{"id":"bgbl1-1997-36-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":36,"date":"1997-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_36.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz - LuftNaSiG)","law_date":"1997-06-05T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\nGesetz\nzur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und\nder Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung\nder Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte\n(Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz - LuftNaSiG}\nVom 5. Juni 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         nen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte\nNamensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt.\n§1\n(2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der\nGeltungsbereich                          neuen, auf den Namen lautenden Aktienurkunden, späte-\nstens jedoch fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Geset-\n(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung des Nachweises\nzes.\nder Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtun-\nternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbe-          (3) Die Gesellschaft hat die Aktionäre aufzufordern, spä-\ntriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (luftver-        testens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nkehrsrechtliche Befugnisse) und findet Anwendung auf          ihre Aktienurkunden nebst Dividenden- und Erneuerungs-\nbörsennotierte Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland        scheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen\n(Gesellschaften), die ein Luftfahrtunternehmen im Sinne       und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die           Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.\nErteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-           (4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden einzureichen,\nnehmen vom 23. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 240 S. 1) betrei-     hat die Kraftloserklärung nach Maßgabe des § 73 des\nben, und auf ihre Aktionäre.                                  Aktiengesetzes anzudrohen. Aktienurkunden sind auch\n(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine           dann für kraftlos zu erklären, wenn die in § 2 Abs. 1 gefor-\nGesellschaft durch ihre Hauptversammlung mit einer            derten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht wer-\nMehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der             den.\nBeschlußfassung vertretenen Grundkapitals beschließt,            (5) Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue auf\nsich diesem Gesetz nicht zu unterstellen. Ein solcher         den Namen lautende Aktien auszugeben und dem\nBeschluß kann von der Hauptversammlung mit gleicher           Berechtigten auszuhändigen. Solange der Berechtigte\nMehrheit wieder aufgehoben werden.                            nicht feststeht oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Anga-\nben nicht oder nicht vollständig macht, sind die Aktien auf\n§2                               den Namen eines Treuhänders einzutragen. Dem\nForm der Aktien\nTreuhänder stehen Rechte aus den Aktien nicht zu.\n(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 aus-                                    §4\ngegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren\nKapitalmaßnahmen zur Beseitigung\nÜbertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im\neiner Gefährdung der Luftverkehrsbe-\nSinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesell-\ntriebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte\nschaft gebunden ist. Als Voraussetzung für die Erteilung\nder Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im              (1) Ergibt sich aus dem Aktienbuch, daß sich 40 vom\nAktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber         Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien\nüber§ 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:          insgesamt möglichen Stimmen im Besitz solcher Aktio-\nnäre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anfor-\n1. natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;\nderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrecht-\n2. juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre        lichen Befugnisse entgegensteht, ist die betroffene\nNationalität nach Maßgabe ihres Sitzes;                   Gesellschaft im Sinne des§ 71 Abs. 1 Nr. 1 des Aktienge-\n3. Meldepflichtige nach den §§ 21 ff. des Wertpapierhan-      setzes befugt, eigene Aktien zu erwerben.\ndelsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des           (2) Die Hauptversammlung kann durch Beschluß mit\nBestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehr-      einfacher Mehrheit des Grundkapitals oder mit einer\nheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung       Mehrheit von zwei Dritteln des bei der Beschlußfassung\nan ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung        vertretenen Grundkapitals den Vorstand ermächtigen,\ndes ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für       unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und mit Zu-\ndiese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen.             stimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesell-\n(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft         schaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu\nerhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre aus-\nbefugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen. Wer schuld-\nzuschließen. Der Nennbetrag der Kapitalerhöhung darf\nhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesell-\nhierbei nur so hoch sein, wie es erforderlich ist, um die\nschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens\nVoraussetzungen nach Absatz 3 für diese Kapitalmaßnah-\nverpflichtet.\nme entfallen zu lassen. Der Ausgabebetrag der neuen\n§3                               Aktien ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzule-\nUmwandlung in vinkulierte Namensaktien                gen und darf den Börsenkurs nicht wesentlich unter-\nschreiten. Ergänzend gilt § 203 Abs. 1 des Aktiengeset-\n(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum     zes, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes ausgegebe-       anderes ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997                 1323\n(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung            Bekanntmachung sind die zu veräußernden Aktien mit\nerteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn           ihren Unterscheidungsmerkmalen und die betroffenen\naus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den            Aktionäre anzugeben.\n§§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß\n(5) Kommen Aktionäre der Aufforderung nicht fristge-\nsich\nrecht nach, so kann der Vorstand ihnen eine Nachfrist von\n1. 45 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebe-           mindestens drei Wochen mit der Androhung setzen, daß\nnen Aktien insgesamt möglichen Stimmen oder              sie nach Fristablauf ihrer Aktien für verlustig erklärt wer-\n2. eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des       den, sofern bis zum Ablauf der Nachfrist keine Veräuße-\nAktiengesetzes                                           rung nachgewiesen wurde.\nim Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz          (6) Die Nachfrist muß dreimal in den Gesellschaftsblät-\nder Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung     tern bekanntgemacht werden. Die erste Bekanntmachung\nder luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht.         muß mindestens drei Wochen, die letzte mindestens eine\nWoche vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen\n§5                              Bekanntmachungen muß ein Zeitraum von mindestens\ndrei Werktagen liegen. In den Bekanntmachungen sind die\nVeräußerungspflicht                        zu veräußernden Aktien mit ihren Unterscheidungsmerk-\n(1) Die Hauptversammlung kann durch satzungsändern-        malen und die betroffenen Aktionäre anzugeben. Die Sat-\nden Beschluß, der einer Mehrheit von mindestens drei          zung kann bestimmen, daß an Stelle der öffentlichen\nVierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-       Bekanntmachung die einmalige Einzelaufforderung an die\nkapitals bedarf, den Vorstand ermächtigen, unter der Vor-     betroffenen Aktionäre genügt; dabei muß eine Nachfrist\naussetzung des Absatzes 2 mit Zustimmung des Auf-             gewährt werden, die mindestens zwei Wochen seit dem\nsichtsrats Aktionäre in dem Umfang, wie es zur erneuten       Empfang der Einzelaufforderung beträgt.\nErfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der         (7) Weisen die betroffenen Aktionäre den Vollzug der\nluftverkehrsrechtlichen Befugnisse erforderlich ist, und in   Veräußerung nicht innerhalb der Nachfrist nach, kann der\nder Reihenfolge des Absatzes 3 unter Setzung einer ange-      Vorstand durch Bekanntmachung in den Gesellschafts-\nmessenen Frist mit Hinweis auf die andernfalls mögliche       blättern die zu veräußernden Aktien für verlustig erklären.\nRechtsfolge, der Aktien nach Maßgabe des Absatzes 7           In der Bekanntmachung sind die für verlustig erklärten\nverlustig zu gehen, aufzufordern, sämtliche oder einen Teil   Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben.\nder von ihnen gehaltenen Aktien zu veräußern und die Ver-     Soweit Urkunden über die Aktien ausgegeben sind, wer-\näußerung der Gesellschaft unverzüglich nachzuweisen.          den an Stelle der alten Urkunden neue Urkunden ausge-\nDie Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weite-      geben. Diese Aktien sind unverzüglich gegen Entgelt an\nre Erfordernisse bestimmen.                                   die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen. Das Bun-\n(2) Die nach Absatz 1 durch die Hauptversammlung           desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-\nerteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn          nung ohne Zustimmung des Bundesrates eine für die\n1. aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den         Übernahme zuständige staatlich kontrollierte Stelle\n§§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes' hervorgeht,      bestimmen. Das Entgelt bestimmt sich nach dem jeweils\ndaß sich eine Stimmenmehrheit oder eine beherr-           höheren Betrag, wie dieser sich aus dem zuletzt vor dem\nschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktienge-       Tag der ersten Bekanntmachung der Aufforderung zur\nsetzes im Besitz solcher Aktionäre befindet, deren        Veräußerung an der inländischen Börse mit dem größten\nAktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die      Umsatz in diesen Aktien festgestellten Kurs oder aus dem\nAufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befug-      zuletzt vor Ende der Nachfrist an der vorgenannten inlän-\nnisse entgegensteht, und dadurch diese Anforderun-        dischen Börse festgestellten Kurs ergibt. Das Entgelt steht\ngen nicht mehr erfüllt werden können, und                 abzüglich der Aufwendungen für die Übertragung dem\nbetroffenen Aktionär zu.\n2. durch diese Umstände die luftverkehrsrechtlichen\nBefugnisse gefährdet sein können, und                         (8) Ab dem vierten Tage nach Bekanntmachung der Auf-\nforderung nach Absatz 4 kann der von der Aufforderung\n3. es der Gesellschaft aus Gründen eines sonst drohen-        betroffene Aktionär die Rechte aus den betroffenen Aktien\nden schwerwiegenden Nachteils nicht zumutbar ist,         nicht mehr ausüben.\ndurch die nach§ 4 zulässigen Maßnahmen die Voraus-\nsetzungen zur Erfüllung der Anforderungen für die Auf-       (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Aktionäre für den von\nrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse     ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nwiederherzustellen, oder diese Maßnahmen nach Lage        bereits gehaltenen Aktienbestand nicht anzuwenden.\ndes Einzelfalls für diesen Zweck nicht geeignet sind.\n(3) Die Aufforderung des Vorstandes zur Veräußerung                                     §6\nvon Aktien hat bei den zuletzt im Aktienbuch eingetra-\nUnterrichtung der Aktionäre\ngenen Aktien zu beginnen und sich zunächst an solche\nAktionäre zu richten, denen gegenüber die Ermächtigung           (1) Der Vorstand hat gemäß§ 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bör-\nnach Absatz 1 im Falle nicht mehr erfüllter Anforderungen     sengesetzes in Verbindung mit § 70 der Börsenzulas-\ngemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung des Rates        sungsverordnung unverzüglich nach Einberufung der\nauszuüben wäre.                                               Hauptversammlung die Stimmenverhältnisse nach Natio-\n(4) Die Aufforderung ist, wenn die Satzungnichtsande-      nalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet,\nres bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzuma-       den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne\nchen. Die gesetzte Frist für den Verkauf muß mindestens       des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals zu veröffent-\nvier Wochen seit der Bekanntmachung betragen. In der          lichen.","1324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\n(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsa-  und Formblätter der Gesellschaft, die der Erfüllung der\nchen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur       Verpflichtung der Aktionäre nach den§§ 2 und 3 dienen,\nVornahme von Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß § 15            unverzüglich an diese Aktionäre weiterzugeben und diese\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichen.            auf die Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nhinzuweisen.\n§7\n§8\nWeitergabe von Auskünften\ndurch Kreditinstitute, Hinweispflicht                                     Inkrafttreten\nVerwahrt ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im      Die§§ 2 und 3 treten am 1. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen\nSinne des § 1 Abs. 1 für Aktionäre, so hat es Mitteilungen   tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997                1325\nVerordnung\nzur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung und der Auslandstrennungsgeldverordnung\nVom 30. Mai 1997\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2          1. § 6 wird wie folgt geändert:\nund 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990\n(BGBI. 1S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Ver-             aa) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszu-\nbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der                   schlags der Stufe 1\" gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973                      bb) In Satz 2 werden die Worte „und des Ortszu-\n(BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes                schlags der Stufe 1\" gestrichen.\nvom 11 . Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neugefaßt wor-\nden sind, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen                cc) In Satz 3 wird die Angabe „35 vom Hundert\"\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesmini-                     durch die Angabe „26, 15 vom Hundert\" ersetzt.\nsterium der Verteidigung und dem Bundesministerium der             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Ortszuschlag\nFinanzen:                                                             der Stufe 1 oder 2\" durch die Worte „Familienzu-\nschlag der Stufe 1\" ersetzt.\nArtikel 1                            2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Auslandsumzugskostenverordnung                     a) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszuschlags\nDie Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai                      der Stufe 1\" gestrichen.\n1991 (BGBI. 1 S. 1072) wird wie folgt geändert:                    b) In Satz 3 werden die Worte „und des Ortszuschlags\nder Stufe 1\" gestrichen.\n1. § 5 Abs. 3 Satz 5 erster Teilsatz wird wie folgt gefaßt:\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Auf die Mietentschädigung nach Satz 3 sind 18 vom\nHundert der Summe aus dem Grundgehalt, dem Fami-               a) In Satz 1 werden die Worte ,, , des Ortszuschlags\nlienzuschlag der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Aus-            der Stufe 1\" gestrichen.\ngleichszulagen sowie der Überleitungszulage nach               b) In Satz 3 werden die Worte „und des Ortszuschlags\nArtikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar                 der Stufe 1\" gestrichen.\n1997 (BGBI. 1 S. 322) anzurechnen,\".\nc) In Satz 4 werden die Worte „oder, wenn Kindergeld\nnach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, um\n2. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          den Unterschiedsbetrag\" gestrichen.\n„Für den Berechtigten und seinen Ehegatten jeweils             d) In Satz 5 werden die Worte „Kindergeld nach dem\n25,3 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besol-                   Bundeskindergeldgesetz gilt insoweit als Auslands-\ndungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesol-                  trennungsgeld,\" gestrichen.\ndungsgesetzes, für die mit an den Dienstort umziehen-\nden Kinder hiervon jeweils 50 vom Hundert.\"\nArtikel 3\nDas Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-\nArtikel2                             umzugskostenverordnung sowie der Auslandstrennungs-\ngeldverordnung in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung\nÄnderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai\n1991 (BGBI. 1 S. 1081), geändert durch die Verordnung\nArtikel 4\nvom 16. April 1993 (BGBI. 1 S. 492), wird wie folgt ge-\nändert:                                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1997\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1997\nVerordnung\nüber die Anwendung des§ 80 des Berufsbildungsgesetzes\nund der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 5. Juni 1997\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. Septemb~r 1990 (BGBI. II S. 885., 1135) sowie in Verbindung\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3667) verordnet da,s Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-\nschaft, Forschung und Technologie:\n§1\n§ 80 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-\nsene Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fach-\nlichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 11 . Juni 1976\n(BGBI. 1S. 1486) sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet anzuwenden.\n§2\nFür Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 80 ab dem 1. September\n1997; bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt\nwerden.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ..\nBonn, den 5. Juni 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}