{"id":"bgbl1-1997-32-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":32,"date":"1997-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_32.pdf#page=10","order":6,"title":"Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung","law_date":"1997-05-21T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":10,"num_pages":87,"content":["1138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung\nVom 21. Mai 1997\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung       zu 2. des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes\nder Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhrunter-                 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsuchungs-Verordnung vom 19. Dezember 1996 (BGBI. 1                  24. Februar 1987 (BGBI. t S. 649),\nS. 2120) wird nachstehend der Wortlaut der Fleisch-          zu 3. des§ 5 Nr. 1 bis 4, des§ 8 Abs. 2, des§ 5 Abs. 7\nhygiene-Verordnung in der seit 31. Dezember 1996\nund des § 13 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                    in der Fassung der Bekanntmachung vom\nberücksichtigt:                                                     24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) unter Berück-\n1. die teils am 1. Februar 1987, teils am 1. August 1988           sichtigung des§ 29 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes,\nin Kraft getretene Fleischhygiene-Verordnung vom                der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar\n30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678),                              1991 (BGBI. 1 S. 118) geändert worden ist, jeweils\nin Verbindung mit dem Organisationserlaß vom\n2. den am 1. April 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der\n23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530),\nVerordnung vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),\nzu 4. des§ 5 Nr. 1 bis 6, des§ 15 Abs. 2 Nr. 2, des§ 16\n3. den am 27. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nAbs. 4 und des § 22 Abs. 2 des Fleischhygiene-\nVerordnung vom 15. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1585),\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n4. den am 16. November 1991 in Kraft getretenen                    vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), von denen\nArtikel 1 der Verordnung vom 7. November 1991                   § 5 Nr. 5 und 6 durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n(BGBI. 1 S. 2066),                                              22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118) eingefügt worden\nist,\n5. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen § 7a der\nVerordnung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227),          zu 5. des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2\ndes Fleischhygienegesetzes in der Fassung der\n6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 82\nBekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,\n2436),\ns. 649),\nzu 8. des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 8 Abs. 2, des § 19\n7. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 5\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des§ 22 Abs. 2 und des§ 22d\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),\nNr. 1 bis 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-\n8. den am 24. März 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der          sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993\nVerordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1 S. 327),                  (BGBI. 1 S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\n9. den am 4. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2170) und § 22d Nr. 1\nVerordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552),\nund 3 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April\n10. den am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen                    1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) geändert worden sind,\nArtikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1996                  jeweils auch in Verbindung mit Artikel 114 des\n(BGBI. 1 S. 2120).                                              Gesetzes vom 27. April 1993,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund           zu 9. des§ 5 Nr. 4 und des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nzu 1. der§§ 3a und 4b Abs. 2, des§ 5 Abs. 7, des§ 9                 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der\nAbs. 2, des§ 13 Abs. 6, des§ 13a Abs. 3, des§ 19             Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1\nAbs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischhygiene-\ns. 1189),\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            zu 10. des§ 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des§ 12 Abs. 2, des§ 13\nvom 28. September 1981 (BGBI. 1 S. 1045), die                Abs. 4, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, des§ 22\n§§ 3a und 9 Abs. 2 neu gefaßt und § 13a ein-                 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1, 2 und 4 des Fleisch-\ngefügt durch das Gesetz vom 13. April 1986                   hygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-\n(BGBI. 1 S. 398) und § 4b Abs. 2 eingefügt durch             machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),\nArtikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1983            von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 169), in Verbindung mit Artikel 129              vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59), § 19 Abs. 1\nAbs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 3                  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\ndes Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschau-                 1993 (BGBI. 1 S. 2170) und § 22d Nr. 1 und 2\ngesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes              durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993\nvom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545),                           (BGBI. 1 S. 512, 2436) geändert worden sind.\nBonn, den 21. Mai 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                1139\nVerordnung\nüber die hygienischen Anforderungen und\namtlichen Un_tersuchungen beim Verkehr mit Fleisch\n(Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)\n§1                                3.  Behandeln:\nAnwendungsbereich                              das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen,\ndas Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen,\n(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf\nKühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern\n1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch-             auch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre,\nhygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen,             oder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede\nsowie Fleisch dieser Tiere,                                     sonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit\n2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1                   nicht Nummer 4 zutrifft;\ngenannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder        4. Zubereiten:\nvon denen es in den Verkehr gebracht oder eingeführt\nwird.                                                           das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Halt-\nbarmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen,\n(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf                  Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch\n1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein-                   eine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen\nschließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von              von Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten ein-\nAbgabestellen von Isolierschlachtbetrieben; als Ver-            schließlich Würzen von Fleisch;\nkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches\n5.  Würzstoffe:\nzur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienen-\nder Raum;                                                       Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzextrakte,\n2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal-                 Küchenkräuter und ihre Extrakte;\ntungen sowie das Reisegewerbe;                             6. frisches Fleisch:\n3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät-              Fleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3\nten, lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemein-                 Satz 1 hinaus nicht behandelt wurde;\nschaftsverpflegung.\n7.  Fleischerzeugnis:\n§2                                    a) ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Ver-\nBegriffsbestimmungen                                 wendung von Fleisch so zubereitet worden\nist, daß im Kern keine Merkmale von frischem\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                     Fleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein\n1. amtliche Untersuchungen:                                           Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem\nFleisch lediglich durch Kältebehandlung, Gefrier-\na) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge-               trocknung oder einen hohen Zerkleinerungs-\nsundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;                 grad verloren gegangen sind, nicht als Fleisch-\nb) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter-                 erzeugnis;\nsuchung auf Trichinen, der Rückstandsunter-               b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Er-\nsuchung sowie der bakteriologischen Fleisch-                  zeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-\nuntersuchung;                                                 extrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,\nc) Überwachung von Fleischsendungen aus an-                      Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesal-\nderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-                  zen, getrocknet oder erhitzt sind;\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\n7a. Separatorenfleisch:\nWirtschaftsraum;\nd) Einfuhruntersuchung;                                      ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch\nmaschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Rest-\ne) Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben;            fleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen\nf) sonstige von der zuständigen Behörde angeord-             und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unter-\nnete Untersuchungen;                                      halb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweine-\nschwänze, gewonnen worden ist;\n2.    Sendung:\n7b. Hackfleisch:\nWarenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die\nvon demselben Absender versandt und zum selben               frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht\nZeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die         oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zer-\nVorlage einer Genußtauglichkeitsbescheinigung ver-           kleinert wurde und dem nicht mehr als 1% Kochsalz\nlangt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die           (NaCI) zugefügt worden ist; Separatorenfleisch gilt\nsich diese Bescheinigung bezieht;                            nicht als Hackfleisch;","1140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n8. Fleischzubereitung:                                                                    §3\nein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder                      Kennzeichnung von Schlachttieren\nLebensmittel zugefügt worden sind oder das einem            Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht-\nVerfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden\ntiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen\nist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a                oder kennzeichnen zu lassen, daß bei den amtlichen\noder 7b entspricht;                                       Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vor-\n9. Tierkörper:                                               handene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist.\nder ganze Körper eines Schlachttieres nach dem\n§4\nEntbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach\nbloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein                                     Anmeldung\nganzer Körper liegt auch vor, wenn                                zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung\na) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfuß-               (1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der\nwurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal-        Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so\noder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und                rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen\nZeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-\nb) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden           und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzu-\n(laktierenden) Milchdrüsen                           melden, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durch-\nabgetrennt worden sind;                                   geführt werden können. Sofern für Schlachttiere oder\nerlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vor-\n10. Nebenprodukte der Schlachtung:                            schriften eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat\nfrisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht    der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, daß diese\nzum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem            dem Untersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei\nnoch in natürlichem Zusammenhang ist;                     nicht vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur\nFleischuntersuchung vorgelegt wird.\n11. Umpackbetrieb:                                              (2) Wer erlegtes Haarwild, das nach§ 1 Abs. 1 oder 3\nein zugelassener Betrieb, der umhülltes oder ver-         des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung\npacktes frisches Fleisch erneut zusammenstellt oder       unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den\nverpackt oder Fleischerzeugnisse zusammenstellt           Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen\noder nach Aufschneiden oder Zerteilen umhüllt oder        Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Be-\nverpackt;                                                 handlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Ver-\npflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte\n12. Großvieheinheit (GVE):                                    Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur\nJagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In\nein Rind mit einem Lebendgewicht\ndiesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder\nvon mehr als 300 kg, ein Pferd oder\nPersonen.\nein anderer Einhufer                        1,00 GVE;\n(3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende\nes entspricht:\nBetriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2\n- ein Rind mit einem Lebendgewicht                        Kapitel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei\nbis zu 300 kg                           0,50 GVE,     der Abgabe mitzuteilen.\n- ein Schwein mit einem Lebendgewicht\n§5\nvon über 100 kg                         0,20 GVE,\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung\n- ein Schwein mit einem Lebendgewicht\nbis zu 100 kg                           0,15 GVE,        (1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage\nKapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen; abweichend davon ist\n- ein Schaf oder eine Ziege mit einem\nsie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen\nLebendgewicht von über 15 kg            0, 10 GVE,\ngetötet wird (Gehegewild), nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9\n- ein Schaf- oder Ziegenlamm oder                         und bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygiene-\nein Ferkel mit einem Lebendgewicht                    gesetzes, die unter gleichartigen Bedingungen wie\nvon jeweils bis zu 15 kg                0,05 GVE;     Gehegewild gehalten und außerhalb von Schlachtbetrie-\nben getötet werden, nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 10 durch-\nfür Haarwild gelten die Umrechnungssätze ent-\nzuführen. Die Schlachterlaubnis (§ 9 des Fleischhygiene-\nsprechend;\ngesetzes) ist zu versagen, wenn ein Beanstandungsgrund\n13.  Großmarkt:                                               nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. Sie ist in den\nFällen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 7 zu verschieben und im\nEinrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder         Falle der Anlage 1 Kapitel I Nr. 8 unter der dort genannten\nVerarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit            Auflage zu erteilen.\nanderen zugelassenen Betrieben, in einem ab-\ngeschlossenen Betriebsgebäude mit zugehörigem               (2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II\nBetriebsgelände Räume und Einrichtungsgegen-             durchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlach-\nstände gemeinsam nutzen und frisches Fleisch oder        teten Tieres einschließlich des Blutes.\nFleischerzeugnisse behandeln, zubereiten oder in            (3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich\nden Verkehr bringen.                                     durchzuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                 1141\n1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch-      Tieres zum Isolierschlachtbetrieb mitgeführt und dem\nhygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1,           amtlichen Tierarzt des Isolierschlachtbetriebes vorgelegt\n2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht              wird.\neine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapi-                 (3) Das geschlachtete Tier darf\ntel III Nr. 2,                                               1. abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach einer Not-\n3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach An-                schlachtung, die außerhalb eines Schlachtbetriebes\nlage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende            erfolgt, in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten\nFleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun-           Schlachtbetrieb befördert werden,\ngen als untauglich zu beurteilen ist,\n2. abweichend von Absatz 1 nach einer Notschlachtung,\n4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III                 die in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder\nNr. 4, wenn noch Zweifel an der Genußtauglichkeit des            nach § 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb erfolgt,\nFleisches bestehen.                                              in dem betreffenden Betrieb zur Fleischgewinnung\nBei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der              verbleiben,\nin Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach             sofern unmittelbar vor der Notschlachtung eine Schlacht-\nAnlage 1 Kapitel III Nr. 5.                                     tieruntersuchung vorgenommen worden ist und hierbei\nkeine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandenen\n§6\nVerletzungen festgestellt worden sind. Im Falle der Num-\nBeurteilung, Kennzeichnung                   mer 1 gilt Absatz 2 im übrigen entsprechend.\n(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5\n§9\nsind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-\ntung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach                                 (weggefallen)\nBrauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch\nist nach Anlage 1 Kapitel V zu-kennzeichnen.                                                  §10\n(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten                            Inverkehrbringen von Fleisch\nNebenprodukte der Schlachtung und das dort bezeich-\n(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,\nnete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuß für\nwenn es\nMenschen zu erklären und bis zur Beseitigung nach\nden Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu           1 . von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-\nbeschlagnahmen.                                                      suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach\n§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\n§7\n2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich\n(weggefallen)\nnach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1\nSatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4\n§8\ngekennzeichnet,\nKrank- und Notschlachtung\n3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und\n(1) Krankschlachtungen von Tieren im Sinne des § 1                b) in nach § 11 zugelassenen Betrieben\nAbs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, deren Fleisch\nin den Verkehr gebracht werden soll, dürfen nur in                   gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und\nIsolierschlachtbetrieben nach § 11 d Abs. 1 vorgenommen         4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zuge-\nwerden.                                                              lassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch,\n(2) Sofern die Beförderung des lebenden Tieres nach               das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe\nanderen Rechtsvorschriften verboten ist, darf die Krank-             des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen\nschlachtung an Ort und Stelle und nur nach erfolgter                 Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von\nSchlachttieruntersuchung durchgeführt werden. Die                    einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3\nSchlachtung darf nur so vorgenommen werden, daß das                  Nr. 2 begleitet ist.\nFleisch nicht nachteilig beeinflußt wird. Nach dem               Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-\nSchlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten               büffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland\nunverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb zu befördern.       oder Schweden verbracht werden soll, muß das Handels-\nSofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt,             dokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4\nsind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten              Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.\nTier in den Isolierschlachtbetrieb zu befördern und zur\n(2) Fleisch darf aus nach § 11 a registrierten Betrieben\nFleischuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn es\ngeschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die\nHerrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2                1. im Falle des § 11 a Abs. 1 in den Betrieben lediglich\nKapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach             aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,\ndem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer            2. im Falle des§ 11aAbs. 3\nlänger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete\na) von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-\nTier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel\nsuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und\nvon höchstens + 4 °c befördert werden. Der Zeitpunkt\nnach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\nund das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind,\naußer bei Notschlachtungen, die ohne Schlachttierunter-              b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich\nsuchung vorgenommen wurden, zu bescheinigen. Der                         nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6\nVerfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß die                       Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V\nBescheinigung bei der Beförderung des geschlachteten                     Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und","1142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nc) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 1Ob                   c) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Ver-\nund der Produktionsobergrenzen nach § 11 a                         braucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,\nAbs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt\n2. von einer in§ 4 Abs. 2 genannten Person kleine Men-\nworden ist. Es darf nur im Inland in den Verkehr                   gen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an\ngebracht werden.                                                   einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch\n(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere       abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen\nLebensmittel enthalten und bei denen                              der Anlage 2 Kapitel 1, II und VI sind einzuhalten.\n1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen               (8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Gehege-\noder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert            wild mit Einwilligung der zuständigen Behörde und unter\nbeträgt und                                                   Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3\naußerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet\n2. in der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Veterinär-\nund anschließend unter Einhaltung der Anforderungen\nkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die\nnach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betriebe\nvorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich\nverbracht werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechen-\n(,,8-\") ergänzt wird.\nden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach\n(4) Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben gewonnen           § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der\nworden ist, darf nur aus nach § 11 d Abs. 2 Satz 1 zu-            Maßgabe, daß die Tiere in registrierte Betriebe verbracht\ngelassenen Abgabestellen und nur an Verbraucher im                werden.\nSinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an nach\ngegenständegesetzes abgegeben werden, wenn es .\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelassene oder an\n1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-              nach § 11 a Abs. 3 registrierte Verarbeitungsbetriebe zur\nsuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach            Hitzebehandlung abgegeben werden.\n§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\n(10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung\n2. nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich beurteilt und nach          beurteilt worden ist, darf\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V\n1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4\nNr. 1 , 2 und 6.1 .2 gekennzeichnet und\nnur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten\n3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2                     Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung,\nKapitel II und III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VII\n2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behand-\nNr. 2.13 bis 2.16 sowie Kapitel VIII und IX in Betrieben,\nlung in einem Verarbeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis\ndie die Anforderungen des § 11 d Abs. 1 erfüllen,\ngewonnen und behandelt                                        in den Verkehr gebracht werden.\nworden ist. Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-\nerzeugnisse dürfen nicht aus frischem Fleisch nach Satz 1                                      § 10a\nhergestellt und in den Verkehr gebracht werden.                                    Gewinnen, Zubereiten und\n(5) Fleisch von Tieren, die nach§ 8 Abs. 2 Satz 3 oder             Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben\nAbs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlacht-             (1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-\nbetrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr            büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen\ngebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlacht-           und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie\nbetriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und              frisches Fleisch von Gehegewild, darf nur unter Einhaltung\nBefördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen            der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel 1\ndes§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 eingehalten wurden. Im              und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 ge-\nübrigen gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b            wonnen und behandelt werden. Frisches Fleisch von\nund Absatz 4 entsprechend.                                        Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen                 von Schweinen darf nach Finnland oder Schweden nur\nFleischerzeugnisse in Betrieben, die nicht nach§ 11 zuge-         verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a\nlassen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert sind, zubereitet       Nr. 11 erfüllt sind.\nund in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe                (2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter\nder Fleischerzeugnisse ausschließlich an Ort und Stelle           Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der An-\nunmittelbar an den Verbraucher erfolgt. Die Anforderun-           lage 2, mit Ausnahme von Abschnitt II Nr. 9 und 10, der\ngen des§ 1Ob Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.                    Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der\n(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen                 Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976\n(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Artikel 84 des\n1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tier-\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), und\nkörper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von\nder Anforderungen der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 ge-\neinem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von\nwonnen und behandelt werden.\nHauskaninchen\n(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur unter\na) unmittelbar oder auf einem nahegelegenen\nEinhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II\nWochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder\nund VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen\nim Versandhandel, an Verbraucher,\nund behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1\nb) an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe           darf Schalenwild in der Decke in einen Wildverarbeitungs-\nzur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und         betrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem\nStelle und                                               Erlegen auf eine Innentemperatur von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                 1143\na) höchstens + 7 °C gebracht, bei dieser Temperatur              (2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten von\ngehalten und innerhalb von 9 Tagen oder                    Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach § 11 a\nb) höchstens + 1 °C gebracht, bei dieser Temperatur            Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften\ngehalten und innerhalb von 17 Tagen                        der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1\nS. 1186) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.\nungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satz 2\ndarf bei der Anlieferung nicht mit dem Genußtauglichkeits-\nkennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 versehen                                      § 11\nsein.\nZulassung von Betrieben\n(4) Hackfleisch darf nur aus frischem Fleisch von Rin-\ndern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als          (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\nHaustiere gehalten werden, hergestellt werden. Es darf         unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zuge-\nnur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2            lassen:\nKapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt       1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb\nwerden und muß die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9             dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn ge-\nerfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                      währleistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1\n(5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung           der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni\nder Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a           1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die\nNr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und            Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem\nmüssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen.           Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert\ndurch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995\n(6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der\n(ABI. EG Nr. L 243 S. 7), eingehalten werden,\nentsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Aus-\nnahme von Kapitel 1, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4, 2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß\n7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die              die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B\nVorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen,                 und C des Anhangs zur Richtlinie 77/99/EWG des\ndürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Kran-           Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesund-\nkenhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen               heitlicher Fragen bei der Herstellung und dem In-\nbehandelt worden sind, in dieses Land befördert werden.           verkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen\n(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeugnis-            anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG\nse aus zugelassenen handwerklichen Verarbeitungs-                 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie\nbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder andere               95/68/EG des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen               Nr. L 332 S. 10), eingehalten werden,\nWirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr gebracht          3. handwerklich strukturierte Verarbeitungsbetriebe,\nwerden, wenn sie unter Einhaltung der Anforderungen               wenn gewährleistet ist, daß\nder Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden. Diese\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten\nFleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch her-\ngestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder                  werden,\nZerlegungsbetrieben stammt.                                       b) zusätzlich ein ausreichend großer\n(8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b                  aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-\ndürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der                         arbeitenden Fleisches,\nAnlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zu-\nbb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der\nbereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt\nFleischerzeugnisse,\nentsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem\nFettgewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder ver-                   cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen,\ngleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als                         nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleisch-\nZutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als                     erzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse\nFleischerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften                 in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt\nvon Satz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.                  werden,\nvorhanden ist und\n§ 10b\nc) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-\nGewinnen, Zubereiten und                              nissen 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum\nBehandeln von Fleisch in registrierten Betrieben                  Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht\n(1) Fleisch darf in                                                 überschreitet,\n1. nach § 11 a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter        4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn gewähr-\nEinhaltung der entsprechenden Anforderungen der               leistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1\nAnlage 2a Nr. 8 behandelt,                                    Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom\n2. nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die            14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften\nAnforderungen der Anlage 2 Kapitel 1, 11, III Nr. 1,          für die Herstellung und das Inverkehrbringen von\nKapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3      Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen\nerfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen              (ABI. EG Nr. L 368 S. 10) eingehalten werden,\nder Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6,    5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,\nKapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII bis X ge-               wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen\nwonnen, zubereitet und behandelt                                  des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG\nwerden.                                                               eingehalten werden,","1144               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nb) handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe für              des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die An-\nFleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, daß               forderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2\naa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten                  Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5\nwerden,                                                    bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere\nzugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden\nbb) zusätzlich ein ausreichend großer                           können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richt-\n1. gekühlter Raum für die Lagerung des Flei-               linie 64/433/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III\nsches, das zur Zubereitung bestimmt ist,               Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und\nGefrierräume vorhanden sind,\n2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung\nder Fleischzubereitungen und                       b) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-\n3. gekühlter Raum für die Lagerung der ferti-              währleistet ist, daß soweit erforderlich, geeignete\ngen Fleischzubereitungen                               Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühlein-\nrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen\nvorhanden ist,                                             des Anhangs A Kapitel 1, wobei die Anforderungen\n6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen,                des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des Arti-             auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver-\nkels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG                 arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die\ndes Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der                    entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der\ngesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen                  Richtlinie 77/99/EWG\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchen-              eingehalten werden,\nfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268\nS. 41) sowie des Anhangs I der Richtlinie 71 /118/EWG       soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforde-\ndes Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund-         rungen an die Zulassung geregelt werden. Maßgebend\nheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem In-             sind die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt\nverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABI. EG        der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-\nNr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie          sungen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten\n96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG              Tag des vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf\nNr. L 125 S. 10), eingehalten werden,                       die Veröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für\nGesundheit (Bundesministerium) gibt die Anforderungen\n7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn        nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundes-\ngewährleistet ist, daß die Anforderungen des An-            anzeiger bekannt.\nhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom\n16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und            (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und\ntierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild         die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem\nund bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG            Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die\nNr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richt-             zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer\nlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG        sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger\nNr. L 125 S. 10), eingehalten werden,                       bekannt.\n8. Umpackbetriebe für                                             (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,\nwenn\na) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-\nbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen,             1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nZiegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten            Rücknahme vorliegen oder\nwerden, wenn gewährleistet ist, daß die An-             2. Auflagen nicht, njcht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\nforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richt-              oder Fristen nicht eingehalten werden\nlinie 64/433/EWG,\nund Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nb) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen        daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht\nder Umhüllung lediglich neu zusammengestellt            behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme\nwerden, wenn gewährleistet ist, daß die An-             und Widerruf bleiben unberührt.\nforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der\nRichtlinie 77 /99/EWG und\n§ 11a\nc) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Um-\nhüllung und gegebenenfalls nach dem Auf-                                Registrierung von Betrieben\nschneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und\n(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sen-\nverpackt werden, wenn gewährleistet ist, daß die\ndungen von Fleisch aus\nentsprechenden Anforderungen des Anhangs A\nund des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a,         1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,\nb, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der       2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder\nRichtlinie 77 /99/EWG                                      anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den\neingehalten werden,                                             Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nIsland und Liechtenstein oder\n9. Betriebe in Großmärkten:\na) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-             3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern\nwährleistet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete   aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Ver-\nVerkaufskühlräume oder entsprechende Kühlein-          kehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf\nrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen        Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                  1145\n(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben,      4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleisch-\nsofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder            zubereitungen während der Produktion mindestens\nleicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den         einmal täglich,\nVerkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I und II entsprechend zu    5. in Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der\nbeachten.                                                         gesamten Dauer der Fleischuntersuchung,\n(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von der          6. in Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für\nzuständigen Behörde unter Erteilung einer Registrier-             Fleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art\nnummer lediglich registriert                                      des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion\n1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem             sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten\nFleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich        Eigenkontrollen abhängt.\nnicht mehr als 1 000 Großvieheinheiten,                      (3) Die Überwachung in registrierten Betrieben durch\n2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produk-         den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem Umfang, der von\ntion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als 5 t oder   der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem\nder entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen,          Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie\ndem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-\n3. Verarbeitungsbetriebe mit einer wöchentlichen Pro-         geführter Eigenkontrollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe\nduktion an Fleischerzeugnissen von nicht mehr als         nach § 10 Abs. 6 entsprechend.\n7 ,5 t bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der\nAbgabe aus dem Betrieb.                                      (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die Über-\nwachung mindestens auf die gesamte Zeit der Schlacht-\n(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches           tier- und Fleischuntersuchung; Abgabestellen für Fleisch\nFleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich        aus Isolierschlachtbetrieben sind mindestens einmal\nnicht mehr als 1 500 Großvieheinheiten in einem Schlacht-     monatlich durch den amtlichen Tierarzt zu kontrollieren.\nbetrieb gewonnen und behandelt werden, der von min-\ndestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn\n§ 11c\njeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den\nBedarf des eigenen registrierten Betriebes gewinnt und                Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\nbehandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3\n(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben\nNr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten über-\ngewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige betriebs-\nschritten werden.\neigene Kontrollen\n(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß in          1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen\nnach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung\na) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,\nnach § 11 anstreben, die Produktionsobergrenzen nach\nAbsatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten           b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,\nZeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf,             c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-\nüberschritten werden, wenn glaubhaft dargetan wird,                   mission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund\ndaß spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforde-                 der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 vierter Unter-\nrungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige                absatz der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 6 Abs. 2\nBehörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der               vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG\nProduktionsobergrenze fest.                                           sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-\nlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n§ 11b                                     ergangen und vom Bundesministerium im Bundes-\nanzeiger bekanntgemacht worden sind,\nÜberwachung\n2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-\n(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind           maßnahmen und\nvon der zuständigen Behörde regelmäßig zu überwachen.\n3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologischen\nDie bei der Überwachung zugelassener Betriebe fest-\nNormen der Anlage 2a Nr. 9.3\ngestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig\nbehoben werden, der für die Erteilung der Zulassung           zu überwachen.\nzuständigen Behörde mitzuteilen. Über die Durchführung           (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen\nder Überprüfung nach Satz 1, ihre Ergebnisse und über         in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat\nangeordnete Maßnahmen sind Aufzeichnungen anzu-               dies durch regelmäßige betriebseigene Kontrollen zu\nfertigen; diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzube-      überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfaßt\nwahren.\n1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-\n(2) Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende              lungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen\nÜberwachung in zugelassenen Betrieben durch den amtli-            Punkte,\nchen Tierarzt erfolgt                                         2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-\n1. in Schlachtbetrieben mindestens während der gesam-             und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen\nten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,          Punkte,\n2. in Zerlegungsbetrieben während der Zerlegung min-          3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,\ndestens einmal täglich,                                   4. in Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeugnisse in\n3. in Kühl-, Gefrierhäusern und Umpackbetrieben für               luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die\nfrisches Fleisch mindestens einmal wöchentlich,               gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgesehenen Prüfungen,\n2","1146               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen die           c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleisch-\nÜberprüfung, ob                                                   erzeugnisse und\na) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, aus-             d) Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten\ngenommen frische Würste und Wurstbrät, die                    Kontrollen.\nmikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3,   Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und Absatz 4 und\nb) bei anderen Fleischzubereitungen die mikrobio-        Absatz 5 gelten entsprechend.\nlogischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.4\neingehalten werden.                                                                   § 11d\nIsolierschlachtbetriebe und Abgabe-\n(3) Wer in zugelassenen Betrieben frisches Fleisch\nstellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben\ngewinnt oder behandelt oder Fleischerzeugnisse oder\nFleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat               (1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben werden,\nNachweise zu führen über                                       wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1, 11, III\nNr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12\n1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den\nerfüllen.\nAbsätzen 1 und 2,\n(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\n2. die\nortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben zu-\na) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Liefe-         gelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1\nranten,                                               Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII Nr. 1\nund 3 eingehalten werden. Diese Abgabestellen dürfen\nb) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und\nnur frisches Fleisch abgeben, das aus Isolierschlacht-\nMenge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,\nbetrieben stammt.§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\nsofern es sich nicht um die Abgabe geringer Men-\ngen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver-           (3) Wer in Isolierschlachtbetrieben frisches Fleisch\nwendung im eigenen Haushalt handelt,                  gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige betriebs-\neigene Kontrollen\nc) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen\noder Fleischzubereitungen,                            1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen\n3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtempe-                  a) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\nratur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und                 geräte,\nder vorgeschriebenen Innentemperatur des Fleisches            b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,\nund\n2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-\n4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen         maßnahmen\nnach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vorsorge-           zu überwachen. § 11 c Abs. 5 gilt entsprechend.\nmaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit\noder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.                (4) Wer in Isolierschlachtbetrieben Fleisch gewinnt oder\nbehandelt, hat\n(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise\n1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in Absatz 1\ngeordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre            genannten Anforderungen eingehalten werden, und\nlang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf\nVerlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf             2. Nachweise zu führen über die\nelektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf                a) Kontrollergebnisse nach Absatz 3 und\nVerlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.\nb) Herkunft der Schlachttiere unter Angabe des\n(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen                 Herkunftsbetriebes und gegebenenfalls der Liefe-\nmüssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes                  ranten.\nLabor verfügen oder die Untersuchungen von einem               Wer Fleisch aus Abgabestellen nach Absatz 2 in den\nanerkannten Labor durchführen lassen. Betriebe nach            Verkehr bringt, hat Nachweise über Ein- und Ausgänge\n§ 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen der betrieblichen            des Fleisches unter Angabe des Datums zu führen.\nEigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen            § 11 c Abs. 4 gilt entsprechend.\nAnforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und\nEinrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygiene-\nbeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde                                       §12\nzu benennen.                                                            Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens\n(6) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 registrierten                 über den Europäischen Wirtschaftsraum\nBetrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat\n(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen\n1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 1Ob\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten\nWirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-\nwerden und\nstein darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden,\n2. Nachweise zu führen 9ber                                   wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrieben, von einer\na) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und\nGenußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2\nden Tag der Schlachtung,\nbegleitet ist. Abweichend von Satz 1 muß Haarwild in\nb) die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches,         der Decke von einer Bescheinigung eines amtlichen Tier-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                  1147\narztes begleitet sein, in der bestätigt wird, daß gesund-     beseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheit-\nheitlich bedenkliche Merkmale nicht festgestellt worden       liche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen\nsind.                                                         und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche\n(2) Das Handelsdokument muß § 1O Abs. 1 Nr. 4             Verwendung des Fleisches verhindern.\nentsprechen. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach\nAbsatz 4 muß nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein                                  §13\nund nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern\nEinfuhr von Fleisch\nentsprechen:\n1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster             (1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig bei\nnach Anlage 3 Nr. 6.1,                                   der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur Durch-\nführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie\n2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere         der Warenuntersuchung nach § 16 Abs. 1 des Fleisch-\nWeise als durch Erlegen getötet worden ist, dem          hygienegesetzes anzumelden. Anmeldung, Dokumenten-\nMuster nach Anlage 3 Nr. 6.2.                           und Nämlichkeitsprüfung bei einzuführendem Fleisch\n(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat     erfolgen nach den Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über          verordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in der\nden Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in       jeweils geltenden Fassung.\ndas Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe           (2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus\neines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates      Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bundes-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum          anzeiger oder im Amtsblatt der EG bekanntgemacht sind,\ngesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschrän-       und die Sendung von einer Genußtauglichkeitsbeschei-\nkungen, so muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung           nigung nach Absatz 3 begleitet ist. Frisches Fleisch\nnach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein          von erlegtem Haarwild darf nur eingeführt werden,\nund nach Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster        wenn neben den Anforderungen nach Satz 1 die Einfuhr-\nentsprechen:                                                 bedingungen der Anlage 5 erfüllt sind.\n1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und          (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach\nbei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3        Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt\nNr. 6.3a,                                                jeweils dem folgenden Muster entsprechen:\n2. frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-        1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-\nbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen            büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen\nund Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem         und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem\nMuster nach Anlage 3 Nr. 6.4,                                 Muster nach Anlage 3 Nr. 6. 7,\n3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4       2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster\nAbs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5,                      nach Anlage 3 Nr. 6.8,\n4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch-        3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere\nerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach            Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem\n§ 1OAbs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6.                 Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,\n(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Ent-           4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem\nladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10               Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,\nAbs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genußtauglich-\nkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt  5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach Anlage 3\nund die Sendung den Angaben in dieser entspricht. Die             Nr. 6.11,\nSendungen sind stichprobenweise darauf zu überprüfen,        6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3\nob das Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung                 Nr. 6.12.\nentspricht. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Un-             Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglichkeits-\nregelmäßigkeiten sind Untersuchungen entsprechend\nbescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der\nAnlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender Verdacht\nKommission gemäß\nliegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen\nBehörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf        1. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit\nschließen lassen, daß                                             Anhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-\n1 . in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die            rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nin Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich            Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der\nsein können oder                                              Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\n2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten               schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen\nworden sind.                                                  Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1\n(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 fest-                der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank-\nheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen\ngestellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser\nVerordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde             (ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus\ndem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevoll-                    frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild\nmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland              oder Hauskaninchen,\nzurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken          2. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit\nnicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch            Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für\ndie Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörper-             frisches Fleisch von Hauskaninchen,","1148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit             1. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit\nAbsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für             Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie\nFleisch von erlegtem Haarwild                                 92/118/EWG,\nentsprechen.                                                   2. nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie\n(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 Kapitel II          92/45/EWG oder\ndurchzuführen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.                  3. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit\n(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf               Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie\nvollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete                   92/118/EWG\noder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde       getroffen hat.\nund Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unter-\n(6) Der Bundesminister berichtigt die Bekanntmachung,\nliegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 4.\nwenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraus-\nIm Falle des Absatzes 4 Satz 2 kann die Einfuhr jedoch\nsetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben\nvon besonderen Anforderungen abhängig gemacht\nsind.\nwerden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland\nausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätigt                                      §15\nsein muß.                                                                               Probenahme\n§14\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durch-\nZulassung von                           führung der amtlichen Untersuchungen erforderlichen\nBetrieben für die Einfuhr von Fleisch              Probenahmen zu dulden.\n(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie außer-              (2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-\nhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die          untersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf\nEinfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten         Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art\nTierarten werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger          auszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu ver-\nbekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richt-             merken, nach dessen Ablauf der Verschluß der Probe\nlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur           als aufgehoben gilt.\nRegelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher              (3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie\nFragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und           untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung\nvon frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302       für Proben wird nicht gewährt.\nS. 28) zugelassen worden sind. Bis zur Einleitung des\nVerfahrens für ein Drittland nach Artikel 4 der vorgenann-                                  §16\nten Richtlinie gilt Absatz 2 entsprechend.\n(weggefallen)\n(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr\nvon Fleisch anderer als in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannter                                      §17\nTiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-\nden vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-                             Verbote und Beschränkungen\ngemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver-               (1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst\nsandlandes bestätigt hat, daß sie                              verbracht werden:\n1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom           1. frisches Fleisch von\nBundesminister als gleichwertig anerkannte Voraus-\nsetzungen erfüllen,                                             a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten\nSchweinen,\n2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung zugelassen worden sind und                    b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,\n3. durch vom Bundesminister beauftragte Tierärzte über-              c) nicht kastrierten männlichen Schweinen;\nprüft werden dürfen.                                        2. Separatorenfleisch;\n(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem           3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich\nHaarwild werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger                 sind oder die den Genuß des Fleisches für die\nbekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des                menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich\nVersandlandes bestätigt hat, daß sie die Anforderungen               machen können, sofern diese Rückstände die\nnach Anlage 5 erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt ent-               zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht\nsprechend.                                                           festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die\nnach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich\n(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-\nsind;\nerzeugnissen werden vom Bundesminister im Bundes-\nanzeiger bekanntgemacht, wenn sie                                4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreo-\nstatischer, östrogener, androgener oder gestagener\n1. nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zugelassen               Wirkung oder von ß-Agonisten; das Verbringungs-\nworden sind oder                                                verbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher\n2. sofern das Verfahren für ein Drittland nach Artikel 4 der         Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier\nvorgenannten Richtlinie noch nicht eingeleitet ist, die         festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung\nVoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.                an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vor-\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.                         schriften zugelassen ist;\n(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten               5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der\ndie dort genannten Betriebe als zugelassen, wenn die                Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekenn-\nKommission eine Entscheidung                                        zeichnet wurde;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                1149\n6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose                                    §17a\noder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten\nAusnahmen\nvon Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder\nabgestorben, oder Trichin.en (Trichinella species)          (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch\nfestgestellt worden sind;                                aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-\n7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten        staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nStrahlen behandelt worden ist;                           schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Liechtenstein,\nsowie an die Einfuhr finden keine Anwendung auf Fleisch,\n8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hack-           das\nfleisch aus Drittländern;\n1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mit-\n9. Fallwild;                                                     geführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach\n10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI           § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens\nNr. 1.3 festgestellt worden sind;                            1 kg je Person und bei anderem Fleisch um eine Menge\nvon höchstens 30 kg oder um einen einzelnen Tier-\n11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet         körper von erlegtem Haarwild handelt, wenn es den\nwurden;                                                      Umständen nach ausgeschlossen erscheint, daß es\n12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der                  zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung\nSchlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene           bestimmt ist;\nVerletzungen, Mißbildungen, Kontaminationen oder          2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz\nVeränderungen aufweisen, soweit diese die Genuß-              außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\ntauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen;                   an natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-\n13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes            schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers\naus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge;                    bestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13\nAbs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens\n14. Dickdärme von Einhufern;                                      1 kg und bei anderem Fleisch um eine Menge von\n15. frisches Blut;                                                höchstens 30 kg handelt, wenn es den Umständen\nnach ausgeschlossen erscheint, daß das Fleisch zum\n16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Haus-\nHandel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt\nkaninchen oder Fleischzubereitungen aus Hack-\nist;\nfleisch dieser Tierarten;\n3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-\n17. a) Hackfleisch,\nnisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in\nb) Fleischzubereitungen aus Drittländern,                     der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind,\nhergestellt aus oder mit Nebenprodukten der                   bestimmt ist;\nSchlachtung;                                             4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den\n18. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt            Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,\naus oder mit Separatorenfleisch.                              wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne\nzollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr ge-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf                                langen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus\n1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 genannten            dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\nTiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen                 wird.\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-               Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften\npäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island           über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine\nund Liechtenstein verbracht werden, wenn es mit            Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der\neinem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon              Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungs-\nuntersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett          bereich dieser Verordnung festgestellt wird, daß diese\ndabei nicht überschritten worden ist,                     zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.\n2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 genannten           (2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 in Verbindung\nTiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen            mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Ein-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-              fuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen\npäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island          für Fleisch, das für\nund Liechtenstein unter besonderer Kennzeichnung\nunmittelbar aus Schlachtbetrieben in Verarbeitungs-        1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-\ntungen,\nbetriebe verbracht werden, die nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2\nzugelassen sind,                                          2. wissenschaftliche Versuchszwecke\n3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der          bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung\nFleischuntersuchung bis zu 10 Zysten von Cysticercus       sichergestellt wird, daß das Fleisch nicht gewerbsmäßig\nbovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben,           als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine\nfestgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten     Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Per-\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über           sonen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht\nden Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme              betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung\nvon Island und Liechtenstein nur verbracht werden,        des Versuchs aus dem Geltungsbereich der Verordnung\nwenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2 eingehalten     verbracht oder nach den Vorschriften des Tierkörper-\nworden sind.                                               beseitigungsgesetzes beseitigt wird.","1150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n§18                              9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 2 Hackfleisch herstellt oder\nStraftaten                                behandelt,\nNach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird             9d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6\nbestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt oder            Satz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1\nsonst verbringt.                                                    Erzeugnisse zubereitet oder behandelt,\n9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den\n§ 18a\nVerkehr bringt oder herstellt,\nOrdnungswidrigkeiten\n9f. § 1Ob Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zu-\n(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig             bereitet,\nbegeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygiene-\ngesetzes ordnungswidrig.                                        9g. § 11 c Abs. 1 oder 2 eine Überwachung durch be-\ntriebseigene Kontrollen nicht durchführt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3\n9h. § 11 c Abs. 3, Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils\ndes Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nauch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, Abs. 4 Satz 1,\nfahrlässig entgegen\nauch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 oder § 11 d\n1.   § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig        Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 d\nkennzeichnet oder kennzeichnen läßt,                         Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der\n2.   § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder\nvorgeschriebenen Weise führt,\nnicht rechtzeitig mitteilt,\n9i. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 d\n3.   (weggefallen)\nAbs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht oder nicht\n4.   § 8 Abs. 1 eine Krankschlachtung vornimmt,                   mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht\nrechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig\n5.   § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlachtung               ausdruckt,\ndurchführt oder vornimmt,\n9k. § 11 d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,\n6. § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 5 ein Tier nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig befördert,                        91. § 11 d Abs. 3 Satz 1 eine Überwachung durch be-\ntriebseigene Kontrollen nicht durchführt,\n7.   § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier befördert,\n10.  § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt,\n8.   (weggefallen)\n11.  § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder\n9.   § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBuchstabe a oder b jeweils auch in Verbindung           12.  § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.\nmit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 Fleisch\nin den Verkehr bringt oder entgegen § 10 Abs. 4\nSatz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder                                   §19\nAbs. 9 Fleisch oder Separatorenfleisch abgibt,                                  (weggefallen)\n9a. § 10a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches\nFleisch gewinnt oder behandelt,                                                      §20\n9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeich-                          (Inkrafttreten, abgelöste\nneten Genußtauglichkeitskennzeichen versieht,                       Vorschriften, Übergangsregelung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997               1151\nAnlage 1\n(zu den§§ 5 und 6)\nKapitel 1\nSchlachttieruntersuchung\n1.  Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.\n2.  Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,\n2.1 ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale\noder das Allgemeinbefinden des Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;\n2.2 ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweist;\n2.3 ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist;\n2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nverabreicht worden sind oder daß es andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet sind, das Fleisch für\nden menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich zu machen.\n3.  Rückstandsuntersuchungen sowie Laboruntersuchungen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier über-\ntragbar sind, können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand\ngehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben\nbeschränkt werden.\n4.  Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des\nVerhaltens der Tiere oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Tieres oder an der\nGenußtauglichkeit seines Fleisches, sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige\nBehörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.\n5.  Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn\n5.1 bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende\nBlutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Maltafieber festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine\nsolche Erkrankung vorliegt;\n5.2 bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt wird;\n5.3 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder andere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch übergehen\nund die geeignet sind, das Fleisch für den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich zu machen, oder\nder begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe besteht;\n5.4 auf Grund von Tatsachen, insbesondere von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch\nwirksamen Stoffen hinweisen, anzunehmen ist, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß gesundheitlich\nbedenklich werden könnte;\n5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das untersuchte Tier mit Stoffen mit\npharmakologischer Wirkung behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit\ngeschlachtet werden soll, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;\n5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer,\nöstrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder ß-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete\nVerdacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt\nfestgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen\nist.\n5a. Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier eine andere auf Mensch oder\nTier übertragbare Krankheit als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden ist oder der Verdacht auf\neine solche Krankheit vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei einem\nbegründeten Verdacht nach Nummer 5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn eine auf Kosten des Ver-\nfügungsberechtigten durchgeführte Rückstandsuntersuchung keine Hinweise darauf liefert, daß Rückstände\nder genannten Stoffe im Tier vorhanden sind, oder wenn der Verfügungsberechtigte einwilligt, daß das Tier\nnach der Schlachtung bis zum Abschluß einer auf seine Kosten durchzuführenden Rückstandsunter-\nsuchung unter amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die Schlachterlaubnis im Falle eines begründeten\nVerdachtes nur erteilt werden, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rückstände dieser Art\nnach verbotswidriger Anwendung festgestellt worden sind. Stellt der amtliche Tierarzt fest, daß eine\nnach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2\nnicht zur Schlachttieruntersuchung vorliegt, kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis die Bescheinigung\nnachgereicht worden ist.\n6.  Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweisen, durch die\ndas Fleisch untauglich werden kann, dürfen nur nach Maßgabe des§ 8 geschlachtet werden.","1152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n7.     Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaubnis um 24 Stunden verschieben, wenn festgestellt wird, daß\ndas untersuchte Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist.\n8.     Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage erteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt von den\nübrigen Schlachtungen vorzunehmen, wenn der Verdacht besteht, daß das untersuchte Tier von einer\nansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann; in diesen Fällen\nsind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.\n9.     Bei Gehegewild, daß außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet wird, hat der amtliche\nTierarzt zu bescheinigen, daß der Bestand regelmäßig gesundheitlich überwacht wird und daß gesundheit-\nlich bedenkliche Merkmale zuletzt nicht festgestellt wurden. Die Bescheinigung muß bei der Beförderung\nder getöteten Tiere zu einem in Satz 1 genannten Betrieb mitgeführt und zur Fleischuntersuchung vorgelegt\nwerden.\n10.    Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleisch-\nhygienegesetzes unterliegen in den Fällen des§ 10 Abs. 8 vor dem Töten einer Schlachttieruntersuchung\nnach Maßgabe der Nummern 1 bis 4. Der amtliche Tierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu\nbescheinigen. Nummer 9 Satz 2 gilt entsprechend.\nKapitel II\nFleischuntersuchung\n1.     Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten auf ihre\nGenußtauglichkeit zu untersuchen.\n2.     Die Untersuchung auf die Genußtauglichkeit umfaßt unter anderem Untersuchungen\n2.1    zur Feststellung pathologisch-anatomischer Veränderungen;\n2.2    auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig beeinflussen können;\n2.3    auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblutung, abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit, Abweichungen\nvon Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz;\n2.4    auf Veränderungen, die darauf hinweisen, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nderen Umwandlungsprodukte oder andere Stoffe, die auf oder in Fleisch übergehen und gesundheitlich\nbedenklich sein können, verabreicht worden sind oder daß es solche Stoffe aufgenommen hat.\n3.     Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorgeschriebenen Umfange, und soweit zur Erreichung des Unter-\nsuchungsziels erforderlich, ausgeführt werden. Werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten\npathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die den Tierkörper, Nebenprodukte der Schlach-\ntung, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Arbeitsräume kontaminieren oder Personal infizieren\nkönnen, dürfen Untersuchungsschnitte nur unter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontamination des frischen\nFleisches ausschließen und nur in dem für die Feststellung der Erkrankung unverzichtbaren Umfang\nangelegt werden.\n4.     Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.\n5.     Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:\n5.1    bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:\n5.1 .1 Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;\n5.1.2  Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der gespaltenen\nWirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;\n5.2    bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von\nWildschweinen:\n5.2.1   Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten\n(Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren\nKaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (Musculus\npterygoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu untersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen\nvon Kälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren\nKaumuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt\nworden sind und das Fleisch in nach § 1a Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen wurde; die Zunge ist\nso weit zu lösen, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann;\nzur Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die Muskulatur an\nder unteren Fläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu beschädigen; die Mandeln\nsind zu besichtigen und danach zu entfernen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997             1153\n5.2.2  Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre, nach deren\nLösen von der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell\n(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste\nmüssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der\nLunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich,\nwenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.2.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den Herzohren zur\nHerzspitze verläuft;\n5.2.4  Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;\n5.2.5  Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten an\nder Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn. pancreatico\nduodenales); je ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens\"\nzur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.2.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales} und des\nMesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und mesenterici\ncaudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenteriallymphknoten und, falls\nnotwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;\n5.2.7  Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.2.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten\n(Lnn. renales} anzuschneiden;\n5.2.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.2.10 Besichtigung der Genitalien;\n5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten\n(Lnn. mammarii}; bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den\nZisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden, außer wenn\ndas Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.3    bei unter sechs Wochen alten Rindern:\n5.3.1  Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind anzuschneiden\nund zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die Zunge ist zu besichtigen und\nzu durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;\n5.3.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der\nLungenwurzel (Lnn. tracheobronchales} und im Mittelfell (Lnn. mediastinales} sind anzuschneiden und zu\nuntersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden;\naußerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das\nAnschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen\nwird;\n5.3.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.3.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.3.5  Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse\n(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer\nLymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.3.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend\n(Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici\nund mesenterici caudales} und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;\n5.3. 7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.3.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten\n(Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.3.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der\nNabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die Synovia ist zu untersuchen;","1154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n5.4    bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:\n5.4.1  Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzuschneiden\nund zu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind\nzu untersuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retro-\npharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall anzuschneiden (Taschenschnitt);\n5.4.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der\nLungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die\nHauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im\nunteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch\nnicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.4.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.4.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.4.5  Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse\n(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu\nbesichtigen;\n5.4.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des\nMesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und mesenterici\ncaudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls\nnotwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;\n5.4. 7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;\n5.4.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten\n(Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.4.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.4.10 Besichtigung der Genitalien;\n5.4.11 Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden der\nLymphknoten des Gesäuges;\n5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es\nerforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;\n5.5    bei Schafen und Ziegen:\n5.5.1  Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des Rachens,\ndes Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tier-\nseuchenrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zuständige Behörde\ngewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich der Zunge und des Gehirns - vom menschlichen Verzehr\nausgeschlossen wird;\n5.5.2  Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen von der\nLuftröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und\nim Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten\nund untersucht werden;\n5.5.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall ist das Herz anzuschneiden und zu untersuchen;\n5.5.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.5.5  Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse\n(Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magen-\nfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.5.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des\nMesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);\n5.5. 7 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;\n5.5.8  Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzu-\nschneiden;\n5.5.9   Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.5.10  Besichtigung der Genitalien;\n5.5.11  Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;\n5.5.12  Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es\nerforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997              1155\n5.6     bei Einhufern:\n5.6.1   Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;\ndie Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares\nund parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge - die so weit zu\nlösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann - muß\neiner Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu\nentfernen;\n5.6.2   Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der\nLungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls\nnotwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt\ngeöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste\nanzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr\nausgeschlossen wird;\n5.6.3   Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.6.4   Besichtigung des Zwerchfells;\n5.6.5   Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeichel-\ndrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig,\nAnschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;\n5.6.6   Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des\nMesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales); falls\nnotwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;\n5.6. 7  Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.6.8   Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten\n(Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.6.9   Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.6.1 O Besichtigung der Genitalien;\n5.6.11  Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig, Anschneiden der\nLymphknoten des Euters;\n5.6.12  Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist\nes erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;\n5.6.13  graue und weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die Muskulatur und\ndas Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter zu besichtigen;\ndie Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.\n5.7     Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervicales),\nAchsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales\ncraniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), Sitzbein-\nlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales\nund laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflächlichen Leistenlymphknoten\n(Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die bakteriologische Untersuchung verwendet werden,\nmehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.\n5.8     Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und Darmkanals\nzu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu durchtasten und\nerforderlichenfalls anzuschneiden.\n5.9     Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des§ 1 Abs. 1\nSatz 3 des Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3\nvorliegen, müssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge, einschließlich Luftröhre und\nKehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur Fleischuntersuchung gestellt werden;\nKöpfe, einschließlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte\nTeile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.","1156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n5.1 0    Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:\n5.10.1   auf Finnen:\nbei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Zwerchfellpfeiler,\nZwischenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur und, falls erforderlich, die\nBauchwand und die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur durch Besichtigen;\n5.10.2   auf Rotz:\nbei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen\nnach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand durch\nBesichtigen;\n5.10.3   auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe mit\npharmakologischer Wirkung:\n5.10.3.1 bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen Kälbern die\nProstata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata durch Besichtigen;\n5.10.3.2 bei in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes genannten Tiere die Körperoberfläche zur Ermittlung\nvon lnjektionsstellen durch Besichtigen.\nLäßt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die erforder-\nlichen Rückstandsuntersuchungen durchzuführen.\n6.       Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch auf andere Körperteile ausgedehnt werden.\nKapitel III\nWeitere Untersuchungen\n1.       Untersuchung auf Trichinen\n1.1      Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem Raum des Schlachtbetriebes oder in einem anderen\ngeeigneten, von der zuständigen Behörde zugelassenen Raum durchgeführt werden, in dem Geräte und\nMaterial vorhanden sind, die die Untersuchung mit der Verdauungsmethode zulassen. Die zuständige\nBehörde kann Ausnahmen zulassen.\n1.2      Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe von mindestens 1 g, bei\nallen anderen untersuchungspflichtigen Tierarten außer Einhufern ist zusätzlich aus der Unterarmmuskulatur\neine Probe von mindestens 0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur eine\nProbe von mindestens 5 g zu entnehmen.\n1.3      Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl gleichgewichtiger\nProben von Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur in sehnige Teile übergeht. Bei Einhufern sind\ndiese Proben, soweit möglich, aus der Zwerchfellmuskulatur zu entnehmen.\n1.4      Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem Fleisch durchzuführen, so sind von jedem Fleischteil\nmindestens drei Proben von jeweils mindestens 0,5 g, bei Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g zu\nentnehmen.\n1.5      Vor Abschluß der Trichinenuntersuchung darf das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlachtbetrieb\nentfernt und nicht weiter als in Hälften zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann eine weitere Zerlegung\noder Verarbeitung zulassen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse unter\namtlicher Aufsicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtungen entsprechend.\n2.        Rückstandsuntersuchung\n2.1       Mit der Rückstandsuntersuchung soll festgestellt werden, ob\n2.1.1    dem Schlachttier arzneimittelrechtlich verbotene oder nicht zugelassene Stoffe zugeführt worden sind,\n2.1.2     in dem Fleisch Rückstände enthalten sind, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder\nWerte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                   1157\n2.2    Bei der Untersuchung geeigneter Stichproben von Schlachttieren, erlegtem Haarwild und Fleisch sind die\nVorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG\ndes Rates vom 29. April 19~6 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände\nin lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und\n86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10) in der\ngeltenden Fassung jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird. Mindestens zwei Prozent aller gewerblich\ngeschlachteten Kälber und ein halbes Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Tiere sind auf\nRückstände zu untersuchen. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeuger-\nbetrieben zu entnehmen.\n2.3   Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Stichprobenumfang für Tiere aus Erzeuger-\nbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden Eigenkontrollsystem\nunterliegen, vermindert werden.\n2.4   Unbeschadet der stichprobenweisen Untersuchung nach Nummer 2.2 hat die zuständige Behörde im Falle\ndes begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen\nFütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstands-\nuntersuchung auf eine für die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben\nbeschränkt werden.\n2.5   Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten\ndes Verfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.\n2.6   Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden\nsind, gelten folgende Beurteilungswerte:\n2.6.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze                        Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)\n1.         Tetramisol                                                        10\n2.         Phenoxymethylpenicilin                                             51.E.\n3.         Benethamiri-Penicilin                                              51.E.\n4.         Kanamycin                                                       200\n5.         Paromomycin                                                     200\n6.         Apramycin                                                       200\n7.         Kitasamycin                                                      20\n8.         Oleandomycin                                                    200\n9.         Polymyxin B                                                     100\n10.         Rifamycin                                                        10\n11.         Lincomycin                                                       40\n12.         Tiamulin                                                        100\n13.          Acepromazin, Propionylpromazin                                   20 2)\n1) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Niere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Über-\nschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich\nunbedenklich.\n2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesund-\nheitlich unbedenklich.\n2.6.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des\ndoppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nVeterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer\nTierarten gilt Satz 1 entsprechend.\n3.    Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)\n3.1   Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund sonstiger\nFeststellungen als untauglich zu beurteilen ist, durchzuführen bei Tieren,\n3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens geschlachtet worden sind, sofern der amtliche Tierarzt nicht\nbereits auf Grund der Schlachttieruntersuchung zu dem abschließenden Befund gelangt ist, daß das Fleisch\nfür den menschlichen Genuß gesundheitlich bedenklich ist;\n3.1.2 die mit akuten Entzündungen geschlachtet worden sind, sofern keine Allgemeinerkrankung vorgelegen\nhat;","1158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n3.1.3  die krankhafte Veränderungen aufweisen, die das Fleisch für den menschlichen Genuß bedenklich\nerscheinen lassen und darauf hinweisen, daß Mikroorganismen beteiligt sind;\n3.1.4  die der Ausscheidung von Salmonellen oder anderen Krankheitserregern verdächtig sind, sofern nicht\nunmittelbar eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2 erfolgt;\n3.1.5  bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine Stunde nach dem Betäuben und bei Gehegewild, das\naußerhalb eines Schlachtbetriebes getötet worden ist, nicht spätestens drei Stunden nach dem Töten\nerfolgt ist; dies gilt nicht bei erlegtem Haarwild;\n3.1.6  bei denen für die Fleischuntersuchung erforderliche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder einer\nBehandlung unterworfen worden sind, die eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; dies gilt nicht\nbei erlegtem Haarwild;\n3.1. 7 bei denen im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung unterblieben ist;\n3.1.8  über die der zuständigen Behörde sonst Tatsachen bekannt sind, die eine bakteriologische Fleisch-\nuntersuchung erforderlich machen.\n3.1 a  Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe durch-\nzuführen. Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn das geschlachtete Tier mit\nZustimmung des Verfügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV Nr. 8).\n3.2    Sobald das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung von der Untersuchungsstelle mitgeteilt\nworden ist, ist die unterbrochene Fleischuntersuchung abzuschließ~n und das Fleisch entsprechend zu\nkennzeichnen.\n3.3    Untersuchungen nach Nummer 3.1.4 können bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Haltungs-\nbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl\nrepräsentativ entnommener Stichproben beschränkt werden.\n4.     Sonstige Untersuchungen\nSonstigen Untersuchungen, z.B. auf abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit, mangelhafte Ausblutung,\nFarb-, Geruchs- und Geschmacksabweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei denen die Fleisch-\nuntersuchung nicht zweifelsfrei ergeben hat, daß das Fleisch tauglich zum Genuß für Menschen ist.\n5.     Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer 4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf Grund\nsonstiger Feststellungen oder mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten nicht als untauglich zu\nbeurteilen ist, insbesondere beim Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:\n5.1    akute Entzündungen;\n5.2    Leber- und Milzschwellung;\n5.3    offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;\n5.4    fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust- und Bauchfell verfärbt sind.\nKapitel IV\nBeurteilung des Fleisches\n1.     Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse\n1.1    der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;\n1.2    der bakteriologischen Untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rückstands-\nuntersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 2.4 Satz 2 auch bei denjenigen Tieren, die nicht dieser Unter-\nsuchung unterlegen haben, wenn diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in\ndemselben Bestand gehalten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem Haarwild, wenn es sich um eine\nJagdstrecke derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk handelt.\n2.     Als tauglich\n2.1     sind der untersuchte Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn sie keinerlei\nVeränderungen aufgewiesen haben oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene Verletzungen, Miß-\nbildungen oder örtlich begrenzte Veränderungen, soweit - gegebenenfalls auf Grund zusätzlicher Unter-\nsuchungen - sichergestellt ist, daß diese die Genußtauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazu\ngehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997             1159\n2.2   dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die untersuchten Teile des Tierkörpers oder die Nebenprodukte\nder Schlachtung beurteilt werden, wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse feststeht, daß die\nVeränderungen auf Teile des Tierkörpers oder auf Nebenprodukte der Schlachtung beschränkt sind und\nKrankheitserreger in den unveränderten Teilen weder festgestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch,\nvorbehaltlich der Nummer 7 .5, für Tierkörper, wenn durch Rückstandsuntersuchungen nachgewiesen\nworden ist, daß Rückstände                                                        ·\n2.2.1 festgesetzte Höchstmengen,\n2.2.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder\n2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nin einem oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper, überschreiten; das gleiche gilt, wenn\neine Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives, jedoch im Tierkörper ein negatives Ergebnis\nhatte;\n2.3   dürfen auch der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung· von männlichen nicht kastrierten\nSchweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem\ngeeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht\nüberschritten worden ist.\n3.    Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen auch beurteilt werden der Tierkörper und die Nebenprodukte\nder Schlachtung\n3.1   vom Rind und Schwein im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10 Finnen je geschlachtetem Tier), sofern sie\nnach Anlage 6 Nr. 2 einer Kältebehandlung unterzogen werden; dem Gefrierverfahren unterliegen nicht\nLeber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei befunden\nworden sind, ferner das Blut sowie die von Weichteilen befreiten Knochen;\n3.2   von Tieren, die aus Beständen stammen, in denen Salmonellose festgestellt worden ist, die selbst keine\nKrankheitserscheinungen gezeigt haben, wenn sie nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nerhitzt werden; dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit\nSalmonellen oder anderen Zoonoseerregern, die durch die vorgeschriebenen Verfahren zur Brauchbar-\nmachung sicher abgetötet werden können, behaftet sind;\n3.3   von nicht kastrierten männlichen Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern nicht die\nVoraussetzungen nach Nummer 7.3 vorliegen und sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter\nals in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieb\nverbracht und dort so behandelt werden, daß die Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr\nvorhanden sind; bei Hausschlachtungen kann die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt\nerfolgen;\n3.4   von Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf Trichinen untersucht, sondern\nnach Anlage 6 Nr. 3 einer Kält_ebehandlung unterzogen wird.\n7.    Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachtete Tier, wenn festgestellt worden sind:\n7.1   Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinder-\npest, Brucellose, Tuberkulose, Trichinellose, Myxomatose, Tularämie, Salmonellose, Rotlauf der Schweine,\nAujeszkysche Krankheit, Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme;\n7.2   andere Erkrankungen, deren Erreger durch Fleisch auf den Menschen übertragen werden        können, sowie\ndas Vorkommen dieser Erreger in Muskelfleisch, Körperlymphknoten oder Organen              oder sonstige\nkrankhafte Veränderungen, die auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen; als untauglich zu    beurteilen sind\nferner geschlachtete Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch nicht nach    Anlage 6 Nr. 1\nerhitzt worden ist;\n7.3   ausgebreiteter, mit bloßem Auge erkennbarer Befall mit Sarkosporidien oder anderen Parasiten, soweit\ndiese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4 genannt sind oder unter Nummer 7.2 fallen, oder erhebliche sinn-\nfällige Veränderungen anderer Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwülsten oder Abszessen oder\nanderen Entzündungsherden an zahlreichen Stellen der Muskulatur, der Knochen, der Fleischlymphknoten\noder in mehreren Organen oder vollständige Abmagerung oder die mit einem geeigneten Test nach-\ngewiesene Überschreitung der Höchstmenge an 5-alpha-Androstenon von 0,5 µg/g Fett bei männlichen\nnicht kastrierten Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen;\n7.4   Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus bovis) und bei Schweinen {Cysticercus\ncellulosae), sofern bei der Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 10 Finnen je geschlachtetes Tier)\nfestgestellt wird; als untauglich zu beurteilen sind ferner Tierkörper von Rindern und Schweinen, sofern\nsie nach festgestellter Schwachfinnigkeit nicht nach Anlage 6 Nr. 2 brauchbar gemacht worden sind;","1160           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n7.5    bei der Untersuchung auf Hemmstoffe\n7 .5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur;\n7.5.2  ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis\nin der Niere;\n7.6    Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder\ngestagener Wirkung oder ß-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;\ngleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist,\nsofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;\n7.7    das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n7.7.1  festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates\nzur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-\nrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;\n7.7.2  die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten;\n7.7.3  die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind;\n7.8    natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren oder ungeboren;\n7.9    Tatsachen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das untersuchte Tier mit Stoffen mit pharma-\nkologischer Wirkung behandelt und vor Ablauf der festgesetzten Wartezeit geschlachtet worden ist;\n7.10   Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Tier ohne die vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung oder\nentgegen einem Schlachtverbot nach Kapitel I Nr. 5 oder 5a geschlachtet worden ist oder daß im Falle einer\nKrank- oder Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes das Tier nicht innerhalb von drei Stunden\nnach der Schlachtung zur Fleischuntersuchung hergerichtet worden ist;\n7 .11  im Falle einer Tötung, ausgenommen einer Notschlachtung, außerhalb des Schlachtbetriebes das Fehlen\neiner Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 oder nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.\n8.     Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der\nBesitzer mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden ist.\n9.     Als untauglich sind, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 11.12 vorliegen, nur die veränderten\nTeile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei diesen\nTeilen um herdförmige oder örtlich begrenzte Veränderungen handelt, die gründlich entfernbar sind.\n10.    Als untauglich zu beurteilen sind:\n10.2   bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rindern oder Schweinen durch Mycobakterien verursacht sein\nkönnen,\n10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre, Lunge,\n10.2.2 in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm einschließlich des Gekrösefettes;\n10.4   die Organe bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden grampositiven Stäbchen;\n10.5   die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives\nErgebnis hatte;\n10.6   die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn durch eine Rückstandsuntersuchung nachgewiesen worden ist,\ndaß Rückstände\n10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,\n10.6.2  die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder\n10.6.3  die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nin einem Organ oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper überschreiten;\n10. 7   Nebenprodukte der Schlachtung, soweit sie zu den Eingeweiden von Schlachttieren gehören, wenn das\nAusweiden außerhalb des Schlachtbetriebes oder nicht innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung\nerfolgt ist;\n10.8    nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen;\n10.9    Mägen und Därme von fleischfressendem Haarwild;\n10.10   das Blut geschlachteter Tiere, die untauglich beurteilt worden sind oder bei denen Proben zur bakterio-\nlogischen Fleischuntersuchung entnommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997              1161\n11 .  Als nicht geeignet zum Genuß für Menschen sind zu erklären und nach Abschluß der Fleischuntersuchung\nbis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen, sofern\nsie nicht nach den Nummern 7 bis 10 als untauglich zu beurteilen sind:\n11.1  Geschlechtsorgane, außer Hoden, sowie Föten und Eihäute,\n11.2  Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln (Tonsillen),\n11.3  bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,\n11.4  verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen verändertes sonstiges\nFleisch,\n11.5  Dickdärme von Einhufern,\n11.6  nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen,\n11. 7 lnjektionsstellen,\n11.8  Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, enthornt oder enthaart (entborstet) sind,\n11 .9 nicht enthäutete Euter von Rindern,\n11.10 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die Nieren\nvon über 24 Monate alten Rindern,\n11.11 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung, ausgenommen Blut, wenn keine gesundheitlich\nbedenklichen Veränderungen, aber mäßige Abweichungen hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch,\nGeschmack, Zusammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung vorliegen; zur Feststellung dieser\nAbweichungen sind, sofern erforderlich, weitere Untersuchungen nach Kapitel III Nr. 4 durchzuführen; bei\nAbweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung ist frühestens 24 Stunden\nnach der Schlachtung zu beurteilen; wenn lediglich einzelne Fleischteile die oben genannten Abweichungen\naufweisen, sind nur diese als nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu erklären;\n11.12 veränderte Teile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, wenn es sich um Ver-\nänderungen handelt, die lediglich aus bindegewebiger Vernarbung abgeheilter Entzündungen oder\nVerletzungen bestehen, durch die Krankheiten auf Mensch oder Tier nicht übertragen werden\nkönnen.\nKapitel V\nKennzeichnung\n1.    Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann angebracht werden, wenn das Ergebnis aller Unter-\nsuchungen, einschließlich der Trichinenuntersuchung, vorliegt.\n2.    Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeichnung auch dann angebracht werden, wenn die Ergebnisse\nfolgender Untersuchungen noch nicht vorliegen:\n2.1   der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung,\n2.2   der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in denen\n2.2.1 die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Aufsicht im selben Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb\nverbleiben,\n2.2.2 die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb selbst durchgeführt wird;\nder Verfügungsberechtigte darf 4 Stunden nach der Probenahme über das Fleisch verfügen, sofern der\nProbenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt schriftlich mitteilt,\n2.2.3 die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung unterzogen\nwerden.\n3.    In zugelassenen Betrieben ·muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das gemäß Anlage 1 Kapitel IV\nNr. 2 als tauglich beurteilt wird, wie folgt durchgeführt werden:\n3.1   Der verwendete Stempel muß dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entsprechen.\nDer Stempel kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.\n3","---~-·-----     ---          - - - -\n1162         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nStempelformen für den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr\n(nach den Nummern 3 und 4)\n3.1.1                                                    3.1.6\nE                                             E\n(.)\n(.)\n0.0\n0.0\n..;                                           ..;\n6,5cm                                                    6,5 cm\n3.1.2\n3.1.7\nE\n(.)\nEW-                               0.0\n..;\nEV                      E\n(.)\n0.0\n..;\nEWG\n6,5cm\n6,5 cm\n3.1.3\n©P\n... 2cm\n•\n:=-          ©P\n...   2cm\n•\n:=-\n3.1.8\n3.1.4\nD                                                                       E\n8-                      (.)\n0.0\n..;\nEZK-                                 E\n(.)\n0.0\n..;\nEWG                                                           6,5 cm\n6,5cm\n3.1.5                                                   3.1.9\nEZ                                  E\n(.)\n0.0\n..;                    EUZ\nE\n(.)\n0.0\n..;\nEWG\n6,5cm                                                    6,5 cm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997            1163\n3.1.10\nE\nEHK                                 u\nLI')\n.,[\n6,5cm\n3.2    Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:\n3.2.1  bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als\nHaustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird\n(Gehegewild), nach Nummer 3.1.1; Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekennzeichnet sein, daß die\nTierart, von der es stammt, leicht feststellbar ist; dafür verwendete Stempel müssen nach Form und Inhalt\ndem Muster nach Nummer 6.1.4 entsprechen;\n3.2.2  bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;\n3.2.3  bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;\n3.3    Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:\n3.3.1  bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende, Rücken,\nBauch und Schulter;\n3.3.2  bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule; bei Schaf- und\nZiegenlämmern und Ferkeln jede Schulter oder jede Außenseite der Keule, wobei die Kennzeichnung\nabweichend von Nummer 3.2 durch anderes hygienisch geeignetes, nicht wiederverwendbares Kenn-\nzeichnungsmaterial erfolgen darf;\n3.3.3  bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Tierkörper.\n3.4    Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen, Kryptorchiden\nund Zwittern von Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster 3.1.6\nentspricht, sofern ihr Fleisch nicht mit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht worden\nist und nicht die Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 7.3 vorliegen.\n3.5    Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1 .1 zu\nkennzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt sind.\n3.6    Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der\nVerpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß\nNummer 3.1 .1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung\naufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so\nmuß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.\n3.7    Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmittelbar\noder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung\naufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die Veterinär-\nkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Wird frisches Fleisch in einem anderen Betrieb als dem,\nin dem es erstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt, muß die Umhüllung mit einem Stempel gemäß\nNummer 3.1.5 gekennzeichnet sein, der die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, in\ndem die Umhüllung vorgenommen worden ist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen.\nDas Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und so anzubringen, daß es bei der Öffnung der\nVerpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen\n(Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß\nNummer 3.1.2, bei Hauskaninchen. gemäß Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen\nKennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.\n3.8    Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Ver-\nbraucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3. 7. Die nach Nummer 3.1.5 erforderlichen\nAbmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für\nNebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend.","1164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n3.9      Bei Hackfleisch ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder\nauf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Stempel\ngemäß\n3.9.1    Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,\n3.9.2    Nummer 3.1 .7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder\n3.9.3    Nummer 3.1.10, der die Veterinärkontrollnummer der eigenständigen Produktionseinheit\nenthält. Nummer 3.7 Satz 4 und Nummer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend.\n4.       Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet und behandelt\nworden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:\n4.1      Fleischerzeugnisse\n4.1.1    Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1. 7, bei\nFleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß\nNummer 3.1.8, zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer\naugenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.\n4.1.2    Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf\neinem Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichnung muß beim Öffnen der Verpackung\nzerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird.\n4.1.3    Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung nur auf der Verpackung angebracht\nwerden. Werden mit Kennzeichnung versehene Fleischerzeugnisse verpackt, so ist die Kennzeichnung\nauch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht mehr\nabnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen\nErfordernissen entspricht.\n4.1.4    Abweichend von den Nummern 4.1 .1 bis 4.1 .3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1. 7\nund 3.1 .8 nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem\nHerstellungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden,\nwenn\n4.1.4.1  die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet\nund der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und\n4.1.4..2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Fleischerzeugnisse Nachweise\nführt.\n4.1.5    Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1. 7 und 3.1.8\nnicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandels-\ngeschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern\n4.1.5.1  die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet\nist und\n4.1.5.2  der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Fleischerzeugnisse Nachweise\nführt.\n4.1 .6   Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Enfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb lediglich\nneu zusammengestellt worden sind, muß die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1. 7 und 3.1 .8 des\nVerarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Fleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden\nFleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt, ist\ndie äußere Verpackung nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die nach Entfernen\nder Umhüllung in einem Umpackbetrieb neu umhüllt und verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach\nNummer 3.1.9 entsprechend den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.\n4.2      Fleischzubereitungen\nBei Fleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten\noder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem\n4.2.1    Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,\n4.2.2    Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes,\noder\n4.2.3    Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes\nenthält. Bei Fleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung mit\ndem Stempel gemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3. 7 Satz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Nummern 4.1.1\nbis 4.1.3 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                      1165\n5.    Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem\nZweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Stempel, die er\nerst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die\nVerwendung der für die Kennzeichnunng nach den Nummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten sowie des\nUmhüllungs- und Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen ist,\nwird durch den amtlichen Tierarzt überwacht.\n6.    Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird, ist gemäß\nden Nummern 3.2 bis 3.4 mit folgenden Abweichungen vorzunehmen:\n6.1   Die verwendeten Stempel müssen den nachstehend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt entsprechen.\nDer Stempel hat zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.\nStempelformen\nfür frisches Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird\n6.1.1                   Stempel                             6.1.4                     Stempel\nfür taugliches Fleisch aus nach § 11 a                          für taugliches Fleisch von Einhufern\nAbs. 3 registrierten Schlachtbetrieben                             (gilt auch für Kapitel V Nr. 3.2.1)\nPferd                   E\n(.)\nzuständige\nBehörde\n•\nzuständige Behörde\n... 1C\\I\n5cm\n6.1.5                     Stempel\nfür nach Kapitel IV\nNr. 3.3 behandeltes Fleisch\n3,5cm\n6.1.2                Stempel\nEber                    E\nfür taugliches Fleisch                                                                             (.)\naus Isolierschlachtbetrieben\n•\nzuständige Behörde\n...\n1C\\I\n5cm\nzuständige                               6.1.6                       Stempel\nBehörde                                                für erlegtes Haarwild nach § 1\nAbs. 1 Satz 3 in Verbindung mit\nAbs. 3 des Fleischhygienegesetzes\nTrichinenfrei               E\n(.)\nzuständige Behörde\n1\nC\\I\n4cm\n6.1.3               Untauglich\n•                                   ...\n5cm\nzuständige\nBehörde\n5cm","1166        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.2  Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch. Fleisch von\nHaarwild - ausgenommen von erlegtem europäischen Schalenwild, Hasen und Kaninchen - ist zusätzlich\nso zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist. Für frisches Fleisch von Einhufern aus Isolier-\nschlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend.\n6.3  Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie Tierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein Stempel-\nabdruck auf dem Tierkörper. Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich\" ersetzt\nwerden durch anderes hygienisch geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form\nund Inhalt entspricht. Die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.\n6.4  Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein\nStempelabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes\nSchwarzwild nach durchgeführter Trichinenuntersuchung; in diesen Fällen erfolgt die Kennzeichnung\nmit dem Stempel gemäß Nummer 6.1.6, sofern die Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung\nbeschränkt ist.\n6.5  Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die Angabe in den Stempeln.\n7.   Bei frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren wird, muß das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf\ndem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für frisches\nFleisch in Fertigpackungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                1167\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 3 und den §§ 10, 10b und 11 d)\nKapitel 1\nBeschaffenheit und Ausstattung der Räume,\nin denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.     In den Räumen müssen\n1.1    Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu des-\ninfizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; das\nWasser muß zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich\nin Verpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Fleisch\nausschließlich befördert wird, ferner in den in Nummer 4 genannten Räumen;\n1.2    Wände glatt und mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe von mindestens\n2 m abwaschfest ist;\n1.3    Decken hell und glatt sein;\n1.4    Türen und Fensterrahmen\n1.4.1  aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder\n1.4.2  aus Holz glatt und mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;\n1.5    Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichungen des Fleisches erkennen lassen;\n1.6    ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung\nvorhanden sein, so daß die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie\nmöglich verhindert wird;\n1. 7   in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und\nDesinfektion\n1.7.1  der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit\nhygienischen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand zu betätigen sein dürfen,\n1.7 .2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens + 82 °C oder mit einem anderen geeigneten Desinfektions-\nverfahren\nvorhanden sein.\n2.     Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneide-\nunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, die Qualität\ndes Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.\nDie Verwendung von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reiferäumen, bei Hackklötzen oder dem\nTransport von verpacktem Fleisch.\n3.     Es müssen ferner vorhanden sein\n3.1    geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten oder Nagetiere;\n3.2    Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, daß das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den\nWänden in Berührung kommt;\n3.3    für die Aufnahme von zum Genuß für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch sowie für zum\nGenuß für Menschen nicht geeigneter Teile geschlachteter Tiere\n3.3.1  besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so\nbeschaffen sind, daß eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,\n3.3.2  ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch nicht am\nEnde des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß Fleisch, das zum\nGenuß für Menschen bestimmt ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche, nachteilig beeinflußt\nwerden kann;\n3.4    Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches\nerreicht und eingehalten werden kann, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen\ndas Wasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;\n3.5    eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;\n3.6    Wasser unter Druck in ausreichender Menge zum Reinigen;","1168        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n3.7  Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten, in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen sein\ndürfen und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Wegwerf-\nHandtüchern;\n3.8  ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur Wartung,\nReinigung und Desinfektion.\n4.   Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für Räucherräume und für Räume, in denen Rohwürste,\nRohschinken und andere haltbare Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für Räume, in denen\nverpacktes Fleisch, Gewürze und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Verpackungsmaterial lagern,\nferner für andere Räume, in denen bei der Zubereitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein darf;\nin diesen Räumen dürfen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein\nWasser verwendet wird.\nKapitel II\nSonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal,\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,\nin denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.   Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich\nHände und Arnie mit warmem Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Das Personal hat eine\nleicht waschbare, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung zu tragen. Beim Behandeln\nvon Tierkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das\nPersonal eine leicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung\nsowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in\nBetrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den\nVerkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen\nnicht sicher ausgeschlossen werden kann. Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend verwendet\nwerden.\n2.   Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand\ngehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich\nsowie am Ende jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und soweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen\nnur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden. Euro-Kästen dürfen für\ndie erneute Beförderung von Fleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und\nBeförderung von Fleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der\nWiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch\nvon erlegtem Haarwild, Gehegewild oder Hauskaninchen oder das Zubereiten von Fleischzubereitungen\ndarf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,\ndie als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in demselben Raum stattfinden.\n2.1   In den Räumen dürfen weder Speisen eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit Getränken\ndürfen nicht in Arbeitsräume verbracht werden.\n2.2   Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als Schlachttiere\nsind von den Räumen fernzuhalten.\n3.    Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen zu reinigen,\nsoweit erforderlich auch nach dem Verschließen oder dem Erhitzen.\n4.    Stoffe, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Einrichtungs-\ngegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Fleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Verwendung\nmüssen sie gründlich abgespült werden.\n5.    Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen Fleisch\ngewonnen, zubereitet oder behandelt wird.\n6.    Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der im Verkehr\nerforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden kann, insbesondere\ndurch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungsein-\nflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungs-\nmittel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997               1169\nKapitel III\nBesondere Hygienevorschriften\nfür Schlachtbetriebe und das Schlachten\n1.    Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II\nhinaus folgendes:                                                   '\n1.1   Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben verbleiben, müssen ausreichend große Stallungen vorhanden\nsein.\n1.2   Für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung muß ein ausreichend großer\nSchlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung ist ein getrennter Raum oder ein\nbesonderer Platz innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.\n1.3   In Schlachträumen müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke\nabwaschfest sein; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.\n1.4   Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere hygienisch\nenthäutet, gereinigt, ausgeweidet und in Hälften gespalten werden können.\n1.5   Es muß ausreichend Kühlraum mit einem getrennten oder abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläufig\nbeschlagnahmter Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein.\n1.6   In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht\nentleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen ist\nnur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich für den\neigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und nach gründlicher\nReinigung des Schlachtraumes durchgeführt werden.\n1. 7  Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt wird, muß ein besonderer\nPlatz für die Lagerung vorhanden sein.\n1.8   Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen korrosions-\nbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und\nzu desinfizieren.\n2.    Beim Schlachten von Tieren ist folgendes zu beachten:\n2.1   In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müssen sofort geschlachtet werden.\n2.2   Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei\n2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet und gründlich gereinigt werden; dabei sind Klauenschuhe\noder Spitzbeine zu entfernen. Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie\ngesundheitlich unbedenklich sind und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült\nwerden;\n2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden, an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen, sofern sie\nnicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind;\n2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu 150 kg\n(Kälber), wenn diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart und gründlich gereinigt und dabei\nKlauen oder Klauenschuhe sowie Hörner entfernt werden;\n2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, sofern gesundheitliche Gründe dies nicht erforderlich machen;\ndas Gefrieren dieses Wildes in der Decke ist jedoch nicht gestattet.\nBeim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht verletzt werden.\n2.3   Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Haus-\nkaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen Untersuchung\nzu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der Nasen-, Mund- und\nRachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.\n2.4   Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine Ver-\nunreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darminhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die\nDarmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und\nDarmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der Luftröhre\nzu lösen und zu verschließen.\n2.4a. Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen Lunge, Herz,\nLeber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen die Eingeweide entweder vom Tierkörper\nabgetrennt werden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben.\n2.5   Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers\naufbewahrt und erforderlichenfalls so gekennzeichnet werden, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden\nTierkörper erkennbar ist.","1170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n2.6      Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper\nbleiben.\n2.7      Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten; die\nLängsspaltung ist nicht erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht), bei Schafen, Ziegen und\nKälbern sowie in den Fällen, in denen die Längsspaltung der beabsichtigten Verwendung entgegensteht\nund der Untersucher feststellt, daß gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Der Untersucher kann\nhiervon abweichend eine weitere Zerlegung fordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist.\n2.8      Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im\nSchlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.\n2.9      Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern, Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen abgewischt\noder abgetrocknet werden, Messer nicht in Fleisch eingestochen werden.\n2.10     Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der geschlachteten\nTiere nicht entfernt oder sonst behandelt werden; nicht zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf mit\nZustimmung des Untersuchers entfernt werden.\n2.11     Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuß für Menschen\nbestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist\nunverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.\n3.       Für das Töten von Gehegewild oder unter entsprechenden Bedingungen gehaltenen Tieren nach§ 1 Abs. 1\nSatz 1 des Fleischhygienegesetzes außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe gilt folgendes:\n3.1      Für das Ausbluten und Ausweiden der in Nummer 3 genannten Tiere muß ein geeigneter überdachter Platz\nmit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden vorhanden sein, der\nso beschaffen sein muß, daß Wasser leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht, wenn die Tötung durch Abschuß\nerfolgt und die Tiere erst nach der Beförderung in einen Sehlachbetrieb ausgeweidet werden.\n3.2      Nach der Tötung ist Gehegewild unverzüglich in einen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder nach\n§ 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb hängend zu befördern und innerhalb von drei Stunden nach\nder Tötung auszuweiden. Unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1\nAbs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sind in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb\nzu befördern und innerhalb von 45 Minuten nach der Tötung auszuweiden. Sofern das Ausweiden der in\nden Sätzen 1 und 2 genannten Tiere am Ort der Tötung erfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1 genannten\nPlatz vorzunehmen. Zu diesem Zweck muß Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.\nDie Eingeweide sind zusammen mit dem ausgeweideten Tier zum Schlachtbetrieb zu befördern.\n3.3      Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, dürfen die getöteten Tiere nur bei einer\nRaumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden.\n3.4      Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.\nKapitel IV\nBesondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch\nFür das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:\n1.       In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muß\n1.1      ausreichend Kühlraum vorhanden sein;\n1.2      ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beeinflussung\nzerlegt werden kann.\n2.       Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden.\n3.       Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Arbeits-\nerfordernissen entsprechend verbracht werden.\n4.       Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C darf nur bei der Warmzerlegung überschritten werden. In\nBetrieben, die ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.\n5.       Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von Fleisch in einem zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der\nVerordnung bestehenden Schlachtraum in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den eigenen Bedarf\nschlachten und zerlegen. Die Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtungen und nur nach besonders\ngründlicher Reinigung und Desinfektion erfolgen.\n6.       Nicht zum Genuß für Menschen geeignetes oder bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vorgeschriebe-\nnen verschließbaren Behältnisse oder Räume zu verbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997             1171\nKapitel V\nBesondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch\nFür Betriebe, in denen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von\nFleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygienischen\nVorschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:\n1.        Zum Bearbeiten des Fleisches muß ausreichend großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt werden\ndarf, vorhanden sein.\n2.        Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein.\n3.        Es müssen, sofern eine solche Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, Anlagen, Ein- oder\nVorrichtungen vorhanden sein\n3.1       zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;\n3.2       zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung;\n3.3       zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischzubereitungen\noder Fleischerzeugnissen verwendet werden;\n3.4       für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;\n3.5       für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;\n3.6       für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung,\nKühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;\n3. 7      für das Verpacken und den Versand.\nKapitel VI\nBesondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild\nÜber die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild folgendes:\n1.        Beim Gewinnen des Fleisches ist folgendes zu beachten:\n1.1       Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, Hasen und ähnliches Niederwild\nspätestens bei der Anlieferung in den Betrieben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Erlegungsort ist nur\nzulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist.\n1.2       Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, daß es gründlich\nauskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Das Haarwild muß alsbald nach dem Erlegen auf eine\nInnentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °C abgekühlt sein;\nerforderlichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.\n1.3       Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch\nals gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:\n1.3.1     abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;\n1.3.2     Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);\n1.3.3     Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur\nvorkommen;\n1.3.4     Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder\nNabelentzündung;\n1.3.5     fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder\nBauchfell verfärbt sind;\n1.3.6     erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;\n1.3.7     erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;\n1.3.8     offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;\n1.3.9     er.heblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;\n1.3.10    frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;\n1.3.11    sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.\n1.4       Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffen-\nden Tierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluß der amtlichen Untersuchungen beim\nTierkörper verbleiben.","1172         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n2.   Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verarbeiten, müssen verfügen über:\n2.1  einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, auch für das\nAusweiden und Enthäuten;\n2.2  einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt; dieser\nRaum muß ausreichend zu kühlen und mit einem Temperaturmeßgerät ausgerüstet sein;\n2.3  einen Raum für das Verpacken und für den Versand.\nDie Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländische Betriebe, die einzelne Tierkörper von erlegtem\nHaarwild be- oder verarbeiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.\n3.   Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über:\n3.1  eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haar-\nwildes nicht erreicht werden kann;\n3.2  einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.\n4.   In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für das Behandeln des erlegten Haarwildes\nfolgendes:\n4.1  Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, daß Ver-\nänderungen durch den Untersucher erkannt und beurteilt werden können.\n4.2  Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist\nzu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu\nspalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen.\nErlegtes Haarwild in der Decke darf nicht eingefroren werden.\n4.3  Haarwild in der Decke und ungerupftes Federwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch von erlegtem\nHaarwild nicht berühren.\nKapitel VII\nBesondere Vorschriften\nfür Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen\n1.   In Abgabestellen muß an der Vorderfront der deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Sonderschlachtungen\"\nund im Abgaberaum an einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche Hinweis angebracht sein.\n2.   Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen\nVorschriften nach Kapitel III und IV Nr. 1.1 hinaus folgendes:\n2.1  Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert.\n2.2  Der Bodenbelag innerhalb der gesamten eingefriedeten Verkehrsfläche muß fest, wasserundurchlässig und\nleicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entladeplatz.\n2.3   Innerhalb des Betriebsgeländes muß eine Einrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransport-\nfahrzeugen vorhanden sein.\n2.4   Der reine und der unreine Teil der Schlachtanlage müssen ausreichend getrennt werden.\n2.5   Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein, in dem die Schlachtung ordnungsgemäß\nvorgenommen werden kann. Wenn in einem Schlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere\ngeschlachtet werden, muß eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und\nandere Tiere nicht zu verschiedenen Zeiten geschlachtet werden.\n2.6  Der Schlachtbetrieb muß einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch\nsowie einen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem\nFleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge dies zuläßt, reicht eine geeignete verschließbare Unterteilung\ninnerhalb des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertragung\nvon Krankheitserregern verhüten.\n2.7  Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung det amtlichen\nUntersuchungen ermöglichen; erforderlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter Raum bereitzu-\nstellen.\n2.8  In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser in\nausreichender Zahl zur Reinigung eingerichtet sein.\n2.9   Der Betrieb muß über eine ausreichende Einrichtung zur Desinfektion verfügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997           1173\n2.10   In den Schlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeits-\ngänge nach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen.\n2.12   Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrieben ist zu verhindern.\n2.13   Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, insbesondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wieder-\nverwendung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\n2.14   Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei\nRindern mit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.\n2.15   Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt zu halten,\ndaß eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird.\n2.16   Zum Genuß für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig\nbeschlagnahmtes oder untaugliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte Mägen und Därme sind\nunverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln,\nerforderlichenfalls zu kühlen, daß eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.\n3.     Isolierschlachtbetriebe müssen über einen besonderen Zerlegungsraum verfügen; in diesen Raum darf\nfrisches Fleisch mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen entsprechend verbracht werden; dieser\nRaum muß mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sein, die sicherstellt, daß während der Benutzung die\nRaumtemperatur von + 12 °C nicht überschritten wird; Isolierschlachtbetriebe müssen nicht über einen\nbesonderen Zerlegungsraum verfügen, sofern die Zerlegung in einem entsprechenden Raum der Abgabe-\nstellen erfolgt.\nKapitel VIII\nBesondere Vorschriften\nfür Umhüllen und Verpacken von Fleisch\n1.     Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muß in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem besonderen\nPlatz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muß insbesondere sichergestellt sein, daß bei der\nHerrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Fleisches nicht nachteilig\nbeeinflußt werden kann.\n2.     Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub\nund Ungeziefer geschützt sein.\n3.     Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für Fleisch\n3.1    darf die sensorischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;\n3.2    muß ausreichend fest sein, um das Fleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu\nschützen.\n4.     Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsfest, leicht zu\nreinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.\nKapitel IX\nHygienevorschriften\nfür das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch\n1.     Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, daß die Innentemperatur\n1.1    bei Tierkörpern von\n1.1.1  Rindern und Pferden spätestens nach 36 Stunden mindestens auf + 7 °C,\n1.1 .2 den übrigen Schlachttieren spätestens nach 24 Stunden mindestens auf + 7 °C,\n1.1.3  Hauskaninchen alsbald mindestens auf + 4 °C oder\n1.2    bei Nebenprodukten der Schlachtung alsbald mindestens auf + 3 °C herabgekühlt ist. Abweichend von\nNummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, daß es gründlich abtrocknen\nund auskühlen kann.","-  - - - - - - - - - - ----- -----------\n1174 ·                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n2.               Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind nach der Herstellung so zu kühlen, daß ihre Haltbarkeit bis zur\nAbgabe an den Verbraucher gewährleistet ist.\n3.               Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1 und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche Fleischerzeugnisse\ndürfen nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C befördert werden; die Transportbehältnisse\nmüssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten werden\nkann. Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarmes Fleisch aus dem technologischen Grund der Erhaltung\nder Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu\nnahe gelegenen be- und verarbeitenden Betrieben befördert werden, wenn die Beförderungsdauer\nnicht mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungs-\nberechtigten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.\n4.               Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Fleisch dienen,\nmüssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß Fleisch nicht nachteilig beeinflußt werden kann. Sie sind\nregelmäßig und gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.\n5.               Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen müssen\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen sein,\ndaß sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muß so beschaffen sein, daß\nReinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.\n6.               Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete Stapelmöglichkeiten verfügen.\n7.               In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden, wenn\ndurch Verpackung sichergestellt wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen\nist.\n8.               Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von\nFleisch verwendet werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, die für den Transport unverpackter\ngeschlachteter oder erlegter Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.\n9.                Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in\nentsprechenden Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Betriebs-\nstätten, sofern das frische Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.\n10.               In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt nur in\nbesonderen, allseits geschlossenen Behältnissen oder in Umhüllungen befördert werden.\nKapitel X\nHygienische Anforderungen\nan die Gewinnung und Behandlung von Blut\neinschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum\n1.                Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen oder\nbehandelt werden:\n1.1               Das Entbluten muß unmittelbar nach dem Betäuben vorgenommen werden.\n1.2               Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch einen Hautschnitt freizulegen.\n1.3               Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.\n1.4               Blut muß sauber aufgefangen, hygienisch aufbewahrt werden und darf nur mit hygienisch einwandfreien\nGegenständen in Berührung kommen.\n1.5               Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere miteinander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch wenn nur\nBlut eines der geschlachteten Tiere als nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu beseitigen. Die\nAuffangbehälter und alle Teile der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung gekommen sind, müssen vor\nder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.\n2.                 Blutplasma oder Blutserum darf nur unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden:\n2.1                Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtungen anfallendes Blut oder unmittelbar danach auf mindestens\n+ 3 °C gekühltes Blut verwendet werden. Die Herstellung muß innerhalb von 48 Stunden erfolgen.\n2.2                Es muß eine geschlossene Anlage zur unmittelbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997              1175\n2.3  Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohlmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitungen,\nZentrifugen und Sammelbehälter sowie die Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mittel führen,\nmüssen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist,\nbestehen.\n2.4  Die Anlage muß so betrieben werden können, daß im Falle von Beanstandungen nach Nummer 1.5 die\nVerwendung nicht kontaminierter Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und Desinfektion der\nkontaminierten Teile möglich ist.\n2.5  Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserumbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten Teile am Ende\neines Arbeitstages, bei Verunreinigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und, soweit\nerforderlich, zu desinfizieren.\n2.6  Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Einwegmaterial ist zulässig.\n2. 7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuß bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuß für\nMenschen beurteilt worden ist, muß eine getrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage vorhanden\nsein.\n2.8  Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstellung unverzüglich auf eine Temperatur von+ 3 °C zu kühlen\nund bei dieser Temperatur zu lagern und zu befördern.\n3.   Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder Blutserum\nhergestellt wird.\n4.   Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma, Trocken-\nblutplasma oder Blutserum nur frisches, hygienisch einwandfreies Blut verwendet werden.","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nAnlage 2a\n(zu§ 10a)\nHygienische Anforderungen\nan das Gewinnen, Zubereiten und\nBehandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben\n1.       In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus\nfolgendes zu beachten:\n1.1      Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der\nSchlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung\nkommen.\n1.2      Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten\nRaum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.\n1.3      Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen\nso zu kühlen, daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch\nvon Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.\n2.       In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus folgendes zu\nbeachten:\n2.1      Das Zerlegen in kleinere Teile als\n2.1.1    Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen,\nSchweinen und Einhufern,\n2.1.2    Tierkörperhälften bei Gehegewild,\n2.1.3    Tierkörper bei Hauskaninchen\nist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das lnscheibenschneiden\nvon Nebenprodukten der Schlachtung.\n2.2       Das Zerlegen in kleinere Teile als\n2.2.1    Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,\n2.2.2    Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen\nsowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach\nNummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des\nerlegten Haarwildes verfügen.\n2.4       Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von verunreinigten Teilen befreit worden sein. Der\ndafür vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete\nFleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6 und ausreichender\nBeleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.\n2.5       Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des frischen\nFleisches ständig bei höchstens + 7 °C, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkaninchen bei höchstens\n+ 4 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als\n+ 12 °C sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens\nmuß die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens + 3 °C gehalten werden.\n2.6       Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Falle muß das\nFleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und\nZerlegungsraum müssen in diesem Falle in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander\nliegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den\nZerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.\n2.7        Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden\nwird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.\n2.8       Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum\nzu bringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997            1177\n3.       In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über Anlage 2\nKapitel IV und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:\n3.1     Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das\n3.1.1    von Schlachttieren stammt, die vor längstens 6 Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar nach\ndem Gewinnen auf + 7 °C gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist,\n3.1.1 a von Rindern stammt, die vor längstens 15 Tagen geschlachtet worden sind, und das entbeint, unmittelbar\nanschließend auf + 7 °C gekühlt und bei höchstens dieser Temperatur in Vakuumverpackung gelagert\nworden ist oder\n3.1 .2   entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit\n3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,\n3.1.2.2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,\n3.1.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate\nbetragen.\n3.2     Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen\nSystem erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasser-\nundurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert\nwerden können, tragen.\n3.3.    Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf\nhöchstens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als 1 Stunde, darf\ngekühltes Fleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °c\nherabgekühlt worden ist. Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend.\n3.4     Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muß spätestens\n3.4.1   vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens - 18 °C oder\n3.4.2   nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °C\nerreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden. Zur Beschleunigung\nder Kühlung darf im Falle der Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch nach Nummer 3.1.2 verwendet\nwerden.\n3.5     Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, sowie Kopffleisch, Beinfleisch, Stich-\nstellen, Zwerchfellmuskulatur, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur)\ndürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine Knochensplitter ent-\nhalten. Zur Herstellung von Hackfleisch, das in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein versandt\nwird, darf nur Skelettmuskulatur einschließlich des anhaftenden Fettgewebes von Rindern, Schweinen,\nSchafen und Ziegen verwendet werden.\n3.6     Hackfleisch muß stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach Nummer 9 unterzogen worden\nsein.\n3.7     Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nin andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein versandt, muß das hierzu verwendete Fleisch\nden Vorschriften der Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur\n3.7.1   gefroren bei mindestens - 12 °C, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder\nZerkleinern erreicht sein muß, oder\n3. 7 .2 gekühlt bei höchstens + 2 °c\ngelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den\nVerkehr gebracht werden.\n4.      In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus\nfolgendes zu beachten:\n4.1     Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von\nFleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich\noder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.\n4.2     Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie\nBehältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung\nkommen und müssen so behandelt werden, daß sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht\nmit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.","1178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n4.3       In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleisch-\nzubereitungen behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind\ndiese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen und Pökeln eine\nRaumtemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von dieser Raum-\ntemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses zuläßt.\n4.4       Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und\nverpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrqstungsgegenstände dürfen beim Trocknen von\nSchinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleisch-\nerzeugnissen in Berührung kommen.\n4.5       Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden soll, muß\n4.5.1     aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in den\nVerarbeitungsbetrieb befördert und\n4.5.2     nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert\nworden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des § 2\nNr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des Drittlandes\nzugelassen worden sind.\n4.6       Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6\ngekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch\nnach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem\nFleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genußtauglichkeitskennzeichnen nach\nAnlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden.\n4.7       Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Ver-\narbeitungsbetriebes hergestellt wurden,\n4.7.1     aus einem gemäß§ 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert und\n4. 7 .2   im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.\n4.8       Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist folgendes zu beachten:\n4.8.1     leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;\n4.8.2     die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;\n4.8.3     die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;\n4.8.4     die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;\n4.8.5     die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, daß die Feuchtigkeit\nschnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden;\n4.8.6     bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;\n4.8. 7    Behältnisse müssen\n4.8.7.1   bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,\n4.8. 7 .2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden,\nwobei die Verwendung stehenden Wassers nicht zulässig ist,\n4.8. 7 .3  erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,\n4.8.7.4    erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser\ngewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann,\n4.8.7.5    nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.\n4.9        Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.\n4.10       Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und\nanschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:\n4.10.1     Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind, müssen\nunmittelbar nach dem Erhitzen\n4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt und nicht noch einmal gemeinsam erhitzt werden;\nin diesem Falle darf der Zeitraum, in dem die Temperatur des Fleischerzeugnisses zwischen + 10 °C\nund + 60 °C liegt, höchstens 2 Stunden betragen; oder\n4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997            1179\n4.10.2   Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des\nErhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller\nfestgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genußtauglichkeit des Endproduktes gewähr-\nleistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine\nlängere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.\n4.10.3   Das Fleischerzeugnis muß erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren\nwerden.\n4.11     Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus\ntierischen Geweben ist folgendes zu beachten:\n4.11.1   Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden, die\naus zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung\nvon ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe und Knochen\nsind unter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei\ndieser Temperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe oder Knochen\nungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage der\nGewinnung ausgelassen werden.\n4.11.2   Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper\nkontrolliert werden; diese sind zu entfernen.\n4.11.3   Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen\ngeeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch\nAbklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von\nLösungsmitteln ist verboten.\n4.12     Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt folgendes:\n4.12.1   Grieben, die bei höchstens + 70 °c gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens\n24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C zu lagern;\n4.12.2   Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % (m/m)\naufweisen, sind\n4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die\ngleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,\n4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens - 18 °C\nzu lagern;\n4.12.3   Grieben, die bei über+ 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 % (m/m)\naufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.\n4.13     Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist folgendes zu beachten:\n4.13.1   Es muß eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.\n4.13.2   Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder\nBlasen enthalten, zulässig.\n4.13.3   Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz\ndes Bearbeitungsraumes erfolgen.\n4.13.4   Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von\nhöchstens+ 3 °C zu lagern.\n4.13.5   Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu\ndem Verarbeitungsbetrieb zu befördern.\n4.14     Die Verwendung von Fischereierzeugnissen bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig,\nsofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994\n(BGBI. 1 S. 737) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Verwendung von Eiprodukten bei der\nZubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig, sofern die Eiprodukte den Anforderungen der Eiprodukte-\nVerordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2288) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die\nVerwendung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen\nzulässig, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544) in der\njeweils geltenden Fassung entsprechen.\n4.15     Bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen Fleischerzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b in\nVerpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Fleischerzeugnisse\noder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten läßt.","1180          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n5.     In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die\nNummern 4 bis 4. 7 .2 hinaus folgendes zu beachten:\n5.1    Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; Fleisch-\nzubereitungen dürfen nicht aus Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern zubereitet werden; für die\nHerstellung von Fleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt Nummer 3.5 Satz 3 entsprechend.\n5.2    Fleischzubereitungen müssen verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von\n5.2.1  höchstens + 2 °C bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch,\n5.2.2  höchstens + 3 °C bei Fleischzubereitungen aus Nebenprodukten der Schlachtung,\n5.2.3  höchstens+ 7 °C bei Fleischzubereitungen aus sonstigem frischem Fleisch oder\n5.2.4  höchstens - 18 °c\ngebracht und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.\nDie Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten entsprechend.\n6.     In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem\nHaarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:\n6.1    Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °c,\nHasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht\naus, so ist das in Satz 1 genannte erlegte Haarwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von\nzwölf Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.\n6.1.1  Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und\nAusweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt\nwerden.\n6.1.2  Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Erlegen einer Fleischuntersuchung\nunterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Bescheinigung des\namtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht\nvorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens zu vermerken.\n6.2    Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder in\nnatürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.\n6.3    Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.\n7.     In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen Vor-\nschriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus folgendes zu beachten:\n7 .1   Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich\nnach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-\nstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen\nvon einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.\n7 .2   Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch\nverwendet werden. Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zerlegt, nur als vollständige Organe einzeln\numhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackungen.\n7.3    Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten\nvollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften der Anlage 2\nKapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet werden.\n7.4     Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn\n7.4.1  die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle\ngeschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;\ndas Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,\n7.4.2   die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind;\nzwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen\nkönnten, darf keine Luftverbindung bestehen,\n7.4.3   das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in\nden Zerlegungsraum gebracht wird,\n7 .4.4  das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unver-\nzüglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Fleisch\nnicht zerlegen oder entbeinen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997               1181\n7.4.5  das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht\nwird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.\nDas Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet\nwerden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.\n7.5    Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten; hiervon\nausgenommen sind Fertigpackungen.\n7 .6   Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.\n8.     In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch über die Vorschriften der\nAnlage 2 Kapitel IX hinaus folgendes zu beachten:\n8.1    Frisches Fleisch darf nur in Räumen\n8.1.1  des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen worden ist,\n8.1 .2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt worden ist,\n8.1 .3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden\nsind, oder\n8.1.4  mit Ausnahme von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, eines Gefrierhauses\nmittels geeigneter Einrichtungen gefroren werden.\n8.2    Fleisch, das gefroren werden soll, muß unverzüglich gefroren werden. Soll es in gereiftem Zustand in den\nVerkehr gebracht werden, ist es nach Abschluß der Reifung einzufrieren.\n.,\n8.3    Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens - 12 °C erreicht werden; gefrorenes\nFleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.\n8.4    Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- und Gefrierräumen eines zugelassenen\nVerarbeitungs- oder Umpackbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach geflügelfleisch-\nhygiene- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert\nwerden. Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nin Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden\nBaumaterialien bestehen.\n8.5    Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes\nbefördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,\ndaß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht\nüberschritten werden: Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile\nzerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vorgeschrieben\nbefördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der Richtlinie\n91/497/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekanntgegeben\nhat.\n8.6    Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:\n8.6.1  Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus\nkorrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches\nbeeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgegeben; die Innenwände müssen\nglatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;\n8.6.2  die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten\nversehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;\n8.6.3  zur Beförderung von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder\nTierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch\nin hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material\nso anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege\nist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, sofern geeignete\nkorrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;\n8.6.4  andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in\nVerpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und\nBehältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen\nhandelt, den Vorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.","1182        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n8.7  Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie\nBeschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen\ngetroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem\nFleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß das\nunverpackte Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert\nwerden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder\ngebrüht und enthaart sind.\n9.   Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen\n9.1  Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach\nNummer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und\nFleischzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens wöchentlich\nin Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.\n9.2  Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die\nTagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzubereitungen\nnach Denaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.\n9.3  Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch:\nKeimart/                        n               C                  m                   M\nKeimgruppe\nAerober                         5               2                  5 X 1Q 5/g          5 X 10 /g\n6\nKeimgehalt(+ 30 °C)\nKolibakterien                   5               2                  50/g                5 X 102/g\nSalmonellen                     5               0                  nicht feststellbar in 10 g\nKoagulase-positive              5               2                  102/g               103/g\nStaphylokokken\n9.4  Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen:\nKeimart/                        n               C                  m                   M\nKeimgruppe\nKolibakterien                  5               2                  5 X 102/g           5 X 10 /g\n3\nSalmonellen                     5               0                  nicht feststellbar in 1 g\nKoagulase-positive             5                                  5 X 102/g           5 X 10 3/g\nStaphylokokken\nLegende zu den Nummern 9.3 und 9.4: -\nn       Zahl der Proben einer Partie\nc        Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen\nm =      Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind\nFür die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-\nüberschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m\n- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,\n- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache\nüberschritten wird.\nM        Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als\nnicht zufriedenstellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen\nMedien wird eine methodische Toleranz eingeräumt:\nM = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);\nM = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-\nwertes).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997          1183\n9.5      Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:\n9.5.1    Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien und koagualse-positiven Staphylokokken\nwird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit\n-  einer Klasse bis zum Richtwert m,\n-  einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und\n-  einer Klasse über dem Grenzwert M.\nDie Qualität der Partie gilt als\n9.5.1.1  zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;\n9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der\nGrenzwert M von keiner Probe überschritten wird;\n9.5.1.3  nicht zufriedenstellend, wenn\n-   der Grenzwert M oder\n-   die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben\nüberschritten wird;\nwenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt(+ 30 °C) ein nicht zufriedenstellender Befund erhoben wird, die\nübrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen\nErzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;\n9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten\nwird. Der Gehalt an koagulase-positiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g\nüberschreiten.\n9.5.2   Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:\n-   ,,nicht feststellbar in\":\ndas Ergebnis gilt als zufriedenstellend;\n-   ,,vorhanden in\":\ndas Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.\n10.     Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben\nEs ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und\nbei der Herstellung von Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und\nbei Raumtemperatur haltbar sind,\n10.1    eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren\nSporen abgetötet oder inaktiviert werden;\n10.2    die Fleischerzeugnisse stichprobenweise\n10.2.1  einem siebentägigen lnkubationstest bei mindestens + 37 °C oder einem zehntägigen lnkubationstest\nbei mindestens + 35 °C oder einem lnkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als\ngleichwertig anerkannten Zeit-Temperatur-Kombination und\n10.2.2  mikrobiologischen Untersuchungen\nin einem Labor nach § 11 c Abs. 5 unterzogen werden;\n10.3    überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Nummer 4.8.7.5 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt\naufweist.\n11.     Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch einschließlich Hackfleisch von Rindern und\nSchweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll\n11 .1   Frisches Fleisch und Hackfleisch von Rindern und Schweinen muß vom Herkunftsbetrieb unter Anwendung\nder Probenahmeverfahren nach Nummer 11.2 in dem Stichprobenumfang nach Nummer 11.3 nach dem\nStandardverfahren ISO 6579:1993 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden sein. Die\nUntersuchung ist in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 durchzuführen.","1184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n11.2   Probenahmeverfahren\n11.2.1 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerlegte Tierkörperhälften und Tierkörperviertel, soweit\ndie Zerlegung im Schlachtbetrieb erfolgt ist (,,Abstrichmethode\")\nDie Probenahme ist in Bereichen vorzunehmen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit mit Salmonellen\nkontaminiert_ sein können. Hierzu zählen der Bereich des Bauchschnitts sowie andere Schnitt- und\nStichstellen. Bei Tierkörpern von Rindern erfolgt die Probenahme mindestens an Hesse, Bauchlappen\nund Nacken, bei Tierkörpern von Schweinen mindestens an Schinken und Brust. Zur Probenahme sind\nsterile Tupfer und Platten zu verwenden.\nAn den genannten Probenahmestellen wird jeweils eine Untersuchungsfläche von 20 cm x 20 cm mit zwei\nsterilen Wattetupfern abgestrichen. Der erste Tupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser anzufeuchten und\nmehrere Male fest über die Untersuchungsfläche zu reiben. Mit dem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche\ntrocken abzustreichen. Die Tupfer sind anschließend gemeinsam in 100 ml gepuffertes Pepton-Wasser zu\ngeben. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung\nmöglich ist.\n11.2.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke als Tierkörperviertel\n(,,destruktives Verfahren\")\nDie Probenahme ist mit einem sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe von\netwa 25 cm 2 mit sterilen Messern vorzunehmen. Die Proben sind unter keimfreien Bedingungen in einen\nProbenbehälter oder in eine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende Plastiktüte zu geben. Zur Untersuchung\nsind die Proben zu zerkleinern (Walkmisch- oder Homogenisiergerät). Gefrorene Fleischproben dürfen\nwährend des Transports zum Labor nicht auftauen. Proben gekühlten Fleisches sind gekühlt aufzu-\nbewahren. Proben einer Sendung können zu einem Sammelansatz zusammengefügt werden. Jede Probe\nist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung möglich ist.\n11 .3  Stichprobenumfang\n.11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten) nach Nummer 11.2.1\nAnzahl Einheiten je Sendung                                   Stichprobenumfang\n1-    29                                Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20\n30- 39                                                      25\n40- 49                                                      30\n50- 59                                                      35\n60- 89                                                      40\n90-199                                                      50\n200-499                                                       55\n500 oder mehr                                                 60\n11.3.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke (Packstücke)\nAnzahl Packstücke je Sendung                                  Stichprobenumfang\n1 - 29                                 Anzahl Packstücke, jedoch höchstens 20\n30- 39                                                      25\n40- 49                                                      30\n50- 59                                                      35\n60- 89                                                      40\n90-199                                                      50\n200-499                                                       55\n500 oder mehr                                                 60\nSofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann\nder Stichprobenumfang auf 75 % verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung\nweniger als 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 % verringert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997              1185\nAnlage 3\n(zu den §§ 10, 12 und 13)\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen\n1.  Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen\ndürfen nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach den für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, B\nund C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge 1, II und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richtlinie\n91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils\ngeltenden Fassungen) behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage II Kapitel IX Nr. 3\nständig eingehalten worden sind.\n2.  Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein\ndie Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertrags-\nstaates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung in\n2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,\n2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,\n2.3 Anhang III und V der Richtlinie 94/65/EG,\n2.4 Anhang II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder\n2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genußtauglichkeits-\nbescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt.\n3.  Auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates oder anderen Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Genußtauglichkeitsbescheinigung auszustellen,\nsofern das Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist.\n5.  Die nach § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen Tierarzt\ndes Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein\nund aus einem Blatt bestehen.\n6.  Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach § 12 Abs. 2 und 3 und nach Nummer 5:","1186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.1                                                                                            Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Kaninchenfleisch 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): ..................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug2): ...........................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3):                 ••••••••••••.•..•..••....•.•••••••••••••••••••.••.••..••.•...•••••••••••••.•.•••..•......•..•••••••.•••.....••..••.•••••••••••...•..•..•..•..•\nName und Anschrift des Absenders: ....................... ,................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                           1187\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch 4)\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\n- das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden\nsind; 4)\n- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)\nb) das Kaninchenfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom\n27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und\nVermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuß für Menschen befunden\nworden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygieni-\nschen Anforderungen.\nAusgefertigt in ......................................................................... am\n(Ort)                                                      (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch\nFleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","1188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.2                                                                                             Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von Zuchtwild 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr. 2):         ..................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug2):   ...........................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................... :....................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                     1189\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen 4)\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\n- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind; 4)\n- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)\nb) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach\n- der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handels-\nverkehr mit frischem Geflügelfleisch, 4)\n- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, 4 )\nals tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygieni-\nschen Anforderungen.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                  (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit\neinwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen\nworden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","1190               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.3                                                                                                    Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Hackfleisch 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)\nNr.: ................................................................................... .\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: ....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr. 2): .............................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................\n(Tiergattung)\n3\nArt der Erzeugnisse             ): ··:·· .. ··•··•··•··•··•··•··••··•··•··•· .. ·•·· .. ·····•······•··•··•·· .. ··•··•··•··•··•······•··············•· .. ····•··•··•····· ................................ .\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Hackfleischs\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung des Hackfleischs\nDas Hackfleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 4):                      ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                     1191\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das vorstehend genannte Hackfleisch\na) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;\nb) für die Griechische Republik bestimmt ist. 5)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angaben gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/65/EG.\n4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.\nS) Gegebenenfalls.","1192                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.3a                                                                                                Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: ....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr. 2): ...............•.....•.•..•..•.....•..•..•.••.....•..•..•..••.•.•...•.....••..•..•..••.•••••••.••.•••••••••••••••.••••.••..•..•..•..•........•.•.••.•••••••...•...••....•..•..•..•..•••••••••\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandart)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 4):                      ••••.••••••••.•••••.••.•..•••.••.••..••••.••••••••••••••••••••••••••••••..••.•..•..•.•••••••.••••••••••••••..••..•...•...•..••••••.•••••••••••\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                     1193\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden\nsind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind. 5)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.\n5) Gegebenenfalls.","1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.4                                                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)\nNr. 2):   ................................................................................. .\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2):  •.......•..•........•.•........•..•.....•..•........••.••.•..•..•..•..•...•..•..•.....••..•.....••.....•..•..•.•..•..•..•..••.••..••..•..•..•..••.....•.....•.....•..•.••..•..•..•..•....•.\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 3):                    .•.....•..•..•.••..•.••.•••.••••••••••••••••.••••.•••..•.....•.••.••.••••••••••...•.•••.•••.••..•...••.•••.••••••••••.••••••.••.••..•..••.••••\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                    1195\nIV. Genußtaugllchkettsbeschetntgung\nDer unterzeichnende amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richt-\nlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle\n- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone 4) liegt, gewonnen wurde\nund\n- nach Durchfuhr durch ein Drittland 4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist,\n- für Finnland oder Schweden bestimmt ist: 4)\ni)   Der Test nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a wurde durchgeführt, 4)\nii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt, 4)\niii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Abs. 3 Buchst~be c anwendbar ist. 4)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile\nvon Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile\ndürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer\nKältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","1196              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.5                                                                                            Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nGesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung\nfür Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr. 2):        ..................................................................................................... .\nMinisterium: ....................................................................................................................................................................................\nZuständige Dienststelle: .................................................................................................................................................................\nBezug 2): .•....•..•..•.••••..•..•.••.••.••.•......•.••.•....•••.....•..•.••.••.••..•..••.••.••..••.•..••.••.••.....•.••..•..•..••.••..•..••.••.•...•..•..•..••.•..•..•..•..•..•..•..•..•.•..••....•.\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nWildfleisch von: ........................................................................................................................................................................\n(Tiefgattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):\nIII. Bestimmung des Wildfleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ...·........ :.........................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                     1197\nIV. Genußtauglichkeftsbeschelnigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet,\ndas tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Unter-\nsuchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden; 4)\nb) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-\nnischen Anforderungen;\nc) die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat\nbestimmt.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","1198                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.6                                                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): ......................................................................................................\nMinisterium: ....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung3): .........................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit4):               •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••.•••••.••••••••••••••.•.•••.••\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):\n................................................................................................................................................................................................r\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem TransportmittelS): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                1199\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse\na) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77 /99/EWG vorgesehenen besonderen\nBedingungen hergestellt worden sind; 6)\nb) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77 /99/EWG genannten Tiergattungen\nhergestellt worden sind; 6)\nc) für die Griechische Republik bestimmt sind.6)\nV. Falls erforderlich:\nIm Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung\na) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):\nb) des Transportmitte1ss):\nAusgefertigt in ............................................................ am\n(Ort)                                     (Datum)\n1                    1\n',   Dienstsiegel      :\n1                  '\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)    Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.\n2)    Wahlfrei.\n3)    Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)    Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n5)    Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben.\n6)    Nichtzutreffendes streichen.","1200               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.7                                                                                             Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr. 2):         ..................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug2):   ••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                    1201\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen Unter-\nsuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4)\nd) das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richt-\nlinie 77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, Schweine,\nSchafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden\nBehandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.8                                                                                            Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr. 1):        .....•..••.•••.•••...•.••..•............•.•..••••....••.•..•..•••.••••••••••••••••••••••..••....•.....\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 1): .••.......•.....•......•....•.....•..•..•.................•..•..•...•............•......•.....•...•..............•...........••.....•.....•.....•.....•.............................•......\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2):                 .•.•••.......••••..•.....•.•••••...•..•..•..•••.••.•..•..•.....•.....•..•.•...•.••.•..•.•••.•••••••.•...•..•.......•......•..•.•...•••••••••••\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                    1203\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\n- Tierkörper von Hauskaninchen\nist (sind)3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die\nin zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden\nsind;\nb} das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 3)\nd) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den\nfür den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind.3)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","1204              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.9                                                                                            Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr. 1):        ..................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 1): .......................................................................................................................................................................................... .\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2):                 ............................................................................................................................................. .\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                    1205\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden\nsind;\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 3)\nd) das Fleisch ist - ist nicht -3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richt-\nlinie 77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den\nfür den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                  (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.10                                                                                          Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.1): ......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von: ..............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nNettogewicht: ................................................... Kennzeichnung der Sendung: ...................................................................... .\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmlttel 2):                    ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                             1207\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt worden\nsind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3)\nd) das Fleisch ist - ist nicht - 3) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)\nAusgefertigt in ......................................................................... am\n(Ort)                                                      (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","1208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.11                                                                                           Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse 1) 6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FIHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): ......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .............................................·.......................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nFleischerzeugnis von: ...............................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nErforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): .......................................................................................................\nH·altbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 4):                 ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                     1209\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisses)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etiketts)\n(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus frischem\nFleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem\nBestimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21 a Abs. 2 der Richt-\nlinie 72/462/EWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere\nZulassung für die Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt;\nb) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten\ntierärztlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf\nTrichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung\nunterzogen worden; S)\nd) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den\nfür den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG\nsowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77 /99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung\nnach Artikel 21 a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt.5)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.\n2) Wahlfrei.\n3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.\n4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5) Nichtzutreffendes streichen.\n6) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Ziffer i bis v und Buchstabe c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,\nTrockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen,\nZiegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.","1210                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.12                                                                                            Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen 1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: ....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr. 2): .............................................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: .................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ...............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: ............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ..............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\nfl/ersandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 4):                   ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                                                                                     1211\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden\nsind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                   (Datum)\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name In Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben; diese Angaben sind im Falle von Umladungen zu ergänzen.\n5) Gegebenenfalls.","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nAnlage4\n(zu den§§ 12 und 13)\nEinfuhruntersuchung bei Fleisch\n1.      Bei erlegtem Haarwild, das unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 6 eingeführt wird, sind die\nTierkörper nach Weisung der zuständigen Behörde vor der Untersuchung im Bearbeitungsbetrieb des\nBestimmungsortes zu enthäuten; die Untersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9 durchzuführen.\n3.      Bei frischem Fleisch sind soweit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und\nzu untersuchen.\n3.1     Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:\n3.1.1   bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in\n§ 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten und von Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1.2 genannt ist,\njeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede\nzwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;\n3.1.2   bei· Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung,\nTierkörpern von Hasen, Kaninchen und anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem Gewicht der\nSendung\nbis 1 000 kg                               2 Packstücke,\nvon über 1 000 kg bis zu 15 000 kg         4 Packstücke,\nvon über 15 000 kg bis zu 50 000 kg        8 Packstücke,\nvon über 50 000 kg                        10 Packstücke\nund für jede weitere angefangene 20 000 kg einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird unverpacktes\nFleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 kg. Das\nGewicht der entnommenen Probe muß ungefähr 500 g betragen.\n3.2     Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:\n3.2.1   im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und\nGelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;\n3.2.2   im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches und\ndes pH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der Ausblutung,\nWäßrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung. Erforderlichenfalls sind weitere Unter-\nsuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu\nprüfen. Bei zerlegtem Fleisch von erlegtem Haarwild ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nstichprobenweise eine Tierartbestimmung durchzuführen.\n3.4     Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die\ndoppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch zu untersuchen.\n3.5      Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 kg\nFleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen\nverteilt, zu entnehmen.\n3.6      Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände nach näherer Anweisung\nder zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen:\nBei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung\nbis zu 1 000 kg                          2 Proben,\nvon über 1 000 kg bis zu 15 000 kg       4 Proben,\nvon über 15 000 kg                       8 Proben\nzu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997              1213\n4.       Einfuhruntersuchung von zubereitetem Fleisch\n4.1      Das zubereitete Fleisch ist darauf zu untersuchen, ob es § 13 Abs. 3 Nr. 4 entspricht, ob bei bedingt haltbar\ngemachtem zubereitetem Fleisch die auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung angegebene Transporttem-\nperatur eingehalten worden ist und ob Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung\nder Haltbarmachung erfolgt, soweit sie durchgeführt wird, nach amtlichen Verfahren.\n4.2      Bei zubereitetem Fleisch sind soweit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen\nund zu untersuchen.\n4.2.1    Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:\n4.2.1.1  von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht worden\nist, je Sendung\nbei bis zu 1 000 Behältnissen                    2 Proben,\nbei über 1 000 bis zu 1O 000 Behältnissen        4 Proben,\nbei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen      8 Proben,\nbei über 100 000 Behältnissen                  10 Proben.\nAls Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe muß\n150 g betragen, bei Behältnissen von weniger als. 150 g ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu\nentnehmen;\n4.2.1.2 von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelassenes Fett,\nzubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht\nbis zu 1 000 kg                       2 Proben,\nvon über 1 000 kg bis zu 10 000 kg 4 Proben,\nvon über 1O 000 kg                     8 Proben.\nAls Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 g ist eine Probe von mindestens 150 g\nzu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zuläßt;\n4.2.1.3 von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünden von jeder Sendung\nbei bis zu 10 Fässern           2 Proben,\nbei 11 bis zu 100 Fässern       4 Proben,\nbei 101 bis zu 250 Fässern      8 Proben,\nbei über 250 Fässern           10 Proben.\n4.2.2   Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:\n4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt, außerdem\norganoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;\n4.2.2.2 im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombi-\nnation dieser Verfahren zubereitetes Fleisch handelt, ferner organoleptisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich\nchemisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;\n4.2.2.3 im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; einzelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte auszupacken.\nBei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, daß eine Untersuchung der einzelnen Därme,\nHarnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünde möglich ist.\n4.3     Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist z.usätzlich die doppelte Anzahl der Proben nach Nummer\n4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch und chemisch zu untersuchen.\n4.4     Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als\n50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten\nSendungen verteilt, zu entnehmen.","1214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n4.5       Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände nach näherer Anweisung\nder zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen: Bei zubereitetem\nFleisch sind bei einem Gewicht der Sendung\nbis 1 000 kg                          3 Proben,\nvon über 1 000 kg bis 5 000 kg        5 Proben,\nvon über 5 000 kg bis 10 000 kg       8 Proben,\nvon über 10 000 kg                   11 Proben\nzu entnehmen.\nBis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe, bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zusammen-\nzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3 als repräsentativ für die\nEinzelprobe gelten können.\n4a.       Die in den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kom-\nmission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom\n10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\nGemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine\ngeringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nworden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die\nVorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die in den Nummern 3.4\nund 4.3 genannte Probenahme durchführen.\n5.        Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch\n5.1       Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempelabdruck\n„Tauglich\" zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben\nhat.\n5.2       Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen\" zu kennzeichnen alle\nFleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das frische Fleisch nicht\nden Vorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist und\nim einzelnen auch nur bei einem Fleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:\n5.2.1     Abweichungen, die ein Einfuhrverbot auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infektions-\nkrankheit begründen (insbesondere Salmonellose),\n5.2.2     auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 3.6 festgestellt worden\nsind\n5.2.2.1   Rückstände von Hemmstoffen,\n5.2.2.2   Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von\nß-Agonisten; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden\nTier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen\nVorschriften zugelassen ist,\n5.2.2.3   sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n5.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder\n5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder\n5.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,\n5.2.3     andere als die unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Untauglichkeits-\nerklärung des Fleisches erfordern.\n5.3        Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vorschriften der Nummer 5.2 mit dem Stempelabdruck „Zurück-\nzuweisen\" zu kennzeichnen alle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt\nwird, daß das frische Fleisch nicht den Vorschriften entspricht und im einzelnen folgende Feststellungen\ngetroffen werden:\n5.3.1     eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur und der Verfügungsberechtigte oder nicht die Innen-\ntemperatur bei jedem Fleischteil messen lassen will,\n5.3.2     unvollständige Untersuchung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997             1215\n5.3.4     mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder ähnliche\nZersetzungsvorgänge, Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit die Ab-\nweichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche Beseitigung der\nveränderten Teile behoben worden sind.\n5.4       Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Tauglich\" zu\nkennzeichnen, die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der\nInnentemperatur bei jedem Fleischteil nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und\nsonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben.\n5.5       Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile der Sendung als „Tauglich\" zu kennzeichnen, bei denen nach\nder gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden\nkann, daß eine negative Beeinflussung durch das zurückzuweisende Fleisch nicht stattgefunden hat.\n6.        Beurteilung und Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch\n6.1       Das zubereitete Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempel-\nabdruck „Tauglich\" zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen\nergeben hat.\n6.2       Bei zubereit~tem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen\" zu kennzeichnen alle\nTeile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das zubereitete Fleisch nicht\nden Vorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist, und\nim einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden: auch bei nur einem Fleischanteil, Packstück oder\nBehältnis, festgestellt wurden:\n6.2.1     Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infektionskrankheit\nbegründen,\n6.2.2     anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.5\n6.2.2.1   Rückstände von Hemmstoffen,\n6.2.2.2   Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von\nß-Agonisten; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden\nTier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen\nVorschriften zugelassen ist,\n6.2.2.3   sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder\n6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder\n6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,\n6.2.3     andere Abweichungen als die unter Nummer 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Untauglichkeits-\nerklärung erfordern,\n6.2.4     Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleischuntersuchung nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu\nbeurteilen sind,\n6.2.5     eine unzulässige Behandlung des Fleisches,\n6.2.6     die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Fleisch,\nwobei die Beschaffenheit des Fleisches sich so verändert hat, daß es nicht mehr genußtauglich ist,\n6.2.7     daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht\nund aus gesundheitlichen Gründen eine Haltbarmachung nachträglich nicht durchgeführt werden kann oder\nder Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das\nFleisch zurückverbringen will,\n6.2.8     daß die Haltbarmachung bei vollständig haltbar gemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der Verord-\nnung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung nicht durchgeführt\nwerden kann, oder der Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch\nmachen noch das Fleisch zurückverbringen will.","1216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n6.3      Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen\" zu\nkennzeichnen alle Teile der Sendung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1 ergeben hat, daß das Fleisch\nnicht den Vorschriften entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen\" nicht vorgeschrieben ist\noder wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das zubereitete Fleisch nicht den Vorschriften\nentspricht und der Verfügungsberechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen\nwill, und im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:\n6.3.1    mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe oder Konsistenz,\n6.3.2    Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,\n6.3.3    Befall mit Schimmelpilzen oder Insekten,\n6.3.4    Verunreinigung,\nsoweit die Abweichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche\nBeseitigung der veränderten Teile behoben worden sind,\n6.3.5    bei zubereitetem Fett\n6.3.5.1  erhebliche substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruoh, Geschmack oder\nFarbe,\n6.3.5.2  Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien,\n6.3.5.3  Verunreinigung,\n6.3.5.4  Gehalt an Wasser über 0,3 %,\n6.3.5.5  Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 %,\n6.3.5.6  Peroxydzahl über 4,\n6.3.6    bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen\n6.3.6.1  entzündliche, ausgenommen parasitäre Veränderungen,\n6.3.6.2  sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht die Vorschrift der Nummer 6.4.2 Anwendung findet,\n6.3.6.3  Verunreinigung.\n6.4      In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer 6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit dem\nStempelabdruck „Zurückzuweisen\" zu kennzeichnen:\n6.4.1    bei zubereitetem Fett,\nsofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und\nfestgestellt worden sind\n6.4.1 .1 äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien oder\n6.4.1.2  äußere Verunreinigung,\n6.4.2    bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden sind\nsonstige sinnfällige Veränderungen, insbesondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen, wenn auf Antrag\ndes Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist, soweit sich der Mangel\nnicht lediglich auf einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde oder Goldschlägerhäutchen beschränkt\nund durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.\n7.       Kennzeichnung\n7.1      Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluß der Untersuchung zu\nkennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung\nnach Kapitel II Nr. 3.5 und 4.4 noch nicht vorliegt;\n7.3      für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.10 entsprechend mit\nfolgenden Abweichungen:\n7.3.1    Die verwendeten Stempel müssen den maßgebenden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997            1217\nMuster 1: Tauglich\n(ausgenommen bei Pferdefleisch)\nE\nu\n~\nC\\I\nMuster 2: Tauglich                                                    Muster 3:\n(bei Pferdefleisch)                                         Unschädlich zu beseitigen\nE\nE\n(.)\n(.)\nM\nLt)                                                               ~\nC\\i\n•             5cm               •\nMuster 4:                                             Muster 5:\nZurückzuweisen                               Auf Trichinen untersucht/gefroren\nE\n(.)\nLt)_\n___ _____...{[{\nE                                            C\\I\n(.)\nM\n~\n•             5cm\n...\n7.3.2    Bei frischem und zubereitetem Fleisch sind die Stempelabdrucke nach Nummer 7.3.1 wie folgt\nanzubringen:\n7 .3.2.1 Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern von Hasen,\nKaninchen und Tieren etwa gleicher Größe sowie bei Wild in der Decke ein Stempelabdruck im Innern der\nBauchhöhle. Bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.\nFerner ist mindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teilstück außer den Gliedmaßenenden anzubringen.\nBei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die\nEtiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken\nebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen. Wird frisches Fleisch stichprobenweise untersucht und die\nSendung als tauglich beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke oder Fleischteile zu kennzeichnen.","1218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n7 .3.2.2 Bei zubereitetem Fleisch sind die Stempelabdrucke mindestens an folgenden Stellen anzubringen:\nBei Geschlingen und Organen ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen größeren\nFleischstücken ein Stempelabdruck auf jedem Fleischstück. Wird zubereitetes Fleisch in Packstücken\neingeführt, ist auf den Packstücken ein Stempelabdruck anzubringen. Wird die Sendung von zubereitetem\nFleisch als tauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf den zur Probenahme geöffneten Packstücken.\n8.       Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die Entscheidung der Einfuhruntersuchungsstelle unverzüglich\nfernschriftlich unter Angabe der Gründe dem Bundesminister mit, wenn\n8.1      bei der Untersuchung einer Sendung frischen Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß die\nvorgeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung\n8.1.1    nicht in Urschrift vorliegt,\n8.1 .2   unrichtige Angaben enthält,\n8.1.3    widerrechtlich ausgestellt worden ist,\n8.1.4    gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder\n8.2      bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch\n8.2.1    Erscheingungen einer ansteckenden Krankheit,\n8.2.2    eine Infektionskrankheit oder eine die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder\n8.2.3    ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung\nfestgestellt werden.\n9.       Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 unterliegt, darf auf Antrag des\nAbsenders oder seines Bevollmächtigten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,\nsofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen und das in Aussicht genommene Bestimmungsland\ndie Übernahme der Sendung schriftlich bestätigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997               1219\nAnlage 5\n(§ 13 Abs. 2 Satz 2)\nAnforderungen an frisches Fleisch\nvon erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird\nFür frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach\nAnlage 2a Nr. 6 hinaus folgendes:\n1.        Erlegtes Haarwild muß einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II\nNr. 5.9 untersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und, sofern es\neingefroren werden soll, zuvor enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.\n2.        Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen Stempel zu kennzeichnen, der folgende Angaben in deutlich\nlesbaren Buchstaben enthalten muß:\n2.1       im oberen Teil in Großbuchstaben den ausgeschriebenen Namen oder die im Rahmen des internationalen\nÜbereinkommens über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannten Kennbuchstaben des Versandlandes,\n2.2       in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes. Die Buchstaben des Stempels für die\nKennzeichnung der Genußtauglichkeit von großem Haarwild müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern\nmindestens 1 cm hoch sein; zur Kennzeichnung von Kleinwild reicht eine Buchstaben- und Ziffernhöhe\nvon 0,2 cm aus.\n2.3       Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist.\n3.        Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg auch\nin Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.\n3.1       Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.\n3.2       Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in\neinem Zerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig. Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild\nzu enthäuten.\n6.        Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern,\ndie vom Bundesministerium bekanntgemacht worden sind, eingeführt werden, wenn\n6.1       die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen\n6.1.1     einem Wildexportbetrieb zugeführt werden,\n6.1.2 •   auf eine Temperatur von nicht weniger als - 1 °C und\n6.1.2.1   höchstens+ 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 9 Tagen, oder\n6.1.2.2   höchstens + 1 °c herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen\nungefroren eingeführt werden;\n6.2       das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, in der\nbestätigt wird, daß bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung vorgelegen hat.\nIn der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben;\n6.3       die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird.\n6.4       Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Bescheinigung\nnach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der Kommission gemäß\nArtikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG vom 16. Juni 1992\nin den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind.","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nAnlage 6\n(zu § 10 Abs. 10)\nBehandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Fleisch\n1.        Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung\n1.1       Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung Fleisch brauchbar gemacht werden darf, sind Verfahren\nunter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten\nwerden:\n1.1.1     Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 1O Minuten zu\nhalten oder\n1.1.2     das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die\nFleischstücke nicht dicker als 1O cm sein dürfen;\n1.1.3     Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu\nerhitzen, daß der F0 -Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels\neines lnkubationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder eines Zeitraums von\n1OTagen bei + 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;\n1.1.4     beim Ausschmelzen von Fett muß das Fett eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.\n1.2       Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe\nund Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die\nDiagramme sind mit fortlaufenden Nummern sowie Tag und Monat der Kochung zu versehen und ein Jahr\nlang aufzubewahren.\n1.3       Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung\nzu inkubieren. Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß der bakteriologischen\nUntersuchung organoleptisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen\nnach Nummer 1.1.3 erfüllt werden und die organoleptische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des\nFleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es\nsich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und Beschaffenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe\naufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.\n2.        Brauchbarmachung des Fleisches schwachfinniger Rinder und Schweine\n2.1       Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei ± 0 bis + 2 °C vorzukühlen. Zu\ndiesem Zweck dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint sowie das Fleisch\nzerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen\nsind nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in einem geeigneten Raum des Schlachtbetriebes zulässig.\nDie zuständige Behörde kann eine Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn\ndazu geeignete, besondere Einrichtungen vorhanden sind.\n2.2       Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht wärme-\nisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke des umhüllten\nFleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrichtung und die Beschickung\ndes Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 genannte\nTemperatur in kürzester Zeit erreicht und eingehalten wird.\n2.3       Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem Fleisch zu\ngeschehen.\n2.4      Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens in den\nGefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.\n2.5       Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten\nGeräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden.\n2.6       Das Fleisch muß mindestens 144 Stunden bei - 10 °C im Gefrierraum aufgewahrt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997             1221\n2.7    Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Temperatur des\nGefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der Gefrierlagerung\nschriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellversuchen in dem betroffenen Gefrierraum\nnachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Einhaltung einer Temperatur von nicht höher als - 5 °C für\ndie Dauer von mindestens 10 Stunden im Kern des Fleisches sichergestellt ist.\n2 .8   Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit auch auf dauerhaft\nan der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vorgenommen werden, wenn auf diesen das Datum der\nTauglichkeitserklärung vermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht wiederverwendbar sein.\n3.     Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen (Kältebehandlung)\nDie folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern anstelle der\nvorgeschriebenen Untersuchung auf Trichinen eingesetzt werden.\n3.1    Methode 1\n3.1.1  Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem Betrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum Einbringen in den\nGefrierraum in diesem Zustand zu belassen.\n3.1.2  Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen\nTeilen des Gefrierraumes und des Fleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in kürzester Zeit\nerreicht und eingehalten wird.\n3.1.3  Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem Einfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das beim\nEinbringen in den Gefrierraum bereits die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen Teilen erreicht\nhat.\n3.1.4  Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluß aufzubewahren.\n3.1.5  An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum zu vermerken.\n3.1.6  Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten\nGeräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen\nwerden. Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern\ndes Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der\nBeendigung des Gefrierprozesses zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.\n3.1. 7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von\n240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis 50 cm mindestens für\ndie Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder einer\ngrößeren Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet\nvom Erreichen der in Nummer 3.1.6 genannten Temperatur des Gefrierraumes an.\n3.2    Methode 2\nEs gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 5 der Methode 1 unter Anwendung\nder folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen:\n3.2.1  Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden\nZeit/Temperaturkombinationen einzufrieren:\n- 20 Tage bei -15 °c,\n-   10 Tage bei - 23 °C oder\n6 Tage bei - 29 °C.\n3.2.2  Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist nach einer der\nfolgenden Zeit-/Temperaturkombinationen einzufrieren:\n-   30 Tage bei -15   °c,\n-   20 Tage bei - 25 °C oder\n-   12 Tage bei - 29 °C.","1222         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\n3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewählte Temperatur\nnicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu\nregistrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu\nhalten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie\nAngaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und\nnach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.\n3·.3  Methode 3\nEinfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle der Kerntemperatur\n3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von -Fleischstücken gelten folgende Zeit-/remperaturkombinationen,\nwobei die Bedingungen gemäß den Nummern 2 bis 6 zu erfüllen sind:\n-   106 Std. bei - 18 °C,\n82 Std. bei - 21  °c,\n63 Std. bei - 23,5 °C,\n48 Std. bei - 26 °C,\n35 Std. bei - 29 °c,\n22 Std. bei - 32 °C,\n8 Std. bei - 35 °C oder\n½ Std. bei - 37 °C.\n3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muß bis zur Kältebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten werden.\n3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluß zu halten.\n3.3.4 Tag und Stunde des Einbringens einer Fleischsendung in den Gefrierraum sind aufzuzeichnen.\n3.3.5 Die technische Ausrüstung und die Energieversorgung des Gefrierraumes müssen gewährleisten, daß\ndie Temperaturen gemäß Nummer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im Fleischkern eingehalten\nwerden.\n3.3.6 Die Temperatur ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Die\nMeßsonde ist in den Kern eines als Kontrollprobe dienenden Fleischstücks einzuführen, das nicht kleiner\nsein darf als das dickste einzufrierende Fleischstück. Das als Kontrollprobe dienende FlelschstOck Ist an der\nungünstigsten Stelle des Gefrierraumes zu plazieren, d.h. vom Kühlaggregat entfernt und nicht unmittelbar\nim Kaltluftstrom. Die Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen\nNummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns\nund der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung für ein Jahr\naufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997   1223\nVerordnung\nüber die Benennung einer Behörde zur Anwendung\ndes kumulativen Rückforderungssystems für geschälten Reis\n(KRS-Behörde-Verordnung)\nVom 23. Mai 1997\nAuf Grund des§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§1\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständige KRS-\nBehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission vom 18. April\n1997 zur Einrichtung eines kumulativen Rückforderungssystems für einen Ver-\nsuchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 zur Festsetzung be-\nstimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 1503/96 (ABI. EG Nr. L 104 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt\nvon Satz 1 bleibt die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Bestim-\nmung der Zollschuld und das Erheben der geschuldeten Zölle.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am\n30. November 1997 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\netwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 23. Mai 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","1224                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 18,95 DM (16,80 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei       Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 19,95 DM.\nPostvertrlebutOdc · 0 5702 · Entgelt bazahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nBundesanzeiger                            Tag des\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n7.5.97           Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord über\n- außergewöhnlich große Fahrzeuge im Peenestrom,\n- Aufhebung von Fahrbeschränkungen im Peenestrom und\n- schiffahrtspolizeiliche Meldungen an der Mecklenburg-Vor-\npommerschen Küste                                               6081        (90          17. 5. 97)                18. 5. 97\nneu:9511-1-40\n24.4.97             Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Braunschweig)                                     6297        (93          23. 5. 97)                19.6.97\n96-1-2-136\n25.4.97              Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für\nAbflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes)           6298        (93          23. 5. 97)                19.6.97\n96-1-2-161"]}