{"id":"bgbl1-1997-34-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":34,"date":"1997-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_34.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Seiler-Handwerk (Seilermeisterverordnung - SeilMstrV)","law_date":"1997-05-28T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1257\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                              G5702\n1997                                Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                                                                                                       Nr. 34\nTag                                                                  Inhalt                                                                                             Seite\n28. 5. 97   Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Seiler-Handwerk (Seilermeisterverordnung - SeilMstrV)                                                            1257\nFNA: neu: 7110-3-130\n28. 5. 97   Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum\nVerfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie . . . . . . . . . . .                                                     1260\nFNA: neu: 806-21-1-233: 806-21-1-131\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1304\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Seiler-Handwerk\n(Seilermeisterverordnung - SeilMstrV)\nVom 28. Mai 1997\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                               2. Herstellung und Instandhaltung von Netzen, insbeson-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                              dere von Stahl-, Kunstfaser- und Werkstoffverbund-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des                                netzen,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-\n3. Herstellung und Verarbeitung von Hebebändern und\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\nRundschlingen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                              4. Konfektionierung von Ketten.\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                                      (2) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                              Fertigkeiten zuzurechnen:\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie:                                                                           1. Kenntnisse der Seile, Ketten, Netze, Hebebänder und\nRundschlingen,\n1. Abschnitt                                                   2. Kenntnisse der Netzarten sowie von Schutz- und\nFangvorrichtungen und deren Verwendung,\nBerufsbild\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werks- und\nHilfsstoffe,\n§1\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte\nBerufsbild                                                         und Maschinen sowie deren Einsatzmöglichkeiten,\n(1) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zu-                                5. Kenntnisse der Festigkeiten und Dehnungseigen-\nzurechnen:                                                                                   schaften sowie des Prüfens von Seilen, Hebebän-\ndern, Rundschlingen und Ketten,\n1. Herstellung, Konfektionierung und Instandhaltung von\nSeilen, insbesondere von Drahtseilen sowie Faser- und                               6. Kenntnisse des Verseilens und Flechtens sowie der\nStahltrossen,                                                                             Knoten,","1258                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der                                          §3\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                                    Meisterprüfungsarbeit\n8. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind fünf der nachstehend\nQualitätsmanagement,\ngenannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Lauf-           Nummern 1 bis 3, anzufertigen:\nlängenbezeichnungen, des Brandschutzes sowie der\n1. eine zwölffädige Leine von 7 Millimeter Durchmesser\nberufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nund 40 Meter Länge mit zwei Schlaufenspleißen,\nsondere des Immissionsschutzes,\n2. ein vierschäftiges Hanfseil von mindestens 24 Milli-\n10. Kenntnisse im Hecheln und Spinnen,\nmeter Durchmesser und 20 Meter Länge nach Vorgabe\n11. Messen und Zeichnen,                                             mit eingespleißtem Knoten auf einer und aufgenähtem\n12. Berechnen von Litzen-, Seil- und Bandquerschnitten,              Takling auf der anderen Seite; zudem aus dem glei-\nchen Seil eine Reißprobe mit zwei eingespleißten\n13. Auswählen der Werkstoffe sowie Festlegen der Kon-                Schlaufen,\nstruktion, Schlaglänge oder Geflechtsdichte,\n3. ein endloses Faserseil von mindestens 24 Millimeter\n14. Zwirnen, Spulen und Flechten,                                    Durchmesser und 2,50 Meter Umfang in Grummetaus-\n15. Bestimmen von Wechselrädern,                                     führung,\n16. Anscheren und Austreiben von Litzen und Schlagen            4. ein vierkardeeliges Seil in Kabelschlag von minde-\nvon Seilen, insbesondere unter Einsatz stationärer             stens 40 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge,\nMaschinen,                                                5. ein Sicherheitsnetz nach vorgegebenen Abmessun-\n17. Konfektionieren von Seilen, insbesondere Ablängen,               gen und Festigkeitsangaben oder eine handgestrickte\nSpleißen, Pressen, Vergießen, Verlöten und Ver-                Hängematte,\nschweißen von Seilenden,\n6. eine Knüpfarbeit in Makrameeart,\n18. Beurteilen der Ablegereife von Seilen, Hebebändern,\n7. ein Kernmantelgeflecht von mindestens 20 Millimeter\nRundschlingen und Ketten,\nDurchmesser mit einer eingesteckten Schlaufe und\n19. Berechnen, Knoten und Filieren von Netzen,                       einer Kausche,\n20. Zuschneiden, Versetzen, Zusammensetzen und An-               8. eine endlose Drahtseilschlinge in Grummetausfüh-\nsetzen, Anschlagen, Einstellen, Verstärken, Verkno-           rung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und\nten der Endmaschen sowie Ausrüsten von Netzen,                 2 Meter Umfang,\n21. Zusammenbauen von Schutz- und Fangnetzvorrich-               9. ein achtlitziges Quadratgeflecht von mindestens\ntungen,                                                         16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Länge mit\n22. Ausführen von Takel- und Bordarbeiten sowie von                  einer eingespleißten Kausche auf einer und mit Schlau-\nSeil- und Netzmontagen,                                       fenspleiß auf der anderen Seite.\n23. Pflegen und Instandhalten von Seilen, Ketten, Netzen,           (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nHebebändern und Rundschlingen sowie von Seil- und         fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen\nNetzbauwerken,                                            mit Maßangaben und die Vorkalkulation zur Genehmigung\nvorzulegen.\n24. Lagern und Entsorgen von Seilen, Ketten, Netzen,\nHebebändern und Rundschlingen sowie von Zu-                  (3) Die Skizzen mit Maßangaben sowie die Vor- und\nbehör,                                                    Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-\nfungsarbeit zu berücksichtigen.\n25. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.\n§4\nArbeitsprobe\n2. Abschnitt\n(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genann-\nPrüfungsanforderungen in den\nten Arbeiten auszuführen:\nTeilen I und II der Meisterprüfung\n1. Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen\n§2                                     von Seilen,\nGliederung, Dauer und Bestehen                     2. Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Draht-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                      seilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,\n3. Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nAbmessungen nach Norm,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-         4. Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                         oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter\nDurchmesser,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-          5. Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicher-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                           heitsseil nach Norm,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1          6. Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-               mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durch-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  messer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1997                1259\n7. Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsen-         3. Werkstoffkunde:\nverpressung nach Norm,                                        Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\n8. Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vier-          Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\nschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in             bezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe;\nKabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter          4. Kalkulation:\nDurchmesser,\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\n9. Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten             Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nSchlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens\n10 Millimeter Durchmesser,                                   (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n10. Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n11 . Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grum-       als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\nmetausführung von mindestens 16 Millimeter Durch-         eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nmesser und 2 Meter Umfang,                                soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n12. Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blan-          werden.\nken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durch-            (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nmesser,                                                   Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n13. Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten.                   gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten       (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-           sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden          Absatz 1 Nr. 2.               ·\nkonnten.\n§5                                                        3. Abschnitt\nPrüfung                                        Übergangs- und Schlußvorschriften\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n§6\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:                                                           Übergangsvorschrift\n1. Technische Mathematik:                                          Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\na) Durchmesser- und Gewichtsberechnungen von\nzu Ende geführt.\nSchnüren, Leinen und Seilen,\nb) Durchmesser-, Gewichts- und Schlaglängenbe-                                           §7\nrechnungen von Drahtseilen,\nWeitere Anforderungen\nc) Festigkeitsberechnungen von Seilen aus Faser und\nDraht;                                                     Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n2. Fachtechnologie:                                             Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\na) berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschi-             12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nnen, insbesondere Spinn-, Schlag- und Antriebs-         den Fassung.\nmaschinen sowie Reckvorrichtungen,\n§8\nb) Arbeitsverfahren,\nInkrafttreten\nc) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nd) berufsbezogene Normen, Lauflängenbezeichnun-               (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\ngen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschrif-        weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-\nten des Umwelt-, insbesondere des Immissions-           genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nschutzes;                                               wenden.\nBonn, den 28. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}