{"id":"bgbl1-1997-40-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":40,"date":"1997-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/40#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-40-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_40.pdf#page=51","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin","law_date":"1997-06-20T00:00:00Z","page":1479,"pdf_page":51,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                   1479\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin*)\nVom 2p. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                      Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56                 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                      folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund Technologie:\n4. Umweltschutz,\n5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu-\n§1\nnikation sowie von technischem Englisch,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        .6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker/Fluggerät-                 7. Qualitätssicherung,\nelektronikerin wird staatlich anerkannt.\n8. Anfertigen von mechanischen Teilen,\n9. Herstellen von mechanischen Verbindungen,\n§2\n10. Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,\nAusbildungsdauer                                    elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              Baugruppen,\n11. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    12. Messen von elektrischen Größen sowie Prüfen von\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                        Bauteilen und Baugruppen,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                  13. Handhaben, Einrichten und Prüfen von Werkzeugen,\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                       Maschinen und technischen Einrichtungen,\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n14. Avioniksysteme und ihr Einfluß auf die Sicherheit der\nLuftfahrt,\n§3\n15. Zusammenbauen, Montieren und Installieren von Bau-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                              gruppen, Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik,\n· und Zielsetzung der Berufsausbildung\n16. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                   Geräten,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               17. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und Anla-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                      gen der Luftfahrttechnik,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n18. Bedienen von Geräten der Datenverarbeitung und\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nAnwenden von Programmen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n19. Instandhalten von Baugruppen, Geräten und Anlagen\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nder Luftfahrttechnik.\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n§5\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-                                 Ausbildungsrahmenplan\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nzuweisen.\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nger veröffentlicht.                                                  Abweichung erfordern.","1480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n§6                                (2) Der Prüfling soll im pr?ktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens elf Stunden drei praktische Auf-\nAusbildungsplan                          gaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-           höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen              führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                  tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:\n§7                             1. Installieren, Inbetriebnehmen, Einstellen und Prüfen\neiner Baugruppe oder eines Anlagenteils nach Unter-\nBerichtsheft                             lagen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        2. Zusammenstellen einer Meßanordnung, Messen, Prü-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu            fen und Ermitteln analoger und digitaler Signale und\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls und\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                  3. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren\nvon Fehlern oder Störungen in einer Baugruppe oder\neinem Anlagenteil.\n§8\nDabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-\nZwischenprüfung\nbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     kommt insbesondere in Betracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nPlanen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte        sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-       und der Qualitätssicherung einbezogen werden.\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,          Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert\ngewichtet werden.\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\nden ein Prüfungsstück ferti~en. Hierfür kommt insbeson-           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ndere in Betracht:                                              den Prüfungsbereichen Technologie, Schaltungstechnik\nund Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozial-\nzusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen                     kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Techno-\neinschließlich Prüfen der Funktionen, Messen und Doku-          logie sowie Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind\nmentieren von Betriebswerten.                                   insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten     scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer        geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-\nGruppe entsprechend der Aufgabenstellung für das           gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\nPrüfungsstück planen und                                   insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen        1. im Prüfungsbereich Technologie:\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\na) Beschreiben und Beurteilen von funktionellen zu-\na) Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,\nsammenhängen und technischen Lösungen im\nb) Elektrotechnik,                                                Fluggerät sowie des Aufbaus, der Wirkungsweise,\nder Funktionen und typischen Anwendungen von\nc) Schaltungstechnik,                                             Anlagenteilen, Geräten und Baugruppen,\nd) elektrisches Messen,                                        b) englischsprachige Unterlagen;\ne) Qualitätssicherung,\n2. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-\nf) englischsprachige Unterlagen,                               analyse:\ng) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            a) Analysieren von Funktionseinheiten anhand vorge-\nUmweltschutz.                                                 gebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter und\nProgramme; Ermitteln und Darstellen elektrischer\nund nichtelektrischer Größen, Abläufe und Ver-\n§9\nknüpfungen sowie Abschätzen und Begründen von\nAbschlußprüfung                                  Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           b) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                 gegebene typische Meß- und Prüfaufgaben,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,              Begründen der Geräteauswahl sowie Bewerten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    möglicher Meßfehler;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                   1481\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          Gewicht.\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                     (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\ndie Prüfungsbereiche Technologie sowie Schaltungstech-\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nnik und Funktionsanalyse gegenüber dem Prüfungsbe-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nreich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte\n1. im Prüfungsbereich Technologie               120 Minuten,      Gewicht.\n2. im Prüfungsbereich Sthaltungs-                                    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\ntechnik und Funktionsanalyse                120 Minuten,      schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nbracht sind.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                           §10\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nInkrafttreten\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin\nZeitl,iche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.              Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1      2     1 3/4\n2                                             3                                            4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                   der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                        1483\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                    3                                        4\n5    Anwenden von betrieb-              a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Arbeits-\nlicher Information und                  anweisungen und technische Informationen umset-\nKommunikation sowie von                 zen\ntechnischem Englisch                                                                            2*)\nb) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-\n(§ 4 Nr. 5)\ngung von Daten, Sprache, Texten und Bildern an-\nwenden\nc) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten\nsowie technische und betriebliche Maßnahmen ein-\nleiten\nd) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen\n2 *)  2 *)\ne) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch-\nführen\nf) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-\ntauschen\ng) englische Fachtexte lesen und anwenden                    2*)     2*)\n6    Mitgestalten und                   a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen\nOrganisieren der Arbeit                 Kunden und dem Team abstimmen\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,\nArbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollieren      2 *)    2 *)\nc) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den\nArbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,\nlagern und montagegerecht bereitstellen\nd) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen\ne) Fachgespräche führen und moderieren\nf) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und\nzu deren Lösung beitragen\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler,                      2*)   2*)\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Fakten planen, festlegen und sicherstellen\nh) Termine planen, koordinieren und überwachen\ni)   an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken\n7    Qualitätssicherung                 a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-\nmen für die Arbeitsaufgaben erfüllen\nc) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit\nam Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen                    2\nd) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-\nräusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-\nkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-\nnis berücksichtigen\ne) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen\nf) Prüfungsergebnisse dokumentieren\n2\ng) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3/4\n2                                               3                                     4\n8  Anfertigen von                a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen\nmechanischen Teilen                Werkstoffe berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 8)                   b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,\nBohrungen und Gewinde anwenden\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken anreißen sowie anzeichnen und körnen\ne) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\nf)   Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\nund parallel sowie auf Maß feilen\ng) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und\nmaschinell sägen\n8\nh) Innen- und Außengewinde herstellen\ni)   Bauteile passen\nk) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-\nnell spanen\n1)   Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen\nWerkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen, senken\nsowie manuell und maschinell reiben\nm) Handbohrmaschinen anwenden\nn) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß\nscheren\no) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umformen\n9  Herstellen von mechani-       a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nschen Verbindungen                 Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-\n(§ 4 Nr. 9)                        menten, insbesondere mit Federringen, Zahnschei-\nben und Lacken, sichern\nb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck aus-\nwählen\n2\nc) Weichlötverbindungen für mechanische und elektri-\nsche Beanspruchung mit elektrischem Lötkolben\nherstellen\nd) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen sowie Klebeverbindungen zwischen glei-\nchen und verschiedenen Werkstoffen nach Anwei-\nsung und Unterlagen herstellen\n10  zusammenbauen und             a) Technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nVerdrahten von mechani-            von Baugruppen, insbesondere Anschlußpläne,\nschen, elektromechani-            Geräteverdrahtungspläne, Stromlaufpläne, entspre-\nschen und elektrischen            chend den technischen Regelwerken lesen sowie\nBauteilen zu Baugruppen           Skizzen anfertigen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-\nwählen, bereitstellen und pflegen\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nd) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte\nLeitungen zurichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1485\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                               3                                      4\ne) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-\nhülsen und Stecker, an Leitungen anbringen\nf)   Leitungen, insbesondere durch Löten, Klemmen und\nStecken, anschließen und verbinden\ng) Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-\nstände, Kondensatoren, Spulen und Halbleiterbau-\nelemente, für den Einbau in Baugruppen, insbeson-       12\ndere durch Ablängen, Biegen, Isolieren und Verzin-\nnen, nach Anweisungen, Unterlagen und Mustern\nvorbereiten\nh) Bauelemente und Bauteile, insbesondere ProfiJteile,\nBleche, Platten und Beschläge, zu mechanischen\nBaugruppen, insbesondere zu Einschüben und\nGehäusen, zusammenbauen\ni)   Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-\nstände, Kondensatoren, Spulen, Relais, Schütze,\nSignallampen und Halbleiterbauelemente, zu elektri-\nschen Baugruppen zusammenbauen\nk) elektromechanische und elektrische Bauelemente\nund Bauteile zu Baugruppen, insbesondere durch\nFrei-, Bund-, Kanal- und Flachbandleitungsverdrah-\ntung, verbinden\n11   Zurichten, Verlegen und       a) technische Pläne und Schaltungsunterlagen, insbe-\nAnschließen von Leitungen          sondere Stromlaufpläne, Blockschaltbilder, Installa-\n(§ 4 Nr. 11)                       tionspläne und Anschlußpläne entsprechend den\nNormen für Grundschaltungen der Energie- und\nKommunikationstechnik lesen sowie Skizzen anfer-\ntigen\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-\nwählen, bereitstellen und pflegen\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nd) Leitungen der Energie- und Kommunikationstechnik,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Verle-          12\ngungsarten und des Verwendungszweckes, nach\nTabellen auswählen\ne) Leitungswege bei vorgegebenen End- und Verzwei-\ngungspunkten nach baulichen und örtlichen Gege-\nbenheiten festlegen\nf) Leitungen nach Unterlagen und Anweisungen verle-\ngen und befestigen\ng) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile\nanbringen\nh) Leitungen nach Anweisung und Unterlagen verbin-\nden und an Betriebsmittel anschließen\n12   Messen von elektrischen       a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere unter\nGrößen sowie Prüfen von            Berücksichtigung des Innenwiderstandes, aus-\nBauteilen und Baugruppen           wählen, Meßfehler abschätzen und Meßeinrichtun-\n(§ 4 Nr. 12)                       gen aufbauen\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleichstromkreis messen und ihre zusammenhänge\nberechnen","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3/4\n2                                              3                                      4\nc) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere von span-\nnungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-\nden, aufnehmen, darstellen und auswerten\nd) sinusförmige Wechselspannung und sinusförmigen\nWechselstrom in Schaltungen mit Wirkwiderständen        12\nmessen\ne) Amplitude und Periodendauer, insbesondere mit\nOszilloskop, messen\nf)  Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen, insbe-\nsondere von Widerständen sowie Relais oder Schüt-\nzen, nach Unterlagen prüfen\ng) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion von Bau-\ngruppen nach Unterlagen prüfen sowie Sollwerte\neinstellen\nh) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen nach\nUnterlagen prüfen\n13  Handhaben, Einrichten         a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nund Prüfen von Werk-              lichen Vorgaben einrichten\nzeugen, Maschinen und\nb) Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berück-\ntechnischen Einrichtungen         sichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen\nund technische Einrichtungen überprüfen, betriebs-                    2\nbereit machen, handhaben, instandhalten, reinigen\nund pflegen\nd) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen\nund technischen Einrichtungen feststellen . sowie\nMaßnahmen zu deren Beseitigung einleiten\n14  Avioniksysteme und ihr        a) Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes\nEinfluß auf die Sicherheit        sowie seine Steuerung in Abhängigkeit von Rumpf,\nder Luftfahrt                     Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk beschreiben\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Zusammenhang zwischen den technischen Lei-\nstungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven                   2\nAufbau und dem Antrieb beschreiben\nc) Einfluß von Komponenten des Luftverkehrssystems\nauf die Sicherheit des Flugbetriebes erkennen\nd) funktionelle     Zusammenhänge Und technische\nLösungen von Informations- und Kommunikations-\nsystemen am Boden, im Fluggerät und im Orbit,\ninsbesondere für Navigation, Flugführung, lnstrum-                          4\ntierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,\nerkennen und den technischen Unterlagen entneh-\nmen\n15  Zusammenbauen,                a) Bauelemente und Bauteile unter Beachtung spezifi-\nMontieren und Installieren       scher Handhabungs- und Einbauvorschriften, insbe-\nvon Baugruppen, Geräten           sondere zur Vermeidung statischer Aufladung und\nund Anlagen der Luftfahrt-       thermischer Belastung, bereitstellen, zurichten, in\ntechnik                           Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Baugruppen und Geräte nach Anweisung, Unter-\nlagen und Mustern zusammenbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                1487\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3/4\n2                                              3                                      4\nc) Leitungen der Energieverteilungs- und Kommunika-\ntionstechnik, insbesondere unter Beachtung des\nVerwendungszwecks, der mechanischen und elektri-\nschen Belastung und der Verlegungsart, auswählen,              10\nverlegen, befestigen und anschließen\nd) Leitungen zurichten und Anschlußteile, insbesondere\nStecker, Kupplungen und mehrpolige Steckverbin-\nder, nach Unterlagen anbringen\ne) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-\ndrahtungsarten nach Anweisung, Unterlagen und\nMustern verdrahten\nf) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen und Gerä-\nten anhand technischer Unterlagen prüfen\ng) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\nh) Betriebsmittel montieren\ni)   Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege-\nbenheiten festlegen\n4\nk) Montage und Installation anhand technischer Unter-\nlagen prüfen\n1)   Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\nm) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-\ntechnik nach Unterlagen und Mustern, insbesondere\nunter Berücksichtigung von Busverbindungen und\nSchnittstellen, zusammenbauen und verdrahten\nn) Leitungen unter Berücksichtigung wichtiger Kenn-\nwerte, insbesondere der Leitungskapazität, der Lei-                       16\ntungsdämpfung und des Wellenwiderstandes, aus-\nwählen, verlegen, verbinden und anschließen\no) Anlagen der Informations-, Daten-, Sende- und Emp-\nfangstechnik nach Unterlagen montieren und instal-\nlieren\n16   Prüfen, Messen und Ein-      a) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und Meßschaltun-\nstellen von Baugruppen            gen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Bau-\nund Geräten                       gruppen und Geräten auswählen und aufbauen\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Spannung, Strom und Widerstand in Schaltungen mit\nkomplexen Widerständen messen, Wirk- und Schein-\nleistung sowie Phasenverschiebung bestimmen                      6\nc) Funktion von digitalen Schaltungen und Geräten\nnach technischen Unterlagen prüfen\nd) Kennwerte von Impulsen, insbesondere Dauer, Fre-\nquenz und Tastverhältnis, nach Unterlagen messen\nund die Impulsform darstellen\ne) elektromechanische Baugruppen, insbesondere mit\nRelais, Schützen und Stellantrieben, nach Prüf-, Ab-\ngleich- und Schaltungsunterlagen sowie Datenblät-\ntern prüfen und einstellen\nf) elektrische Größen in Antennenanlagen nach Unter-\nlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prüfen und\nmessen","1488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                               3                                      4\ng) Funktionen von Baugruppen, insbesondere mit Ope-\nrationsverstärkern, DIA-Wandlern, A/D-Wandlern\nund Optokopplern sowie von Schaltnetzteilen, nach                     6\nUnterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prü-\nfen und einstellen\nh) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht, Drehzahl und\nDruck, in Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik\nnach Unterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern\nprüfen, messen und einstellen\ni)   Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren und aus-\nwerten\nk) Ein- und Ausgangssignale, insbesondere unter An-\nwendung von Testprogrammen, prüfen\n1) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach\nUnterlagen prüfen und einstellen\nm) Funktionseinheiten für luftfahrttechnische Steuer-,\nMeß- und Regeleinrichtungen, insbesondere Regler,                           16\nMeßumformer und Meßverstärker, nach Unterlagen\nprüfen und einstellen\nn) gerätetechnische Prüfungen, insbesondere von Iso-\nlation, Schutzleiter und Funkentstörung, sowie Hoch-\nspannungsprüfung nach Unterlagen durchführen\n17  Inbetriebnehmen von Bau-     a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes\ngruppen, Geräten und              Berühren nach Anweisungen und Vorschriften durch\nAnlagen der Luftfahrt-            Sichtkontrolle prüfen\ntechnik                      b) Prüfung der Isolation und des Übergangswiderstan-\n(§ 4 Nr. 17)                      des nach Vorschriften durchführen\nc) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung\nmit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-\neinrichtungen im TN-Netz sowie durch Schutztren-\nnung, nach Vorschriften prüfen                                   2\nd) Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische\nAufladungen prüfen\ne) konstruktionsbedingte           Schutzeinrichtungen   nach\nUnterlagen prüfen\nt) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte Anlagenteile\nnach Unterlagen in Betrieb nehmen\ng) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen nach\nUnterlagen durchführen und dokumentieren\nh) Baugruppen und Geräte, insbesondere Stromversor-\ngungseinheiten, funktional abgegrenzte Steuerungen\n4\nsowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen,\nEinstellen und nach Unterlagen in Betrieb nehmen\ni)   Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-\ntechnik unter Berücksichtigung der Einzelfunktionen\nund der Gesamtfunktion einschließlich Anpassung an\nPeripheriegeräte nach Unterlagen in Betrieb nehmen                          16\nk) Probebetrieb von Geräten nach Unterlagen und An-\nweisungen durchführen und protokollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                1489\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                              3                                     4\n18   Bedienen von Geräten         a) Geräte der Datenverarbeitung, insbesondere Tasta-\nder Datenverarbeitung             turen, Datensichtgeräte, externe Speicher und\nund Anwenden von                  Drucker, bedienen\nProgrammen\nb) Programmablaufpläne lesen und skizzieren\n(§ 4 Nr. 18)\nc) Programme, insbesondere Betriebssysteme, Anwen-\nder-, Test- und Prüfprogramme, nach Anweisung\n4\nund Unterlagen anwenden\nd) Informations- und kommunikationstechnische Systeme\nhandhaben, insbesondere branchenübliche Software\nfür die vorgesehenen Arbeitsaufgaben einsetzen,\nDaten vor unbefugter Nutzung und Veränderung\nschützen sowie Daten sichern\n19   Instandhalten von Bau-       a) Geräte und Anlagen inspizieren\ngruppen, Geräten und\nb) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funk-\nAnlagen der Luftfahrt-\ntionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen\ntechnik\nwarten                                                                      6\n(§ 4 Nr. 19)\nc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere\ndurch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-\nheben\nd) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler\nin Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-\nkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von\nServiceunterlagen systemati$ch eingrenzen, erken-\nnen und beheben sowie <iurchgeführte Arbeiten\ndokumentieren                                                             16\ne) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-\nsung erweitern und ändern\nf) Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Bau-\ngruppen, Geräten und Anlagen Rktualisieren","1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nDritte Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Mai 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September\n1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von Befugnis-\nsen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG\nvom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1135), zuletzt geändert durch Anordnung vom\n11 . Februar 1997 (BGBI. 1 S. 4 70), wie folgt geändert:\n1.\n1. In den Abschnitten 1 und 2\na) wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation\"\njeweils eingefügt:\n,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,\n- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,\",\nb) werden die Wörter „dem Produktcenter Business-Multimedia\" jeweils\nersetzt durch die Wörter „dem Multimedia Zentrum\".\n2. Im Abschnitt 3\na) wird nach den Wörtern „das Zentrum für Öffentliche Telekommunikation\"\neingefügt:\n,,- das Zentrum Geschäftskundenservice,\n- das Zentrum Nationaler Vertrieb LDC,\",\nb) werden die Wörter „das Produktcenter Business-Multimedia\" ersetzt\ndurch die Wörter „das Multimedia Zentrum\".\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nKlinkhammer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1491\nDritte Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Mai 1997\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) sowie des § 174 Abs. 3\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Über-\ntragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich\nder Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1137), zuletzt geändert\ndurch Anordnung vom 11. Februar 1997 (BGBI. 1S. 469), wie folgt geändert:\n1.\nIn den Abschnitten I und IV\na) wird nach den Wörtern „dem Zentrum für Öffentliche Telekommunikation\"\njeweils eingefügt:\n,,- dem Zentrum Geschäftskundenservice,\n- dem Zentrum Nationaler Vertrieb LDC, \",\nb) werden die Wörter „dem Produktcenter Business-Multimedia\" jeweils ersetzt\ndurch die Wörter „dem Multimedia Zentrum\".\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nKlinkhammer","1492                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu· ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nDritte Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung der Befugnisse der\nEinleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der Bundes-\ndisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Mai 1997\nAuf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur. Übertragung der\nBefugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarord-\nnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1\nS. 1139), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11 . Februar 1997 (BGBI. 1\nS. 471), wie folgt geändert:\n1.\nIn Abschnitt 1\na) wird nach den Wörtern „des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation\"\neingefügt:\n,,- des Zentrums Geschäftskundenservice,\ndes Zentrums Nationaler Vertrieb LDC,\",\nb) werden die Wörter „des Produktcenters Business-Multimedia\" ersetzt durch\ndie Wörter „des Multimedia Zentrums\".\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1997\n~\n1\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nKlinkhammer"]}