{"id":"bgbl1-1997-31-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":31,"date":"1997-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/31#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_31.pdf#page=60","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen","law_date":"1997-05-16T00:00:00Z","page":1124,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["1124               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 -:i-eil I Nr. 31, ausgegeben z~ Bonn am 23. Mai 1997\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Schomsteinfegerwesen\nVom 18. Mal 1997\nAuf Grund_ des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7,         6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „einer amtsärztlichen\nAbs. 2, § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Schorn-                Bescheinigung\" durch die Wörter \"eines amtsärzt-\nsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBI. 1                    lichen Gutachtens\" ersetzt.\nS. 1634, 2432), die zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juli\n1994 (BGBI. 1 S. 1624) geändert worden sind, verordnet             7. § 9 wird wie folgt geändert:\ndas Bundesministerium für Wirtschaft:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann\" die\nArtikel 1                                            Wörter „auf Antrag• eingefügt.\nÄnderung der Verordnung                                  bb) In Satz 2 Nr. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt\nüber das Schomsteinfegeawesen                                      gefaßt:\nDie Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom                            .,der Bewerber in dem Land, in dem er in einer ·\n19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), zuletzt geändert                           Bewerberliste eingetragen ist, im Schornstein-\ndurch die Verordnung vom 28. September 1988 (BGBI. 1                            fegerhandwerk innerhalb der letzten drei\nS. 1776), wird wie folgt geändert:                                              Jahre ·vor der Bestellung mindestens sechs\nMonate im Betrieb eines Bezirksschomstein-\n1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                                          fegermeisters praktisch tätig gewesen ist;\".\na) Nach dem Wort „Schornsteinfegerhandwerk\" wer-                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nden die Wörter .im Betrieb eines Bezirksschorn-\nsteinfegermeisters'\" eingefügt.                                    .,(3) Auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1\nNr. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind auf An-\nb) folgender Halbsatz wird angefügt:                                 trag anzurechnen\n\"zur Vermeidung besonderer Härten kann die                       1. die Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wenn\nzuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zu-                           der Bewerber nachweist, daß es ihm trotz stän-\nlassen;•.                                                             digen Bemühens und steter Inanspruchnahme\ndes Arbeitsamtes nicht gelungen ist, in dem\n2. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort \"Schornstein-                           Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetra-\nfeger\" die Wörter \"im Betrieb eines Bezirksschorn-                        gen ist, Beschäftigung im Schornsteinfeger-\nsteinfegermeisters\" eingefügt.                                            handwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteir,-\nfegermeisters zu finden,\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter                              und der Erziehungsur1aub nach dem Bundeser-\n.amtsärztliche Bescheinigung\" durch die Wörter                        ziehungsgeldgesetz,\n.,amtsärztliches Gutachten\" ersetzt.\n3. Zeiten der Pflege von Angehörigen, die An-\nb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe .,§ 11                         spruch auf Lei$tungen aus der sozialen und pri-\nAbs. 4 • durch die Angabe .,§ 11 Abs. 5\" ersetzt.                     vaten Pflegeversicherung haben,\nsofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der\n4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBestellung eine mindestens einjährige praktische\nn(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste ist                Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb\nnicht zulässig, wenn zweimal entweder die probe-                     eines Bezirksschomsteinfegermeisters nachge-\nweise oder die endgültige Bestellung als Bezirks-                    wiesen wird ...\nschomsteinfegermeister zurückgenommen, wegen\nUnzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 7 Abs. 1             8. § 10 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 oder§ 11 Abs. 5 des ~chornsteinfegergesetzes\naufgehoben worden ist.\"                                          a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „zurückstellen\"\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender\n5. In § 7 wird die Angabe .,§ 3\" durch die Angabe .,§ 3                 Halbsatz angefügt:\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4, 6\" ersetzt.                                      .,indem sie den Rangstichtag verändert ...","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeH I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997               1125\nb) In Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort „minde-                 sen und, soweit sie auf elektronischen Datenträgern\nstens• und vor dem Wort „höchstens• das Wort                geführt werden, zu Beginn des jeweils folgenden Jah-\n„voraussichtlich• und vor dem Wort „Rang• das              res ausgedruckt werden.\nWort „ursprünglichen• eingefügt\n. (2) .Erstreckt ~eh der Kehrbezirk auf mehrere Ge-\nmeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                     ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               für jede Gemeinde ein eigenes Kehrbuch geführt wird.\n,,(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste           (3) Kehrbücher und die sonstigen für die Verwal-\nrichtet sich nach dem Tag der Meldung zu der Mei-           tung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen sind\nsterprOfung, die der Bewerber bestanden hat                 bis zum Ablauf von fOnf Jahren nach der letzten Ein-\n(Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag,          tragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechts-\nan dem das Gesuch um Zulassung zur Meister-                 vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vor-\nprüfung mit allen notwendigen Nachweisen bei                schreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind\nder zuständigen Handwerkskammer eingegangen                 die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Sofern die\nist. Maßgebend ist der Tag der Meldung zum                  Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt\nzuerst abgelegten Prüfungsteil. Für jeden nicht            werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen.\nbestandenen Prüfungsteil ist der Rangstichtag um            § 17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 er-\nsechs Monate, höchstens um zwei Jahre, hinaus-             ster Halbsatz beginnt mit dem Ende des Kalenderjah-\nzuschieben.\"                                               res, in dem die letzte Eintragung vorgenommen\nwurde.•\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Katastro-\n12. In§ 15 werden die Angabe,,§ 19• durch die Angabe\nphenschutzes\" das Wort „oder\" durch ein\n..§ 19 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt und die ,Wörter \"an die\nKomma ersetzt.\nGrundstückseigentümer\" gestrichen.\nbb) Nach Nummer 4 werden folgende ·Nummern 5\nund 6 angefügt:                                  13. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n,,5. Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzge-                                     ,,§16\nsetz und des Erziehungsurlaubs nach\ndem Bundeserziehungsgefdgesetz oder                           Verzeichnis der Nebenarbeiten\n6. Zeiten der Pflege von Angehörigen, die              Der Bezlrksschomsteinfegermeister hat alle von\nAnspruch auf Leistungen aus der sozialen        ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des\nund privaten Pflegeversicherung haben,\".        Schornsteinfegergesetzes). die nicht nach der Kehr-\nund ÜberprOfungsgebührenordnung abgerechnet wer-\ncc) Im fetzten Teilsatz werden die Wörter „Num-\nden, in einem gesonderten Nebenarbeitsverzeichnis\nmern 1 bis 4\" durch die.Wörter „Nummern 1\naufzuführen, in das mindestens einzutragen sind:\nbis 6\" ersetzt.\n1. Art und Ausführungsort der Nebenarbeiten,\nc) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\n,,Schornsteinfegerhandwerk\" die Wörter „im Be-             2. Datum der Ausführung,\ntrieb eines Bezirksschomsteinfegermeisters\" ein-           3. erzieltes Entgelt.\ngefügt.\n§ 14 gilt entsprechend.\"\n10. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n.. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch         14. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nBezirksschomsteinfegenneister berücksichtigen, die                                         ..§17\nnicht in das besondere Verzeichnis eingetragen sind,\nÜbergabe der Aufzeichnungen\nfrühestens jedoch nach Ablauf der Probezeit.•\nBei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirks-\n11. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                      schomsteinfegermelster seinem Nachfolger die für\ndie Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unter-\n..§14\nlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und\nKehrbuch                             kostenfrei zu Obergeben, Insbesondere das Kehr-\n(1) Der Bezirksschomsteinfegermeister ist dafür             buch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel\nverantwortlich, daß die Eintragungen Im Kehrbuch                 und nicht abgeschlossenen Abnahmen. Arbeitszettel,\nvollständig, richtig geordnet und dokumentenecht                 Arbeitsbücher sowie Unterlagen Ober meßpflichtige\nvorgenommen sowie stets auf dem neuesten Stand                   Anlagen. Das gleiche gilt bei\ngehalten werden. Eine Eintragung darf nicht In einer             1. Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem\nWeise verändert werden, daß die ursprüngliche Ein-                    Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder\ntragung nicht mehr feststellbar Ist. Die Kehrbücher                   Gemeinden oder\nkönnen auch auf elektronischen Datenträgern geführt\n2. der Bestellung eines Stellvertreters.\nwerden, wenn- sichergestellt ist, daß die Daten\nwährend der Aufbewahrungsdauer verfOgbar sind                    Kann im Fall von Satz 2 Nr. 1 das Kehrbuch nicht\nund jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar                Obergeben werden, so hat der Bezirksschomsteln-\ngemacht werden können; die Sätze 1 und 2 gelten                  fegermeister daraus einen Auszug anzufertigen und\nsinngemäß. Kehrbücher müssen jährlich abgeschlos-                dem Nachfolger zu übergeben.•","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n15. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                , Schornsteinfegerhandwerk tätig waren, ist um den\nZeitraum, der drei Gesellenjahre übersteigt, zurückzu-\n,,§18\nverlegen, jedoch höchstens um ein Jahr; diese Rege-\nÜberprüfung des Kehrbuches und                     lung gilt bis zum 1. Januar 2001. Bei Bewerbern,\ndes Verzeichnisses der Nebenarbeiten                 deren Gesellentätigkeit nach § 49 Abs. 4 Nr. 1 der\n· Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich ab-           Handwerksordnung verkürzt wurde, ist der Rang-\ngeschlossene KehrbOcher und abgeschlossene Ver-               stichtag zusätzlich um die Zeit der Verkürzung\nzeichnisse der Nebenarbeiten sowie die sonstigen für          zurückzuverlegen.•\ndie Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unter-\nlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Werden diese      18. Nach § 21 werden die Abschnittsüberschrift des\nUnterlagen auf elektronfschen Datenträgern gefOhrt,           Neunten Abschnitts und die §§ 22 und 23 gestrichen.\nist ein Ausdruck vorzulegen; auf Verlangen der Ver-\nwaltungsbehörde Ist der Datenträger zugänglich zu\nArtikel2\nmachen.•\nÜbergangsbestimmung\n16. Nach § 20 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt          Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a findet erstmals Anwendung\ngefaßt:                                                  auf Prüfungsverfahren, zu denen sich der PrOfling nach\nInkrafttreten dieser Verordnung angemeldet hat. Für bei\n.,Achter Abschnitt\nInkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfah-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\".             ren findet die Verordnung in ihrer bisherigen Fassung\nAnwendung.\n17. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,§21                                                     Artikel3\nZurOckverlegung des Rangstichtages                                      Inkrafttreten\nDer Rangstichtag von Bewerbern, die vor ihrer Mei-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsterprüfung länger als drei Jahre als Geselle im         In Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1997\nDer Bundesminister fOr Wirtschaft\nRexrodt"]}