{"id":"bgbl1-1997-40-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":40,"date":"1997-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/40#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_40.pdf#page=24","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (4. FStrÄndG)","law_date":"1997-06-18T00:00:00Z","page":1452,"pdf_page":24,"num_pages":38,"content":["1452\n'\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(4. FStrÄndG)\nVom 18. Juni 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes\nDem§ 15 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854) wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz w.ird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1453\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin*)\nVom 20. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                    den§§ 8 und 9 nachzuweisen.\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                                                     §4\n18. März 1975 (BGBI. 1 $. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                                   Ausbildungsberufsbild\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                    folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nForschung und Technologie:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§1                                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker/Fertigungs-                 4. Umweltschutz,\nmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                    5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n§2\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nAusbildungsdauer                                   und Hilfsstoffen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                  7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\nabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                   8. Warten von Betriebsmitteln,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                  10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                            stücken,\n11. manuelles Spanen,\n§3\n12. maschinelles Spanen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n13. Trennen, Umformen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\n14. Fügen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               15. technische Kommunikation,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                 16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              17. Arbeitsorganisation,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und              18. Mitwirken im Fertigungsprozeß und Sichern von Pro-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-                    zeßabläufen,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-              19. Überwachen und Sichern des Materialflusses,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                   20. qualitätsbewußtes Handeln,\n21. Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25       oder kompletten Produkten,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 22. Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan         und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.,                                                 23. Instandhalten von Betriebsmitteln und Teilsystemen.","1454              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n§5                                                            §9\nAusbildungsrahmenplan                                               Abschlußprüfung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur           auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine              (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-             insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Auf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-        gaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung         tracht:\nder Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-           1. Lösen von Problemstellungen, insbesondere zur Pro-\nfordern.                                                           duktionsplanung, Arbeitsorganisation und Arbeits-\nplatzgestaltung, Darstellen von Ergebnissen,\n§6                               2. Montieren einer funktionsfähigen Baugruppe unter\nAusbildungsplan                              Berücksichtigung von Anforderungen an Qualität,\nArbeitsschutz und Umweltschutz; Feststellen von Qua-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-               litätsabweichungen und Einleiten von Maßnahmen zu\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                  deren Beseitigung; Dokumentieren von Arbeitsergeb-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                      nissen.\n§7                               Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen\nZusammenhang stehen.\nBerichtsheft\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        den Prüfungsbereichen Fertigungs- und Montagetechnik,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und So-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        Fertigungs- und Montagetechnik sowie Technische\ndurchzusehen.                                                  Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung\ninformationstechnischer, technologischer und mathema-\n§8                               tischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysie-\nZwischenprüfung                          ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-\nstellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des          Gebieten in Betracht:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. im Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr auf-\nUmweltschutz,\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-                  b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die                    Hilfsstoffen,\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                   c) Prüftechnik,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in         d) Montage- und Demontagetechnik,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:                e) Fertigungstechnik, Fertigungsprozesse,\nHerstellen einer Baugruppe, insbesondere durch manuel-            f) Instandhaltung,\nles und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen,                    g) Betriebsmitteleinsatz,\neinschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes           h) Materialdisposition;\nund Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.\n2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:\n(4) Der Prüfling .soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf             a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus             b) Arbeitsorganisation,\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:\nc) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,\nUmweltschutz,\nMontage- und Wartungsplänen,\n2. technische Kommunikation,\ne) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\n3. Werk- und Hilfsstoffe,                                              abläufen,\n4. spanende und spanlose Werkstoffbearbeitung,                     f) betrieblicher Datenschutz,\n5. Fügetechnik,                                                    g) qualitätsbewußtes Handeln;\n6. Prüftechnik,                                                3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n7. Berechnung von Längen,             Flächen,  Kräften  und       allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nGeschwindigkeiten.                                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1455\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-        (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                          die Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montagetechnik\nund Technische Kommunikation gegenüber dem Prü-\n1. im Prüfungsbereich Fertigungs-\nfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das\nund Montagetechnik                          150 Minuten,\ndoppelte Gewicht.\n2. im Prüfungsbereich Technische\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nKommunikation                               150 Minuten,\ntischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                               innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.      schnitt der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montage-\ntechnik und Technische Kommunikation mindestens aus-\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nreichende Leistungen erbracht sind.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der                                          § 10\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nInkrafttreten\nder Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\ndoppelte Gewicht.                                                   Diese Verordnung tritt am 1 . August 1997 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens             in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind              im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                             3                                           4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                   der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1457\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                                3                                      4\n5     Lesen,Anwendenund              a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Ober-\nflächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen\ne) digitale und analoge Daten lesen\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6     Unterscheiden, Zuordnen        a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-\n4 *)\nund Handhaben von                   scheiden\nWerk- und Hilfsstoffen ·\n(§ 4 Nr. 6)                    b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund nach Anweisung und Unterlagen unter Beach-\ntung gefährlicher Arbeitsstoffe anwenden\nc) metallische Werkstoffe und Halbzeuge nach Form,\nStoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd) Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichti-\ngung der stofflichen Zusammensetzung und des\nVerwendungszweckes durch Wärmebehandlung,\ninsbesondere durch Weichglühen, Abschreckhärten\nund Anlassen, ändern und prüfen\n7     Planen und· Steuern von        a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nArbeits- und Bewegungs-             konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nabläufen; Kontrollieren             licher Gesichtspunkte festlegen\nund Beurteilen der Er-\ngebnisse                       b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n(§ 4 Nr. 7)                         scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\nlegen und sicherstellen\nc) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter\nBerücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen\nsteuern                                                            5*)\nd) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\nf) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-\nrichten\ng) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n8    Warten von Betriebs-            a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-\nmitteln                             sion schützen\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                            2*)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","1458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 1. Ausbildungsjahr\n2                                                  3                                      4\n9    Prüfen, Anreißen und            a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nKennzeichnen                         Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\n(§ 4 Nr. 9)                          und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nRundungslehren prüfen\nd) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren                         3 *)\nprüfen\ne) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n10     Ausrichten und Spannen          a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und                   Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von\nWerkstücken                          Werkstücken auswählen und befestigen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-\nbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-\n2 *)\nsondere unter Beachtung der Werkstückstabilität\nund des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-\nnen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel, Spann-\nzangen und Meißelhalter ausrichten und spannen\n11    manuelles Spanen                a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\n(§ 4 Nr. 11)                         und der Werkstoffe auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel\nauf Maß feilen\nc) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\neisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit\nHandbügelsäge trennen\n8\nd) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend\nmeißeln\ne) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und\nNichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-\neisen herstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm\ndurch Rundreiben herstellen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1459\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                              3                                      4\n12   maschinelles Spanen          a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\n(§ 4 Nr. 12)                      der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub und die\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh-\nund Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-\ngrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-\nstellen\nd) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zur Lagetoleranz von ± 0,2 mm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und\ndurch Profilsenken herstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis\n4\nzur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, an Bohrmaschinen durch Rundreiben her-\nstellen\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen            a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 13)                      Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke\nund des Kraftbedarfs, auswählen\nb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\nAnriß scheren\nc) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln, Pyra-\nmiden konstruieren\nd) Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen\nherstellen\n4\ne) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und\nohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies\nRunden und Schwenkbiegen unter Beachtung der\nWerkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\nf) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-\nDurchmesser-Verhältnisses umformen\ng) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen\numformen","1460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                             3                                      4\n14   Fügen                        a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben\n(§ 4 Nr. 14)                     mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung\nder Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-\nheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung\nverschrauben\nb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Siche-\nrungselementen, insbesondere mit Sicherungsschei-\nben und Zahnscheiben, sichern\nd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\ne) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen\nf)  Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-\ntung herstellen\ng) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften                   8\nund Verwendungszweck auswählen\nh) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der\nWerkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe\nhartlöten\ni) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nk) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen\n1)  Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am T-Stoß und\nEckstoß schweißen\nm) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für\ndie jeweilige Metallpaarung geeigneten Klebstoff\nunter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-\ntungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung\nder Oberflächen, kleben\n15                               Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-\ndungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und Ausbil-\ndungsinhalte aus den laufenden Nummern 11 bis 14\ndieses Abschnitts des Ausbildungsrahmenplanes unter                    12\nBerücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-\nwie des individuellen Lernfortschritts auch durch Mit-\nwirken im Fertigungsprozeß vertieft vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                         1461\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.            3.\n2                                                  3                                          4\ntechnische Kommuni-              a) Einzelteil- und Gruppenzeichnungen sowie Montage-\nkation                                und Wartungspläne lesen und anwenden\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen berücksichtigen\nc) Qualitätsvorgaben und Prüfvorschriften lesen und\nanwenden\n6*)\nd) Statistiken führen und interpretieren\ne) EDV-Systeme für die Produktionsprozesse unter-\nscheiden und ihrer Funktion zuordnen\nf) EDV prozeßbezogen anwenden, Fertigungsdaten\nabrufen, eingeben und bestätigen\ng) technische Sachverhalte aufzeichnen und funktions-\nübergreifend austauschen\nh) Fertigungsprozeß sichern durch prozeß- und pro-\nduktbezogene Kommunikation im Sinne einer inter-\nnen Kunden-Lieferanten-Beziehung                                            4 *)\ni) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes be-\nrücksichtigen\nk) betriebliche Daten dokumentieren und sichern\n2     Montieren von Bauteilen          a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter\nund Baugruppen                        Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-\n(§ 4 Nr. 16)                          lagen zur Montage und Demontage vorbereiten\nsowie Vormontage durchführen\nb) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern\nund zuführen sowie nach Zeichnung und Kennzeich-\nnung den Montagevorgängen zuordnen\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau auf feh-\nlerfreie Beschaffenheit prüfen, beurteilen und geeig-          7\nnete Maßnahmen einleiten\nd) Fügeflächen auf Grund der technischen Anforderun-\ngen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächen-\nbeschaffenheit vorbereiten und kontrollieren\ne)   Montagewerkzeuge und            Montagehilfsmittel      aus-\nwählen und handhaben\nf) Drehmomente überprüfen und einstellen\ng) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-\ntoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und\nSichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\nh) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-\nbedingungen in Montagelage bringen                                          10\ni)   Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen montieren und demontieren\nk) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespe-\nzifischer Montagebedingungen funktionsgerecht ver-\nbinden und sichern\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.            3.\n2                                                   3                                     4\n3     Arbeitsorganisation               a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und ökonomi-\n(§ 4 Nr. 17)                           schen Gesichtspunkten mitgestalten\nb) Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der\ngegebenen Arbeitsorganisation feststellen sowie\nQualifizierungsmaßnahmen anregen\nc) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung               8*)\nvon Zielvereinbarungen im Arbeitsbereich mitwirken\nd) an Arbeitsplätzen mit unterschiedlicher Arbeitsorga-\nnisation Arbeitsaufgaben ausführen\ne) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung\nvon Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken\nf) innerhalb der Gruppe Personaleinsatz und Arbeits-\naufgaben organisieren und koordinieren\ng) Gesprächs- und Moderationstechniken anwenden\nh) Arbeitsergebnisse mit Präsentationstechniken dar-\n7*)\nstellen\ni) funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Ab-\nstimmung mit anderen Betriebsbereichen organisie-\nren und durchführen\n4     Mitwirken im Fertigungs-          a) funktionsorientierte Abläufe von prozeßorientierten\nprozeß und Sichern von                 betrieblichen Abläufen unterscheiden\nProzeßabläufen                    b) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-\n(§ 4 Nr. 18)                           tionseinrichtungen unterscheiden\nc) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei            6\nder Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-\nbereich mitwirken\nd) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich\noptimieren\ne) Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beach-\ntung der jeweiligen Organisationsformen, der Ent-\nscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungs-\nspielräume optimieren\nf) unterschiedliche funktions- und prozeßorientierte\nArbeitsaufgaben im Produktionsprozeß ausführen\ng) Prozeßabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglich-                         8\nkeiten in die Prozeßkette sichern\nh) Aufbau und Funktionsweise der zu fertigenden Pro-\ndukte im Fertigungsprozeß berücksichtigen\ni) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-\ndukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-\nmierung nutzen\n5     Überwachen und Sichern            a) betriebliche Materialflußsysteme unterscheiden\ndes Materialflusses               b) Materialfluß im Arbeitsbereich überwachen und sichern\n(§ 4 Nr. 19)\nc) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung ergreifen                        2\nd} Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Material-\nmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeits-\nweg im Arbeitsbereich nutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1463\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.            3.\n2                                                  3                                     4\ne) handbediente Hebezeuge handhaben\nf) Transport sichern und durchführen\ng) Transportgut absetzen, lagern und sichern                                 4\nh) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und sachge-\nrecht lagern\n6     qualitätsbewußtes                a) Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beach-\nHandeln                               ten\n(§ 4 Nr. 20)                                                                                   4 *)\nb) Fehlermöglichkeitsanalyse und Einflußanalyse an-\nwenden\nc) Anforderungen und Werkzeuge von Qualitätssiche-\nrungssystemen unter Berücksichtigung aktueller\nNormensysteme anwenden                                                 2*)\nd) Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbes-\nserungsprozesse umsetzen\n7     Prüfen und Einstellen von        a) Funktion von Bauteilen und Baugruppen einstellen\nFunktionen an Baugrup-\nb) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und            5\npen oder kompletten Pro-\neinstellen\ndukten\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Funktion und Zusammenwirken von Bauteilen und\nBaugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vor-                             5\ngaben prüfen und einstellen\n8     Montieren, Anschließen           a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nund Prüfen von elektri-               durch elektrischen Strom anwenden\nschen und elektronischen         b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für\nBauteilen und Baugruppen              Montageaufgaben identifizieren\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                    4\nc) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile\nanbringen\nd) elektrische Leitungen und Bauteile auf Durchgang\nprüfen\ne) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen\nnach Verlege-, Montage- und Anschlußplänen ver-\nlegen, befestigen und anschließen\nf)   Funktion montierter elektrischer Bauteile und Bau-                      6\ngruppen nach Vorgaben prüfen\ng) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-\nrung prüfen\n9    Instandhalten von                 a) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach\nBetriebsmitteln und                   Wartungs- und lnspektionsplänen, insbesondere\nTeilsystemen                           unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs-\n(§ 4 Nr. 23)                          und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit,\nwarten\nb) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-\nzieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen sowie den Aus-\ntausch veranlassen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1464        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.         Teil des                                                                            in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.           3.\n2                                             3                                     4\nc) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen\nfeststellen und Fehler durch Sl,1neswahrnehmung\n10\nund mit stationären Prüfgeräten orten\nd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und\nFunktionstests durchführen\ne) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-\nten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im\nArbeitsgebiet beachten und anwenden\nf) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-\nsuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung bewer-\nten und die Instandsetzung einleiten\ng) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von\nMaschinen und Teilsystemen ermitteln und mit vor-\ngegebenen Werten vergleichen und gegebenenfalls                         6\neinstellen\nh) Vorrichtungen, Maschinen und Teilsysteme nach\nVorgaben unter Berücksichtigung der Qualitätsanfor-\nderungen warten und instandsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                    1485\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin *}\nVom 20. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    12. Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                     13. Verarbeiten von Kunststoffen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              14. Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                      15. Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkom-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                         ponenten,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\n16. Montieren und Demontieren von Baugruppen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                  17. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen.\nund Technologie:                                                          (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung Triebwerkstechnik sind mindestens die folgenden\n§1                                   Fertigkeiten und Kenntnisse:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       18. Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponen-\nten,\nDer Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/Fluggerät-\nmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                  19. Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten,\n20. Auswuchten von Triebwerkteilen,\n§2                                   21. Befunden von Triebwerken,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                          22. Montieren und Demontieren von Triebwerken und An-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte                  baugeräten,\nund vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich-                  23. Testen und Erproben von Triebwerken und Anbau-\ntungen:                                                                      geräten,\n1. Triebwerkstechnik,                                                   24. Qualitätssicherung.\n2. lnstandhaltungstechnik,                                                (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung lnstandhaltungstechnik sind mindestens die folgen-\n3. Fertigungstechnik\nden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngewählt werden.\n25. Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugrup-\npen und Systemen des Fluggeräts,\n§3\n26. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Syste-\nAusbildungsberufsbild                                 men des Triebwerks,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  27. Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugrup-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   pen und Systemen des Fluggeräts,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            28. Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Bau-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                       gruppen und Systemen des Fluggeräts,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n29. lnstandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen\ndes Fluggeräts,\n4. Umweltschutz,\n30. Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Ret-\n5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu-                      tung und Sicherheit,\nnikation sowie von technischem Englisch,\n31. Abfertigen von Fluggeräten,\n6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,\n32. Handhaben und Warten von Bodengeräten,\n7. Qualitätssicherung,\n33. Qualitätssicherung.\n8. Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie                     (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\nHandhaben und Warten von Betriebsmitteln,                         tung Fertigungstechnik sind mindestens die folgenden\n9. Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik,                            Fertigkeiten und Kenntnisse:\n10. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,                                34. Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen,\n11. Fügen,                                                              35. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\n36. Montieren von Baugruppen,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     37. Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan    38. Messen und Einstellen am Fluggerät,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                  39. Qualitätssicherung.","1466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n§4                             2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nAusbildungsrahmenplan\na) Fertigung und Instandhaltung,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen              b) Fluggerättechnik,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-             c) Qualitätssicherung,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nd) englischsprachige Unterlagen,\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                 e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die                  Umweltschutz.\nAbweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                                   §8\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-                            Abschlußprüfung\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-                      zum Fluggerätmechaniker/\nkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                          zur Fluggerätmechanikerin\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                        Fachrichtung Triebwerkstechnik\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung\norientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der          (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Triebwerks-\njeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be-        technik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten\nfähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10        Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nnachzuweisen.                                                  schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.\n§5                               (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden fünf praktische Auf-\nAusbildungsplan\ngaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-        in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-            führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-\nbildungsplan zu erstellen.                                     tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:\n§6                            1. Demontieren oder Montieren von Triebwerkteilen,\nBerichtsheft                        2. Feststellen und Beseitigen von Funktionsstörungen an\nTriebwerksystemen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        3. Reparaturen an Triebwerkeinzelteilen,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         4. Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten von Trieb-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig             werkkomponenten,\ndurchzusehen.\n5. Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren von Feh-\nlern durch Materialprüfung an Triebwerkeinzelteilen\n§7\noder\nZwischenprüfung\n6. Erstellen von schriftlichen Berichten über den Grad der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-          Beschädigung an Triebwerken.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-\nzweiten Aubildungsjahres stattfinden.                          beitssicherheit sowie die jeweiligen Herstellervorschriften\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      einbezogen werden. Bis zu zwei Aufgaben können einem\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       der in Satz 3 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgabenbereiche ent-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-       nommen werden. Als Planungsaufgabe kommt insbeson-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         dere in Betracht:\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,           Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden  tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-\nzwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-          sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit\nsondere in Betracht:                                           und der Qualitätssicherung einbezogen werden.\n1. Montieren von Teilen durch lösbare und unlösbare Ver-       Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom\nbindungen unter Verwendung von Spezialwerkzeugen          Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert\nund Sicherungselementen und                               gewichtet werden.\n2. Herstellen eines Werkstücks aus verschiedenen Werk-            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nstoffen unter Einbeziehung von manuellem und ma-          den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,\nschinellem Spanen.                                        Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nInstandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere\n1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer        durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nGruppe entsprechend der Aufgabenstellung für eines        logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\nder beiden Prüfungsstücke planen und                      Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1467\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die              Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-       die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:                          (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:            insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische\na) Fertigung und Instandhaltung von Triebwerkkom-          Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen\nponenten, mechanischen, pneumatischen, hydrau-         sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe\nlischen und elektrischen Anbausystemen,                durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der\npraktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nb) triebwerksspezifische Werkstoffe,                       kommen insbesondere in Betracht:\nc) Montage, Demontage,                                     1. Montieren und Instandhalten von mechanischen,\nd) Test und Erprobung,                                         hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Bau-\nteilen, Baugruppen und Systemen und\ne) Qualitätssicherung,\n2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nf) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            oder elektrischer Bauteile, Baugruppen und Systeme\nUmweltschutz,                                              auf Funktion.\ng) englischsprachige Unterlagen;                           Dabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und\n2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:                        Arbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsauf-\ngabe kommt insbesondere in Betracht:\na) Aufbau und Funktion von Triebwerkkomponenten,\nTriebwerksystemen, mechanischen, pneumati-             Planen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen\nschen, hydraulischen und elektrischen Anbausyste-      Aufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstrukti-\nmen,                                                   ver, fertigungstechnischer und organisatorischer Gesichts-\npunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit und\nb) Instrumentierung,\nder Qualitätssicherung einbezogen werden.\nc) Aerodynamik;\nDie praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:            Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert\nallgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen-           gewichtet werden.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-  den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                        Fluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\nprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und\n1. im Prüfungsbereich Fertigung                                Instandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere\nund Instandhaltung                          120 Minuten,   durch Verknüpfung informationstechnischer, technologi-\n2. im Prüfungsbereich Fluggerät-                               scher und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\ntechnik                                     120 Minuten,   bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\n1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu             a) Fertigung und Instandhaltung von mechanischen,\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                  pneumatischen, hydraulischen und elektrischen\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung                Bauteilen, Baugruppen und Systemen,\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte                  b) fluggerätspezifische Werkstoffe,\nGewicht.\nc) Montage, Demontage,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\ndie Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie            d) Test und Erprobung,\nFluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-               e) Qualitätssicherung,\nschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.             f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-              Umweltschutz,\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb           g) englischsprachige Unterlagen;\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nFertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende           2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:\nLeistungen erbracht sind.                                          a) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneuma-\ntischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen,\n§9                                       Baugruppen und Systemen,\nAbschlußprüfung                              b) Instrumentierung,\nzum Fluggerätmechaniker/                           c) Abfertigung,\nzur Fluggerätmechanikerin\nFachrichtung lnstandhaltungstechnik                     d) Aerodynamik;\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung lnstandhal-     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ntungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge-           allgemeine wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im               der Berufs- und Arbeitswelt.","1468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-   (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                        den Prüfungsbereichen Fertigung und Instandhaltung,\nFluggerättechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\n1. im Prüfungsbereich Fertigung\nprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung und\nund Instandhaltung                          120 Minuten,\nInstandhaltung sowie Fluggerättechnik sind insbesondere\n2. im Prüfungsbereich Fluggerät-                               durch Verknüpfung informationstechnischer, technolo-\ntechnik                                     120 Minuten,  gischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\nbleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                             sungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich\nund Sozialkunde                               60 Minuten. auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des   aus folgenden Gebieten in Betracht:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           1. im Prüfungsbereich Fertigung und Instandhaltung:\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den              a) Fertigung und Instandhaltung von Fluggerätteilen,\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung                Baugruppen und Systemkomponenten,\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Ge-\nb) Montage, Demontage,\nwicht.\nc) Messen und Einstellen,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\ndie Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie            d) fertigungsbezogene Steuerungstechnik,\nFluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\nschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.             e) fluggerätspezifische Werkstoffe,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-         f) Qualitätssicherung,\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb           g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich                 Umweltschutz,\nFertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht sind.                                          h) englischsprachige Unterlagen;\n2. im Prüfungsbereich Fluggerättechnik:\n§ 10                                 a) Aufbau und Funktion von Fluggerätteilen, Baugrup-\nAbschlußprüfung                                 pen und Systemkomponenten,\nzum Fluggerätmechaniker/\nb) Instrumentierung,\nzur Fluggerätmechanikerin\nFachrichtung Fertigungstechnik                      c) Aerodynamik;\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Ferti-         3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufge-\nallgemeine wirtschaftliche und soziale zusammen-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische             1. im Prüfungsbereich Fertigung\nAufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen                    und Instandhaltung                          120 Minuten,\nsowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe\n2. im Prüfungsbereich Fluggerät-\ndurchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der\ntechnik                                     120 Minuten,\npraktischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:                               3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n1. Fertigen, Montieren oder Instandsetzen von Fluggerät-\nstrukturen und                                              (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n2. Montieren oder Instandsetzen von mechanischen, hy-\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndraulischen oder pneumatischen Systemkomponen-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nten.\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung\nDabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-         hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\nbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe        Gewicht.\nkommt insbesondere in Betracht:\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\nPlanen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen        die Prüfungsbereiche Fertigung und Instandhaltung sowie\nAufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-        Fluggerättechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\ntiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-        schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.\nsichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nund der Qualitätssicherung einbezogen werden.\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nDie praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom          des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nHundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert            Fertigung und Instandhaltung mindestens ausreichende\ngewichtet werden.                                             Leistungen erbracht sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1469\n§ 11                                                             §12\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten      Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          Gleichzeitig tritt die Luftfahrtindustrieausbildungsverord-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       nung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1609) außer\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-      Kraft.\nser Verordnung.\nBonn, den 20. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin\n1. Gemeinsame Inhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.             Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1 3/4\n2                                             3                                           4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                   der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              Ausbildung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)               Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)          im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                        1471\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                    3                                        4\n5     Anwenden von betrieb-              a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Ar-\nlicher Information und                  beitsanweisungen und technische Informationen\nKommunikation sowie von                 umsetzen\ntechnischem Englisch                                                                            2*)\nb) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\ngung von Daten, Sprache, Texten und Bildern\nanwenden\nc) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten so-\nwie technische und betriebliche Maßnahmen einleiten\nd) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen\ne) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch-                         2 *)  2 *)\nführen\nf) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-\ntauschen\ng) englische Fachtexte lesen und anwenden                    2 *)    2 *)\n6     Mitgestalten und Organi-           a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen\nsieren der Arbeit                       Kunden und dem Team abstimmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                 b) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,\nArbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollie-\nren\n2 *)    2 *)\nc) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den\nArbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,\nlagern und montagegerecht bereitstellen\nd) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen\ne) Fachgespräche führen und moderieren\nf) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und\nzu deren Lösung beitragen\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler,                      2*)   2*)\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Fakten planen, festlegen und sicherstellen\nh) Termine planen, koordinieren und überwachen\ni)   an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken\n7    Qualitätssicherung                 a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-\nmen für die Arbeitsaufgaben erfüllen\nc) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit\nam Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen                    2\nd) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-\nräusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-\nkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-\nnis berücksichtigen\ne) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen\nf) Prüfungsergebnisse dokumentieren\n2\ng) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n1                  2                                             3                                      4\n8  Überwachen und Sichern       a) Betriebsstoffe nach Betriebsvorschriften unter Be-\ndes Materialflusses sowie        achtung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit\nHandhaben und Warten             sowie zum Gesundheitsschutz verwenden und\nvon Betriebsmitteln              umweltgerecht entsorgen\n2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)           b) Betriebsmittel nach luftfahrttechnischen Anforderun-\ngen unterscheiden, verwenden und warten\nc) Werkzeugkontrolle durchführen\nd) Bauteile und Baugruppen zum Transport vorbereiten\n2\ne) Materialbereitstellung und Montage koordinieren\n9  Grundlagen der Elektro-      a) physikalische Gesetzmäßigkeiten und ihre Auswir-\nund Meßtechnik                   kungen auf die elektrische Anlage des Fluggeräts\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)               berücksichtigen\nb) Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit             3\nbeim Arbeiten am Fluggerätsystem beachten\nc) elektrische Größen messen\nd) Verbindungstechniken unterscheiden\ne) Aufbau von Leitungen und deren Verlegungsarten\nunterscheiden                                                         3\nf) zusammenhänge der Stromversorgung des Flug-\ngerätsystems beachten\n10  Be- und Verarbeiten          a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen\nvon Werkstoffen                  Werkstoffe berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)          b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,\nBohrungen und Gewinde anwenden\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken anreißen sowie anzeichnen und körnen\ne) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\nf) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\nund parallel sowie auf Maß feilen\ng) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und\nmaschinell sägen\nh) Innen- und Außengewinde herstellen\ni)  Bauteile passen                                         16\nk) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-\nnell spanen\n1) Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen\nWerkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen, senken\nsowie manuell und maschinell reiben\nm) Handbohrmaschinen anwenden\nn) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß\nscheren\no) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umfor-\nmen\np) Wärmebehandlung von Leichtmetallegierungen durch-\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                1473\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3t4\n2                                             3                                       4\n11   Fügen                        a) Schrauben, Muttern, Scheiben und Sicherungsele-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)              mente nach Luftfahrtnorm unterscheiden und Bau-\nteile fügen\nb) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der\nWerkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfstoffe\nlöten\nc) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für\n11\ndie Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter\nBeachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungs-\nbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der\nOberflächen, kleben\nd) Nietverbindungen mit den erforderlichen Nietarten\nunter Beachtung geeigneter Nietwerkstoffe und der\ngegebenenfalls notwendigen Wärmebehandlung\nherstellen\ne) Einzelteile zu kleinen Baugruppen montieren                        3\n12   Behandeln und Schützen       a) metallische und nichtmetallische Überzüge und\nvon Oberflächen                  Oberflächenschutzverfahren unterscheiden                 2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Oberflächen behandeln und schützen\n13   Verarbeiten von Kunst-       a) bei der Verarbeitung von Kunststoffen Maßnahmen\nstoffen                          zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)              Umweltschutz ergreifen\nb) Aufbau und Eigenschaften von Kunststoffen und                      3\nFaserverbundstoffen unterscheiden\nc) Reparatur- oder Klebeverfahren anwenden\n14   Grundlagen des Aufbaus       a) Konstruktions- und Baugruppen von Fluggeräten\nvon Fluggeräten                  sowie Systeme von Fluggeräten unter Beachtung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)              deren Funktion handhaben                                 2\nb) aerodynamische Gesetze beim Arbeiten an Flug-\ngeräten oder Fluggerätteilen beachten\n15   Montieren und Handhaben      a) Fluggerätsystemkomponenten montieren\nvon Fluggerätsystemkom-\nb) Spezialwerkzeuge anwenden\nponenter.i                                                                                       10\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)          c) Sicherheitsvorschriften beim Handhaben und Bedie-\nnen von Fluggerätsystemkomponenten einhalten\nd) Funktionen von Fluggerätsystemkomponenten prü-\nfen\n4\ne) Fluggerätsystemkomponenten justieren und einstel-\nlen\n16   Montieren und Demontie-      a) Bauteile zum Montieren vorbereiten                        3\nren von Baugruppen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          b) Bauteile, insbesondere durch Schraub-, Steck- und\n4\nNietverbindungen, montieren\nc) Funktionen von Bauteilen im eingebauten Zustand\nprüfen                                                                8\nd) Baugruppen demontieren","1474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3/4\n1                     2                                              3                                      4\n17    Fertigen oder lnstandhal-       a) unterschiedliche Fertigungs-, Reparatur- und Kon-\n7\nten von Fluggerätteilen             trollverfahren anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Alterungs- und Ermüdungskontrollverfahren unter-\nscheiden                                                              5\nc) Korrosionskontrollverfahren anwenden\nII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fa c h r i c h t u n g Tri e b werkst e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen P!anens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                    im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n1                    2                                              3                                       4\n1  Fertigen oder Instand-          a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten\nhalten von Triebwerk-           b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen oder in-\nkomponenten                         standsetzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)\nc) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und                               4\neinsetzen\nd) Triebwerkteile warmbehandeln\ne) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\n2  Fertigen oder Instand-          a) mechanische Anbaugeräte fertigen oder instand-\nhalten von Anbaugeräten             setzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)                                                                                            18\nb) hydraulische, pneumatische und elektrische Anbau-\ngeräte fertigen oder instandsetzen\n3  Auswuchten von Trieb-           a) Auswuchtmaschinen und -systeme unterscheiden\nwerkteilen\nb) Auswuchtmaschinen und Rotoren vorbereiten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)\nc) Auswuchten durch Material ab- und auftragen\nd) Unwuchtberechnungen durchführen                                              4\ne) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten\nf) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen             beim\nAuswuchten anwenden\n4   Befunden von Trieb-            a) technische Vorschriften und Handbücher für Trieb-\nwerken                              werkkomponenten und deren Einzelteile anwen-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)                 den\nb) mit Neu- und Ersatzteilverzeichnissen arbeiten                               4\nc) Durchlauf- und Reparaturanweisungen anwenden\nd) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-\ngung erstellen\n5   Montieren und Demontie-        a) Einzelbaugruppen, Gehäuse, Turbinen, Kompresso-\nren von Triebwerken und             ren und elektrische Triebwerksysteme mit Hilfe von\nAnbaugeräten                        speziellen Vorrichtungen und Werkzeugen montieren                         14\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 22)                 und demontieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                  1475\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                  3                                    4\nb) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\nc) Verschraubungen sichern\nd) Lager und Dichtungen einbauen                                               14\ne) komplette Triebwerksystem-Dokumentation durch-\nführen\n6   Testen und Erproben             a) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,\nvon Triebwerken und                  Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun-\nAnbaugeräten                         gen anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)\nb) Triebwerksysteme auf- und abrüsten\nc) Fremdkörperkontrolle durchführen\n7\nd) Testdaten ermitteln und auswerten\ne) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und\nüberwachen\nf)   im Testlauf aufgetretene Mängel beheben\ng) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten\n7   Qualitätssicherung              a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 24)                  gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des\nQualitäts-Sicherungssystems durchführen\nb) visuelle und zerstörungstreie Materialprüfung an\nNeu- und Reparaturteilen durchführen                                       7\nc) Sicherheitskontrolle und Endabnahme durchführen\nd) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen\nB. Fach r ich tu n g I n stand h a I tu n g s t e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                  3                                    4\nInstandhalten von mecha-        a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-\nnischen Bauteilen, Bau-              und Sicherheitsvorschriften anwenden\ngruppen und Systemen\ndes Fluggeräts                  b) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 25)                  feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung\nund Funktionskontrollen eingrenzen und orten\nc) mechanische Bauteile und Baugruppen nach Vor-\nschrift auswechseln und instandsetzen                                     15\nd) Schäden am Rumpf, Trag- oder Leitwerk durch\nSichtkontrollen feststellen und beheben\ne) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\nf)   Funktionsprüfungen durchführen","1476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                               3                                     4\n2   Instandhalten von Bau-        a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nteilen, Baugruppen und             heitsvorschriften anwenden\nSystemen des Triebwerks       b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 26)                geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrneh-\nmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten\nc) Fehler beseitigen oder ihre Behebung veranlassen                            12\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme nach Vorschrift\nauswechseln und instandsetzen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und\njustieren\nf) Funktionsprüfungen durchführen\n3   Instandhalten von hydrau-     a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nlischen Bauteilen, Bau-            heitsvorschriften anwenden und Maßnahmen zur\ngruppen und Systemen               Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-\ndes Fluggeräts                     weltschutz ergreifen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 27)           b) Störungen an hydraulischen Bauteilen, Baugruppen\nund Systemen feststellen und Fehler durch Sinnes-\nwahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen\nund orten\nc) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme                               14\nauswechseln und instandsetzen\nd) materialspezifische Besonderheiten beachten\ne) Spezialwerkzeuge anwenden\nf) hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\ng) Funktionsprüfungen, insbesondere Druckprüfungen,\ndurchführen\n4   Instandhalten von pneu-       a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nmatischen Bauteilen, Bau-          heitsvorschriften beachten\ngruppen und Systemen          b) Störungen an pneumatischen Bauteilen, Baugrup-\ndes Fluggeräts                     pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 28)                neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-\nzen und orten\nc) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme\n9\nauswechseln und instandsetzen\nd) materialspezifische Besonderheiten beachten\ne) Spezialwerkzeuge anwenden\nf) pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\ng) Funktionsprüfungen durchführen\n5   1nstandhaltu ngsarbeiten     a) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicher-\nan elektrischen Systemen           heitsvorschriften beachten\ndes Fluggeräts                b) elektrische, elektronische und elektro-pneumatische\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 29)                Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen                         6\nund auswechseln\nc) elektrische Verbindungen herstellen und trennen\nd) Funktionsprüfungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang _1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997               1477\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des,\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                                3                                    4\n6   Instandhalten von Bau-        a) Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf-\nteilen und Systemen zur            und Sicherheitsvorschriften beachten\nRettung und Sicherheit\nb) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 30)\ninsbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und                           4\ninstandsetzen\nc) spezifische Arbeitsverfahren anwenden\nd) Spezialwerkzeuge anwenden\n7   Abfertigen von Flug-          a) beim Abfertigen von Fluggeräten Maßnahmen zur\ngeräten                            Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 31)                weltschutz ergreifen\nb) Wartungsarbeiten durchführen\nc) Flugbetriebskontrolle und Rundgangskontrolle durch-\nführen                                                                     7\nd) Fluggeräte be- und enttanken\ne) Hilfsturbine anlassen und bedienen\nf) Weight and Balance-Verfahren anwenden\ng) Sonderkontrollen, insbesondere auf Grund von Blitz-\nschlag und harter Landung, durchführen\n8   Handhaben und Warten          a) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Meß-\nvon Bodengeräten                   zeuge warten und pflegen                                                   2\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 32)\nb) Bodengeräte bedienen\n9   Qualitätssicherung            a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 33)                gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des\nQualitäts-Sicherungssystems durchführen\nb) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-                               3\nren\nc) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen\nC. Fachrichtung Fertigungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                                3                                    4\n1   Fertigen oder Instand-        a) berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Ferti-\nhalten von Fluggerätteilen         gungsrichtlinien oder Wartungs- und Reparaturan-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 34)                weisungen der Luftfahrt beachten\nb) Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer, Spante,\n17\nDeckel, Klappen und Segmente, fertigen oder\ninstandsetzen\nc) Bauteile püfen und nach Einbau auf Funktion kon-\ntrollieren","1478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                             3                                     4\n2   Montieren von Fluggerät-     a) Fluggerätsystemkomponenten nach Funktion und\nsystemkomponenten                Verwendungszweck unterscheiden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 35)          b) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-\nanweisungen beachten\nc) Systemkomponenten nach Fertigungsvorschriften                              20\nmontieren, insbesondere Teilkomponenten wie\nHydraulik und Pneumatik\nd) Fluggerätsystemkomponenten prüfen und auf Funk-\ntion kontrollieren\n3   Montieren von Bau-           a) Aufbau und Funktion von Trag-, Rumpf-, Leit-,\ngruppen                          Steuer- und Fahrwerk unterscheiden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 36)\nb) Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau durch Nie-\nten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern\n22\nc) Einzelteile zur Montage vorbereiten\nd) Baugruppen und mechanische Systeme, insbeson-\ndere Steuer- und Fahrwerk sowie Rumpf und Trag-\nflächen, montieren\n4   Be- und Verarbeiten von      a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen\nKunststoffbauteilen              Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Ge-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 37)              sundheits- und Umweltschutz ergreifen\nb) Werkzeuge, Bauvorrichtungen und Bearbeitungsver-\nfahren unterscheiden                                                       8\nc) Bauteile aus Faserverbundstoffen von Hand oder\nmaschinell bearbeiten\nd) Bauteile aus Sandwichbauweise instandsetzen\n5   Messen und Einstellen        a) Prüf- und Meßverfahren an Bauteilen oder Fluggerä-\nam Fluggerät                     ten anwenden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 38)          b) Prüf- und Meßdaten dokumentieren und interpre-\ntieren                                                                     2\nc) Fluggeräte oder Bauteile nach Bezugspunkten, -linien\nund -ebenen messen oder ausrichten\n6  Qualitätssicherung           a) Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Bau-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 39)              gruppen und Systemkomponenten im Rahmen des\nQualitäts-Sicherungssystems durchführen\nb) Sicherheitskontrollen und Bauteil- oder Baugruppen-                         3\nabnahmen durchführen\nc) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                   1479\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin*)\nVom 2p. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                      Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56                 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                      folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund Technologie:\n4. Umweltschutz,\n5. Anwenden von betrieblicher Information und Kommu-\n§1\nnikation sowie von technischem Englisch,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        .6. Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker/Fluggerät-                 7. Qualitätssicherung,\nelektronikerin wird staatlich anerkannt.\n8. Anfertigen von mechanischen Teilen,\n9. Herstellen von mechanischen Verbindungen,\n§2\n10. Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,\nAusbildungsdauer                                    elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              Baugruppen,\n11. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    12. Messen von elektrischen Größen sowie Prüfen von\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                        Bauteilen und Baugruppen,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                  13. Handhaben, Einrichten und Prüfen von Werkzeugen,\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                       Maschinen und technischen Einrichtungen,\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n14. Avioniksysteme und ihr Einfluß auf die Sicherheit der\nLuftfahrt,\n§3\n15. Zusammenbauen, Montieren und Installieren von Bau-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                              gruppen, Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik,\n· und Zielsetzung der Berufsausbildung\n16. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                   Geräten,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               17. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und Anla-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                      gen der Luftfahrttechnik,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n18. Bedienen von Geräten der Datenverarbeitung und\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nAnwenden von Programmen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n19. Instandhalten von Baugruppen, Geräten und Anlagen\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nder Luftfahrttechnik.\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n§5\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-                                 Ausbildungsrahmenplan\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nzuweisen.\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nger veröffentlicht.                                                  Abweichung erfordern.","1480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\n§6                                (2) Der Prüfling soll im pr?ktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens elf Stunden drei praktische Auf-\nAusbildungsplan                          gaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-           höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen              führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der prak-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                  tischen Aufgaben beziehen. Als praktische Aufgaben\nkommen insbesondere in Betracht:\n§7                             1. Installieren, Inbetriebnehmen, Einstellen und Prüfen\neiner Baugruppe oder eines Anlagenteils nach Unter-\nBerichtsheft                             lagen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        2. Zusammenstellen einer Meßanordnung, Messen, Prü-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu            fen und Ermitteln analoger und digitaler Signale und\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls und\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                  3. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren\nvon Fehlern oder Störungen in einer Baugruppe oder\neinem Anlagenteil.\n§8\nDabei sollen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Ar-\nZwischenprüfung\nbeitssicherheit einbezogen werden. Als Planungsaufgabe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     kommt insbesondere in Betracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nPlanen der Arbeitsabläufe entsprechend der praktischen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAufgabe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruk-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       tiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Ge-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte        sichtspunkte. Dabei sollen Aspekte der Arbeitssicherheit\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-       und der Qualitätssicherung einbezogen werden.\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,          Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 vom\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert\ngewichtet werden.\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\nden ein Prüfungsstück ferti~en. Hierfür kommt insbeson-           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ndere in Betracht:                                              den Prüfungsbereichen Technologie, Schaltungstechnik\nund Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozial-\nzusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen                     kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Techno-\neinschließlich Prüfen der Funktionen, Messen und Doku-          logie sowie Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind\nmentieren von Betriebswerten.                                   insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten     scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n1. den Arbeitseinsatz und die Arbeitsorganisation einer        geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-\nGruppe entsprechend der Aufgabenstellung für das           gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\nPrüfungsstück planen und                                   insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen        1. im Prüfungsbereich Technologie:\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\na) Beschreiben und Beurteilen von funktionellen zu-\na) Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,\nsammenhängen und technischen Lösungen im\nb) Elektrotechnik,                                                Fluggerät sowie des Aufbaus, der Wirkungsweise,\nder Funktionen und typischen Anwendungen von\nc) Schaltungstechnik,                                             Anlagenteilen, Geräten und Baugruppen,\nd) elektrisches Messen,                                        b) englischsprachige Unterlagen;\ne) Qualitätssicherung,\n2. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-\nf) englischsprachige Unterlagen,                               analyse:\ng) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            a) Analysieren von Funktionseinheiten anhand vorge-\nUmweltschutz.                                                 gebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter und\nProgramme; Ermitteln und Darstellen elektrischer\nund nichtelektrischer Größen, Abläufe und Ver-\n§9\nknüpfungen sowie Abschätzen und Begründen von\nAbschlußprüfung                                  Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           b) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                 gegebene typische Meß- und Prüfaufgaben,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,              Begründen der Geräteauswahl sowie Bewerten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    möglicher Meßfehler;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                   1481\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          Gewicht.\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                     (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben\ndie Prüfungsbereiche Technologie sowie Schaltungstech-\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nnik und Funktionsanalyse gegenüber dem Prüfungsbe-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nreich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte\n1. im Prüfungsbereich Technologie               120 Minuten,      Gewicht.\n2. im Prüfungsbereich Sthaltungs-                                    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\ntechnik und Funktionsanalyse                120 Minuten,      schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nbracht sind.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                           §10\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nInkrafttreten\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin\nZeitl,iche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.              Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1      2     1 3/4\n2                                             3                                            4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                   der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                        1483\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                                    3                                        4\n5    Anwenden von betrieb-              a) Instandhaltungs- oder Fertigungshandbücher, Arbeits-\nlicher Information und                  anweisungen und technische Informationen umset-\nKommunikation sowie von                 zen\ntechnischem Englisch                                                                            2*)\nb) betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertra-\n(§ 4 Nr. 5)\ngung von Daten, Sprache, Texten und Bildern an-\nwenden\nc) Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten\nsowie technische und betriebliche Maßnahmen ein-\nleiten\nd) Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen\n2 *)  2 *)\ne) Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durch-\nführen\nf) mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen aus-\ntauschen\ng) englische Fachtexte lesen und anwenden                    2*)     2*)\n6    Mitgestalten und                   a) Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen\nOrganisieren der Arbeit                 Kunden und dem Team abstimmen\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen,\nArbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollieren      2 *)    2 *)\nc) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den\nArbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren,\nlagern und montagegerecht bereitstellen\nd) Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen\ne) Fachgespräche führen und moderieren\nf) Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und\nzu deren Lösung beitragen\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler,                      2*)   2*)\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Fakten planen, festlegen und sicherstellen\nh) Termine planen, koordinieren und überwachen\ni)   an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken\n7    Qualitätssicherung                 a) Teil- und Gesamtfunktionen prüfen\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Nor-\nmen für die Arbeitsaufgaben erfüllen\nc) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit\nam Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen                    2\nd) Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Ge-\nräusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswir-\nkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergeb-\nnis berücksichtigen\ne) Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen\nf) Prüfungsergebnisse dokumentieren\n2\ng) Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n*) Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3/4\n2                                               3                                     4\n8  Anfertigen von                a) Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen\nmechanischen Teilen                Werkstoffe berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 8)                   b) Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen,\nBohrungen und Gewinde anwenden\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken anreißen sowie anzeichnen und körnen\ne) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\nf)   Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\nund parallel sowie auf Maß feilen\ng) Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und\nmaschinell sägen\n8\nh) Innen- und Außengewinde herstellen\ni)   Bauteile passen\nk) Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschi-\nnell spanen\n1)   Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen\nWerkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen, senken\nsowie manuell und maschinell reiben\nm) Handbohrmaschinen anwenden\nn) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß\nscheren\no) Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umformen\n9  Herstellen von mechani-       a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nschen Verbindungen                 Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-\n(§ 4 Nr. 9)                        menten, insbesondere mit Federringen, Zahnschei-\nben und Lacken, sichern\nb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck aus-\nwählen\n2\nc) Weichlötverbindungen für mechanische und elektri-\nsche Beanspruchung mit elektrischem Lötkolben\nherstellen\nd) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen sowie Klebeverbindungen zwischen glei-\nchen und verschiedenen Werkstoffen nach Anwei-\nsung und Unterlagen herstellen\n10  zusammenbauen und             a) Technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nVerdrahten von mechani-            von Baugruppen, insbesondere Anschlußpläne,\nschen, elektromechani-            Geräteverdrahtungspläne, Stromlaufpläne, entspre-\nschen und elektrischen            chend den technischen Regelwerken lesen sowie\nBauteilen zu Baugruppen           Skizzen anfertigen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-\nwählen, bereitstellen und pflegen\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nd) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte\nLeitungen zurichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                 1485\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                               3                                      4\ne) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-\nhülsen und Stecker, an Leitungen anbringen\nf)   Leitungen, insbesondere durch Löten, Klemmen und\nStecken, anschließen und verbinden\ng) Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-\nstände, Kondensatoren, Spulen und Halbleiterbau-\nelemente, für den Einbau in Baugruppen, insbeson-       12\ndere durch Ablängen, Biegen, Isolieren und Verzin-\nnen, nach Anweisungen, Unterlagen und Mustern\nvorbereiten\nh) Bauelemente und Bauteile, insbesondere ProfiJteile,\nBleche, Platten und Beschläge, zu mechanischen\nBaugruppen, insbesondere zu Einschüben und\nGehäusen, zusammenbauen\ni)   Bauelemente und Bauteile, insbesondere Wider-\nstände, Kondensatoren, Spulen, Relais, Schütze,\nSignallampen und Halbleiterbauelemente, zu elektri-\nschen Baugruppen zusammenbauen\nk) elektromechanische und elektrische Bauelemente\nund Bauteile zu Baugruppen, insbesondere durch\nFrei-, Bund-, Kanal- und Flachbandleitungsverdrah-\ntung, verbinden\n11   Zurichten, Verlegen und       a) technische Pläne und Schaltungsunterlagen, insbe-\nAnschließen von Leitungen          sondere Stromlaufpläne, Blockschaltbilder, Installa-\n(§ 4 Nr. 11)                       tionspläne und Anschlußpläne entsprechend den\nNormen für Grundschaltungen der Energie- und\nKommunikationstechnik lesen sowie Skizzen anfer-\ntigen\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-\nwählen, bereitstellen und pflegen\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nd) Leitungen der Energie- und Kommunikationstechnik,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Verle-          12\ngungsarten und des Verwendungszweckes, nach\nTabellen auswählen\ne) Leitungswege bei vorgegebenen End- und Verzwei-\ngungspunkten nach baulichen und örtlichen Gege-\nbenheiten festlegen\nf) Leitungen nach Unterlagen und Anweisungen verle-\ngen und befestigen\ng) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile\nanbringen\nh) Leitungen nach Anweisung und Unterlagen verbin-\nden und an Betriebsmittel anschließen\n12   Messen von elektrischen       a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere unter\nGrößen sowie Prüfen von            Berücksichtigung des Innenwiderstandes, aus-\nBauteilen und Baugruppen           wählen, Meßfehler abschätzen und Meßeinrichtun-\n(§ 4 Nr. 12)                       gen aufbauen\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleichstromkreis messen und ihre zusammenhänge\nberechnen","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3/4\n2                                              3                                      4\nc) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere von span-\nnungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-\nden, aufnehmen, darstellen und auswerten\nd) sinusförmige Wechselspannung und sinusförmigen\nWechselstrom in Schaltungen mit Wirkwiderständen        12\nmessen\ne) Amplitude und Periodendauer, insbesondere mit\nOszilloskop, messen\nf)  Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen, insbe-\nsondere von Widerständen sowie Relais oder Schüt-\nzen, nach Unterlagen prüfen\ng) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion von Bau-\ngruppen nach Unterlagen prüfen sowie Sollwerte\neinstellen\nh) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen nach\nUnterlagen prüfen\n13  Handhaben, Einrichten         a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nund Prüfen von Werk-              lichen Vorgaben einrichten\nzeugen, Maschinen und\nb) Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berück-\ntechnischen Einrichtungen         sichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen\nund technische Einrichtungen überprüfen, betriebs-                    2\nbereit machen, handhaben, instandhalten, reinigen\nund pflegen\nd) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen\nund technischen Einrichtungen feststellen . sowie\nMaßnahmen zu deren Beseitigung einleiten\n14  Avioniksysteme und ihr        a) Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes\nEinfluß auf die Sicherheit        sowie seine Steuerung in Abhängigkeit von Rumpf,\nder Luftfahrt                     Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk beschreiben\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Zusammenhang zwischen den technischen Lei-\nstungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven                   2\nAufbau und dem Antrieb beschreiben\nc) Einfluß von Komponenten des Luftverkehrssystems\nauf die Sicherheit des Flugbetriebes erkennen\nd) funktionelle     Zusammenhänge Und technische\nLösungen von Informations- und Kommunikations-\nsystemen am Boden, im Fluggerät und im Orbit,\ninsbesondere für Navigation, Flugführung, lnstrum-                          4\ntierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,\nerkennen und den technischen Unterlagen entneh-\nmen\n15  Zusammenbauen,                a) Bauelemente und Bauteile unter Beachtung spezifi-\nMontieren und Installieren       scher Handhabungs- und Einbauvorschriften, insbe-\nvon Baugruppen, Geräten           sondere zur Vermeidung statischer Aufladung und\nund Anlagen der Luftfahrt-       thermischer Belastung, bereitstellen, zurichten, in\ntechnik                           Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Baugruppen und Geräte nach Anweisung, Unter-\nlagen und Mustern zusammenbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                1487\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3/4\n2                                              3                                      4\nc) Leitungen der Energieverteilungs- und Kommunika-\ntionstechnik, insbesondere unter Beachtung des\nVerwendungszwecks, der mechanischen und elektri-\nschen Belastung und der Verlegungsart, auswählen,              10\nverlegen, befestigen und anschließen\nd) Leitungen zurichten und Anschlußteile, insbesondere\nStecker, Kupplungen und mehrpolige Steckverbin-\nder, nach Unterlagen anbringen\ne) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-\ndrahtungsarten nach Anweisung, Unterlagen und\nMustern verdrahten\nf) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen und Gerä-\nten anhand technischer Unterlagen prüfen\ng) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\nh) Betriebsmittel montieren\ni)   Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege-\nbenheiten festlegen\n4\nk) Montage und Installation anhand technischer Unter-\nlagen prüfen\n1)   Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\nm) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-\ntechnik nach Unterlagen und Mustern, insbesondere\nunter Berücksichtigung von Busverbindungen und\nSchnittstellen, zusammenbauen und verdrahten\nn) Leitungen unter Berücksichtigung wichtiger Kenn-\nwerte, insbesondere der Leitungskapazität, der Lei-                       16\ntungsdämpfung und des Wellenwiderstandes, aus-\nwählen, verlegen, verbinden und anschließen\no) Anlagen der Informations-, Daten-, Sende- und Emp-\nfangstechnik nach Unterlagen montieren und instal-\nlieren\n16   Prüfen, Messen und Ein-      a) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und Meßschaltun-\nstellen von Baugruppen            gen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Bau-\nund Geräten                       gruppen und Geräten auswählen und aufbauen\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Spannung, Strom und Widerstand in Schaltungen mit\nkomplexen Widerständen messen, Wirk- und Schein-\nleistung sowie Phasenverschiebung bestimmen                      6\nc) Funktion von digitalen Schaltungen und Geräten\nnach technischen Unterlagen prüfen\nd) Kennwerte von Impulsen, insbesondere Dauer, Fre-\nquenz und Tastverhältnis, nach Unterlagen messen\nund die Impulsform darstellen\ne) elektromechanische Baugruppen, insbesondere mit\nRelais, Schützen und Stellantrieben, nach Prüf-, Ab-\ngleich- und Schaltungsunterlagen sowie Datenblät-\ntern prüfen und einstellen\nf) elektrische Größen in Antennenanlagen nach Unter-\nlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prüfen und\nmessen","1488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                               3                                      4\ng) Funktionen von Baugruppen, insbesondere mit Ope-\nrationsverstärkern, DIA-Wandlern, A/D-Wandlern\nund Optokopplern sowie von Schaltnetzteilen, nach                     6\nUnterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern prü-\nfen und einstellen\nh) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht, Drehzahl und\nDruck, in Geräten und Anlagen der Luftfahrttechnik\nnach Unterlagen, Prüfvorschriften und Datenblättern\nprüfen, messen und einstellen\ni)   Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren und aus-\nwerten\nk) Ein- und Ausgangssignale, insbesondere unter An-\nwendung von Testprogrammen, prüfen\n1) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach\nUnterlagen prüfen und einstellen\nm) Funktionseinheiten für luftfahrttechnische Steuer-,\nMeß- und Regeleinrichtungen, insbesondere Regler,                           16\nMeßumformer und Meßverstärker, nach Unterlagen\nprüfen und einstellen\nn) gerätetechnische Prüfungen, insbesondere von Iso-\nlation, Schutzleiter und Funkentstörung, sowie Hoch-\nspannungsprüfung nach Unterlagen durchführen\n17  Inbetriebnehmen von Bau-     a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes\ngruppen, Geräten und              Berühren nach Anweisungen und Vorschriften durch\nAnlagen der Luftfahrt-            Sichtkontrolle prüfen\ntechnik                      b) Prüfung der Isolation und des Übergangswiderstan-\n(§ 4 Nr. 17)                      des nach Vorschriften durchführen\nc) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung\nmit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-\neinrichtungen im TN-Netz sowie durch Schutztren-\nnung, nach Vorschriften prüfen                                   2\nd) Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische\nAufladungen prüfen\ne) konstruktionsbedingte           Schutzeinrichtungen   nach\nUnterlagen prüfen\nt) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte Anlagenteile\nnach Unterlagen in Betrieb nehmen\ng) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen nach\nUnterlagen durchführen und dokumentieren\nh) Baugruppen und Geräte, insbesondere Stromversor-\ngungseinheiten, funktional abgegrenzte Steuerungen\n4\nsowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen,\nEinstellen und nach Unterlagen in Betrieb nehmen\ni)   Baugruppen und Geräte der Informations- und Funk-\ntechnik unter Berücksichtigung der Einzelfunktionen\nund der Gesamtfunktion einschließlich Anpassung an\nPeripheriegeräte nach Unterlagen in Betrieb nehmen                          16\nk) Probebetrieb von Geräten nach Unterlagen und An-\nweisungen durchführen und protokollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                1489\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3/4\n2                                              3                                     4\n18   Bedienen von Geräten         a) Geräte der Datenverarbeitung, insbesondere Tasta-\nder Datenverarbeitung             turen, Datensichtgeräte, externe Speicher und\nund Anwenden von                  Drucker, bedienen\nProgrammen\nb) Programmablaufpläne lesen und skizzieren\n(§ 4 Nr. 18)\nc) Programme, insbesondere Betriebssysteme, Anwen-\nder-, Test- und Prüfprogramme, nach Anweisung\n4\nund Unterlagen anwenden\nd) Informations- und kommunikationstechnische Systeme\nhandhaben, insbesondere branchenübliche Software\nfür die vorgesehenen Arbeitsaufgaben einsetzen,\nDaten vor unbefugter Nutzung und Veränderung\nschützen sowie Daten sichern\n19   Instandhalten von Bau-       a) Geräte und Anlagen inspizieren\ngruppen, Geräten und\nb) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funk-\nAnlagen der Luftfahrt-\ntionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen\ntechnik\nwarten                                                                      6\n(§ 4 Nr. 19)\nc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere\ndurch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-\nheben\nd) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler\nin Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-\nkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von\nServiceunterlagen systemati$ch eingrenzen, erken-\nnen und beheben sowie <iurchgeführte Arbeiten\ndokumentieren                                                             16\ne) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-\nsung erweitern und ändern\nf) Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Bau-\ngruppen, Geräten und Anlagen Rktualisieren"]}