{"id":"bgbl1-1997-4-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":4,"date":"1997-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin","law_date":"1997-01-21T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["36                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin*)\nVom 21. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas-                                                §4\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                              Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                      folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                        1. Berufsbildung,\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                      3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nund Technologie:                                                              verwendung,\n5. Gesundheitsschutz,\n§1\n6. Bedienen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,\nAnwendungsbereich\n7. Kundenberatung und -betreuung,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                   8. Beurteilen, Reinigen und Pflegen des Haares und der\nAusbildungsberuf Friseur/Friseurin nach der Handwerks-                        Kopfhaut,\nordnung.                                                                   9. Haarschneiden,\n§2                                     10. Gestalten von Frisuren,\n11. Ausführen von Dauerwellen,\nAusbildungsdauer\n12. Ausführen farbverändernder Haarbehandlungen,\n(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.\n13. pflegende und dekorative Kosmetik der Haut,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                   14. Maniküre.\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                                                 §5\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                                        Ausbildungsrahmenplan\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\n§3                                     sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nBerufsfeldbreite Grundbildung                            (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                         Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt               weichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                  praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n§6\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-                                       Ausbildungsplan\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-                  dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän-                  bildungsplan zu erstellen.\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8                                              §7\nund 9 nachzuweisen.\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nöffentlicht.                                                          durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997                  37\n§8                                    (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nZwischenprüfung                           insgesamt höchstens zehn Stunden sechs Arbeitsproben\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeits-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     proben kommen insbesondere in Betracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n1. Ausführen eines Herrenhaarschnittes mit verschiede-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nnen Schneidetechniken, insbesondere Übergangs-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der           schneiden sowie Gestalten einer Frisur,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-\nder Nummer 3 Buchstabe c und d, laufender Nummer 4             2. Ausführen eines Damenhaarschnittes nach Vorlage,\nBuchstabe d und e, laufender Nummer 6 Buchstabe a,             3. Ausführen einer Dauerwelle am Damenkopf sowie\nlaufender Nummer 7 Buchstabe i sowie laufender Num-                Gestalten einer Frisur,\nmer 8 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr\n4. Gestalten einer Frisur am Medium unter Berücksich-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\ntigung verschiedener Einlegetechniken sowie Einarbei-\nim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nten von Haarersatz,\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist.                                     5. Durchführen einer pflegenden kosmetischen Behand-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in          lung einschließlich Hautbeurteilung und Gesichtsmas-\ninsgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitspro-                sage sowie Aufstellen eines Behandlungsplanes und\nben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als          6. Führen eines kundenorientierten Beratungsgespräches\nArbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:                     zu einer der unter Nummer eins, zwei, drei oder fünf\n1. Ermitteln der Kundenwünsche, Durchführen einer                  aufgeführten Arbeitsproben.\nHaar- und Kopfhautbeurteilung sowie Führen eines           Dabei sind Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesund-\nBeratungsgespräches im Hinblick auf Haarpflegemaß-         heitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwen-\nnahmen,                                                    dung sowie die Planung der Arbeitsabläufe zu berücksich-\n2. Ausführen eines Damenhaarschnittes,                         tigen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\n3. Formen und Lacken der Nägel sowie Durchführen einer         Gestalten einer Damenfrisur unter Berücksichtigung der\nHandmassage,                                               Kopf- und Gesichtsform, der Haarqualität und -quantität\n4. Schneiden und Fönen einer Herrenfrisur unter Berück-        einschließlich einer Haarfärbung sowie eines Make-up zu\nsichtigung modischer Tendenzen sowie Durchführen           besonderen Anlässen mit dekorativer Gestaltung der Nägel.\neiner Massage der Kopfhaut,                                Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungs-\n5. Ausführen einer handgelegten Wasserwelle am Medium          stückes das zu realisierende Konzept einschließlich der\nund                                                        Arbeitsplanung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen\n6. Wickeln einer Dauerwelle am Medium.                         zusammen mit 70 vom Hundert und das Prüfungsstück\nsoll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nGestalten einer Frisur nach einer vom Prüfling mitzubrin-         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngenden Vorlage sowie eines Tages-Make-up.                      den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung, Kunden-\nberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirt-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nGebieten schriftlich lösen:\nBetracht:\n1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil-\ndungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht,                   1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,            a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,                     Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n3. Beurteilen des Haares, der Haut und der Nägel sowie             b) Haarschneidetechniken nach System,\nAuswählen von Pflegemethoden und -präparaten,\nc) Verfahren der farbverändemden Haarbehandlungen\n4. Werkzeuge und Grundtechniken des Haarschneidens                    einschließlich Berechnung von Mischungsverhält-\nund der Frisurengestaltung,                                       nissen,\n5. Gestalten eines Tages-Make-up und Maniküre,\nd) Dauerwellverfahren und -präparate einschließlich\n6. Kundenbetreuung.                                                   Kostenberechnung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-             e) Hautbeurteilung und Verfahren der pflegenden\nbesondere untersctiritten werden, soweit die schriftliche             Kosmetik;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach Gestaltung:\n§9                                     a) Grundsätze der Gestaltung bei Frisuren, farbver-\nGesellenprüfung                                  ändernden Haarbehandlungen und der dekorativen\nKosmetik,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nb} Einflüsse von kulturellen und modischen Strömun-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ngen,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 c} Frisurengestaltung mit Haarersatz und Schmuck;","38               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997\n3. im Prüfungsfach ·Kundenberatung und betriebliche            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nArbeitsgestaltung:                                          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\na) Regeln und Techniken der Gesprächsführung,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nb) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel,\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nc) Aufstellen von Behandlungsplänen,                        fächer das doppelte Gewicht.\nd) Grundlagen der Preisgestaltung;                             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeits-\nprüfung beim Prüfungsstück und innerhalb der Kenntnis-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-     prüfung in den Prüfungsfächern Technologie sowie Kun-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                       denberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n§ 10\n1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\nÜbergangsregelung\n2. im Prüfungsfach Gestaltung                   90 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Kundenberatung                              dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nund betriebliche Arbeitsgestaltung           90 Minuten,    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nSozialkunde                                  60 Minuten.    ser Verordnung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                      § 11\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          bildung zum Friseur vom 12. November 1973 (BGBI. 1\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          S. 1647) außer Kraft.\nBonn,den21.Januar1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997                       39\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1   3\n2                                               3                                        4\n1  Berufsbildung                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                          Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nEinkauf, Dienstleistung und Verkauf erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,         a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                    b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                          Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der             während\nGewerbeaufsicht erläutern                                der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden         Ausbildung\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen            zu vermitteln\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-       a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-          Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                    b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\n(§ 4 Nr. 4)                          Unfallquellen und -situationen beschreiben\nc) zur Vermeidung von chemischen, thermischen und\nmechanischen Schädigungen beitragen\nd) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben\ne) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung\nund die Brandschutzeinrichtungen nennen\nf) Gefahren, die von Gasen und leicht entzündlichen\nStoffen ausgehen, nennen\ng) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen\nzur Ersten Hilfe einleiten\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\ni)  zur rationellen und umweltschonenden Energie- und\nMaterialverwendung im beruflichen Einwirkungsbe-\nreich beitragen\nk) Arbeitsmittel    umweltgerecht einsetzen         und ent-\nsorgen","40              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                     4\n5  Gesundheitsschutz             a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe-\n(§ 4 Nr. 5)                      sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni-\nscher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch-\nführen\nb) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen an-\nwenden                                                  4\nc) Anforderungen in bezug auf die persönliche Hygiene\nund die Arbeitskleidung beachten\nd) ergonomische Gesichtspunkte beim Arbeitsablauf\nberücksichtigen\n6  Bedienen von Maschinen,       a) Werkzeug auswählen und handhaben\nGeräten und Werkzeugen        b) Geräte und Maschinen unter Beachtung der Sicher-\n(§ 4 Nr. 6)                      heitsvorschriften und der Bedienungsanleitung ein-\nsetzen\nc) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor-\nderungen und Belangen des Umweltschutzes, aus-          6\nwählen\nd) Maschinen, Geräte und Werkzeuge reinigen, desinfi-\nzieren und pflegen\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer\nAnforderungen einrichten und sauberhalten\n7  Kundenberatung und -be-       a) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-\ntreuung                          men der Ablauforganisation bei der Kundenberatung\n(§ 4 Nr. 7)                      und -behandlung berücksichtigen\nb) Kunden empfangen und unter Berücksichtigung\nbetrieblicher Serviceleistungen und Organisations-\nformen betreuen\n8\nc) Erwartungen der Kunden hinsichtlich Beratung,\nBetreuung und Behandlung ermitteln und betriebliche\nDienstleistungen anbieten\nd) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und wei-\nterleiten\n8  Beurteilen, Reinigen und      a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des\nPflegen des Haares und           Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für\nder Kopfhaut                     die Behandlung vorschlagen\n(§ 4 Nr. 8)                   b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach\nBehandlungsplan dosieren und ansetzen\n8\nc) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden\nreinigen\nd) Pflegemittel für Haar und Kopfhaut anwenden\ne) Kopfhaut in veschiedenen Techniken massieren\n9  Haarschneiden                 a) Schneidetechniken auswählen und anwenden\n(§ 4 Nr. 9)                   b) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haar-\nansatz, Wuchsrichtung und Fall des Haares vor-\nformen                                                   7\nc) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten\nFrisur bestimmen und abteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997                 41\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                              3                                    4\n10    Gestalten von Frisuren        a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung\n(§ 4 Nr. 10)                      auswählen und anwenden\nb) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und        8\nPapillotiertechniken, gestalten\n11   Ausführen von Dauer-            a) unter Berücksichtigung der geplanten Frisur Wickel-\nwellen                            technik und Wickler bestimmen\n6\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Haare abteilen und wickeln\n12    Pflegende und dekorative      a) Haut reinigen und Kompressen legen\nKosmetik der Haut             b) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben            2\n(§ 4 Nr. 13)\n13    Maniküre                      a) Zustand der Nägel beurteilen\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen\n3\nc) Hände mit ausgewählten Präparaten massieren\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n1                   2                                             3                                     4\n1  Kundenberatung und -be-        a) kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung\ntreuung                            situationsgerechten Verhaltens bei Behandlung,\n(§ 4 Nr. 7)                        Beratung und Verkauf planen, führen und nachbe-\nreiten                                                                   8\nb) Kunden über Maßnahmen und Präparate zur Heim-\nbehandlung beraten\nc) Produkte präsentieren und anbieten\nd) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbe-\nsondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und\nTerminplan, handhaben\ne) Grundlagen der Preisgestaltung erklären                             4\nf) beim Wareneingang und -ausgang, insbesondere bei\nBestellungen und der Bestandspflege, mitwirken\ng) bei der Inventur mitwirken\n2   Beurteilen, Reinigen und       a) Kunden über Reinigungs- und Pflegemittel beraten\nPflegen des Haares und             sowie Behandlungspläne aufstellen\nder Kopfhaut                                                                                          4\nb) Haarersatz reinigen und pflegen\n(§ 4 Nr. 8)","42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n1                   2                                             3                                     4\n3   Haarschneiden                 a) Haarschnitt als Grundlage für die Frisur unter Berück-\n(§ 4 Nr. 9)                       sichtigung der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamt-\nerscheinung, der Haarqualität und -quantität sowie                       9\nder Modetendenz planen und vorschlagen\nb) Kunden über Schnittformen beraten\nc) Haarschnitt mit unterschiedlichen Werkzeugen und\nGeräten durchführen, insbesondere Stumpfschnei-\nden, Effilieren, Übergangsschneiden                             8\nd) Haarschnitt überprüfen\ne) Bart schneiden und formen\nf) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln                              2\ng) Rasuren mit verschiedenen Werkzeugen durchführen\n4  Gestalten von Frisuren        a) Kunden unter Berücksichtigung des Kundenwun-\n(§ 4 Nr. 10)                      sches, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter-\nscheinung, der Haarqualität und -quantität sowie der\nModetendenz beraten und Frisuren vorschlagen\n10\nb) Haarersatz für die Frisurengestaltung vorbereiten\nc) Frisuren mit Haarteilen, -verlängerungen und Schmuck\ngestalten\nd) Frisuren mit thermischen Geräten, insbesondere\nFönen, gestalten\n8\ne) eingelegte Frisuren in verschiedenen Techniken aus-\nfrisieren\n5  Ausführen von Dauer-          a) Beschaffenheit des Haares beurteilen, Präparate aus-\nwellen                            wählen und ansetzen\n(§ 4 Nr. 11)                  b) Dauerwellverfahren durchführen und überwachen                        4\nc) Dauerwellennachbehandeln\nd) Kunden über Dauerwellverfahren beraten und Be-\nhandlungspläne aufstellen\ne) Dauerwellpräparate zum Entkrausen einsetzen                                6\nf) Arbeitsschritte überprüfen und Ergebnis beurteilen\n6  Ausführen f arbverändern-     a) Beschaffenheit des Haares beurteilen und Ausgangs-\n4\nder Haarbehandlungen              farbe feststellen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität, des\nPflegezustandes, der Hautverträglichkeit, der Gesamt-\nerscheinung und der Modetendenz beraten\nc) Methoden der Farbbehandlungen und Arbeitstechniken                         9\nunterscheiden und in die Kundenberatung einbeziehen\nd) Zielfarbe unter Berücksichtigung des Kundenwun-\nsches empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen\ne) Behandlungspläne aufstellen\nf) Färbe-, Tönungs- und Blondierungspräparate nach\nBehandlungsplan dosieren und in verschiedenen\nTechniken auftragen\ng) Einwirkzeit und Farbveränderung überwachen\n8\nh) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen\ni) Ergebnis beurteilen\nk) Farbkorrekturen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997                 43\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                            3                                       4\n7  Pflegende und dekorative      a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und\nKosmetik der Haut                beurteilen\n(§ 4 Nr. 13)                  b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen be-\nstimmen\nc) Kunden über Anwendungen der pflegenden Kosmetik\nberaten und Behandlungspläne aufstellen                                   6\nd) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück-\nsichtigung des Hautzustandes und des Behandlungs-\nzieles auswählen\ne) Hautunreinheiten behandeln\nf) Haarentfernungsmethoden anwenden\ng) Haut unter Berücksichtigung unterschiedlicher Mas-\nsagetechniken massieren\n4\nh) Packungen, Mask~n und Dampfbäder anwenden,\nHaut nachbehandeln\ni) Tages-Make-up gestalten                                          3\nk) Kunden unter Berücksichtigung des Kundenwun-\nsches, der Gesichtsform, der Gesamterscheinung\nund der Modetendenz beraten und dekorative kos-\nmetische Behandlungen vorschlagen\n4\n1) künstliche Wimpern anbringen\nm) Make-up für besondere Anlässe gestalten\n8  Maniküre                      a) Nägel polieren und dekorativ gestalten\n(§ 4 Nr. 14)                                                                                      3\nb) künstliche Nägel anbringen und formen","44                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)            lnkrafttretens\n12. 12.96           Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Dortmund)                                       265        ( 8          14.1.97)                 30. 1.97\n96-1-2-132\n6. 1. 97          Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Münster-Osnabrück)                               545        (14          22. 1. 97)               30. 1.97\n96-1-2-83\n6. 1. 97          Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nErfurt)                                                            545        (14          22. 1. 97)               30. 1.97\n96-1-2-111"]}