{"id":"bgbl1-1997-33-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":33,"date":"1997-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/33#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_33.pdf#page=16","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter","law_date":"1997-05-26T00:00:00Z","page":1240,"pdf_page":16,"num_pages":13,"content":["1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen\nin der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter\nVom 26. Mai 1997\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1965 (BGBI. 1S. 213) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für\nWirtschaft:\n§1\nIn der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden\nist, werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n„ 1 . Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen\neinschließlich der Anhänger:\n- für Personenschäden je 5 Millionen Deutsche Mark, bei Tötung oder Ver-\nletzung von drei und mehr Personen insgesamt 15 Millionen Deutsche\nMark,\n- für Sachschäden eine Million Deutsche Mark,\n- für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sach-\nschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögens-\nschäden) 100 000 Deutsche Mark.\n2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als\nneun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für\ndas Kraftfahrzeug unter Ausschluß der Anhänger\na) für den 10. und jeden weiteren Platz um\n- 100 000 DM für Personenschäden,\n5 000 DM für Sachschäden und\n1 000 DM für reine Vermögensschäden,\nb) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um\n-   50 000 DM für Personenschäden,\n2 500 DM für Sachschäden und\n500 DM für reine Vermögensschäden.\nDies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungs-\nzwecken verwendet werden.\"\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                         1241\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin *)\nVom 26. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas-                                                 §4\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                              Ausbildungsrahmenplan\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                            (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                        bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                     Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                         zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nForschung und Technologie:                                               Abweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§1                                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAnwendungsbereich                                  dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nAusbildungsberuf VergolderNergolderin nach der Hand-                     Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nwerksordnung.                                                            beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n§2\nAusbildungsdauer                                                               §5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                           Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§3                                     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                     §6\nfolgende Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBerichtsheft\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n4. Umweltschutz,\ndurchzusehen.\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n§7\n6. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nZwischenprüfung\n7. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten\nvon Werkzeugen und Maschinen,                                         (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n8. Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und                       schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nHilfsstoffen,                                                      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n9. Vorbereiten von Untergründen,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\n10. Ausführen von Verzierungen,                                          bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\n11. Vergolden, Versilbern, Metallisieren,                                se sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nden Rahmenlehrplänen zu verm_ittelnden Lehrstoff, soweit\n12. Herstellen und Gestalten von Rahmungen,                              er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n13. Ausführen von Maitechniken,                                             (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n14. Ausführen von          Erhaltungs- und Restaurierungs-               gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\narbeiten,                                                          einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen.\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\n15. Qualitätssicherung.\n1. Anfertigen einer Gravur,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      2. Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravier-\nstimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der     ten Platte und\nBundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    3. Anfertigen einer Ölvergoldung.","1242               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-    2. im    Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                   a)  Materialverbrauch und Fertigungskosten,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                   b)  Planen und Vorbereiten einer Arbeit,\nGebieten lösen:\nc)  Qualitätssicherung;\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nUmweltschutz,                                               3. im Prüfungsfach Gestaltung:\n2. Arbeitsplanung,                                                    a) Skizzen und Zeichnungen,\n3. Fertigungsverfahren,                                               b) Form und Farbe,\n4. Werkstoffkunde,                                                    c) Stilkunde;\n5. berufsbezogene Berechnungen,                                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n6. Gestaltungstechniken,                                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n7. Farbe, Form und Stilkunde.                                         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          lichen Höchstwerten auszugeben:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 1. im Prüfungfach Technologie                   120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                90 Minuten,\n§8\n3. im Prüfungsfach Gestaltung                    90 Minuten,\nGesellenprüfung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der              und Sozialkunde                              60 Minuten.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ngesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben ein-               oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nhöchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hier-          wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nfür kommen insbesondere in Betracht:                              geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n1. als Arbeitsproben:                                             mündlichen das doppelte Gewicht.\na) Ausführen einer Verziertechnik,                              (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) farbiges Fassen eines Objektes und                        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) Ausführen einer Polimentvergoldung;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\n2. als Prüfungsstück:\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nVerzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattver-           praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und\ngolden eines Objektes.                                       innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-\nDer Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfer-              nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ntigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur\nGenehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt                                              §9\nsowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun-                            Aufhebung der Vorschriften\ndert gewichtet werden.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestal-\nberuf VergolderNergolderin sind nicht mehr anzuwenden.\ntung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.\nEs kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle                                            §10\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:                                                                              Übergangsregelung\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                      Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\nUmweltschutz,                                             weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nb) Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,                      einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\nnung.\nc) Werk- und Hilfsstoffe,\n§ 11\nd) Untergrundvorbereitung,\ne) Oberflächentechnik,                                                                Inkrafttreten\nf) Instandhaltung, Restaurierung;                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                    1243\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                    im Ausbildungsjahr\n1   1     2     1  3\n2                                              3                                       4\nBerufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am              während\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer          der gesamten\n(§ 3 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                     Ausbildung\nzu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und ·Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\ne) zur Vermeidung von chemischen, thermischen und\nmechanischen Schädigungen beitragen\nf) Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                  2                                             3                                    4\n5   Planen und Vorbereiten        a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter\nvon Arbeitsabläufen              Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben\n(§ 3 Nr. 5)                      abstimmen und festlegen                                4\nb) Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen\nc) Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln\nund berechnen\n5\nd) Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie\nHandbücheranwenden\n6   Anfertigen von Skizzen        a) Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, ver-\n2\nund Zeichnungen                  größern und verkleinern\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten\nanpassen, verändern und entwerfen                              6\nc) Werkstücke zeichnen\nd) Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merk-\nmalen, zeichnerisch darstellen                                            3\n7   Auswählen, Handhaben,         a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, aus-\nPflegen und Instandhalten        wählen und handhaben\nvon Werkzeugen und            b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten\nMaschinen                        und instandhalten, insbesondere unter Beachtung        6\n(§ 3 Nr. 7)                      des Umwelt- und Gesundheitsschutzes\nc) Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnah-\nmen zu ihrer Behebung ergreifen\n8   Auswählen, Lagern und         a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle,\nEntsorgen von Werk- und          Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grun-\nHilfsstoffen                     dierungs- und Lösemittel auswählen\n5\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umwelt-\nschutzes lagern und entsorgen\n9   Vorbereiten von Unter-        a) Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und         12\ngründen                          Maitechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen         10\nc) Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und\nGesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten,\ninsbesondere\naa) Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen,\nHolzfehler beseitigen sowie schleifen und ver-\n6\nkitten\nbb) Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten\ncc) Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor\nKorrosion schützen                                        2\ndd) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prü-\nfen, schleifen, glätten und ausgleichen                        2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                  1245\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                             3                                        4\n10   Ausführen von                 a) Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren                            6\nVerzierungen\n(§ 3 Nr. 10)                  b) Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Ge-\nstaltu ngspri nzipien sowie historischen und zeit-\ngenössischen Stilelementen auswählen und nach\nVorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbe-\nsondere\naa) gravieren                                                      6\nbb) radieren\n8\ncc) punzieren\ndd) strukturieren\nee) sandeln                                                                    7\nff)  Aufsetzarbeiten ausführen\nc) Negativformen aus Abformmaterialien             herstellen,\n3\ninsbesondere aus Silicon\n11   Vergolden, Versilbern,       a) Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattalumi-\n3\nMetallisieren                    nium ausführen\n(§ 3 Nr. 11)\nb) Glanz- und Mettvergoldungen sowie Glanz- und\nMattversilberungen auf Polimentgrund ausführen                     7\nc) Ölvergoldungen ausführen\nd) Metallpulver auf Untergründe auftragen                                  2\ne) Mordentvergoldungen ausführen\nf) Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberun-                               4\ngen in Glanz- und Mattechnik ausführen\n12   Herstellen und Gestalten     a) Rahmenleisten zuschneiden und verbinden\nvon Rahmungen                b) Flachglas objektbezogen auswählen und zuschnei-             4\n(§ 3 Nr. 12)                     den\nc) Passpartous objektbezogen auswählen und zu-\nschneiden\n5\nd) Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung\nkonservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen\ne) Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von\nKundenwünschen sowie gestalterischen und stilisti-                             3\nsehen Merkmalen, auswählen\n13   Ausführen von                a) Streich- und Maiwerkzeuge auswählen und hand-\nMaitechniken                     haben\n(§3Nr.13)                                                                                               3\nb) Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen\nGesichtspunkten auswählen und auftragen\nc) Schriften malen\n5\nd) Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen\ne) Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer\nMerkmale, farbig gestalten und fassen                                        10\nf) lmitationsmalereien ausführen                                                 10","1246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                             3                                   4\n14   Ausführen von Erhaltungs-     a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen\nund Restaurierungsarbeiten       erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der\n(§ 3 Nr. 14)                     Restaurierung abschätzen und dokumentieren\n5\nb) Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte\nund denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und\nrestaurieren\n15  Qualitätssicherung            a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssiche-\n(§ 3 Nr. 15)                     rung beschreiben\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren\nc) Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren;\n2\nMaßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen\nd) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde\nMaßnahme erkennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                     1247\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin *)\nVom 26. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                      der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                    über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                        (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund                  und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\ndes § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der                      zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1                    Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nS. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom            gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden                   Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                 in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)                Prüfungen nach den§§ 9 und 10 nachzuweisen.\nund dem Organisationserlaß vom 17. November 1994\n(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                              §5\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                                   Ausbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n§1\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAnwendungsbereich\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsberuf Flexograf/Flexografin nach der Hand-\nwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbei~\n§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                       4. Umweltschutz,\n5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\n§2\n6. Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vor-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           lagen technisch umsetzen,\nDer Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staat-               7. Stempel und Flexodruckplatten typografisch ge-\nlich anerkannt.                                                             stalten,\n§3                                     8. Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,\nAusbildungsdauer                                  9. Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                              10. Qualitätssicherung.\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                           §6\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                                  Ausbildungsrahmenplan\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der                    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-               der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4                                   von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                        bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt            weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche             erfordern.\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n§7\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-\nordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der\nBundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.","1248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\n§8                                                             § 10\nBerichtsheft                                      Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ndurchzusehen.                                                wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\n§9                               samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\nund drei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück\nZwischenprüfung                          kommt nach Wahl des Prüflings insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        a) Herstellen von zwei Stempeln mit Schrift, Linie und\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             Grafik oder\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nb) Herstellen von Flexodruckplatten mit Text und Bild für\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         eine mehrfarbige Drucksache.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender     Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nNummer 1 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 2\nBuchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-        a) Gestalten eines Stempels mit besonderer Auszeich-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im           nung oder Schmuckrand\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-           sowie zwei der folgenden Arbeitsproben:\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             b) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrens-\nwegs,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in       c) Aufteilen und Berechnen eines Tabellenstempels mit\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück             Rand,\nanfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prü-\nfungsstück kommt insbesondere in Betracht:                   d) Montieren von Einzelstempeln zu einer Sammelform,\nHerstellen eines Stempels mit Vorgaben für Schrift, Linie    e) programmunterstütztes Umarbeiten eines Stempel-\nund Flächenelemente.                                             entwurfs,\nf) Konfektionieren und Justieren eines Datumsstempels\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\noder\na) Gestalten eines Stempels mit typografischen und\ng) Herstellen einer Flexodruckplatte.\ngrafischen Elementen\nDas Prüfungsstück und die Arbeitsproben sollen mit je\nsowie eine der beiden folgenden Arbeitsproben:\n50 vom Hundert gewichtet werden.\nb) Textkorrekturlesen oder\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nc) Text auf Trennfugen und satztechnische Feinheiten         Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nprüfen.                                                  Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in     geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich           praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten lösen:                                              1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nUmweltschutz,                                                    Umweltschutz,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-             b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen\nschritten,                                                       und Hilfsstoffen,\n3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                   c) Vorlagenarten und -beurteilung,\nd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\n4. Vorlagenbeurteilung und Verfahrenswege,\ne) Verfahrenswege,\n5. Rechtschreibung,\nf) typografische Gestaltung,\n6. typografische Gestaltung,\ng) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\n7. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\nh) Montage,\n8. Stempelherstellung.\ni) Stempel- und Druckplattenherstellung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann               k) Aufbau und Funktion von Stempelgeräten,\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt                1) Informations- und Übertragungsprozesse,\nwird.                                                            m) fachbezogene Naturwissenschaften;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997                 1249\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Zahlen- und Maßsysteme,                                  geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nb) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-\nnungen,                                                    (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\nc) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen,              Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nd) satz- und reprotechnische Berechnungen;                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:                             tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nGroß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-             destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nmenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nZeichensetzung;\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAufhebung von Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nberufe Flexograf/Flexografin und Stempelmacher/Stem-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\npelmacherin sind nicht mehr anzuwenden.\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische                                                               §12\nMathematik                                  90 Minuten,                        Übergangsregelung\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung              60 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nSozialkunde                                 60 Minuten.     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        dieser Verordnung.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§13\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nInkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   im Ausbildungsjahr\n1   1     2     1  3\n2                                              3                                        4\nBerufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben                                                   während\nder gesamten\n3    Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                 Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer             zu vermitteln\n(§ 5 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997             1251\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2       3\n1                   2                                            3                                    4\n5   Arbeitsabläufe planen         a) Scribble herstellen\nund vorbereiten               b) Vorlagen bemaßen                                     10\n(§ 5 Nr. 5)\nc) Maßsysteme umrechnen und anwenden\n6   Manuskripte vorbereiten,      a) Arbeitsskizzen herstellen\nTexte erfassen und Vor-       b) Manuskripte auszeichnen\nlagen technisch umsetzen\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Setzanweisungen erstellen                            10\nd) Korrekturzeichen anwenden\ne) Vorauskorrektur lesen und ausführen\n7   Stempel und Flexo-            a) typografische Gestaltungsgrundsätze, Normen und\ndruckplatten typografisch        stempeltypische Kriterien berücksichtigen\ngestalten                    b) Schrift, Linien und Flächenelemente als Gestaltungs-\n(§ 5 Nr. 7)                      mittel einsetzen                                     16\nc) grafische Gestaltungsformen einsetzen\nd) typografische und grafische Elemente kombinieren\n8   Stempelplatten und           a) Sammelform auf Stempelplatte oder Flexodruck-\nFlexodruckplatten                platte übertragen\nherstellen                                                                              8\nb) überflüssiges Material entfernen\n(§ 5 Nr. 8)\nc) Platten nachbehandeln\n9   Stempel und Flexo-           a) Stempelplatten und Flexodruckplatten auf Trägerfo-\ndruckplatten fertigmachen        lie aufbringen\n(§ 5 Nr. 9)                                                                             8\nb) Stempelplatte vereinzeln\nc) Einzelstempel auf Stempelgriff aufkleben\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2       3\n1                   2                                            3                                    4\n1   Arbeitsabläufe planen         a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten                  entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§ 5 Nr. 5)                   b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\nPlanung berücksichtigen\n10\nc) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und\ndrucktechnische Kriterien berücksichtigen\nd) organisatorische Abwicklung eines Auftrages reali-\n4\nsieren\ne) technische Beratung zur Herstellung von Stempeln\nund Flexodruckplatten durchführen, Einhaltung von\nKundenabsprachen kontrollieren\nf) Materialien und Stempelfarben unter Berücksich-\n10\ntigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglich-\nkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes\ndem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und\neinsetzen","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                  2                                             3                                    4\n2   Manuskripte vorbereiten,      a) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeitsablau-\nTexte erfassen und               fes erstellen\nVorlagen technisch            b) Programme einsetzen und handhaben\numsetzen\n(§ 5 Nr. 6)                   c) Anlagen und Systeme warten und pflegen                        16\nd) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Oval-\nstempel nach Vorgaben herstellen\ne) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen\nf) tabellarischen Stempelsatz herstellen\ng) Text typografisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten,\nkorrigieren und ausgeben                                           12\nh) Daten übernehmen und systembezogen aufbereiten\ni) Daten sichern und archivieren\nk) bei der Satzherstellung Plattenmaterialveränderun-\ngen und Abwicklung berücksichtigen\n4\n1) Sammelformen für die Herstellung der Stempelplatte\nmontieren\nm) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei\nMaßstabsveränderungen berücksichtigen\nn) Rasterwerte und Bildinhalte nach Stempelkriterien\nund drucktechnischen Kriterien umwandeln                                 10\no) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n3   Stempel und Flexo-            a) Gestaltungselemente, wie Schrift, Linie, Grafik, dem\ndruckplatten typografisch        Verwendungszweck des Produktes entsprechend\ngestalten                        auswählen und kombinieren                                          10\n(§ 5 Nr. 7)                   b) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\nc) Satz für Rund- und Ovalstempel sowie für Flexo-\ndruckplatten gestalten\nd) Texte und Bilder produktorientiert zueinander anord-                    14\nnen und dabei die Bedingungen der technischen\nWeiterverarbeitung berücksichtigen\n4   Stempelplatten und Flexo-     a) Platte visuell und meßtechnisch prüfen\ndruckplatten herstellen       b) Produktionsanlagen vorbereiten und justieren                              6\n(§ 5 Nr. 8)\n5   Stempel und Flexo-            a) Einzelstempel und Flexodruckplatten zurichten und\ndruckplatten fertigmachen        zum Endprodukt konfektionieren\n(§ 5 Nr. 9)                   b) Bänder- und Räderstempel justieren und Einstellun-                        6\ngen ändern\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n6   Qualitätssicherung            a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-\n(§ 5 Nr. 10)                    lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern\nb) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-                         2\nten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde\nMaßnahme erkennen"]}