{"id":"bgbl1-1997-40-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":40,"date":"1997-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/40#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_40.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin","law_date":"1997-06-20T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":25,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1453\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin*)\nVom 20. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                    den§§ 8 und 9 nachzuweisen.\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                                                     §4\n18. März 1975 (BGBI. 1 $. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                                   Ausbildungsberufsbild\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                    folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nForschung und Technologie:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§1                                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker/Fertigungs-                 4. Umweltschutz,\nmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                    5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n§2\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nAusbildungsdauer                                   und Hilfsstoffen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                  7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\nabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                   8. Warten von Betriebsmitteln,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                  10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                            stücken,\n11. manuelles Spanen,\n§3\n12. maschinelles Spanen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n13. Trennen, Umformen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\n14. Fügen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               15. technische Kommunikation,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                 16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              17. Arbeitsorganisation,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und              18. Mitwirken im Fertigungsprozeß und Sichern von Pro-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-                    zeßabläufen,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-              19. Überwachen und Sichern des Materialflusses,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                   20. qualitätsbewußtes Handeln,\n21. Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25       oder kompletten Produkten,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 22. Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan         und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.,                                                 23. Instandhalten von Betriebsmitteln und Teilsystemen.","1454              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n§5                                                            §9\nAusbildungsrahmenplan                                               Abschlußprüfung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur           auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine              (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-             insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Auf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-        gaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung         tracht:\nder Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-           1. Lösen von Problemstellungen, insbesondere zur Pro-\nfordern.                                                           duktionsplanung, Arbeitsorganisation und Arbeits-\nplatzgestaltung, Darstellen von Ergebnissen,\n§6                               2. Montieren einer funktionsfähigen Baugruppe unter\nAusbildungsplan                              Berücksichtigung von Anforderungen an Qualität,\nArbeitsschutz und Umweltschutz; Feststellen von Qua-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-               litätsabweichungen und Einleiten von Maßnahmen zu\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                  deren Beseitigung; Dokumentieren von Arbeitsergeb-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                      nissen.\n§7                               Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen\nZusammenhang stehen.\nBerichtsheft\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        den Prüfungsbereichen Fertigungs- und Montagetechnik,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und So-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        Fertigungs- und Montagetechnik sowie Technische\ndurchzusehen.                                                  Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung\ninformationstechnischer, technologischer und mathema-\n§8                               tischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysie-\nZwischenprüfung                          ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-\nstellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des          Gebieten in Betracht:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. im Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr auf-\nUmweltschutz,\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-                  b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die                    Hilfsstoffen,\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                   c) Prüftechnik,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in         d) Montage- und Demontagetechnik,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:                e) Fertigungstechnik, Fertigungsprozesse,\nHerstellen einer Baugruppe, insbesondere durch manuel-            f) Instandhaltung,\nles und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen,                    g) Betriebsmitteleinsatz,\neinschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes           h) Materialdisposition;\nund Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.\n2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:\n(4) Der Prüfling .soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf             a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus             b) Arbeitsorganisation,\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:\nc) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,\nUmweltschutz,\nMontage- und Wartungsplänen,\n2. technische Kommunikation,\ne) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\n3. Werk- und Hilfsstoffe,                                              abläufen,\n4. spanende und spanlose Werkstoffbearbeitung,                     f) betrieblicher Datenschutz,\n5. Fügetechnik,                                                    g) qualitätsbewußtes Handeln;\n6. Prüftechnik,                                                3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n7. Berechnung von Längen,             Flächen,  Kräften  und       allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nGeschwindigkeiten.                                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1455\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-        (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                          die Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montagetechnik\nund Technische Kommunikation gegenüber dem Prü-\n1. im Prüfungsbereich Fertigungs-\nfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das\nund Montagetechnik                          150 Minuten,\ndoppelte Gewicht.\n2. im Prüfungsbereich Technische\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nKommunikation                               150 Minuten,\ntischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                               innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.      schnitt der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montage-\ntechnik und Technische Kommunikation mindestens aus-\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nreichende Leistungen erbracht sind.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der                                          § 10\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nInkrafttreten\nder Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\ndoppelte Gewicht.                                                   Diese Verordnung tritt am 1 . August 1997 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens             in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind              im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                             3                                           4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                   der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1457\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                                3                                      4\n5     Lesen,Anwendenund              a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Ober-\nflächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen\ne) digitale und analoge Daten lesen\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6     Unterscheiden, Zuordnen        a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-\n4 *)\nund Handhaben von                   scheiden\nWerk- und Hilfsstoffen ·\n(§ 4 Nr. 6)                    b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund nach Anweisung und Unterlagen unter Beach-\ntung gefährlicher Arbeitsstoffe anwenden\nc) metallische Werkstoffe und Halbzeuge nach Form,\nStoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd) Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichti-\ngung der stofflichen Zusammensetzung und des\nVerwendungszweckes durch Wärmebehandlung,\ninsbesondere durch Weichglühen, Abschreckhärten\nund Anlassen, ändern und prüfen\n7     Planen und· Steuern von        a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nArbeits- und Bewegungs-             konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nabläufen; Kontrollieren             licher Gesichtspunkte festlegen\nund Beurteilen der Er-\ngebnisse                       b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n(§ 4 Nr. 7)                         scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\nlegen und sicherstellen\nc) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter\nBerücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen\nsteuern                                                            5*)\nd) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\nf) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-\nrichten\ng) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n8    Warten von Betriebs-            a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-\nmitteln                             sion schützen\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                            2*)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","1458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 1. Ausbildungsjahr\n2                                                  3                                      4\n9    Prüfen, Anreißen und            a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nKennzeichnen                         Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\n(§ 4 Nr. 9)                          und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nRundungslehren prüfen\nd) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren                         3 *)\nprüfen\ne) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n10     Ausrichten und Spannen          a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und                   Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von\nWerkstücken                          Werkstücken auswählen und befestigen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-\nbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-\n2 *)\nsondere unter Beachtung der Werkstückstabilität\nund des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-\nnen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel, Spann-\nzangen und Meißelhalter ausrichten und spannen\n11    manuelles Spanen                a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\n(§ 4 Nr. 11)                         und der Werkstoffe auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel\nauf Maß feilen\nc) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\neisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit\nHandbügelsäge trennen\n8\nd) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend\nmeißeln\ne) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und\nNichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-\neisen herstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm\ndurch Rundreiben herstellen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1459\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                              3                                      4\n12   maschinelles Spanen          a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\n(§ 4 Nr. 12)                      der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub und die\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh-\nund Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-\ngrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-\nstellen\nd) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zur Lagetoleranz von ± 0,2 mm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und\ndurch Profilsenken herstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis\n4\nzur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, an Bohrmaschinen durch Rundreiben her-\nstellen\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen            a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 13)                      Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke\nund des Kraftbedarfs, auswählen\nb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\nAnriß scheren\nc) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln, Pyra-\nmiden konstruieren\nd) Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen\nherstellen\n4\ne) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und\nohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies\nRunden und Schwenkbiegen unter Beachtung der\nWerkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\nf) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-\nDurchmesser-Verhältnisses umformen\ng) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen\numformen","1460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                             3                                      4\n14   Fügen                        a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben\n(§ 4 Nr. 14)                     mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung\nder Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-\nheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung\nverschrauben\nb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Siche-\nrungselementen, insbesondere mit Sicherungsschei-\nben und Zahnscheiben, sichern\nd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\ne) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen\nf)  Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-\ntung herstellen\ng) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften                   8\nund Verwendungszweck auswählen\nh) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der\nWerkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe\nhartlöten\ni) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nk) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen\n1)  Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am T-Stoß und\nEckstoß schweißen\nm) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für\ndie jeweilige Metallpaarung geeigneten Klebstoff\nunter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-\ntungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung\nder Oberflächen, kleben\n15                               Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-\ndungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und Ausbil-\ndungsinhalte aus den laufenden Nummern 11 bis 14\ndieses Abschnitts des Ausbildungsrahmenplanes unter                    12\nBerücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-\nwie des individuellen Lernfortschritts auch durch Mit-\nwirken im Fertigungsprozeß vertieft vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                         1461\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.            3.\n2                                                  3                                          4\ntechnische Kommuni-              a) Einzelteil- und Gruppenzeichnungen sowie Montage-\nkation                                und Wartungspläne lesen und anwenden\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen berücksichtigen\nc) Qualitätsvorgaben und Prüfvorschriften lesen und\nanwenden\n6*)\nd) Statistiken führen und interpretieren\ne) EDV-Systeme für die Produktionsprozesse unter-\nscheiden und ihrer Funktion zuordnen\nf) EDV prozeßbezogen anwenden, Fertigungsdaten\nabrufen, eingeben und bestätigen\ng) technische Sachverhalte aufzeichnen und funktions-\nübergreifend austauschen\nh) Fertigungsprozeß sichern durch prozeß- und pro-\nduktbezogene Kommunikation im Sinne einer inter-\nnen Kunden-Lieferanten-Beziehung                                            4 *)\ni) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes be-\nrücksichtigen\nk) betriebliche Daten dokumentieren und sichern\n2     Montieren von Bauteilen          a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter\nund Baugruppen                        Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-\n(§ 4 Nr. 16)                          lagen zur Montage und Demontage vorbereiten\nsowie Vormontage durchführen\nb) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern\nund zuführen sowie nach Zeichnung und Kennzeich-\nnung den Montagevorgängen zuordnen\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau auf feh-\nlerfreie Beschaffenheit prüfen, beurteilen und geeig-          7\nnete Maßnahmen einleiten\nd) Fügeflächen auf Grund der technischen Anforderun-\ngen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächen-\nbeschaffenheit vorbereiten und kontrollieren\ne)   Montagewerkzeuge und            Montagehilfsmittel      aus-\nwählen und handhaben\nf) Drehmomente überprüfen und einstellen\ng) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-\ntoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und\nSichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\nh) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-\nbedingungen in Montagelage bringen                                          10\ni)   Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen montieren und demontieren\nk) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespe-\nzifischer Montagebedingungen funktionsgerecht ver-\nbinden und sichern\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.            3.\n2                                                   3                                     4\n3     Arbeitsorganisation               a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und ökonomi-\n(§ 4 Nr. 17)                           schen Gesichtspunkten mitgestalten\nb) Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der\ngegebenen Arbeitsorganisation feststellen sowie\nQualifizierungsmaßnahmen anregen\nc) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung               8*)\nvon Zielvereinbarungen im Arbeitsbereich mitwirken\nd) an Arbeitsplätzen mit unterschiedlicher Arbeitsorga-\nnisation Arbeitsaufgaben ausführen\ne) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung\nvon Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken\nf) innerhalb der Gruppe Personaleinsatz und Arbeits-\naufgaben organisieren und koordinieren\ng) Gesprächs- und Moderationstechniken anwenden\nh) Arbeitsergebnisse mit Präsentationstechniken dar-\n7*)\nstellen\ni) funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Ab-\nstimmung mit anderen Betriebsbereichen organisie-\nren und durchführen\n4     Mitwirken im Fertigungs-          a) funktionsorientierte Abläufe von prozeßorientierten\nprozeß und Sichern von                 betrieblichen Abläufen unterscheiden\nProzeßabläufen                    b) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-\n(§ 4 Nr. 18)                           tionseinrichtungen unterscheiden\nc) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei            6\nder Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-\nbereich mitwirken\nd) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich\noptimieren\ne) Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beach-\ntung der jeweiligen Organisationsformen, der Ent-\nscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungs-\nspielräume optimieren\nf) unterschiedliche funktions- und prozeßorientierte\nArbeitsaufgaben im Produktionsprozeß ausführen\ng) Prozeßabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglich-                         8\nkeiten in die Prozeßkette sichern\nh) Aufbau und Funktionsweise der zu fertigenden Pro-\ndukte im Fertigungsprozeß berücksichtigen\ni) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-\ndukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-\nmierung nutzen\n5     Überwachen und Sichern            a) betriebliche Materialflußsysteme unterscheiden\ndes Materialflusses               b) Materialfluß im Arbeitsbereich überwachen und sichern\n(§ 4 Nr. 19)\nc) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung ergreifen                        2\nd} Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Material-\nmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeits-\nweg im Arbeitsbereich nutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1463\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.            3.\n2                                                  3                                     4\ne) handbediente Hebezeuge handhaben\nf) Transport sichern und durchführen\ng) Transportgut absetzen, lagern und sichern                                 4\nh) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und sachge-\nrecht lagern\n6     qualitätsbewußtes                a) Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beach-\nHandeln                               ten\n(§ 4 Nr. 20)                                                                                   4 *)\nb) Fehlermöglichkeitsanalyse und Einflußanalyse an-\nwenden\nc) Anforderungen und Werkzeuge von Qualitätssiche-\nrungssystemen unter Berücksichtigung aktueller\nNormensysteme anwenden                                                 2*)\nd) Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbes-\nserungsprozesse umsetzen\n7     Prüfen und Einstellen von        a) Funktion von Bauteilen und Baugruppen einstellen\nFunktionen an Baugrup-\nb) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und            5\npen oder kompletten Pro-\neinstellen\ndukten\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Funktion und Zusammenwirken von Bauteilen und\nBaugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vor-                             5\ngaben prüfen und einstellen\n8     Montieren, Anschließen           a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nund Prüfen von elektri-               durch elektrischen Strom anwenden\nschen und elektronischen         b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für\nBauteilen und Baugruppen              Montageaufgaben identifizieren\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                    4\nc) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile\nanbringen\nd) elektrische Leitungen und Bauteile auf Durchgang\nprüfen\ne) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen\nnach Verlege-, Montage- und Anschlußplänen ver-\nlegen, befestigen und anschließen\nf)   Funktion montierter elektrischer Bauteile und Bau-                      6\ngruppen nach Vorgaben prüfen\ng) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-\nrung prüfen\n9    Instandhalten von                 a) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach\nBetriebsmitteln und                   Wartungs- und lnspektionsplänen, insbesondere\nTeilsystemen                           unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs-\n(§ 4 Nr. 23)                          und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit,\nwarten\nb) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-\nzieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen sowie den Aus-\ntausch veranlassen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1464        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.         Teil des                                                                            in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.           3.\n2                                             3                                     4\nc) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen\nfeststellen und Fehler durch Sl,1neswahrnehmung\n10\nund mit stationären Prüfgeräten orten\nd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und\nFunktionstests durchführen\ne) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-\nten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im\nArbeitsgebiet beachten und anwenden\nf) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-\nsuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung bewer-\nten und die Instandsetzung einleiten\ng) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von\nMaschinen und Teilsystemen ermitteln und mit vor-\ngegebenen Werten vergleichen und gegebenenfalls                         6\neinstellen\nh) Vorrichtungen, Maschinen und Teilsysteme nach\nVorgaben unter Berücksichtigung der Qualitätsanfor-\nderungen warten und instandsetzen"]}