltung von Modell-             gen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind\nvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme               die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Kran-\nvon Versicherten sind in der Satzung festzulegen. Die          kenhauses einheitlich zu berechnen.\nModellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht\nJahre zu befristen.                                               (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1\nkönnen Modellvorhaben zur Vermeidung einer unko-\n(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2\nordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertrags-\nkönnen auch von den Kassenärztlichen Vereinigun-\närzten durch die Versicherten durchführen. Sie kön-\ngen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung\nnen vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Ver-\nmit den Krankenkassen oder ihren Verbänden ver-\nsicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungs-\neinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts\nquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung\ngelten entsprechend.\neiner Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von\n§64                                  diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm\nin Anspruch genommenen Leistungen im Wege der\nVereinbarungen mit Leistungserbringern                Kostenerstattung abgerechnet werden.\n(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können,\nsoweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der ver-                                       §65\ntragsärztlichen Versorgung betroffen ist, nur mit den\nAuswertung der Modellvorhaben\nKassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärzt-\nlichen Bundesvereinigung Vereinbarungen über die                 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine\nDurchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1              wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der\noder Abs. 2 schließen. Im übrigen können die Kran-             Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                1525\nZiele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder                Vertragsärzten entgegenwirken und den Informa-\nAbs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaft-               tionsaustausch zwischen vor- und nachbehandeln-\nlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängi-           den Ärzten gewährleisten.\"\ngen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die\nErgebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.\"        27. § 84 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n22. Die§§ 67 und 68 werden aufgehoben.\n,,(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach\n23. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt:                           § 106 haben die Vertragspartner nach Absatz 1\neinheitliche arztgruppenspezifische Richtgrößen\n,,(7) Über die Erbringung der ärztlichen Leistungen             für das Volumen der je Arzt verordneten Leistun-\nnach § 135 Abs. 1 Satz 4, die von einer Krankenkasse              gen, insbesondere von Arznei-, Verband- und Heil-\nnach § 56 Abs. 1 oder 2 als Satzungsleistung vorge-               mitteln getrennt zu vereinbaren; § 71 Abs. 1 gilt\nsehen sind, schließen die Partner der Gesamtverträge              entsprechend. Vereinbarungen nach Satz 1 lösen\nVereinbarungen.\"                                                  das Budget nach Absatz 1 ab. Die Richtgrößen\nkönnen für Arznei- und Verbandmittel und für Heil-\n24. Nach § 73 wird folgender§ 73a eingefügt:                           mittel auch gemeinsam festgesetzt werden.\"\n,,§73a                            b) Absatz 4 wird gestrichen.\nStrukturverträge                          c) In Absatz 5 werden die Wörter „Vereinbarungen für\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit             das Folgejahr\" durch das Wort „Folgevereinbarun-\nden Landesverbänden der Krankenkassen und den                     gen\" ersetzt.\nVerbänden der Ersatzkassen in den Verträgen nach\n§ 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen verein-        28. § 85 wird wie folgt geändert:\nbaren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt            a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\noder einem von ihm gewählten Verbund haus- und\n,,(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im\nfachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen)\nGesamtvertrag mit Wirkung für die beteiligten\nVerantwortung für die Gewährleistung der Qualität\nKrankenkassen vereinbart. Die Gesamtvergütung\nund Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versor-\nwird auf der Grundlage des Bewertungsmaßsta-\ngung sowie der ärztlich verordneten oder veranlaßten\nbes nach vereinbarten Punktwerten festgesetzt. In\nLeistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte\nder Vereinbarung nach Satz 2 werden Werte für\nTeilbereiche dieser Leistungen übertragen;§ 71 Abs. 1\ndas arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumen\ngilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen\nje Vertragsarzt bestimmt. Das Regelleistungsvolu-\nein Budget vereinbaren. Das Budget umfaßt Aufwen-\nmen wird bestimmt nach den Kriterien Fallwert,\ndungen für die von beteiligten Vertragsärzten er-\nFallzahl, bedarfsgerechte Versorgung, Zahl und\nbrachten Leistungen; in die Budgetverantwortung\nAltersstruktur der Versicherten sowie Kriterien zur\nkönnen die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Ver-\nBegrenzung der Menge der erbrachten Leistungen\nband- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche\nauf das medizinisch Notwendige. Die Arztgruppen\neinbezogen werden. Für die Vergütung der vertrags-\nwerden bestimmt unter Berücksichtigung der\närztlichen Leistungen können die Vertragspartner von\nGebiete und Teilgebiete des Weiterbildungs-\nden nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen\nrechts; dies gilt entsprechend für die nach § 135\nabweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Ver-\nAbs. 2 zu vereinbarenden Qualifikationsnachweise\ntragsärzten ist freiwillig.\nsowie für Bereiche (Zusatzbezeichnungen) des\n(2) Die Vertragspartner der Verträge nach § 82               Weiterbildungsrechts, sofern der umfaßte Lei-\nAbs. 1 können Rahmenvereinbarungen zum Inhalt                     stungsbereich einen Praxisschwerpunkt in der\nund zur Durchführung der Vereinbarungen nach                      vertragsärztlichen Versorgung darstellt. Übersteigt\nAbsatz 1 treffen, die von den Vertragspartnern nach               das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das\nAbsatz 1 unter Berücksichtigung regionaler Bedürf-                Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, wird\nnisse ausgestaltet werden können. Sie schaffen in                 der vereinbarte Punktwert bei der Vergütung die-\nden Bestimmungen der Bundesmantelverträge die                     ser Mehrleistungen abgestaffelt; für einen beson-\nVoraussetzungen zur Durchführung der Verträge nach                deren medizinischen Versorgungsbedarf kann\nAbsatz 1.\"                                                        hiervon abgewichen werden. Die Vereinbarung\nnach Satz 2 bestimmt die Stufen und die Höhe der\n25. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Abstaffelung. Für Zusammenschlüsse von Ärzten\nzur gemeinsamen Berufsausübung sind die Werte\n„Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche\nfür das Regelleistungsvolumen zusammenzufas-\nVersorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Not-\nsen; die Bildung ärztlicher Zusammenschlüsse ist\ndienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im\nzu unterstützen. Abweichend von Satz 2 kann die\nRahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht\nGesamtvergütung als Festbetrag, nach einer\n· nichts anderes bestimmt.\"\nKopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder\nnach einem System berechnet werden, das sich\n26. In § 76 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-                 aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech-\nfügt:                                                             nungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschied-\n,,(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1                licher Vergütungen für die Versorgung verschiede-\nhaben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die                     ner Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig.\neiner unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von                 Die Vertragsparteien sollen auch eine angemes-","1526                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\nsene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im            schädels, bei der systematischen Behandlung von\nRahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer             Parodontopathien und kieferorthopädischer Behand-\nTätigkeit vereinbaren. Die Vergütungen der Unter-          lung von einem Zahnarzt erbracht werden, sind\nsuchungen nach den§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26             Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.\"\nwerden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahn-\nersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines      32. § 89 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.\nHeil- und Kostenplans nicht zulässig. Die Sätze 3\nbis 8 und 11 gelten nicht für Vertragszahnärzte.\"\n33. § 92 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort\nc) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz eingefügt:                 „Hilfsmitteln\" das Wort „und\" durch ein Komma\n,,(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 kön-            ersetzt und nach dem Wort „Krankenhausbehand-\nnen vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen                lung\" die Wörter „und häuslicher Krankenpflege\"\ngetrennte Vergütungsanteile für die an der ver-               eingefügt.\ntragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgrup-           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\npen zugrunde gelegt werden; sie können auch die\nGrundlagen für die Bemessung der Vergütungs-                    ,,(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien\nanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.\"                      zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1\nSatz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung der\nd) In Absatz 4a wird Satz 2 aufgehoben.                            wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-\ne) Die Absätze 4b bis 4f werden aufgehoben.                        lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-\nschen Unternehmer und der Apotheker sowie den\n29. § 87 wird wie folgt geändert:                                       maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesell-\nschaften der besonderen Therapierichtungen auf\na) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze ange-                  Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nfügt:                                                         geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-\n„Die Bewertung der von einem Vertragsarzt in                  dung einzubeziehen.\"\neinem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistun-              c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ngen kann so festgelegt werden, daß sie mit zuneh-\nmender Menge sinkt (Abstaffelung). Für die Menge                ,,(5) Vor der Entscheidung des Bundesausschus-\nvon Leistungen oder von Gruppen von Leistun-                  ses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8\ngen, die von einer Arztpraxis in einem bestimmten             ist den in § 111 a Satz 1 genannten Organisationen\nZeitraum abrechenbar sind, können Obergrenzen                 der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellung-\nvorgesehen werden; diese können für die Arzt-                 nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die\ngruppen unterschiedlich festgesetzt werden.\"                  Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist\nzu regeln, bei welchen Behinderungen, unter wel-\nb) In Absatz 2b werden die Sätze 3 bis 5 aufgehqben.               chen Voraussetzungen und nach welchen Ver-\nfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über\n30. Nach§ 87 wird folgender§ 87a eingefügt:                             die Behinderungen von Versicherten zu unterrich-\n,,§87a                                  ten haben.\"\nZahlungsanspruch bei Zahnersatz                   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:\nAbrechnungsgrundlage für die Versorgung mit                      ,,(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6\nZahnersatz nach § 30 ist die Gebührenordnung für                   ist insbesondere zu regeln\nZahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-                  1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,\narztes gegenüber dem Versicherten ist bei vertrags-\nzahnärztlichen Versorgungsformen bis zum 31. De-                   2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,\nzember 1999 auf das 1, ?fache des Gebührensatzes                   3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverord-\nder Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Im Bei-                     nungen und\ntrittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin ist               4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des\nder Zahlungsanspruch nach Satz 2 für die dort                           verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-\ngenannte Dauer auf das 1,86fache des um den im                          gen Heilmittelerbringer.\nBeitrittsgebiet für die Vergütungshöhe nach der                    Vor der Entscheidung des Bundesausschusses\nGebührenordnung für Zahnärzte jeweils geltenden                    über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln\nVergütungsabschlag verminderten Gebührensatzes                     nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1\nbegrenzt. Die zeitliche Befristung des Zahlungs-                   Satz 1 genannten Organisationen der Leistungser-\nanspruchs nach Satz 2 gilt nicht in den Fällen des                 bringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;\n§ 61 Abs. 1 Nr. 2.\"                                                die Stellungnahmen sind in die Entscheidung\neinzubeziehen.\"\n31 . § 88 wird wie folgt gefaßt:                                     e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,§88\n,,(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6\nVergütungen außerhalb von Zahnersatz                    sind insbesondere zu regeln\nZahntechnische Leistungen, die bei Behandlungen                1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege\nvon Verletzungen und Erkrankungen des Gesichts-                         und deren ärztliche Zielsetzung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                  1527\n2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des                     3. zur Gewährleistung des Zugangs einer aus-\nverordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-                    reichenden Mindestzahl von Ärzten in den\ngen Leistungserbringer und dem Krankenhaus.                      einzelnen Arztgruppen zur vertragsärztlichen\nVersorgung oder\nVor der Entscheidung des Bundesausschusses\nüber die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher              4. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Ver-\nKrankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in                  sorgung.\n§ 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbrin-\nBei Anpassungen oder Neufestlegungen ist die\ngern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die\nZahl der Ärzte zum Stand vom 31. Dezember des\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-\nziehen.\"                                                        Vorjahres zugrunde zu legen.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 erhält der Arzt\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\neine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärzt-\nlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Be-\n34. In§ 95 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zulas-                   schränkung und die Leistungsbegrenzung nach\nsungsverordnungen\" die Wörter „und die Richtlinien                  Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der\nder Bundesausschüsse\" eingefügt.                                    Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3,\nspätestens jedoch nach zehnjähriger gemein-\nsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die\n35. § 101 wird wie folgt geändert:\nBeschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt ge-               des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle\nändert:                                                         der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei\nder Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche\n· aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma                  Praxisausübung des in Absatz 1 Nr. 4 genannten\nersetzt und die folgenden Nummern angefügt:               Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemein-\n„4. Ausnahmeregelungen für die Zulassung                  samer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichti-\neines Arztes in einem Planungsbereich,                gen. Für die Einrichtungen nach§ 311 Abs. 2 Satz 1\nfür den Zulassungsbeschränkungen an-                  gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\"\ngeordnet sind, sofern der Arzt die ver-\ntragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit       36. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:\neinem dort bereits tätigen Vertragsarzt\ndesselben Fachgebiets ausüben will und             ,,(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungs-\nsich die Partner der Gemeinschaftspraxis         beschränkungen angeordnet sind, haben Kranken-\ngegenüber dem Zulassungsausschuß zu              hausträger das Angebot zum Abschluß von Beleg-\neiner Leistungsbegrenzung verpflichten,          arztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarzt-\ndie den bisherigen Praxisumfang nicht            vertrag mit einem im Planungsbereich niedergelasse-\nwesentlich überschreitet, dies gilt für die      nen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Kranken-\nAnstellung eines Arztes in einer Einrich-        hausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht\ntung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 entspre-           niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarzt-\nchend; bei der Ermittlung des Versor-            vertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der\ngungsgrades ist der Arzt nicht mitzurech-        belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die\nnen,                                             Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungs-\nbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach\n5. Regelungen für die Anstellung eines ganz-        Ablauf von zehn Jahren.\"\ntags beschäftigten Arztes oder zweier\nhalbtags beschäftigter Ärzte bei einem\nVertragsarzt desselben Fachgebiets, so-      37. § 104 wird wie folgt geändert:\nfern sich der Vertragsarzt gegenüber dem         In § 104 Abs. 2 werden die Wörter „über die Anpas-\nZulassungsausschuß zu einer Leistungs-           sung der Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor-\nbegrenzung verpflichtet, die den bisheri-        gungsgrad sowie\" gestrichen.\ngen Praxisumfang nicht wesentlich über-\nschreitet; bei der Ermittlung des Versor-\ngungsgrades sind die angestellten Ärzte      38. In § 106 Abs. 3 Satz 5 werden die Angaben „den\nnicht mitzurechnen.\"                             §§ 29, 30 und 64\" durch die Angabe,,§ 64\" ersetzt.\nbb) Satz 5 wird gestrichen.\n39. Nach § 108 wird folgender§ 108a eingefügt:\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n,,§ 108a\n,,(2) Die Bundesausschüsse haben die auf der\nGrundlage des Absatzes 1 Satz 3 und 4 ermittelten                           Krankenhausgesellschaften\nVerhältniszahlen anzupassen oder neue Verhält-                 Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zu-\nniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist          sammenschluß von Trägern zugelassener Kranken-\n1. wegen der Änderung der fachlichen Ordnung               häuser im Land. In der Deutschen Krankenhausge-\nder Arztgruppen,                                       sellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften\nzusammengeschlossen. Bundesverbände oder Lan-\n2. weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bun-           desverbände der Krankenhausträger können den\ndesweit die Zahl 1 000 übersteigt,                     Krankenhausgesellschaften angehören.\"","1528                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\n40. Nach § 111 wird folgender§ 111 a eingefügt:                 43. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 18a\" durch die\nAngabe,,§ 18a Abs. 1\" ersetzt.\n,,§ 111a\nRahmenempfehlungen über\nVorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen              44. § 122 wird aufgehoben.\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nsam und einheitlich und die für· die Wahrnehmung der        45. § 125 wird wie folgt gefaßt:\nInteressen der ambulanten und stationären Vorsorge-                                       ,,§ 125\nund Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene\nmaßgeblichen Spitzenorganisationen sollen unter                             Rahmenempfehlungen und Verträge\nBerücksichtigung qer Richtlinien nach § 92 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 8 gemeinsam Rahmenempfehlungen für                       (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\nambulante und stationäre medizinische Vorsorgelei-              meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-\nstungen sowie ambulante und stationäre medizini-                mung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeb-\nsche Rehabilitationsleistungen abgeben; für Vorsor-             lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen\nge- und Rehabilitationseinrichtungen, die einer Kirche          unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92\noder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen               Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-\nRechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen                  gen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln\nTräger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfeh-                abgeben; es kann auch mit den für den jeweiligen Lei-\nlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rah-              stungsbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen\nmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Reli-              eine gemeinsame entsprechende Rahmenempfeh-\ngionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband                lung abgegeben werden. Vor Abschluß der Rahmen-\nabgeschlossen werden, dem die Einrichtung ange-                 empfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesverei-\nhört. In den Empfehlungen sind insbesondere zu                  nigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die\nregeln:                                                         Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozeß der\nPartner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In\n1. die Konkretisierung der Ziele und Inhalte von                den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu\nmedizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaß-           regeln:                        ·\nnahmen,\n1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Um-\n2. ein Katalog von Indikationen,                                     fang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regel-\n3. die individuellen Voraussetzungen für medizini-                   fall sowie deren Regelbehandlungszeit,\nsche Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen\n2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die die Qua-\nunter Beachtung der Vorrangigkeit ambulanter Be-\nlität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und\nhandlungsmöglichkeiten,\nder Behandlungsergebnisse umfassen,\n4. aus medizinischen Gründen notwendige Abwei-\nchungen von der gesetzlichen Regeldauer von                3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heil-\nVorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,                        mittelerbringers mit dem verordnenden Vertrags-\narzt,\n5. Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der Vor-\nsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Ver-          4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-\ntragsärzten und Krankenhäusern,                                 erbringung und deren Prüfung und\n6. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Be-                 5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.\nhandlung, der Versorgungsabläufe und der Be-\n(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heil-\nhandlungsergebnisse,\nmitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung\n7. Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlich-              schließen die Landesverbände der Krankenkassen\nkeit der Leistungserbringung,                             sowie die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebe-\nne mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit\n8. Maßnahmen zur Förderung eines -gleichmäßigen\nLeistungserbringern oder Verbänden der Leistungser-\nLeistungsgeschehens.\nbringer. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.\"\nVor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der\nKassenärztlichen Bundesvereinigung und zu der\nRegelung nach Satz 2 Nr. 5 auch der Deutschen Kran-         46. § 128 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nkenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme               ,,Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnis-\nzu geben; die Stellungnahmen sind in den Entschei-               ses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen\ndungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen                   Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegen-\neinzubeziehen.\"                                                 heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen\nsind in die Entscheidung einzubeziehen.\"\n41. In§ 115a Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe,,§ 18a\" durch\ndie Angabe ,,§ 18a Abs. 1\" ersetzt.\n47. § 132 wird wie folgt geändert:\n42. In§ 115b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    1. In der Überschrift werden die Wörter „häuslicher\nKrankenpflege und\" gestrichen.\n,,In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzun-\ngen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlinien nach § 135            2. In Absatz 1 werden die Wörter „von häuslicher\nAbs. 3 zu berücksichtigen.\"                                         Krankenpflege und\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                1529\n48. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:                      Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfeh-\nlungen abgegeben haben über\n,,§ 132a\n1. die Anerkennung des diagnostischen und the-\nVersorgung mit häuslicher Krankenpflege\nrapeutischen Nutzens der neuen Methode so-\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-                       wie deren medizinische Notwendigkeit und\nmeinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-                       Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu\nmung der Interessen von Pflegediensten maßgeb-                         bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte\nlichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen                    Methoden - nach dem jeweiligen Stand der\nunter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92                       wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweili-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-                         gen Therapierichtung,\ngen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher\nKrankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer              2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die\nKirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffent-                    apparativen Anforderungen sowie Anforderun-\nlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützi-                    gen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um\ngen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen-                         eine sachgerechte Anwendung der neuen\nempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern                        Methode zu sichern, und\nder Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder\n3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die\nder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrts-\närztliche Behandlung.\nverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung\nangehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kas-             Die Bundesausschüsse überprüfen die zu Lasten\nsenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen                der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen\nKrankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellung-                und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin,\nnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Ent-              ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen.\nscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfeh-                   Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien\nlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen                  nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht\nsind insbesondere zu regeln:                                     mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärzt-\nliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen\n1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließ-\nerbracht werden. Die Bundesausschüsse können\nlich deren Abgrenzung,\nauch Leistungen benennen, die den Kriterien\n2. Eignung der Leistungserbringer,                               nach Satz 1 Nr. 1 nicht in vollem Umfang ent-\nsprechen.\"\n3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\n4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Lei-              b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nstungserbringers mit dem verordnenden Vertrags-                ,,(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,\narzt und dem Krankenhaus,                                    welche wegen der Anforderungen an ihre Aus-\n5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungser-            führung oder wegen der Neuheit des Verfahrens\nbringung einschließlich deren Prüfung und                    besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fach-\nkundenachweis) sowie einer besonderen Praxis-\n6. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen.              ausstattung oder weiterer Anforderungen an die\n(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häus-            Strukturqualität bedürfen, können die Partner der\nlicher Krankenpflege sowie über die Preise und deren             Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende\nAbrechnung schließen die Krankenkassen Verträge                  Voraussetzungen für die Ausführung und Abrech-\nmit den Leistungserbringern. Die Krankenkassen                   nung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die\nhaben darauf zu achten, daß die Leistungen wirt-                 notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche\nschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der             als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen,\nAuswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, ins-          in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen\nbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts-                   Berufsausübung, insbesondere solchen des Fach-\npflege, Rechnung zu tragen. Abweichend von Satz 1                arztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsicht-\nkann die Krankenkasse zur Gewährung von häus-                    lich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1\nlicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.\"              gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind\ndiese notwendige und ausreichende Vorausset-\nzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen\n49. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                             erstmalig von einer Qualifikation abhängig ge-\nmacht, so können die Vertragspartner für Ärzte,\n50. § 135 wird wie folgt geändert:                                   welche entsprechende Qualifikationen nicht wäh-\nrend einer Weiterbildung erworben haben, über-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               gangsweise Qualifikationen einführen, welche\ndem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharzt-\n,,(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungs-\nrechtlichen Regelungen entsprechen müssen.\nmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und ver-\ntragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der                      (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nKrankenkassen nur erbracht werden, wenn die                  bestimmen durch Richtlinien Verfahren und Maß-\nBundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen                 nahmen zur Qualitätssicherung in der ambulanten\nauf Antrag einer Kassenärztlichen Bundesvereini-             vertragsärztlichen Versorgung.\"\ngung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder\neines Spitzenverbandes der Krankenkassen in               c) Absatz 5 wird aufgehoben.","1530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\n51. Nach § 137 werden die folgenden §§ 137a und 137b              b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-\n,,§ 137a                                       ster\" durch die Wörter „Das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.\nQualitätssicherung\närztlicher Leistungen im Krankenhaus                     bb) In Nummer 4 werden das Komma gestrichen\nund folgende Wörter angefügt:\n(1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbände\nder Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche                             ,,einschließlich von Veränderungen des vor-\nKrankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände                          läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum Abbau\nder Krankenhausträger gemeinsam legen in Empfeh-                        von Überschüssen oder Fehlbeträgen,\".\nlungen die ärztlichen Leistungen fest, für die beson-             cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verzinsung\ndere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der                            bei Verzug\" durch die Wörter „Erhebung von\nBehandlung und ihres Ergebnisses unter Berücksich-                       Säumniszuschlägen\" ersetzt.\ntigung der ärztlichen Qualifikation vorzusehen sind.\nc) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-\n(2) Für die Leistungen, deren Qualität nach Absatz 1           gefügt:\ngesichert werden soll, beschließt die Bundesärzte-\nkammer Anforderungen für entsprechende Qualitäts-                   ,,(8) Für Ausgleichszahlungen, die bis zum Ablauf\nsicherungsmaßnahmen, soweit 'sie die ärztliche Be-                des Fälligkeitstages nicht geleistet werden, ist\nrufsausübung betreffen. Bei der Entwicklung der                   für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein\nAnforderungen ist den Spitzenverbänden der Kran-                  Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des\nkenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell-                    rückständigen Betrags zu zahlen.\"\nschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die            d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-\nziehen.\n54. In§ 275 Abs. 3a werden die Wörter „oder zu den Pfle-\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen                  gestufen nach §§ 4 und 9 der Pflege-Personalrege-\ngemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesell-                 lung\" gestrichen.\nschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträ-\nger gemeinsam geben eine Rahmenempfehlung nach            55. § 303 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n§ 112 Abs. 5 über die Umsetzung der Anforderungen\nab. Die Vereinbarung enthält auch Empfehlungen                a) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 1995\"\nüber die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen                 gestrichen.\ndurch die nach § 137 Satz 4 beteiligten Ärztekammern          b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsowie über die Finanzierung der Qualitätssicherungs-\nmaßnahmen.                                                        „Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1\ngilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der\n§ 137b                                 überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels\nArbeitsgemeinschaft zur                          gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3.\"\nFörderung der Qualitätssicherung in der Medizin\n56. § 305 wird wie folgt geändert:\nDie Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bun-\ndesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell-               a) .Der bisherige Text wird Absatz 1.\nschaft und die Spitzenverbände der Krankenkassen\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\ntreffen insbesondere zur Sich~rung der Einheitlichkeit\nder Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforde-                 ,,(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-\nrungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstimmung                  nehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrich-\ndurch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.\"                         tungen unterrichten die Versicherten schriftlich\nüber die zu Lasten der Krankenkassen abgerech-\n52. In§ 175 Abs. 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                      neten Leistungen und die von deh Krankenkassen\nzu zahlenden Entgelte innerhalb von vier Wochen\n„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz oder                 nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in\nverändert sie Leistungen, über deren Art und Umfang               Anspruch genommen worden sind. Satz 1 gilt\nsie entscheiden kann, ist die Kündigung der Mitglied-             auch für Vertragszahnärzte. Das Nähere regeln die\nschaft abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einer                Vertragspartner nach § 82 in den Bundesmantel-\nFrist von einem Monat zum Ende des auf den Tag                    verträgen. Die Krankenhäuser unterrichten die\ndes lnkrafttretens der Beitragserhöhung oder der Lei-             Versicherten schriftlich innerhalb von vier Wochen\nstungsveränderung folgenden Kalendermonats mög-                   nach Abschluß der Krankenhausbehandlung über\nlich.\"                                                            die von den Krankenkassen zu zahlenden Ent-\ngelte; das Nähere regeln die Spitzenverbände der\n53. § 266 wird wie folgt geändert:                                    Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Ver-\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „stationäre               trag.\"\nRehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluß an\neine Krankenhausbehandlung durchgeführt wer-\n57. § 310 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden (Anschlußheilbehandlung),\" durch die Wör-\nter „eine stationäre Anschlußrehabilitation (§ 40          a) In Satz 1 wird die Zahl „9\" durch die Zahl „14\"\nAbs. 6 Satz 1)\" ersetzt.                                      ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                  1531\nb) Felgender Satz wird angefügt:                         „Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der\n„Für die in Satz 1 genannten Zuzahlungsbeträge       Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für\ngilt§ 62a entsprechend.\"                              Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs\nzwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-\nschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos\nArtikel 2                           von Karies.\"\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 7\nIn§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des                                 Änderung der\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das                     Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nzuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar\nist, wird die Angabe „50 vom Hundert\" durch die Angabe\n1994 (BGBI. 1 S. 55), geändert durch Artikel 1 der Verord-\n,,45 vom Hundert\" ersetzt.\nnung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel3\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über\ndie Krankenversicherung der Landwirte                    a) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.\n..\nb) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort „Verzugszinsen\"\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\ndurch das Wort „Säumniszuschläge\" ersetzt.\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1518), wird wie folgt geändert:       2. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Verzugszinsen\"\ndurch das Wort „Säumniszuschläge\" ersetzt.\n1. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.\nArtikel 8\n2. In§ 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 42\nÄnderung des\nAbs .. 1\" die Wörter „sowie nach § 56 Abs. 4 Satz 1\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" eingefügt.\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),\nArtikel 4                           zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nÄnderung des Gesetzes über die                   1. November 1996 (BGBI. 1S. 1631 ), wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung der Landwirte\n1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDem § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenver-\nsicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1                ,,§ 28 bleibt unberührt.\"\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird        2. § 10 wird aufgehoben.\nfolgender Satz angefügt:\n3. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 7 der Punkt nach dem\n„Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der\nWort „Krankenhäuser\" durch ein Komma ersetzt und\nSchwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für\nfolgende Nummer angefügt:\nMutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs\nzwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-              ,,8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Kran-\nschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos                         kenversicherung gegenüber unangemessen ho-\nvon Karies.\"                                                              hen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.\"\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\nArtikel5\na) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 durch die fol-\nÄnderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995                       genden Sätze ersetzt:\nIn Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialreformgesetzes 1995             ,,Für die Vergütung von allgemeinen Krankenhaus-\nvom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) wird die Angabe                     leistungen sind schrittweise Fallpauschalen und\n,, 1999\" durch die Angabe „2001\" ersetzt.                               Sonderentgelte mit Vorgabe bundeseinheitlicher\nBewertungsrelationen einzuführen, die der Abrech-\nnung von Krankenhausleistungen spätestens vom\nArtikel 6                                   1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die Ent-\ngelte werden bis zum 31. Dezember 1997 in der\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nRechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 bestimmt.\nDem § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in                  Erstmals für den Pflegesatzzeitraum 1998 verein-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                    baren die Spitzenverbände der Krankenkassen und\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt                der Verband der privaten Krankenversicherung\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996                      gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesell-\n(BGBI. 1 S. 2110) geändert worden ist, wird folgender Satz              schaft die Entgeltkataloge und deren Weiterent-\nangefügt:                                                               w_icklung; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-","1532                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\ngesetzbuch gilt entsprechend mit der Maßgabe,               aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkas-\ndaß das Beschlußgremium um einen Vertreter                  sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in\ndes Verbandes der privaten Krankenversicherung              gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden\nerweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit              und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der\nvon mindestens sieben Stimmen bedürfen. Der                 Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten\nBundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellung-             Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf\nnahme zu geben, soweit medizinische Fragen der              die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet\nEntgelte und der zugrundeliegenden Leistungsab-             Wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den\ngrenzungen betroffen sind. Kommt eine Einigung              beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die\nnicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der            unparteiischen Mitglieder werden durch den Präsiden-\nVertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a               ten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine\nAbs. 6. Die Entgeltkataloge sind für die Träger von         Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten\nKrankenhäusern unmittelbar verbindlich, die Mit-            zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen wer-\nglied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind; ist         den. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Spitzenverbände\nder Träger nicht Mitglied einer Landeskrankenhaus-          der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-\ngesellschaft, sind die Entgeltkataloge der Pflege-          sellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die\nsatzvereinbarung zugrunde zu legen. Die in der              Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die\nRechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bestimm-            Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung\nten Fallpauschalen und Sonderentgelte gelten ab             für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle\ndem 1. Januar 1998 als vertraglich vereinbart. Erst-        sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe\nmals vereinbarte Fallpauschalen und Sonderent-              und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung\ngelte sind ab Beginn eines folgenden Kalenderjah-           der Kosten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8\nres aus dem Budget des Krankenhauses auszuglie-             bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt\ndern. Die Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und          das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt\npauschalierter Sonderentgelte durch die Landes-             durch Rechtsverordnung. Die Rechtsaufsicht über die\nverbände der Krankenkassen und den Verband der              Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesund-\nprivaten Krankenversicherung gemeinsam mit der              heit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist\nLandeskrankenhausgesellschaft ist möglich, die              der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren\nVertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können dar-               findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende\nüber hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur           Wirkung.\"\nEntwicklung neuer pauschalierter Entgelte verein-\nbaren.\"                                                 7. In § 18b Abs. 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Schieds-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             stelle\" die Angabe „nach § 18a Abs. 1\" eingefügt.\naa) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort\n8. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung\n,,hinausgehen\" durch einen Punkt ersetzt.\n,,(1 )\" wird gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\nc) Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz einge-         9. In § 29 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.\nfügt:\n,,(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu                                 Artikel9\nberücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhal-\ntungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen                  Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes\nEinheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anla-\nArtikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgeset-\ngen und Einbauten oder wenn Außenanlagen voll-\nzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), das zuletzt\nständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995\nSatz 2 genannten Kosten werden in den Jahren\n(BGBI. 1 S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n1997 bis 1999 pauschal in Höhe eines Betrages von\nfaßt:\n1, 1 vom Hundert der für die allgemeinen Kranken-\nhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert.       „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nDie Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten    Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhauses\nKosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bun-   oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogrammen\ndesland, wenn das Land diese Kosten für die in den      nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 1997 durch einen\nKrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser            Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche Mark und\nim Wege der Einzelförderung oder der Pauschalför-      in den Jahren 1998 bis 2014 in Höhe von elf Deutsche\nderung trägt.\"                                          Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen\nPflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden\n5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds-           Belegungstage.\"\nstelle\" die Angabe „nach § 18a Abs. 1\" eingefügt.\nArtikel 10\n6. Dem § 18a wird folgender Absatz angefügt:\nMaßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur\n,,(6) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nStabilisierung der Krankenhausausgaben 1996\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine\nSchiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach die-           Das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausaus-\nsem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung               gaben 1996 vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist mit fol-\nzugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht             genden Maßgaben anzuwenden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                1533\n1. Anstelle von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist folgende Fas-           b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze\nsung anzuwenden:                                                   ersetzt:\n„Der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die                    ,,Bei der Vereinbarung des Budgets für das ein-\nBerechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995,                   zelne Krankenhaus darf die Veränderungsrate\nerhöht um 1,106 vom Hundert im Beitrittsgebiet und                 nach Absatz 1 nur überschritten werden, soweit\n0,855 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet; die\n1. Veränderungen der medizinischen Leistungs-\nBeträge nach Absatz 2 sind zusätzlich einzurechnen.\"\nstruktur oder der Fallzahlen,\n2. § 3 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Lei-\n,,Mehrerlöse auf Grund von Transplantationen, die ge-                    stungen auf Grund der Krankenhausplanung\ngenüber dem Vorjahr zusätzlich erbracht wurden, wer-                     oder des Investitionsprogramms des Landes\nden zu 50 vom Hundert, Mehrerlöse auf Grund der                          oder\nBehandlung von Blutern werden nicht ausgeglichen;\nandere Erlöse einschließlich der Ausgleiche nach § 12              3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-\nAbs. 4 und§ 11 Abs. 8 sind vollständig auszugleichen,                    tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-\nsoweit sie den Gesamtbetrag nach § 1 abzüglich der                       rungsgesetzes\ndarin enthaltenen Entgelte für Transplantationen und               dies erforderlich machen. Satz 1 Nr. 2 gilt ent-\ndie Behandlung von Blutern überschreiten.\"                         sprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach\n3. § 3 Abs. 3 ist über den 31. Dezember 1996 hinaus an-                 Landesrecht zuständigen Stellen zusätzliche Kapa-\nzuwenden.                                                          zitäten für medizinische Leistungen beschlossen\noder genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit\nVersorgungsvertrag· nach § 109 in Verbindung mit\nArtikel 11                                  § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nÄndetung der Bundespflegesatzverordnung                         wenn die zusätzlichen Kapazitäten für medizini-\nsche Leistungen den Festlegungen des Versor-\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                    gungsvertrages entsprechen. übersteigt die von\n1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 1 der            den Tarifvertragsparteien vereinbarte lineare\nVerordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 619), wird wie               Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem\nfolgt geändert:                                                         Bundes-Angestelltentarifvertrag die nach ~bsatz 1\nvereinbarte Veränderungsrate, wird das Budget\n1. In § 4 werden in Nummer 3 das Komma durch einen                   um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden\nPunkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.                            Raten berichtigt. Für den Berichtigungsbetrag gilt\n§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.\"\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:            3. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes          a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch) ist die von den\n,',4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter\ndes Krankenhauses nach Maßgabe der Ab-\nSpitzenverbänden der Krankenkassen und dem\ngrenzungsverordnung; die Instandhaltungs-\nVerband der privaten Krankenversicherung ge-\nmeinsam und der Deutschen Krankenhausgesell-                          kosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsver-\nschaft geschätzte Veränderungsrate der beitrags-                      ordnung sind für die Jahre 1997 bis 1999\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-                      pauschal in Höhe von 1, 1 vom Hundert des\nkenkassen je Mitglied(§ 267 Abs. 1 Nr. 2 des Fünf-                    Budgets einzurechnen, wie es ohne Ausglei-\nten Buches Sozialgesetzbuch); § 213 Abs. 2 des                        che, Berichtigungen und Zuschläge und nach\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-                         dem gesetzlich vorgeschriebenen Abzug für\nchend mit der Maßgabe, daß das Beschlußgre-                           Fehlbelegungen vereinbart würde; bei Fall-\nmium um einen Vertreter des Verbandes der priva-                      pauschalen und Sonderentgelten wird in die-\nten Krankenversicherung erweitert wird und die                        sem Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von\nBeschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben                         1, 1 vom Hundert erhoben,\".\nStimmen bedürfen. Die Veränderungsrate ist für             b) In Absatz 2 wird Satz 2 Nr. 2 gestrichen.\ndas Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet\ngetrennt zu vereinbaren; für das Beitrittsgebiet ist\n4. § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert:\neine Angleichung der Höhe der Vergütung nach\ndem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im              a) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nübrigen Bundesgebiet geltende Höhe zusätzlich                  ,,werden Mehrerlöse zu 75 vom Hundert und Min-\neinzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung für das                 dererlöse zu 50 vom Hundert ausgeglichen.\"\nfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September\nnicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a         b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die                ,,Für Mehrerlöse bei Entgelten mit einem Sach-\nvoraussichtliche Veränderungsrate fest.                        mittelanteil von über 50 vom Hundert können die\n(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpau-             Vertragsparteien nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen oder\nschalen und Sonderentgelte auf Landesebene                     mehrere niedrigere Vomhundertsätze vereinbaren,\nnach § 16 Abs. 1 darf die Veränderungsrate nach                mindestens jedoch 50 vom Hundert; kommt eine\nAbsatz 1 nicht überschritten werden.\"                          Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande,","1534               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\nsetzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des                 gen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag                   der Zivilrechtsweg gegeben.\"\neiner Vertragspartei den Vomhundertsatz fest.\"\nc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „nach § 11         9. § 28 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 3\" gestrichen.\na) In Absatz 5 werden nach der Angabe ,,(BGBI.\nS. 2266)\" die Wörter „und nach § 3 des Gesetzes\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                      zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996\"\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wör-          b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nter „Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses\n,,(8) Bezugsgröße für die Einhaltung der Verände-\nzu 75 vom Hundert\" ersetzt durch die Wörter „Min-\nrungsrate nach § 6 Abs. 1 und 3 ist für das Jahr\ndererlöse zu 50 vom Hundert, M~hrerlöse bis zur\n1997 der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nHöhe von 5 vom Hundert zu 85 vom Hundert und\nStabilisierung der Krankenhausausgaben 1996\nMehrerlöse über 5 vom Hundert zu 90 vom Hun-\nvereinbarte Gesamtbetrag. Von diesem sind abzu-\ndert\".\nziehen die Anteile für das ambulante Operieren,\nc) In Absatz 5 Satz 7 werden die Wörter „mit 75 vom                90 vom Hundert der Anteile für vor- und nach-\nHundert\" ersetzt durch die Wörter „bei Minder-                stationäre Behandlung und 67 vom Hundert des\nerlösen mit 50 vom Hundert, Mehrerlösen bis zur               Erhöhungsbetrags, der auf Grund des § 1 Abs. 1\nHöhe von 5 vom Hundert mit 85 vom Hundert                     Satz 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Kran-\nund Mehrerlösen über 5 vom Hundert mit 90 vom                 kenhausausgaben 1996 in den Gesamtbetrag ein-\nHundert\".                                                     gerechnet wurde, sowie außerordentliche Beträge,\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                       deren Finanzierungsgrund im Jahr 1997 ganz oder\nteilweise nicht mehr vorliegt. Hinzuzurechnen sind\ne) In Absatz 7 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:              die Veränderungen der Abzugsbeträge für wahl-\n,,Die Vertragsparteien sind an das Budget ge-                 ärztliche Leistungen und gesondert berechenbare\nbunden.\"                                                      Unterkunft nach§ 7 Abs. 2, soweit die veränderten\nVorgaben noch nicht umgesetzt worden sind. Aus-\n6. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:                           gleichs- und Berichtigungsbeträge, die in dem\nGesamtbetrag berücksichtigt sind, sind heraus-\n,,(10) In den Jahren 1997 bis 1999 wird zur Finanzie-            zurechnen. Der Betrag nach Abschnitt K 5 Nr. 9\nrung der pauschalierten Instandhaltungskosten nach                 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung darf für\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ein Zuschlag zu den Fallpau-               das Jahr 1997 nicht höher sein, als die nach den ·\nschalen und Sonderentgelten in Höhe von 1, 1 vom                   Sätzen 2 bis 4 berichtigte und um den Vomhun-\nHundert der Entgelthöhe berechnet.\"                                dertsatz nach Absatz 13 Satz 1 erhöhte Bezugs-\ngröße; dies gilt nicht für die Ausnahmetatbestände\n7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                               nach § 6 Abs. 3 Satz 1, auch soweit diese bei\na) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon                  Fallpauschalen- und Sonderentgeltleistungen zu\nersetzt und die folgenden Halbsätze angefügt:                 Kostenerhöhungen führen.\"\n„die Spitzenverbände der Krankenkassen und die            c) In Absatz 10 Satz 4 werden die Wörter „Mehr- oder\nDeutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren                  Mindererlöse zu 75 vom Hundert\" ersetzt durch\nden einheitlichen Aufbau der zu übermittelnden                die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert,\nDatensätze; für die Verbindlichkeit der Verein-               Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 vom Hundert zu\nbarung gilt § 17 Abs. 2a Satz 5 des Krankenhaus-              85 vom Hundert und Mehrerlöse über 5 vom Hun-\nfinanzierungsgesetzes entsprechend.\"                          dert zu 90 vom Hundert\".\nb) In Satz 8 wird die Angabe „31. Mai\" ersetzt durch           d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz angefügt:\ndie Angabe „31 . August\".\n,,(13) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 b~trägt\ndie Veränderungsrate für das Jahr 1997 für das\n8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Beitrittsgebiet 2,3 vom Hundert und für das übrige\na) Satz 3 erster Halbsatz wird durch folgenden                     Bundesgebiet 1,3 vom Hundert. Abweichend von\nHalbsatz ersetzt:                                             § 6 Abs. 3 sind für das Jahr 1997 für die Finanzie-\nrung der pauschalierten Instandhaltung 1, 1 vom\n„Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem\nHundert zusätzlich zu berücksichtigen.\"\nunangemessenen Verhältnis zu den Leistungen\nstehen;\".\n10. In Anlage 3 wird Abschnitt K 5 wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\na) Folgende neue Nummer 13 wird eingefügt:\n„Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der\nVerband der privaten Krankenversicherung kön-                 „ 13. lnstandhaltungspauschale nach § 7 Abs. 1\nnen Empfehlungen zur eemessung der Entgelte                           Nr. 4\".\nfür nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Ver-\nb) Die Nummer 16 „Wagniszuschlag nach§ 12 Abs. 6\nlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes\nSatz 5\" wird gestrichen.\nEntgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der\nVerband der privaten Krankenversicherung die              c) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die\nHerabsetzung auf eine angemessene Höhe verlan-                Nummern 14 bis 16.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                  1535\nArtikel 12                                                     Artikel 15\nÄnderung der Abgrenzungsverordnung                                           Änderung der\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\nDie Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2255), geändert durch Artikel 2 der Verordnung         Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der\nvom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,\ngeändert:                                                      veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 103 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\nS. 512, 2436), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.\n1. § 16a wird gestrichen.\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.\n,,§4\nInstandhaltungskosten                     3. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahn-\närzte\" die Wörter „desselben Fachgebietes\" eingefügt.\n(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhal-\ntung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des\n4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.\nKrankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner\nSubsta~z nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen\nnicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht                                 Artikel 16\nwesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zu-            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nstand hinaus nicht deutlich verbessert wird.\nDie auf den Artikeln 7, 11, 12, 14 und 15 beruhenden\n(2) Die Instandhaltungskosten nach Absatz 1 werden      Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf\nunter den Voraussetzungen des§ 17 Abs. 4b des Kran-        Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nkenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert,          Rechtsverordnung geändert werden.\nwenn\n1 . in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstech-                               Artikel 17\nnische Anlagen und Einbauten oder\nÜbergangsvorschriften\n2. Außenanlagen\nvollständig oder überwiegend ersetzt werden ,Yer-                                       §1\nzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des über-       Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind\nwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rah-            die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum        und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung die-\nbis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzu-        ses Gesetzes zugrunde zu legen.\nrechnen.\"\n§2\nIn den Jahren 1997, 1998 und 1999 haben die Mitglieder\nArtikel 13                           der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Bei-\ntrag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tra-\nAufhebung der Pflege-Personalregelung                 gen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach§ 61 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist.\nDie Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember 1992\nDie Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohn-\n(BGBI. 1 S. 2266, 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1\nsitz in einem Land haben, in dem nach§ 17 Abs. 4b Satz 4\nder Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 620), wird       des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatz-\naufgehoben.                                                    fähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das\nNähere regelt die Satzung.\nArtikel 14                                                         §3\nÄnderung der                              Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1 . Juli 1997\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte                nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-\ntragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im        genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungs-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,         beschränkung verpflichtet. Die· ganztags beschäftigten\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades\ndurch Artikel 102 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGB!. 1     mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Arzte mit\nS. 512, 2436), wird wie folgt geändert:                        dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nVertragszahnärzte entsprechend.\n1. § 16a wird gestrichen.\nArtikel 18\n2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.                       Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes\nIn Artikel 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung\n3. In§ 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte\"          von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der\ndie Wörter „desselben Fachgebietes\" eingefügt.             gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997\n(BGBI. 1 S. 1518) wird die Angabe „8. Oktober 1996\" durch\n4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.                 die Angabe „ 11. März 1997\" ersetzt.","1536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\nArtikel 19                             (4) Artikel 1 Nr. 6, 17 Buchstabe b, Nr. 18, 30 bis 32, 38\nund 50 Buchstabe c tritt in Kraft, sobald alle Festzu-\nInkrafttreten                         schüsse nach § 30a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes im\n(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 10\nBundesanzeiger veröffentlicht sind. Das Bundesmini-\nin Kraft.                                                      sterium für Gesundheit gibt den Tag des lnkrafttretens im\n(2) Mit Wirkung vom 15. November 1996 (Tag der ersten       Bundesgesetzblatt bekannt.\nLesung) tritt Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b bis d in Kraft.        (5) Am 1. Januar 1998 tritt Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a\n(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1         in Kraft.\nNr. 12, Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe c und die Artikel 11 bis 13     (6) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des auf\nin Kraft.                                                      die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}