{"id":"bgbl1-1997-36-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":36,"date":"1997-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_36.pdf#page=13","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin","law_date":"1997-06-10T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997                     1333\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin *)\nVom 10. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      6. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                  7. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                     8. Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                           und Zusatzeinrichtungen,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                    9. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-\n10. Herstellen von Rohteilen,\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                 11. Veredeln von Oberflächen,\nTechnologie:                                                            12. Zusammenfügen und Montieren,\n13. Dekorieren,\n§1\n14. Qualitätssicherung.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeug-                                              §4\nherstellerin wird staatlich anerkannt.\nAusbildungsrahmenplan\n§2                                      (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsdauer\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§3                                   Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nAusbildungsberufsbild                            weichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n4. Umweltschutz,                                                      zuweisen.\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nger veröffentlicht.                                                  Ausbildungsplan zu erstellen.","1334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\n§6                               das Prüfungsstück in dem Bereich figürliches Spielzeug\nBerichtsheft\noder textiles Spielzeug angefertigt, soll die Arbeitsprobe\nin dem Bereich Holzspielzeug durchgeführt werden. Wird\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        das Prüfungsstück in dem Bereich Holzspielzeug angefer-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        tigt, soll die Arbeitsprobe in den Bereichen figürliches oder\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         textiles Spielzeug durchgeführt werden. Es kommen ins-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        besondere in Betracht:\ndurchzusehen.\n1. als Arbeitsprobe:\n§7                                   a) Fertigen einer Puppenbekleidung oder              einer\nPlüschhülle aus vorgefertigten Teilen oder\nZwischenprüfung\nb) Herstellen einer Holzverbindung an einer statio-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-              nären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                   und Rüsten;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. als Prüfungsstück:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-           a) Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen\nbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-                   einschließlich Komplettieren und Ausstatten,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-              b) Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,                  Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      oder\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-        c) Anfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorge-\ngesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben                      fertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehand-\neinschließlich Arbeitsablaufplan durchführen. Hierfür                   lung und Komplettieren.\nkommen insbesondere in Betracht:\nDabei soll die Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert und das\n1. Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von              Prüfungsstück mit 70 vom Hundert gewichtet werden.\ntextilen Flächengebilden,\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n2. Aufzeichnen, Zuschneiden und zusammennähen von              Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nPlüsch,                                                   Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\n3. Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbe-        kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nziehung von Handmaschinen und Montieren zu Bau-           praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\ngruppen.                                                  folgenden Gebieten in Betracht:\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-  1. im Prüfungsfach Technol'ogie:\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nUmweltschutz,\nGebieten lösen:\nb) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nAnlagen zur Spielzeugherstellung,\nweltschutz,\nc) Techniken der Kunststoffteileherstellung,\n2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und\nHilfsstoffe,                                                   d) Montage- und Dekorationsarbeiten,\n3. Arten der Oberflächenveredlung,                                  e) Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,\n4. Techniken der Rohteilherstellung,                                f) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-\n5. fachbezogene Berechnungen,                                           tungstechnik und Verwendungszweck,\n6. Qualitätssicherung.                                             g) Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifi-\nzierung;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche      2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                  a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\n§8\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nAbschlußprüfung\na) norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flä-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der               chen und Körpern,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nb) Interpretieren technischer Zeichnungen,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 c) Gestaltung,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-        d) Farbenlehre;\ngesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durch-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nführen und ein Prüfungsstück in einem der folgenden Pro-\nduktionsbereiche nach seiner Wahl anfertigen: figürliches          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nSpielzeug, textiles Spielzeug oder Holzspielzeug. Wird             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997                   1335\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nlichen Höchstwerten auszugeben:                                  wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n1. im Prüfungfach Technologie                  120 Minuten,\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n2. im Prüfungsfach Technische\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nMathematik                                  90 Minuten,\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n3. im Prüfungsfach Technisches                                   fächer das doppelte Gewicht.\nZeichnen                                    90 Minuten,         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn'jeweils in der prak-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                  tischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\nund Sozialkunde                             60 Minuten.      der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                                        §9\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nInkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-               Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger\n•","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, au~gegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\n1   1     2     1  3\n2                                            3                                         4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und ,Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer           Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und wmweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997             1337\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2        3\n2                                           3                                    4\n5   Planen und Vorbereiten       a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere\nvon Arbeitsabläufen             Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Material-\n(§ 3 Nr. 5)                     listen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter\nb) Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden\nc) Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter\n8\nBerücksichtigung des Fertigungsauftrages auswäh-\nlen und bereitstellen\nd) Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung\nmündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und\nfestlegen\ne) Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaft-\nlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität\n3\nsowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-\nwählen\n6   Auswählen von Werk- und      a) Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde,\nHilfsstoffen                    Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften\n(§ 3 Nr. 6)                     und Verwendungszweck unterscheiden\nb) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck zuord-\nnen\nc) Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen,         10\nEigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen\nd) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen\nunterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen\ne) Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimen-\nten einordnen und lagern\nf) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und\ngesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer\nWirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf                        3\nihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung\ndes Spielzeugs einsetzen\n7   Be- und Verarbeiten von      a) textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstle-\nWerk- und Hilfsstoffen          der vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen,\n(§ 3 Nr. 7)                     schneiden, spannen und verbinden\nb) natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und  1o\nvorrichten\nc) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere\nschneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen\nd) Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, ins-\nbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen\nund hobeln\ne) Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut,\nZapfen und Dübeln sowie durch Kleben\nf) Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen,  1O\nfeilen, bohren und abkanten","I\n1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                             3                                     4\ng) Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben,\nStiften, Klammern und Nieten\nh) Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbei-\ntungsvorschriften anwenden\n8  Einrichten und Bedienen       a) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach\nvon Maschinen, Anlagen           Verwendungszweck auswählen\nund Zusatzeinrichtungen       b) Handmaschinen einsetzen\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter                    10\nBeachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und\nUmweltschutzvorschriften bedienen und überwa-\nchen\nd) mechanische, pneumatische, hydraulische, elektri-\nsche und elektronische Steuer- und Regelsysteme\nanwenden                                                                  8\ne) Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen ein-\nrichten\n9  Instandhalten von Werk-       a) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern          2\nzeugen und Maschinen\n(§ 3 Nr. 9)                   b) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach\nWartungsplan einsetzen\nc) Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen\nd) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-                    6\ngung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen\ne) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder\nAustausch veranlassen\n10  Herstellen von Rohteilen      a) textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunst-\n(§ 3 Nr. 10)                      leder schnittmustergerecht zuschneiden und aus-\nstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung\nmarkieren\nb) Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beach-\ntung rationeller Einteilung sowie von Qualität und             14\nMusterverlauf einsetzen\nc) Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung\nherstellen\nd) prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte\nHolzteile anfertigen\ne) Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrens-\ntechniken unter Einhaltung von Rezepturen und\ntechnologischen Parametern anfertigen                                    10\nf)  Materialbedarf ermitteln\n11   Veredeln von Oberflächen     a) Werkstoff und Oberflächenart bestimmen\n(§ 3 Nr. 11)                 b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Ober-\n6\nflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schlei-\nfen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997                 1339\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2        3\n2                                             3                                       4\nc) mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen,\nBedrucken, Farbspritzen und Prägen\n6\nd) Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umwelt-\ngerecht entsorgen\n12   Zusammenfügen und            a) Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen\nMontieren\nb) Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Stich-\n(§ 3 Nr. 12)\narten anwenden und Nähvorgang überwachen\nc) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-               12\nhaltung beachten\nd) Baugruppen montieren,             insbesondere     kleben,\nschrauben und nageln\ne) Körper- und Zubehörteile montieren\nf) Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen\ng) Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen                              8\nh) Augen einsetzen\ni)  Haare befestigen\n13   Dekorieren                   a) Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuord-\n(§ 3 Nr. 13)                     nen\nb) ankleiden und Frisuren gestalten\nc) Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und gar-                             8\nnieren\nd) Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch\nBemalen, Spritzen und Aufsticken\n14   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qua-\n(§ 3 Nr. 14)                     litätssicherung sowie produktspezifische Vorschrif-\nten beachten                                              6\nb) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen\nerkennen, Fehlerbeseitigung einleiten\nc) Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktions-\ntüchtigkeit und Verarbeitung\nd) Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewer-\nten\ne) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand-                                4\nhaben\nf) Retouren und Reklamationen bearbeiten\ng) Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien\nverpacken sowie lager- und versandfertig machen\n15                                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-\ndungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der lau-\nfenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des\nAusbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung be-                         4     8\ntriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt wer-\nden.","1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. q6, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997\n- 2 BvF 2/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nArtikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster Halbsatz\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889)\nsowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709)\nsind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an\ndessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner\nbeteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit dem\nGrundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. Mai 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 - 2 BvF\n1/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 6 Absatz 5 Satz 2 und § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5\nSatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1288, berichtigt Bundesgesetzblatt 1\nSeite 1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 2. Juni 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997                                                                                   1341\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                lnkrafttretens\n21.5.97      Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Bin-\nnenmarkt-Tierseuchenschutzverprdnung                                                                6473           (96              28. 5. 97)\n7831-10\n27.5.97      Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung                                                                                   6721           (100               5. 6. 97)                    6.6.97\n7400-1-6\n16.5.97      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-\ntenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                                                   6722           (100               5. 6. 97)                  19.6.97\n96-1-2-171\n16.5.97      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-\ntenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                                                    6722           (100               5. 6. 97)                   s. Art. 2\n96-1-2-172\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 23, ausgegeben am 5. Juni 1997\nTag                                                                               Inhalt                                                                                        Seite\n27. 5. 97     Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1062\nGESTA: XJ030\n16. 5. 97     Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Bedingungen für\ndie Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymme-\ntrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Änderung 2 der Revision 2 der\nECE-Regelung Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1074\n7. 4. 97     Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris . . .                                                                    1075\n10. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                                         1076\n14. 4. 97     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Abkommens über die deutschen\nKriegsgräber in der Republik Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1076\n15. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz . . .                                                                      1077\n15. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens über das einheitliche Wechsel-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1077\n15. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen\nInvestitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1078"]}