{"id":"bgbl1-1997-33-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":33,"date":"1997-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/33#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_33.pdf#page=17","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin","law_date":"1997-05-26T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                         1241\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin *)\nVom 26. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas-                                                 §4\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                              Ausbildungsrahmenplan\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                            (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                        bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                     Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                         zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nForschung und Technologie:                                               Abweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§1                                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAnwendungsbereich                                  dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nAusbildungsberuf VergolderNergolderin nach der Hand-                     Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nwerksordnung.                                                            beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n§2\nAusbildungsdauer                                                               §5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                           Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§3                                     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                     §6\nfolgende Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBerichtsheft\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n4. Umweltschutz,\ndurchzusehen.\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n§7\n6. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nZwischenprüfung\n7. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten\nvon Werkzeugen und Maschinen,                                         (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n8. Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und                       schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nHilfsstoffen,                                                      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n9. Vorbereiten von Untergründen,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\n10. Ausführen von Verzierungen,                                          bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\n11. Vergolden, Versilbern, Metallisieren,                                se sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nden Rahmenlehrplänen zu verm_ittelnden Lehrstoff, soweit\n12. Herstellen und Gestalten von Rahmungen,                              er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n13. Ausführen von Maitechniken,                                             (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n14. Ausführen von          Erhaltungs- und Restaurierungs-               gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\narbeiten,                                                          einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen.\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\n15. Qualitätssicherung.\n1. Anfertigen einer Gravur,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      2. Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravier-\nstimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der     ten Platte und\nBundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    3. Anfertigen einer Ölvergoldung.","1242               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-    2. im    Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                   a)  Materialverbrauch und Fertigungskosten,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                   b)  Planen und Vorbereiten einer Arbeit,\nGebieten lösen:\nc)  Qualitätssicherung;\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nUmweltschutz,                                               3. im Prüfungsfach Gestaltung:\n2. Arbeitsplanung,                                                    a) Skizzen und Zeichnungen,\n3. Fertigungsverfahren,                                               b) Form und Farbe,\n4. Werkstoffkunde,                                                    c) Stilkunde;\n5. berufsbezogene Berechnungen,                                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n6. Gestaltungstechniken,                                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n7. Farbe, Form und Stilkunde.                                         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          lichen Höchstwerten auszugeben:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 1. im Prüfungfach Technologie                   120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                90 Minuten,\n§8\n3. im Prüfungsfach Gestaltung                    90 Minuten,\nGesellenprüfung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der              und Sozialkunde                              60 Minuten.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ngesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben ein-               oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nhöchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hier-          wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nfür kommen insbesondere in Betracht:                              geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n1. als Arbeitsproben:                                             mündlichen das doppelte Gewicht.\na) Ausführen einer Verziertechnik,                              (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) farbiges Fassen eines Objektes und                        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) Ausführen einer Polimentvergoldung;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\n2. als Prüfungsstück:\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nVerzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattver-           praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und\ngolden eines Objektes.                                       innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-\nDer Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfer-              nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ntigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur\nGenehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt                                              §9\nsowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun-                            Aufhebung der Vorschriften\ndert gewichtet werden.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestal-\nberuf VergolderNergolderin sind nicht mehr anzuwenden.\ntung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.\nEs kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle                                            §10\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:                                                                              Übergangsregelung\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                      Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\nUmweltschutz,                                             weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nb) Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,                      einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\nnung.\nc) Werk- und Hilfsstoffe,\n§ 11\nd) Untergrundvorbereitung,\ne) Oberflächentechnik,                                                                Inkrafttreten\nf) Instandhaltung, Restaurierung;                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                    1243\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                    im Ausbildungsjahr\n1   1     2     1  3\n2                                              3                                       4\nBerufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am              während\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer          der gesamten\n(§ 3 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                     Ausbildung\nzu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und ·Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\ne) zur Vermeidung von chemischen, thermischen und\nmechanischen Schädigungen beitragen\nf) Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                  2                                             3                                    4\n5   Planen und Vorbereiten        a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter\nvon Arbeitsabläufen              Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben\n(§ 3 Nr. 5)                      abstimmen und festlegen                                4\nb) Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen\nc) Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln\nund berechnen\n5\nd) Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie\nHandbücheranwenden\n6   Anfertigen von Skizzen        a) Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, ver-\n2\nund Zeichnungen                  größern und verkleinern\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten\nanpassen, verändern und entwerfen                              6\nc) Werkstücke zeichnen\nd) Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merk-\nmalen, zeichnerisch darstellen                                            3\n7   Auswählen, Handhaben,         a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, aus-\nPflegen und Instandhalten        wählen und handhaben\nvon Werkzeugen und            b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten\nMaschinen                        und instandhalten, insbesondere unter Beachtung        6\n(§ 3 Nr. 7)                      des Umwelt- und Gesundheitsschutzes\nc) Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnah-\nmen zu ihrer Behebung ergreifen\n8   Auswählen, Lagern und         a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle,\nEntsorgen von Werk- und          Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grun-\nHilfsstoffen                     dierungs- und Lösemittel auswählen\n5\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umwelt-\nschutzes lagern und entsorgen\n9   Vorbereiten von Unter-        a) Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und         12\ngründen                          Maitechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen         10\nc) Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und\nGesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten,\ninsbesondere\naa) Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen,\nHolzfehler beseitigen sowie schleifen und ver-\n6\nkitten\nbb) Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten\ncc) Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor\nKorrosion schützen                                        2\ndd) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prü-\nfen, schleifen, glätten und ausgleichen                        2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                  1245\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                             3                                        4\n10   Ausführen von                 a) Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren                            6\nVerzierungen\n(§ 3 Nr. 10)                  b) Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Ge-\nstaltu ngspri nzipien sowie historischen und zeit-\ngenössischen Stilelementen auswählen und nach\nVorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbe-\nsondere\naa) gravieren                                                      6\nbb) radieren\n8\ncc) punzieren\ndd) strukturieren\nee) sandeln                                                                    7\nff)  Aufsetzarbeiten ausführen\nc) Negativformen aus Abformmaterialien             herstellen,\n3\ninsbesondere aus Silicon\n11   Vergolden, Versilbern,       a) Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattalumi-\n3\nMetallisieren                    nium ausführen\n(§ 3 Nr. 11)\nb) Glanz- und Mettvergoldungen sowie Glanz- und\nMattversilberungen auf Polimentgrund ausführen                     7\nc) Ölvergoldungen ausführen\nd) Metallpulver auf Untergründe auftragen                                  2\ne) Mordentvergoldungen ausführen\nf) Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberun-                               4\ngen in Glanz- und Mattechnik ausführen\n12   Herstellen und Gestalten     a) Rahmenleisten zuschneiden und verbinden\nvon Rahmungen                b) Flachglas objektbezogen auswählen und zuschnei-             4\n(§ 3 Nr. 12)                     den\nc) Passpartous objektbezogen auswählen und zu-\nschneiden\n5\nd) Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung\nkonservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen\ne) Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von\nKundenwünschen sowie gestalterischen und stilisti-                             3\nsehen Merkmalen, auswählen\n13   Ausführen von                a) Streich- und Maiwerkzeuge auswählen und hand-\nMaitechniken                     haben\n(§3Nr.13)                                                                                               3\nb) Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen\nGesichtspunkten auswählen und auftragen\nc) Schriften malen\n5\nd) Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen\ne) Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer\nMerkmale, farbig gestalten und fassen                                        10\nf) lmitationsmalereien ausführen                                                 10","1246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                             3                                   4\n14   Ausführen von Erhaltungs-     a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen\nund Restaurierungsarbeiten       erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der\n(§ 3 Nr. 14)                     Restaurierung abschätzen und dokumentieren\n5\nb) Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte\nund denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und\nrestaurieren\n15  Qualitätssicherung            a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssiche-\n(§ 3 Nr. 15)                     rung beschreiben\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren\nc) Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren;\n2\nMaßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen\nd) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde\nMaßnahme erkennen"]}