{"id":"bgbl1-1997-39-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":39,"date":"1997-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/39#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_39.pdf#page=31","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1997-06-19T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":31,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997                         1403\n„                  Zehnte Verordnung\nzur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung*)\nVom 19. Juni 1997\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2                             des menschlichen Lebens auf See am 24. Mai\nund 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 9c des See-                               1994 in London angenommene Entschlie-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                      ßung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum Inter-\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 Abs. 1                                    nationalen übereinkommen von 1974 zum\nSatz 1 Nr. 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes                                Schutz des menschlichen Lebens auf See\nvom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), verordnet das Bundes-                                - Verordnung vom 28. November 1995 (BGBI.\nministerium für Verkehr, hinsichtlich des § 9 Abs. 4 im Ein-                            1995 II S. 994) -, die von der Konferenz\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Tele-                                  der Vertragsregierungen des Internationalen\nkommunikation:                                                                          Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\nmenschlichen Lebens auf See am 29. Novem-\nber 1995 in London beschlossenen Änderun-\nArtikel 1                                              gen zum Internationalen Übereinkommen zum\nDie Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der                                 Schutz des menschlichen Lebens auf See von\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281,                                    1974 -Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI.\n3532), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                        1997 II S. 934) - sowie durch die in London\n14. Juni 1996 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:                                 vom Schiffssicherheitsausschuß der Interna-\ntionalen Seeschiffahrts-Organisation durch\nfolgende Entschließungen beschlossenen Än-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nderungen:\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 8 wird am Ende der Punkt durch\naa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:                                ein Komma ersetzt.\n,, ,,Übereinkommen von 1974/78\" bedeutet                           cc) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-\ndas in London am 18. Februar 1975 von der                              mer 9 angefügt:\nBundesrepublik Deutschland unterzeichnete                              ,,9. MSC.46(65) vom 16. Mai 1995 - Verord-\nInternationale übereinkommen von 1974 zum                                    nung vom 17. Dezember 1996 (BGBI.\nSchutz des menschlichen Lebens auf See                                       199611 S. 2775).\"\n- Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI.\n1979 II S. 141) -, geändert durch das in Lon-                   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ndon am 16. November 1978 von der Bundes-                           aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nrepublik Deutschland unterzeichnete Proto-\nkoll von 1978 zu dem Internationalen überein-                          ,, ,,übereinkommen von 1974/88\" bedeutet\nkommen von 1974/78 zum Schutz des                                      das in London am 18. Februar 1975 von der\nmenschlichen Lebens auf See - Verordnung                               Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete\nvom 26. März 1980 (BGBI. 1980 II S. 525) -,                            Internationale Übereinkommen von 1974 zum\ndieses geändert durch die Entschließungen 1                            Schutz des menschlichen Lebens auf See\nvom 9. November 1988 und 2 vom 10. No-                                 - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI.\nvember 1988 zu der Schlußakte der Konferenz                            1979 II S. 141) -, geändert durch das am\nder Vertragsregierungen des lnt~rnationalen                            11. November 1988 von der Internationalen\nÜbereinkommens von 1974/78 zum Schutz                                  Konferenz über das Harmonisierte Besich-\ndes menschlichen Lebens auf See und die                                tigungs- und Zeugniserteilungssystem be-\nEntschließung der Vertragsregierungen zu der                           schlossene Protokoll von 1988 zum Internatio-\nSchlußakte der Konferenz der Vertragspar-                              nalen übereinkommen von 1974 zum Schutz\nteien des Protokolls von 1978 zu dem Inter-                            des menschlichen Lebens auf See - Verord-\nnationalen übereinkommen zum Schutz des                                nung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II\nmenschlichen Lebens auf See vom 10. No-                                S. 2458)-, die von der Konferenz der Vertrags-\nvember 1988 - Verordnung vom 22. Januar                                regierungen des Internationalen Übereinkom-\n1992 (BGBI. 1992 II S. 58) -, die von der Kon-                         mens von 1974 zum Schutz des menschlichen\nferenz der Vertragsregierungen des Internatio-                         Lebens auf See am 24. Mai 1994 in London\nnalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz                               angenommene Entschließung 1 - ausgenom-\nmen Anlage 2 - zum Internationalen überein-\n*) Die Verordnung ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informa-                 kommen von 1974 zum Schutz des mensch-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-                  lichen Lebens auf See - Verordnung vom\nten notifiziert worden.                                                              28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994) -,\nArtikel 1 Nr. 12 Buchstabe b der Verordnung dient der Umsetzung des\nArtikels 14 Abs. 2 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/21 /EG des Rates            die von der Konferenz der Vertragsregierun-\nvom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die                    gen des Internationalen Übereinkommens von\nSchiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Arbeitsbe-                1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\ndingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und\nin Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafenstaatkontrolle -               auf See am 29. November 1995 in London\n(ABI. EG Nr. L 157 S. 1).                                                            beschlossenen Änderungen des lnternatio-","1404                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997\nnalen Übereinkommens zum Schutz des               6. In § 6a wird das Wort „oder\" vor den Jahreszahlen\nmenschlichen Lebens auf See von 1974 - Ver-          „ 1973/78\" durch ein Komma ersetzt und nach den\nordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II            Jahreszahlen „ 1973/78\" werden die Wörter „oder\nS. 934) - sowie durch die in London vom              1996\" eingefügt.\nSchiffssicherheitsausschuß der Internationa-\nlen Seeschiffahrts-Organisation durch fol-        7. In § 11 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „oder\" vor den\ngende Entschließungen beschlossenen Ände-            Jahreszahlen „ 1973/78\" durch ein Komma ersetzt\nrungen:\".                                            und nach den Jahreszahlen „ 1973/78\" werden die\nbb) In Nummer 8 wird am Ende der Punkt durch                Wörter „oder 1996\" eingefügt.\nein Komma ersetzt.\ncc) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-                8. Nach § 11 wird folgender neuer§ 11 a eingefügt:\nmer 9 angefügt:                                                                ,,§ 11a\n,,9. MSC.46(65) vom 16. Mai 1995 - Verord-                                Maßnahmen zur\nnung vom 17. Dezember 1996 (BGBI.                      Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n1996 II S. 2775).\"\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei\nc) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a                  der Durchführung der Prüfungen (Audits) in Zusam-\neingefügt:                                                  menhang mit der Organisation eines sicheren Schiffs-\n,,(4a) ,,übereinkommen von 1996\" bedeutet das             betriebs nach Kapitel IX der Anlage zum übereinkom-\nam 14. August 1996 von der Bundesrepublik                   men von 1974/88 und dem Internationalen Sicher-\nDeutschland unterzeichnete Übereinkommen über               heitsmanagement-Code (ISM-Code), veröffentlicht\ndie besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-              durch Bekanntmachung vom 16. März 1995 (BAnz.\nRo-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und plan-                S. 3734), des Germanischen Lloyds oder auf Antrag\nmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder               des Unternehmens einer anderen nach Artikel 4 der\nvon bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und der              Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisation, sofern\nOstsee verkehren - Verordnung vom 19. Februar               diese die von der Internationalen Seeschiffahrts-\n1997 (BGBI. 1997 II S. 540).\"                               Organisation in der Entschließung A. 788(19) vom\n23. November 1995 (BAnz. S. 12798) und in § 5 Nr. 1\nd) In Absatz 5 Nr. 4 Buchstabe d werden die Wörter               und 3 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom\n,,bis zu einer Bruttoraumzahl von 350\" gestrichen.          15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706) hierfür festge-\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                               legten Anforderungen erfüllt. Die §§ 4 und 6 Abs. 3\nsowie§ 9 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See\n,,(6) Im übrigen werden die in den übereinkom-\nfinden entsprechende Anwendung.\nmen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996\nfestgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.\"                 (2) Die vom Unternehmen mit der Durchführung der\nPrüfungen beauftragte Organisation hat die See-\n2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                          Berufsgenossenschaft vom Beginn ihrer Tätigkeit für\ndas Unternehmen zu unterrichten. Die Organisation\n,, 1. der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,                    hat die Prüfungen eigenständig und in eigener Verant-\n1973/78 und 1996,\".                                       wortung durchzuführen.\n(3) Die Organisation hat nach Abschluß der Prü-\n3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfungen der See-Berufsgenossenschaft die für die\n„Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind               Erteilung der Zeugnisse notwendigen Unterlagen\nfür die Befolgung der Vorschriften des Überein-                  vorzulegen.\"\nkommens von 1974/88, 1966/88, 1973/78, 1996 und\ndieser Verordnung verantwortlich.\"                            9. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zeugnisse und Bescheinigungen\".\n„Soweit nicht das übereinkommen von 1974/88 oder\n1996 oder diese Verordnung Regelungen für den                    b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „und\" vor\nUmbau vorhandener Schiffe ausdrücklich vorsehen,                     den Jahreszahlen „ 1973/78\" durch ein Komma\nbrauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der               ersetzt und nach den Jahreszahlen „ 1973/78\"\n1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen                    werden die Wörter „und 1996\" eingefügt.\nÜbereinkommens von 1974 (1. September 1984)                      c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngelegt worden ist oder die sich in einem entsprechen-\nden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforde-                    ,,Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Sport-\nrungen der Kapitel 11-1 , 11-2 und III der Anlage zum                anglerfahrzeugen und Ausbildungsfahrzeugen\nübereinkommen von 1974/88 sowie der §§ 35 bis 45                     erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Sicher-\nund 50 Abs. 2 und der§§ 53 bis 62 dieser Verordnung                  heitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, 1a\nzu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern                      oder 1b für die Dauer von bis zu einem Jahr,\nwürde.\"                                                              Bäderbooten jeweils nur für die Sommermonate.\"\nd) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 6a\n5. § 6 Nr. 1 wird.wie folgt gefaßt:                                     eingefügt:\n,, 1. die Übereinkommen von 1974/88,           1966/88,                ,,(6a) Die Zeugnisse nach Kapitel IX Regel 4 Nr. 1\n1973/78 oder 1996, \".                                         und 3 der Anlage zum Übereinkommen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997                1405\n1974/88 haben jeweils eine Gültigkeitsdauer von        12. § 17 wird wie folgt geändert:\n5 Jahren. Die Regelungen der Entschließung\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma\nA. 788(19) der Internationalen Seeschiffahrts-\nersetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt:\nOrganisation vom 23. November 1995 über die\nErteilung, Gültigkeitsdauer und Aufrechterhaltung            „5. die nach der Entschließung A. 788(19) der\nder Gültigkeitsdauer der Zeugnisse sowie über                        Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\ndas Verfahren der Zeugniserteilung finden Anwen-                     vorgeschriebenen periodischen Überprüfun-\ndung.\"                                                               gen des Zeugnisses über die Erfüllung der ein-\nschlägigen Vorschriften (DOC) oder die vorge-\ne) In Absatz 7 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „6a\"\nschriebene Zwischenprüfung des Zeugnisses\nersetzt.\nüber die Organisation von Sicherheitsmaß-\nf) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:                                      nahmen (SMC) nicht beantragt wird oder es\n,,(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft                      Anhaltspunkte für eine wesentliche Nichtein-\nnach dem Übereinkommen von 1974/88, 1966/88                          haltung von Vorschriften des Internationalen\noder 1973/78 auszustellenden Zeugnis oder einer                      Sicherheitsmanagement-Codes (ISM-Code)\nvon der See-Berufsgenossenschaft nach dem                            gibt. Die Einziehung des Zeugnisses über die\nÜbereinkommen von 1996 auszustellenden Be-                           Erfüllung der einschlägigen Vorschriften hat\nscheinigung steht ein von einer anderen Vertrags-                    die Ungültigkeit der mit diesem Zeugnis\n~~gierung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum                    zusammenhängenden Zeugnisse über die\nUbereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder                          Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zur\nArtikel 17 des Übereinkommens von 1966 oder                          Folge.\"\n1966/88 oder Anlage I Regel 6 oder Anlage II               b) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:\nRegel 11 des Übereinkommens von 1973/78 aus-\n,,(7) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht\ngestelltes Zeugnis oder eine nach Artikel 6 des\njedes Vierteljahr in ihrem amtlichen Mitteilungs-\nÜbereinkommens von 1996 ausgestellte Beschei-\nblatt, welche der im vorausgegangenen Quartal in\nnigung gleich.\"\ndeutschen Häfen festgehaltenen Schiffe unter\ng) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       fremder Flagge in den vorausgegangenen 24 Mo-\n„Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn            naten mehr als einmal festgehalten worden sind.\nes die nach den übereinkommen von 1974/88,                    Die Veröffentlichung enthält folgende Angaben:\n1966/88, 1973/78 und 1996 und nach dieser Ver-                1. den Namen des Schiffes,\nordnung vorgeschriebenen Zeugnisse oder Be-\nscheinigungen erhalten hat sowie mit der vor-                 2. den Namen des Eigentümers oder des Besit-\nzers des Schiffes,\ngeschriebenen Freibordmarke versehen ist.\"\n3. die IMO-Nummer,\n10. § 13a wird wie folgt gefaßt:                                      4. den Flaggenstaat,\n,,§ 13a                                5. die Klassifikationsgesellschaft, sofern sach-\nZeugnisse über einen sicheren                            dienlich, und jede andere Stelle, die für den\nSchiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe                     Flaggenstaat gemäß den übereinkommen\nZeugnisse für das Schiff ausgestellt hat,\nDie nach Kapitel IX der Anlage zum Übereinkom-\nmen von 1974/88 und Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verord-              6. die Gründe des Festhaltens,\nnung-lSM vorgeschriebenen Zeugnisse werden für                   7. den Hafen und den Zeitpunkt des Festhaltens.\nRo-Ro-Fahrgastfährschiffe von der See-Berufsge-\nnossenschaft auf Antrag erteilt, wenn die in dem vor-            Eine Veröffentlichung in dem nach den Sätzen 1\ngenannten Übereinkommen und in der vorgenannten                  und 2 vorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch\nVerordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.              durch das Sekretariat nach der Pariser Vereinba-\nDie Zeugnisse nach Satz 1 sind an Bord mitzuführen.\"             rung über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II\nS. 585) erfolgen.\n11 . § 14 wird wie folgt geändert:                                        (8) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Jahreszahlen               Rahmen der Hafenstaatkontrolle eng mit den\n„ 1973/78\" die Wörter „oder 1996\" und nach dem                zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\nWort „Zeugnisse\" die Wörter „oder Bescheinigun-               staaten der Europäischen Union zusammen und\ngen\" eingefügt.                                               tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\naus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler\naa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:                 Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung\nvon Verschmutzung und die Lebens- und Arbeits-\n„Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die\nbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-\nÜbereinkommen von 1974/78, 1974/88, 1966,\nschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern\n1966/88, 1973/78 oder 1996 keine Anwen-                 der Mitgliedstaaten fahren - Hafenstaatkontrolle -\ndung finden, müssen, wenn sie das Küsten-               (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) erforderlichen Informa-\nmeer oder die inneren Gewässer befahren,\".              tionen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zeug-                   mit dem aufgrund der Pariser Vereinbarung über\nnisse\" die Wörter „oder Bescheinigungen\"                die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) ein-\neingefügt.                                              gerichteten Informationssystem.\"","1406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997\n13. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni\n,,(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem             . 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nSchiff, auf welches das übereinkommen von 1966/88                vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote\nAnwendung findet, einen Freibord, so sind als Kenn-              (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) zertifiziert worden ist.\nzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Über-                 (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Ausnah-\neinkommen von 1966/88 auf der linken Seite des Frei-             men für Sportfahrzeuge, die nur vorübergehend bis\nbord-Ringes oberhalb des waagerechten Striches die               zu einem Zeitraum von 6 Wochen im Kalenderjahr als\nBuchstaben „SB\" und auf der rechten Seite des Frei-              Ausbildungsfahrzeug eingesetzt werden, zulassen,\nbord-Ringes oberhalb' des waagerechten Striches die              soweit die Sicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist.\nBuchstaben „GL\" oder die Kurzbezeichnung einer                   Sie kann nach § 8 Abs. 2 für solche Fahrzeuge im Ein-\nanderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft in               zelfall bestimmen, welche Anforderungen auch unter\n2 Buchstaben anzubringen.\"                                       Berücksichtigung des Zeitraums, des Gebietes und\nder Jahreszeit des Einsatzes dieser Fahrzeuge erfüllt\n14. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    werden müssen.\"\n„Die von der Konferenz der Vertragsregierungen des\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum                16. Nach Anlage 1a zu § 13 Abs. 3 wird folgende neue\nSchutz des menschlichen Lebens auf See am                        Anlage 1b zu § 13 Abs. 3 in der Fassung des Anhangs\n29. November 1995 in London beschlossenen Ände-                  zu dieser Verordnung eingefügt.\nrungen der Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum\nübereinkommen von 1974/88 - Verordnung vom                 17. Die Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n24. April 1997 (BGBI. 1997 II S. 934) finden keine               a) In Nummer 21 wird in der Spalte „Gegenstand\"\nAnwendung.\"                                                          dem Wort „Navigationssystem 6)\" das Wort „Inte-\ngriertes\" vorangestellt.\n15. Nach § 52 wird folgender neuer§ 52a eingefügt:\nb) In Nummer 21 a wird in der Spalte „Gegenstand\"\n,,§52a                                     das Wort „Integriertes\" gestrichen.\nAusbildungsfahrzeuge\n(1) Für Ausbildungsfahrzeuge mit einer Länge von                                 Artikel 2\n8 bis 24 Meter gilt nur die vom Bundesministerium\nfür Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen          Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nals allgemein anerkannte Regeln der Technik nach           der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Inkrafttreten\n§ 6 bekanntgemachte Richtlinie über Sicherheitsvor-        dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken           gesetzblatt bekanntmachen.\ngenutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffs-\nsicherheitsverordnung, soweit die Erfüllung der Anfor-\nderungen an Bau und Ausrüstung von Ausbildungs-                                       Artikel3\nfahrzeugen nicht nach der Richtlinie 94/25/EG des            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nBonn,den19.Juni1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","'\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997                         1407\nAnlage 1b\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nSicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\nSafety Certificate for Training Vessels\nAusgestellt\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nlssued\nunder the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft\nunder the provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships (Schiffssicherheitsverordnung)\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nThis certificate is to be supplemented by the record of equipment.\nAngaben zum Fahrzeug\nParticulars of the vessel\nName des Fahrzeugs\nName of the vessel\nUnterscheidungssignal\nDistinctive number or letters\nLänge-----------------------------------------\nLength\nBaujahr\nYear of construction\nZugelassene P e r s o n e n z a h l - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNumber of persons the vessel is certified to carry\nFahrtgebiet\nRange of trade","1408                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997\nHiermit wird bescheinigt,\nThis is to certify:\n1. daß die Besichtigung ergeben hat,\nthat the survey showed that\n2. daß das Ausbildungsfahrzeug den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht im Bezug auf\nthe vessel complies with the requirements of the safety regulations as regards:\n.1 den Schiffskörper, die Maschinen und elektrischen Anlagen\nthe vessels hull, machinery and electrical installations\n.2 den baulichen Brandschutz und die Ausrüstung für den Brandschutz\nthe requirements about the structural fire protection and fire safety equipment\n.3 die Anzahl und Art der mitzuführenden Rettungsmittel\nthe requirements about the type and number of life saving appliances the vessel shall carry\n.4 die Navigations- und Funkausrüstung\nthe requirements about the navigational and radio installations\n3. daß das Ausbildungsfahrzeug mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in\nÜbereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in\nder jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist.\nThe ship was provided with the lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the require-\nments of the international Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREG)\nAuflagen ____ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nConditions\n- --   ------- - --------· -- --------------------------------------\n--- -·· --- ------------ -------------------------------------\nDieses Zeugnis gilt bis\nThis certificate is valid until\nAusgestellt in ______ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nPlace of issue\nDatum der Ausstellung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDate of issue\n(Siegel)                                                              See-Berufsgenossenschaft\n(Seal)                                                                Schiffssicherheitsabtei Iung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997                        1409\nVerlängerungen\nEndorsements to extend the validity\nDas Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis\nwird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.\nThe ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be\naccepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum und Ort                                                                    Technischer Aufsichtsbeamter\nDate and place                                                                         Technical Surveyor\nDas Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis\nwird bis zum ___________ als gültig anerkannt.\nThe ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be\naccepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum und Ort                                                                    Technischer Aufsichtsbeamter\nDate and place                                                                         Technical Surveyor\nDas Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis\nwird bis zum ___________ als gültig anerkannt.\nThe ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be\naccepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum und Ort                                                                    Technischer Aufsichtsbeamter\nDate and place                                                                         Technical Surveyor","1410                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1997\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\nRecord of Equipment\nfor the Safety Certificate for Training Vessels\n1. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nDetails of life-saving appliances\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind\nTotal number of persons for which life-saving appliances are provided\nGegenstand                                                                                         Tatsächliche Regelung\nltem                                                                                               Actual provision\n1 . Rettungsflöße\nLife-rafts\n.1 Anzahl der Rettungsflöße\nNumber of life-rafts\n.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\nNumber of persons accomodated\n2. Anzahl der Rettungsringe\nNumber of life-buoys\n3. Anzahl der Rettungswesten\nNumber of life-jackets\n4. Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel im Fahrtgebiet A und B\nNumber of thermal protective aids in the region A and B\n5. Anzahl der tragbaren Feuerlöscher\nNumber of portable fire-extinguisher\n2. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen*)\nDetails of radio facilities\nGegenstand                                                                                         Tatsächliche Regelung\nltem                                                                                               Actual provision\n1. eine UKW-Seefunkanlage\nVHF-radio installation\n2. eine Grenzwellen-Seefunkanlage\nMF-radio installation\n3. eine Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage\nMF/HF-radio installation\n4. lnmarsat Schiffs-Erdfunkstelle\nlnmarsat ship-earth station\n5. ein MSI-Empfänger\nMSl-receiver\n. 6. eine Satelliten-Seenotfunkbake\nSatellite EPIRB\n7. ein Radartransponder, 9 GHz\nRadar transponder (SARl) 9 GHz\n8. ein UKW-Handsprechfunkgerät\nTwo-way VHF radiotelephone apparatus\n*) Nach Nummer 9 der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der\nSchiffssicherheitsverordnung.\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nThis is to certify that this Record is correct in all respects.\nAusgestellt in                                                               am\nlssued at                            (Ort der Ausstellung)                   the                     (Datum der Ausstellung)\n(Place of issue of certificate)                                          (Date of issue)\n(Siegel)                                                                    See-Berufsgenossenschaft\n(Seal)                                                                     Schiffssicherheitsabteilung"]}