{"id":"bgbl1-1997-41-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":41,"date":"1997-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_41.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)","law_date":"1997-06-23T00:00:00Z","page":1494,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1494              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997\nGesetz\nüber den Amateurfunk\n(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)\nVom 23. Juni 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Ein-\nzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzei-\n§1                                chen zu regeln.\nGeltungsbereich                             (3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung\nzur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung\nDieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Be-\ndingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.             1. eines personengebundenen Rufzeichens,\n2. eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder\n§2\n3. eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch\nBegriffsbestimmungen                            arbeitende Amateurfunkstellen oder\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                4. eines Rufzeichens für Klubstationen\n1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnis-          durch den Funkamateur betrieben werden.\nses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungs-\n(4) Die Regulierungsbehörde kann unter Beibehaltung\nbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des\nder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation\nzugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbeson-\nvom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21 ), der sich mit\ndere bei Änderungen durch internationale Vorgaben\ndem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung\nändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Ver-\nund nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse\nwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme\nbefaßt,\nam Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der\n2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkama-         zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkama-\nteuren untereinander, zu experimentellen und tech-        teur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf\nnisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiter-     Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen\nbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstüt-       verstößt.\nzung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen\nwahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt            (5) Die im Frequenznutzungsplan(§ 46 des Telekommu-\ndie Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Ama-       nikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBI. 1 S. 1120) für\nteurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelli-    den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gel-\nten sind keine Sicherheitsfunkdienste,                    ten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als\nzugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt\n3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer      worden sind.\noder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunk-\nanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der                                    §4\nzu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen                  Fachliche Prüfung, Anerkennung von\nbesteht und die auf mindestens einer der im Frequenz-          Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen\nnutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiese-\nnen Frequenzen betrieben werden kann.                        (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\n§3                               Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der\nfachlichen Prüfung für Funkamateure, den Ausbildungs-\nVoraussetzungen zur\nfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von\nTeilnahme am Amateurfunk-\nAmateurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausländi-\ndienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung\nscher Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen, wenn sie\n(1) Die Regulierungsbehörde (§ 10) läßt eine natürliche    einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind,\nPerson unter gleichzeitiger Zuteilung eines personenge-       zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Prüfung werden die\nbundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Ama-         Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selb-\nteurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für        ständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateur-\nFunkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateur-          funkdienst nachgewiesen.\nfunk-Prüfungsbescheinigung nach§ 2 Nr. 1 vorgelegt hat.          (2) Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland\n(2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur auf      ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure\nAntrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für       zuzulassen. Über die bestandene fachliche Prüfung nach\nPost und Telekommunikation wird ermächtigt, durch             Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis(§ 2 Nr. 1) erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997               1495\n(3) Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen                                      §7\nder Verfügung 8/1995 des Bundesministeriums für Post                              Schutzanforderungen\nund Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt\nS. 18) erfüllen und keinen ständigen Wohnsitz in Deutsch-         (1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abwei-\nland haben, dürfen bi:3 zu drei Monaten eine Amateurfunk-      chend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über\nstelle in Deutschland betreiben.                               die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995\n(BGBI. 1 S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur Ge-\n§5\nwährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im\nRechte und Pflichten des Funkamateurs                 Sinne des§ 4 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Ver-\n(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulie-       ordnung nach § 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen\nrungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.                  sind zu beachten.\n(2) Mit einem von der Regulierungsbehörde zugeteilten          (2) Von den Schutzanforderungen zur Störfestigkeit im\nRufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend          Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektro-\nvon den in § 60 des Telekommunikationsgesetzes und             magnetische Verträglichkeit von Geräten darf der Funk-\nden auf Grund des§ 61 des Telekommunikationsgesetzes           amateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit\nerlassenen Rechtsverordnungen festgelegten Konformi-           seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die\ntätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder       Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen im Sinne des\nselbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen,         § 4 Abs. 1 Nr. 2 jenes Gesetzes nicht, muß der Funkama-\ndie zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.         teur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunk-\nstelle durch andere Geräte hinnehmen, wenn diese Geräte\n(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle       den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\nnur auf den in§ 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.          über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(4) Eine Amateurfunkstelle darf                             genügen.\n1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und               (3) Für den Funkamateur gilt§ 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des\n2. nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens            Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsver-\nvon Telekommunikationsdiensten                             ordnungen nach§ 59 Abs. 4 und§ 61 des Telekommuni-\nkationsgesetzes können durch Rechtsverordnung des\nbetrieben werden.\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation für\n(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunk-       den Funkamateur für anwendbar erklärt werden. Der\nstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf            Funkamateur hat der Regulierungsbehörde vor Betriebs-\nNachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen,        aufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzen-\nfür und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- den Meßprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfigu-\nund Katastrophenfällen.                                        ration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Regulie-\nrungsbehörde stellt auf Antrag eine Standortbescheini-\n§6\ngung aus.\nTechnische und\n§8\nbetriebliche Rahmenbedingungen\nGebühren und Auslagen\nDas Bundesministerium für Post und Telekommunika-\ntion wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Be-            Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden\nrücksichtigung internationaler Verein.barungen und ande-       Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundes-\nrer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen         ministerium für Post und Telekommunikation wird er-\nEmpfehlungen die technischen und betrieblichen Rah-            mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunk-           der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des\ndienstes festzulegen, insbesondere für                         Verwaltungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für\n1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznut-          1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach be-\nzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen              standener fachlicher Prüfung,\nFrequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente und      2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst\nautomatisch arbeitende Amateurfunkstellen,                     und die Zuteilung von Rufzeichen,\n2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses          3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbeschei-\nder zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer In-             nigungen,\nhaber und                                                  4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf\n3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in           die in den Nummern 1 bis 3 genannten Amtshandlun-\nLuftfahrzeugen sowie                                           gen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,\n4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unver-        5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder\nträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und            die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und\nanderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elek-       6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten.                    deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.\nMit der Ermächtigung nach Satz 1 kann auch die Verord-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateur-                                       §9\nfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nBußgeldvorschriften\nnummer 9022-1-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1985          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(BGBI. I S. 637), aufgehoben werden.                           lässig","1496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41 , ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1997\n1. entgegen                                                   lagen gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellung-\na) § 3 Abs. 3 oder                                        nahme erhalten.\nb) § 5 Abs. 4 Nr. 2                                                                    § 1_1\neine Amateurfunkstelle betreibt oder                                Betriebseinschränkungen und -verbote\n2. entgegen§ 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.         (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Verstößen gegen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu        erlassene Rechtsverordnungen eine Einschränkung des\nzwanzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit       Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Amateurfunk-\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-           stellen anordnen.\nahndet werden.                                                   (2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschrän-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1      kungen oder Betriebsverboten soll von der Regulierungs-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-       behörde angeordnet werden, wenn eine Gefährdung von\nrungsbehörde.                                                 Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache\nvon bedeutendem Wert zu befürchten ist. Gleiches gilt,\n§ 10                               wenn zu befürchten ist, daß der Funkamateur Frequenz-\nbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen\nZuständigkeiten\nsind und die Gefahr besteht, daß hierdurch erhebliche\n(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund die-      Störungen dieser Funkdienste verursacht werden. § 80\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben-           Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt un-\nden Aufgaben nimmt die Regulierungsbehörde für Tele-          berührt.\nkommunikation und Post wahr(§ 66 Abs. 1 des Telekom-\n§12\nmunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehörde\nist es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf                           Übergangsregelung\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nDie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Ge-\nzu überwachen.\nnehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateur-\n(2) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz         funkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.\nzugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden bis zum\n31. Dezember 1997 durch das Bundesamt für Post und\n§13\nTelekommunikation wahrgenommen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu\nerlassenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesmini-              Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Amateurfunk\nsterien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nVerbände unterrichtet und um Überlassung von Unter-           9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}