{"id":"bgbl1-1997-42-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":42,"date":"1997-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. GKV-Neuordnungsgesetz - 1. NOG)","law_date":"1997-06-23T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["- - - - - - - --- ·-·------------------ - -\n1518                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997\nErstes Gesetz\nzur Neuordnung von Selbstverwaltung und\nEigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(1. GKV-Neuordnungsgesetz - 1. NOG)\nVom 23. Juni 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                kenkasse zu leistenden Zuzahlungen, der von den Ver-\nsicherten zu tragende Teil der berechnungsfähigen\nKosten bei der Versorgung mit Zahnersatz und der\nArtikel 1                            Betrag nach § 60 Abs. 2 für jeweils 0, 1 Beitragssatz-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                    punkte entsprechend Absatz 1. Dabei dürfen die\nKrankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                   gesetzlich vorgesehenen Beträge und Anteile nicht\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert               unterschritten werden.\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beiträge, die in\nS. 594), wird wie folgt geändert:                                   Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, soweit allein\n1. § 62 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        durch Veränderungen der Verpflichtungen oder An-\n„Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der                 sprüche im Risikostrukturausgleich Beitragserhöhun-\njährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für             gen zwingend erforderlich sind. Veränderungen nach\nVersicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauer-            Satz 1 sind\nbehandlung sind und ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur           1. für das Haushaltsjahr 1996 der Unterschiedsbetrag\nBelastungsgrenze aufbringen mußten, beträgt sie nach                 zwischen den im Jahre 1996 nach § 266 Abs. 6\nAblauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser                Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder erhaltenen\nBehandlung 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoein-                   Ausgleichszahlungen für 1995 und 1996 und den im\nnahmen zum Lebensunterhalt.\"                                         Haushaltsplan 1996 und im Jahresrechnungs-\nergebnis 1995 hierfür vorgesehenen Werten,\n2. In § 175 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\n2. für die Haushaltsjahre ab 1997 der Unterschieds-\nfügt:                                                                betrag zwischen den im Haushaltsjahr nach § 266\n„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, ist die                Abs. 6 Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder\nKündigung der Mitgliedschaft abweichend von den                      erhaltenen Ausgleichszahlungen und den entspre-\nSätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem Monat zum                   chenden Beträgen im Vorjahr.\nEnde des auf den Tag des lnkrafttretens der Erhöhung\nSatz 1 gilt nicht für Veränderungen der Ansprüche im\nfolgenden Kalendermonats möglich.\"                              Risikostrukturausgleich, soweit sie durch Änderungen\nim Leistungsrecht verursacht sind.\"\n3. In § 191 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Satz angefügt:\nArtikel2\n,,§ 175 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n§ 38 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-\n4. § 221 wird wie folgt gefaßt:                                 rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2477), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom\n,,§221\n24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird\nZuzahlungserhöhungen                     wie folgt geändert:\nbei Beitragssatzerhöhungen\n(1) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so    1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\nerhöhen sich die von den Versicherten dieser Kranken-\nkasse zu leistenden Zuzahlungen, die in Deutsche           2. Die folgenden Absätze werden angefügt:\nMark bemessen werden, für jeweils angefangene                    ,,(2) Erhöht eine landwirtschaftliche Krankenkasse\n0, 1 Beitragssatzpunkte dieser Beitragssatzerhöhung            ihre Beiträge nach Absatz 1, so erhöhen sich die von\num 1 Deutsche Mark. Zuzahlungen, die in Vom-                   den Versicherten dieser Krankenkassen zu leistenden\nhundertsätzen bemessen werden, erhöhen sich jeweils            Zuzahlungen, die in Deutsche Mark bemessen werden,\num einen Prozentpunkt; dies gilt auch für den von den          für jeweils angefangene 2 vom Hundert der Beitrags-\nVersicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähi-            summe - unter Abzug der festgestellten endgültigen\ngen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die              durchschnittlichen Veränderungsrate der beitrags-\nErhöhung um jeweils 1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt          pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkas-\nauch für den in § 60 Abs. 2 genannten Betrag. Die             sen (§ 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) seit\nErhöhung tritt jeweils einen Monat nach dem Wirksam-          der letzten Beitragserhöhung - um 1 Deutsche Mark;\nwerden der Beitragssatzerhöhung ein.                          Zuzahlungen, die in Vomhundertsätzen bemessen\n(2) Senkt eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so         werden, erhöhen sich jeweils um einen Prozentpunkt;\nvermindern sich die von den Versicherten dieser Kran-         dies gilt auch für den von den Versicherten zu tragen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                      1519\nden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der                8. Oktober 1996 und vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nVersorgung mit Zahnersatz. Die Erhöhung um jeweils            zes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Arti-\n1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt auch für den in § 60         kel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der\nAbs. 2 genannten Betrag. Die Zuzahlungen und der              Tag des lnkrafttretens der Regelung maßgebend. Bei der\nBetrag nach § 60 Abs. 2 erhöhen sich einen Monat              Anwendung des§ 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\nnach dem Wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung.              gesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund\nvon § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der\n(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 bleiben\ngesetzlichen Krankenversicherung vom 1 . November\nBeitragsanpassungen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 5\n1996 (BGBI. 1 S. 1631) außer Betracht.\nerforderlich sind, außer Betracht.\n(4) § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend.\"                                                                   Artikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 3                                  (1) In Artikel 1 Nr. 4 tritt § 221 Abs. 1 Satz 4 am ersten\nTage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-\nÜbergangsregelung                             monats in Kraft.\nAb Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 bis 4       (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-\nentsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem                kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}