{"id":"bgbl1-1997-32-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":32,"date":"1997-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_32.pdf#page=2","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes","law_date":"1997-05-26T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nVom 26. Mai 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 chend anzuwenden, die über eine Dauer von insge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   samt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni\n1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die\nAusreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeen-\nArtikel 1                              dende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,\nÄnderung des Asylbewerberleistungsgesetzes                    weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe\noder das öffentliche Interesse entgegenstehen.\nDas Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. Juni 1993\n(BGBI. 1 S. 1074), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes              (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtig-\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2374), wird wie folgt             ten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft\ngeändert:                                                          bestimmt die zuständige Behörde die Form der Lei-\nstung auf Grund der örtlichen Umstände.\n1 . Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                           (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder\n,,§ 1                             einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft\nleben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn\nLeistungsberechtigte\nmindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemein-\n(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind            schaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.\"\nAusländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet auf-\nhalten und die\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-\nrensgesetz besitzen,                                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen                 ,,Der Geldbetrag für in Abschiebungshaft genom-\ndie Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,              mene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hun-\n3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Auf-                 dert des Geldbetrages nach Satz 4.\"\nenthaltsbefugnis nach § 32 oder 32a des Aus-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nländergesetzes besitzen,\n,,Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah-\n4. eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes                    meeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylver-\nbesitzen,                                                     fahrensgesetzes können, soweit es nach den\n5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine              Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig\nAbschiebungsandrohung noch nicht oder nicht                   zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1\nmehr vollziehbar ist, oder                                    Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen,\n6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den                  von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnun-\nNummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne                 gen oder von Geldleistungen im gleichen Wert\ndaß sie selbst die dort genannten Voraussetzun-               gewährt werden.\"\ngen erfüllen.                                            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Familie und\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für             Senioren\" durch das Wort „Gesundheit\" ersetzt.\ndie Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgeneh-\nmigung als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufent-      3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nhaltsgenehmigungen, mit einer Gesamtgeltungsdauer\nvon mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht          a) In Satz 1 werden die Wörter „Teilnahme an\" gestri-\nnach diesem Gesetz leistungsberechtigt.                            chen.\n(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausrei-        b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nse oder mit Ablauf des Monats, in dem\n„Soweit die Leistungen durch niedergelassene\n1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder                        Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Ver-\n2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländi-                     gütung nach den am Ort der Niederlassung des\nscher Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtig-            Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach\nten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur              § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nAnerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Ent-              Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Ver-\nscheidung noch nicht unanfechtbar ist.                        trag Anwendung findet.\"\n§2                            4. § 5 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen in besonderen Fällen                   „Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die\n(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundes-          Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmer-\nsozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entspre-           haftung finden entsprechende Anwendung.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997                  1131\n5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „dürfen nur\" durch die      9. § 9 wird wie folgt geändert:\nWörter „können insbesondere\" ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Verhältnis zu anderen Vorschriften\".\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die\" die Wör-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nter ,,§§ 44 bis 50 sowie\" eingefügt.\n„Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nSachleistungen gewährt werden, haben Lei-\nstungsberechtigte, soweit Einkommen und Ver-                     ,,(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und\nmögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für                die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-\nerhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich                 verordnungen sind entsprechend anzuwenden.\"\nund ihre Familienangehörigen die Kosten in ent-\nsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genann-      10. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 1Ob ein-\nten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft             gefügt:\nund Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unter-\nkunft und Heizung können die Länder Pauschalbe-                                      ,,§ 10a\nträge festsetzen oder die zuständige Behörde                                 Örtliche Zuständigkeit\ndazu ermächtigen.\"\n(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich\nb) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 ange-              zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in\nfügt:                                                      deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der\nEntscheidung der vom Bundesministerium des Innern\n,,(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen An-\nbestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder\nspruch gegen einen anderen, so kann die zustän-\nvon der im Land zuständigen Behörde zugewiesen\ndige Behörde den Anspruch in entsprechender\nworden ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in\nAnwendung des § 90 des Bundessozialhilfegeset-\nderen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsäch-\nzes auf sich überleiten.\nlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendi-\n(4) Die§§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialge-        gung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Lei-\nsetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsbe-              stung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres\nrechtigten sowie § 99 des Zehnten Buches Sozial-           Bereichs sichergestellt wird.\ngesetzbuch über die Auskunftspflicht von An-\n(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der\ngehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen\nKrankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach\nPersonen sind entsprechend anzuwenden.\"\ndiesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zustän-\ndig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                     gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme\n,,§8                               hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme\nzuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der\nLeistungen bei Verpflichtung Dritter               Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht              des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort\ngewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt              in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach\nanderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflich-           Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhn-\ntung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes             liche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßge-\ngedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 84             bend war, entscheidend. Steht nicht spätestens\nAbs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes, übernimmt die             innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der\nzuständige Behörde die Kosten für Leistungen im                gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2\nKrankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürf-          begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die\ntigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.         nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung\nunverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutre-\n(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine             ten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an\nVerpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländer-           Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug rich-\ngesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten               terlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten\nPerson erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß             oder aufgehalten haben.\nbis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1\nSatz 4 gewährt werden, wenn außergewöhnliche                      (3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Ge-\nUmstände in der Person des Verpflichteten den Ein-             setzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umstän-\nsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.\"                       den aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem\nOrt oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend\nverweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von\n8. Nach § 8 wird eingefügt:                                       Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufent-\n,,§Ba                               halt von mindestens sechs Monaten Dauer anzu-\nsehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unbe-\nMeldepflicht\nrücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt\nLeistungsberechtigte, die eine unselbständige oder          ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erho-\nselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies            lung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt\nspätestens am dritten Tag nach Aufnahme der                    und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach\nErwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu mel-               Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so\nden.\"                                                          gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt.","1132                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997\nFür ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Auf-                                          Artikel 2\nenthalt der Mutter maßgeblich.\nÄnderung des Ausländergesetzes\n§ 10b                                 Dem § 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990\nKostenerstattung                        (BGBI. 1 S. 1354), das zuletzt durch Artikel 36 des Geset-\nzwischen den Leistungsträgern                   zes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden\nist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behör-\nde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die             ,,(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nLeistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten            Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem\nzu erstatten.                                                  Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsbe-\nrechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich\n(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Lei-       ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitser-\nstungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im             laubnissen an diese Personen und Angaben über das\nBereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt,             Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeits-\ninnerhalb von einem Monat danach einer Leistung                erlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungs-\nnach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufge-             gesetzes zuständigen Behörden mit.\"\nwendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in\nderen Bereich der Leistungsberechtigte seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2\nSatz 1 hatte.                                                                               Artikel 3\n(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß                     Änderung des Asylverfahrensgesetzes\ngegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche\nBeschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnli-                   § 8 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der\nchen Aufenthalts, ist die Behörde des bisherigen Auf-          Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361), das\nenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen            zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November\nBehörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb            1996 (BGBI. 1S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\nvon Einrichtungen im Sinne des§ 10a Abs. 2 Satz 1 zu           geändert:\nerstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb\neines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser                 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nLeistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spä-\ntestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufent-                      ,,(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-\nhaltswechsel.\"                                                       ten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach\ndiesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Lei-\nstungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgeset-\n11 . § 11 wird wie folgt geändert:                                        zes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Ertei-\nIn Absatz 2 werden nach dem Wort „Leistungsbe-                      lungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und\nrechtigten\" die Wörter „nach§ 1\" gestrichen.                         Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die\nRücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des\nAsylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:\nden mit.\"\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird das Wort „und\" durch ein         2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und dem Asyl-\nKomma ersetzt.                                            bewerberleistungsgesetz\" gestrichen.\nbb) In Buchstabe c wird nach den Wörtern ,,(§§ 4\nbis 6),\" das Wort „und\" angefügt.\ncc) Nach Buchstabe c wird angefügt:                                                   Artikel4\n,,d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),\".                      Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 eingefügt:                       § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwal-\n„2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1              tungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August\nBuchstabe d für jeden Leistungsempfänger:          1980, BGBI. 1 S. 1469), das zuletzt durch Artikel 4 des\nHöhe des Zuschusses am Jahresende;\".               Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 12 wird angefügt:\n1. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „die\n,,§ 13                                  Mitteilung\" die Wörter „die Erteilung,\" eingefügt.\nBußgeldvorschrift\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nfahrlässig entgegen § Sa eine Meldung nicht, nicht\n,,(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\neines Leistungsberechtigten nach§ 1 des Asylbewer-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                 berleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet                      Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes er-\nwerden.\"                                                           forderlich ist.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1997              1133\nArtikel 5                            gefügt und die Wörter „einem Ausländer erteilten\" ge-\nstrichen.\nÄnderung des Gesetzes\nzur Hilfe für Frauen bei Schwanger-                                           Artikel 7\nschaftsabbrüchen in besonderen Fällen\nSchlußvorschriften\nDem § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nSchwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom                                           §1\n21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050, 1054) wird folgender\nBekanntmachungserlaubnis\nSatz angefügt:\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\n,,Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asyl-       laut des Asylbewerberleistungsgesetzes in der vom\nbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Abs. 3 Satz 4        Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.\"             , Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§2\nArtikel 6                                   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung der                               Der auf Artikel 6 beruhende Teil der dort geänderten\nAusländerdatenübermittlungsverordnung                   Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nIn § 5 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung\nvom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2997, 1991 1 S. 1216),                                     §3\ndie durch Artikel 34 des Gesetzes vom 24. März 1997\n1n krafttreten\n(BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, werden nach dem\nWort „Ausländerbehörden\" die Wörter „die Erteilung,\" ein-         Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Mai 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}