{"id":"bgbl1-1997-34-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":34,"date":"1997-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_34.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie","law_date":"1997-05-28T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":4,"num_pages":45,"content":["1260                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin\nin der Hütten- und Halbzeugindustrie *)\nVom 28. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                  §3\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                                 Berufsfeldbreite Grundbildung\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                             und Zielsetzung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                          (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                    eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-                    Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                    der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                      über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nTechnologie:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n§1                                     und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                        Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nDie Ausbildungsberufe Gießereimechaniker/Gießerei-                    gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nmechanikerin und VerfahrensmechanikerNerfahrensme-                        Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nchanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie werden                    Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des\nstaatlich anerkannt.                                                      Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n§2                                     den §§ 9, 10 und 11 nachzuweisen.\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n(1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießereime-                                                 §4\nchaniker/Gießereimechanikerin dauert dreieinhalb Jahre.                                       Ausbildungsberufsbild\nEs kann zwischen den Fachrichtungen                                                       für den Gießereimechaniker/\n1. Handformguß,                                                                           für die Gießereimechanikerin\n2. Maschinenformguß und                                                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n3. Druck- und Kokillenguß                                                 die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngewählt werden.                                                             1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrens-                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nmechanikerNerfahrensmechanikerin in der Hütten- und                         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nHalbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre.· Es kann\nzwischen den Fachrichtungen                                                 4. Umweltschutz,\n1. Eisen- und Stahl-Metallurgie,                                           5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n2. Stahl-Umformung,\n6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfs-\n3. Nichteisen-Metallurgie und                                                  stoffen,\n4. Nichteisenmetall-Umformung\n7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und\ngewählt werden.                                                                Beurteilen der Ergebnisse,\n(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                    8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\n9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs-\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                         mitteln,\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                       10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                            stücken,\n11. manuelles Spanen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      12. maschinelles Spanen,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan    13. Trennen, Umformen,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                   14. Fügen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997               1261\n15. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und                    d) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-\nGießens,                                                          dung,\n16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen,                        e) Informationsverarbeitung,\n17. Einsetzen von Modelleinrichtungen oder Dauer-               . f) Produktionssteuerung,\nformen,\ng) Transportieren, Lagern und Sichern,\n18. Anwenden von Gießsystemen,\nh) Instandhaltung,\n19. Herstellen von Gußstücken,\ni)   Qualitätssicherung.\n20. Beeinflussen chemischer Vorgänge,\n21. Schmelzen und Warmhalten,                                                                §5\n22. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,                                       Ausbildungsberufsbild\n23. Werkstoffprüfung.                                                         für den Verfahrensmechaniker/\nfür die Verfahrensmechanikerin\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nin der Hütten- und Halbzeugindustrie\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:                                                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n1. in der Fachrichtung Handformguß:                          die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\na) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne,          1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nb) manuelle Formfertigung,                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nc) Herstellen von Kernen,                                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) maschinelle Formfertigung,                               4. Umweltschutz,\ne) Gießen,                                                  5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\nf) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-\ndung,                                                   6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfs-\nstoffen,\ng) Informationsverarbeitung,\n7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und\nh) Produktionssteuerung,                                          Beurteilen der Ergebnisse,\ni) Transportieren, Lagern und Sichern,                      8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\nk) Instandhaltung,                                          9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs-\n1) Qualitätssicherung;                                            mitteln,\n2. in der Fachrichtung Maschinenformguß:                     10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\na) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydrau-                 stücken,\nlikschaltungen sowie elektrotechnischen Kompo-        11. manuelles Spanen,\nnenten der Steuerungstechnik,\n12. maschinelles Spanen,\nb) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne,\n13. Trennen, Umformen,\nc) manuelle Formfertigung,\n14. Fügen,\nd) Formfertigung mit Maschinen und Anlagen,\n15. Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,\ne) maschinelle Kernformfertigung,\n16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen,\nf) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtun-\n17. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,\ngen,\n18. Werkstoffprüfung,\ng) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-\ndung,                                                 19. Beeinflussen chemischer Vorgänge,\nh) Informationsverarbeitung,                              20. Informationsverarbeitung,\ni) Produktionssteuerung,                                  21. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik-\nschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten\nk) Transportieren, Lagern und Sichern,\nder Steuerungstechnik,\n1) Instandhaltung,\n22. Instandhaltung.\nm) Qualitätssicherung;\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:               tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\na) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydrau-         Kenntnisse:\nlikschaltungen sowie elektrotechnischen Kompo-        1. in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:\nnenten der Steuerungstechnik,\na) Produktionssteuerung,\nb) Herstellen von Gußstücken in Kokillen und Druck-\ngießmaschinen,                                             b) Prozeßsteuerung,\nc) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtun-            c) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,\ngen,                                                       d) Produktionsverfahren und -anlagen,\n1  '","1262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\ne) Urformen,                                                                             §8\nf) Instandhaltung von Produktionsanlagen,                                           Berichtsheft\ng) Transportieren, Lagern und Sichern,                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nh) Qualitätssicherung;                                   Ausbildungsnach.weises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n2. in der Fachrichtung Stahl-Umformung:                      geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\na) Produktionssteuerung,                                 durchzusehen.\nb) Prozeßsteuerung,\nc) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,                                           §9\nd) Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungs-                               Zwischenprüfung\nanlagen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ne) Erzeugnisse und Qualität,                             schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nf) Instandhaltung von Fertigungsanlagen,                 zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ng) Transportieren, Lagern und Sichern,                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für den Gießerei-\nmechaniker/die Gießereimechanikerin auf die in Anlage 1\nh) Qualitätssicherung;\nAbschnitt I und Abschnitt II laufende Nummer 1 bis 4\n3. in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:               Buchstabe a bis d, für den Verfahrensmechaniker/die\na) Produktionssteuerung,                                 Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeug-\nindustrie auf die in Anlage 2 Abschnitt I und Abschnitt II\nb) Prozeßsteuerung,\nlaufende Nummer 1 bis 5 und 7 Buchstabe a und b auf-\nc) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,          geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nd) Produktionsverfahren und -anlagen,                    Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\ne) Urformen,                                             Berufsausbildung wesentlich ist.\nf) Instandhaltung von Produktionsanlagen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\ng) Transportieren, Lagern und Sichern,                   Stunden im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gie-\nh) Qualitätssicherung;                                   ßereimechanikerin zwei Prüfungsstücke und im Ausbil-\ndungsberuf VerfahrensmechanikerNerfahrensmechani-\n4. in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:\nkerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie ein Prüfungs-\na) Produktionssteuerung,                                 stück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nb) Prozeßsteuerung,                                      tracht:\nc) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,           1 . im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießerei-\nmechanikerin:\nd) Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungs-\nanlagen,                                                  a) in höchstens vier Stunden ein Werkstück anfer-\ntigen, insbesondere durch manuelles und maschi-\ne) Erzeugnisse und Qualität,\nnelles Spanen, Trennen und Umformen, Fügen,\nf) Instandhaltung von Fertigungsanlagen,                          Schmelzschweißen und thermisches Trennen ein-\ng) Transportieren, Lagern und Sichern,                            schließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes\nund Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,\nh) Qualitätssicherung.\nb) in höchstens drei Stunden ein Gußstück herstel-\n§6                                        len durch Einsetzen einer Modelleinrichtung oder\nDauerform und des dazugehörenden Gießsystems\nAusbildungsrahmenplan                                einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach               ablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse;\nden in der Anlage 1 und die in § 5 genannten Fertigkeiten    2. im Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-\nund Kenntnisse nach den in der Anlage 2 für die berufliche        rensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindu-\nGrundbildung und für die berufliche Fachbildung enthalte-         strie:\nnen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt           Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen\nwerden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen inner-               zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbeson-\nhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der               dere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles\nberuflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-           Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und\nliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere          Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse.\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die           (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAbweichung erfordern.                                         Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich\n§7                                lösen:\nAusbildungsplan                         1. im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießerei-\nmechanikerin:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsplan zu erstellen.                                        Umweltschutz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                1263\nb) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,              b) als Arbeitsproben:\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                     aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typi-\nHilfsstoffen,                                                     sche Gußfehler an Gußstücken aus üblichen\nd) manuelles und maschinelles Spanen,                                  Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen\nund Maßnahmen zur Vermeidung von Guß-\ne) Trennen und Fügen,\nfehlern aufzeigen und dokumentieren,\nf) Grundtechniken des Formens, Schmelzens und\nGießens,                                                     bb) in höchstens drei Stunden eine bereitgestellte,\nmehrteilige Form mit mehreren Kernen gieß-\ng) Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Ober-                         fertig machen.\nflächen,\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert\nh) Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für\nund die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert\ndie Gußstückherstellung;\ngewichtet werden;\n2. im Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-\nrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindu-           2. in der Fachrichtung Maschinenformguß:\nstrie:                                                          a) als Prüfungsstück:\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                in höchstens fünf Stunden Planen, Vorbereiten und\nUmweltschutz,                                                Durchführen von Instandsetzungsarbeiten, insbe-\nb) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,                  sondere durch Umformen, Fügen und Montieren,\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                      einschließlich Prüfen und Einstellen der Funktion,\nHilfsstoffen,                                             b) als Arbeitsproben:\nd) manuelles und maschinelles Spanen,                              aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typi-\ne) Trennen und Fügen,                                                   sche Gußfehler an Gußstücken aus üblichen\nf) Grundlagen der Metallurgie und der Umformung,                        Werkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen\nund Maßnahmen zur Vermeidung von Guß-\ng) Wärmebehandlung,                                                     fehlern aufzeigen und dokumentieren,\nh) Werkstoffprüfung,\nbb) in höchstens sechs Stunden eine Modellein-\ni)    Informationsverarbeitung,                                         richtung aufrüsten, zwei gleiche Formen ein-\nk) technische Berechnungen.                                             schließlich der Kerne maschinell herstellen,\neine dieser Formen gießfertig machen, unter\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nBeachtung der erforderlichen Schutzmaßnah-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nmen abgießen und vorgegebene Qualitäts-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsicherungsmaßnahmen        durchführen      ein-\nschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-\n§ 10                                          ablaufes und Kontrollieren der Ergebnisse,\nAbschlußprüfung für den Ausbildungsberuf\ncc) in höchstens zwei Stunden Fehler und Störun-\nGießereimechaniker/Gießereimechanikerin\ngen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschal-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der                    tung eingrenzen, bestimmen und beheben;\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                    Störungen in elektrotechnischen Komponenten\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                   eingrenzen.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-      und die Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hundert\nsamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen            gewichtet werden;\nund in der Fachrichtung Handformguß zwei Arbeitspro-\nben, in der Fachrichtung Maschinenformguß und in der           3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:\nFachrichtung Druck- und Kokillenguß jeweils drei Arbeits-         a) als Prüfungsstück:\nproben durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung\nGelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft                in höchstens fünf Stunden Planen, Vorbereiten und\nwird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.                  Durchführen von Instandsetzungsarbeiten, insbe-\nAls Prüfungsstück und Arbeitsproben kommen insbeson-                  sondere durch Umformen, Fügen und Montieren,\ndere in Betracht:                                                     einschließlich Prüfen und Einstellen der Funktion,\n1. in der Fachrichtung Handformguß:                               b) als Arbeitsproben:\na) als Prüfungsstück:                                              aa) in höchstens einer Stunde verschiedene typi-\nsche Gußfehler an Gußstücken aus üblichen\nin höchstens zehn Stunden eine mehrteilige Form\nWerkstoffen feststellen sowie Fehlerursachen\n. nach Zeichnung und mit Modelleinrichtung sowie\nund Maßnahmen zur Vermeidung von Guß-\ndie dazugehörenden Kerne von Hand herstellen,\nfehlern aufzeigen und dokumentieren,\ngießfertig machen, unter Beachten der erforder-\nlichen Schutzmaßnahmen abgießen und ausleeren,                bb) in höchstens zwei Stunden Fehler und Störun-\nwobei Losteile und erforderlichenfalls Ballen be-                  gen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschal-\nrücksichtigt werden sollen, einschließlich Planen,                 tung eingrenzen, bestimmen und beheben;\nVorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren                  Störungen in elektrotechnischen Komponenten\nder Ergebnisse,                                                    eingrenzen,","1264                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\ncc) in höchstens sechs Stunden Gußstücke in              3. im Prüfungsbereich\nDauerformen herstellen. Dabei ist eine Dauer-           Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nform nach Unterlagen mit allen benötigten Ein-        (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nzelteilen betriebsfertig aufzubauen, die Gieß-     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nanlage nach Plan einzurichten und in Betrieb       Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nzu nehmen. Die Abläufe sollen überwacht, die\nAbgüsse überprüft, notwendige Korrekturen             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des PrüfHngs\nvorgenommen und vorgegebene Qualitäts-             oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.           nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nDabei soll das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert und          Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ndie Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hundert                gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ngewichtet werden.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prü-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nfungsbereiche Gußstückherstellung und Technische\nPrüfungsbereichen Gußstückherstellung, Technische\nKommunikation gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\nKommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gußstück-\nherstellung sowie Technische Kommunikation sind ins-                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer,               tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ntechnologischer und mathematischer Fragestellungen                 schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Gußstückher-\nfachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und             stellung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\ngeeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-                 sind.\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen\nFachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgen-                                           § 11\nden Gebieten in Betracht:\nAbschlußprüfung für den Ausbildungsberuf\n1. im Prüfungsbereich Gußstückherstellung:                              VerfahrensmechanikerNerfahrensmechanikerin\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                     in der Hütten- und Halbzeugindustrie\nUmweltschutz,                                              (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 auf-\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,                         Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) Verfahren, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der\nGußstückherstellung,                                       (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anferti-\nd) Einsatz von Modelleinrichtungen und Dauerformen,\ngen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine\ne) Anwenden von Gießsystemen,                                Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prü-\nf) manuelle und maschinelle Kern- und Formherstel-           fung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er\nlung,                                                   geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen-\nzulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen\ng) Schmelztechnik, Gießtechnik,                              insbesondere in Betracht:\nh) Rohgußnachbehandlung,                                     1. als Prüfungsstück:\ni)   Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei-              in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen\ndung,                                                        von lnstandhaltungsarbeiten, insbesondere durch\nk) Steuerungstechnik,                                             Fügen und Montieren von pneumatischen und elektro-\n1) Instandhaltung;                                                technischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und\nBeheben von Fehlern und Störungen in einer Pneu-\n2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:                         matik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der\na) Erstellen von Planungsunterlagen,                              Ergebnisse,\nb) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-            2. als Arbeitsprobe:\nabläufen,                                                    in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Auf-\nc) Informationstechnik,                                           gaben aus einem Produktionsprozeß, einem Pro-\nduktions- oder einem Fertigungsverfahren seines\nd) Produktionssteuerung, Transport und Lagerung,\nAusbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll\ne) Qualitätssicherung und -systeme;                              das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                    Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Be-\nrücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteue-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-             rung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                         der Qualitätssicherung.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-       Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                   Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden.\n1. im Prüfungsbereich                                                 (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nGußstückherstellung                        180 Minuten,      Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungs-\n2. im Prüfungsbereich                                              verfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -syste-\nTechnische Kommunikation                   120 Minuten,      me, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                  1265\nSozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen                 b) Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydrau-\nProduktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhal-                 likschaltungen sowie elektrotechnischen Kompo-\ntung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische                   nenten der Steuerungstechnik;\nKommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung\n3. im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme:\ninformationstechnischer, technologischer und mathema-\ntischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu ana-               a) Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitäts-\nlysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege dar-                    normen,\nzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-               b) Qualitätsprüfung und Dokumentation,\ngene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                     c) Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitäts-\nsicherung;\n1. im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Ferti-\ngungsverfahren:                                             4. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:\na) in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:            a) Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnun-\ngen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flußplänen, Be-\naa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der                     triebsberichten und Produktionsprotokollen,\nArbeit, Umweltschutz,\nb) Aufzeichnen und Auswerten von Meßwerten, Stati-\nbb) Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatz-                   stiken und Diagrammen,\nstoffe,\nc) Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeich-\ncc) Metallurgische Verfahren, Anlagen und Pro-                   nen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informatio-\ndukte,                                                      nen und Daten zur Produktionssteuerung und\ndd) Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,                  -Überwachung;\nee) Produktionssteuerung, Transport und Lage-           5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nrung;                                                   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nb) in der Fachrichtung Stahl-Umformung:                         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\naa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der                (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nArbeit, Umweltschutz,                              lichen Höchstwerten auszugehen:\nbb) Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und         1. im Prüfungsbereich Produktions-\nWerkzeuge,                                              technik und Fertigungsverfahren            120 Minuten,\ncc) Erzeugnisse der Stahlumformung,                     2. im Prüfungsbereich Instandhaltung             45 Minuten,\ndd) Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung         3. im Prüfungsbereich Qualitätssiche-\nder Umformerzeugnisse,                                   rung und -systeme                           45 Minuten,\nee) Produktionssteuerung, Transport und Lage-           4. im Prüfungsbereich Technische\nrung;                                                   Kommunikation                               90 Minuten,\nc) in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:              5. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\naa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, Umweltschutz,                                  (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nbb) Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundär-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nrohstoffe,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ncc) Metallurgische Verfahren, Anlagen und Pro-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ndukte,\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndd) Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,         ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nee) Produktionssteuerung, Transport und Lage-           Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nrung;                                               gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nd) in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:             (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungs-\nbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit\naa) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der            30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit\nArbeit, Umweltschutz,                               15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung\nbb) Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und         und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungs-\nWerkzeuge,                                          bereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert\nund der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\ncc) Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung,         mit 20 vom Hundert zu gewichten.\ndd) Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nder Umformerzeugnisse,                             tischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durch-\nee) Produktionssteuerung, Transport und Lage-           schnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fer-\nrung;                                              tigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung\n2. im Prüfungsbereich Instandhaltung:\ndes gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche\na) Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion,           Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie In-\nWartung und Instandsetzung,                            standhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\n§12                                                                §13\nÜbergangsregelung                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten        Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleich-\ndie&er Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-            zeitig tritt die Gießerei- und Verfahrensmechaniker-Aus-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-         bildungsverordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 633)\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften in          außer Kraft.\ndieser Verordnung.\nBonn, den 28. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeoen zu Bonn am 4. Juni 1997               1267\nAnlage 1\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung   Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  im 1. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                      4\nBerufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)           b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nAusbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nzu vermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)               Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)           beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1268               Bundesgesetzblatt Jahrgang' 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung   Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                                    3                                     4\n5     Lesen, Anwenden und               a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen         b) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen zuordnen\ne) digitale und analoge Daten lesen und anwenden\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\ng) Ablauf- und Flußpläne lesen\nh) grafische Darstellungen anfertigen\ni)  Betriebsberichte und Protokolle anfertigen\n6     Unterscheiden und Zu-             a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-\nordnen von Werk- und                  scheiden sowie die wichtigsten Werkstoffe und                      4*)\nHilfsstoffen                          Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung einordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihren\nErkennungsmerkmalen unterscheiden\nc) Erzeugungsverfahren für die wichtigsten Metalle und\nihre Legierungen unterscheiden\nd) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werk-\nstoffbezeichnungen für Eisen- und Nichteisenmetalle\nund ihre Legierungen sowie Formnormung am Bei-\nspiel wichtiger Halbzeuge zuordnen\ne) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte\nSorten unterscheiden\nf) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen\nunterscheiden\n7    Planen von Arbeitsabläu-          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nfen sowie Kontrollieren                konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftli-\nund Beurteilen der Ergeb-             cher Gesichtspunkte festlegen\nnisse                              b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                    scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\nlegen und sicherstellen\nc) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nnisse festlegen                                                   5*)\nd) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\ne) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-\nrichten\nf) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n8     Prüfen, Anreißen und              a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nKennzeichnen                          Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                    und zufälligen Meßabweichungen messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nFormlehren prüfen                                                 3*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                   1269\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung  Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind               im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                                    3                                   4\nd) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren\nprüfen\ne) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Werkstücke, Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge\nmit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Sig-\nniergeräten und Farben kennzeichnen\n9    Handhaben und Warten             a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte hand-\nvon Arbeits- und Betriebs-            haben und warten sowie funktionsgerecht auswählen\nmitteln                               und einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nschützen\nc) Betriebsstoffe, insbesondere -Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln\nund sammeln\n4*)\n10     Ausrichten und Spannen           a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und                    Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von\nWerkstücken                          Werkstücken auswählen und einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-\nbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-\nsondere unter Beachtung der Werkstückstabilität\nund des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-\nnen\nc) Werkzeuge ausrichten und spannen\n11     manuelles Spanen                 a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\n(§4Abs.1 Nr.11)                       und der Werkstoffe auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm\nund einer Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen\n6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\neisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit\nHandbügelsäge trennen\n8\nd) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend\nmeißeln\ne) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und\nNichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-\neisen herstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu\nAbmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm durch Rund-\nreiben herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.","1270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung  Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                              3                                     4\n12   maschinelles Spanen           a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)               der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an\nWerkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-\nstellen\nd) Kühlschmierstoffe bei Bedarf auswählen und ein-\nsetzen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm an\nBohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profil-\nsenken herstellen\n4\nf)  Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu\nAbmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm an Bohr-\nmaschinen durch Rundreiben herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen\nund Längs-Runddrehen herstellen\nh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit unter-\nschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Plan-\nfräsen im Gegenlauf herstellen\ni) Werkstücke mit Maschinensägen und Trennsehlei-\ntern trennen\n13  Trennen, Umformen             a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke\nund des Kraftbedarfs, auswählen\nb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\nAnriß scheren\nc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und\nohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies\nRunden und Schwenkbiegen unter Beachtung der                     4\nWerkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel umformen\nd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-\nDurchmesser-Verhältnisses umformen\ne) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen\numformen\n14   Fügen                        a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)               mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung\nder Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-\nheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung\nverschrauben\nb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                   1271\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung      Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens             in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                     im 1. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                          4\nc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungs-\nelementen sichern\nd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\ne) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen\nf) Rohr- und Schlauchverbindungen unter Verwendung\nverschiedener Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen\nund Verschrauben herstellen\ng) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für\ndie jeweilige Werkstoffpaarung geeigneten Klebstoff\n8\nunter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-\ntungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung\nder Oberflächen, kleben\nh) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-\ntung herstellen\ni) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften\nund Verwendungszweck auswählen ·\nk) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der Werk-\nstoffe und der Eigenschaften der Zusatzwerkstoffe\nhartlöten\n1) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nm) I-Nähte an Blechen aus Stahl schmelzschweißen\nn) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl am\nT-Stoß und Eckstoß schmelzschweißen\n15   Grundtechniken des           a) Verfahren und Produkte:\nFormens, Schmelzens             aa) Dauerformen und verlorene Formen unterschei-\nund Gießens\nden; Gießwerkzeuge hinsichtlich ihres Aufbaues\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)\nund ihrer Funktion beurteilen\nbb) Aufbau und Einsatz von ungeteilten und geteil-\nten Modellen unterscheiden\ncc) Notwendigkeit von Formschrägen begründen\ndd) Notwendigkeit von Ansteckteilen begründen\nsowie deren Kennzeichnung und Befestigungs-\narten unterscheiden\nee) Hilfsmodelle für Einguß-, Entlüftungs- und Spei-\nsersysteme unter Berücksichtigung des Form-\nfüllungsverhaltens sowie der Anschnitt- und\nSpeisersysteme anwenden\nff)   Einbau von Kernen in Formen begründen\ngg) Kerne lagern, sichern und entlüften\nhh) einfache Kerne unter Berücksichtigung               von\nÄrmierung und Entlüftung herstellen\nii)   Formstoffeigenschaften, insbesondere Stand-\nfestigkeit, Bildsamkeit, Gasdurchlässigkeit und\nFeuerbeständigkeit, begründen\nkk) Bedeutung feuerfester Überzüge für Formteil-\n12\noberflächen begründen; Überzüge auftragen\nII)   verlorene Formen aus Formstoff herstellen und\ngießfertig machen","1272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung    Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                   im 1. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                       4\nb) Schmelzen, Warmhalten und Gie~en:\naa) Vorgänge beim Setzen und Schmelzen des Ein-\nsatzes beobachten und begründen\nbb) Schmelze abstechen, abkrammen und zum\nAbgießen vorbereiten\ncc) Gießgefäße für den Transport und zum Gießen\nvorbereiten\ndd) Formen unter Beachtung von Schlackenfang-\nmaßnahmen abgießen\nee) Gußstücke auspacken, begutachten und putzen\nc) Produktion:\naa) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe\nnach Anleitung auswählen und transportieren\nbb) Transportmittel im Hinblick auf deren Verwen-\ndung unterscheiden\ncc) bei der Beschickung von Produktionsanlagen\nmitarbeiten\ndd) Produktionsprozesse beobachten und Tätigkei-\nten den Arbeitsabläufen zuordnen\nee) Produkte des Betriebes im Hinblick auf die wei-\ntere Verwendung unterscheiden\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nLfd.             Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im 2. Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr    2. Halbjat,r\n2                                             3                                       4\nSchmelzschweißen,             a) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beur-\nthermisches Trennen              teilen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)           b) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten\nc) Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehre-\nren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß,\nschweißen                                                   5\nd) Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als\nStumpfstoß schweißen\ne) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch\nsenkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen\n2   Einsetzen von Modell-         Alternative:\neinrichtungen oder Dauer-     a) Modelleinrichtungen:\nformen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)               aa) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Auf-\nbau und ihrer Verwendung sowie ihrer Kenn-\nzeichnung einsetzen\nbb) Modellbauwerkstoffe Holz, Metall, Kunststoff\nund Schaumstoff unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften den jeweiligen Herstellungsver-\nfahren für Gußteile zuordnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                  1273\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im 2. Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr    2. Halbjahr\n2                                            3                                        4\ncc) Formschrägen, Kantenrundungen, Hohlkehlen\nund Schwindmaße im Hinblick auf die Fertigung          8\nbeurteilen\ndd) Modelleinrichtungen funktionsgerecht handha-\nben, reinigen, pflegen und lagern\nAlternative:\nb) Dauerformen:\naa) Dauerformen entsprechend ihrem Aufbau und\nihrer Verwendung sowie ihrer Kennzeichnung\neinsetzen\nbb) Wärmehaushalt von Dauerformen bei der Guß-\nteilherstellung beachten\ncc) Dauerformen funktionsgerecht handhaben, reini-\ngen, pflegen und lagern\n3   Anwenden von Gieß-            a) Anschnitt-, Einguß-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-\nsystemen                         und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)              Strömung und Erstarrung anwenden sowie den\nGießvorgang und das Gußstück beurteilen\nb) Hilfsmittel für Einguß-, Speiser-, Kühlungs-, Isola-\ntions- und Entlüftungssysteme auswählen und an-\nwenden·                                                      4\nc) Gießparameter, insbesondere Gießtemperatur und\nGießzeit, messen und dokumentieren\nd) Anwendungsmöglichkeiten von Simulationstechni-\nken, insbesondere für Formfüllung, Abkühlung und\nErstarrung, beurteilen\n4   Herstellen von Guß-           a) Verfahren zur Herstellung von Gußstücken mittels\nstücken                          verlorener Formen und Dauerformen im Hinblick auf\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)              die technischen Anforderungen an das Gußstück\nsowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter-\nscheiden\n5\nb) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen\nvon Gußstücken in verlorenen Formen und in Dauer-\nformen zuordnen\nc) verlorene Kerne nach ihren Herstellungsverfahren\nund Eigenschaften unterscheiden\nd) Gußstücke in verlorenen Formen oder Dauerformen\n4\nherstellen\ne) Gußstücke entformen und entkernen, Kreislaufmate-\nrial von Hand, mit Vorrichtungen oder Maschinen\nabtrennen\n5\nf) Gußstücke hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beur-\nteilen\ng) Gußstücke putzen und Oberflächen behandeln\n5   Beeinflussen chemischer       a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,\nVorgänge                         insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 20)              unterscheiden und beurteilen\nb) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-\ndukt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt\nbeurteilen und beeinflussen","1274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung               in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       im 2. Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr    2. Halbjahr\n2                                             3                                            4\nc) mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren\nLösungen unter Beachtung des Arbeits- und Um-\nweltschutzes umgehen\n4\nd) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-\nnen, ihre Bedeutung beurteilen und 'erforderliche\nMaßnahmen einleiten\ne) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreini-\ngungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete\nMaßnahmen einleiten\nf) Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozes-\nsen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen\nund lagern unter Beachtung der Umweltschutz-\nbestimmungen\n6   Schmelzen und Warm-          a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-\nhalten                           halten von Eisen- und Nichteisenmetallgußlegierun-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 21)              gen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden\nb) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren\nund Gießen verschiedener Werkstoffe erforderlichen\nSchutzmaßnahmen durchführen\nc) Einrichtungen, Geräte und Apparate zum Überwa-\nchen, Steuern und Regeln der Schmelzanlagen\nhandhaben\nd) Eisengußwerkstoffe und Nichteisenmetallgußwerk-\nstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung\nunterscheiden\ne) Einsatz-, Legierungs- und Hilfsstoffe einsetzen, aus-                           8\nwählen, gattieren und schmelzen\nf) Einsatz-, Legierungs- und Hilfsstoffe lagern und\ntransportieren\ng) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durch-\nführen\nh) Qualitätsprüfung der Schmelze durchführen und\ngegebenenfalls Korrekturen einleiten\ni)  Feuerfestwerkstoffe für die Zustellung oder Ausbes-\nserung einsetzen\nk) Schmelze abschlacken, abkrätzen, umfüllen, warm-\nhalten und transportieren\n7   metallische Werkstoffe,      a) Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei\nWärmebehandlung                  Gußeisen, Stahl- und Nichteisenmetallen, insbeson-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 22)              dere bei Gußwerkstoffen auf Gefüge und Werkstoff-\neigenschaften, beurteilen\nb) Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der\nEisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwen-\ndung berücksichtigen\n5\nc) Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen\nd) Wärmebehandlungsverfahren unter Beachtung ihres\nEinflusses auf die Eigenschaften von metallischen\nWerkstoffen anwenden\ne) Wärmebehandlungsdiagramme              lesen    und   aus-\nwerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                        1275\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im 2. Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr     2. Halbjahr\n1                    2                                                  3                                        4\n8    Werkstoffprüfung                     a) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 23)                     freien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen\nund betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qua-\nlitätssicherung durchführen\nb) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-\nsetzung von Werkstoffen unterscheiden                                       4\nc) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen\nunterscheiden\nd) Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produk-\ntionsprozeß nutzen\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fa c h r i c h t u n g H a n d f o r m g u ß\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung    Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 3. und 4. Ausbildungsjahr\n- - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - --- · - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - -\n2\n--+-------------+----·------•-··---·------·-----------+---------\n3                                        4\nEinsetzen von Formstoffen            a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-\nfür Formen und Kerne                    satz- und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer\nBuchstabe a)\nEigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-\nschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und\nUmweltschutzes beurteilen\nc) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-                      4\nzüge prüfen\nd) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-\neigenschaften nutzen\ne) Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und\nMaschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufbe-\nreiten\n2    manuelle Formfertigung              a) Formen in Formgruben oder Formkästen im offenen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                       oder geschlossenen Herd herstellen\nBuchstabe b)\nb) Modelleinrichtungen aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen hinsichtlich der Formtechnik unterscheiden\nc) Modelleinrichtungen zeichnungs- und formgerecht\nzusammenstellen\nd) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen\nzum Erstellen, Ausbessern und Zurichten von For-\n14\nmen und Kernen anwenden\ne) Herdflächen und falsche Hälften einrichten und ver-\nwenden\nf) komplexe Gießsysteme anwenden\ng) Speiser funktionsgerecht einformen; Speisereinsätze,\nKühl- und Isolierelemente einsetzen\nh) Form- und Kernüberzugsstoffe auftragen","1276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                        4\ni)  Formkästen unter Berücksichtigung des Modells,\ndes Formverbaues, des Gießdruckes, des Trans-\nports, des Sandverbrauches, der Ausleerung sowie\nder Kastenführung und -sicherung auswählen, ein-\nsetzen und instandhalten\nk) Kerne einlegen und sichern; Wanddicken durch                        14\nAbdrücken und Messen prüfen; Formen zusammen-\nbauen und zulegen\n1)  Formen gießfertig machen, insbesondere entlüften,\nabdichten und gegen Auftrieb sichern\n3   Herstellen von Kernen         a) Kernkästen zeichnungs- und formgerecht zusam-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                 menstellen\nBuchstabe c)                  b) Armierungen nach unterschiedlichen Verfahren an-\nfertigen\nc) Kernentlüftungen herstellen                                         10\nd) Kerne in ein- und mehrteiligen Kernkästen mit Armie-\nrung herstellen\ne) Kerne ausschalen, gießgerecht nacharbeiten, mon-\ntieren, lagern und transportieren\n4   maschinelle Formfertigung     a) Modellplatten einrichten und justieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              b) Formen herstellen\nBuchstabe d)\nc) Formstoffverdichtung durchführen\nd) Techniken zum Lockern und Trennen von Modell\n10\nund Form anwenden\ne) Kerne in Formen einlegen, befestigen, sichern und\nentlüften\nf)   Formen zurichten, abgießen und ausleeren\n5   Gießen                         a) Einrichtungen zum Gießen vorbereiten und bereit-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                  stellen\nBuchstabe e)                   b) Gießhilfsstoffe einsetzen\nc) Temperatur messen\n4\nd) Proben nehmen\ne) Formen unter Beachtung der besonderen Anweisun-\ngen und Vorschriften abgießen\nf)  Formen gußteilgerecht freilegen und ausleeren\n6  Gußkontrolle, Fehler-          a) Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen,\nerkennung und Fehler-              dokumentieren sowie. die Verwendbarkeit von Guß-\nvermeidung                         stücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                 beurteilen\nBuchstabe f)                  b) Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und                4\nzu ihrer Vermeidung beitragen\nc) Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaf-\nfenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, doku-\nmentieren und beurteilen\n7   Informationsverarbeitung      a) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                 nern bearbeiten\nBuchstabe g)                  b) betriebliche Daten sichern                                          2\nc) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1277\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung    Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 jl und 4. Ausbildungsjahr\n1                  2                                             3                                       4\n8  Produktionssteuerung         a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe h)                  b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfol-\ngen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung                   2\neingeben\nc) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\n9  Transportieren, Lagern       a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                      Anschlag- und Transpörthilfen auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe i)                     Transport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen                                    4\nd) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge, handhaben\ne) Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n10   Instandhaltung               a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                gen anwenden\nBuchstabe k)                 b) technische Sachverhsilte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen und lnforma-\ntionen weiterleiten\nc) Maschinen und Einrichtungen nach Wartungs- und\nlnspektionslisten unter Berücksichtigung der Be-\ntriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit\nwarten                                                             6\nd) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststel-\nlen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit\nPrüfgeräten orten\ne) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung\nveranlassen\nf) Ziele und Methoden planmäßiger und vorbeugender\nInstandhaltung beachten\n11   Qualitätssicherung           a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe 1)                     Bereiche beachten\nb) Maßrahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen                                              4\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni)  Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\n8. Fach ric htu n g M asch in enformg u ß\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                      3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                              3                                            4\nAufbauen und Prüfen           a) Pneumatik:\nvon Pneumatik- und               aa) Schalt- und Funktionspläne               pneumatischer\nHydraulikschaltungen                    Systeme lesen und skizzieren\nsowie elektrotechnischen\nKomponenten der Steue-           bb) Druck in pneumatischen Systemen messen und\nrungstechnik                           Volumenstrom einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                cc) pneumatische Bauteile und Baugruppen montie-\nBuchstabe a)                            ren und demontieren\ndd) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\n9\nb) Hydraulik:\naa) Schalt- und Funktionspläne                 hydraulischer\nSysteme lesen und skizzieren\nbb) Druck in hydraulischen Systemen messen und\nVolumenstrom einstellen\ncc) hydraulische Bauteile und Baugruppen montie-\nren und demontieren\ndd) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\nc) Elektrotechnik:\naa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\nbb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-\nschriften über das Arbeiten an elektrischen\nAnlagen beachten und anwenden\ncc) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\ndd) Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen\nund Anschlußzuordnungen skizzieren\nee) Leitungen für Steuerspannungen durch Steck-\nverbindungen nach Vorgabe verbinden\nff)    elektrische Bauteile mechanisch montieren und                      4\ndemontieren\ngg) einfache Stromkreise mit Signal- und Steue-\nrungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb\nnehmen\nhh) einfache elektrische Bauteile anhand von Typen-\nschildern identifizieren\nii)    einfache Schalt- und Funktionspläne von elek-\ntropneumatischen oder elektrohydraulischen\nSystemen lesen und skizzieren\nkk) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Kom-\nponenten in pneumatischen, hydraulischen und\nmechanischen Systemen feststellen\nd) Messen, Steuern und Regeln:\naa) Steuern und Regeln             in   Produktionsanlagen\nunterscheiden\nbb) Meßanordnungen für Messungen produktions-\nabhängiger physikalischer Größen auswählen\nund anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1279\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                        4\ncc) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche                       4\nund Fehlermöglichkeiten ablesen\ndd) Meßprotokolle lesen und beurteilen\nee) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachun-\ngen beobachten und bei Abweichungen reagie-\nren\n2   Einsetzen von Formstoffen    a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-\nfür Formen und Kerne             satz- und Formüberzugsstoffe beurteilen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer\nBuchstabe b)                     Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-\nschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Um-\nweltschutzes beurteilen\nc) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-\nzüge prüfen                                                         4\nd) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-\neigenschaften nutzen\ne) Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und\nMaschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufbe-\nreiten\nf) Transportanlagen für Formstoffe bedienen\n3   manuelle Formfertigung        a) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen\nBuchstabe c)                     anwenden\nb) modellgerechte Formkästen zum Formherstellen und\nGießen auswählen, führen und sichern                                4\nc) Gießsysteme anwenden\nd) Speiser funktionsgerecht einformen; Speisereinsätze,\nKühl- und Isolierelemente einsetzen\n4   Formfertigung mit             a) Modellplatten einrichten und justieren\nMaschinen und Anlagen         b) Formen herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)                  c) Formstoffverdichtung durchführen\nd) Techniken zum Lockern und Trennen von Modell                       11\nund Form anwenden\ne) Kerne in Formen einbringen, befestigen, sichern und\nentlüften\nf) Formen zurichten, abgießen und ausleeren\n5   maschinelle Kernform-         a) Kernformstoffe hinsichtlich ihrer Zusammensetzung\nfertigung                        und Eigenschaften unterscheiden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             b) Kernformstoffe bunkern und transportieren\nBuchstabe e)\nc) Kernkästen und Maschinen für die Kernherstellung\njustieren und einrichten\n4\nd) Kernkästen, insbesondere durch Einschießen der\nKernformstoffe, füllen\ne) chemische und thermische Aushärtung steuern\nf) Kerne entnehmen, nachbehandeln, montieren, trans-\nportieren und lagern","1280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                        4\n6  Bedienen von Produk-          a) Anlagen einrichten, Produktionsablauf überwachen\ntionsanlagen und -ein-            und steuern\nrichtungen                    b) Temperiersysteme überwachen und prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                                                                                     4\nBuchstabe f)                  c) Beschickungseinrichtungen überwachen und prüfen\nd) Energieversorgung überwachen und prüfen\n7  Gußkontrolle, Fehler-         a) Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen,\nerkennung und Fehler-             dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Guß-\nvermeidung                        stücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 urteilen\nBuchstabe g)                  b) Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und                 4\nzu ihrer Vermeidung beitragen\nc) Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaf-\nfenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, doku-\nmentieren und beurteilen\n8  Informationsverarbeitung      a) Hardwarekomponenten für die Produktion unter-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 scheiden und ihrer Funktion zuordnen\nBuchstabe h)                  b) Hardwarekomponenten zur Informationsverarbeitung\nbedienen\nc) Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von\nder Anwendungssoftware unterscheiden                                4\nd) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-\nnern bearbeiten\ne) betriebliche Daten sichern\nf) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes an-\nwenden\n9  Produktionssteuerung          a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe i)\nb) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfol-\ngen, Daten erfassen, abrufen und zur maschinellen\nVerarbeitung eingeben\nc) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-\ngen zur Produktionssteuerung bedienen\nd) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren\n3\ne) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-\nschirm lesen und auswerten\nf) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\ng) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse\numsetzen\nh) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere\nhandhaben\n10  Transportieren, Lagern        a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                      Anschlag- und Transporthilfen auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe k)\nTransport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und                     3\nTransporthilfen auf- und abbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1281\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung    Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                       4\nd) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge, handhaben\ne) Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n11   Instandhaltung               a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                gen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf-\nBuchstabe 1)                     werte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs-\nund Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, an-\nwenden\nb) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen und Informa-\ntionen weitergeben\nc) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach\nWartungs- und lnspektionslisten, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und\nHilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten\nd) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-\nzieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen oder Austausch                   10\nveranlassen\ne) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen\nfeststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung\nund mit Prüfgeräten orten\nf) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-\nscher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer\nBaugruppen eingrenzen\ng) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung\nveranlassen\nh) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prü-\nfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung,\nKühlung, Energieversorgung und Entsorgung, her-\nstellen\n12   Qualitätssicherung           a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe m)                     Bereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen                      10\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\ni)  Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-\nwenden","1282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nC. Fachrichtung Druck- und Kokillenguß\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         Zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens             in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                      3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                              3                                            4\nAufbauen und Prüfen          a) Pneumatik:\nvon Pneumatik- und              aa) Schalt- und Funktionspläne               pneumatischer\nHydraulikschaltungen                   Systeme lesen und skizzieren\nsowie elektrotechnischen\nKomponenten der Steue-          bb) Druck in pneumatischen Systemen messen und\nrungstechnik                           Volumenstrom einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               cc) pneumatische Bauteile und Baugruppen montie-\nBuchstabe a)                           ren und demontieren\ndd) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\n10\nb) Hydraulik:\naa) Schalt- und Funktionspläne                 hydraulischer\nSysteme lesen und skizzieren\nbb) Druck in hydraulischen Systemen messen und\nVolumenstrom einstellen\ncc) hydraulische Bauteile und Baugruppen montie-\nren und demontieren\ndd) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\nc) Elektrotechnik:\naa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\nbb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-\nschriften über das Arbeiten an elektrischen\nAnlagen beachten und anwenden\ncc) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\ndd) Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen\nund Anschlußzuordnungen skizzieren\nee) Leitungen für Steuerspannungen durch Steck-\nverbindungen nach Vorgabe verbinden\nff)   elektrische Bauteile mechanisch montieren und                      4\ndemontieren\ngg) einfache Stromkreise mit Signal- und Steue-\nrungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb\nnehmen\nhh) einfache elektrische Bauteile anhand von Typen-\nschildern identifizieren\nii)   einfache Schalt- und Funktionspläne von elek-\ntropneumatischen oder elektrohydraulischen\nSystemen lesen und skizzieren\nkk) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Kom-\nponenten in pneumatischen, hydraulischen und\nmechanischen Systemen feststellen\nd) Messen, Steuern und Regeln:\naa) Steuern und Regeln             in  Produktionsanlagen\nunterscheiden\nbb) Meßanordnungen für Messungen produktions-\nabhängiger physikalischer Größen auswählen\nund anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                1283\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                           3                                        4\ncc) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche                        4\nund Fehlermöglichkeiten ablesen\ndd) Meßprotokolle lesen und beurteilen\nee) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachun-\ngen beobachten und bei Abweichungen reagie-\nren\n2   Herstellen von Guß-          a) Druck- und Kokillengußteile hinsichtlich ihrer Eigen-\nstücken in Kokillen und         schaften, Merkmale und Herstellung unterscheiden\nDruckgießmaschinen           b) Aufbau und Funktion von Maschinen und Einrichtun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               gen zur Herstellung von Druck- oder Kokillenguß\nBuchstabe b)                    unterscheiden\nc) Dauerformen auf- und abbauen\nd) Sehlichtstoffe, Trennstoffe, Kühl- und Schmierstoffe\nanwenden                                                           15\ne) Maschinen und Anlagen einrichten\nf) Temperaturführung für den Gießprozeß einstellen\nund messen\ng) Gießwerkzeug zum Gießen vorbereiten\nh) Gießprozeß einleiten, überwachen und dokumentie-\nren, laufende Kontrolle der Gußstücke durchführen\nund bei Bedarf den Gießprozeß nachsteuern\n3   Bedienen von Produk-         a) Anlagen einrichten, Produktionsablauf überwachen\ntionsanlagen und -ein-          und steuern\nrichtungen                   b) Funktionsfähigkeit der Gießanlagen, Gießeinrichtun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               gen und Werkzeuge überwachen\nBuchstabe c)                                                                                       10\nc) Energieversorgung überwachen\nd) Schmelze umfüllen, Temperatur überwachen und\nSchmelze zum Gießen vorbereiten\ne) Beschickungseinrichtungen überwachen\n4   Gußkontrolle, Fehler-        a) Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen,\nerkennung und Fehler-           dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Guß-\nvermeidung                      stücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               beurteilen\nBuchstabe d)                 b) Gußfehler hinsichtlich ihrer Ur:,achen beurteilen und               4\nzu ihrer Vermeidung beitragen\nc) Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaf-\nfenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, doku-\nmentieren und beurteilen\n5   Informationsverarbeitung     a) Hardwarekomponenten für die Produktion unter-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               scheiden und ihrer Funktion zuordnen\nBuchstabe e)                 b) Hardwarekomponenten zur Informationsverarbeitung\nbedienen\nc) Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von\nder Anwendungssoftware unterscheiden                                4\nd) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-\nnern bearbeiten\ne) betriebliche Daten sichern\nf) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden","1284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung    Zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 3. und 4. Ausbildungsjahr\n1                 2                                              3                                       4\n6   Produktionssteuerung         a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe f)                 b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfol-\ngen, Daten erfassen, abrufen und zur maschinellen\nVerarbeitung eingeben\nc) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-\ngen zur Produktionssteuerung bedienen\nd) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren\n4\ne) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-\nschirm lesen und auswerten\nf) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\ng) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse\numsetzen\nh) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere\nhandhaben\n7   Transportieren, Lagern       a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                      Anschlag- und Transporthilfen auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3            b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe g)                     Transport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen                                    3\nd) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge.handhaben\ne) Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n8   Instandhaltung               a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                gen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf-\nBuchstabe h)                     werte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs-\nund Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, an-\nwenden\nb) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen und lnforma-\ntionen weitergeben\nc) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach\nWartungs- und lnspektionslisten, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und\nHilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten\nd) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-\nzieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-                   10\ngenden Instandhaltung austauschen oder Austausch\nveranlassen\ne) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen\nfeststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung\nund mit Prüfgeräten orten\nf) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-\nscher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer\nBaugruppen eingrenzen\ng) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung\nveranlassen\nh) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen,\ninsbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung,\nEnergieversorgung und Entsorgung, herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                1285\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n1                 2                                           3                                        4\n9   Qualitätssicherung          a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3              tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe i)                   Bereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen                     10\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\ni) Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-\nwenden","1286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nAnlage 2\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin\nin der Hütten- und Halbzeugindustrie\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung   Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                            3                                      4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§5Abs.1 Nr.1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nAusbildung\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nzu vermitteln\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)              Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)           beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                   1287\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung  Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind               im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                                    3                                   4\n5     Lesen, Anwenden und              a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)               c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen zuordnen\ne) digitale und analoge Daten lesen und anwenden\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\ng) Ablauf- und Flußpläne lesen\nh) grafische Darstellungen anfertigen\ni)   Betriebsberichte und Protokolle anfertigen\n--+-------------+------------ -                                        ---------------1\n6     Unterscheiden und Zu-            a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-\nordnen von Werk- und                  scheiden sowie die wichtigsten Werk- und Hilfs-                  4*)\nHilfsstoffen                          stoffe nach ihrer Verwendung einordnen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\nb) die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihren\nErkennungsmerkmalen unterscheiden\nc) Erzeugungsverfahren für die wichtigsten Metalle und\nihre Legierungen unterscheiden\nd) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werk-\nstoffbezeichnungen für Eisen- und Nichteisenmetalle\nund ihre Legierungen sowie Formnormung am Bei-\nspiel wichtiger Halbzeuge zuordnen\ne) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte\nSorten unterscheiden\nf) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen\nunterscheiden\n7     Planen von Arbeitsabläu-         a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nfen sowie Kontrollieren               konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftli-\nund Beurteilen der Ergeb-            cher Gesichtspunkte festlegen\nnisse\nb) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)\nscher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\nlegen und sicherstellen\nc) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nnisse festlegen                                                   5*)\nd) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\ne) Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen ein-\nrichten\nf) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-\ntionen für den Arbeitsablauf nutzen\n8     Prüfen, Anreißen und             a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nKennzeichnen                         Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)                    und zufälligen Meßabweichungen messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nFormlehren prüfen                                                3*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu veirmitteln.","- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -----------                          ----------\n1288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung  Zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                                      3                                   4\nd) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren\nprüfen\ne) Oberflächenqualität durch Sichtprüfung beurteilen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Werkstücke, Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge\nmit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Si-\ngniergeräten und Farben kennzeichnen\n9    Handhaben und Warten              a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte hand-\nvon Arbeits- und Betriebs-            haben und warten sowie funktionsgerecht auswählen\nmitteln                               und planvoll einsetzen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nschützen\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln\nund sammeln\n4*)\n10     Ausrichten und Spannen            a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und                     Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von\nWerkstücken                           Werkstücken auswählen und einsetzen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)\nb) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spann-\nbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbe-\nsondere unter Beachtung der Werkstückstabilität\nund des Oberflächenschutzes, ausrichten und span-\nnen\nc) Werkzeuge ausrichten und spannen\n11     manuelles Spanen                  a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)                    und der Werkstoffe auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm\nund einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n6,3 und 40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\neisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit\nHandbügelsäge trennen\n8\nd) Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend\nmeißeln\ne) metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und\nNichteisenmetallen unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneid-\neisen herstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu\nAbmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch Rund-\nreiben herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                1289\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung   Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  im 1. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                      4\n12  maschinelles Spanen           a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)               der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an\nWerkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-\nstellen\nd) Kühlschmierstoffe bei Bedarf auswählen und ein-\nsetzen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm an\nBohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbahren und durch Profil-\nsenken herstellen\n4\nf)   Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu\nAbmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm an Bohr-\nmaschinen durch Rundreiben herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen\nund Längs-Runddrehen herstellen\nh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzu Abmaßen von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit unter-\nschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Plan-\nfräsen im Gegenlauf herstellen\ni)   Werkstücke mit Maschinensägen und Trennsehlei-\ntern trennen\n13   Trennen, Umformen            a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)               Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke\nund des Kraftbedarfs, auswählen\nb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\nAnriß scheren\nc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und\nohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies\nRunden und Schwenkbiegen unter Beachtung der                      4\n, Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel umformen\nd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-\nDurchmesser-Verhältnisses umformen\ne) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen\numformen\n14   Fügen                        a) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)               mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung\nder Oberflächenform und Oberflächenbeschaffen-\nheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung\nverschrauben\nb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften","1290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung  Zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                 im 1 . Ausbildungsjahr\n2                                              3                                      4\nc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungs-\nelementen sichern\nd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\ne) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen\nf)  Rohr- und Schlauchverbindungen unter Verwendung\nverschiedener Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen\nund Verschrauben herstellen\ng) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für\ndie jeweilige Werkstoffpaarung geeigneten Klebstoff\n8\nunter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbei-\ntungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung\nder Oberflächen, kleben\nh) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-\ntung herstellen\ni) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften\nund Verwendungszweck auswählen\nk) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werk-\nstoffe und der Eigenschaften der Zusatzwerkstoffe\nhartlöten\n1)  Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nm) I-Nähte an Blechen aus Stahl schmelzschweißen\nn) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl am\nT -Stoß und Eckstoß schmelzschweißen\n15  Grundtechniken der           a) Verfahren und Produkte:\nMetallurgie und der              aa) Bedeutung der Erzeugung von Eisen, Stahl und\nUmformung\nNichteisenmetallen beurteilen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 15)\nbb) Verfahren zur Herstellung von Eisen, Stahl und\nNichteisenmetallen unterscheiden und den Pro-\ndukten zuordnen\ncc) Einsatzstoffe den Erzeugungsverfahren zuordnen\ndd) Verfahren zum Vergießen unterscheiden\nee) Vormaterialien den Umformverfahren zuordnen\nff)  Verfahren zur Umformung von Stahl und Nicht-\neisenmetallen unterscheiden\ngg) Produkte den Umformverfahren Walzen,                         12\nSchmieden, Pressen und Ziehen zuordnen\nb) Produktion:\naa) Transportmittel im Hinblick auf deren Verwen-\ndung unterscheiden\nbb) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe\noder Fertigprodukte unter Anleitung auswählen\ncc) Produktionsanlagen unter Anleitung beschicken\ndd) Produktionsprozesse beobachten und Tätig-\nkeiten den Arbeitsabläufen zuordnen\nee) Produkte des Betriebes im Hinblick auf die wei-\ntere Verwendung unterscheiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                  1291\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nLfd.             Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im 2. Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr    2. Halbjahr\n2                                             3                                       4\nSchmelzschweißen,             a) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beur-\nthermisches Trennen              teilen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 16)           b) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten\nc) Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehre-\nren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß,\nschweißen                                                   5\nd) Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als\nStumpfstoß schweißen\ne) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch\nsenkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen\n2    metallische Werkstoffe,       a) Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei\nWärmebehandlung                  Gußeisen, Stahl und Nichteisenmetallen auf Gefüge\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 17)              und Werkstoffeigenschaften, beurteilen\nb) Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der\nEisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwen-\ndung berücksichtigen\n5\nc) Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen\nd) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichti-\ngung ihres Einflusses auf die Eigenschaften von\nmetallischen Werkstoffen anwenden\ne) Wärmebehandlungsdiagramme lesen und auswerten\n3    Werkstoffprüfung              a) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungs-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 18)              freien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen\nund betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qua-\nlitätssicherung durchführen\n- b) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-\nsetzung von Werkstoffen unterscheiden                       4\nc) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen\nunterscheiden\nd) Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produk-\ntionsprozeß nutzen\n4    Beeinflussen chemi-           a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,\nscher Vorgänge                   insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 19)              unterscheiden und beurteilen\nb) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-\ndukt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt\nbeurteilen und beeinflussen\nc) mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren\nLösungen unter Beachtung des Arbeits- und Um-\nweltschutzes umgehen\nd) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-             4\nnen, ihre Bedeutung beurteilen und erforderliche\nMaßnahmen einleiten\ne) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreini-\ngungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete\nMaßnahmen einleiten\nf) Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozes-\nsen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen\nund lagern unter Beachtung der Umweltschutz-\nbestimmungen","1292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung               in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       im 2. Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr    2. Halbjahr\n2                                            3                                            4\n5   Informationsverarbeitung      a) Hardwarekomponenten für die Produktion unter-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 20)              scheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen\nb) Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von\nder Anwendungssoftware unterscheiden\nc) Informationen erfassen und insbesondere mit Rech-               4\nnern bearbeiten\nd) betriebliche Daten sichern\ne) Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes an-\nwenden\n6   Aufbauen und Prüfen           a) Pneumatik:\nvon Pneumatik- und\naa) Schalt- und Funktionspläne              pneumatischer\nHydraulikschaltungen\nSysteme lesen und skizzieren\nsowie elektrotechnischen\nKomponenten der Steue-           bb) Druck in pneumatischen Systemen messen und\nrungstechnik                          Volumenstrom einstellen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 21)              cc) pneumatische Bauteile und Baugruppen montie-\nren und demontieren\ndd) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\n10\nb) Hydraulik:\naa) Schalt- und Funktionspläne               hydraulischer\nSysteme lesen und skizzieren\nbb) Druck in hydraulischen Systemen messen und\nVolumenstrom einstellen\ncc) hydraulische Bauteile und Baugruppen montie-\nren und demontieren\ndd) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\nc) Elektrotechnik:\naa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\nbb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-\nschriften über das Arbeiten an elektrischen Anla-\ngen beachten und anwenden\ncc) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\ndd) Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen\nund Anschlußzuordnungen skizzieren\nee) Leitungen für Steuerspannungen durch Steck-\nverbindungen nach Vorgabe verbinden                                        4\nff)  elektrische Bauteile mechanisch montieren und\ndemontieren\ngg) einfache Stromkreise mit Signal- und Steue-\nrungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb\nnehmen\nhh) einfache elektrische Bauteile anhand von Typen-\nschildern identifizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                     1293\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       im 2. Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1. Halbjahr    2. Halbjahr\n2                                             3                                          4\nii)   einfache Schalt- und Funktionspläne von elek-\ntropneumatischen oder elektrohydraulischen\nSystemen lesen und skizzieren\nkk) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Kom-\nponenten in pneumatischen, hydraulischen und\nmechanischen Systemen feststellen\nd) Messen, Steuern und Regeln:\naa) Steuern und Regeln             in   Produktionsanlagen\nunterscheiden\nbb) Meßanordnungen für Messungen produktions-\nabhängiger physikalischer Größen auswählen\nund anwenden\n4\ncc) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche\nund Fehlermöglichkeiten ablesen\ndd) Meßprotokolle lesen und beurteilen\nee) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachun-\ngen beobachten und bei Abweichungen reagie-\nren\n7   Instandhaltung               a) lnstandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 22)             gen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf-\nwerte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs-\nund Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren,\nanwenden                                                        4\nb) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen und Informa-\ntionen weitergeben\nc) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach\nWartungs- und lnspektionslisten, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und\nHilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten\nd) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-\nzieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen oder Austausch\nveranlassen\ne) Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen\nfeststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung\nund mit Prüfgeräten orten                                                      8\nf) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-\nscher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer\nBaugruppen eingrenzen\ng) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung\nveranlassen\nh) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prü-\nfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung,\nKühlung, Energieversorgung und Entsorgung, her-\nstellen","1294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                        4\nProduktionssteuerung          a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                 der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe a)                  b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,\nDaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben\nc) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-\ngen zur Produktionssteuerung bedienen\nd) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren\ne) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-                      6\nschirm lesen und auswerten\nf) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\ng) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse\numsetzen\nh) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere\nhandhaben\n2    Prozeßsteuerung               a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                 auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden\nBuchstabe b)                  b) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und\nverarbeiten\nc) Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm\nlesen und auswerten                                                 6\nd) Prozeßablauf überwachen und steuern\ne) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen\nund bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnah-\nmen ergreifen\n3   Aufbereitung und Lage-        a) Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten\nrung der Einsatzstoffe        b) Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorberei-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                 ten, aufbereiten und einlagern\nBuchstabe c)\nc) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen\nd) technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergeb-\nnisse eingeben, auf Formblätter übertragen und\nüberwachen\ne) Anlagen nach Meßwerten steuern\nf) Aggregate bedienen und sichern\ng) Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatz-\nstoffen anwenden\nh) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe                  8\nunterscheiden\ni) Einsatzstoffe und Zuschläge mischen\nk) Eisenerzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten\nzuordnen\n1) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung der Eisenerze\nanwenden, Anlagen bedienen\nm) Zuschläge in Abhängigkeit von der Gangart zugeben\nn) Brennstoffe und Reduktionsmittel für die Roheisen-\nerzeugung einsetzen\no) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze für die Stahl-\nerzeugung einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                    1295\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                     3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                           4\n4   Produktionsverfahren          a) Verfahren und Anlagen unter Berücksichtigung che-\nund -anlagen                     mischer und metallurgischer Vorgänge bei der Roh-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                eisen- und Stahlerzeugung unterscheiden\nBuchstabe d)                                                                                           10\nb) Aggregate vorbereiten, überprüfen, beurteilen und\nbedienen\nc) Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln\nd) Kühlsysteme überwachen, prüfen und beurteilen\ne) Beschickungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-\nurteilen und bedienen                                                  4\nf) Zusätze und Zuschläge ermitteln und zugeben\ng) Energieversorgung überwachen und prüfen\nh) Temperatur im Prozeßablauf überwachen und Tem-\nperaturmessungen durchführen\ni)  Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiter-\nleiten sowie Ergebnisse beurteilen                                     4\nk) Abstich vorbereiten und durchführen\n1) Schmelze abschlacken\nm) Schmelze in der Pfanne nachbehandeln                                   6\nn) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-\ngaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen\no) Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren                                 4\np) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen\n5   Urformen                     a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbe-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                reiten und bereitstellen\nBuchstabe e)                  b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen\nc) Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen\nd) Temperatur messen\ne) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen                     12\nund regeln\nf)  Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen\ng) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl\nunterscheiden\nh) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermei-\ndung ergreifen\n6   Instandhaltung von Produk-   a) Produktionsstörungen erfassen und melden\ntionsanlagen                 b) Störungen im Verfahrensablauf              erkennen    und\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                Störungsursachen analysieren\nBuchstabe f)\nc) Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseiti-\ngung veranlassen\nd) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen\noder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen                             4\ne) Anlagen warten\nf) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den\nEinsatz vorbereiten\ng) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instandsetzen\nh) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen und instandhalten","- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----------\n1296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                        4\n7   Transportieren, Lagern         a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                        Anschlag- und Transporthilfen auswählen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1              b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe g)                       Transport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen                                    4\nd) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge.handhaben\ne) Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n8   Qualitätssicherung             a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                  tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe h)                      Bereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen\n10\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni)  Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-\nwenden\nB. Fach r ich tun g St a h 1- Um f o ·r m u n g\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des\nselpständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n1                  2                                             3                                        4\n1   Produktionssteuerung           a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                  der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe a)                   b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,\nDaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben\nc) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-\ngen zur Produktionssteuerung bedienen\nd) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren\ne) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-                     6\nschirm lesen und auswerten\nf) Störungen im ~aterialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\ng) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse\numsetzen\nh) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere\nhandhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1297\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                        4\n2   Prozeßsteuerung               a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hin-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                blick auf den gesamten Produktionsprozeß unter-\nBuchstabe b)                     scheiden\nb) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und\nverarbeiten\nc) Darstellungen der Prozeßsteuerung ~m Bildschirm                     6\nlesen und auswerten\nd) Prozeßablauf überwachen und steuern\ne) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen\nund bei Abweichungen von den Sollwerten Maß-\nnahmen ergreifen\n3   Vorbereitung und Lage-       a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen\nrung des Vormaterials\nb) Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                                                                                    4\nbeseitigen\nBuchstabe c)\nc) Vormaterial transportieren und lagern\n4   Fertigungsverfahren,         a) Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das\nWerkzeuge und                    Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen,\nFertigungsanlagen                unterscheiden\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2\nb) Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportie-\nBuchstabe d)\nren und montieren\n8\nc) Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen\noder ihre Beseitigung veranlassen\nd) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-\nfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksich-\ntigen\ne) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Be-\ntriebes vorbereiten und bedienen\n14\nf)  Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und\nsteuern\ng) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen\nh) Erzeugnisse in der Adjustage fertigstellen und zum                   4\nVersand vorbereiten\ni) Ofenanlagen zum Wärmen unter Berücksichtigung\nvon Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Energiearten\nüberwachen und bedienen\n4\nk) Anlagen zur Wärmebehandlung unter Berücksichti-\ngung von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Ener-\ngiearten überwachen und bedienen\n1) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf\nden jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden\nm) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-\nflächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes\nbedienen                                                            4\nn) Produkte der weiteren Verwendung zuführen\no) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen","1298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                              3                                        4\n5   Erzeugnisse und Qualität      a) Stahlsorten hinsichtlich ihrer Eigenschaften für die\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                 Umformung unterscheiden\nBuchstabe e)                  b) Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des\nBetriebes anwenden\nc} physikalische, chemische und mechanische Eigen-\nschaften der Stähle unterscheiden\nd) technologische Eigenschaften der Produkte zur\nWeiterverarbeitung berücksichtigen                                  10\ne) Proben nehmen und mechanisch-technologische\nPrüfungen durchführen\nf) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen\ng) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre\nUrsachen feststellen sowie Maßnahmen zur Besei-\ntigung einleiten\n6   Instandhaltung von Ferti-     a) Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrich-\ngungsanlagen                      tungen warten\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2             b) Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen\nBuchstabe f)\nc) Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden\nd) Maßnahmen zur Verhinderung und zur Beseitigung\n4\nvon Störungen ergreifen\ne) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-\nführen oder deren Durchführung veranlassen\nf) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen und instandhalten\n7   Transportieren, Lagern        a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                       Anschlag- und Transporthilfen auswählen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2             b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe g}                      Transport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen                                     4\nd} handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge, handhaben\ne} Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n8   Qualitätssicherung            a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                 tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe h)                      Bereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen                                             10\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni)  Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1299\nC. Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                        4\nProduktionssteuerung          a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe a)                  b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,\nDaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben\nc) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-\ngen zur Produktionssteuerung bedienen\nd) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren\ne) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-                     6\nschirm lesen und auswerten\nf) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\ng) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse\numsetzen\nh) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere\nhandhaben\n2   Prozeßsteuerung               a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hin-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                blick auf den gesamten Produktionsprozeß .unter-\nBuchstabe b)                     scheiden\nb) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und\nverarbeiten\nc) Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm                    6\nlesen und auswerten\nd) Prozeßablauf überwachen und steuern\ne) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen\nund bei Abweichungen von den Sollwerten Maß-\nnahmen ergreifen\n3   Aufbereitung und Lage-       a) Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten\nrung der Einsatzstoffe        b) Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorberei-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                ten, aufbereiten und einlagern\nBuchstabe c)\nc) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen\nd) technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergeb-\nnisse eingeben, auf Formblätter übertragen und\nüberwachen\ne) Anlagen nach Meßwerten steuern\nf) Aggregate bedienen und sichern\ng) Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatz-\nstoffen anwenden\nh) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe                 8\nunterscheiden\ni) Einsatzstoffe und Zuschläge mischen\nk) Erzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten zu-\nordnen\n1) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-\nstoffen anwenden und Anlagen bedienen\nm) Zuschläge zugeben\nn) Brennstoffe für die Metallerzeugung nach Bedeutung\nund Eigenschaften einsetzen\no) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Bedeu-\ntung und Eigenschaften für die Metallerzeugung ein-\nsetzen","1300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                     3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                             3                                           4\n4   Produktionsverfahren          a) Aggregate überprüfen, beurteilen, vorbereiten und\nund -anlagen                      bedienen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3             b) Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln\nBuchstabe d)\nc) Produktionshilfssysteme überwachen und prüfen\nd) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen und\nbedienen\ne) Energieversorgung überwachen und prüfen                                14\nf) Temperatur im Prozeßablauf überwachen und T em-\nperaturmessungen durchführen\ng) Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiterlei-\nten sowie deren Ergebnisse beurteilen\nh) Abstich vorbereiten und durchführen\ni)  Schmelze abschlacken\nk) Bauweise und Funktion von Raffinationsaggregaten\nunterscheiden\n1)  Raffinationsvorgänge einleiten und steuern\nm) Anlagen und Verfahren zur Raffination bedienen\nn) Einsatzstoffe zur Raffination zugeben\no) Recyclingmaterial einsetzen                                            14\np) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufga-\nben unterscheiden, beurteilen und einsetzen\nq) Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren\nr) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen\n5   Urformen                      a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbe-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                 reiten und bereitstellen\nBuchstabe e)                  b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen\nc) Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen\nd) Temperatur messen\ne) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen\n12\nund regeln\nf) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen\ng) Einflüsse der verschiedenen Legierungselemente auf\ndie Metalleigenschaften unterscheiden\nh) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermei-\ndung ergreifen\n6    Instandhaltung von Produk-   a) Produktionsstörungen erfassen und melden\ntionsanlagen                   b) Störungen im' Verfahrensablauf             erkennen   und\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                  Störungsursachen analysieren\nBuchstabe f)\nc) Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseiti-\ngung veranlassen\nd) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n4\ne) Anlagen warten\nf) feuerfeste Baustoffe lagern und für den Einsatz vor-\nbereiten\ng) feuerfeste Ausmauerungen instandsetzen\nh) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen und instandhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1301\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                        4\n7   Transportieren, Lagern       a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                      Anschlag- und Transporthilfen auswählen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3            b) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe g)                     Transport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen                                    4\nd) handbediente ·Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge,handhaben\ne) Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n8   Qualitätssicherung           a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe h)                     Bereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen\n10\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni)  Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-\nwenden\nD. Fachrichtung N ichteisenmetal I-U mformu ng\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                        4\n1   Produktionssteuerung         a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4                der Produktionssteuerung mitwirken\nBuchstabe a)                 b) Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen,\nDaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben\nc) Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtun-\ngen zur Produktionssteuerung bedienen\nd) Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren\ne) Darstellungen der Produktionssteuerung am Bild-                      6\nschirm lesen und auswerten\nf) Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnah-\nmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen\ng) Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse\numsetzen\nh) Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere\nhandhaben","1302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                        4\n2   Prozeßsteuerung               a) Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4                auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden\nBuchstabe b)\nb) Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und\nverarbeiten\nc) Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm\nlesen und auswerten                                                 6\nd) Prozeßablauf überwachen und steuern\ne) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen\nund bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnah-\nmen ergreifen\n3   Vorbereitung und Lage-        a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen\nrung des Vormaterials\nb) Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und be-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4                seitigen                                                            4\nBuchstabe c)\nc) Vormaterial transportieren und lagern\n4   Fertigungsverfahren,          a) Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das\nWerkzeuge und Ferti-             Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen,\ngungsanlagen                     unterscheiden\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4             b) Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportie-\nBuchstabe d)                     ren und montieren                                                    8\nc) Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen\noder ihre Beseitigung veranlassen\nd) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren\nder Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen\ne) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Be-\ntriebes vorbereiten und bedienen\n14\nf) Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und\nsteuern\ng) Erzeugnisse durch Richten und Ablängen fertig-\n4\nstellen und zum Versand vorbereiten\nh) Anlagen beschicken und bedienen\ni) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen\nk) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-\nflächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes\nbedienen\n1) Baustoffe und Energiearten nutzen                                   8\nm) Produkte der weiteren Verwendung zuführen\nn) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf\nden jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden\no) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen\n5    Erzeugnisse und Qualität     a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Eigenschaften für\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4                die Umformung unterscheiden\nBuchstabe e)                 b) Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des\nBetriebes anwenden\nc) physikalische, chemische und mechanische Eigen-\nschaften der Nichteisenmetalle unterscheiden\nd) Proben nehmen und mechanisch-technologische                        10\nPrüfungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                 1303\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung     Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind                  3. und 4. Ausbildungsjahr\n2                                            3                                        4\ne) technologische Eigenschaften der Produkte zur Wei-\nterverarbeitung berücksichtigen\nf) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen\ng) Fehlerarten unterscheiden und ihre Ursachen fest-\nstellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten\n6   Instandhaltung von Ferti-    a) Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrich-\ngungsanlagen                     tungen warten\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4\nb) Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen\nBuchstabe f)\nc) Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen er-\ngreifen\nd) Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden\n4\ne) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-\nführen oder deren Durchführung veranlassen\nf) Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseiti-\ngung veranlassen\ng) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen und instandhalten\n7   Transportieren, Lagern       a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nund Sichern                      Anschlag- und Transporthilfen auswählen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4\nb) zu transportierendes Gut vorbereiten und für den\nBuchstabe g)\nTransport sichern\nc) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen                                    4\nd) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge, handhaben\ne) Transport sichern und durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n8   Qualitätssicherung           a) Bedeutung der Qualitässicherung für den Produk-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4                tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBuchstabe h)                     Bereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte beachten\nd) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem\nQualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen\n10\ne) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nf) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\ng) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen\nh) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\ni)  Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung an-\nwenden","1304                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 22, ausgegeben am 3. Juni 1997\nTag                                                                             Inhalt                                                                      Seite\n26.5.97            Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Simbabwe über den Luftverkehr ......................................... .                                                 1022\nGESTA: XJ026\n26.5.97            Gesetz zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über den Luftverkehr                                                        1032\nGESTA: XJ027\n26.5.97            Gesetz zu dem Abkommen vom 26. August 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr ....                                               1044\nGESTA: XJ028\n27.5.97            Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der\nVereinte,r.i Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens\nund zur Anderung des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ .                                                  1054\nFNA: neu: 188-78; 188-74, 791-1\nGESTA: XN004\n24.4.97            Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen 0,ler-\nordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51) ............................................. .                                            1060\nDie Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPreis des Anlagebandes: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}