{"id":"bgbl1-1997-37-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":37,"date":"1997-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_37.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","law_date":"1997-06-03T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997               1347\nVerordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen\nVom 3. Juni 1997\nEs verordnet                                                    2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit\ndort Stoffe zur Geschmacksbeeinflußung von\n- auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4,\ndes § 18 Abs. 4, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24              Aromen zugelassen werden, sowie\nAbs. 2 Nr. 1, 2 und 3, Nummer 1 und 2 auch in Ver-              3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5\nbindung mit§ 54 Abs. 1, des§ 27 Abs. 2, des§ 29 Abs. 1\nder Aromenverordnung sowie die §§ 3 bis 6 und § 7\nSatz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2 und des § 33 Nr. 3,\nAbs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, soweit\nauch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, sowie des § 53\nsie sich auf Aromen beziehen, entsprechend. Ab-\nAbs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1\nweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten\nS. 1467) das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nGetränke, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehal-\nwirtschaft und Forsten sowie\nten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden\n- auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2           sollen, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin\nund des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weinges.etzes das                oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen,\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und             der in einem Liter 300 mg übersteigt.\"\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Gesundheit:\n2. In § 14 Abs. 2 werden nach den Worten ,, ,,Nur für\nArtikel 1                               Lebensmitteltransporte\"\" die Worte „oder „Nur für\nLebensmittel\"\" eingefügt.\nDie Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1S. 630),\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1996\n(BGBI. 1 S. 1001) geändert worden ist, wird wie folgt          3. § 18 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Die Absätze 4 und 10 werden aufgehoben.\n1 . Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:              b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen\nAbsätze 4 bis 8 und die bisherigen Absätze 11\n,,§ 13a\nbis 15 werden die neuen Absätze 9 bis 13.\nHerstellung vor:, aromati-\nsierten weinhaltigen Getränken,                   c) Dem neuen Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\naromatisierten weinhaltigen Cocktails                    „Abweichend von Satz 1\nund aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen\n(zu§ 13Abs. 3 Nr. 1 und 3 und                        1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Arti-\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)                         kels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a erster\nbis dritter Anstrich der Verordnung (EWG)\n(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten                 Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur\nweinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen                  Festlegung der Grundregeln für die Bezeich-\nCocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwen-                     nung und die Aufmachung von Schaum-\ndet werden sollen, gilt§ 2 Abs. 1 der Aromenverord-                  wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-\nnung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und                      säure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils\nAbs. 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten                         geltenden Fassung in den Verkehr gebracht\nStoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 ge-                  werden;\nnannten Getränke nicht verwendet werden.\n2. kann die zuständige Stelle des Landes, in\n(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aro-                  dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen\nmatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten                  worden ist, genehmigen, daß Schaumwein im\nWein, die zum offenen Ausschank feilgehalten oder                    Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-\nabgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen,                     stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 an\ngelten                                                              einen anderen Hersteller von Schaumwein\n1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4                abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaft-\nund                                                              liches Bedürfnis besteht.\"","1348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. ~7, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997\nd) Dem neuen Absatz 10 werden folgende Sätze                  b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 11 Satz 1\nangefügt:                                                     und 2\" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 9 Satz 1\n„Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1                  und 2\" ersetzt.\ngelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeug-\nnisse. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die auf dem  6. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nSeeweg transportiert werden und zur Abgabe an             „des Weingesetzes\" die Worte „und § 20a Abs. 1\"\nEndverbraucher in Drittländern bestimmt sind.\"            eingefügt.\ne) In dem neuen Absatz 13 wird in Satz 1 die Angabe\n,,Absatz 14\" durch die Angabe „Absatz 12\" ersetzt.     7. § 28 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Abweichend von § 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des\n4. Nach § 20 wird folgender neuer§ 20a eingefügt:                Weingesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte\n,,§20a                             Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts-\nwein b.A., Qualitätswein, Qualitätswein garantierten\nQualitätswein garantierten Ursprungs;\nUrsprungs, Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung\nQualitätsschaumwein garantierten Ursprungs\nmit dem beantragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A.,\n(zu § 18 Abs. 4 und § 24\nQualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.,\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)\nSekt b.A. oder Qualitätsschaumwein garantierten\n(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um in-         Ursprungs vom Antragsteller schon vor der Zuteilung\nländischen Wein handelt, als Qualitätswein garan-             einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des\ntierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland            abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten\nhergestellten Schaumwein handelt, als Qualitäts-              angegeben werden.\"\nschaumwein garantierten Ursprungs nur• bezeichnet\nwerden, wenn\n8. § 30 wird wie folgt geändert:\n1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer\na) In Absatz 4 werden die Worte „des Rates vom\nzugeteilt worden ist und\n13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln\n2. er den von den Landesregierungen nach § 18                      für die Bezeichnung und die Aufmachung von\nAbs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitäts-                Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\nwein b.A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus              Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils\nfür seine Herstellung erlassenen besonderen                    geltenden Fassung\" gestrichen.\nErzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten\nbesonderen analytischen und sensorischen An-               b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.\nforderungen entspricht.\n(2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein           9. Nach§ 34 wird folgender neuer§ 34a eingefügt:\ngarantierten Ursprungs\" gebraucht, darf die Bezeich-                                    ,,§34a\nnung „Qualitätsschaumwein b.A.\" nicht verwendet                                       Cremant\nwerden.\"                                                                  (zu§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in\nVerbindung mit § 54 Abs. 1, des Weingesetzes)\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\n(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung „Cremant\" nur nach Maßgabe des Artikels 6\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und\"               Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92\ndurch ein Komma ersetzt.                              in Verbindung mit dem Namen des bestimmten An-\nbb) In Nummer 3 werden                                    baugebietes verwendet werden.\naaa) in Buchstabe a Unterbuchstabe bb die                (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nAngabe „12\" durch die Angabe „12,5\"            verordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus\nersetzt,                                       in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt\nbbb) in Buchstabe b Unterbuchstabe bb die             worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die\nAngabe „12,5\" durch die Angabe „13\"            Verwendung der Bezeichnung „Cremant\" festlegen,\nersetzt,                                       soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegeben-\nheiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie\nccc) am Ende der Punkt durch das Wort\ninsbesondere vorschreiben, daß die Bezeichnung\n,,und,\" ersetzt.\n,,Cremant\"\ncc) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:\n1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-\n„4. soweit er als Qualitätswein garantierten               schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter\nUrsprungs oder Qualitätsschaumwein ga-                Rebsorten hergestellt worden ist, oder\nrantierten Ursprungs bezeichnet werden\nsoll,                                            2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A.\nverwendet werden darf.\"\na) er die für dieses Erzeugnis typischen\nBewertungsmerkmale aufweist und\n10. § 42 wird wie folgt geändert:\nb) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes\ngenannten einheitlichen Geschmacks-         a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntyp entspricht.                                  „Wird bei inländischem Wein der Name einer\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den              einzigen Rebsorte in Anwendung von Artikel 2\nBehältnissen anzugeben.\"                             Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 11 Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil   1•.Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997                 1349\nBuchstabe n der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89                           bezeichnet sind, soweit die Angabe einer Reb-\nangegeben, darf eine Information nach Artikel 2                        sorte, die Angabe eines Jahrgangs sowie ein\nAbs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Ar-                           Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-\ntikel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der                       stellung verwendeten Erzeugnisse nicht ge-\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 über verwendete                           braucht wird; eine Geschmacksangabe nach\nweitere Rebsorten in der Etikettierung nicht                           Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1\ngebraucht werden.\"                                                     der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „zweier                       aus dem Namen des Landes, aus dem die zu\nRebsorten\" durch die Worte „zweier oder dreier                         ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse\nRebsorten\" ersetzt.                                                    stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als\nHinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1                      stellung verwendeten Erzeugnisse dürfen ge-\nund 2\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1                         braucht werden. Auf dem mit dem Behältnis\nund 2\" ersetzt.                                                        verbundenen Etikett hat derjenige, der das\nEtikett anbringt, die Angabe „Schäumendes\n11 . § 4 7 wird wie folgt geändert:                                             Getränk aus alkoholfreiem Wein\" in Schrift-\nzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   anzugeben, daß sie sich deutlich von den\n,,3. als „alkoholfreier Wein\" auf den Flaschen,                        anderen Angaben abhebt.\"\nBehältnissen, Verpackungen, Getränkekarten\nd) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nund Preislisten bezeichnet sind, soweit die\nAngabe einer Rebsorte, die Angabe eines                     ,,2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-\nJahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft                      reduziertem Wein\" auf den Flaschen, Behält-\nder zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-                      nissen, Verpackungen, Getränkekarten und\nnisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacks-                      Preislisten bezeichnet sind, soweit die Angabe\nangabe nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7                        eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG} Nr. 32011.90                     Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten\nsowie das aus dem Namen des Landes, aus                           Erzeugnisse nicht gebraucht wird; die An-\ndem die zu ihrer Herstellung verwendeten                          gabe einer Rebsorte, eine Geschmacks-\nErzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen-                           angabe nach Maßgabe des Artikels 14\nschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der                      Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nzu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse                      Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des\ndürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem                          Landes, aus dem zu ihrer Herstellung ver-\nBehältnis verbundenen Etikett hat derjenige,                      wendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete\nder das Etikett anbringt, die Angabe „alko-                       Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft\nholfreier Wein\" in Schriftzeichen der gleichen                    der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-\nArt, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie                        nisse dürfen gebraucht werden. Auf dem mit\nsich deutlich von den anderen Angaben                             dem Behältnis verbundenen Etikett hat der-\nabhebt.\"                                                          jenige, der das Etikett anbringt, die Angabe\n,,Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\ntem Wein\" in Schriftzeichen der gleichen\n,,3. als „alkoholreduzierter Wein\" auf den Flaschen,                   Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß\nBehältnissen, Verpackungen, Getränkekarten                        sie sich deutlich von den anderen Angaben\nund Preislisten bezeichnet sind, soweit die                       abhebt.\"\nAngabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis\nauf die Herkunft der zu ihrer Herstellung\nverwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht              12. § 52 wird wie folgt geändert:\nwird; die Angabe einer Rebsorte, eine                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGeschmacksangabe nach Maßgabe des Ar-\ntikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung                aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5\n(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen                       eingefügt:\ndes Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung                    „5. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff\nverwendeten Erzeugnisse stammen, abgelei-                             verwendet,\".\ntete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Her-\nkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten                 bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nErzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf                        neuen Nummern 6 und 7.\ndem mit dem Behältnis verbundenen Etikett                  cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue\nhat derjenige, der das Etikett anbringt, die                    Nummer 8 eingefügt:\nAngabe „alkoholreduzierter Wein\" in Schrift-\nzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so                    ,,8. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alko-\nanzugeben, daß sie sich deutlich von den                              holgehalt erhöht,\".\nanderen Angaben abhebt.\"                                   dd) Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden die\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 neuen Nummern 9 qis 14.\n„2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem                  ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe,,§ 18\nWein\" auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-                      Abs. 11 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 9\npackungen, Getränkekarten und Preislisten                       Satz 3\" ersetzt.","1350                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1997\nff)   Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:            3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulas-\nsung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.\"\n„ 10. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2\nein Erzeugnis verschneidet,\".\ngg) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe,,§ 18        2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom\nAbs. 7\" durch die Angabe,,§ 18 Abs. 6\" ersetzt.\n17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 5\"            Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors\ndurch die Angabe,,§ 18 Abs. 4\" ersetzt.                  (ABI. EG Nr. L 369 S. 59)\" durch die Worte „nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom.\n13. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-\nordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                             Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für\n„2. entgegen§ 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung         Erzeugnisse des Weinbaus (ABI. EG Nr. L 166 S. 14)\"\nnicht in demselben Betrieb vornimmt,\".             ersetzt.\nb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\neingefügt:                                            3. In§ 22 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n„3. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung                 ,,(4) Für die in§ 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung\nverwendet,\".                                       genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland\nbeginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers\nc) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden die\nnach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Halbsatz der\nneuen Nummern 4 bis 14.\nVerordnung (EWG) Nr. 2238/93 Verpflichtete unver-\nd) In der neuen Nummer 5 werden in Buchstabe b                 züglich zwei Kopien des nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2\ndie Angabe ,,§ 30 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1        der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 auszustellenden\noder Abs. 8\" durch die Angabe,,§ 30 Abs. 5 Satz 1        Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen\noder Abs. 6\" ersetzt und nach der Angabe,,§ 34,\"         Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich\ndie Angabe,,§ 34a Abs. 1,\" eingefügt.                   •der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3\ne) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende neue                 ist entsprechend anzuwenden.\"\nNummer 15 eingefügt:\n„ 15. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information    4. § 24 wird wie folgt gefaßt:\ngebraucht,\".        -                                                           ,,§24\nf)    Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden die                            Begleitpapier; ergänzende Vorschrift\nneuen Nummern 16 bis 24.                                              (zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\nBei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich\n14. In Anlage 7 wird Nummer 5 Buchstabe d wie folgt                  im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des\ngefaßt:                                                        Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG)\nNr. 2238/93 in den Begleitpapieren anstelle der Volu-\n„d) vergärbarer Zucker\nmenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben\naa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perl-         werden.\"\nwein,\nbb) nach Inversion bei Schaumwein,                  5. § 29 wird wie folgt geändert:\nberechnet als Invertzucker:                             a) In Absatz 1 Satz 1 w~rden die Worte „nach der\nGramm im Liter,\".                                           Verordnung (EWG) Nr. 3929/87\" durch die Worte\n,,nach der Verordnung (EG) Nr. 1294/96\" ersetzt.\nb) A~satz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2                                   „Die Meldung über den Hektarertrag nach Artikel 4\nDie Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995                         der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 ist\n(BGBI. 1S. 630, 655) wird wie folgt geändert:                             1. im Weinwirtschaftsjahr 1996/1997 spätestens\nam 10. Dezember,\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                      2. ab dem Weinwirtschaftsjahr 1997/1998 späte-\n,,(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 ge-                     stens am 2. Dezember\nnannten Stelle richtet sich bei                                        des Erntejahres zu erstatten.\"\n1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem                c) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\nOrt des Betriebssitzes des Abfüllers,                             ,,(5) Die Landesregierungen können nach Maß-\n2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnis-                   gabe des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nsen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des                 Nr. 1294/96 durch Rechtsverordnung bestimmen,\nBetriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im                 daß Absatz 4 Satz 1, Satz 2, soweit dieser die Mit-\nInland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit            teilung des Hektarertrages betrifft, oder Satz 3,\nein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an               soweit dort die Eintragung des Hektarertrages in die\ndem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses                  Weinbuchführung vorgesehen ist, nicht anzuwen-\nfestgestellt worden ist,                                        den sind.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 1.9. Juni 1997               1351\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen              die Worte „des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung\nAbsätze 6 und 7.                                             (EG) Nr. 1294/96\" ersetzt.\ne) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach\n6. In § 40 Nr. 15 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 oder 2\"\nArtikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\ndurch die Angabe,,§ 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1\" ersetzt.\nNr. 3929/87\" durch die Worte „nach Artikel 9\nUnterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96\"\nersetzt.                                                                       Artikel 3\nf) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „des Artikels 4       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87\" durch        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Juni 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}