{"id":"bgbl1-1997-33-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":33,"date":"1997-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_33.pdf#page=2","order":6,"title":"Frequenzgebührenverordnung (FGebV)","law_date":"1997-05-21T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nFrequenzgebührenverordnung\n(FGebV)\nVom 21. Mai 1997\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom\n25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das\nBundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nBundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:\n§1\nErheben von Gebühren\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestim-\nmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.\n(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt\nsind, bestimmen sich die Gebühren nach der im Gebührenverzeichnis aufge-\nführten Frequenznutzung, die der beabsichtigten Frequenznutzung am ehesten\nentspricht.\n§2\nGebührenbefreiungen\nBei Frequenzzuteilungen an\n1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach\nLandesrecht mitwirken,\n2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen\nAuftrag wahrnehmen,\n3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb\nihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,\n4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im\nöffentlichen Auftrag erfüllen,\nkann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche\nzugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für\nAufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-recht-\nliche Vereinbarungen übertragen worden sind.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 199T            1227\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nLfd. Nr.   Gebührentatbestand                                                           Gebühr in DM\nA          Allgemeine Gebühren\nA.1         Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde                                             30\nA.2        Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwen-                       30\ndungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen\nA.3        Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Be-                  bis zu 75 %\narbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines              der Gebühr für\nAntrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf          den beantragten\noder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu              Verwaltungsakt\nAnlaß gegeben hat\n8          Gebühren für Frequenzzuteilungen\n8.0        Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen\n8.0.1      Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle als Versuchsfunk                    250\n8.0.2      Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage                       125\n8.1        Öffentliche Mobilfunknetze\n8.1.1      Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im C-, 0- oder E-Netz              175 000\n(Referenzbandbreite 200 kHz)\n8.1.2      Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Bündel-                      5 000\nfunknetz\n8.1.3      Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Datenfunk-                165 000\noder Funkrufnetz\n8.1.4      Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem terrestrischen               7 500\nMobilfunknetz zum Angebot von Flugtelefondiensten\n8.2        Feste Funkdienste (einschließlich fester Funkdienst über Satelliten)\n8.2.1      Zuteilung einer nicht koordinierungspflichtigen Frequenz für den Be-                    30\ntrieb einer Sendefunkanlage (nur für Richtfunkanlagen im optischen\nFrequenzbereich und für Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über\nSatelliten im Frequenzbereich 14,00 bis 14,25 GHz)\n8.2.2      Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb           200 bis 3 000\neiner Sendefunkanlage (außer 8.2.3)\n8.2.3      Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb                      72\neiner Satellitenfunkanlage\n8.2.4      Koordinjerung, Anmeldung und Registrierung von Frequenzen und                       50 000\nOrbitalplätzen für Weltraum- und Erdfunkstellen eines Satellitenfunk-\ndienstes nach Kapitel IV der Vollzugsordnung für den Funkdienst\n(VOFunk) beim Funkbüro der Internationalen Fernmeldeunion für ein\nSatellitennetz\n8.3        Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nöml), Flugfunk und Flugnaviga-\ntionsfunk\n8.3.1      Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Betriebsfunknetzes, Gruben-                    125\nfunknetzes, nichtöffentlichen Datenfunknetzes für Fernwirk- und\nAlarmierungszwecke oder einer Funkanlage für Hilfszwecke\n8.3.1.1    Zuschlag zu 8.3.1 je Sendefunkanlage                                                    30\n8.3.1.2    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Betriebsfunk aus                   5 000\nFrequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequen-\nzen\" bestimmt sind","1228     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonr, am 2. Juni 1997\nLfd. Nr.   Gebührentatbestand                                                            Gebühr in DM\n8.3.2       Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sende-                          30\nfunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt\n8.3.2.1     Zuschlag zu 8.3.2 für jede weitere Sendefunkanlage                                       10\n8.3.2.2     Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gele-                   170\ngene ortsfeste CS-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80\n8.3.3       Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Funknetzes der Behörden                         125\nund Oganisationen mit Sicherheitsaufgaben (SOS-Funk)\n8.3.3.1     Zuschlag zu 8.3.3 je Sendefunkanlage                                                     30\n8.3.4       Frequenzzuteilung für die Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk                            125\n8.3.5       Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Sprechfunk-                         125\nanlage\n8.3.5.1     Zuschlag zu 8.3.5 je Sendefunkanlage                                                     10\nB.3.6      ,Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Personenruf-                        125\nfunkanlage\n8.3.6.1     Zuschlag zu 8.3.6 je Sendefunkanlage                                                     10\n8.3.7       Frequenzzuteilung für den Betrieb einer grundstücksüberschreitenden                     125\nPersonenruffunkanlage\n8.3.7.1     Zuschlag zu 8.3. 7 je Sendefunkanlage                                                    10\n8.3.8       Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Fernwirkfunkanlage                              125\n8.3.8.1     Zuschlag zu 8.3.8 je Sendefunkanlage                                                     10\nB.3.9       Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkanlage zur Fernsteuerung                     75\nvon Modellen, auf 10 Jahre befristet\n8.3.10      Frequenzzuteilung für den Betrieb einer nöml-Fernsehfunkanlage,                        200\nbewegbaren Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehen-\nden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Mel-\ndeleitungen, Funkanlage für Regiezwecke\n8.3.11      Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Durchsagefunkanlage (Füh-                       125\nrungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von\n8.3.11.1\n8.3.11.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage für         gebührenfrei\nHörgeschädigte\n8.3.12       Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mietsprechfunkgerätes                           15\n8.3.13       Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit                     125\neiner vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einem Funk-\nnetz (maximal 14 Kalendertage)\n8.3.13.1    Zuschlag zu 8.3.13 für den Betrieb jedes weiteren Kanals                                 50\n8.3.14      Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Flugfunks (ggf.                 125\nauch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnaviga-\ntionsfunks\n8.3.15      Erweiterung einer bestehenden Frequenzzuteilung auf zusätzliche                 10 bis 30\nSendefunkanlagen der gleichen Funkanwendung, je Sendefunkanlage\n8.4         Seefunk\n8.4.1       Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Seefunks                        125\n8.5         Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfre-\nquenz- und Zeitzeichenfunkdienst\n8.5.1       Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Sendefunkanlage in einem                       125\ndieser Funkdienste","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997            1229\nLfd. Nr.   Gebührentatbestand                                                          Gebühr in DM\n8.6        Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen\nB.6.1      Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen                2 500 bis\nmittels DECT-Technologie                                                        2 187 500\nB.6.2      Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen                2 500 bis\nmittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk                                         17 500 000\nC          Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Meßdienstes auf Grund von\nVerstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes\noder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen\nC.1        Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzu-              50 bis 3 000\nteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverord-\nnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen\nC.2        Ausführen eines mobilen Meßeinsatzes am Ort des Gestörten                           1 800\nC.3        Ausführen eines mobilen Meßeinsatzes am Ort des Störers                             1 200\nC.4        Ausführen eines stationären Meßeinsatzes zum Ermitteln von Funk-            500 bis 3 000\nsendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder\ndie Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen"]}