{"id":"bgbl1-1997-41-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":41,"date":"1997-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-41-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_41.pdf#page=21","order":8,"title":"Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung - BAB-KAbgV)","law_date":"1997-06-24T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997                 1513\nVerordnung\nüber Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe\nfür das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn\n(BAB-Konzessionsabgabenverordnung - BAB-KAbgV}\nVom 24. Juni 1997\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Bundesfern-            vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzu-\nvom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854), geändert durch das        teilen. Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf\nVierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengeset-         eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für\nzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1452), verordnet das         Güterverkehr festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten.\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem          Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Rest-\nBundesministerium der Finanzen:                                zahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jah-\nresabrechnung zu leisten.\n§1                                  (3) Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmen-\nHöhe der Konzessionsabgabe                      gen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für\nGüterverkehr ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu\n(1) Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-\nverwenden.\nfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsab-\ngabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbe-                                         §3\ntrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere                    Vorlage der Geschäftsunterlagen\nGeschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob\nDer Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Güter-\nder Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt\nverkehr auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen\noder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen\nvorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststel-\nDritten überträgt.\nlung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind.\n(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraft-        Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Aus-\nstoffen beträgt 0,0045 Deutsche Mark je Liter abgegebe-        übung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch\nnen Ottokraftstoffs und 0,0035 Deutsche Mark je Liter          dem Dritten die Pflichten aus Satz 1 .\nabgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,0035 Deutsche\nMark je Liter für sonstigen flüssigen oder je Kilogramm für                                  §4\ngasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeu-\nSicherheitsleistung\ngen geeignet ist.\nZur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzes-\n(3) Die Konzessionsabgabe für andere Geschäfte eines\nsionsabgabe kann das Bundesamt für Güterverkehr vom\nAutobahnnebenbetriebs beträgt 1, 1 vom Hundert des\nKonzessionslnhaber Sicherheit in Form einer unbefriste-\nUmsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.\nten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. An-\n(4) Bei einer Tankstelle/Raststätte, die durch Aufstufung   stelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicher-\neiner Bundesstraße zu einer Bundesautobahn Nebenbe-            heit anderer Art geleistet werden.\ntrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßenge-\nsetzes geworden ist, ermäßigt sich die Konzessionsab-                                        §5\ngabe um 25 vom Hundert, solange dem Bund als Baulast-\nAnwendung der Abgabenordnung\nträger für die Bundesfernstraßen keine Kosten für das\nErrichten und Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem          Auf die Konzessionsabgabe sind ergänzend die Vor-\nNebenbetrieb entstehen.                                        schriften der Abgabenordnung über die Führung von\nBüchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über\n§2                               Steuererklärungen (§§ 149 bis 153), über die Steuerfest-\nsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung\nFälligkeit der Konzessionsabgabe\n(§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171 ),\n(1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für            über die Bestandskraft (§§ 172 bis 177), über das Erhe-\nGüterverkehr spätestens 30 Tage nach Ablauf eines              bungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248),\nKalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalender-         über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatz-\nvierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und      steuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinn-\ndie anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die dar-      gemäß anzuwenden.\naus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.\n§6\n(2) Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die\nAbrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für                                  Inkrafttreten\nGüterverkehr festgesetzten Termin vorgenommen wer-                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nden. Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im        kündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3)\nKonzessionsabgabe\nMeldung für das .. Kalendervierteljahr 19../für das Jahr 19.. *)\nNebenbetrieb ............................... .\nBundesautobahn A\n1.    Kraftstoff\na) Ottokraftstoff\nMenge                                                Konzessionsabgabe\n1 x 0,0045 DM je 1=       _ _ _ _ _ DM\nb) Dieselkraftstoff\nMenge                                                Konzessionsabgabe\n1 x 0,0035 DM je 1=        _ _ _ _ _ _ DM\nc) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe\nMenge                                                 Konzessionsabgabe\n1/kg*) x 0,0035 DM je I/kg*) =  _ _ _ _ _ _ DM\nII.   Übrige Geschäfte\nUmsatz                                                    Konzessionsabgabe\nDM x 1, 1 vom Hundert =        _ _ _ _ _ _ DM\n111.  E r m ä ß i g u n g n a c h § 1 A b s. 4 BA B - K Ab g V *)\nKonzessionsabgabe                                        Ermäßigung\n(Summe aus 1. und II.)\n_ _ _ _ _ _ _ DM x 25 vom Hundert=                       _ _ _ _ _ _ DM\nIV. Ko nzess io nsabgabe insgesamt                             _ _ _ _ _ _ DM\nEs wird erklärt, daß hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der gesamte Umsatz\ndes o. g. Berichtszeitraums gemeldet werden.\n(Ort, Datum)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997                                                                                            1515\nBundesgesetz b I att\nTe i I II\nNr. 26, ausgegeben am 25. Juni 1997                 '\nTag                                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n18. 6. 97      Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Über-\neinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und\nden Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1118\n30. 4. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . .                                                                          1151\n5. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-\nleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151\n5. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1152\n5. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1152\n5. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1153\n6. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . .                                                                              1153\n6. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-\nschreitende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1154\n7. 5. 97      Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1154\n9. 5. 97      Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Verordnung zur Regelung nach dem übereinkommen\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und\nTeile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  1156\nDie Anlage (Entschließung 2 - STCW-Code) zur Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung der Anderungen der Anlage des Internatio-\nnalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten vom 18. Juni 1997 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 10,45 DM (8.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPreis des Anlagebandes: 90,60 DM (84,00 DM zuzüglich 6,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 91,60 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","1516                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM., Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPreis des Anlagebandes: 10,45 DM (8.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n19.6.97             Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Verordnung über\nzusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim\nVerbringen von Schweinen                                             7553        (112         21. 6. 97)                22.6.97\n7847-11-4-83\n2.6.97            Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nDreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Münster/Osnabrück)                                         7633        (113         24. 6. 97)                17.7.97\n96-1-2-83\n2.6.97           Hundertzweiundachtzigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück)              7633        (113         24. 6. 97)                17.7.97\nneu: 96-1-2-182"]}