{"id":"bgbl1-1997-35-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":35,"date":"1997-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_35.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)","law_date":"1997-05-27T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1306                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997\nVerordnung\nüber die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen\n(GGKontrollV) *)\nVom 27. Mai 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4                        jeder Zusammenschluß von Personen mit oder ohne\nAbs. 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den                          Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbs-\n§§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-                            zweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig\nlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3                          davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit\nAbs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom                               verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlich-\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) und§ 5 Abs. 2 geändert                          keit abhängt, die gefährliche Güter befördert - ein-\ndurch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994                              schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der\n(BGBI. 1 S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung                         Beförderung-, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf                         eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985                           mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt\n(BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für                           oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen:                                     der Gemeinschaft hat;\n5. ,,Kontrolle\": jede Überwachung, Prüfung oder Unter-\n§1                                            suchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße\noder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der\nAnwendungsbereich\nBeförderung gefährlicher Güter von den zuständigen\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                       Behörden durchgeführt wird.\nKontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9\nAbs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit                                                        §3\nFahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr                                        Kontrollen auf der Straße\nteilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland\neinfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.                            (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt\n(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahr-              sicher, daß in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der\nguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche                         Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Ver-\nBehörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt                        ordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu\nwerden.                                                                     überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2                      gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.\nbis 6 entsprechend an.                                                      Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Ver-\n§2                                       ordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundes-\namt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner\nBegriffsbestimmungen\nZuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Ge-\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff                       fahrguttransporte auf der Straße in angemessenem\nUmfang.\n1. ,,Fahrzeug\": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr\nbestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;                              (2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils\nder Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n2. ,,gefährliche Güter\": die Güter, die in der Richtlinie                   ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen\n94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur                           Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschi-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-                   nen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge\nten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABI. EG                 in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über\nNr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;                       Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden\n3. ,,Beförderung\": jeden Transport, der auf den öffent-                    jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch\nlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug                      das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem\nerfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG                Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.\ndes Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung                          (3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zustän-\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den                    digen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr\nGefahrguttransport auf der Straße erfaßten Tätigkeiten                haben den Prüfungen die Prüfliste der Anlage 1 zugrunde-\ndes Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbe-                      zulegen. Sie dürfen zusätzlich auch nicht in der Prüfliste\nschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitglied-                   aufgeführte Sachverhalte überwachen. Die entsprechen-\nstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen                  den Sachverhalte sind unter Nummer 37 der Prüfliste auf-\nRegelungen über die Verantwortlichkeiten;                             zuführen. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der\n4. ,,Unternehmen\": jede natürliche und juristische Person                  Prüfer dem Fahrer des Fahrzeugs eine Bescheinigung\nmit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder                     aus; die Bescheinigung soll dem Muster der Anlage 2 ent-\nsprechen oder eine Ausfertigung der Prüfliste sein; ersatz-\nweise genügt ein Kontrollvermerk in den Beförderungs-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des        papieren, wenn die Kontrolle des Fahrzeugs keine Mängel\nRates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle\nvon Gefahrguttransporten auf der Straße (ABI. EG Nr. L 249 S. 35).      ergeben hat; der Fahrer kann die Bescheinigung oder den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997                 1307\nKontrollvermerk vorweisen, um weitere Kontrollen zu ver-        (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein\neinfachen oder zu vermeiden.                                 Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung\n(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im      gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige\nStichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten        Behörde die Fahrt solange untersagen, bis die Beförde-\nTeil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst     rung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie\nan Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen        kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.\nVerstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen       (3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.\nZustand versetzt oder - wenn die Behörde es für an-\ngebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser\nBehörde bezeichneten Platz abgestellt werden können,                                      §5\nohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.\nBerichtswesen\n(5) Dem Transportgut können Proben entnommen\nwerden, um sie von behördlichen oder von behördlich             (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine\nanerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der       von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güter-\nEntnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der         verkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr\ngefährlichen Stoffe und Gegenstände in pen einzelnen         für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach\nKlassen zu berücksichtigen.                                  dessen Ablauf, auf der Grundlage eines Erfassungs-\n(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer      bogens nach Anlage 4 einen nach dem Muster in Anlage 5\nnicht überschreiten.                                         erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung\nmit folgenden Angaben:\n(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß\ngegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher      1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt\nGüter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten              nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mit-\nVerstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen        gliedstaaten der Europäischen Union oder in Dritt-\nMaßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung               ländern,\ngefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen\nwerden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung         2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,\nder Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das         3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Ver-\nAbstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem         stöße,\nhierfür geeigneten Platz.\n4. Anzahl und Art der veranlaßten Sanktionen.\n§4                                 (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund\nder Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefaßten\nKontrollen in den Unternehmen\nBericht und übersendet diesen dem Bundesministerium\n(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförde-    für Verkehr zur Weiterleitung an die Kommission der\nrung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unter-    Europäischen Gemeinschaften.\nnehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder\nwenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße\nfestgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrgut-                                    §6\ntransports gefährden, Kontrollen in den inländischen                                Inkrafttreten\nUnternehmen durchführen, um sicherzustellen, daß die\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nder Straße eingehalten werden.                               die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kratt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1308                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997\nAnlage 1\n(zu§ 3 Abs. 3 Satz 1)\nPrüfliste\n1. Kontrollort............................................................        2. Datum .....................................................              3. Uhrzeit ......................... .\n4. Nationalitätskennzeichen i.Jnd amtl.                                           5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des\nKennzeichen des Fahrzeugs .. ... ..... .......... ....... .....                     Anhängers/Sattelanhängers ..................................................................... .\n6. Art des Fahrzeugs D Lkw D Zugmaschine D Sattelzug mit Pritsche (Sattelkraftfahrzeug)\n7. Unternehmen, das die Beförderung ausführt,\nAnschrift .............................................................................................................................................................................................\n8. Staatsangehörigkeit ..................................................................................\n9. Fahrer ..................................................................    10. Beifahrer ....................................................................................................\n11. AbsenderNerlader, Anschrift, Beladeort 1)                       ..•..........................••.....................••......•..•...•........................•.........•.........................•........\n12. Empfänger, Anschrift, Entladeort 1) ..................................................................................................................................................... .\n13. Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit .................................................................................................................................\n14. Mengengrenze der Rn. 10 011 überschritten Dia D nein\n15. Beförderung erfolgt in: D Tankfahrzeug                            D Aufsetztank              D Tankcontainer                   D Batterie-Fahrzeug\nD loser Schüttung               D Container                D Versandstücken\nMitzuführende Unterlagen:\n16. Beförderungs-/Begleitpapier(e) (z.B. Beförderungsgenehmigung)                                                                 • geprüft           D Verstoß festgestellt                  • entfällt\n17. Schriftliche Weisungen                                                                                                        D geprüft           D Verstoß festgestellt                  D entfällt\n18. Bilaterales Abkommen/Multilaterales übereinkommen/\nEinzelstaatliche Genehmigung                                                                                                • geprüft           D Verstoß festgestellt D entfällt\n19. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs                                                                                         • geprüft           D Verstoß festgestellt • entfällt\n20. Schulungsbescheinigung des Fahrers                                                                                            • geprüft           D Verstoß festgestellt • entfällt\nLadung:\n21. Gut zur Beförderung zugelassen                                                                                                • geprüft           D Verstoß festgestellt • entfällt\n22. Beförderung in loser Schüttung                                                                                                • geprüft           D Verstoß festgestellt D entfällt\n23. Beförderung in Tanks                                                                                                          • geprüft            D Verstoß festgestellt • entfällt\n24. Beförderung in Containern                                                                                                     • geprüft           D Verstoß festgestellt • entfällt\n25. Fahrzeugart zur Beförderung des Guts zugelassen                                                                               • geprüft           D Verstoß festgestellt • entfällt\n26. Zusammenladeverbot                                                                                                            • geprüft            D Verstoß festgestellt D entfällt\n27. Handhabung und Verstauung2)                                                                                                   • geprüft           D Verstoß festgestellt                 • entfällt\n28. Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke2)                                                              • geprüft            D Verstoß festgestellt                • entfällt\n29. UN-Nummern/Bezettelung der Versandstücke/UN-Verpackungscode 1) 2)                                                             • geprüft           D Verstoß festgestellt                 • entfällt\n30. Kennzeichnung des Fahrzeugs und/oder des Containers                                                                           D geprüft           D Verstoß festgestellt                 • entfällt\n31. Gefahrzettel für Beförderung in Tank oder loser Schüttung                                                                     • geprüft           D Verstoß festgestellt                 • entfällt\nAusrüstung des Fahrzeugs:\n32. Werkzeugsatz für behelfsmäßige Reparaturen                                                                                    • geprüft            D Verstoß festgestellt                • entfällt\n33. Mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug                                                                                       • geprüft           D Verstoß festgestellt                 • entfällt\n34. Zwei orangefarbene Warnleuchten                                                                                               • geprüft            D Verstoß festgestellt                 • entfällt\n35. Ein oder zwei Feuerlöscher                                                                                                    • geprüft           D Verstoß festgestellt                 • entfällt\n36. Schutzausrüstung für den Fahrer/Beifahrer                                                                                     • geprüft            D Verstoß festgestellt D entfällt\n37. Sonstiges/Bemerkungen\n38. Kontrollbehörde/Prüfer\n1) Bei Sammelladungen unter „Bemerkungen\" präzisieren.\n2) Prüfung im Hinblick auf offensichtliche Verstöße.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997                      1309\nAnlage2\n(zu§ 3 Abs. 3 Satz 4}\nKontrollschein\nKontrollort                                                      Datum                          Uhrzeit\nAmtf iches Kennzeichen Kfz/Zgm/Szgm                              Amtliches Kennzeichen Anhänger/Sattelanhänger\nFahrt von                                                        Fahrt nach\nKontrolle auf Einhaltung der Vorschriften:\n- Güterkraftverkehrsgesetz\n- Straßenverkehrsrecht (nur Maße und Gewichte)\n- Gefahrgutgesetz\n- Fahrpersonalgesetz\n- Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC)\n- über Lebensmitteltransportbehälter\n- abfallrechtliche Vorschriften\nBeanstandungen:\nBeanstandetes Rechtsgebiet:\nBemerkungen:\nDieser Kontrollschein dient als Nachweis für die Fahrzeugkontrolle und gilt für 12 Stunden. Die Polizei/das BAG/die nach § 9\nAbs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständige Behörde\nkann bei Vorzeigen dieses Kontrollscheines von einer nochmaligen Überprüfung des Fahrzeugs nach den o.g. Vorschriften\nabsehen. Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diesen Schein bereitzuhalten.\nKontrollstern pel:                                                                          Unterschrift:","1310            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997\nAnlage3\n(zu § 3 Abs. 7)\nVerstöße\nEin Verstoß im Sinne des§ 3 Abs. 7 liegt insbesondere vor, wenn\n1. das Gut nicht zum Transport zugelassen ist;\n2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des\nAbsendersNerladers für den Stoff und die Transportverpackung fehlt;\n3. bei einem Fahrzeug während der Kontrolle aufgrund undichter Tanks oder\nVerpackungen gefährliche Stoffe entweichen;\n4. die Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug fehlt oder nicht ordnungs-\ngemäß ist;\n5. ein Fahrzeug nicht mit orangefarbenen Warntafeln oder mit nicht ordnungs-\ngemäßen orangefarbenen Warntafeln versehen ist;\n6. bei einem Fahrzeug schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) fehlen oder\nunzulänglich sind;\n7. Fahrzeug oder Verpackung ungeeignet sind;\n8. der Fahrer nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung\nfür Gefahrgutfahrer ist;\n9. ein Fahrzeug nicht mit Feuerlöschern ausgerüstet ist;\n10. bei einem Fahrzeug oder Versandstück die ordnungsgemäßen Gefahrzettel\nfehlen;\n11. bei einem Fahrzeug Begleit-/Beförderungspapiere fehlen oder die beför-\nderten Güter nicht ordnungsgemäß angegeben sind;\n12. bei einem Fahrzeug ein bilaterales Abkommen/multilaterales Überein-\nkommen fehlt oder die Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt ist;\n13. der Tank überfüllt ist.","Anlage4\n(zu§ 5 Abs. 1)\nErgebnis der (Polizeidienststelle)\n-                                                                                     Lastkraftwagen/Sattelkraftfahrzeuge\nKraftomnibusse\ngesamt                                      davon Gefahrgut\nAnzahl                                           Fahrzeuge aus                                   Fahrzeuge aus                                                    Gesamt       CD\nFahrzeuge aus                             C\n::::,\nInland         sonstige          Nicht                         sonstige        Nicht           1   sonstige       Nicht                    a.\nInland                                  Inland 1\nCD\nEG-Staaten       EG-Staaten                     EG-Staaten      EG-Staaten        1\nEG-Staaten     EG-Staaten                 Cl)\n(0\n1.  überprüfte Fahrzeuge/Züge                                                                                                                                                                        CD\nCl)\nCD\n2.  Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer•)                                                                                                                                                                  ~\nO\"\n3.  Festgestellte Verstöße                                                                                                                                                                          ci>\"\n;:::\n3.1 Geschwindigkeitsüberschreitungen                                                                                                                                                                c....\nQ)\n3.2 Verstöße nach dem Fahrpersonalgesetz                                                                                                                                                             ::,-\n- Tageslenkzeit                                                                                                                                                                                CO\nQ)\n::::,\n- Sechs-Tages-/Wochenlenkzeit                                                                                                                                                                  (0\n_..\n- zwei aufeinanderfolgende Wochen                                                                                                                                                               CO\nCO\n- Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne                                                                                                                                                                -..J\nUnterbrechung                                                                                                                                                                                ~\n- zu kurze Unterbrechung der Lenkzeit\n- tägliche Ruhezeit                                                                                                                                                                             ~\nw\n- wöchentliche Ruhezeit                                                                                                                                                                        _o,\nQ)\n- Linienfahrplan und Arbeitsplan                                                                                                                                                                C\nnicht vorhanden                                                                                                                                                                           Cl)\n(0\nMißbrauch                                                                                                                                                                                 CD\n(0\nCD\n3.3 Verstöße gegen GGVS/ADR                                                                                                                                                                         O\"\nCD\n- Fahrerschulung                                                                                                                                                                                ::::,\nN\n- Zulassungsbescheinigung                                                                                                                                                                       C\nCD\n- Begleitpapiere                                                                                                                                                                                0\n::::,\n- Kennzeichnung                                                                                                                                                                                 ::::,\nQ)\n- Ausrüstung                                                                                                                                                                                     3\nCO\n- Ladungssicherung\nc....\n- sonstige Mängel                                                                                                                                                                               C\n:!.\n3.4 Beanstandete Fahrzeuge wegen technischer                                                                                                                                                         _..\nCO\nMängel                                                                                                                                                                                           CO\n-..J\n3.5 Fahren unter Alkoholeinfluß\n4.  Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt\n5.  Führerschein-lnverwahrnahme/\n6.\n-Beschlagnahme\nBesondere Erfahrungen/Spektakuläre Fälle\n·) Beanstandungen eines Fahrzeugs und Fahrzeugführers zählen als eine Beanstandung.\n--\n( ,,)","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1997\nAnlage5\n(zu§ 5 Abs. 1)\nMuster des Formulars\nfür den Bericht an das BMV\nüber Verstöße und Maßnahmen\nBundesland:                                                              Jahr:\nAuf der Straße durchgeführte 'Kontrollen\nFahrzeuge mit Zulassung in dem Gebiet\nLfd.\nArt/Inhalt                                      sonstige       Nicht\nNr.                                                          Inland                                       Gesamt\n· EG-Staaten    EG-Staaten\n1.1         Anzahl der kontrollierten Gefahrgutfahrzeuge\n1.2          davon Anzahl der beanstandeten Fahrzeuge\n2.           Art und Anzahl der Verstöße\n2.1         Fahrerschulung\n2.2         Bescheinigung der besonderen Zulassung\n2.3         Begleitpapiere\n2.4         Kennzeichnung\n2.5         Ausrüstung\n2.6         Ladungssicherheit\n2.7         sonstige Mängel\n3.          Anzahl und Art der veranlaßten Maßnahmen\n3.1         Verwarnungsgeld\n3.2         Anzahl der Anzeigen für Bußgeldverfahren"]}