{"id":"bgbl1-1997-33-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":33,"date":"1997-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_33.pdf#page=8","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1997-05-23T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 23. Mai 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 23. Mai 1997\n(BGBI. 1S. 1230) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchset-\nzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in der ab 3. Juni 1997 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt - unter Außeracht-\nlassen der Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1S. 736):\n1. die am 27. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 18. April 1994\n(BGBI. 1S. 831),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 91 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\n3. die am 28. April 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 13. April 1995\n(BGBI. 1S. 524),\n4. die am 26. August 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. August 1995\n(BGBI. 1S. 1059),\n5. die am 8. Juni 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1\ns. 732),\n6. die am 3. Juni 1997 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876)\nund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602),\nzu 3. des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876),\nbis 5. der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-\nbruar 1987 (BGBI. 1S. 602),\nzu 6. des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876),\nder durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018) geändert worden ist.\nBonn, den 23. Mai 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                1233\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\n§1                             10.   entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen\nden zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                  Bord behält,\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n11.  a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates\nNr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit einer\nvom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur\nMaschengröße unter 32 Millimeter oder\nErhaltung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1),\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2251/95              b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG)\ndes Rates vom 18. September 1995 zur 18. Änderung                       Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu\nder Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische                        den dort angegebenen Sperrzeiten\nMaßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG\nSprotten fängt,\nNr. L 230 S. 11 ), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig                                               12.  entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder\n1.   entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\nNr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschenöff-            zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-\nnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöff-              zeitig unterrichtet,\nnung verwendet,                                         13.   entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-\n2.   entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung               stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen              oder 3, Abs. 8 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder Arti-\ngrößeren als den zulässigen Anteil an geschützten             kel 9b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort\nArten an Bord behält oder anlandet,                           bezeichneten Gebieten ein nicht zugelassenes\n3.   entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)                Fanggerät verwendet,\nNr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-      14.   entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nholen sortiert und einen Fang geschützter Arten, wel-         nung (EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwa-\nche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen,               den einen größeren als den zulässigen Anteil an den\nnicht unverzüglich wieder über Bord wirft,                    dort bezeichneten Arten an Bord behält,\n4.   entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 1O der    15.   entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder              Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nnicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder             Nr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren benutzt,\nverstaut an Bord mit sich führt,\n15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG)\n5.   entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht\nNr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder\nden dort genannten Kriterien entspricht, eine in Arti-\nein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Ma-\nkel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)\nschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Min-\nNr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,\ndestmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwen-\ndet,                                                    16.   entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)\n6.   entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung                 Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit\n(EWG) Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,                  einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,\n7.   entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-       17.   entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der\nnung (EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebs-             Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen ex-\ntiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1          plosive, giftige oder betäubende Stoffe oder Schuß-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort                  geräte benutzt,\nbezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen Net-\n18.   entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verord-\nzen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt,\nnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten\nanlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum\nGebieten zum Fischfang elektrischen Strom verwen-\nVerkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig\ndet,\nwieder über Bord wirft,\n8.   entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG)          19.   entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummersche-                   Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer\nren aus den dort genannten Regionen oder Gebieten             Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort\nanlandet,                                                     bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\nSperrzeiten betreibt,\n9.   entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle         20.   entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)\noder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies ver-           Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an\nboten ist,                                                    Bord hat,","1234               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\n21.    entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)                 Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7\nNr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder                Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\nandere Fischarten Schulen oder Gruppen von Mee-                 Nr. 3090/95, eine Fangmeldung\nressäugetieren mit Ringwaden einkreist,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n22.    entgegen Artikel 9a Abs. 1 der Verordnung (EWG)             zeitig abgibt,\nNr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr         4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verord-\nals der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder           nung (EWG) Nr. 2847 /93 die Ankunft nicht, nicht rich-\nzur Fangtätigkeit benutzt oder                              tig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestäti-\n23.    entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG)             gung der Mitteilung einen Fang anlandet,\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an          5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1\nBord vornimmt oder zuläßt.                                  oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Arti-\n§2                                   kel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\nNr. 3090/95, die zuständigen Behörden nicht, nicht\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen\nrichtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-         6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-           Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom                 Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung             erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die\nfür die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261             vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behör-\nS. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des          den nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nRates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verord-                rechtzeitig übermittelt,\nnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontroll-\nregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG           7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder\nNr. L 301 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung             Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG)\n(EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September                 Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1\n1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung              erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die\nvon Informationen über den Fischfang durch die Mitglied-           vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollstän-\nstaaten (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), geändert durch die               dig aufbewahrt,\nVerordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom                  8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung\n20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG)                (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort\nNr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich-          genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,\nnung von Informationen über den Fischfang durch die Mit-\ngliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308 S. 18), oder mit der Ver-       9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit\nordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezember                Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter\n1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-                 Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847 /93\ntung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des               eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nÜbereinkommens über die zukünftige multilaterale                   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-          10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2\nwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt,           erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                   Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der         Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93 eine Mel-\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung              dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\nmit Artikel 1 oder 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)         11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung\nNr. 2807/83 oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der         (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht\nVerordnung (EG) Nr. 3090/95, ein Logbuch nicht,               oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,\n12. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in\nNr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder            der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder\nnicht rechtzeitig abgibt,\n13. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-\n3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)              nung (EWG) Nr. 284 7/93 einen Bestand oder eine\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2             Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem\nAbs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83           die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt.\noder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord-\nnung (EG) Nr. 3090/95, eine Anlandeerklärung,\n§3\nb) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nDurchsetzung bestimmter\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2\nKontrollmaßnahmen bei Erzeuger-\nAbs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83\norganisationen und Transportunternehmen\noder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord-\nnung (EG) Nr. 3090/95, eine Umladungserklärung         Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\noder                                                fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nc) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG)              1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der       (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997               1235\ntung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent-         Artikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)\nsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Ver-               Nr. 3440/84 anbringt,\nkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht-    13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nzeitig übermittelt,                                             Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)            Flapper anbringt,\nNr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage         14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14\neiner Verkaufsabrechnung abtransportiert oder                  Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung                 netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-\n(EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder                nen Weise anbringt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-    15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nführt.                                                          Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,\n§4                               16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nDurchsetzung bestimmter Netzvorschriften                    Nr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt oder\n17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nnach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nNr. 3440/84 nicht entspricht.\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission\nvom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-\ntungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen                                         §5\nNetzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom\n14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21 ), verstößt, indem er     Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nals Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                       fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver-\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung          ordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. Septem-\n(EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-          ber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der\nrichtungen anbringt oder festmacht,                     Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 oder Abs. 3       Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nSatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen            oder fahrlässig\nOberseiten-Scheuerschutz anbringt,\n1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung              in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz             Zwecke fängt oder\nverwendet,\n2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung              für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.\nin den dort bezeichneten Gebieten verwendet,\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9                                 §6\nder Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen\nHievsteert verwendet,                                                Durchsetzung bestimmter Fang-\nbedingungen für die Fischerei auf Lodde\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nMaschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Min-       fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der\ndestmaschenöffnung verwendet,                            Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985\nzur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG)\nFischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens\nNr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit\nüber die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem\neiner Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter\nGebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der\nanbringt,\nSeegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-\n8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung      tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet,            S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\nlässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung\nNetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Milli-\n(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette\nmeter fischt.\nverwendet oder anbringt,\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der Ver-                                  §7\nordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht in                     Durchsetzung bestimmter\nder vorgeschriebenen Weise anbringt,                                Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\n11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,               maßnahmen zugunsten der Fischbestände im\nder den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Arti-        Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nkel 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nNr. 3440/84 nicht entspricht,                           fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\n12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend          bot der Verordnung (EG) Nr. 406/97 des Rates vom\nden Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder    20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und","1236                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nBewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-                                        §8\nbereich des Übereinkommens über die künftige multilate-\nDurchsetzung\nrale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im\nbestimmter Fangbedingungen\nNordwestatlantik (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 119) verstößt,\nfür die Fischerei auf Blauen Wittling\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\n1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 406/97\nfischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nFische der dort genannten Arten in den dort jeweils\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\nbezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den\n(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Fest-\nRahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt,\nlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung      Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Gel-\n(EG) Nr. 406/97 ein Netz mit einer kleineren              tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-\nMaschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindest-          tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei\nmaschenöffnung verwendet,                                 im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der\nFischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-\n3. (weggefallen)\neinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von Blau-\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung      em Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit einer Ma-\n(EG) Nr. 406/97 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung     schenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.\nverwendet,\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung                                   §9\n(EG) Nr. 406/97 einen größeren als den zulässigen\nDurchsetzung bestimmter\nAnteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,\nMeldepflichten für die Fischerei im\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4              Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 406/97 das Fangge-\nbiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig ver-       Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nläßt,\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)      Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-\nNr. 406/97 Fisch mit einer geringeren als der dort fest-  dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation\ngelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder ins       für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21\nMeer wirft,                                               S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3068/95\n8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)      des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Ver-\nNr. 406/97 die dort genannten Informationen nicht im      ordnung (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter\nBordbuch aufzeichnet,                                     Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im\nNordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 329 S. 3), nicht nach den\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung      im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun-\n(EG) Nr. 406/97 beim gezielten Fang einer oder meh-       gen die dort genannten Angaben übermittelt.\nrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer klei-\nneren Maschenöffnung an Bord mitführt,\n§ 10\n10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\nDurchsetzung bestimmter\n(EG) Nr. 406/97 ein Bordbuch oder einen Lagerplan\nFangbedingungen für die Fischerei auf\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nbestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen\n11 . entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 406/97 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet       Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\noder                                                      fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nbot der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom\n12. (weggefallen)                                              20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen\n13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG)              Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingun-\nNr. 406/97 die gefangenen Mengen Schwarzer Heil-          gen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen\nbutt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet. (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän\nvorsätzlich oder fahrlässig\n§7a                             1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 390/97 Fänge von Beständen, für die TAC oder\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaß-                       Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder\nnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter im                      anlandet,\nRegelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-            Nr. 390/97 mit anderen Arten vermengten Hering, der\nfischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich              mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an\noder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG)              Bord behält,\nNr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Ein-\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von\nNr. 390/97 mit Hering vermengte Fänge unsortiert\nFischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Rege-\nanlandet,\nlungsbereich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemein-\nschaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht            4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nunterstützt.                                                        Nr. 390/97 Heringsfänge aus den dort bezeichneten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                1237\nGebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten an             8.   entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nBord behält,                                                     Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten\nin den dort genannten Gebieten mit den dort\n5. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG)\ngenannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen\nNr. 390/97 Fänge mit unsortiertem Hering anlandet\nfängt,\noder\n9.   entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n6. entgegen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zu              Nr. 1866/86 beim Lachs- oder Meerforellenfang\nder dort angegebenen Sperrzeit den Dorschfang                    nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über\nbetreibt.                                                        die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder\nErsatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hin-\n§ 11                                     aus an Bord mitführt,\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                  10. entgegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nin der Ostsee, den Belten und dem 0resund                     Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu\nanderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr\nOrd11ungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-              anzulanden,\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom             11. entgegen Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur                 Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder\nErhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Sel-             betäubende Substanzen benutzt,\nten und dem 0resund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt          12. entgegen Artikel 1O Abs. 3 der Verordnung (EWG)\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 des                    Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät\nRates vom 16. September 1996 zur sechsten Änderung                    ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung ein-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte tech-                 setzt oder\nnische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen\nin der Ostsee, den Balten und dem 0resund (ABI. EG             13. entgegen Artikel 1O Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nNr. L 241 S. 8), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich           Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten\noder fahrlässig                                                       nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder\nStör fängt.\n1.   entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den                                  §12\ndort genannten Gebieten während der angegebenen\nSchonzeiten gefangen werden, an Bord behält,                                 Durchsetzung der\nKennzeichnung von Fischereifahrzeugen\n1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG)                 und der an Bord mitzuführenden Dot<umente\nNr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu\nder dort angegebenen Sperrzeit Dorsch fängt,               Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\n2.   entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)          bot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission\nNr: 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht         vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die\nrechtzeitig ins Meer zurückwirft,\nKennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fische-\n2a. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung          reifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er\n(EWG) Nr. 1866/86 bei der Fischerei auf Hering oder     als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nSprotte mehr als 5 vom Hundert des Gesamtfang-          1. a) entgegen Artikel 1 Nr.: 1 in Verbindung mit Nr. 2 der\ngewichts an untermaßigem Dorsch an Bord behält,                 Verordnung (EW_G) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge\n3.   entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                  oder\nNr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer kleine-         b) entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-               Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischereifahr-\nmaschenöffnung verwendet oder schleppt,                         zeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Objekte,\n4.  entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                   die auf der Oberfläche schwimmen und dazu\nNr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer                bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät\nkleineren Maschenöffnung als der festgesetzten                  befindet,\nMindestmaschenöffnung verwendet,                             nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-\n5.   entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)               zeichnet,\n1866/86 · ein Kiemennetz mit einer kleineren            2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)\nMaschenöffnung als der festgesetzten Mindest-                Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischereifahr-\nmaschenöffnung verwendet,                                    zeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder unle-\n6.   entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               serlich werden läßt,\nNr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht      3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord             Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an\nverstaut,                                                    Bord mitführt oder\n7.  entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)           4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nNr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-             Nr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-\nwade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeich-             staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung\nnete Gebiet befischt,                                         vorlegt.","1238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\n§ 12a                             ge unter färöischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 61)\nDurchsetzung von Bestimmungen                   verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nüber spezielle Fangerlaubnisse                 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 393/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-         oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nfischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach     2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nArtikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)              Nr. 393/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der\nNr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung            vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-\nallgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fang-                mittelt,\nerlaubnisse (ABI. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord    3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nbehält, umlädt oder anlandet.                                     Nr. 393/97 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\n§12b                                  Nr. 393/97 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder\nDurchsetzung von Bestimmungen                       nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nüber Mindestangaben in Fanglizenzen                5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 393/97 gezielt Hering fängt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-      6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)\nbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom                 Nr. 393/97 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem\n20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft-              dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen\nlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen           Sperrzeit verwendet.\n(ABI. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän\n§15\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)                       Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nNr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder              gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen\n2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG)                 Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nNr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an     fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nBord behält, umlädt oder anlandet.                       bot der Verordnung (EG) Nr. 399/97 des Rates vom\n20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und\n§13                              Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-\nge unter lettischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 85)\nDurchsetzung von                         verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nKontrollmaßnahmen gegenüber\nschwedischen Fischereifahrzeugen                 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nin den Gewässern der Gemeinschaft                     Nr. 399/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1994                    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nNr. 399/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig 'über-\nbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission\nmittelt,\nvom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmun-\ngen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern          3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nnach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands,          Nr. 399/97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\nNorwegens und Schwedens (ABI. EG Nr. L 338 S. 20) ver-        4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig           Nr. 399/97 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder\n1. ohne vorherige Fanggenehmigung der Kommission                 nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nnach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Gebie-                               § 16\nten betreibt,\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)              gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen\nNr. 3237 /94 bei der Fischerei die Bedingungen des\nAnhangs IV dieser Verordnung nicht einhält oder             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\n3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)\nbot der Verordnung (EG) Nr. 397/97 des Rates vom\nNr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht\n20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nin der vorgeschriebenen Weise führt.\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-\nge unter estnischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 76)\n§14                              verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                  1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\ngegenüber färöischen Fischereifahrzeugen                  Nr. 397/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-         oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-     2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nbot der Verordnung (EG) Nr. 393/97 des Rates vom                 Nr. 397/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der\n20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und               vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-          mittelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                   1239\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)               6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 391 /97 ein\nNr. 397 /97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder           Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort genann-\nten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit verwen-\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\ndet.\nNr. 397/97 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n§ 18a\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\n§17\ngegenüber polnischen Fischereifahrzeugen\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber litauischen Fischereifahrzeugen                  Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-       bot der Verordnung (EG) Nr. 403/97 des Rates vom\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-       20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nbot der Verordnung (EG) Nr. 401/97 des Rates vom               Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-\n20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und             ge unter der Flagge Polens (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 103)\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-        verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nge unter der Flagge Litauens (1997) (ABI. EG Nr. L 66 S. 94)\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 403/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)                   oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nNr. 401 /97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nNr. 403/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-\nNr. 401 /97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der     mittelt,\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nmittelt,\nNr. 403/97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 401 /97 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\nNr. 403/97 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)                   nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nNr. 401/97 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n§ 18b\n§18                                                 Durchsetzung bestimmter\nÜberwachungsmaßnahmen für die Fischerei\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nin der Ostsee, den Selten und dem 0resund\ngegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom\nbot der Verordnung (EG) Nr. 391 /97 des Rates vom\n4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnah-\n20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und             men für die Fischerei in der Ostsee, den Selten und dem\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeu-\n0resund (ABI. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als\nge unter der Flagge Norwegens (1997) (ABI. EG Nr. L 66\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nS. 49) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder !ahr-\nlässig                                                         1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort genannten\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nGebieten umlädt oder übernimmt oder\nNr. 391/97 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,            2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 391/97 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über-                                      §19\nmittelt,\nZuständigkeit\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 391 /97 ein Dokument nicht an Bord mitführt,              Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-\ndesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)               Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\nNr. 391/97 Kennbuchstaben oder -zittern nicht oder         § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg der\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,              Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-\n5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/97           tragen.\nBlauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der\n§20\ndort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-\nneten Gebieten fischt oder                                                (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen\nin der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter\nVom 26. Mai 1997\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1965 (BGBI. 1S. 213) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für\nWirtschaft:\n§1\nIn der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden\nist, werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n„ 1 . Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen\neinschließlich der Anhänger:\n- für Personenschäden je 5 Millionen Deutsche Mark, bei Tötung oder Ver-\nletzung von drei und mehr Personen insgesamt 15 Millionen Deutsche\nMark,\n- für Sachschäden eine Million Deutsche Mark,\n- für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sach-\nschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögens-\nschäden) 100 000 Deutsche Mark.\n2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als\nneun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für\ndas Kraftfahrzeug unter Ausschluß der Anhänger\na) für den 10. und jeden weiteren Platz um\n- 100 000 DM für Personenschäden,\n5 000 DM für Sachschäden und\n1 000 DM für reine Vermögensschäden,\nb) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um\n-   50 000 DM für Personenschäden,\n2 500 DM für Sachschäden und\n500 DM für reine Vermögensschäden.\nDies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungs-\nzwecken verwendet werden.\"\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}