{"id":"bgbl1-1997-40-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":40,"date":"1997-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/40#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_40.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin","law_date":"1997-06-20T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":37,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1485\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin *}\nVom 20. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    12. Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                     13. Verarbeiten von Kunststoffen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              14. Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                      15. Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkom-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                         ponenten,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\n16. Montieren und Demontieren von Baugruppen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  17. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen.\nund Technologie:                                                          (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung Triebwerkstechnik sind mindestens die folgenden\n§1                                   Fertigkeiten und Kenntnisse:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       18. Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponen-\nten,\nDer Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/Fluggerät-\nmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                  19. Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten,\n20. Auswuchten von Triebwerkteilen,\n§2                                   21. Befunden von Triebwerken,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                          22. Montieren und Demontieren von Triebwerken und An-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte                  baugeräten,\nund vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich-                  23. Testen und Erproben von Triebwerken und Anbau-\ntungen:                                                                      geräten,\n1. Triebwerkstechnik,                                                   24. Qualitätssicherung.\n2. lnstandhaltungstechnik,                                                (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung lnstandhaltungstechnik sind mindestens die folgen-\n3. Fertigungstechnik\nden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngewählt werden.\n25. Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugrup-\npen und Systemen des Fluggeräts,\n§3\n26. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Syste-\nAusbildungsberufsbild                                 men des Triebwerks,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  27. Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugrup-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   pen und Systemen des Fluggeräts,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            28. Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Bau-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                       gruppen und Systemen des Fluggeräts,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n29. lnstandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen\ndes Fluggeräts,\n4. Umweltschutz,\n30. Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Ret-\n5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu-                      tung und Sicherheit,\nnikation sowie von technischem Englisch,\n31. Abfertigen von Fluggeräten,\n6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,\n32. Handhaben und Warten von Bodengeräten,\n7. Qualitätssicherung,\n33. Qualitätssicherung.\n8. Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie                     (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\nHandhaben und Warten von Betriebsmitteln,                         tung Fertigungstechnik sind mindestens die folgenden\n9. Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik,                            Fertigkeiten und Kenntnisse:\n10. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,                                34. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen,\n11. Fügen,                                                              35. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\n36. Montieren von Baugruppen,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     37. Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan    38. Messen und Einstellen am Fluggerät,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                  39. Qualitätssicherung.","1466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n§4                             2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nAusbildungsrahmenplan\na) Fertigung und Instandhaltung,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen              b) Fluggerättechnik,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-             c) Qualitätssicherung,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nd) englischsprachige Unterlagen,\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                 e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die                  Umweltschutz.\nAbweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                                   §8\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-                            Abschlußprüfung\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-                      zum Fluggerätmechaniker/\nkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                          zur Fluggerätmechanikerin\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                        Fachrichtung Triebwerkstechnik\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung\norientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der          (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Triebwerks-\njeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be-        technik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten\nfähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10        Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nnachzuweisen.                                                  schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.\n§5                               (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden fünf praktische Auf-\nAusbildungsplan\ngaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-        in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-            führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-\nbildungsplan zu erstellen.                                     tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:\n§6                            1. Demontieren oder Montieren von Triebwerkteilen,\nBerichtsheft                        2. Feststellen und Beseitigen von Funktionsstörungen an\nTriebwerksystemen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        3. Reparaturen an Triebwerkeinzelteilen,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         4. Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten von Trieb-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig             werkkomponenten,\ndurchzusehen.\n5. Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren von Feh-\nlern durch Materialprüfung an Triebwerkeinzelteilen\n§7\noder\nZwischenprüfung\n6. Erstellen von schriftlichen Berichten über den Grad der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-          Beschädigung an Triebwerken.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-\nzweiten Aubildungsjahres stattfinden.                          beitssicherheit sowie die jeweiligen Herstellervorschriften\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      einbezogen werden. Bis zu zwei Aufgaben können einem\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       der in Satz 3 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgabenbereiche ent-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-       nommen werden. Als Planungsaufgabe kommt insbeson-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         dere in Betracht:\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,           Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden  tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-\nzwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-          sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit\nsondere in Betracht:                                           und der Qualitätssicherung einbezogen werden.\n1. Montieren von Teilen durch lösbare und unlösbare Ver-       Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom\nbindungen unter Verwendung von Spezialwerkzeugen          Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert\nund Sicherungselementen und                               gewichtet werden.\n2. Herstellen eines Werkstücks aus verschiedenen Werk-            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nstoffen unter Einbeziehung von manuellem und ma-          den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,\nschinellem Spanen.                                        Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nInstandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere\n1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer        durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nGruppe entsprechend der Aufgabenstellung für eines        logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\nder beiden Prüfungsstücke planen und                      Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1467\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die              Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-       die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:                          (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:            insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische\na) Fertigung und Instandhaltung von Triebwerkkom-          Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen\nponenten, mechanischen, pneumatischen, hydrau-         sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe\nlischen und elektrischen Anbausystemen,                durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der\npraktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nb) triebwerksspezifische Werkstoffe,                       kommen insbesondere in Betracht:\nc) Montage, Demontage,                                     1. Montieren und Instandhalten von mechanischen,\nd) Test und Erprobung,                                         hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Bau-\nteilen, Baugruppen und Systemen und\ne) Qualitätssicherung,\n2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nf) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            oder elektrischer Bauteile, Baugruppen und Systeme\nUmweltschutz,                                              auf Funktion.\ng) englischsprachige Unterlagen;                           Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und\n2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:                        Arbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsauf-\ngabe kommt insbesondere in Betracht:\na) Aufbau und Funktion von Triebwerkkomponenten,\nTriebwerksystemen, mechanischen, pneumati-             Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen\nschen, hydraulischen und elektrischen Anbausyste-      Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstrukti-\nmen,                                                   ver, fertigungstechnischer und organisatorischer Gesichts-\npunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit und\nb) Instrumentierung,\nder Qualitätssicherung einbezogen werden.\nc) Aerodynamik;\nDie praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:            Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert\nallgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen-           gewichtet werden.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-  den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                        Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\nprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und\n1. im Prüfungsbereich Fertigung                                Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere\nund Instandhaltung                          120 Minuten,   durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-\n2. im Prüfungsbereich Fluggerät-                               scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\ntechnik                                     120 Minuten,   bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\n1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu             a) Fertigung und Instandhaltung von mechanischen,\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                  pneumatischen, hydraulischen und elektrischen\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung                Bauteilen, Baugruppen und Systemen,\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte                  b) fluggerätspezifische Werkstoffe,\nGewicht.\nc) Montage, Demontage,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\ndie Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie            d) Test und Erprobung,\nFluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-               e) Qualitätssicherung,\nschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.             f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-              Umweltschutz,\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb           g) englischsprachige Unterlagen;\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nFertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende           2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:\nLeistungen erbracht sind.                                          a) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneuma-\ntischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen,\n§9                                       Baugruppen und Systemen,\nAbschlußprüfung                              b) Instrumentierung,\nzum Fluggerätmechaniker/                           c) Abfertigung,\nzur Fluggerätmechanikerin\nFachrichtung lnstandhaltungstechnik                     d) Aerodynamik;\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung lnstandhal-     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ntungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge-           allgemeine wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im               der Berufs- und Arbeitswelt.","1468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-   (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                        den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,\nFluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\n1. im Prüfungsbereich Fertigung\nprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und\nund Instandhaltung                          120 Minuten,\nInstandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere\n2. im Prüfungsbereich Fluggerät-                               durch Verknüpfung informationstechnischer, technolo-\ntechnik                                     120 Minuten,  gischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\nbleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                             sungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich\nund Sozialkunde                               60 Minuten. auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des   aus folgenden Gebieten in Betracht:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den              a) Fertigung und Instandhaltung von Fluggerätteilen,\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung                Baugruppen und Systemkomponenten,\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Ge-\nb) Montage, Demontage,\nwicht.\nc) Messen und Einstellen,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\ndie Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie            d) fertigungsbezogene Steuerungstechnik,\nFluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\nschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.             e) fluggerätspezifische Werkstoffe,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-         f) Qualitätssicherung,\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb           g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich                 Umweltschutz,\nFertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht sind.                                          h) englischsprachige Unterlagen;\n2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:\n§ 10                                 a) Aufbau und Funktion von Fluggerätteilen, Baugrup-\nAbschlußprüfung                                 pen und Systemkomponenten,\nzum Fluggerätmechaniker/\nb) Instrumentierung,\nzur Fluggerätmechanikerin\nFachrichtung Fertigungstechnik                      c) Aerodynamik;\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Ferti-         3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge-\nallgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische             1. im Prüfungsbereich Fertigung\nAufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen                    und Instandhaltung                          120 Minuten,\nsowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe\n2. im Prüfungsbereich Fluggerät-\ndurchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der\ntechnik                                     120 Minuten,\npraktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:                               3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n1. Fertigen, Montieren oder Instandsetzen von Fluggerät-\nstrukturen und                                              (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n2. Montieren oder Instandsetzen von mechanischen, hy-\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndraulischen oder pneumatischen Systemkomponen-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nten.\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung\nDabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-         hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\nbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe        Gewicht.\nkommt insbesondere in Betracht:\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\nPlanen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen        die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie\nAufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-        Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\ntiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-        schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.\nsichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nund der Qualitätssicherung einbezogen werden.\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nDie praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom          des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nHundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert            Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende\ngewichtet werden.                                             Leistungen erbracht sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1469\n§ 11                                                             §12\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten      Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          Gleichzeitig tritt die Luftfahrtindustrieausbildungsverord-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       nung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1609) außer\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-      Kraft.\nser Verordnung.\nBonn, den 20. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin\n1. Gemeinsame Inhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.             Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1 3/4\n2                                             3                                           4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                   der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              Ausbildung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)               Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)          im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                        1471\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                    3                                        4\n5     Anwenden von betrieb-              a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Ar-\nlicher Information und                  beitsanweisungen und technische Informationen\nKommunikation sowie von                 umsetzen\ntechnischem Englisch                                                                            2*)\nb) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\ngung von Daten, Sprache, Texten und Bildern\nanwenden\nc) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten so-\nwie technische und betriebliche Maßnahmen einleiten\nd) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen\ne) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch-                         2 *)  2 *)\nführen\nf) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-\ntauschen\ng) englische Fachtexte lesen und anwenden                    2 *)    2 *)\n6     Mitgestalten und Organi-           a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen\nsieren der Arbeit                       Kunden und dem Team abstimmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                 b) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,\nArbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollie-\nren\n2 *)    2 *)\nc) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den\nArbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,\nlagern und montagegerecht bereitstellen\nd) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen\ne) Fachgespräche führen und moderieren\nf) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und\nzu deren Lösung beitragen\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler,                      2*)   2*)\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Fakten planen, festlegen und sicherstellen\nh) Termine planen, koordinieren und überwachen\ni)   an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken\n7    Qualitätssicherung                 a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-\nmen für die Arbeitsaufgaben erfüllen\nc) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit\nam Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen                    2\nd) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-\nräusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-\nkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-\nnis berücksichtigen\ne) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen\nf) Prüfungsergebnisse dokumentieren\n2\ng) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n1                  2                                             3                                      4\n8  Überwachen und Sichern       a) Betriebsstoffe nach Betriebsvorschriften unter Be-\ndes Materialflusses sowie        achtung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit\nHandhaben und Warten             sowie zum Gesundheitsschutz verwenden und\nvon Betriebsmitteln              umweltgerecht entsorgen\n2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)           b) Betriebsmittel nach luftfahrttechnischen Anforderun-\ngen unterscheiden, verwenden und warten\nc) Werkzeugkontrolle durchführen\nd) Bauteile und Baugruppen zum Transport vorbereiten\n2\ne) Materialbereitstellung und Montage koordinieren\n9  Grundlagen der Elektro-      a) physikalische Gesetzmäßigkeiten und ihre Auswir-\nund Meßtechnik                   kungen auf die elektrische Anlage des Fluggeräts\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)               berücksichtigen\nb) Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit             3\nbeim Arbeiten am Fluggerätsystem beachten\nc) elektrische Größen messen\nd) Verbindungstechniken unterscheiden\ne) Aufbau von Leitungen und deren Verlegungsarten\nunterscheiden                                                         3\nf) zusammenhänge der Stromversorgung des Flug-\ngerätsystems beachten\n10  Be- und Verarbeiten          a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen\nvon Werkstoffen                  Werkstoffe berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)          b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,\nBohrungen und Gewinde anwenden\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken anreißen sowie anzeichnen und körnen\ne) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\nf) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\nund parallel sowie auf Maß feilen\ng) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und\nmaschinell sägen\nh) Innen- und Außengewinde herstellen\ni)  Bauteile passen                                         16\nk) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-\nnell spanen\n1) Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen\nWerkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen, senken\nsowie manuell und maschinell reiben\nm) Handbohrmaschinen anwenden\nn) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß\nscheren\no) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umfor-\nmen\np) Wärmebehandlung von Leichtmetallegierungen durch-\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                1473\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3t4\n2                                             3                                       4\n11   Fügen                        a) Schrauben, Muttern, Scheiben und Sicherungsele-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)              mente nach Luftfahrtnorm unterscheiden und Bau-\nteile fügen\nb) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der\nWerkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfstoffe\nlöten\nc) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für\n11\ndie Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter\nBeachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungs-\nbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der\nOberflächen, kleben\nd) Nietverbindungen mit den erforderlichen Nietarten\nunter Beachtung geeigneter Nietwerkstoffe und der\ngegebenenfalls notwendigen Wärmebehandlung\nherstellen\ne) Einzelteile zu kleinen Baugruppen montieren                        3\n12   Behandeln und Schützen       a) metallische und nichtmetallische Überzüge und\nvon Oberflächen                  Oberflächenschutzverfahren unterscheiden                 2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Oberflächen behandeln und schützen\n13   Verarbeiten von Kunst-       a) bei der Verarbeitung von Kunststoffen Maßnahmen\nstoffen                          zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)              Umweltschutz ergreifen\nb) Aufbau und Eigenschaften von Kunststoffen und                      3\nFaserverbundstoffen unterscheiden\nc) Reparatur- oder Klebeverfahren anwenden\n14   Grundlagen des Aufbaus       a) Konstruktions- und Baugruppen von Fluggeräten\nvon Fluggeräten                  sowie Systeme von Fluggeräten unter Beachtung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)              deren Funktion handhaben                                 2\nb) aerodynamische Gesetze beim Arbeiten an Flug-\ngeräten oder Fluggerätteilen beachten\n15   Montieren und Handhaben      a) Fluggerätsystemkomponenten montieren\nvon Fluggerätsystemkom-\nb) Spezialwerkzeuge anwenden\nponenter.i                                                                                       10\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)          c) Sicherheitsvorschriften beim Handhaben und Bedie-\nnen von Fluggerätsystemkomponenten einhalten\nd) Funktionen von Fluggerätsystemkomponenten prü-\nfen\n4\ne) Fluggerätsystemkomponenten justieren und einstel-\nlen\n16   Montieren und Demontie-      a) Bauteile zum Montieren vorbereiten                        3\nren von Baugruppen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          b) Bauteile, insbesondere durch Schraub-, Steck- und\n4\nNietverbindungen, montieren\nc) Funktionen von Bauteilen im eingebauten Zustand\nprüfen                                                                8\nd) Baugruppen demontieren","1474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3/4\n1                     2                                              3                                      4\n17    Fertigen oder lnstandhal-       a) unterschiedliche Fertigungs-, Reparatur- und Kon-\n7\nten von Fluggerätteilen             trollverfahren anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Alterungs- und Ermüdungskontrollverfahren unter-\nscheiden                                                              5\nc) Korrosionskontrollverfahren anwenden\nII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fa c h r i c h t u n g Tri e b werkst e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen P!anens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                    im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n1                    2                                              3                                       4\n1  Fertigen oder Instand-          a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten\nhalten von Triebwerk-           b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen oder in-\nkomponenten                         standsetzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)\nc) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und                               4\neinsetzen\nd) Triebwerkteile warmbehandeln\ne) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\n2  Fertigen oder Instand-          a) mechanische Anbaugeräte fertigen oder instand-\nhalten von Anbaugeräten             setzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)                                                                                            18\nb) hydraulische, pneumatische und elektrische Anbau-\ngeräte fertigen oder instandsetzen\n3  Auswuchten von Trieb-           a) Auswuchtmaschinen und -systeme unterscheiden\nwerkteilen\nb) Auswuchtmaschinen und Rotoren vorbereiten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)\nc) Auswuchten durch Material ab- und auftragen\nd) Unwuchtberechnungen durchführen                                              4\ne) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten\nf) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen             beim\nAuswuchten anwenden\n4   Befunden von Trieb-            a) technische Vorschriften und Handbücher für Trieb-\nwerken                              werkkomponenten und deren Einzelteile anwen-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)                 den\nb) mit Neu- und Ersatzteilverzeichnissen arbeiten                               4\nc) Durchlauf- und Reparaturanweisungen anwenden\nd) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-\ngung erstellen\n5   Montieren und Demontie-        a) Einzelbaugruppen, Gehäuse, Turbinen, Kompresso-\nren von Triebwerken und             ren und elektrische Triebwerksysteme mit Hilfe von\nAnbaugeräten                        speziellen Vorrichtungen und Werkzeugen montieren                         14\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 22)                 und demontieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1475\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                  3                                    4\nb) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\nc) Verschraubungen sichern\nd) Lager und Dichtungen einbauen                                               14\ne) komplette Triebwerksystem-Dokumentation durch-\nführen\n6   Testen und Erproben             a) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,\nvon Triebwerken und                  Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun-\nAnbaugeräten                         gen anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)\nb) Triebwerksysteme auf- und abrüsten\nc) Fremdkörperkontrolle durchführen\n7\nd) Testdaten ermitteln und auswerten\ne) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und\nüberwachen\nf)   im Testlauf aufgetretene Mängel beheben\ng) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten\n7   Qualitätssicherung              a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 24)                  gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des\nQualitäts-Sicherungssystems durchführen\nb) visuelle und zerstörungstreie Materialprüfung an\nNeu- und Reparaturteilen durchführen                                       7\nc) Sicherheitskontrolle und Endabnahme durchführen\nd) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen\nB. Fach r ich tu n g I n stand h a I tu n g s t e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                  3                                    4\nInstandhalten von mecha-        a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-\nnischen Bauteilen, Bau-              und Sicherheitsvorschriften anwenden\ngruppen und Systemen\ndes Fluggeräts                  b) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 25)                  feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung\nund Funktionskontrollen eingrenzen und orten\nc) mechanische Bauteile und Baugruppen nach Vor-\nschrift auswechseln und instandsetzen                                     15\nd) Schäden am Rumpf, Trag- oder Leitwerk durch\nSichtkontrollen feststellen und beheben\ne) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\nf)   Funktionsprüfungen durchführen","1476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                               3                                     4\n2   Instandhalten von Bau-        a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nteilen, Baugruppen und             heitsvorschriften anwenden\nSystemen des Triebwerks       b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 26)                geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrneh-\nmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten\nc) Fehler beseitigen oder ihre Behebung veranlassen                            12\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme nach Vorschrift\nauswechseln und instandsetzen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und\njustieren\nf) Funktionsprüfungen durchführen\n3   Instandhalten von hydrau-     a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nlischen Bauteilen, Bau-            heitsvorschriften anwenden und Maßnahmen zur\ngruppen und Systemen               Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-\ndes Fluggeräts                     weltschutz ergreifen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 27)           b) Störungen an hydraulischen Bauteilen, Baugruppen\nund Systemen feststellen und Fehler durch Sinnes-\nwahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen\nund orten\nc) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme                               14\nauswechseln und instandsetzen\nd) materialspezifische Besonderheiten beachten\ne) Spezialwerkzeuge anwenden\nf) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\ng) Funktionsprüfungen, insbesondere Druckprüfungen,\ndurchführen\n4   Instandhalten von pneu-       a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nmatischen Bauteilen, Bau-          heitsvorschriften beachten\ngruppen und Systemen          b) Störungen an pneumatischen Bauteilen, Baugrup-\ndes Fluggeräts                     pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 28)                neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-\nzen und orten\nc) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme\n9\nauswechseln und instandsetzen\nd) materialspezifische Besonderheiten beachten\ne) Spezialwerkzeuge anwenden\nf) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\ng) Funktionsprüfungen durchführen\n5   1nstandhaltu ngsarbeiten     a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nan elektrischen Systemen           heitsvorschriften beachten\ndes Fluggeräts                b) elektrische, elektronische und elektro-pneumatische\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 29)                Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen                         6\nund auswechseln\nc) elektrische Verbindungen herstellen und trennen\nd) Funktionsprüfungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang _1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997               1477\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des,\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                                3                                    4\n6   Instandhalten von Bau-        a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-\nteilen und Systemen zur            und Sicherheitsvorschriften beachten\nRettung und Sicherheit\nb) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 30)\ninsbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und                           4\ninstandsetzen\nc) spezifische Arbeitsverfahren anwenden\nd) Spezialwerkzeuge anwenden\n7   Abfertigen von Flug-          a) beim Abfertigen von Fluggeräten Maßnahmen zur\ngeräten                            Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 31)                weltschutz ergreifen\nb) Wartungsarbeiten durchführen\nc) Flugbetriebskontrolle und Rundgangskontrolle durch-\nführen                                                                     7\nd) Fluggeräte be- und enttanken\ne) Hilfsturbine anlassen und bedienen\nf) Weight and Balance-Verfahren anwenden\ng) Sonderkontrollen, insbesondere auf Grund von Blitz-\nschlag und harter Landung, durchführen\n8   Handhaben und Warten          a) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Meß-\nvon Bodengeräten                   zeuge warten und pflegen                                                   2\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 32)\nb) Bodengeräte bedienen\n9   Qualitätssicherung            a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 33)                gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des\nQualitäts-Sicherungssystems durchführen\nb) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-                               3\nren\nc) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen\nC. Fachrichtung Fertigungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                                3                                    4\n1   Fertigen oder Instand-        a) berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Ferti-\nhalten von Fluggerätteilen         gungsrichtlinien oder Wartungs- und Reparaturan-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 34)                weisungen der Luftfahrt beachten\nb) Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer, Spante,\n17\nDeckel, Klappen und Segmente, fertigen oder\ninstandsetzen\nc) Bauteile püfen und nach Einbau auf Funktion kon-\ntrollieren","1478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                             3                                     4\n2   Montieren von Fluggerät-     a) Fluggerätsystemkomponenten nach Funktion und\nsystemkomponenten                Verwendungszweck unterscheiden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 35)          b) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-\nanweisungen beachten\nc) Systemkomponenten nach Fertigungsvorschriften                              20\nmontieren, insbesondere Teilkomponenten wie\nHydraulik und Pneumatik\nd) Fluggerätsystemkomponenten prüfen und auf Funk-\ntion kontrollieren\n3   Montieren von Bau-           a) Aufbau und Funktion von Trag-, Rumpf-, Leit-,\ngruppen                          Steuer- und Fahrwerk unterscheiden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 36)\nb) Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau durch Nie-\nten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern\n22\nc) Einzelteile zur Montage vorbereiten\nd) Baugruppen und mechanische Systeme, insbeson-\ndere Steuer- und Fahrwerk sowie Rumpf und Trag-\nflächen, montieren\n4   Be- und Verarbeiten von      a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen\nKunststoffbauteilen              Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Ge-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 37)              sundheits- und Umweltschutz ergreifen\nb) Werkzeuge, Bauvorrichtungen und Bearbeitungsver-\nfahren unterscheiden                                                       8\nc) Bauteile aus Faserverbundstoffen von Hand oder\nmaschinell bearbeiten\nd) Bauteile aus Sandwichbauweise instandsetzen\n5   Messen und Einstellen        a) Prüf- und Meßverfahren an Bauteilen oder Fluggerä-\nam Fluggerät                     ten anwenden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 38)          b) Prüf- und Meßdaten dokumentieren und interpre-\ntieren                                                                     2\nc) Fluggeräte oder Bauteile nach Bezugspunkten, -linien\nund -ebenen messen oder ausrichten\n6  Qualitätssicherung           a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 39)              gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des\nQualitäts-Sicherungssystems durchführen\nb) Sicherheitskontrollen und Bauteil- oder Baugruppen-                         3\nabnahmen durchführen\nc) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen"]}