{"id":"bgbl1-1997-33-10","kind":"bgbl1","year":1997,"number":33,"date":"1997-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/33#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_33.pdf#page=23","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin","law_date":"1997-05-26T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":23,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                     1247\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin *)\nVom 26. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                      der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                    über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                        (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund                  und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\ndes § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der                      zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1                    Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nS. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom            gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden                   Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                 in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)                Prüfungen nach den§§ 9 und 10 nachzuweisen.\nund dem Organisationserlaß vom 17. November 1994\n(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                              §5\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                                   Ausbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n§1\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAnwendungsbereich\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsberuf Flexograf/Flexografin nach der Hand-\nwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbei~\n§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                       4. Umweltschutz,\n5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\n§2\n6. Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vor-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           lagen technisch umsetzen,\nDer Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staat-               7. Stempel und Flexodruckplatten typografisch ge-\nlich anerkannt.                                                             stalten,\n§3                                     8. Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,\nAusbildungsdauer                                  9. Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                              10. Qualitätssicherung.\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                           §6\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                                  Ausbildungsrahmenplan\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der                    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-               der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4                                   von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                        bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt            weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche             erfordern.\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n§7\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-\nordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der\nBundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.","1248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\n§8                                                             § 10\nBerichtsheft                                      Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ndurchzusehen.                                                wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\n§9                               samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\nund drei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück\nZwischenprüfung                          kommt nach Wahl des Prüflings insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        a) Herstellen von zwei Stempeln mit Schrift, Linie und\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             Grafik oder\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nb) Herstellen von Flexodruckplatten mit Text und Bild für\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         eine mehrfarbige Drucksache.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender     Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nNummer 1 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 2\nBuchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-        a) Gestalten eines Stempels mit besonderer Auszeich-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im           nung oder Schmuckrand\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-           sowie zwei der folgenden Arbeitsproben:\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             b) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrens-\nwegs,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in       c) Aufteilen und Berechnen eines Tabellenstempels mit\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück             Rand,\nanfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prü-\nfungsstück kommt insbesondere in Betracht:                   d) Montieren von Einzelstempeln zu einer Sammelform,\nHerstellen eines Stempels mit Vorgaben für Schrift, Linie    e) programmunterstütztes Umarbeiten eines Stempel-\nund Flächenelemente.                                             entwurfs,\nf) Konfektionieren und Justieren eines Datumsstempels\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\noder\na) Gestalten eines Stempels mit typografischen und\ng) Herstellen einer Flexodruckplatte.\ngrafischen Elementen\nDas Prüfungsstück und die Arbeitsproben sollen mit je\nsowie eine der beiden folgenden Arbeitsproben:\n50 vom Hundert gewichtet werden.\nb) Textkorrekturlesen oder\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nc) Text auf Trennfugen und satztechnische Feinheiten         Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nprüfen.                                                  Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in     geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich           praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten lösen:                                              1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nUmweltschutz,                                                    Umweltschutz,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-             b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen\nschritten,                                                       und Hilfsstoffen,\n3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                   c) Vorlagenarten und -beurteilung,\nd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\n4. Vorlagenbeurteilung und Verfahrenswege,\ne) Verfahrenswege,\n5. Rechtschreibung,\nf) typografische Gestaltung,\n6. typografische Gestaltung,\ng) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\n7. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\nh) Montage,\n8. Stempelherstellung.\ni) Stempel- und Druckplattenherstellung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann               k) Aufbau und Funktion von Stempelgeräten,\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt                1) Informations- und Übertragungsprozesse,\nwird.                                                            m) fachbezogene Naturwissenschaften;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                 1249\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Zahlen- und Maßsysteme,                                  geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nb) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-\nnungen,                                                    (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\nc) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen,              Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nd) satz- und reprotechnische Berechnungen;                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:                             tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nGroß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-             destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nmenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nZeichensetzung;\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAufhebung von Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nberufe Flexograf/Flexografin und Stempelmacher/Stem-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\npelmacherin sind nicht mehr anzuwenden.\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische                                                               §12\nMathematik                                  90 Minuten,                        Übergangsregelung\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung              60 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nSozialkunde                                 60 Minuten.     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        dieser Verordnung.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§13\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nInkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   im Ausbildungsjahr\n1   1     2     1  3\n2                                              3                                        4\nBerufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben                                                   während\nder gesamten\n3    Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                 Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer             zu vermitteln\n(§ 5 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997             1251\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2       3\n1                   2                                            3                                    4\n5   Arbeitsabläufe planen         a) Scribble herstellen\nund vorbereiten               b) Vorlagen bemaßen                                     10\n(§ 5 Nr. 5)\nc) Maßsysteme umrechnen und anwenden\n6   Manuskripte vorbereiten,      a) Arbeitsskizzen herstellen\nTexte erfassen und Vor-       b) Manuskripte auszeichnen\nlagen technisch umsetzen\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Setzanweisungen erstellen                            10\nd) Korrekturzeichen anwenden\ne) Vorauskorrektur lesen und ausführen\n7   Stempel und Flexo-            a) typografische Gestaltungsgrundsätze, Normen und\ndruckplatten typografisch        stempeltypische Kriterien berücksichtigen\ngestalten                    b) Schrift, Linien und Flächenelemente als Gestaltungs-\n(§ 5 Nr. 7)                      mittel einsetzen                                     16\nc) grafische Gestaltungsformen einsetzen\nd) typografische und grafische Elemente kombinieren\n8   Stempelplatten und           a) Sammelform auf Stempelplatte oder Flexodruck-\nFlexodruckplatten                platte übertragen\nherstellen                                                                              8\nb) überflüssiges Material entfernen\n(§ 5 Nr. 8)\nc) Platten nachbehandeln\n9   Stempel und Flexo-           a) Stempelplatten und Flexodruckplatten auf Trägerfo-\ndruckplatten fertigmachen        lie aufbringen\n(§ 5 Nr. 9)                                                                             8\nb) Stempelplatte vereinzeln\nc) Einzelstempel auf Stempelgriff aufkleben\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2       3\n1                   2                                            3                                    4\n1   Arbeitsabläufe planen         a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten                  entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§ 5 Nr. 5)                   b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\nPlanung berücksichtigen\n10\nc) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und\ndrucktechnische Kriterien berücksichtigen\nd) organisatorische Abwicklung eines Auftrages reali-\n4\nsieren\ne) technische Beratung zur Herstellung von Stempeln\nund Flexodruckplatten durchführen, Einhaltung von\nKundenabsprachen kontrollieren\nf) Materialien und Stempelfarben unter Berücksich-\n10\ntigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglich-\nkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes\ndem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und\neinsetzen","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                  2                                             3                                    4\n2   Manuskripte vorbereiten,      a) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeitsablau-\nTexte erfassen und               fes erstellen\nVorlagen technisch            b) Programme einsetzen und handhaben\numsetzen\n(§ 5 Nr. 6)                   c) Anlagen und Systeme warten und pflegen                        16\nd) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Oval-\nstempel nach Vorgaben herstellen\ne) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen\nf) tabellarischen Stempelsatz herstellen\ng) Text typografisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten,\nkorrigieren und ausgeben                                           12\nh) Daten übernehmen und systembezogen aufbereiten\ni) Daten sichern und archivieren\nk) bei der Satzherstellung Plattenmaterialveränderun-\ngen und Abwicklung berücksichtigen\n4\n1) Sammelformen für die Herstellung der Stempelplatte\nmontieren\nm) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei\nMaßstabsveränderungen berücksichtigen\nn) Rasterwerte und Bildinhalte nach Stempelkriterien\nund drucktechnischen Kriterien umwandeln                                 10\no) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n3   Stempel und Flexo-            a) Gestaltungselemente, wie Schrift, Linie, Grafik, dem\ndruckplatten typografisch        Verwendungszweck des Produktes entsprechend\ngestalten                        auswählen und kombinieren                                          10\n(§ 5 Nr. 7)                   b) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\nc) Satz für Rund- und Ovalstempel sowie für Flexo-\ndruckplatten gestalten\nd) Texte und Bilder produktorientiert zueinander anord-                    14\nnen und dabei die Bedingungen der technischen\nWeiterverarbeitung berücksichtigen\n4   Stempelplatten und Flexo-     a) Platte visuell und meßtechnisch prüfen\ndruckplatten herstellen       b) Produktionsanlagen vorbereiten und justieren                              6\n(§ 5 Nr. 8)\n5   Stempel und Flexo-            a) Einzelstempel und Flexodruckplatten zurichten und\ndruckplatten fertigmachen        zum Endprodukt konfektionieren\n(§ 5 Nr. 9)                   b) Bänder- und Räderstempel justieren und Einstellun-                        6\ngen ändern\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n6   Qualitätssicherung            a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-\n(§ 5 Nr. 10)                    lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern\nb) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-                         2\nten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde\nMaßnahme erkennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997 1253\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997\n- 1 BvR 1864/94 und 1 BvR 1102/95 - wird folgende Entscheidungsformel ver-\nöffentlicht:\n§ 118 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt\nvom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-\nAnhalt S. 614) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3\nAbsatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Hochschullehrer bisheri-\ngen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem\nförmlichen Verfahren festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit\nder Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen\nSinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der in§ 69\nNr. 2 des Gesetzes genannten Mitarbeiter zuordnet.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. Mai 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nBerichtigung\nder Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung\nVom 16. Mai 1997\nDie Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997\n(BGBI. 1S. 172) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 2 Abs. 4 Nr. 2 ist das Wort „Straßenbaupläne\" durch das Wort „Pläne\" zu\nersetzen.\nBonn, den 16. Mai 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nRinke","1254                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                          Seite            (Nr.                      vom)                   lnkrafttretens\n21. 5. 97    Verordnung zur Änderung der Sechsten, Siebten und Achten\nVerordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Ver-\nordnung                                                                                                        6361             (94                24. 5. 97)                      25.5.97\n7847-11-4-70\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 21, ausgegeben am 26. Mai 1997\nTag                                                                                      Inhalt                                                                                                  Seite\n20. 5. 97     Gesetz zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               998\nGESTA: XJ025\n4. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1014\n4. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1014\n4. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1015\n4. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1015\n4. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1016\n7. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1016\n8. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1017\n9. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1018\n10. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Inter-\nnationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1018\n10. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträ-\nge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1019\n10. 4. 97     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpo-\nration (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1019\n10. 4. 97     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die besonderen Stabilitätsanforde-\nrungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1020\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nIm 8ezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}