{"id":"bgbl1-1997-40-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":40,"date":"1997-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_40.pdf#page=2","order":5,"title":"Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG)","law_date":"1997-06-18T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["1430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nJustizmitteilungsgesetz und Gesetz\nzur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze\n(JuMiG)\nVom 18. Juni 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (5) Das Bundesministerium der Justiz kann mit Zu-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen\nMitteilungen erlassen. Ermächtigungen zum Erlaß von\nArtikel 1                              Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonde-\nÄnderung des                              ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\nEinführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz                                                     §13\nDas Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-                    (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen perso-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-         nenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständig-\nmer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          keit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln,\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994            wenn\n(BGBI. 1 S. 1374), wird wie folgt geändert:\n1. eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder\nzwingend voraussetzt,\n1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\n2. der Betroffene eingewilligt hat,\n„Erster Abschnitt\n3. offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Interesse\nAllgemeine Vorschriften\".                         des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der An-\nnahme besteht, daß er in Kenntnis dieses Zwecks\n2. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:                       seine Einwilligung verweigern würde,\n„Zweiter Abschnitt                        4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von\nVerfah rensübergreifende                          Amts wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder\nMitteilungen von Amts wegen                         in ein von einem Gericht geführtes, für jedermann\nunbeschränkt einsehbares öffentliches Register\neinzutragen sind oder es sich um die Abweisung\n§12\ndes Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die           mangels Masse handelt oder\nÜbermittlung personenbezogener Daten von Amts\n5. auf Grund einer Entscheidung\nwegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbar-\nkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen                a) bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind, ins-\ndes Bundes oder ·eines Landes für andere Zwecke als                     besondere der Verlust der Rechtsstellung aus\ndie des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden                    einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienst-\nsind. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder,                     verhältnis, der Ausschluß vom Wehr- oder Zivil-\nwenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten                     dienst, der Verlust des Wahlrechts oder der\nVerfahren übermittelt werden, eines Landes, die von                     Wählbarkeit oder der Wegfall von Leistungen\nden§§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften                    aus öffentlichen Kassen, und\nvor.                                                                b) die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung                 mittelnden Stelle für die Verwirklichung der\npersonenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-                      Rechtsfolgen erforderlich ist;\nrechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sicherge-               dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung\nstellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Daten-               der Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben\nschutzmaßnahmen getroffen werden.                                   ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf\n(3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine                oder wenn der Betroffene ihm durch Verwaltungs-\nbesondere bundes- oder entsprechende landesge-                     akt gewährte Rechte auch nur vorläufig nicht wahr-\nsetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.                       nehmen darf.\n(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-           (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen\nmittlung trägt die übermittelnde Stelle.                       dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1431\nbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit                 ein Vertretungsberechtigter eines Gewerbetrei-\ndes Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der                  benden oder eine mit der Leitung eines Ge-\nWahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse über-                      werbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaft-\nmitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17                 lichen Unternehmung beauftragte Person, ein\nzulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde                   sonstiger Berufstätiger oder Inhaber eines Ehren-\nStelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen               amtes ist und\ndes Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung\nb) die Daten auf eine Verletzung von Pflichten\nüberwiegen. übermittelte Daten dürfen auch für die\nschließen lassen, die bei der Ausübung des Dien-\nWahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheits-\nstes, des Gewerbes, der sonstigen wirtschaft-\nüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Lan-\nlichen Unternehmung, des Berufs oder des\ndesgesetz verwendet werden.\nEhrenamtes zu beachten sind oder in anderer\nWeise geeignet sind, Zweifel an der Eignung,\n§14                                       Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen,\n(1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbe-        6. Dienstordnungsmaßnahmen mit versorgungsrecht-\nzogener Daten des Beschuldigten, die den Gegen-                   lichen Folgen oder für den Entzug von Hinterblie-\nstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die                benenversorgung, falls der Betroffene aus einem\nKenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden               öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis\nStelle erforderlich ist für                                       oder aus einem Amts- oder Dienstverhältnis mit\n1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen               einer Kirche oder anderen öffentlich-rechtlichen\nim Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetz-               Religionsgesellschaft Versorgungsbezüge erhält\nbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung               oder zu beanspruchen hat,\nvon Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im              7. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder\nSinne des Jugendgerichtsgesetzes,                             Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis\n2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,               oder der Genehmigung oder für die Anordnung\neiner Auflage, falls der Betroffene\n3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung oder ihren                  a) in einem besonderen gesetzlichen Sicherheits-\nWiderruf, in Bußgeld- oder in Gnadensachen,                       anforderungen unterliegenden genehmigungs-\noder erlaubnispflichtigen Betrieb verantwortlich\n4. dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der                      tätig oder\nAufsicht, falls\nb) Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, ge-\na) der Betroffene wegen seines Berufs oder Amts-                  fahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-,\nverhältnisses einer Dienst-, Staats- oder Stan-               seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder\ndesaufsicht unterliegt, Geistlicher einer Kirche              arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis\nist oder ein entsprechendes Amt bei einer ande-               oder Genehmigung, einer Genehmigung nach\nren öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft              dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die\nbekleidet oder Beamter einer Kirche oder einer                Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außen-\nReligionsgesellschaft ist und                                 wirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeits-\nb) die Daten auf eine Verletzung von · Pflichten                  vermittlung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,\nschließen lassen, die bei der Ausübung des Be-                einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmer-\nrufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus                    überlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tier-\ndem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in                   schutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagd-\nanderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eig-              scheins, eines Fischereischeins, einer verkehrs-\nnung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervor-                 rechtlichen oder im übrigen einer sicherheits-\nzurufen,                                                      rechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder\neinen entsprechenden Antrag gestellt hat,\n5. die Entscheidung über eine Kündigung oder für\nandere arbeitsrechtliche Maßnahmen, für die Ent-          8. Maßnahmen der Aufsicht, falls es sich\nscheidung über eine Amtsenthebung, für den                    a) um Strafsachen im Zusammenhang mit Betriebs-\nWiderruf, die Rücknahme, die Einschränkung einer                  unfällen, in denen Zuwiderhandlungen gegen\nbehördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulas-                   Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden,\nsung zur Ausübung eines Gewerbes, einer sonsti-                   oder\ngen wirtschaftlichen Unternehmung oder eines\nBerufs oder zum Führen einer Berufsbezeichnung,               b) um Straftaten. gegen Vorschriften zum Schutz\nfür die Untersagung der beruflichen, gewerblichen                 der Arbeitskraft oder zum Schutz der Gesund-\noder ehrenamtlichen Tätigkeit oder der sonstigen                  heit von Arbeitnehmern handelt, oder\nwirtschaftlichen Unternehmung oder für die Unter-         9. die Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und\nsagung der Einstellung, Beschäftigung, Beaufsich-             Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-\ntigung von Kindern und Jugendlichen, für die Unter-           schaft.\nsagung der Durchführung der Berufsausbildung                 (2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahr-\noder für die Anordnung einer Auflage, falls\nlässig begangener Straftaten, in sonstigen Verfahren\na) der Betroffene ein nicht unter Nummer 4 fallen-        bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer\nder Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder        Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1\ndes Dienstes einer öffentlich-rechtlichen Reli-       Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn das Verfahren\ngionsgesellschaft, ein Gewerbetreibender oder         eingestellt worden ist, unterbleibt die Übermittlung in","1432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht                                           §18\nbesondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung               (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach\nerfordern. Die Übermittlung ist insbesondere erforder-         diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere\nlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist,        personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines\nZweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Be-             Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur\ntroffenen für die gerade von ihm ausgeübte berufliche,         mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die\ngewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die           Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht\nWahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten                 berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Drit-\nBerechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzu-             ten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwie-\nrufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten,           gen. Eine Verwendung der Daten durch den Empfän-\ndurch die der Tod eines Menschen verursacht worden              ger ist unzulässig; für Daten des Betroffenen gilt § 19\nist, und bei gefährlicher Körperverletzung. Im Falle der       Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nEinstellung des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wie\ngesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.                 (2) Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der\nÜbermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit\ndies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der\n§15                                  Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie\nIn Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten           angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung           die Daten un'mittelbar den beim Empfänger funktionell\npersonenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis             zuständigen Bediensteten erreichen.\nder Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle\nerforderlich ist                                                                            § 19\n1 . zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs                 (1) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck\noder eines von einem Gericht geführten Registers           verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt\noder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine             worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist\nRechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die              zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermit-\nDaten Gegenstand des Verfahrens sind, oder                 telt werden dürfen.\n2. zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchord-                 (2) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten\nnung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und             für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.\nwenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils,         Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er\neines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteil-         die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. Ist\nten außergerichtlichen Vergleichs sind.                    der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die\nVerwendung der Daten zuständige Stelle bekannt, so\nleitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und\n§16                                  benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.\nWerden personenbezogene Daten an ausländische\nöffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaat-                                       §20\nliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvor-\n(1) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Ver-\nschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser\nfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand die-\nDaten auch zulässig\nses Verfahrens, so ist der Empfänger vom Ausgang\n1. an das Bundesministerium der Justiz und das Aus-            des Verfahrens zu unterrichten; das gleiche gilt, wenn\nwärtige Amt,                                               eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder auf-\ngehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des\n2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländi-\n§ 153a der Strafprozeßordnung, auch nur vorläufig ein-\nschen konsularischen Vertretung zusätzlich an die\ngestellt worden ist dder nach den Umständen ange-\nStaats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die\nnommen werden kann, daß das Verfahren auch nur\nkonsularische Vertretung ihren Sitz hat.\nvorläufig nicht weiter betrieben wird. Der Empfänger ist\nüber neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten,\n§17                                  wenn dies erforderlich erscheint, um bis zu einer Unter-\nDie Übermittlung personenbezogener Daten ist fer-           richtung nach Satz 1 drohende Nachteile für den Be-\nner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der              troffenen zu vermeiden.\nSicht der übermittelnden Stelle                                    (2) Erweist sich, daß unrichtige Daten übermittelt\nworden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu\n1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-\nunterrichten. Der Empfänger berichtigt die Daten oder\nrigkeiten,\nvermerkt ihre Unrichtigkeit in den Akten.\n2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,\n(3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1\n3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-            kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wah-\nwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,    rung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen\nnoch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers\n4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-\nerforderlich ist.\ngung der Rechte einer anderen Person oder\n5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minder-                                         §21\njähriger\n(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die\nerforderlich ist.                                             übermittelten Daten und deren Empfänger zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                   1433\nDer Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Auskunft wird        mäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem\nnur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die           Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme\ndas Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die            des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür\nErteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht              vorgesehenen Verfahrensart überprüft.\naußer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informa-                   (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung\ntionsinteresse steht. Die übermittelnde Stelle bestimmt         gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. Dieser teilt\ndas Verfahren, insbesondere die Form der Auskunfts-             dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraus-\nerteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.                        setzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.\n(2) Ist der Betroffene bei Mitteilungen in Strafsachen            (3) War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das\nnicht zugleich der Beschuldigte oder in Zivilsachen             Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den\nnicht zugleich Partei oder Beteiligter, ist er gleichzeitig     Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. Die\nmit der Übermittlung personenbezogener Daten über               Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig,\nden Inhalt und den Empfänger zu unterrichten. Die               wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festge-\nUnterrichtung des gesetzlichen Vertreters eines Min-\nstellt worden ist.\"\nderjährigen, des Bevollmächtigten oder Verteidigers\nreicht aus. Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form\nder Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.             3. Vor§ 23 wird folgende Überschrift eingefügt:\nEine Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn die                                  „Dritter Abschnitt\nAnschrift des zu Unterrichtenden nur mit unvertret-\nAnfechtung von Justizverwaltungsakten\".\nbarem Aufwand festgestellt werden kann.\n(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Un-     4. Vor§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:\nterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener\nDaten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-                                         „Vierter Abschnitt\nnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst                                      Kontaktsperre\".\noder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird,\nandere Behörden des Bundesministers der Vertei-\ndigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zu-                                      Artikel 2\nlässig.                                                                        Änderung des Reichs- und\n(4) Die Auskunftserteilung und die Unterrichtung                          Staatsangehörigkeitsgesetzes\nunterbleiben, soweit                                           In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörig-\n1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben            keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nder übermittelnden Stelle oder des Empfängers           derungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\ngefährden würden,                                       sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wer-\n2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-\nden nach dem Wort „Staatsanwaltschaft\" ein Komma und\nden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines\ndie Worte „der die Entscheidung bekanntzumachen ist,\"\nLandes Nachteile bereiten würden oder\neingefügt.\n3. die Daten oder die Tatsache ihrer Übermittlung\nnach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen\nnach, insbesondere wegen der überwiegenden                                             Artikel3\nberechtigten Interessen eines Dritten, geheimge-                          Änderung des Gesetzes über\nhalten werden müssen                                                     Titel, Orden und Ehrenzeichen\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der              § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in\nAuskunftserteilung oder Unterrichtung zurücktreten          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nmuß. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt          1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nferner, wenn erhebliche Nachteile für seine Gesundheit      durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2\nzu befürchten sind.                                         des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\n(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf          dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nkeiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der          (BGBI. 1990 II S. 885, 910) geändert worden ist, wird wie\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die           folgt geändert:\nEntscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-\nverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.               1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n§22                              2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n(1) Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung per-          ,,(2) Erkennt ein Gericht\nsonenbezogener Daten nicht in den Vorschriften ent-\n1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nhalten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle\nwegen eines Verbrechens,\nregeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit\nder Übermittlung die§§ 23 bis 30 nach Maßgabe der               2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nAbsätze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfänger auf                     Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\nGrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder                  den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\nandere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen                    Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,\nbekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche                     Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicher-\nEntscheidung gestellt worden ist, so wird die Recht-                  heit strafbar ist, oder","1434                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter         zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen\nzu bekleiden,                                          Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage\nund ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte    1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-\nInhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die             tragsschrift,\nnach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt\n2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und\ndie Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde\ndie Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist.         3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit\nBegründung\n(3) Die Mitteilung ist zu richten\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-\n1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer\ntel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis\nStelle innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nauf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß\nsetzes verliehen worden sind, an den Verleihungs-\nund der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-\nberechtigten,\ngungsbefehls sind mitzuteilen.\n2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem\n(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten\nausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländi-\nwerden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen\nschen Regierung oder einer anderen Stelle außer-\nnur vorgenommen, wenn\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlie-\nhen worden sind, an das Bundespräsidialamt.            1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen\nder Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässi-\nDie Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den ver-\ngen Tötung, handelt oder\nliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der\nEmpfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der       2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund\nUrteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des               der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu\nUrteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht.\"           prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen\nsind.\n(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die\nArtikel 4\nnicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln\nÄnderung des Gesetzes zu                      sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2\ndem Wiener Übereinkommen vom                      genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen             berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Er-\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem Wiener übereinkommen           kenntnisse sind. ,\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom               (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren be-\n6. August 1964 (BGBI. 1964 II S. 957) wird wie folgt ge-        kannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kennt-\nändert:                                                         nis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für\ndienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erfor-\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        derlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle\nerkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                              an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erfor-\nderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese\n,,(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Arti-\nAnlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen\nkel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961\nzu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nüber diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnah-\nwenden.\nmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung\nergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem            (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen\nLeiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied         auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem\neiner Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher           Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechen-\nAnhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission         den Landesgesetz verwendet werden.\noder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine           (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch\nstrafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit be-         zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuerge-\ngangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhalts-           heimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Über-\npunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch       mittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen\nzu den einem Mitglied des Personals einer Mission           des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.\nobliegenden Pflichten stehen.\"\n(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorge-\nsetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als\nArtikel 5                           ,,Vertrauliche Personalsache\" zu kennzeichnen.\"\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nNach § 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der                                      Artikel 6\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                                    Änderung der Zweiten\n(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Ge-            Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nsetzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert wor-\nden ist, wird folgender§ 125c eingefügt:                             Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nnung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011), geändert durch\n,,§ 125c                          Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-    S. 1824) und Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember\nstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte             1995 (BGB!. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1435\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            ,,(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz\n,,(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von       zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln\nregelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehör-           1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Be-\nden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt              täubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 ge-\nfür Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der           nannten Personen und Einrichtungen der zuständigen\nRentenversicherungsträger und den Generalbundes-               Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit\nanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundes-           Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel\nzentralregister.\"                                               der Besserung und Sicherung erkannt oder der Ange-\nklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wor-\n2. Nach§ 5 wird folgender§ 5a eingefügt:                           den ist,\n,,§5a                           2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 ge-\nnannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel\nDatenübermittlungen an\nund Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffent-\ndas Bundeszentralregister\nlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte\n(1) Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a\na) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende ,\ndes Bundeszentralregistergesetzes nach einer Na-\nAntragsschrift,\nmensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke\nder Aktualisierung der dort über eine Person gespei-           b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und\ncherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats fol-           c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\ngende Daten des Einwohners in automatisierter Form                   Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechts-\nzu übermitteln (Zentralregistermitteilung):                          mittel verworfen worden oder wird darin auf die\n1. Familiennamen Getziger und              0101, 0102,              angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so\nfrüherer Name mit Namens-              0201 - 0204,             ist auch diese zu übermitteln.\nbestandteilen)                                        Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder\n2. Vornamen                                 0301 -0303,    die Strafverfolgungsbehörde.\n3. Tag der Geburt                           0601,              (4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\nBegründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständi-\n4. Geburtsort                               0602, 0603,    gen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zu-\n5. gegenwärtige Anschrift                   1201 -1203,    sammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelver-\n1205, 1206,    kehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der\n1208-1212,     Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des\nBetäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1\n6. Datum des zugrundeliegenden              0205, 0304,\nNr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\"\nRechtsaktes\n7. Bezeichnung und Aktenzeichen             0206, 0305.\"\nder Behörde, die die Namens-                                                       Artikel 8\nänderung veranlaßt hat,                                                         Änderung des\nEinführungsgesetzes\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                            zur Strafprozeßordnung\na) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-              § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung\nsetzt.                                                in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:          mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndurch Artikel 95 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember\n„5. an das Bundeszentralregister im Format der\n1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist, wird durch fol-\nSatzbeschreibung nach Anlage 4a.\"\ngenden § 8 ersetzt:\n4. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach den Anla-                                       ,,§8\ngen 8, 9, 10 und 11\" durch die Angabe „nach den Anla-          (1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgeben-\ngen 8, 9, 10, 11 und 11 a\" ersetzt.                        den Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder\ngegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem\n5. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach den Anla-        Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört,\ngen 8, 9, 10 und 11\" durch die Angabe „nach den Anla-      nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechts-\ngen 8, 9, 10, 11 und 11 a\" ersetzt.                        kräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der\nFunktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der\n6. Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz werden als            jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende\nAnlagen 4a und 11 a eingefügt.                             Entscheidung mit Begründung ~u übermitteln; ist mit die-\nser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so\nist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.\nArtikel 7\nBei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des\nÄnderung des Betäubungs~ittelgesetzes                Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über\nDem § 27 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas-           das Bundesministerium der Justiz. Die Übermittlung ver-\nsung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1             anlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbe-\nS. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom       hörde.\n28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 65) geändert worden ist, wer-         (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Kör-\nden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:                        perschaft darauf verzichtet hat.\"","1436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nArtikel 9                           1. Die §§ 61 bis 63 werden aufgehoben.\nÄnderung der Strafprozeßordnung\n2. In § 71 Abs. 2 wird das Wort „bis\" durch ein Komma\nIn § 453 Abs. 1 Satz 4 der Strafprozeßordnung in der            ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 17. März 1997 (BGBI. 1S. 534) geändert worden ist,                                    Artikel 12\nwird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ange-\nÄnderung des Parteiengesetzes\nfügt:\nIn § 37 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-\n,,über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Straf-\nkanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 149), das\nverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten,\ndurch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995\nwenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt\n(BGBI. 1 S. 1959) geändert worden ist, wird die Angabe\nerscheinen läßt.\"                             '\n,,sowie die§§ 61 bis 63\" gestrichen und das Wort „wer-\nden\" durch das Wort „wird\" ersetzt.\nArtikel 10\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                                         Artikel 13\nNach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes in der                            Änderung des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984                                über die Angelegenheiten\n(BGBI. 1S. 1229, 1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 4                   der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090)\ngeändert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:               Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n,,§20a                             derungsnummer 315-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-\nNamensänderung                          sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes\nvom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt ge-\n(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei\nändert:\nÄnderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder\nVornamens einer Person für die in den Absätzen 2 und 3\ngenannten Zwecke neben dem bisherigen Namen fol-                1 . Dem § 35a werden folgende Sätze angefügt:\ngende weitere Daten zu übermitteln:                                 ,,Im übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Vor-\n1 . Geburtsname,                                                    mundschafts- oder Familiengericht personenbezoge-\nne Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer\n2. Familienname,                                                    Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche\n3. Vorname,                                                         Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die über-\nmittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige\n4. Geburtsdatum,\nInteressen des Betroffenen an dem Ausschluß der\n5. Geburtsort,                                                       Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjähri-\n6. Anschrift,                                                        gen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse\nan der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung\n7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung                   unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder\nim Melderegister veranlaßt hat, sowie                         entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-\n8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden                      lung entgegensteht. § 7 des Betreuungsbehördenge-\nRechtsaktes.                                                   setzes bleibt unberührt.\"\n(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Per-\nson, deren Geburtsname, Familienname oder Vorname               2. § 69k Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.\nsich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nach-\nricht über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Auf-          3. § 691 wird wie folgt geändert:\nenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „wird\nist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschrei-                    einem Betroffenen\" die Worte „ausweislich der Ent-\nbungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.                       scheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i Abs. 1\"\n(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Ab-           eingefügt.\nsatz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in          b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n§ 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke\nverwendet werden. liegen diese Voraussetzungen nicht           4. § 69m Abs. 2 wird aufgehoben.\nvor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unver-\nzüglich zu vernichten.\"\n5. Nach § 69m werden folgende §§ 69n und 690 einge-\nfügt:\nArtikel 11                                                         ,,§69n·\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                         Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Ein..,\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-              führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz so-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten           wie in§ 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des           genannten Fällen darf das Vormundschaftsgericht Ent-\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2090), wird               scheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren,\nwie folgt geändert:                                                 aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                   1437\nvon Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten              „Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für\noder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behör-             die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Ge-\nden mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle     fallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Ent-\nerkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Be-          scheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abge-\ntroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwie-         schlossen ist.\"\ngen. § 69k Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§690                                                          Artikel 16\nFür Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die               Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n§§ 19 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-              Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1\nverfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen nach den           S. 1749), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom\n§§ 69k oder 69n eine andere Person als den Betroffe-         18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-\nnen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum           ändert:\nGerichtsverfassungsgesetz.\"\n1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\n6. § ?On wird wie folgt gefaßt:                                                                   ,,§40a\n,,§ 70~                                                Mitteilungen in Strafsachen\nFür Mitteilungen gelten die§§ 69k, 69n und 690 ent-              (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-\nsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaß-                 vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen\nnahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung                 Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstlei-\neiner Unterbringung nach § ?Ok Abs. 1 Satz 1 ist dem              stungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter\nLeiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzu-       oder persönlich haftende Gesellschafter wegen\nteilen.\"                                                          Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im\nZusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapier-\n7. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               dienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren,\n,,(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die          die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, im\ndem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die                Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bun-\nVorschriften der§§ 127 bis 130, 142, 143 finden auf die           desaufsichtsamt\nEintragung in das Genossenschaftsregister entspre-                1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nchende Anwendung.\"                                                      Antragsschrift,\n2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und\n8. § 159 wird wie folgt geändert:\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                Begründung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-\n,,(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Ver-       mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter\neins oder einer Satzungsänderung der zuständigen            Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-\nVerwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhalts-               teln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener\npunkte bestehen, daß es sich um einen Ausländer-            Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2\nverein oder eine organisatorische Einrichtung eines         bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn\nausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15                aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich\ndes Vereinsgesetzes handelt.\"                               Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun-\ndesaufsichtsamtes geboten sind.\n(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen\nArtikel 14                                bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                      eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeu-\nten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermit-\nIn § 13 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-             telnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichts-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979· (BGBI. 1                    amtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes               Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-\nvom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1548, 2022) geändert                 streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-\nworden ist, werden nach dem Wort „Rechtshilfe\" die                    len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar\nWorte „und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-                ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nsungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen                 überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesi-\nvon Amts wegen\" eingefügt.                                            chert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.\"\n2. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung\nArtikel 15\n,,(1 )\" wird gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung\nvon Vorschriften des Verschollenheitsrechts\nArtikel 17\nDem Artikel 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von\nVorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundes-                     Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\ngesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 401-7, veröffent-           Dem§ 70 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung\nlichten bereinigten Fassung wird folgender Satz angefügt:         der Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1974 (BGBI. 1","1438                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zu-\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geändert worden ist,               lässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der\nwird folgender Satz angefügt:                                         übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidun-\n„Der Vormundschaftsrichter teilt dem Staatsanwalt ferner              gen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidun-\nvormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Än-                   gen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden\nderung und Aufhebung mit, soweit nicht für den Vormund-               oder in Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Über-\nschaftsrichter erkennbar ist, daß schutzwürdige Inter-                mittlung nur zulässig, wenn besondere Umstände des\nessen des Beschuldigten oder des sonst von der Mittei-                Einzelfalles die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4\nlung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung                    bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nüberwiegen.\"                                                          sungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer An-\nwendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vor-\nschrift gilt sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt,\nArtikel 18                              soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem\nÄnderung des Gesetzes zur\nAusschluß der Übermittlung überwiegen.\nBekämpfung der Schwarzarbeit\n(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten\nDem § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-\nin Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind\nbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar\nsinngemäß anzuwenden\n1995 (BGBI. 1S. 165), das zuletzt durch Artikel 43 des Ge-\nsetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert wor-               1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgeset-\nden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                                zes zum Gerichtsverfassungsgesetz und\n,,(3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach             2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\ndiesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse über-                     sungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nmitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungs-                 des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Ge-\nwidrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit               setzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1,\nnicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkenn-                 Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Ein-\nbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen                     führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\noder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der                   bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete\nÜbermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,                    Gericht tritt.\nwie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.\"               Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf\ndarüber hinaus die dieses Verfahren abschließende\nEntscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde über-\nArtikel 19\nmitteln, die das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst\nÄnderung des Gesetzes                           an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus der\nüber Ordnungswidrigkeiten                         Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung               der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe,\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1                      die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ver-\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom            fahrens steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung\n17. März 1997 (BGBI. 1 S. 534), wird wie folgt geändert:              ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die\nangefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das\nBundesministerium, das für bundesrechtliche Buß-\n1. In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden der Punkt durch einen\ngeldvorschriften in seinem Geschäftsbereich zustän-\nStrichpunkt ersetzt und die Worte eingefügt:\ndig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundes-\n,,dies gilt nicht für§ 406e der Strafprozeßordnung.\"             rates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des\n§ 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\n2. § 49 wird wie folgt geändert:                                      fassungsgesetz erlassen.\"\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Akten-\neinsicht\" die Worte „des Betroffenen und\" einge-                                   Artikel 20\nfügt.\nÄnderung des Soldatengesetzes\nb) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\nNach § 61 des Soldatengesetzes in der Fassung der\n,,(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffe-       Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),\nnen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren,      das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\nsoweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-        20. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 298) geändert worden ist,\nsen Dritter entgegenstehen.\"                            wird folgender § 62 eingefügt:\nc) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                                              ,,§62\nMitteilungen in Strafsachen\n3. Nach § 49 wird folgender§ 49a eingefügt:\n(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1\n,,§49a\nbis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.\nVerfahrensübergreifende                      (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand,\nMitteilungen von Amts wegen\nfrühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sol-\n(1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personen-      len personenbezogene Daten außer in den Fällen des§ 14\nbezogener Daten des Betroffenen, die den Gegen-             Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nstand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte,             sungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1439\nDisziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrecht-            ,,(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von\nlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die über-      der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu\nmittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interes-      benachrichtigen.\"\nsen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung\nüberwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.                                                  Artikel 24\n(3) Die Mitteilungen sind zu richten                                  Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\n1. bei Erlaß und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbrin-          Nach § 45a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im\ngungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten        Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1,\ndes Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,                  veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. 1 S. 966)\n2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an\ngeändert worden ist, wird folgender§ 45b eingefügt:\ndie zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-\nbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.                                 ,,§45b\nDie Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache\" zu                           Übermittlung personen-\nkennzeichnen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die                     bezogener Daten aus Strafverfahren\nPersonendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung\nIn Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz\nder zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehls-          oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dür-\nhaber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die             fen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundes-\nübrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver-          behörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn\nschlossenen Umschlag zu übermitteln.\"                           dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angege-\nbenen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten\nArtikel 21                          Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwen-\ndet werden. Der Empfänger darf die Daten an eine nicht\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nin Satz 1 genannte öffentliche Stelle jedoch nur weiter-\nNach § 45 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der         übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der\nBekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. 1                  übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an\nS. 2811 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom        der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Unter-\n7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden ist, wird       suchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wer-\nfolgender § 45a eingefügt:                                      den kann.\"\n,,§45a\nMitteilungen in Strafsachen                                             Artikel 25\n(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c                             Änderung des\nAbs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-                         Gesetzes über das Kreditwesen\nchend.\nNach § 60 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\n(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den           Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996\nZivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache\"     (BGBI. 1 S. 64,519) wird folgender§ 60a eingefügt:\nzu kennzeichnen.\"\n,,§60a\nMitteilungen in Strafsachen\nArtikel 22\nÄnderung der Gewerbeordnung                          (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-\nstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber\n§ 153a der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-             oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten sowie gegen\nkanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die           Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten\nzuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. März 1997         oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende\n(BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten\nändert:                                                         oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit\nder Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-\nverfahren, die Straftaten nach§ 54 dieses Gesetzes zum\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen\nKlage dem Bundesaufsichtsamt\n,,(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über\ndie Änderung des Namens einer Person, über die das          1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nRegister eine Eintragung enthält, so ist der neue Name           Antragsschrift,\nbei der Eintragung zu vermerken.\"\n2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\nArtikel 23                               Begründung\nÄnderung des Bundesberggesetzes                    zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-\nIn § 17 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980           tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis\n(BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes     auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-\nvom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778) geändert worden ist,          ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in\nwird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:                 den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur","1440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nvorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden               (3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Ver-\nStelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maß-           sicherungsunternehmen, über das die Aufsicht nach die-\nnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.                 sem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird,\n(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen be-     leitet das Bundesaufsichtsamt die Mitteilung unverzüglich\nkannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines        an diese Behörde weiter.\"\nKreditinstituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der\nSicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bun-\nArtikel 27\ndesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll\ndas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-                    Änderung des Flurbereinigungsgesetzes\nstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,           § 12 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der\nsoweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß  Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 546), das\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.          zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November\nDabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-   1996 (BGBI. 1S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\ntelnden Erkenntnisse sind.\"                                   geändert:\nArtikel26                            1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                   2. Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nNach§ 145a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der              ,,(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grund-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                   buchamt und der für die Führung des Liegenschafts-\n(BGBI. 1993 1S. 2), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-        katasters zuständigen Behörde die Anordnung des\nzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden            Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das\nist, wird folgender§ 145b eingefügt:                               Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Ände-\nrungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Ein-\n,,§ 145b                                 stellung des Flurbereinigungsverfahrens(§ 9), den Zeit-\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-          punkt des Eintritts des neuen Rechtszustands(§§ 61\nvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Ge-              bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem\nschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren              Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an\ngesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-             die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-\nschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder               dige Behörde(§ 81 Abs. 2).\nanderer\" Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der                    (3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbe-\nAusübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-             hörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\ngen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfah-          Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benach-\nren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141 und 145           richtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des\ndieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der                 Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betrof-\nErhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichts-               fenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorge-\namt für das Versicherungswesen                                     nommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungs-\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende            behörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es be-\nAntragsschrift,                                               nachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Ein-\n2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und                     tragung neuer Eigentümer der an das Flurbereini-\ngungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit                Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Be-\nBegründung                                                    zeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mit-\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-          geteilt hat.\ntel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis                (4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters\nauf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-         zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde\nren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in           bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schluß-\nden Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur                  feststellung von allen Fortführungen zu benachrichti-\nvorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden                 gen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flur-\nStelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnah-             bereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betrof-\nmen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-               fenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt\nwesen geboten sind.                                               worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde\n(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen             auf die Benachrichtigung verzichtet.\"\nbekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines\nVersicherungsunternehmens einschließlich des Außendien-\nstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der                                  Artikel28\nübermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungs-             Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\naufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-\nDem§ 308 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Ar-\ngungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tat-\nbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\nsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermit-\ntelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen     1997, BGBI. 1S. 594) werden folgende Absätze angefügt:\ndes Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti-         ,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406\ngen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse         und 407 zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt\nsind.                                                         zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1441\n1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten       2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-\ndes Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit            nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem\nund der Tatort,                                                Strafverfahren bekanntgeworden sind,\n2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das       3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-\nVerfahren abschließende Entscheidung mit Begrün-               scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung\ndung                                                           von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit\nzu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent-        ist zulässig.\nscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird             (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-\ndarin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-             behörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse\nnommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu          aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfol-\nübermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll-        gung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1\nstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver-       bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die\nwendung                                                       übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige\n1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren          Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbetei-\nGunsten,                                                 ligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.\nDabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-\n2. dar Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-      telnden Erkenntnisse sind.\"\nnen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem\nStrafverfahren bekanntgeworden sind,\n3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-                                    Artikel30\nscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung           Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nvon Leistungen der Bundesanstalt\nNach § 78 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialge-\nist zulässig.                                                 setzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel I des Gesetzes\nvom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), das zuletzt durch\n(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130)\nbehörden sollen der Bundesanstalt Erkenntnisse aus son-\ngeändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:\nstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von\nOrdnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6         „Abweichend von Satz 3 ist eine Übermittlung nach § 125c\nerforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermit- des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschrif-\ntelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen     ten, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig.\"\ndes Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an\ndem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist\nzu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden                                   Artikel 31\nErkenntnisse sind.\"                                                  Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung\nIn§ 4 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1185),\nArtikel 29\ndie zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom\nÄnderung des                           28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,\nArbeitnehmerüberlassungsge~etzes                   wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:\nDem § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in             ,,(4) Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995            zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der\n(BGBI. 1 S. 158), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes   Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Ver-\nvom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist,       mögen so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht\nwerden folgende Absätze angefügt:                             gedeckt werden können. § 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2\nNr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten\n,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15\nentsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.\"\nund 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt\nfür Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\n1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten                                   Artikel 32\ndes Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit                      Benachrichtigung der Polizei\nund der Tatort,                                                     über den Ausgang des Strafverfahrens\n2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das           (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die\nVerfahren abschließende Entscheidung mit Begrün-         mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.\ndung\n(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des\nzu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent-        Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mit-\nscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird         teilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden\ndarin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-             Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung.\nnommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu          Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bun-\nübermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll-        deszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns\nstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver-       auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Ein-\nwendung                                                       stellungsentscheidung.\n1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren              (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrs-\nGunsten,                                                 strafsachen, soweit sie nicht unter die§§ 142,315 bis 315c","1442                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\ndes Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Ver-                     (4) Dem § 11 O des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-\nfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.                  sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\n(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden               (BGBI. 1 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Geset-\nist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.                  zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden\nist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht\nArtikel33                                anzuwenden.\"\nÄnderung kostenrechtlicher\nVorschriften und anderer Gesetze                         (5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3047),\n(1) § 79 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-              zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nsung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1                      1. November 1996 (BGBI. 1 S. 1626), wird wie folgt ge-\nS. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                  ändert:\n26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) geändert worden ist, wird\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\naufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der                         ,,Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren\".\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom                     b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie folgt geändert:                            ,,(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der\nStreitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-\n1. § 51 Abs. 4 wird Absatz 3.\nrers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge\n2. Dem§ 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                     eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist\n,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist                      für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,\nnicht anzuwenden.\"                                                           innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-\ngereicht, so ist die Beschwer maßgebend.\"\n(3) Dem § 91 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober                    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n1965 (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 19 des                             ,,(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geän-                            des Rechtsmittels und im Verfahren über die\ndert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:                                Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechts-\n,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht                      mittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfah-\nanzuwenden.\"                                                                      ren maßgebende Wert.\"\n2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:\na) In der Gliederung wird bei Teil 2 die Angabe „V. Beschwerdeverfahren\" durch die Angabe „V. Verfahren über den\nAntrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren\" ersetzt.\nb) Die Überschrift vor Nummer 2120 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufungsverfahren\".\nc) Folgende Nummer 2120 wird eingefügt:\nGebührenbetrag\nNr.                                  Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n„2120         Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................ .         1,0\".\nd) Die bisherige Nummer 2120 wird Nummer 2121 und wie folgt gefaßt:\nGebührenbetrag\nNr.                                 Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n,,2121       Berufungsverfahren im allgemeinen ..............................................................            1,5\".\ne) Die bisherige Nummer 2121 wird Nummer 2122; im Gebührentatbestand wird die Angabe „2120\" durch die\nAngabe „2121 \" ersetzt.\nf) Die Überschrift vor Nummer 2500 wird wie folgt gefaßt:\n,,V. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren\".\ng) Folgende Nummer 2500 wird eingefügt:\nGebührenbetrag\nNr.                                 Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n„2500        Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde\n(§ 146 Abs. 5 und 6 VwGO):\nSoweit der Antrag abgelehnt wird .................................................................          1,0\".\nh) Die bisherigen Nummern 2500 bis 2502 werden Nummern 2501 bis 2503.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1443\n(6) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                  Satz 1 gilt nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts\nTeil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-            zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. § 83\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-              Abs. 3 ist anzuwenden.\"\nsetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie\nfolgt geändert:                                                   2. § 105 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 105\n1. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                                                   Bußgeldverfahren\n,,(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz                   (1) Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des\nsind mit dem Wert des Aktivvermögens des über-               Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden.\ntragenden oder formwechselnden Rechtsträgers                     (2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83\nanzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederun-              Abs. 1 Nr. 3. Für das Verfahren vor der Verwaltungs-\ngen ist der Wert des übergehenden Aktivvermö-                behörde und dem sich anschließenden Verfahren bis\ngens maßgebend.\"                                           . zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entspre-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3                chend anzuwenden.\"\nund 4.\n3. § 114 wird wie folgt geändert:\n2. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\na) · Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\n,,(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen,\nSatzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträ-                      ,,(4) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung\ngen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höch-                      des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für\nstens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen                    das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel\n. des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmel-                        bestimmten Gebühren.\"\ndungen in derselben Verhandlung beurkundet werden,                b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5\nauf höchstens 1 Million Deutsche Mark anzunehmen.\"                     bis 7.\n3. § 40 wird wie folgt gefaßt:                                                                 Artikel 34\n,,§40\nAufhebung von Vorschriften\nGeschäftswert bei\nzustimmenden Erklärungen                      Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\n(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des       1. Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nGeschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungs-                Europawahlgesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1\nerklärung bezieht.                                                S. 419),\n(2) Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer            2. § 7 Abs. 3 des Betreuungsbehördengesetzes vom\ngegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung er-                  12. September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025).\nmäßigt sich der Geschäftswert nach Absatz 1 auf den\nBruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung ent-                                         Artikel 35\nspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärun-\nÜbergangsvorschrift zu Artikel 1\ngen von Anteilsinhabern (§ 2 des Umwandlungsge-\nsetzes). Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil            § 13 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nentsprechend der Beteiligung an dem Gesamthand-               sungsgesetz tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß Absatz 1\nvermögen zu bemessen.\"                                        Nr. 4 bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung\nanzuwenden ist:\n4. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts\n,,(3) § 40 gilt entsprechend.\"                                   wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder in ein\nvon einem Gericht geführtes, für jedermann unbe-\n(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nschränkt einsehbares öffentliches Register einzutra-\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ngen sind oder es sich um die Abweisung des Antrags\n368-1 , veröffentlichte!\") bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994                auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ge-\n(BGBI. 1 S. 3210), wird wie folgt geändert:                            samtvollstreckungsverfahrens mangels Masse han-\ndelt, oder\".\n1. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 36\n,,(2) Der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine\nHauptverhandlung entbehrlich wird, erhält die Ge-                  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nbühren des § 83 Abs. 1 , wenn                                   Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Zweiten Bundes-\n1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird         meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund\noder                                                     der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes\n2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht           durch Rechtsverordnung geändert werden.\nzu eröffnen, oder\n3. sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme                                       Artikel 37\ndes Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt; ist                                Inkrafttreten\nbereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt,\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwölften auf\njedoch nur, wenn der Einspruch früher als zwei\nWochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptver-       die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.              (2) Artikel 33 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.","1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1445\nAnlage 1\n(zu Artikel 6 Nr. 6)\nAnlage4a\nSeite 1\nStand\nSatzbeschreibung\nDateiname              Satzbezeichnung                                                         Satzart\nNABZR.MITTEIL          Zentralregistermitteilung                                               NAO\nSatzaufbau\nStellen     Feld-  Feld-\nLfd. Nr.     Feldname              Feldbezeichnung                                                  Bemerkungen\nlänge format\nvon        bis\n1    Satzlänge         -                                  1          4    4     n     Inhalt: 065\n2    Satzart           -                                 5           7    3     a     Inhalt: NA0\n3    Datum             Erstellungsdatum der Datei        8         15     8     n     TTMMJJJJ\n4    Absender          Absenderangaben des Zu-          16       133   118      a     Inhalt in der Folge:\nlieferers\n1 . Bezeichnung des\nAbsenders,\n2. Anschrift- Straße,\n3. Anschrift - Hausnummer,\n4. Anschrift- Postleitzahl,\n5. Anschrift - Ort.\n5    -                 Reserve                         134       685   552      a     Leerzeichen","1446                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nSeite 2\nStand\nSatzbeschreibung\nDateiname                             Satzbezeichnung                                                                                  Satzart\nNABZR.MITTEIL                         Zentralregistermitteilung                                                                        NA1\nSatzaufbau\nStellen         Feld-      Feld-\nLfd. Nr.          Feldname*)                         Feldbezeichnung**)                                                                       Bemerkungen\nlänge     format\nvon        bis\n1      Satzlänge                        -                                              1           4          4       n       Inhalt: 0685\n2      Satzart                          -                                              5           7          3       a       Inhalt: NA1\n3      0101                             Familiennamen                                  8         52        45         a\n4      0102                             Namensbestandteile                            53         97        45         a\ndes Familiennamens\n5      0201                             Geburtsnamen                                  98       142         45         a\n6      0202                             Namensbestandteile                         143         187         45         a\ndes Geburtsnamens\n7      0203                             Familiennamen                              188         232         45         a\nvor Änderung\n8      0204                             Namensbestandteile                         233         277         45         a\ndes Familiennamens\nvor Änderung\n9      0205                             Änderung des Familien-                     278         285            8       n       TTMMJJJJ\nnamens\n-Datum-\n10       0206                             Änderung des Familien-                     286         330         45         a\nnamens\n- Behörde und Akten-\nzeichen-\n11       0301                             Vorname(n)                                 331         390         60         a\n12       0302                             gebräuchliche(r)                           391         410         20         a\nVorname(n)\n13       0303                             Vornamen vor Änderung                      411         470         60         a\n14       0304                             Änderung des (der)                         471         478            8       n       TTMMJJJJ\nVornamen(s)\n-Datum-\n15       0305                             Änderung des (der)                         479         523         45         a\nVornamen(s)\n- Behörde und Akten-\nzeichen-\n16       0601                            Tag der Geburt                              524         531            8       n       TTMMJJJJ\n17       0602                             Geburtsort                                 532         571         40         a\n18       0603                             Geburtsort\n-Staat-                                    572         574            3       n\n19       1201                             Anschrift                                  575         582            8       n\n- Gemeindeschlüssel -\n20       1202                             Anschrift                                  583         587            5       n\n- Postleitzahl -\n21       1203                             Anschrift                                  588         612         25         a\n-Wohnort-\n') Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .\n..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                                               1447\nSeite 3\nStand\nSatzbeschreibung\nDateiname                              Satzbezeichnung                                                                                 Satzart\nNABZR.MITTEIL                         Zentralregistermitteilung                                                                        NA1\nSatzaufbau\nStellen         Feld-      Feld-\nLfd. Nr.         Feldname*)                         Feldbezeichnung**)                                                                       Bemerkungen\nlänge     format\nvon        bis\n22       1205                             Anschrift                                  613         637         25         a       Ist keine Straße angegeben:\n-Straße-                                                                              Leerzeichen\n23       1206                             Anschrift                                  638         641            4       n       Hausnummer linksbündig;\n- Hausnummer -                                                                        ist keine Hausnummer\nangegeben: Leerzeichen\n24       1208                             Anschrift                                  642         643            2       a\n- Hausnummer - Buch-\nstabe/Zusatzziffern -\n25       1209                             Anschrift                                  644         648            5       a\n- Hausnummer - Teil-\nnummer-\n26       1210                             Anschrift                                  649         652            4       a\n- Stockwerks-, Woh-\nnungsnummer -\n27       1211                             Anschrift                                  653         659            7       a\n- Zusatzangaben -\n28       1212                             Anschrift                                  660         685         26         a\n- Wohnungsgeber -\n*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .\n..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.","----------------------------- - - - -\n1448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage2\n(zu Artikel 6 Nr. 6)\nAnlage 11a\nSeite 1\nMagnetband kassettenorgan isation\nfür die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § 5a\nKennsätze auf der Magnetbandkassette            DIN 66 029, Ausbaustufe in Verbindung mit DIN 66 029-3\nEs gelten folgende Feldinhalte:\nVOL1:\n1 . Magnetbandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des\njeweiligen Eigentümers,\n2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,\n3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des\njeweiligen Eigentümers zuläßt;\nHDR1/EOF1/EOV1:\n1. Dateiname:\nSt. 5-17: NABZR.MITTEIL,\nSt. 18-21: Leerzeichen,\n2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;\nH DR2/EOF2/EOV2:\n1. Satzformat: fest (F),\n2. Blocklänge: max. 2055,\n3. Satzlänge: max. 685,\n4. Pufferverschiebung: 00.\nDateianordnung                                  Eine Datei auf einer Magnetbandkassette\nReihenfolge der Datensätze                      Datensätze unsortiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                      1449\nSeite 2\nStand\nDateibeschreibung\nDateibezeichnung                                                         Dateiname\nÜbermittlungsdatei an das Bundeszentralregister                          NABZR.MITTEIL\nDateiinhalt                                                              Dateiart*)\nZentralregistermitteilung\nDatenträger                                                              Eigentümerkennzeichen               Kennsatzstufe\nMagnetbandkassette                                                                                           3\nDateikennwerte\nSatzformat                            Satzlänge                     Blocklänge                               Dateiumfang\nfest (F)                              685 Bytes                     2055 Bytes\nSpeicherungsform                                                              Dateischlüssel*)\nseriell                               Bezeichnung                   Position                   Länge         Format\nSortierung\nunsortiert\nSicherungsmaßnahmen\nSperrfrist, Verfallsdatum             Sicherungszyklus*)            Zahl*}                                   Zugriffsvermerk\nSicherungsbestände\nkein Verfallsdatum                                                                                           unbeschränkter\nZugriff\nBemerkungen:\n1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Magnetbandkassette.\n2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion\n(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66 303,\nCode-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.\nBenutzerkennsätze/Datensätze\nLfd. Nr.                Satzbezeichnung                    Satzart          Satzlänge                  Bemerkungen\n1       Zentralregistermitteilung                        NA0               685            Dateiführungssatz\nNA1               685            Änderungsmitteilung\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.","1450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nSeite 3\nMagnetbandorganisation\nfür die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § Sa\nKennsätze auf dem Magnetband                 DIN 66 029\nEs gelten folgende Feldinhalte:\nVOL1:\n1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen\nEigentümers,\n2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,\n3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des\njeweiligen Eigentümers zuläßt;\nHDR1/EOF1/EOV1:\n1 . Dateiname:\nSt. 5-17: NABZR.MITTEIL,\nSt. 18-21: Leerzeichen,\n2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;\nHDR2/EOF2/EOV2:\n1. Satzformat: fest (F),\n2. Blocklänge: max. 2055,\n3. Satzlänge: max. 685,\n4. Pufferverschiebung: 00.\nDateianordnung                               Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern\n(Mehrbanddatei)                              -\nReihenfolge der Datensätze                   Datensätze unsortiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                      1451\nSeite4\nStand\nDateibeschreibung\nDateibezeichnung                                                         Dateiname\nÜbermittlungsdatei an das Bundeszentralregister                          NABZR.MITTEIL\nDateiinhalt                                                              Dateiart*)\nZentralregistermitteilung\nDatenträger                                                              Eigentümerkennzeichen               Kennsatzstufe\nMagnetband                                                                                                   3\nDateikennwerte\nSatzformat                            Satzlänge                     Blocklänge                               Dateiumfang\nfest (F)                              685 Bytes                     2055 Bytes\nSpeicherungsform                                                              Dateischlüssel*)\nseriell                               Bezeichnung                   Position                   Länge         Format\nSortierung\nunsortiert\nSicherungsmaßnahmen\nSperrfrist, Verfallsdatum             Sicherungszyklus*)            Zahl*)                                   Zugriffsvermerk\nSicherungsbestände\nkein Verfallsdatum                                                                                           unbeschränkter\nZugriff\nBemerkungen:\n1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Magnetband oder mehreren Magnetbändern.\n2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion\n(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code -ARV 8 - nach DIN 66 303,\nCode-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.\nBenutzerkennsätze/Datensätze\nLfd. Nr.                Satzbezeichnung                    Satzart          Satzlänge                  Bemerkungen\n1       Zentralregistermitteilung                        NA0               68,5           Dateiführungssatz\nNA1               685            Änderungsmitteilung\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.","1452\n'\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(4. FStrÄndG)\nVom 18. Juni 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes\nDem§ 15 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854) wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz w.ird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}