{"id":"bgbl1-1997-37-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":37,"date":"1997-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_37.pdf#page=10","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-06-10T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1354                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften*)\nVom 10. Juni 1997\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                         cc) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-\nGrund                                                                               stabe c angefügt:\n- des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel-                                „c) zur Induktion der Tokolyse bei Rindern und\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                                    Equiden sowie zur Behandlung bei Atem-\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der                                störungen bei Equiden.\"\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom                    c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n26. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                         aa) Nach dem Wort „Embryotransfer\" wird das\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und                                       Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt.\n- der §§ 6 und 56a Abs. 3 Nr. 1 und des § 83 Abs. 1 des                        bb) Nach den Worten „Laichreife bei Fischen\" wer-\nArzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                den die Worte „oder um die Behandlung von\nmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im                               Atemstörungen bei Equiden\" eingefügt.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-                       d) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-\nrung, Landwirtschaft und Forsten:                                          fügt:\n,,Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend für beta-\nArtikel 1                                      Agonisten mit anaboler Wirkung zur Tokolyse bei\nRindern und Equiden. Die Behandlung von Atem-\nDie Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nstörungen bei Equiden darf nicht bei Masttieren\nkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Sep-\nerfolgen.\"\ntember 1984 (BGBI. 1 S. 1251 ), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552),\nwird wie folgt geändert:                                                 2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Angabe „1 bis 4\" die An-\ngabe „und 7\" eingefügt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. In§ 5 Nr. 2 werden nach den Worten „oder gestagener\na) In Satz 1 werden nach den Worten „oder gestage-                    Wirkung\" die Worte „oder beta-Agonisten mit anaboler\nner Wirkung\" die Worte „oder beta-Agonisten mit                  Wirkung\" eingefügt.\nanaboler Wirkung\" eingefügt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                               4. § 6a wird gestrichen.\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder\" durch ein\nKomma ersetzt.                                          5. § 7 wird gestrichen.\nbb) In Buchstabe b wird nach den Worten\n,,Laichreife bei Fischen\" das Wort „oder\" an-           6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                    a) In den Nummern 1, 2, 3a und 4 wird jeweils der Ein-\ntrag in Spalte 3 ersetzt durch den Eintrag „alle Tiere,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Verbotes der Anwendung\ndie der Lebensmittelgewinnung dienen\".\nvon beta-Agonisten nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom\n29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit    b) Nach Nummer 6 wird in Spalte 1 die laufende Num-\nhormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in\nder tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/         mer „ 7\" angefügt, in Spalte 2 werden die Worte\nEWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 3).                   „beta-Agonisten mit anaboler Wirkung\", in Spalte 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997           1355\ndie Worte „alle Tiere, die der Gewinnung von                 tion der Tokolyse bei Rindern und Equiden sowie\nLebensmitteln dienen\" und in Spalte 4 die Worte              zur Behandlung von Atemstörungen bei Equiden\n„alle Anwendungsgebiete, ausgenommen zur                     sowie zur Behandlung von Heimtieren, Hunden und\nInduktion der Tokolyse bei Rindern und Equiden               Katzen und Tieren, die in zoologischen Gärten\nsowie zur Behandlung von Atemstörungen bei                   gehalten werden, bestimmt sind.\"\nEquiden\" angefügt.\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nArtikel 2\n2. § 3 wird gestrichen.\nDie Verordnung über das Verbot der Verwendung\nbestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln\nzur Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981 (BGBI. 1                                 Artikel3\nS. 1135), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom           Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in\n22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2011 ), wird wie folgt ge-     der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996\nändert:                                                      (BGBI. 1 S. 554) wird wie folgt geändert:\nIn § 13 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „oder\" durch ein\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und werden nach den Worten „gestagener\na) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender            Wirkung\" die Worte „oder von beta-Agonisten mit anabo-\nneuer Buchstabe c angefügt:                           ler Wirkung\" eingefügt.\n,,c) beta-Agonisten mit anaboler Wirkung,\".\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                                      Artikel 4\n„Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Satz 2 gelten nicht         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfür die Herstellung von Arzneimitteln, die zur lnduk-  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Juni 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)\nVom 13. Juni 1997\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), die hinsichtlich des§ 26 Abs. 1 durch\nArtikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 25. November 1994 {BGBI. 1 S. 3538) und\nhinsichtlich des § 32 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 und 12 des Gesetzes vom\n25. November 1994 geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für\nArbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDer Anlage 1 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Juni 1985 {BGBI. 1S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung\nvom 23. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 2186) geändert worden ist, wird folgende\nNummer angefügt:\n,,419. Gewebe und Körperflüssigkeit aus Hirn, Rückenmark und Augen von Rin-\ndern, Schafen und Ziegen sowie Erzeugnisse daraus\".\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Kosmetik-Ver-\nordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Zwanzigsten Richtlinie 97 /1 /EG der Kommission vom\n1O. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge 11, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen\nFortschritt (ABI. EG Nr. L 16 S. 85).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den13.Juni1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997                         1357\nBekanntmachung\nzu § 115 der Zivilprozeßordnung\n(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1997 - PKHB 1997)\nVom 16. Juni 1997\nAuf G_rund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilpro-\nzeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:\nDie vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 maßgebenden Beträge, die nach\n§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-\nkommen der Partei abzusetzen sind, betragen\n1. für die Partei 660 Deutsche Mark,\n2. für den Ehegatten 660 Deutsche Mark,\n3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht\nUnterhalt leistet, 464 Deutsche Mark.\nBonn, den 16. Juni 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nLanfermann\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n27.5.97      Verordnung zur Aufhebung der Vierten, Fünften, Siebenten,\nDreißigsten und Einunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung                                                7025    (104     11. 6. 97)     1. 7.97\n96-1-2-4, 96-1-2-5, 96-1-2-7, 96-1-2-30, 96-1-2-31\n10. 6. 97    Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischerei-\nerzeugnisse aus Indien                                                  7137    (106     13. 6. 97)    14. 6. 97\nneu: 2125-40-66\n21.5.97      Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung\nvon der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke\nLeerort (Jann-Berghaus-Brücke)                                          7201    (107     14. 6. 97)   15.6.97\nneu: 9511-1-41","1358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997\nB u n desg esetzb I att\nTe i I II\nNr. 24, ausgegeben am 12. Juni 1997\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n5.6.97   Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeits-\nzeugnissen ............................................................................. .                                                                              1086\nFNA: neu: 404-27\nGESTA: XC009\n23. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassi-\nfikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1095\n24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1095\n24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1096\n24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1096\n24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und\ndes Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . .                                                                        1097\n24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1098\n24. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der Ver-\nkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098\n25. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-\nstrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1099\n25. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Pro-\ngramms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von\nluftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1099\n30. 4. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1100\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 25, ausgegeben am 17. Juni 1997\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n3. 6. 97 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 über ein_~eitliche Bedingungen für\ndie Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur Anderung 1 der Revision 3\nder ECE-Regelung Nr. 19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1102\n3. 6. 97 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Bedingungen für\ndie Genehmigung der Schutzhelme und Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds\n(Verordnung zur Anderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1103\n3. 6. 97 Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 50 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und\nBeleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeic~~nschild für Fahrräder mit Hilfsmotor, Krafträder\nund ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (Verordnung zur Anderung 1 der ECE-Regelung Nr. 50) . . . . . . . . .                                                               1104"]}