{"id":"bgbl1-1997-32-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":32,"date":"1997-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_32.pdf#page=6","order":5,"title":"Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1997-05-14T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 14. Mai 1997\nAuf Grund des Artikels 8 der Dritten' Verordnung zur       6. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 15 des\nÄnderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschrif-        Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),\nten vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 810) wird nachstehend\nder Wortlaut der Soldatenurlaubsverordnung in der ab         7. den am 25. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 der\n25. April 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die            eingangs genannten Verordnung.\nNeufassung berücksichtigt:\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. November\n1972 (BGBI. 1 S. 2151),                                   zu 2., 4. des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1\nund 5.    Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der\n2. die am 1. Oktober 1977 in Kraft getretene Verordnung                Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1\nvom 5. September 1977 (BGBI. 1 S. 1752),                            s. 2273),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete-      zu 3.     des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-\nnen Artikel 3 der Verordnung vom 7. April 1982 (BGBI. 1             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ns. 426),                                                            vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842),\n4. den am 1. Juni 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nzu 7.     des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1\nVerordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1S. 1336),\nNr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-                Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995\nnen Artikel 3 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1              (BGBI. 1S. 1737) und in Verbindung mit Artikel 23\ns. 1116),                                                           des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962).\nBonn, den 14. Mai 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997               1135\nVerordnung\nüber den Urlaub der Soldaten\n(Soldatenurlaubsverordnung - SUV)\nErster Abschnitt                                                     §6\nErholungs- und Heimaturlaub                              Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit\n(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen\n§1                                Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen aus-\nErholungsurlaub                          gesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit an-\nder Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit             gemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter\nBelassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.\nFür den Erholungsurlaub der Berufssoldaten' und der\nSoldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundes-             (2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in\nbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vor-        Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außer-\nschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamten gel-      gewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt,\ntenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Schichtdienst        in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines\nsind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines              solchen Einsatzes gewährt werden kann.\nSchicht- und Nachtdienstes, für die Urlaub nach § 6 oder\nFreistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Be-                                     §7\nlastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des                                   Urlaub zur\nZusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.                               Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit\n§§ 2 und 3                              Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen\nDienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vor-\n(weggefallen)                         schlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach-\nbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt der für die Ertei-\n§4                               lung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwie-\nErholungsurlaub                          weit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.\nder Soldaten auf Zeit\nim letzten Urlaubsjahr und                                                §8\nvor Beginn des Fachschulbesuches                                     Auslandsverwendung\n(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein        Der Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsver,..\nDienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres       ordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubs-\nab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr      verordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten\nein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der      werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.\nDienstzeit.                                                    In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hin-\n(2) Einern Soldaten, der vor Beginn der Sommerferien in     derungsgründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an\nden Bundesländern zur Fachschule kommandiert wird, ist         die Auslandsverwendung, anzutreten.\nErholungsurlaub erst während des Fachschulbesuches zu\ngewähren.\nZweiter Abschnitt\n§5\nErholungsurlaub\nSonderurlaub\nder Soldaten, die auf Grund\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten                                             §9\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen                              Anwendung der\nzusätzlichen Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen                  Vorschriften für Bundesbeamte\nMonat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungs-          Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die Vorschrif-\nurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in        ten für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den\nentsprechender Anwendung des § 1.                              folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\n(2) Wehrübende Soldaten sowie Soldaten, die zu einer\nbesonderen Auslandsverwendung herangezogen worden                                         § 10\nsind, und Soldaten, die Wehrdienst während der Verfü-                        Sachbezüge und Heilfürsorge\ngungsbereitschaft leisten, erhalten Erholungsurlaub nach\nAbsatz 1 , wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abge-            Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der\nleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.         Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge einschließlich","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, soweit                                §13\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.\n(weggefallen)\n§ 11\nUrlaub der\nSanitätsoffizier-Anwärter zum Studium                                  Dritter Abschnitt\nEin Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium der                          Schlußvorschriften\nMedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie\nund Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und                                      §14\nSachbezüge beurlaubt werden. Der Anwärter erhält außer\nunentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung Ausbil-                              Zuständigkeit\ndungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldaten-           Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidi-\ngesetzes.                                                    gung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.\n§12\n§15\nUrlaub aus wichtigem\nGrunde der Soldaten, die auf Grund                       Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz\nder Wehrpflicht Grundwehrdienst leisten\nDie §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungs-\nEinern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht den        gesetz vom 15. Februar 1956 (BGBI. 1 S. 71 ), zuletzt ge-\nGrundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem Grunde           ändert am 10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 450), bleiben un-\nUrlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge ein-           berührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub\nschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-    aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf\ngung nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des         den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen\nUrlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-       Zeitraum zusteht, angerechnet.\nlicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine\nbesondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe\n§16\nnicht entgegenstehen. Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs,\ndie drei Monate übersteigt, nachzudienen.                                          (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                  1137\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung\nVom 20. Mai 1997\nAuf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten                 d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBuches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für                     ,,Absatz 1 Satz 2 gilt.\"\ndie Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch                e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995                        ,,Absatz 2 gilt entsprechend.\"\n(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                   4. Die Anlagen 1 und 2 zu§ 4 werden gestrichen; die bis-\nherige Anlage 3 erhält die Bezeichnung Anlage.\nArtikel 1\n5. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 3\" jeweils durch\nÄnderung der                               die Angabe „Anlage\" ersetzt.\nBeitragsüberwachungsverordnung\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai                                              Artikel2\n1989 (BGBI. 1S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 76 des\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie                     Änderung der Beitragszahlungsverordnung\nfolgt geändert:                                                      Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989\n(BGBI. 1 S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 75 des\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            folgt geändert:\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-\n1. In § 1 Abs. 4 Buchstabe b werden die Wörter „Fünf-\ngefügt:\nzehnten des Folgemonats\" durch die Wörter „Tag der\n,,4a. den Beginn und das Ende der Altersteil-          Fälligkeit\" ersetzt.\nzeitarbeit,\".\nbb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer ein-               2. In § 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-\ngefügt:                                                kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„8a. den Unterschiedsbetrag nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1       ,,der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestim-\nBuchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, \".       men, daß vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt\nb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 8\" die Angabe              werden sollen.\"\n,,und Ba\" angefügt.\nArtikel 3\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende\nNummer eingefügt:                                                                       Neufassung\nder Beitragsüberwachungsverordnung\n„3a. dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nund der Beitragszahlungsverordnung\nBuchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, \".\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   kann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung\na) Die bisherige Überschrift wird durch die Überschrift       und der Beitragszahlungsverordnung in der ab Inkraft-\n,,Verwendung des Beitragsnachweises\" ersetzt.             treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3\nSatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist                                         Artikel 4\nder von den Krankenkassen gestaltete Vordruck zu                                    Inkrafttreten\nverwenden. Wird der Beitragsnachweis mit Hilfe\nautomatischer Einrichtungen hergestellt oder der             (1) Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997\nVordruck mit Hilfe automatischer Einrichtungen            in Kraft.\nbeschriftet, kann die Unterschrift entfallen.\"               (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Mai 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}