{"id":"bgbl1-1997-38-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":38,"date":"1997-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_38.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin","law_date":"1997-06-17T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1362                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin*)\nVom 17. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                 §4\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                                    Ausbildungsberufsbild\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                       3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nTechnologie:\n4. Umweltschutz,\n§1                                      5. technische Kommunikation,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         6. betriebliche Kommunikation,\nDer Ausbildungsberuf Elektroanlagenmonteur/Elektro-                    7. Planen der Auftragsabwicklung,\nanlagenmonteurin wird staatlich anerkannt.\n8. Vorbereiten der Auftragsausführung,\n§2                                      9. Einrichten und Abräumen der Montagestelle,\nAusbildungsdauer                               10. Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                11. zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen\nund Schaltschränken,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                 12. Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                            sonstigen Betriebsmitteln,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                   13. Montieren von Leitungsführungssystemen und Ver-\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                             legen von Leitungen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n14. Installieren von elektrischen Anlagen,\n§3                                    15. Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          16. Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                        17. Dokumentation.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                                             §5\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                    Ausbildungsrahmenplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                   Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\nAbweichung erfordern.\ngun~ ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nzuweisen.\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nger veröffentlicht.                                                   bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997                 1363\n§7                               2. als Arbeitsproben:\nBerichtsheft                              a) Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich\nPrüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicher-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines               heits- und Schutzeinrichtungen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu             b) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig               ren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagen-\ndurchzusehen.                                                         teil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvor-\nschriften.\n§8\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und\nZwischenprüfung                          die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert ge-\nwichtet werden.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         in den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitspla-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       nung und Arbeitsorganisation, Schaltungstechnik und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-      Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-       geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagenpla-\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-         nung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-      Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind insbeson-\nlich ist.                                                      dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nlogischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in    Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\ninsgesamt höchstens fünf Stunden ein funktionsfähiges          Lösungswege darzustellen. Die Anforderungen in den\nAnlagenteil nach Unterlagen als Prüfungsstück fertigen.        Prüfungsbereichen sind:\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung:\nInstallieren eines elektrischen Anlagenteils einschließlich\nAufstellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und            Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine\nMessen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf-            Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll\nund Meßprotokolls.                                                dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten,\nmechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektri-\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     sche Betriebsmittel und sonstige Materialien aus-\ninsgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf            wählen sowie Anordnungs- und Installationspläne,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden               Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter\nGebieten lösen:                                                   Beachtung von technischen Regeln erstellen und\n1. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,                           ändern kann;\n2. Grundlagen der Elektrotechnik,                              2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorgani-\nsation:\n3. Grundlagen der Schaltungstechnik,\nDer Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine\n4. Grundlagen des elektrischen Messens,                           Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und\n5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-           Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er tech-\nweltschutz.                                                   nische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken\nund Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicher-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         heit und des Umweltschutzes planen kann;\nsondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil\nder Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.          3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktions-\nanalyse:\n§9                                   Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen,\nDatenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen\nAbschlußprüfung\nanalysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumen-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          tieren;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nDer Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück\nFälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirt-\nanfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-\nBerufs- und Arbeitswelt bearbeiten.\ndere in Betracht:\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\n1. als Prüfungsstück:\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nInstallieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines\n1. im Prüfungsbereich Anlagenplanung           120 Minuten,\nAnlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen\nund Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der        2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung\nVeränderungen;                                                und Arbeitsorganisation                      90 Minuten,","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997\n3. im Prüfungsbereich Schaltungstechnik                        der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\nund Funktionsanalyse                        90 Minuten,     doppelte Gewicht.\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und                           (7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der\nSozialkunde                                 60 Minuten.     Prüfungsbereich Anlagenplanung gegenüber jedem der\nübrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nsondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil\nschen Teil und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\nder Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nausreichende Leistungen erbracht sind.\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                        §10\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nInkrafttreten\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil          Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 17. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997                                       1365\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         im Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1    2 und 3\n2                                                                    3                                    4\nBerufsbildung, Arbeits-                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n1\nund Tarifrecht )                                Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation                      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes )            1\nerläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3       Sicherheit und Gesund-                       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nder gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit 1)                    Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nAusbildung\n(§ 4 Nr. 3)                                      Vermeidung ergreifen\nzu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-              und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n1\n4        Umweltschutz        )                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n') Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.","1366                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.                  ieil des                                                                                                      in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                                                                                          im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2 und 3\n2                                                                   3                                         4\n5        Technische Kommu-                           a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten\nnikation1)                                      lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 4 Nr. 5)\nb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeich-\nnungen und Stücklisten lesen und anwenden\n2\nc) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten,\ninsbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungs-\npläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden\nsowie Skizzen anfertigen\nd) Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, ins-\nbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Instal-\nlationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwen-\nden sowie Skizzen anfertigen                                                       2\ne) technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und\ntechnische Informationen lesen und anwenden\n6        Betriebliche Kommu-                         a) Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team\nnikation 1)                                     situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Informationen aufgabengerecht bewerten, auswäh-\nlen und wiedergeben                                                2\nc) betriebliche Informationssysteme nutzen\nd) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz be-\nachten\ne) Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungs-\nmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen\nf) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung                         von\nDaten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen\ng) Schriftverkehr und Berechnungen durchführen,                                        2\nSachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Stan-\ndardsoftware anwenden\nh) Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten\nund bestellen\n7        Planen der Auftrags-                       a) Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der\nabwicklung2)                                     mechanischen und elektrischen Belastung, der Ver-\n(§ 4 Nr. 7)               ~                      legungsarten und des Verwendungszweckes nach\nTabellen auswählen                                                  2\nb) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstrom-\nkreise,       insbesondere               Verteilungseinrichtungen,\nSchalter und Steckverbindungen, auswählen\nc) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nd) elektrische Schutzmaßnahmen festlegen\n4\ne) Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen\nund örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berück-\nsichtigung des Aufwandes festlegen\nf)    Materialverbrauch ermitteln\n') Die laufenden Nummern 1 bis 6 solleh integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.\n') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.","----------------------                                 ---- ----- -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben-·zu Bonn am 23. Juni 1997                                    1367\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2 und 3\n2                                                              3                                        4\n8       Vorbereiten der Auftrags-                  a) Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen ent-\nausführung2)                                      nehmen\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und            2\nerforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeits-\nabläufe nach terminlichen Vorgaben planen\nc) Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und\nAuftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt han-\ndeln\nd) Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe\nund Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge\nzur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen\ne) dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Lei-\nstungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksich-\ntigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bau-\nseitige Leistungen festlegen\nf) Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden                                 4\nund anderen Gewerken abstimmen\ng) Fremdleistungen prüfen und überwachen\nh) erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und\nBetriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, ter-\nmingerecht anfordern, transportieren, lagern und\nmontagegerecht bereitstellen\ni) bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und\nanderen Gewerken Informationen austauschen und\nzusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen infor-\nmieren und Alternativen aufzeigen\n9       Einrichten und Abräumen                    a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nder Montagestelle )       2\nlichen Vorgaben einrichten\n(§ 4 Nr. 9)\nb) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und dis-\nponieren                                                    2\nc) Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und\ndefekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern\nund entsorgen\nd) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen\nund technische Einrichtungen auswählen, disponie-\nren und beschaffen sowie montagegerecht bereit-\nstellen\ne) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen\nund technische Einrichtungen warten, pflegen und                           6\nüberprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren\nBeseitigung einleiten\nf) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,\nauf- und abbauen\ng) Montagestelle sichern\n') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.","1368                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.                  Teil des                                                                                                   in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          im Ausbildungsjahr\nNr.          Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2 und 3\n1                       2                                                              3                                          4\n10       Bearbeiten und Verbinden                  a) Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen\nvon mechanischen Teilen                   b) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff\n(§ 4 Nr. 10)\nsägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und\ngewindeschneiden\nc) Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zu-                   10\nschneiden, lochen, biegen und richten\nd) Schraubverbindungen herstellen und sichern\ne) Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische\nund elektrische Beanspruchung herstellen\nf)   Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschie-\ndenen Werkstoffen herstellen                                                    8\ng) Bleche und Profile aus Metall schweißen\n11       zusammenbauen und Ver-                    a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen\ndrahten von Baugruppen                         zusammenbauen\nund Schaltschränken 3)\nb) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte                     8\n(§ 4 Nr. 11)\nin unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unter-\nlagen und Mustern verdrahten\nc) Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungs-\nschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, ver-\ndrahten und kennzeichnen\n14\nd) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ne) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n12       Montieren von elektrischen                a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\nMaschinen, Geräten und                         fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-                4\nsonstigen Betriebsmitteln 2) 3)                tionen und Konsolen befestigen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen, zu transportierendes Gut anschlagen,\nTransport sichern und durchführen\nc) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf\n12\nUntergrund und Tragkonstruktion aufstellen, aus-\nrichten, befestigen und sichern\nd) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\n13        Montieren von Leitungs-                  a) Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zu-\nführungssystemen und                           richten                                                           6\nVerlegen von Leitungen ) )       2 3\nb) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren\n(§ 4 Nr. 13)\nc) ein- und mehradrige, geschirmte und unge-\nschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung\nder unterschiedlichen Verbindungstechniken an-\nschließen                                                                       14\nd) Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwen-\ndung der unterschiedlichen Verbindungstechniken\nan Betriebsmittel anschließen\n') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.\n') Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997                                     1369\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           im Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2 und 3\n1                      2                                                              3                                          4\n14       Installieren von elek-                  a) Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinatio-\ntrischen Anlagen 2)3)                          nen und Installationsverteiler, aufstellen und an-\n(§ 4 Nr. 14)                                   schließen                                                        6\nb) Beleuchtungsanlagen installieren\nc) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstrom-\nkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schal-\nter und Steckverbindungen, montieren und an-\nschließen\nd) elektrische Maschinen anschließen                                                 16\ne) Stelleinrichtungen einbauen und anschließen\nf) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen\nund anschließen\n15       Prüfen, Messen, Einstellen               a) Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler ab-\nund lnbetriebnehmen 3)                         schätzen und Meßschaltungen aufbauen\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen\n4\nc) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen,\nWirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes\nBerühren durch Sichtkontrolle prüfen\nd) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen\ne) Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Gerä-\nten prüfen sowie Sollwerte einstellen\nf) lsolationsprüfung durchführen\ng) Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen\nh) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung\nmit Überstromschutzorganen und Fehlerstrom-\nschutzeinrichtungen, prüfen\ni)    mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-                                8\nsysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nk) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-\nger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und\nÜberwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb\nnehmen\n1) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-\ntrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte ein-\nstellen\nm) Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durch-\nführen\n16       Beseitigen von Fehlern in                a) mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkon-\nelektrischen Anlagen 3)                       trolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schal-\n(§ 4 Nr. 16)                                  tungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen                 2\nund beheben\n') Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.\n1\n) Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.","1370                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.                Teil des                                                                                                   in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2 und 3\n1                       2                                                              3                                          4\nb) Geräte und Anlagenteile inspizieren\nc) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebs-\n10\nfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen\nwarten\n17       Dokumentation 3)                         a) Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktuali-\n(§ 4 Nr. 17)                                  sieren                                                            2\nb) verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und\ntechnische Prüfungen dokumentieren                                               4\nc) Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren\n') Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997              1371\nAchtunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 18. Juni 1997\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3         Acitretin\nund 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der                und seine Salze\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018)\nAtipamezol\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-\nund seine Salze\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n- zur Anwendung bei Tieren -\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-              Betiatid\ngen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:                       und seine Salze\nChinin\nArtikel 1                              und seine Salze\n- zur Anwendung bei Malaria -\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige\nArzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom               Fosinopril\n30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch         und seine Salze\ndie Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1846),\nNabumeton\nwird die Anlage wie folgt geändert:\nParoxetin\n1. Die Position „Beclometason\" wird durch folgenden              und seine Salze\nZusatz ergänzt:                                               Selegilin\n,,- ausgenommen Beclometasondipropionat zur intra-            und seine Salze\nnasalen Anwendung bei Kurzzeitbehandlung der sai-\nTorasemid\nsonalen allergischen Rhinitis in Packungsgrößen bis zu\nund seine Salze\n5,5 mg Beclometasondipropionat, sofern auf Behält-\nnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß             Zidovudin\ndie Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem\nvollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist-\".\nArtikel 2\n2. Folgende Positionen werden angefügt:                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juni 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer","1372                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             1nkrafttretens\n28.5.97             Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über Höchsttiefgänge auf der Elbe              7322        (109         18. 6. 97)                1. 7. 97\nneu: 9510-1-19"]}