{"id":"bgbl1-1997-31-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":31,"date":"1997-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1997-05-16T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":59,"content":["1065\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             G5702\n1997                          Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                                                                Nr. 31\nTag                                                       Inhalt                                                                              Seite\n16. 5. 97 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1065\nFNA: 2032·1                                                                                             .\n16.5.97   Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen                                                          1124\nFNA: neu: 7111-1-1/1; 7111-1·1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1127\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 16. Mai 1997\nAuf Grund des Artikels 15 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar\n1997 (BGBI. 1 S. 322) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 262),\n2. den am 8. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai\n1996 (BGBI. 1S. 718),\n3. den am 1. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes,\n4. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1996, teils mit Wirkung vom 1. Januar\n1997 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1, den mit Wirkung .vom 1. Januar\n1997 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 und den am 1. April 1997 in Kraft\ngetretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 590),\n5. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n_25. März 1997 (BGBI. 1S. 726).\nAuf Grund des Artikels 14 § 7 des eingangs genannten Gesetzes sind die\nAnlagen IV und V des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nAnlagen 1 und 2 des eingangs genannten Gesetzes und die Anlagen Via\nbis Vli und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der unter Nummer 1\ngenannten Fassung, in denen Beträge ausgewiesen sind, die durch Arti-\nkel 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des unter Nummer 4 genannten Gesetzes\nerhöht werden, durch Anlagen ersetzt, die diese erhöhten Beträge ent-\nhalten.\nBonn, den 16. Mai 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","1066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nBundesbesoldungsgesetz\nlnhaltsverzeichn is\n§§\n1. Abschnitt:      Allgemeine Vorschriften                                       1 bis 17a\n2. Abschnitt:      Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren\nan Hochschulen                                              18 bis 38\n1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze                                       18bis 19a\n2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten                        20bis31\n3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische\n· Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten                 32bis36\n4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte                  37und38\n3. Abschnitt:      Familienzuschlag                                            39bis41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                        42 bis51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                                        52bis5Qa\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                              59bis66\n7. Abschnitt:      Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährtiches Urlaubsgeld                       67bis68a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unteriwnft für Soldaten\nund Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz              69und70\n9.Abschnitt:       Übergangs- und Schlußvorschriften                           71 bis82\n1. Abschnitt                                 2. ZuschOsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\nschulen,\nAllgemeine Vorschriften\n3.  Familienzuschlag,\n§1                                     4.  Zulagen,\nGeltungsbereich ·                              5.  VergOtungen,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                       6.  Auslandsdienstbezüge.\n1. Bundesbeamten_ der Beamten der Länder, der Ge-                     (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nmeinden, d e r ~ sowie der sonstigen                            Bezüge:\nder Aufsicht eines Landes unterstehenden K&per-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n1. AnwArterbezOge,\nRechts; ausgenommen ·sind die Ehrenbeamten und                  2. jährliche Sonderzuwendungen,\ndie Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet                3. vermögenswirksame Leistungen,\nwerden,\n4. jährliches Urlaubsgeld.\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen\nsind die ehrenamtlichen Richter,                                   (4) Die Linder können besoldungsrechtliche Vorschrif-\nten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nll\" erlassen, soweit dies\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                    (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\n1. Grundgehalt,                                                    Religionsgesellschaften und ihre Verbände.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                   1067\n§2                              in Dienststellen in den Ländern, in denen die am\nRegelung durch Gesetz                        31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen\nlandesweiten Feiertage um einen Feiertag; der stets auf\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten        einen Werktag fiel, vermindert worden ist.\nwird durch Gesetz geregelt.\n(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,          gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,\ndie dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere            der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des\nals die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf-         lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-         die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.\nsicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen\nwerden.\n§4\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch                          Weitergewährung der Besoldung bei\nteilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögens-                Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nwirksamen Leistungen.                                                oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-\n§3\namte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm\nAnspruch auf Besoldung                        die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch       worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an          Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr            schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten     gen Ruhestandes gezahlt.\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines        (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner         setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat           Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht       herrn(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mit-\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungs-~            glieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden\nverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer          die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert.\nRegelung nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz,§ 22          Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nAbs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der           steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen-\nMaßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.            staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband,\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-      dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag       durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend             anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die\nvon Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei            Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungs-\nSoldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit    recht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte\nvon fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit       Stelle.\nBeginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit,\ndie sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn             (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\nMonaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des         die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-\nsiebten Dienstmonats.                                         lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\ntritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des        bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem         hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälfe des\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts        Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\nanderes bestimmt ist.\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen ·\n§5\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit                 Besoldung bei mehreren Hauptlmtem\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nHat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\n(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3           der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\nund 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen         dete Hauptämter Inne, so wird die Besoldung aus dem\nBezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit             Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit\nnichts anderes bestimmt ist.                                  gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-          Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden· die\nzahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.            Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\ngezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt· ist.\n§3a\n§6\nBesoldungskürzung\nBesoldung bei Teilzeitbeschiftlgung\n(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird\num 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges ab-                Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im\ngesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten   gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.","1068                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n§7                                In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nKaufkraftausgleich                        eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nschriften des Disziplinarrechts.\nHat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen\n(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach\nWohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er\n§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig\nOber die BezOge in der Währung dieses Gebietes ver-\nBezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In\nfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der\nbesonderen FAiien kann die oberste Dienstbehörde im\nfremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark\nEinvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-\ngen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise\ngleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminlster\nabsehen.\ndes Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte,                                        §10\nRichter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen                Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\nAmt nach Maßgabe des·§ 54 geregelt.\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so\n§8                               werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-\nchen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die\nKürzung der Besoldung bei Gewlhrung\nBesoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt\neiner Versorgung durch eine zwischen-\nist.\nstaatliche oder Oberstaatliche Einrichtung\n§ 11\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver-\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen                  Abtretung von Bezügen, Verpfindung,\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden               Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nseine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875              (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\nvom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder Ober-         desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nstaatlichen Dienst voll~ete Jahr; ihm verbleiben jedoch         Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\nmindestens vierzig vom Hundert _seiner Dienstbezüge.            dung unterliegen.\nErhält er als lnvaliditätspension die Höchstversorgung aus\nseinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli-           (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\nchen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sec~               Dienstherr ein Aufrechnungs- oder ZurOckbehaltungs-\nvom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von            recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-\nder zwischenstaatlichen oder Oberstaatlichen Einrichtung        tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten\ngewährte Versorgung nicht übersteigen.               ·          Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schad~\nwegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\n(2) Als Zeit Im zwischenstaatlichen oder Oberstaatlichen\nDienst wird auch die Zelt gerechnet, in welcher der Beam-\nte, Richter oder Soldat ohne AlisObung Jtlnes Amtes bei                                      §12\nefner zwf9chenstaatßchen oder Ober8taatlichen Einrich-                          ROckforderung von Bezügen\ntung einen Anspruch auf Vergotung oder sonstige Ent-\nschldigung hat und RuhegehaltsansprOche erwirbt. Ent-              (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus            gesetzliche Anderung seiner Bezüge einschließlich der\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-            Einreihung seines Amtes in die BesoldungsgNppen der\nlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-      Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter\n~alts wie Dienstzeiten berOcksfchtigt werden.                   gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-\nstatten.\n(3) Dienstbezüge Im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\ngehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltflhige           (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nStellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum              gezahlter Bezüge nach den Vor.schriften des Bürgerlichen\nGrundgehalt für Professoren an Hochschulen.                    Gesetzbuchs Ober die Herausgabe einer ungerechtfertig-\nten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\n§9                               bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\nVertust der Besoldung bei                    offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\nschuldhaftem Femblelben vom Dienet                  mOssen. Von der Rückforderung kann aus BilligkeitsgrOn--\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-        den mit Zustimmung der obersten Dienstbeh&'de oder der\ngung schuldhaft dem Dienst fero, so vertiert er fOr die Zelt   von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen\ndes Fembleibens seine BezOge. Dies gilt auch bei einem         werden.\nfernbleiben vom Dienst fOr Teile eines Tages. Der Verlust                                   §13\nder BezOge ist festzustellen.\nAusgleichszulagen\n§9a                                  (1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten,\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung             weil\n(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf        1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder\nBesoldung für eine Zeit. in der sie nicht zur Dienstleistung        einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift ver-\nverpflichtet waren„ kann ein infolge der unterbliebenen             setzt ist oder\nDienstleistung fOr diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-      2. er zur Vermeidung der Versetzung In den Ruhestand\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der                    wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird\nBeamte, Richter oder Soldat Ist zur Auskunft verpflichtet.          oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                1069\n3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift                                          §15\nfestgesetzten besonderen gesundheitlichen Anfor-                              Dienstlicher Wohnsitz\nderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht\nmehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird           (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist\noder                                                       der Ort, an dem die Behörde oder ständige DiEmststelle\nihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein\n4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach          Standort.\nder Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraus-\nsetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht              (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nmehr erfüllt ist oder                                      Wohnsitz anweisen:\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des\n5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,\nBeamten, Richters oder Soldaten ist,\nerhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des          2. den Ort,.in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nUnterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienst-            Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\nbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in\n3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nseiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Ver-\nänderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung blei-            Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\nben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhe-           Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-\ngehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge          tragen.\nausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit                                      §16\nnur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung\nder Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage\nAmt, Dienstgrad\num ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für              Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-\nStellenzulagen und für Zuschüsse zum Grundgehalt für           wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten\nProfessoren an Hochschulen gezahlt wird.                       gleich.\n(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus                                   §17\nanderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs-                       Auh:'andsentschädigungen\nzulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages\nzwischen seinen neuen Dienstbezügen und den Dienst-               Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwen-          wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-\ndung zuletzt zugestanden haben. Absatz 1 Satz 3 und 4          stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder\ngilt entsprechend. Die Ausgleichszulage vermindert sich        Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-\nbei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des          haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\nErhöhungsbetrages. Sie wird nicht gewährt, wenn die\nVerringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaß-                                     §17a\nnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht                              Zahlungsweise\noder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis\nauf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall            Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3\neiner Stellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der          und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\nBeamte weniger als fünf Jahre zulageberechtigend ver-          Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nwendet worden ist.                                             Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\nÜberweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2  Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto\ngilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein        des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich-\nRuhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter-           tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der\noder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen           Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur\nDienstbezüge geringer sind· als die Dienstbezüge. die er       zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-\nbis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1        tung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund\nund 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Aus-          nicht zugemutet werden kann.\nlandsdienstbezüge gezahlt werden.\n(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grund-\ngehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zuschüsse zum                                    2. Abschnitt\nGrundgehalt fOr Professoren an Hochschulen. Zu den                                     Grundgehalt,\nDienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und\nAusgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder\nZuschüsse zum Grundgehalt\nder Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 ge-                        für Professoren an Hochschulen\nwährt werden.\n1.·Unterabschnitt\n§14                                                 Allgemeine Grundsätze\nAnpassung der Besoldung\n§18\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nund unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben             Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind\nverbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-            nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-\nmäßig angepaßt.                                                recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-     Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-         ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-\npen zuzuordnen.                                              ge IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-\nordnungen.\n§19\n§21\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\nHauptamtliche\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-                         Wahlbeamte auf Zelt\nten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm                       der Gemeinden, Samtgemeinden,\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-              Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise\ndungsordnung enthalten oder Ist es mehreren Besol-\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt si_ch das Grundge-            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhait n.ach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fOr die\nverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-    Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\nschaften, Anstalten und. Stiftungen des öffentlichen         auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nRechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol-       meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\ndungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung        der Besoldungsor~nungen A und B der Länder Höchst-\nder obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Ejnvernehmen          grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. fst    dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\ndem Beamten oder Richter noch kEWl Amt verliehen wor-        bestimmen.\nden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das          Rechtsverordnung\nGrundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der\n1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den\nBesoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A\nanderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich\nund B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverord-\ndas Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungs-\nnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen;\ngruppe.\ndabei können bei den in Absatz 1 genannten Körper-\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet          schaften einer Größenklasse höchstens zwei Besol-\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer             dungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von\n2. fOr die In Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-\nAmtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-\nsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besol-\ntungsmaßstab, insbesondere      nach  der Zahl der Planstel-     dungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines            Abs. 2 zu regeln.\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer\nSchule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein  Die Ermächtigung zum Erlaß der Rectitsverordnung kann\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.            auf den zuständigen Minister übertragen werden.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§19a                             Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-\nbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und\n(weggefallen)\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter\nBerücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im\nVergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der\n2. Unterabschnitt                        beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den\nVorschriften für Beamte und Soldaten                Besoldungsordnungen A und B der Linder zuzuordnen.\nDie Ermächtigung zum Er1a8 der Rechtsverordnung kann\n§20                              auf den zuständigen Minister Obertragen werden.\nBeaoldungsordnungen A und B                                                 §22\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-                        Vorstandsmitglieder\ndungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen                    öffentlich-rechtlicher Sparlulaeen und Leiter\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21            kommunaler Versorgungs- und Venehrsbetriebe\nund 22 bleiben unberührt.\nDie Landesregierungen werden ermlchtigt, die Amter\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende          der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder 6ffenttich-recht-\nGehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste         licher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-\nGehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der          gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich\nBesoldungsgruppen sind in der Anlage rv ausgewiesen.         anzustufen.                                -\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n§23\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen\nden Anitem in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu-                            Bngangsämterfür Beamte\nordnen.                                                         (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur         dungsgruppen zuzuweisen:\naufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-\ndrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\ndungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,\nAmtem in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nInhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-         2. In Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes\nscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen Im                der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                       1071\nin Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der                im höheren Dienst\nBesoldungsgruppe A 6 oder A 7,\n- in den Besoldungsgruppen A 15,\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-                          A 16 und B 2 nach Einzelbewertung\ndungsgruppe A 9,                                                        zusammen                                       40v.H.,\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-                    - in den Besoldungsgruppen A 16\ngruppe A 13.                                                            und B 2 zusammen                               10v. H.\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für                Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\ndie Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-                  aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\ndert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die                   Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\nBefähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der                     der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nBesoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. j                                      und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines\nDienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können\n§24                                   mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezo-\ngen werden, daß eine entsprechende Anrechnung auf die\nEingangsamt für\njeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.\nBeamte in besonderen Laufbahnen\n(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen                       (2) Absatz 1 gilt nicht\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-                   1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nschen oder technischen Verwaltungsdienst besonders                        Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-                       das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-\nlegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist                      schen Bundesbank,\nund                                                                  2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die                         . liehen Schulen und Hochschulen,\nbei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung                   3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-\ndes Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgrup-                        schulen,\npe als nach § 23 erfordern,\n4. für Laufb~hnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-\nzugewiesen worden ist,\ngung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu\nkennzeichnen.                                                             5. · für Bereiche eines Diensth~rn, in denen durch Haus-\nhaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höch-\n(2). Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-\nstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei\nstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1\nAnwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnun-\nNr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-.\ngen zu Absatz 4 oder 5 ergeben würde.\nsen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten\n§25                                   und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der\nBeförderungsämter                                 Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-\ndesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-\nBeförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich                     schritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio-\nnichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden,                     nen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt\nwenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-                       auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten\ndungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten                          Rechnungsprüfungsämtern.\nFunktionen wesentlich abheben.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§26                                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sach-\ngerechten Bewertung der Funktionen          -\nObergrenzen für Beförderungsämter\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-                    das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\ngabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen                             zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so-\nnicht überschreiten:                                                          wie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern\nim mittleren Dienst                                                           höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-\nnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach\n- in der Besoldungsgruppe A 7                                   40v.H.,\nAbsatz 1 festzulegen,\n- in der Besoldungsgruppe A 8                                   30v.H.,\n- in der Besoldungsgruppe A 9                                     8v.H.,  2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen\nim gehobenen Dienst                                                           als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,\n- in der BesoldungsgruppeA 11                                   30v.H.,   3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-\n- in der Besoldungsgruppe A 12                                  16v.H.,       zen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in\n- in der Besoldungsgruppe A 13                                   6v.H.,       folgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-\n\") § 23 Abs. 2 Ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom          grenzen zugelassen sind,\n18. Dezember 1975 (BG81. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen\ntechnischen Dienstes anzuwenden; im· übrigen ist die Geltung aus-          b) Funktionen, die nach§ 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern\ngesetzt.                   ·                                                    zugeordnet sind.","1072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,. durch         grundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden.\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der               Wird festgestellt, daß die Leistung des Beamten oder Sol-\nFunktionen in Gemeinden, Gemeindeverbänden und son-            daten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnitt-\nstigen der Aufsicht des Landes· unterstehenden Körper-         lichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bis-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen            herigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die\nRechts sowie iA den Stadtstaaten                               nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2            Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs\nandere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,            inzwischen befinden wOrde, darf frühestens nach Ablauf\nSamtgemeinden, Verbandsgemeinden und Amter dür-            eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn\nfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn        in diesem Zeitraum anforderungSgerechte Leistungen er-\nsie weniger als 150 000 Einwohner haben,         ·         bracht worden sind. Die Bundesregierung und die Lan-\ndesregierungen werden ermächtigt, jeweils für Ihren\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4\nBereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur\nNr.-1 und 2 oder der nach Nummer 1 dieses-Absatzes\nHemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelun-\nfestgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die\ngen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsver-\nhöchstzulässigen Ämter sowie Ober die Zahl und das\nordnung kann zugelassen werden, daß bei Dienstherren\nVerhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-\nmit weniger als zehn Beamten im Sinne des Satzes 2 in\nlassen,\njedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe\n3. besondere Funktionen zu bestjmmen, die bei der An-          gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregie-\nwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach            rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nAbsatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können,\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis\n4. abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in           auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmenge-\nden Fußnotenregelungen zu den Besoldungsordnun-            setzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Lei-\ngen zu bestimmen, daß eine Planstelle mit der Amtszu-      stungsstufe oder Ober die Hemmung des Aufstiegs trifft\nlage ausgestattet werden kann.                             die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nSoldaten schriftlich· mitzuteilen. Widerspruch und Anfech-\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.\ntungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.\n(6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Vermin-\n(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisheri-\nderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von\ngen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist.\nRationalisi~n.mgsmaßnahmen nach sachgerechter Be-\nFührt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus\nwertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß\ndem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch.\nden vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen\n_Entlassung auf Antrag des· Beamten oder Soldaten oder\nRechtsverordnungen Oberschritten, kann aus personal-\ninfolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich\nwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-\ndas Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst-\ngrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum\nenthebung nach Absatz 2.\nvon längstens fOnf Jahren ausgesetzt und danach auf jede\ndrifte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt\nentsprechend für die Umwandlung von PlansteHen, wetln                                        §28\ndie Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesol-\ndungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-\nBesoldungadienstalter\nnung A aus gleichen Granden überschritten werden.                 (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des\nMonats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-\nzigste Lebensjahr vollendet hat.\n§27\nBemessung des Grundgehaltes                          (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-         sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung\nnungen nicht feste Gehatter vorsehen, nach Stufen be-          bestand, hinausgeschoben. und zwar um ein Viertel der\nmessen. Das Aufst~gen in den Stufen bestimmt sich nach         Zelt bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr\ndem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Ea wird            und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Sol-\nmindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Be-           daten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besol-\nsoldungsgruppe gezah~.                                         dungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einund-\n(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe Im Ab-     dreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten\nstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand        werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im\nvon drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier         Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuf-\nJahren.                                                        lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlict}-rechtlichen\n(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann die        Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im\nnächsthöhere Stufe frOhestens nach Ablauf der Hllfte des       Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-\nZeitraumes bis.zu ihrem Erreichen als Grundgehalt vorweg       lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge\nfestgesetzt werden (Leistungsstufe). Leistungsstufen dür-    · wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die\nfen in einem Kalenderjahr an bis zu 1O vom Hundert der         öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-\nBeamten und Soldaten eines Dienstherrn in den Besol-           schüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,\ndungsgruppen der B~ldungsordnung A, die das End-               gleich.                                           .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                 1073\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung    3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen\nbis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beur-       der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder\nlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst-                gesellschaftlichen Organisation war oder\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich aner-    4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer\nkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder             vergleichbaren Bildungseinrichtung war.\nöffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht\nfür Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-                                     §31\nrungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314),\nsoweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem                               (weggefallen)\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht\nausgeübt werden konnte.\n3. Unterabschnitt\n(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\ndungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten                              Vorschriften für Professoren,\nschriftlich mitzuteilen.                                                Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten\n§29                                          und Wissenschaftliche Assistenten\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren\n§32\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses\n(weggefallen)\nGesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Ge-\nmeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaf-\n§33\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                      Bundesbesoldungsordnung C\nschaften und ihrer Verbände.\nDie Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffe_ntlich-rechtlichen   schuldozenten, .Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-\nDienstherrn steht gleich                                       lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder             und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte       dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-   sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-\nlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem           gewiesen.\n31. Dezember 1937 ~em Reich angegliedert waren,                                         §34\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die                            Zuschüsse zum Grundgehalt\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                          Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe\nder Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundes-\n§30                               besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-\nhalten.                  ·\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n§35\n(1) Für die Gleich\\tellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2\nObergrenzen\nSatz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für\nStaatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit            (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-\nnicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten,· die vor  lichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in\neiner solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1       Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\ngilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der       Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den k0nstlerisch-\nGrenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokrati-               wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen\nschen Republik.                                                Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig- bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der\nkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe         Planstellen für Professoren in der Besoldungsgruppe C 4\nzum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen             56,25 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen fOr Professoren\nRepublik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-       an wissenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungs-\ngruppen C 3 und c-4 nicht überschreiten. Bei den künstle-\nzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der\nrisch-wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädago-\nBeamte oder Soldat\ngischen Hochschulen darf die Zahl der Planstellen in den\n1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-       Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80 v. H. der Gesamtzahl\nliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in        der Planstellen für Professoren nicht Obersehreiten. Bei\nder Sozialistischen. Einheitspartei Deutschlands, dem      der Anwendung der Obergrenzen bleiben die Planstellen\nFreien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien             für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-\nDeutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-         senschaften Speyer außer Betracht.\nunterstützenden Partei oder Organisation innehatte\n(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen\noder\nsind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\n2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen          Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem\nStaatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines      Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für\nBezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises         Professoren an Fachhochschulen in der Besoldungs-\noder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-      gruppe C 3 60 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für\nbaren Funktion tätig war oder                              Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten.","1074               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche        endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-            bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt\nchend.                                                         hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-\nbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 1OAbs. 2 Satz 1\n§36                               Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine\nTätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht\nBemessung des\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nGrundgehaltes, Besoldungsdienstalter\noder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sach-\n(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es           debiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt,\nsteigt von zwei zu zwei Jahren bis ~um Endgrundgehalt.         gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-\nDer Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszu-       ter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-\ngehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienst-            unterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung\n·a1ter.                                                         eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere\nDienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die\n(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht      Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.\nfür die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein\nDisziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder           (3) Richter und Staatsanwälte, die das siebenun~wan-\nendet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag         zigste Lebensjahr noch nicnt vollendet haben, erhalten\ndes Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung,      das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so\nso erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.         lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensalters-\nstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.\n(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gel-\nten die §§ 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2          (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2\nan die Stelle des einunddreißigsten Lebensjahres das           Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des\nfünfunddreißigste Lebensjahr und für Professoren das           fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf\nvierzigste Lebensjahr tritt.                                   Besoldung bestand, hinausg8$Choben. § -28 Abs. 3 und\n§ 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufstei-\ngen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vor-\nläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren\n4. Unterabschnitt\nzur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte             hältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder\nStaatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurtei-\n§37                               lung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des\nRuhens.\nBesoldungsordnungen R\n(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\nnahme d• Amter der Vertreter des öffentlichen Interesses                               3. Abschnitt\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\nFamilienzuschlag\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-\nordnung R (Anlage IIQ geregelt. Die Grundgehaltssätze der\nBesoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.                                        §39        f\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt                     Grundlage des Familienzuschlages\nwerden:                                                           (1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V\n1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-          gewährt. Seine· Höhe richtet sich nach der Besoldungs-\nschen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-      gruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des\nsidenten und sei_nes ständigen Vertreters,                Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.\n2. die Ämter der badischen Amtsnotare.                            (2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund\nDer Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-           dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter-\nkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag\ndungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-\nnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage rv        auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld\nnach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-\ngelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\ndeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne\nBerücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-\n§38                               steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-\nBemessung des Grundgehaltes                     geldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-        des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-     entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.\nfen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-\nne Grundgehaltssatz steht.vom Ersten des Monats an zu,\n§40\nin dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung                   Stufen des Familienzuschlages\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für        (1) Zur Stufe 1 gehören\ndie Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-\ngrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre        1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\nvermindert Ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-·  2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                     1075\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie              Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben         gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\noder für nichtig .erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum    Arbeitszeit beschäftigt sind.\nUnterhalt verpflichtet sind,                                  (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere · einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-        oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\ngenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus   lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe      schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu,\nbedürfen. Dies gilt· bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Famili-\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für         enzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten\nden Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel ~ur          gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem\nVerfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich       Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskinder-\ndes gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge-           geldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des\nnen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des       § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des\nBetrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung       Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;\naufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte,           dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgen-\nRichter .oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig       den Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarif-\nuntergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche          verträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine\nVerbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Bean-           sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschafts-\nspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach          geld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich\n§ 62 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsberechtigte,         aus der für die Anwendung des Einkommensteuergeset-\nAngestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer    zes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 fin-\nTätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtig-     det auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der\nte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder            Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-\nmehrerer anderer Personen in die gemeinsam                 schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-\nbewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der                sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-\nStufe 1, eine entsprechende Leistung oder einen            tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\nAnwärterverheiratetenzuschlag, so wird der Betrag der      Arbeitszeit beschäftigt sind.\nStufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten            (6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5\nmaßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der           ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,\nBerechtigten anteilig gewährt.                             einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten\n(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die        und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände\nBeamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kinder-       von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-\ngeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem              rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-\nBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich-           den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-\ntigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes          richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,\noder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes             Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-\nzustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der     setzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen\nberücksichtigungsfähigen Kinder.                               Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der\n(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Solda-       Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften\nten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe auf-         oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung\ngehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld         von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nnach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-              beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die\ndeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung         Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die\ndes § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder            für den öffentUchen Dienst geltenden Tarifverträge oder\ndes § 3 oder§ 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen          Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin\nwürde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unter-          oder in Besoldungsgesetzen Ober Familienzuschläge oder\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Fa-       Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-\nmilienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-        bare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der\nfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.         in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände\n(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder         durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nSoldaten als Beamter, Richter. Soldat oder Angestellter im     anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-\nöffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im   aussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungs-\nöffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-          recht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte\nzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der         Stelle.\nFamilienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden                                       §41\nStufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\nÄnderung des Familienzuschlages\nmindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1\ndes Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter          Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an\noder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeben-       gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.\nden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die      Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die\nZeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6      Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen\nfindet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der          haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zah-\nEhegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen         lung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.\n-","1076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n4. Abschnitt                           gehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Solda-\nten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert\nZulagen, Vergütungen                         des Anfangsgrundgehalts nicht Obersteigen. Die Ent-\nscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige ober-\n§42                                ste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\n, Amtszulagen und Stellenzulagen                      (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-            im Rahmen besonderer haushaltsrechtficher Regelungen\nlagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen         gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs-\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem          -oder Ausschlußvorschriften zu Zahlungen, die aus dem-\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,               selben Anlaß geleistet werden, vorzusehen. Bei Übertra-\nRichters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der              gung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, so-          (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage kön-\nweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.             nen in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlußvor-\nschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-\nfähig. Sie gelten als Bestan~eil des Grundgehaltes.\n§43\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-\nnehmung der herausgehobenen _Funktionen gewährt                                Stellenzulagen für Beamte,\nwerden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-                 Richter und Soldaten In der Hochschulleitung\nübergeh~nd eine andere Funktion übertragen, die zur Her-          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-     Rec~tsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ngenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-           Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und·\nses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die            Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-\nDauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter ge-           gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktiqnen\nwährt; sie wird für höchstens· drei Monate auch weiter         wahrnehmen:\ngewährt, wenn die vorübergehende Übertragung· einer\nanderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit          1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\ndes Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder              regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\nSoldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben         Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver..,\nwird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in           treter,\nder Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,           2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-\nob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die          dige Vertreter,\noberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\n3. Mitglieder von Hochschulleitungsgrernien,\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.\n4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\n(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-\ngehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.                5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\n(5) Für Amter, die in den Bundesbesoldungsordnungen         6. Leiter von Fachbereichen.\noder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt       Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der SteUenzulage\nsind, dOrfen die Lancier Amtszulagen und Stellenzulagen        ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-\nnur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich. bestimmt ist.       daten mit abgegolten ist.\n§42a                                                            §44\nPr~mlen und Zulagen für besondere Leistungen                     Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\n(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch R'echts--\nwerden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nvon herausragenden besonderen Leistungen durch                 bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-\nRechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien           beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie\n(Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und          Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\nSoldaten in Besoldungsgruppen -der Besoldungsord-             Hauptamt mindestens zur Hälfte-im Rahmen der Ausbil-\nnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregie-       dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\nrung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.             Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung\n(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in        berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht\neinem Kalenderjahr bis zu 1O vom Hundert der Beamten          überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-\nund Soldaten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen           keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit\nder Besoldungsordnung A gewährt werden; durch                  abgegolten.\nRechtsverordnung kann zugelassen werden, daß bei\nDienstherren mit weniger als zehn Beamten abweichend             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhiervon einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\nLeistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien         chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der\nLänder zu regeln.                                  ·\nund Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute\nBewlßigungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungs-            (3) Die Landesregierungen werden ermAchttgt, durch\nzulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu     Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellen-\nwiderrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrund-         zulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                1077\nDie Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch                                        §48\nmachen, sofern die Bundesregierung keine Regelung                               Mehralt>eltavergOtung,\nnach Absatz 2 getroffen hat.                                                Vergiilung für die Teilnahme an\nSitzungen kommunaler Vertretungs-\n§45\nkörperachaften und Ihrer AusschOsse\n(weggefallen)\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts•\n§46                              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nwährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundes-\nZulage für die                        beamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengeset-\nWahrnehmung eines höherwertigen Amtes                 zes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für\n(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben       Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\neines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungs•         Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf\nweise übertragen, erhält er nach achtzehn Monaten der        nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen\nununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine            nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar\nZulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrecht·         ist. Die Höhe der VergOtung Ist nach dem Umfang der\nllctien und 1aufbahnrechtllchen Voraussetzungen fOr die      tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter\nÜbertragung dieses Amtes vor1iegen. Ein Beamter, dem         Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.\nauf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift         (2) Die Landesregierungen werden ermichtigt, dwch\nein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung Obertra•     Rechtsverordnung die ~ewährung einer Vergütung für\ngen worden ist, erhllt für die Dauer der Wahrnehmung         Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit\neine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem Ober·      weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\ntragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvor•        Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,\nschritt nicht durch Beförderung erreichen kann.              zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regal•\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages      mäßig an Sitzungen kommunaler VertretungskOrperschaf•\nzwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und         ten oder ihrer Ausschüsse außerhalb der. regelmäßigen\ndem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt            Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den\nzugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27       Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun•            neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;\ngen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen,            ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Auf.\nwenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.            wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn\ndie Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-    werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechts•\nbezOgen, wenn                                                verordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor-     werden.                                        ·\nden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand\nein Amt mit einem· höheren Endgrundgehalt als bei                                     §49\nBeendigung der zulageberechtigenden Verwendung                Vergütung für Beamte Im Voßstreckungsdlenst\ninne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt. durch Rechts-\n2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver•          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand         währung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage       andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.\nmindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von       Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver•\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,       einnahmten Gebühren oder Betrage.\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in        (2) Für die VergOtung können Höchstsätze für die einzel-\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.     .nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe.\nUegen fOr mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach           gehaltfähig erkllrt werden. Es kann bestimmt werden,\nSatz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher ein-      inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des\ngestuften Amt, bei gleich eingestuften Amtem die Zulage      Beamten mit abgegolten ist.\n~ dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehatt-\nfähigen Dienstbezügen.                                          (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt._ durch\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-\n§47                              hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhai·\nZulagen für besondere Erschwernisse                tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die\nEnnächtigung kann auf den zuständigen Minister über·\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver•     tragen werden.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nwährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der                                     §50\nBewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-\nLehrvergütung für Professoren\nwArterbezOge nicht berOcksichtigter Erschwernisse\n(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider•         Soweit auf Grund der Prüfungs• und Studienordnungen\nruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer•      der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-\nden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu-          fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines\nlagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters           Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere\noder Soldaten mit abgegolten ist.                            Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellahr•","1078               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden            Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung         dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-\nund Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung be-            dungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag\ndarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern          werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.\nund der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrver-             (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\npflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die ein-         ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in\nzelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach         Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-\ndem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrver-         dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom\ngütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.         Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1. und den\nMietzuschuß.\n§50a                                                           §53\nVergütung für Soldaten                                  Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nDie Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch        schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nRechtsverordnung im Einvemehmeri mit dem Bundes-              Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nminister der Verteidigung und dem Bundesminister der          der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im\nFinanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit       Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am\nDienstbezügen aus der Bund~besoldungsordnung A zu             neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienst911\nregeln, die                                                   maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen ·vom\na) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,                      Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.\nb) mehr als  16 und höchstens 24 Stunden                                                   §54\nzusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\nkeine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die                              Kaufkraftausgleich\nBemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-              (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\nstellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als     vom Bundesminister des Auswärtigen Im Einvernehmen\nBestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die         mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun.-        minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-\ndesrates. Die Vergütung wird frOhestens für Dienste nach      dienstorte im Ausland auch Im Einvernehmen mit dem\nAblauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.          Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem\nKaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der\n§51                               Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1\nSatz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein\nAndere Zulagen und Vergütungen                    Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen         (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies        der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten\nbundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-         und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünf-\ntätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.         undsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-\nkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder\nSoldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhal-\nten würde, wird der höhere Betrag gewährt.\n5. Abschnitt                             (3) Abschläge werden nicht erhoben\nAuslandsdienstbezüge                          1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-\nliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-\n§52                                   stungen und Jubiläumszuwendungen,\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-\nAuslandsdienstbezüge\nzuschuß gewährt wird.\n(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und      Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das\ntatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-      Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nzüge, die ihnen bei ejner Verwendung im Inland zustehen:       Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.\nbeim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichti-\ngen, für die Auslandsklnderzuschlag gewährt wird. Zula-                                    §55\ngen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit\ndie jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch_bei Ver-                              Auslandszuschlag\nwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben fol-           (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen\ngende Auslandsdienstbezüge:                                    in den Anlagen Via bis Vlh gewährt. Seine Höhe richtet\n1. Auslandszuschlag,                                          sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\n2. Auslandskinderzuschlag,                                     und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-\n. 3. Mietzuschuß.                                               den Stufe•\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person       (2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszuschlag\ndas Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der        verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem\nfOr ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die      Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                 1079\nWohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei        land folgenden besonderen materiellen und immateriellen\ndieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen            Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.\nDienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-      Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-     Bundesrates.\nbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst-\nherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag          (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nnach Tabelle Via und der andere nach Tabelle Vlc; den          len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\nAuslandszuschlag nach Tabelle Via erhält der Ehegatte,         setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4         desminister des Innern und dem Bundesminister der\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit        Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\nbeider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen       Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich\nArbeitszeit ermäßigt. erhält jeder Ehegatte Auslands-          fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslands-\nzuschlag nach der Anlage Via.                                  verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere\nBundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-\n(3) Nach der Anlage Vlb erhalten den Auslandszuschlag       schen Dienstort AuslandsdienstbezOge nach den §§ 52\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer           bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag fest-\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-      gesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-\nschen Dienstort einen ~igenen Hausstand zu führen,         renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er betragt ein\nDrittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste            dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-\nLebensjahr vollendet haben,                                gleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.\n3. Beamte, R;chter und Soldaten, die in ihrer Wohnung\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt                                         §56\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-                        Auslandskinderzuachlag\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,\n(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-         zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen            oder§ 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen wOrde,\nDienstort noch keinen Wohnsitz begrOndet oder diesen       erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage Vli für\nwieder aufgegeben haben. ·                                 Kinder, die sich nicht nur vorübergehend\n(4) Nach der Anlage V1c erhalten den Auslandszuschlag       1. im Ausland aufhalten,\ndie übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienst„\nlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-        2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines\nunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-              Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen\npflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld,            der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.\nwenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,          § 40 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.\nnach der Anlage Vle gewährt. Dies gilt entsprechend,           Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich\nwenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich be-         nicht vorgenommen.\nreitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge-\nwährt werden.                                                    (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nwird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit\n(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen         zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit\nDienst gilt, erhalten anstelle des. Auslandszuschlags nach     sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts\nden Anlagen Via bis Vlc den Auslandszuschlag nach den          durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters\nAnlagen Vif bis V1h. Soweit die Voraussetzungen nach           oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch fQr ein\nAbsatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-        Jahr.\nlandszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die\nDifferenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide         (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nEhegatten das Gesetz Ober den Auswärtigen Dienst, so           Monats an gewährt, in dem cfie Anspruchsvoraussetzun-\nerhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg;         gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,\nAbsatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister          in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53\ndes Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit           bleibt unberührt.\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß                                        §57\nverheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen,                                     MietzuschuB\nmit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen\ndes Ehegatten (§ 29 des Gesetzes Ober den Auswärtigen            (1) Der Mietzuschuß wird gewlhrt, wenn die Miete fOr\nDienst) ein um bis zu 5 v.H. der DienstbezOge im Ausland       den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-\nerhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei          zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familien•\nbestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des               zuschlag der Stufe 1, Amts- und Stellenzulagen mit\nEhegatten berücksichtigt wird.                                Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mlet-\nzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nBeträgt die Mieteigenbelastung\nverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-\nzuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonder..:       1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nheiten des Dienstes und den Lebensbeding.ungen im Aus-             A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,","1080               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen           oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bun-\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-       desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nzwanzig vom Hundert                                      Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-\nfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-\nder Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als\ndenen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregie-\nMietzuschuß erstattet.\nrung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-   Technisches Hilfswerk nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helfer-\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-             rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-\nlandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen-          desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt\nheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn                 besteht.\ndienstliche lnter~n nicht entgegenstehen, ein Zuschuß\n(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden\nin sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer-\nTag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-\nden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kauf-\nsatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen\npreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren\nund erschwerenden Besonderheiten der Verwendung\nWohnraum entfällt. Der Zuschuß .beträgt höchstens\nsind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu\n0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf\nberücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe be-\njedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei\nträgt 180 Deutsche Mark. Ein Kaufkraftausgleich wird\nZugrundelegung ein§\" Miete nach den ortsüblichen Sät-\nnicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat\nzen für vergleicbbare Objekte nicht übersteigen. Neben-\nwegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-\nkosten bleiben unberücksichtigt.\ngen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem         nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn\nEhegatten am ausländischen Dienstort ein~ gemeinsame           entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschä-\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-            digungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-        Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1            Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-       höchsten Stufe zu.\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind\n(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt\nzu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Be-\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß\nzügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem\nnur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-\nzur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.\nzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten        Die Vorschriften der§§ 52 bis 58 finden auf die besondere\nkeinen Mietzuschuß.                                            Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-\nschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienst-\n§58                              bezüge an einem anderen· ausländischen Dienstort bleibt\nunberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die „\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen                 Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-    abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsver-\nraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-         wendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht\nland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57      anzuwenden.\nund § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann\neine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.                                             6. Abschnitt\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen                              Anwirterbezüge\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.                                          §59\nAnwärterbezüge\n§58a                                  (1) Beamte·auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\nAuslandsverwendungszuschlag                      ter) erhalten Anwärterbezüge.\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-             (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, d~m grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\nBundesministerium der Finanzen _und dem Bundes- · Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden .die jährliche\nministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\nmit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\nAuslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und gütungen werden nur g~währt, wenn dies bundesgesetz-\nSoldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären lich besonders bestimmt ist.\nund unterstützenden Maßnahmen verwendet werden,\nnach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln. -                   (3)  Anwärter   mit  dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nerhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\nbesondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\nÜbereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba- schtag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nrung mit einer Ober- oder zwischenstaatlichen Einrichtung legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                    1081\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von       der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-        einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in\nden. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge         einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht\nnach Absatz 2 verbleiben.                                         und eine Leistung mindestens in Höhe ,der Anwärter-\nbezOge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem\n(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-\nOffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-\ndienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsbe-\nAnwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig\nrechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-\ngemacht werden.\nzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\n§60\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nAnwärterbezüge                                  Monat keine Bezüge erhält,\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der\nEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft                  Reichsversicherungsordnung erhält,\nRechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung           3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.\nmit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der\nLaufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit           Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-\nnach Ablegung der Prüfung bis.zum Ende des laufenden             satzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der\nMonats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt          Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters\nein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen               der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes\nTätigkeit bei einem öffentlich-:-rechtlichen Dienstherrn         tritt.\n(§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so               (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten\nwerden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn            des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung\ndieses Anspruchs belassen.                                       maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\n§61                               keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nAnwärtergrundbetrag                         entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\nlage VIII.                                                                                    §63\n§62                                                Anwärtersonderzuschläge\nAnwärterverheiratetenzuschlag                         (1) · Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nlage VIII erhalten                                               rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\nregeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,                nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen,\n2. Anwärter, deren Ehe. geschieden, aufgehoben oder für          in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-\nnichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum         geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufs-\nUnterhalt verpflichtet sind,                                 ausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder\n3. andere Anwärter,                                              Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-\nzungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-\na) denen Kindergeld nach dem Einkommensteuer-                nen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\ngesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht           Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-\noder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des        sätzlicher Vorbereitungsqienst gefordert wird.\nEinkommensteuergesetzes oder des § 3 ·oder § 4\ndes Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde,                 (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\nAnwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur       abhängig gemacht werden.\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewäh-\nren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet     (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nsind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe       dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\ntenzuschlag, das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nbedürfen. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nsprechend.                                               DienstalterssMe und Familienzuschlag) des Amtes nicht\nübersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3   Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener\nBuchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des               Prüfung auf Probe übertragen werden soll.\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind,\nfür das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-                                            §64\nsetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\nohne Berücksichtigung des· § 64 oder § 65 des Ein-                       UnterrichtsvergOtung für Lehramtsanwärter\nkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bun-                  Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\ndeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärter-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt         Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-\nnicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.                         anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder       gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder          stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mind~tens der Hälfte          richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-","1082               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag                                        § 68\nund dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-\nhalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Fami-                     Vermögenswirksame Leistungen\nlienzuschlag) des Amtes nicht Obersteigen, das dem Lehr-           Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-\namtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-         genswirksame Leistungen nach besonderer bundes-\ntungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe Ober- · · gesetzlicher Regelung.\ntragen werden son.\n§65\n§68a\nAnrechnung anderer Einkünfte\nJährliches Urlaubsgeld\n(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\ninnerhaJb oder für eine genehmigungspflichtige Neben-              Die Beamten, Richter und Soldatt11 erhalten ein\ntätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das     Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nEntgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es          rung.\ndiese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch\nmindestens· dretlJig vom Hundert des Anfangsgrund-\ngehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn\ngewährt.\n8. Abschnitt\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\nauf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-                        Dienstbekleidung,\ngeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-               Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und\nstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-            Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nrechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärter-\nbezügen die Summe von Grundgehalt und Familienzu-\n§69\nschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Fami-\nlienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn                                Dienstbekleidung,\nin der ersten Dienstaltersstufe zusteht.                                   Heilfürsorge, Unterkunft  für Soldaten\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche         (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\nTätigkeit im öffentrichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend.   dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon\nwerden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer\n§66                               Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,\nnur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-\nKürzung der Anwärterbezüge                     satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-         reitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu\nstimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf           beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Beklei-\ndreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem              dungszuschuß und für deren besQn~e Abnutzung eine\nBeamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten             Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschie-\nDienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwär-       denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die\nter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden        Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere\nhat oder.sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu        und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-\nvertretenden Grunde verzögert.                                destens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im\nDienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen\ndie Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge         Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.\ngenehmigten Fembleibens oder Rücktritts von der\nPrüfung,                                                      (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenarzt:liche\n2. in-besonderen Härtefällen.                                 Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein\nsofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so Ist die\n§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der\nerhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschidigung er-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.\nlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gün-\nstiger sind.\n7. Abschnitt\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\nJährliche Sonderzuwendung,                       tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nvermögenswirksame Leistungen                       kunft unentgeltlich bereitgestellt.\nund jährliches Urlaubsgeld\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\n§67                               sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung\nim E\"mvemehmen mit dem Bund•minister des Innern. tn\nJährliche Sonderzuwendung\ndiesen Verwaltungsvorschriften solJ bestimmt werden,\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine            daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine\n~ Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher            vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleider-\nRegelung.                                                     kasse geleistet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                1083\n§70                                zuschlägen an Beamte und Soldaten zu regeln. Sonder-\n· Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft             zuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn die Deckung\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz             des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der\nSonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des\n(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes        Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beam-\nim Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die             ten oder Soldaten, Grundgehalt und Sonderzuschlag dür-\nDienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-         fen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen.\nren Polizeivollzugsdienstes im Bundesg·renzschutz die          Eine Aufzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung\nAusrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-         ist eine Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzu-\nsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich            schläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Ge-\nbereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des              währung von Sonderzuschlägen trifft die zuständige ober-\nhöheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz           ste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\nwird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein\neinmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere\nAbnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1                                            §73\nund 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenz-                        Überleitungsregelungen aus Anlaß\nschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-                  der Herstellung der Einheit Deutschlands\n, pflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen\nnach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesmini-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nster des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.       ordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen\nsind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz         im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen\nwird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit     Rechtsvorschrjften Übergangsregelungen zu bestimmen,\neiner Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bun-      die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des\ndesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch          Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\nauf Familienhilfe nach § 1O des Fünften Buches SoziaJge-       Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\nsetzbuch haben.                                                dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte Im Bundesgrenzschutz,         nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-            ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-       ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz\nlich bereitgestellt.                                           festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch\nfür andere Leistungen des Dienstherrn sowie filr Beson-\nderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung\nder Amter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-\n9. Abschnitt                            lungen sind zu befristen.\nObergangs- und Schlußvorschriften\n§73a\n§71                                           Übergangsregelung bei Gewährung\nAllgemeine Verwaltungsvor-                              einer Versorgung durch eine zwischen-\nschriften und Zustindigkeitsregelungen                      staatliche oder überstaatliche Einrichtung\n(1) Die aJlgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem          Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum\nGesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-       31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu\nmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts            diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.\nanderes bestimmt ist.\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf                                 §74\nden Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-\nminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande-                             Ortliche Primle\nres bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und                              (zeitlich überholt)\nStaatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist,\nerläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes-                                          §75\nminister der Verteidigung.                                                        Übergangszahlung\n(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst-             (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön-        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-.\nnen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über-      rates die Gewährung einer Übergangszahlung filr Beamte\ntragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                   des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\n§72\nAbs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von min-\ndestens elnem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das\nSonderzuschlige zur Sicherung                    Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit               Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,          nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             zahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen\nrates die Gewährung von nichtruhegehaltfähigen Sonder-        werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang","1084                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\naus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die                                            §77\nLaufbahnen werden In der Rechtsverordnung fest-                             Enmalzahlung beim Bundesamt\ngelegt.                                                             für die Anerkennung auslindischer Flüchtlinge\n·(2). Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-                             (zeittich überholt)\nfache des Betrages, um den die NettobezOge nach der\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die\n§78\nNettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-\nwährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche .              Zulage für Lelvkräfte mit besonderen Funktionen\nMark. Beträgt die Veningerung monatlich bis 10 Deutsche           Die Landesregierungen werden ermlchtigt, durch\nMark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-\nbestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu enntt- keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-\nteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und gaben durch etne der folgenden ständigen Funktionen\nBesoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei heraushebt, eine Stellenzurage nach Anlage IX erhalten:\nder Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die\nÜbergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte 1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit\nvor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus- · es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder\nscheidet und er dies zu vertreten hat.                             niedriger handelt,\n2. Leitung eines Schülerhelmes,\n§76                              3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-\nWeiterverpfllchtungsprämie für Soldaten auf Zelt              suchen oder neuen Schutfonnen,\n(1) Der Bundesminister des ·-Innern wird ermächtigt,       4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-              . bildung.\ndesminister der Verteidigung und dem Bundesminister            5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,\nder Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-\nprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der             6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-\nUnteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der An-             geschi<ftgte bei Gesundheitsämtern,\nspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom            7. Verwendung an staatllchen Berufsförderungswerken,\nZeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht\nwerden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet       8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.\nsich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes          Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn\nJahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von           die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\n1500 Deutsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf            durch die Einstufung berücksichtigt ist.\ndie Weiterverpflichtungsprämle entsteht mit der Festset-\nzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von\n§79\nsechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach§ 7 wird nicht\ngewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-                     Einstufung besonderer Lehrämter\nmung des Bundesrates,                                             (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nGrundschule. einer GrWld- und Hauptschule oder einer\n(2) Die Welterverpfllchtungsprämie ist zurockzuzahlen,\nHauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des -für den An-\nrektoren und zweiten Konrektoren dieser Schulen durch\nspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach§ 54\nLandesgesetz höchstens In die fOr Realschulrektoren,\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Solda-       ReaJschufkonrektoren und Zweite Reafschulkonrektoren\ntengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig-         maßgebenden Besoldungsgruppen einges~ werden.\nkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.\nDie Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer              (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes             Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\nsowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach            auch Grundschulen - kOnnen in den Ländern Bertln und\n§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits       Hessen durch Landesgesetz in die fOr Rektoren, Konrek-\neine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich-  toren und Zweite Konrektoren von Realschulen maß-\ntung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprlmle        gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die\nbegründet hätte, so Ist ihm der Betrag zu belassen, der       Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.\nihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt        Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-\nworden wlre; dies gilt entsprechend im Falle der 88lJrtau-    gruppe .unterhalb der Einstufung des Realschulrektors\nbungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch          einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grund-\ngeleistet wird.                                               schulen mit mehr als 180 bis zu 360 SchOlem können in\nBremen durch Landesgesetz höchstens in die Besol-\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein   dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\nVerfahren eingeleitet. das voraussichtlich zur Beendigung     Leiter von Grund- und/oder ·Hauptschulen mit bis zu\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1      80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Haupt-\naufgeführten Gründe fOhren wird, so ist die Zahlung bis       schulen mit mehr als 180 bis zu 380 SchOlem können in\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.                   Hamburg durch Landesgesetz höchstens In die Besol-\n(4) Weiterverpflichtungsprlmien dürfen nur gewlhrt        dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\nwerden, wenn die VerpflichtungserklArung bis zum                 (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein\n31. Dezember 1991 abgegeben worden Ist.                       Land einzustufen sind, entfallen bei den In der Anlage 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997   1085\nfestgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-                                   §80a\nzusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1                Allgemeine Rugsicherungszulage\nund 2 genannten Schulformen.\n(zeitlich überholt)\n§80\n· §81\nÜbergangsregelung für beihilfeberechtigte                                  Reichsgebiet\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\n(gegenstandslos)\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am\n1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des                                §82\nBundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag\nerhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70                       Berlin-Klausel\nAbs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.                                          (gegenstandslos)","1086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nAnlagel\nBundesbesoldungsordnung~n A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                         Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\n1. Amtsbezeichnungen                                          Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung            Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                        und Veterinärmedizin\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt          Bundeskriminalamt\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-           Deutscher Wetterdienst\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\ndie                                                         - Geophysik\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,           Institut für Angewandte Geodäsie\n2. auf die Laufbahn,                                         ,Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n3. auf die Fachrichtung                                       Robert-Koch-Institut\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-         Umweltbundesamt\ngen „Rat•, .,Oberrat•, .,Direktor--und „leitender Direktor-   Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2         eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-\nverliehen werden.                                             gestellt ist auch das Forschungs- und Technologie-\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-       zentrum der Deutsche Telekom AG.\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der           Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\nBundesminister des lnnem.                                     gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A        im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-\nfür Amter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-       stimmt.\nvollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizei-             (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\nlichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Poßzei-         tung einem .Direktor und Professor- in den Besoldungs-\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut-           gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-\nschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen           tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\ndes Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundes-        licher Begrenzung Obertragen, so erhält er für die Dauer\ngrenzschutz• oder „beim Deutschen Bundestag•.                 der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\n(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern             nach Anlage IX.\nder Laufbahn mit dem- Eingangsamt „Studienrat - mit\nder Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II           3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nbei entsprechender Verwendung -\" abweichende, den\nAmtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt              Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\nwerden.                                                       zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nwerden können, nicht abschließend.\n2. .Direktor und Professor\" in den Besoldungsgrup-\npen B 1, B 2 und B 3                                                                II. Zulagen\n(1) Die Amter .Direktor und Professor- in den Besol-\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver-       3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen\nliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-\n(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, 5a Abs. 1, den\neinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit\nNummern 6a, 8, Sa, 8b, Sc, 9, 9a, 10 und 12 dieses\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen Ober-\nAbschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-\nzOgen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\ngen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:          a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft -         worden ist oder\nBundesamt für Naturschutz                                     b) während einer zulageberechtigenden Verwendung\nBundesamt für Seeschiffahft und Hydrographie                      wegen Dienstunfähigkeit In den Ruhestand versetzt\nBundesamt für Strahlenschutz                                      worden oder verstorben ist und diese Verwendung\nBundesanstalt fOr Arbeitsmedizin                                  mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge\nB~ndesanstaltf0rArbeltsschutz                                     Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe                 die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung\nBundesanstalt für Materialforschung und -prOfung                  oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nBundesanstalt für Straßenwesen                                    den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997               1087\nNummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-        a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der\ngehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des        Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-\nEintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus-         Jagdlizenz,\nschlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten      b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nentsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-              Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie· Offiziere des\nbezügen.                                                         militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13\n(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die          und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9\nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit          mit Radarleit-Jagdlizenz,\nzulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden         c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Be-\nauch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be-      soldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere\nrücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechti-            des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe\ngend gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten                A13,\nwerden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während\ndenen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage         eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet\nnicht zustand.                                                werden\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im              sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer\nAußen- und Geländedienst                                     Lehrtätigkeit an einer Schule,\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer      2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet             toren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-          der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit\nzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit           an einer Schule,\nder Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird         3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder           erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/\n9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.                     Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der        sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit           4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-\ndem Bundesminister des Innern.                                   personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang\nRadarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in\nden Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                    einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten           Tiefflugüberwachungseinrichtungen,\nals Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-\ntungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-                regionalen Beratungszentralen,\nsicherungstechnisches Personal der militärischen          6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht je-\nFlugsichermg und tect. isches Personal des Radar-            doch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als\nführungs- und Tieffltigüberwachungsdienstes                  Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung,\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als                des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-\nwachungsdienstes.\na) flugzeugtechnisches Personal,\n(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen-\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen      zulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung\nFlugsicherung und als technisches Personal des\nRadarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-           1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1\nchungsdienstes                                               a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.                          der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten                b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen             Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nFunktionen verwendet werden.                                         des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13;\n(3) Die Stellenzulage wird. neben einer .Stellenzulage\nnach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie         2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1\ndiese übersteigt.                                                a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen              b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-                 Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im                 des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-                   gruppe A 13,\nwehr\n3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1\n(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im          Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nRadarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst              der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nsowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-              des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe\ndeswehr erhalten                                                 A 13,","1088              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen       b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall\nder Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte            im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-\ndes mittleren Dienstes und Unteroffiziere der ·Besol-          ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung\ndungsgruppen A 5 bis A 9,                                      erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1\n5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1            ausschließen.\nNr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere    Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,                       .zutage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres\n6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach        fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel\nAbsatz 1 Nr. 3 mit·Radarfeit-Jagdlizenz                   des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere       50v.H.\nder Besolduhgsgruppen A 7 bis A 9,\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nStellenzulage nach Absatz 2 und wechselt      er in eine wei-\ntere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine\n7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach        geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so\nAbsatz 1 Nr. 3 ohne Radarfeit-Jagdlizenz                  erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere       Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,                    Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-\nlenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der        soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12,                       gen und auch nicht während der weiteren Verwendung\n8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schute nach Absatz 1       durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren\nNr.3                                                      Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere       golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,                    Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde\ngelegt.\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 1.2,                          (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\nDienstbezügen, wenn\n9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach         a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer\nAbsatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und               Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.         b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben           infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-\neiner Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur                unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                              Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\nbeendet worden ist.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit        Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-              Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1\nministerium der Finanzen.                                     zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-\ntergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen\n8. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes              der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen\nPersonal                                                  Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulageberech-\ntigende Verwendung voll berOcksichtigt.\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 16 erhalten                                                 (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer~ oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-       zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach\noder Schulflugzeugen od~ als Waffensystemoffizier         Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte Obersteigt.\nmit der Erfaubnis  zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-\ngetriebenen Kampf- oder Schulflug~eugen,                      (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, so-\nweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen         des Innern.\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizler,\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-\nhörige                                                    6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nvon Luftfahrtgerit\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend\nverwendet werden.                                                 Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\nAnlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be- als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.\nendigung der Verwendung, auch über die Besoldungs-             Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüf-\ngruppe A 16 hinaus, fOr fünf Jahre weitergewährt, wenn         erlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.\nder Soldat oder Beamte                                         Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\na) mindestens fünf Jahre In einer Tätigkeit nach Absatz 1 - Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese\nverwendet worden ist oder                                  übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997.Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                     1089\n7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten                  8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-\nBehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des                     heit in der Informationstechnik\nBundes\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-         Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,\nsten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen             eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\ndes Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach             unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\nAnlage IX.                                                      Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-         (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben                  allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird            gen mit abgegolten.\nneben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, Sa, 9              (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\nund 1O nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.           ··   Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\nSc. Zulage für Beamte bei. dem Bundesausfuhramt\nsje bei obersten Landesbehörden verwendet werden,\neine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen-              (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesaus-\nregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in            fuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-\nAnlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-            lage IX.\nschritten werden.\n· (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\n(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-             allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nwendung bei obersten Behörden eines Lar,des, das für             gen mit abgegolten.\ndie Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-\nlung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der       8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem Asyl-\nnach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten                      verfahrensgesetz\nHöhe.                                                                  (zeitlich überholt)\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-               9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-\ndiensten                                                        zeilichen Aufgaben\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den               (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-           Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die\ndet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach          Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bun-\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-        desbahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll-\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-           fahndungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,\ndienst leisten.                                                  Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabfer-\ntigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung,\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-            der Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt           Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienst-\nfür Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-        bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-\nsungsschutz der Länder.                                        . stehen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die\nZulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem            auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen             leisten.\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 8 gewährt.\nSa. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten\nin der Nachrichtengewinnung durch Femmelde-                   (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nund Elektronische Aufklärung                               des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem\nPosten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten ~alten,                bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-            abgegolten.\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf-               Sa_. Zulage im Martnebereich\nklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-\ndaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-\ngen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nmandierung oder Abordnung\nleisten.\na) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst             Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nallgemein verbundenen Erschwernisse und AUfwendun-               b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte\ngen mit abgegolten.                               -\nverwendet werden,\n(3) Die SteUenzulage wird neben einer Stellenzulage           c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem\nnach Nummer 5, Sa, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie              Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-\ndiese übersteigt.                                                    schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer","1090               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nStelle des Stellenplans verwendet werden, die eine       13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-\nKampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-               lichen Behörden oder Dienststellen mit eingeglie-\naussetzt,                                                      derter oder angegliederter landwirtschaftlicher\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor-          Schule\nliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c            Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nwird nur die höhere Zulage gewährt.                           nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde\n(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach\na) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die        Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder bienststelle\nnach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-          eine landwirtschaftlict,e Schule ein- oder angegliedert Ist.\nhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-        Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nfahrt verwendet werden,                                  Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch\nb) als Taucher für den maritimen Einsatz                      die Einstufung berücksichtigt worden ist; ~ie wird nicht\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage\nerhalten eine Zulage nach Anlage IX.\ngewährt.\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\nNummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.     13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die        Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-\noberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-            gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der             Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der\nFinanzen.                                                     Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie--die\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr                           leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe\nvon 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung ·A im Ein-\nfür die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.\nsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie ~eamte\nund Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-\nten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten                III. Einstufung von Ämtern\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-\namte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-         14. (weggefallen)\ntungsdienst leisten.\n15. Fachlehrer .ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\n(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten           hochschulabschluß\ndes Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der\nmit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der                 Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-\nAufwand für Verzet,r mit abgegolten. ·                        pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\n11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-        Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nkassen                                                den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\n(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-    schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal\nten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach      mit vergleichbaren Aufgaben.\nAnlage IX.\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei        16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-\nöffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen            ren Ländern ohne Mittelinstanz\nErschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-            Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\narbeit mit abgegolten.                                        ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\nlandesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\n12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-          auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\n. gen und P.sychiatrischen Krankenanstalten             in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nBeamte in Amtern der Bundesbesoldungsordnung A            senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\nbei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vor-     ebene einzustufen.\nführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Ab-\nteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Kranken-        16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung\nanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln             in Bremen und Hamburg\nder Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine               In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Leh-\nStellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter      rer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe\nden gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die        und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe\nVorbereitungsdienst leisten.                                 A 13 eingestuft werden.\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-        16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht\ngerichtshöfen                                                der ehemaligen DDR\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-            Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-        eliemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1    landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                 Ämter für L~hrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                        1091\nund in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen                         Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\nsind.                                                                      Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000 . .Die Kanzler von\nHochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-\n17. Leiter von Gesamtschulen                                               beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-\nDie Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-                     schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf                         Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in                     im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-\nden Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen                          lich Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungs-\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leit~r einer                         gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum\nGesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr ars 1 000                         Beauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16                       schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-\neingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen                        nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine Besol-\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach                      dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines                            liegen.\nVergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundes-                         (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\nbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent-                      hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer\nsprechenden Aufgaben einzustufen.                                          Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\nhöheres Grundgehalt zuzüglich des· Familienzuschlages\n18. Lehrämter an Sonderschulen                                             und der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der\n· Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-                      Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe                        bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit                     Unterschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhege-\nden Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-                       haltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes,\nnung A ausgebrachten Lehcämter einzustufen.                                des Familienzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen\nZuschusses dient.\n19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer\nbeim Deutschen Patentamt und beim Bundes-\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen\nsortenamt<fl\nSchulen\nGruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nder Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten\nlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-\nübrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-\nbeim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-\ndungsgruppe A 15 ausgebracht werden.\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft\nwerden. Für die Leiter von besonders großen und beson-\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-\nders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie\ntungsgremien von Hochschulen\ndie Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die                 nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-\nhauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von                       dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX\nHochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Be-                         ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-\nwertung höchstens in die aus der nachstehenden Über-                      zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-\nsicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besol-                     waltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden\ndungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl. ist die Gesamt-                   bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstel-\nzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili-                 len der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl\ngen Kalenderjahres oder In den Erläuterungen des Haus-                    der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der\nhaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte                 Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der\nBedienstete zuzOglich eines Drittels der Zahl der Im voran-               Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer\ngegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Stu-                       Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-\ndenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die                   den nicht überschreiten.\nstaatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde\ngelegt werden.                                                            22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nLeiter einer Hoch--\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-\nWeitere haupt-\nschule oder haupt-  berufliche Mitglieder nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nAll Hochschulen              benJfllches            eines         tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen\nmit einer Meßzahl           Vcnttzende8\nvon                                   Leltung9gremiums\nMitglied des     einer Hochschule     an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften\nLeitungsgremiums          lnBesGr..\neiner Hoch8chule                         Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in\nlnBesGr.                            der Landesbesoldungsordnung auszubringen.\nbis 1000             83                 A15\n1 001 bis 2000\nIV. Sonstige Stellenzulagen\n84                 A16\n2 001 bis 4000                  85                  B 2           23. Technische Dienste\n4 001 bis 6000                  86                  B 3\n6 001 bis 10 000                87                  B 4               (1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren\nvon mehr als 10 000                 88                  B 5           8ngangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-\nordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\ndes Baudienstes,                                             von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine\ndes Eichdienstes,\nStellenzulage nach Anlage IX.\ndes Feuerwehrdienstes,\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ndes Fischereidienstes,                                       zulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der\nder Gewerbeaufsicht,                                         Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nSie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a\ndes Kartographendienstes,\noder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\ndes Landesplanungsdienstes,                                            r\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,                           25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung\nals staatlich geprüfter Techniker\nder Lokomotivführer,\nBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes in denen\ndes Maschinendienstes,\ndie Meisterprufung oder die Abschlußprüfung al~ staatlich\ndes nautischen Dienstes,                                     geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn\ndes Restauratorendienstes,                                   sie die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige\nStellenzulage nach Anlage IX.\ndes Schleusen- und Stromdienstes,\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,                26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-\nder Werkführer,                                                     waltung\nder Zahntechniker                                               (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen        erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im\nden Zusatz „Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige        Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung\nStellenzulage nach Anlage IX.                                eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren       gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge-         überwiegend im Außendienst tätig sind. ~\nordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nlenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-     zulage nach Nummer 9 gewährt.\nzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder\neiner Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie         (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1\nertäßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,. der\ndie Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,\nBundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\ndaß während des Besuches der Fachhochschule oder der\nBundesminister des Innern, im l.Anderbereich der zu-\nIngenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die\nständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das\nZulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen\ntechnischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des\ngehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-        27. Allgemeine Stellenzulage\nfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule            (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nangestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für      Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-\na) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-\nzugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-\ndes mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt.\nallgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugs-\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem\nanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-\nKriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-\nrichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivoll-\nschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-\nzugsdienstes sowie Unteroffiziere\ndet des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige\nStellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für       aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.               bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A '10,\n(3) Die Stellenzulage wil:d nicht neben einer Stellen-    b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren\nzulage nach Nummer 6a, 7 bis 1O oder der bei der                  Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.               § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 1Ozugeordnet ist,\nJedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt           ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den\nnicht, . wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige              Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,\nStellenzulage nach Nummer 6a, 8, Sa, 9 oder 1O besteht.      c) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\nlich der Beamten besonderer Fachrichtungen. Studien-\nräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst                      Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes            Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die\nund Unteroffaziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe          Studienräte an Volks- und Realschulen der freien und\nA 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-            Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung             Sinne dieser Vorschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                    1093\n(2) In den FäJlen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1               (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c                     zulage nach Nummer 6a bis 1 O oder der bei der\nmit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berück-                    Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nsichtigen.                                                             Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfiili; dies gitt nicht.\nwenn ein Anspruch äuf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage\nnach Nummer 6, 6a, 8, Sa, 9 oder ·10 besteht.\n28. (weggefallen)\n29. (weggefallen)                                                                               V. Vergütungen\n31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\n30. Flugsicherungslotsen                                                       künstlerische Mitarbeiter\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-                         Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-                Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der\ndungsgruppen erhalten im Rugsicherungskontroftdienst                   Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.                    entsprechend.\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                            Obergefreiter\nGrenadier, Flieger, Matrose 1) 2)\n') Im Landesbereich auch als Bngangsamt, wenn der Amtsinhaber im\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Ist. Dieser Amtsinhaber erhält\n') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten      eine Amtszulage nach Anlage IX.\nMannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere      2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nOienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\n3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.\n2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzelt.\n') Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbatvwor-\nschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung 8lWOf'ben\nhat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine\nBesoldungsgruppe A 2                                mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren\nnachweist.\nAufseher 1)2)                                                          11) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmelsterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-\nOberamtsgehilfe                                                            lage nach der Fußnote 2 nicht zu.\nOberbetriebsgehilfe\nSchaffner 1)2)                                                                                Besoldungsgruppe A 4\nWachtmeister 1)3)                                                      Amtsmeister            1\n)\nGrenadier, Flieger, Matrose 4) 5)                                      Betriebsmeister\n2\nGefreiter    6\n)                                                       Hauptaufseher               )\nHauptschaffner 2)\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                                    4\n2) Elhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nHauptwachtmeister 2)                   )\n') Beamte in der Laufbahn des Justlzwachtmeisterdienstes erhalten eine Oberwart 2)3)\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-\nlage nach der Fußnote 1 nicht zu.                                   Triebwagenführer 2)\n') Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.\n5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten  Hauptgefreiter\nMannschaftsdienstgrades, für die der Bundesprasident besondere\nDienstgradbezelchnungen festgesetzt hat.                            ') Erhält Im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\n8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                  Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Ist.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n, Als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe A 3                            , Beamte in der Laufbahn des .Justizwachtmetsterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-\nHauptamtsgehilfe 1)4)                                                      zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.\n4\nHauptbetriebsgehilfe                    )\n2 4\nOberaufseher              ) )                                                                 Besoldungsgruppe A 5\nOberschaffner 2) 4)                                                    Assistent\n4 5\nOberwachtmeister )3)             2\n) )                              Betriebsassistent 3)5)","1094                    Bundesgesetz~tattJahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nErster Hauptwachtmeister 3)5)8)                                                                  Besoldungsgruppe A 7\nHauptwart 3)5)                                                           Brandmeister 4)\nJustizvollstreckungsassistent                                            Justizvollstreckungsobersekretär\nKriminaloberwachtmeister 1)                                              Krankenpfleger ')\nKriminalwachtmeister 2)      1\n)                                          Krankenschwester 4)\n4\nOberamtsmeister )5)             4                                        Kriminalmeister         )\n1\nOberbetriebsmeister                  5\n)\nOberlokomotivführer            )\nObertriebwagenführer 3) 5)                                               Obersekretär 8)7)\nPolizeioberwachtmeister           1\n)\nOberwerkmeister 1)8)\nPolizeimeister 4)\nPol,izeiwachtmeister 1) 2)\nStationspfleger 5)\nStabsgefreiter\nStationsschwester 5)\nOberstabsgefreiter 3) 8)\nFeldwebel\nUnteroffizier\nBootsmann\nMaat\nFähnrich\nFahnenjunker\nFähnrich zur See\nSeekadett\nOberfeldwebel 2)\n1\n)  Während der Ausbildung.                                              Oberbootsmann 2)\n2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe\nA4.                                                                  1\n) Auch als Eingangsamt.\n3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. '\n\") Erhält Im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wem er Im     3) (weggefallen)\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Ist.                          4) Als Eingangsamt.\n9) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 8.                             8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n9) Beamte in der Laufbahn des JustlZwachtmeisterdienstes erhalten eine   ,  Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mlttkpn technischen Dien-\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-        stes.\nzulage nach der Fußnote 3 nicht zu.\n1) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugs-\n7) (weggefallen)\ndienstes bei den Justizvollzugsanstalten.\n9) Die Gesamtzahl der P1ansteilen fQr Oberstabsgefreite beträgt bis zu\n8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justiz-\n50 vom Hundert der In der Besoldungsgruppe A 5 Insgesamt für Mann-      vollzugsanstalten.\nschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nBesoldungsgruppe A 8                                                     Besoldungsgruppe A 8\nBetriebsassistent 5)                                                     Abteilungspfleger\nAbteilungsschwester\nErster Hauptwachtmeister 5)8)\n1\nGerichtsvollzieher          )\nHauptwart5)\nHauptlokomotivführer\nJustizvollstreckungssekretär\n1\nHauptsekretär\nLokomotivführer           )\nHauptwerkmeister\nOberamtsmeister 5)\nJustizvollstreckungshauptsekretär\n0 b erbet r i e b s m e i.s t er 5)\nKriminalobermeister\nObertriebwagenführer 5)\nOberbrandmeister\nSekretär 2)3)')\nPolizeiobermeister\n1\nWerkmeister                )\nHauptfeldwebel 2)\nStabsunteroffizier\nHauptbootsmann 2)\nObermaat\nOberfähnrich 2)\n1\n) Als Eingangsamt                                                      Oberfähnrich zur See 2)\n2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-\nprüfung vorgeschrieben Ist. wenn der Beamte die Prüfung bestanden    ') Als Eingangsamt.\nhat.                                                                 \") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nll) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mlttferen technischen Dienstes.\n'? Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justiz-\ndienstes, des mittleren Dienstes der Stetawrwaltung, des mittleren                           ~soldungsgruppe A 9\nZolldienstes l.lld des L.ebenarnitt,el\n, Soweit nicht In der Besokk.l,gsgruppe A S. FOr bis zu 20 v.H. der      Amtsinspektor 3)\n„   Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.\nBeamte In der Laufbahn des Justlzwachtmeisterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX.\nBetriebsinspektor')\nHauptbrandmeister ')","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                        1095\nInspektor                                                                Fachlehrer\nKapitän    1\n)\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\nKonsulatssekretär                                                                 beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-\n4\nKriminalhauptmeister 3)                                                           dert wird - )\nKriminalkommissar                                                        Hauptmann 1)\n3\nObergerichtsvollzieher         )                                         Kapitänleutnant        1\n)\nOberin 6)7)\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nOberpfleger 7)                                                            2) Im Auswärtigen Dienst.\nOberschwester 7)                                                          ') Im Bundesbereich.\n') Als Eingangsamt.\nPflegevorsteher 7)     6\n)\nPolizeihauptmeister 3)\nBesoldungsgruppe A 12\nPolizeikommissar\nAmtsanwalt       1\n)\nStabsfeldwebel        4\n)\n•\nAmtsrat\n4\nStabsbootsmann            )\nKanzler Erster Klasse           3 4\n) )\nOberstabsfeldwebel 2) •)                                                  Kriminalhauptkommissar 2)\nOberstabsbootsmarin 2) 4)                                                 Polizeihauptkommissar 2)\nLeutnant                                                                  Rechnungsrat\nLeutnant zur See                                                             - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof-\n3 5\nSeehauptkapitän             ) )\n? Im Bundesbereich.\n1) FOr Fu,ktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,   Fachlehrer\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stetten für\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach       - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nAnlage IX.                                                                     schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\n') Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,           beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-\nkönnen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H.             dert wird - 6)\nder Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n1  Die Gesamtzahl der Planstellen für StabsfeldwebeVStabsbootsmänner      Konrektor\nund OberstabsfeldwebeVOberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v.H.         - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nder in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 Insgesamt für Unteroffiziere\nausgebrachten Planstellen.                                                     schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\n') (weggefallen)                                                                  mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)\n6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                Lehrer\n1) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetrlebsleitung für\ndie Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.             - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)\nan allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-\nBesoldungsgruppe A 10 1) ;\nweitig eingereiht - 1)\nKonsulatssekretär Erster Klasse                                                   mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe\nKriminaloberkommissar                                                             bei entsprechender Verwendung - )            1\nOberi_nspektor                                                                    mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nstufe I bei entsprechender Verwendung - )              1\nPolizeioberkommissar\nSeekapitän      2\n)                                                       Zweiter Konrektor\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nOberleutnant\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)\nOberleutnant zur See\nHauptmann ') 9)\n') Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähi- Kapitänleutnant 2) 9)\ngung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der\nBeamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n') Als Eingangsamt.\n, 2) Im Bundesbereich.\n2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 11.\n1 Fußnote') Ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen      ') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 13.\ntechnischen Dienstes anzuwenden.                                      4) Im Auswärtigen Dienst.\n5) Im Bundesbereich.\n') In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die\nBesoldungsgruppe A 11                                  nach Abschlu6 der lngeni8l.W- oder Fachhochschulausbildung eine\nAmtmann                                                                      achtJälYige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung\nals Fachlehrer In der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.\nKanzler 2)                                                               1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehn)Ahrigem\nKriminalhauptkommissar 1)                                                    Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendi-\nPolizeihauptkommissar 1)                                                     gung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.\n') Für bis zu 10 v.H. der Gesamtzahl der fOr diese Amter ausgebrachten\nSeeoberkapitän 3)                                                            Planstellen.","1096               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nBesoldungsgruppe A 13 11)                     Studienrat\nAkademischer Rat                                                    - im höheren Dienst des Bundes - 9)\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbej-            - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nter an einer Hochschule -                                            oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\n1\nBefähigung entsprechenden Verwendung -\nArzt   )\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nErster Kriminalhauptkommissar                                            stufe II bei entsprechender Verwendung -\nErster Polizeihauptkommissar                                   Stabshauptmann 15)\nKanzler Erster Klasse 2) 3)                                    Stabskapitänleutnant 5)       1\nKonservator                                                    Major\n· Konsul                                                         Korvettenkapitän\n.Kustos·                                                         Stabsapotheker\nLandesanwalt    1\n)                                             Stabsarzt\nLegationsrat .                                                 Stabsveterinär         \"\nOberamtsanwalt 2)  1\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nOberamtsrat 3)      1                                          2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 12.\n') Im Auswärtigen Dienst.\nOberrechnungsrat                                               1 Im Bundesbereich.\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                                        für\n. , Mit der Beflhlgung das Lehramt an Realschulen.\n, Erhllt als der stlndlge Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fach-\nPfarrer 1)                                                          vorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRat                                                            1) Erhllt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n, Gilt nur fOr Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt\nSeehauptkapitän 2) 4)                                               Wtltl.\n, Mit der Beflhlgung fOr das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\n1\nFachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 8) °}                    Schulen.                                                          ·\n,, Als Bngangsamt.\nHauptlehrer                                                    1\n') FOr Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Fooktlo-\nals Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                 nen, die 11ch von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben. nach\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu                  Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der fOr techntsche\nBeamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer\n180 Schülern -                                                Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nKonrektor\n1\n2) FOr Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich\nvon denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßga-\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-             be sachgerechter Bewertung bis zu 20 v .H. der Stellen für Oberamtsan-\nwaite mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule          1\n3) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der\nmit mehr als 360 Schülern -                                   Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die\nsich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-             sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausge-\nschule                                                        brachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach\nAnlage IX ausgestaltet werden.\nmit Realschul- oder Aufbauzug oder                       1\nC) Für dieses Amt dürfen ·höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe            ausgebildete planmäßige .Lehrer\" in der Sekundarstufe r (Klassen 5\nbis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Be-\nmit mehr als 180 Sch0lem - 7)                                 amten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.\nDem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des SchuUelters,\nLehrer                                                              des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors\n- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in ·zwei                 die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.\nFächern, wenn sich· die Lehrbefähigung auf Haupt-        •, Für Funktionen In der Laufbahn des mllitärfachlichen Oiensles nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 2 ,5 v .H. der Gesamtzahl\nund Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer           der für Hauptleute/Kapitänleutnante und für Stabshauptleute/Stabs-\n1\ndieser Befähigung entsprechenden Verwendung - \")              kapitänleutnante in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.\n- mit fachwissenschaftlicher Aus6ildung von minde-\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn                                 Besoldungsgruppe A 14\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und\nRealschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung       Akademischer Oberrat\nentsprechenden Verwendung -8) 1°}_                             - ·als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nter an einer Hochschule -\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\n1\nstufe I bei entsprechender Verwendung - ) 14             Arzt          )\nRealschullehrer                                                Chefarzt 2)\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Rtlalschulen         Konsul Erster Klasse\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\nLandesanwalt 1)\nwendung-1°}\nLegationsrat Erster Klasse 3)\nRektor                                                                          4\nOberarzt           )\n- einer Grundschule. Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)    Oberkonservator","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                               1097\nOberkustos                                                     Zweiter Realschulkonrektor\n- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\nOberrat\nPfarrer    1\n)\nOberstleutnant 4)\nFregattenkapitän 4)\nFachschuldirektor\nOberstabsapotheker\n- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der         Oberstabsarzt\nRealschule entspricht - 5)                                Oberstabsveterinär\nFachschuloberlehrer\n- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-       ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\nschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit\n') Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandt-\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-           schaft die Amtsbezeichnung .Botschafter\" oder \"Gesandter\".\nteilnehmern - 8) 7)                                       \") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. -\nKonrektor                                                      ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-     1) Bei Schulen mit Teilzeltunterrlcht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe               Teilzeitunterricht als einer.\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                    ') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nSchulen.\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\ndigen schulfonnunabhängigen Orientierungsstufe\nmit mehr als 360 Schülern - 5}                                                    Besoldungsgruppe A 15\nOberstudienrat                                                 Akademischer Direktor\n- im höheren Dienst des Bundes - 8)                             - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nter an einer Hochschule -\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen      Botschaftsrat 1)\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                    Bundesbankdirektor 2)\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-           Chefarzt 3)\nstufe II bei entsprechender Verwendung -                              4\nDekan        )\nRealschulkonrektor\nDirektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-                              5\nGeneralkonsul         )\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\nHauptkonservator\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\nschule mit mehr als 360 Schülern - 5)                     Hauptkustos\nRealschulrektor                                                Museumsdirektor und Professor\n- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -                 Oberarzt 6)\n- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-         Oberlandesanwalt 4)\n5\nlern - )                                                 Vortragender Le~ationsrat\nRegierungsschulrat\nDirektor einer Fachschule\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf                 als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-\nBezirksebene -                                                   lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\n- im Schulaufsichtsdienst -                                         mern - 7)8)\nRektor                                                         Realschulrektor\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 360 Schülern -                   Regierungsschuldirektor\neiner Hauptschule                                            - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nBundes-\nmit Realschul- oder Aufbauzug oder\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nmit einer schulfonnunabhängigen· Orientierungsstufe              Bezirksebene -\nmit mehr als 180 Schülern -\nRektor\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-              - einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\ntierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -                          tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\nSchulamtsdirektor\ntierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -\nSchulrat                                                       Studiendirektor\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -     5\n)\nals Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\nZweiter Konrektor                                                     oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                  narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher\ntierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -                        Aufgaben - 9)","1098                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n- als der ständige Vertreter des Leiters                           Botschafter 1)\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu                Botschaftsrat Erster Klasse\n360 Schülern, 8)\nBundesbankdirektor 2)\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nlern, 7)8)                                                     Chefarzt 3)\neines Gymnasiums im Aufbau mit                                 Dekan )5)  4\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-               Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\ngangsstufe fehlt, 7)                                          Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nDirektor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stiftung\nJahrgangsstufen fehlen, 7)\nPreußischer Kulturbesitz\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\ngangsstufen fehlen, 7)                                      Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der\nStiftung Preußischer Kulturbesitz\neines nicht vQJt ausgebauten Gymnasiums,\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu                   Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)\n. 360 Schülern,                                                  Finanzpräsident\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als                    -  als· Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 7)\n360 Schülern, 7)                                               Genera1konsul8)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums.\nGesandter9)\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-              .Landeskonservator\ndestens zwei Schuttypen 7)-                                    leitender Akademischer Direktor\n- alsleiter                                                           - als wissenschaftlicher oder künstlerischer     Mitarbei-\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, ')\nter an einer Hochschule- 10)\nleitender Direktor\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\n360 Schülern, 1) 8)                                            Ministerialrat\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, \")                       - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu                         deseisenbahnvermögen - 7)\n360 Schülern, 7)                                                  - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 1)-                      Stadtstaaten)- 11 )\nMuseumsdirektor und Professor\n- im höheren Dienst des Bundes\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-             Oberlandesanwalt 5)\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als                 Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\n360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)                              Senatsrat\nals Leiter einer Zivildienstschule,                               - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 9) -                      behörde - 11)\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7)\nOberstleutnant 8) 10)\n10                                         Kanzler einer Universität der Bundeswehr\nFregattenkapitän 6)           )\nOberfeldapotheker                                                      leitender Regierungsschuldirektor\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nFlottillenapotheker\nBundes-\nOberfeldarzt\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nFlottillenarzt                                                               Bezirksebene -\nOberfeldveterinär                                                      leitender Schulamtsdirektor\n') FOhrt wltYend der Ve,wendung als Leiter einer Botschaft oder          - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\nGesandtschaft die Arntsbezeichrul ..~ oder .Gesal ldtar\".               dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-\n2) Soweit nicht In den Besoldungsgrupp A 16. B 3, B 5, 8 8, B 9.           amte unterstellt sind -\n3) Soweit nicht in den BesoktL.11gSgNppen A 14, A 16.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-\nC) Soweit nicht In der Besoldungsgrupp 16.\nschließlich die Aufsicht Ober Gymnasien, Gesamt-\n6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt-\n8) Soweit nicht In der Besoldungsgrupp A 14.\n1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                             Oberstudiendirektor\n') Bei Schulen mit Teilzeltunten1ch rechnen 2,5 Unterrk:hlsteAnehmer     - atsleiter\nmit Teilzeltunterricht als einer.\n') Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten In der\neiner beruflichen Schule mit melv als 360 Schülern, 12)\nLaufbahn der Studienräte.                                               eines Gymnasiums im Aufbau mit\n1\n0) Auf herausgehobenen Olenstposten.                                           mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\ngangsstufe fehlt,\nBeeoldungsgruppe A 18                                    mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-\ngangsstufen fehlen,\nAbteilungsdirektor                                                              mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nAbteilungspräsident                                                             gangsstufen fehlen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                  1099\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als           Oberstarzt 7)\n360 Schülern,                                            Flottenarzt 7)\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-          Oberstveterinär 7)\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\ndestens zwei Schultypen -                                  1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\n- im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fach-          3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als            4)   Im Bundesbereich.\n360 Unterrichtsteilnehmern - 12)                           5)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n8)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nOberst 7)                                                       1)   Soweit nicht In der Besoldungsgruppe B 3.\n8)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nKapitän zur See 7)                                             8)    Soweit nicht In den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\n1\n0)   Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nOberstapotheker 7)                                             11\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\n1\n2)   Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\nFlottenapotheker 7)                                                  Teilzeitunterricht als einer.\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                        Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nDirektor und Professor\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -\nBesoldungsgruppe B 2                        Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                             schaffung\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung\nlung -\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder\nDirektor beim Marinearsenal\neines Landes, 5)\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -\nbei' einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe\nsicherung\nB 5 eingestuft ist -\nDirektor der Grenzschutzdirektion\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des       Direktor im Bundesamt für Zivilschutz\nFinanzpräsidenten ist-                                        - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfaflvorsorge\n- beim Bundesinstitut für Berufsbildung                                und Ständiger Vertreter des Präsidenten -\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-         Direktor und Professor\nleiters und Leiter einer Abteilung,\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,                richtung - 1)\nsoweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -           - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-                  oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-\nliche Verwaltung                                                      reich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,\n- als Leiter eines großen Fachbereichs -                              eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit               Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-                 bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht\nlung -                                                             einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter\nunmittelbar unterstellt ist -\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer\nKulturbesitz                                                leitender Regierungsdirektor 2) ')\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und             - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nLeiter einer Abteilung -                                          behörde -","1100                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nMinisterialrat 2) 4)                                                            Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nStadtstaaten)-                                                                 der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -\nSenatsrat 2) 6)\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-                            Direktor beim/bei der ...3)\nbehörde -                                                                  - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich-\nzubewertenden, besonders großen und besonders\nVizepräsident 7)                                                                       bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                            hörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer                                gruppe B 8 eingestuft ist -\nDienststale oder sonstigen Einrichtung -\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\n') Soweit die Funktion nicht elnan In eine h6twe oder niedrigere Besol-             schaffung\ndungsgruppe eingestuften Amtzug&Ofdrl8t ist.\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät\n,  Soweit nld1t In den 8esoldung9grupp A 16, B 3.\nder.Bµndeswehr-\n3) In Hamburg darf bei den genannten Beh6rden die Zahl der PfanstelJen\nfür leitende ReglerungsdirektGren In den Besoldungsgruppen B 2 und            Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nB 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Beh6rden für\nleitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht Ober-              - als Leiter einer Hauptabteilung -\nsehreiten.\n') In einem Land darf die zahl der Planstellen für leitende Ministerialrlte In\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst 4)\nder Besoldungsgruppe B 3 und für Minlsterlatrlte In den Besoldungs-           Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leitende\nMlnisterlatrlte In der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrate aus-      Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation\ngebrachten Planstellen nicht Obersehretten.\n5) FOhrt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsid        Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-\num die Amtsbezeichnung ,.Abteilungspräsident• mit dem Zusatz .im               . klärung\nBundesgrenzschut.\n8) a) In BerfN'1 darf die zahl der Planstellen für leitende Senatsräte In der    Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-\nBesoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte In den Besoldungsgrup-               tung in Münster 22)\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leitende\nSenatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-          Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-\nbrachten Planstellen nicht Obersehreiten.                                    tung in Sigmaringen 23)\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besol-\ndungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der              Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und\nfür Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überlchretten.                 Geschichte\n1) Der Amtsbezeichnung kaM ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber        · Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-\nangehört. Dar Zusatz .und Professo,- darf beigefügt werden, wenn der             mentation und Information\nLeiter der Ole,.ststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz In der\nAmtsbemichnung Dll1.                                                          Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes\nDirektor des Zentralamtes für Zulas~ungen im Fernmelde-\nBesoldungsgruppe B 3                                        wesen\nAbteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt                            Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)\nfQr Angestellte                                                              Direktor im Bundesgrenzschutz\n- als Leiter einer besonders großen und besonders\n- im Bundesministerium des IMern- 2')\nbedeutenden Abteilung-\n1\n- als Leiter der Grenzschutzschule -\nBotschafter        )\nDirektor und Professor\nBundesbankdirektor 2)\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nBundesbeauftragter für Asylangelegenheiten                                            richtung - 6)\nDirektor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-                            - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\ntung                                                                               oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-\n- als Leiter einer Lehrgruppe -                                                    reich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen\nDirektor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-                                  Fachbereichs oder eines großen Instituts-\nwein                                                                        Direktor und Professor der Bu~nstalt für Gewässer-\n- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-                                 kunde\nwein -\nDirektor und Professor der Bundesanstalt fOr Wasser-\n- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-                              bau\npolverwaltung fOr BI anntwein -\nDirektor und Professor der Bundesforschungsar1stalt für\nDirektor bei der Boodesschuldenverwaltung                                          Landeskunde und Raumordnung\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                                           Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-\n- als der ständige yertreter des Generaldirektors -                             deswehr für Wasserschall und Geophysik\nDirektor bei der Führungsakademie der Bundeswehr                               Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen\n- als Leiter einer Fachgruppe -                                                Dienststelle der Bundeswehr fOr ABC-Schutz\nDirektor bei der Unfallkasse Post und Telekom                                  Direktor und Professor des Bundesinstituts für Arznei-\n- als Geschäftsführer -                                                         mittel und Medizinprodukte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                  1101\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-          Präsident eines Landesversorgungsamtes\nrungsforschung                                                    - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\n- als Geschäftsführender Direktor -                                    als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-        Regierungsvizepräsident •\ntechnische Untersuchungen                                         - als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\ngruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für gesund-\n1 1\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin              Senatsrat         \")  6)\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-\nbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe\nschaftliche und internationale Studien\nB 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -\n- als Geschäftsführender Direktor -\nVizepräsident 17)\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in            - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nFlorenz                                                                Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nDirektor und Professor des Robert-Koch-Instituts                          einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nDirektor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-        Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische\ntuts für Materialuntersuchungen                                   Bildung\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n1\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-              Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 8)\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt                            19\nOberst 7)        )\nBraunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-\nBremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -                Kapitän zur See 7) 19)\nFinanzpräsident 7)                                              Oberstapotheker 7) 19)\n1\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -       Flottenapotheker 7) 9)\n8                                              Oberstarzt 7) 9)       1\nGeneralkonsul     )\n19\n· Gesandter 9)                                                    Flottenarzt 7)           )\nOberstveterinär 7) 19)\nleitender Ministerialrat 13)\n- bei einer obersten Landesbehörde {ausgenommen                1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\nStadtstaaten)                                               2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\nals Leiter einer Abteilung, 20)                             3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer          Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,\ndie Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)\n') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,            führen.\nsoweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter        8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B-4.\nvorhanden ist 20) -                                         8) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet Ist.\nleitender Postdirektor                                            7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n8) Sowelt nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n-  bei der Deutsche Post AG -\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n-  bei der Deutsche Postbank AG -                            1\n°} Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n-  bei der Deutsche Telekom AG -\n11\n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen\nfür leitende Regierungsdirektoren In den Besoldungsgruppen B 2 und\n-  bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-                B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für\nkation Deutsche Bundespost -                                   leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über-\nschreiten.\nleitender Regierungsdirektor 10) 11 )                           12\n) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für\nMinisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n'3)  In einem land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte\nbehörde -                                                      in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungs-\n1                                           gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leiten-\nleitender Senatsrat 6)                                               de Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                      ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n1\n•) Der Leiter des Präsldialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundes-\nals Leiter einer Abteilung, 20)                                tages erhält eine . Stellenzulage In Höhe des Unterschiedsbetrages\nals Leiter einer Unterabteilung, 20\n)\nzwischen dem Grurydgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,       1\n5) (weggefallen)\nsoweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) -     '8)  a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-\nMinisterialrat                                                           pen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für leitende\nSenatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte aus-\n- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\ngebrachten Planstellen nicht überschreiten.\ndeselsenbahnvermögen - 7) 12) 14)                              b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den\nbei einer obersten Landesbehörde {ausgenommen                      Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v .H. der Gesamtzahl\nder für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\n\")   Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\ngruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter                 Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist. der der Amtsinhaber\nunterstellt - 10) 13)                                          angehört. Der Zusatz „und Professor\" darf beigefügt werden, wenn der\nLeiter der Dienststelle oder sonstigen Eirvichtung diesen Zusatz In der\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes                 Amtsbezeichnung führt.","1102                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n1\n8) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-,       Präsident des Bundessortenamtes\nbehörde für diese Amter ausgebrachten Planstellen.\n'9) a) Im Ministerium h~ens 75 v.H .. der Gesamtzahl der für diese         Präsident des Bundessprachenamtes\nAmter ausgebrachten Planstellen,\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der\nfür diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.                   Präsident einer Universität der Bundeswehr\n20) Soweit die Funktion nicht einem In eine höhere oder niedrigere Besol-\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist                           Präsident eines Landesversorgungsamtes\n21\n) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der Im Bundesministerium des            - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nInnern fOr leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direk-        als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\ntoren Im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.\n22) Ab 1. Dezember 1991.                                                    Präsident und Professor der Bundesforschvngsanstalt für\n23) Bis zum 30. November 1991.                                                 Viruskrankheiten der Tiere\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\nBesoldungsgruppe B 4\nRegierungsvizepräsident\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                        gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -                             Senatsdirektor\n- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als\nDirektor des Bundesinstituts·für Sportwissenschaft\nLeiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 6)\n- als Geschäftsführender Direktor -\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n1\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle               )                       behörde\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen                                 als Leiter einer bedeutenden (\\bteilung, die einem in\nInstituts in Paris                                                           Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\nAmtes unmittelbar unterstellt ist, 3)\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen\nals Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -\nInstituts in Rom\n4\nVazepräsident       )\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nBeschaffung\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                             Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\n- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stärl-\nVizepräsident der Bundesschuldenverwaltung\ndige Vertreter des Präsidenten -\nErster Direktor beim Bundeskriminalamt                                     ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -                            ') Soweit die Funktioo nicht eklem In eine höhere oder niedrigere Besol-\n. dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet Ist.\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                           ') Soweit die Funktion nicht einem In eine niedrigere Besoldungsgruppe\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                          - ~ A m t zugeordnet ist.\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt                     1 Der Amtsbezeichnung ka1n ein Zusatz beigefOgt werden, der auf die\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist. der der Amtsinhaber\nBerlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-                     angehOrt. Der ZUSatz .und Professor\" darf beigefügt werden, wenn der\nfranken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -                       Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen zusatz in der\nAmtsbezeichnung führt\nleitender Direktor des Marinearsenals\n9) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\nleitender Ministerialrat                                                  9) Der am 1. Januar 1996 Im Amt beflndllche Stelleninhaber erhält weiter-\n- bei einer obersten Landesbehörde {ausgenommen                          hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.\n,,1 -\nStadtstaaten)\nals Leiter einer Abteilung, 2)                                                           Besoldungsgruppe B 5\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer             Bundesbankdirektor          1\n)\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\nunter einem In Besoldungsgruppe B 7 eingestuften                  Direktor bei der BWldesknappschaft\nBeamten,')                                                            - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung -\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\ngruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein                      Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\nUnterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden                       als ·stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nist3)-                                                                   der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist-\nLettender Senatsrat\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                           Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung 2)\nals Leiter einer Abteilung, 2)\nErs~er Direktor einer Landesversicherungsansfaft\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in Besol-\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\ndungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)\nGeschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nals der stlndlge Vertreter eines in Besoldungs-                          Baden, Hannover, Hessen, Württemberg-                            .,\ngruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\nUnterabteilungsleiter vorhanden ist 3)-                           Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-\nscher Kulturbesitz\nPräsident der Bundesbaudirektion                                           Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz 6)                              . der Stiftung Preußischer Kulturbesitz","•\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                      1103\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                       Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nMinisterialdirigent                                                    Bundesdisziplinaranwalt\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                     Bundeswehrdisziplinaranwalt\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)\nDirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                   - als der ständige Vertreter des Amtschefs -\nArbeit\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nOberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der                       - als der leitende Beamte -\nBundesanstalt für Arbeit\n- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und                 Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nBerufsforschung und Leiter einer Abteilung -                      Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen                  - als der leitende Beamte-\nBundespost\nDirektor beim Bundesrechnungshof\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht\nWehrtechnik\nE~ter Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)\nPräsident der Bundesfinanzakademie\nErster Direktor der Bundesknappschaft\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nVerwaltung\nschäftsführung -\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst                            - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nPräsident des Bundesamtes für Naturschutz                                    schäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nRheinprovinz, Westfalen -\nPräsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-\nmögensfragen                                                        Generaldirektor der Deutschen Bibliothek\n4\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-                  Generalkonsul     )\nnischen Verwaltungsbeamten                                          Gesandter 5)\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion                       Militärgeneraldekan\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                 Militärgeneralvikar\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr                  Ministerialdirigent\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\nals Leiter einer Abteilung,6)\nschutz\nals Leiter einer Unterabteilung, 7)\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nwesen\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit\nPräsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-                       kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -\nfahrt und Hydrographie                                                    beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-\nPräsident und Professor des Hauses der Geschichte der                        amt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -\nBundesrepublik Deutschland                                               bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident und Professor des Instituts für Angewandte                         Stadtstaaten)\nGeodäsie                                                                  als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,8)\nSenatsdirektor                                                               als Leiter einer Hauptabteilung 9) -\n- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als                    Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nLeiter einer bedeutenden Hauptabteilung.:.. 3)\nPräsident der Bundesdruckerei\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde als Leiter eines dem Behördenleiter unmit-              Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\ntelbar unterstellten Amtes - 3)                                 Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung\nSenatsdiri'gent                                                        Präsident des Bundesamtes fOr Güterverkehr\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\nPräsident des Bundesamtes für Post und Telekommuni-\n•        einer Abteilung - 3)\nkation\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 1s, A 16, B 3, B 6, s 9.    Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der lnforma-\n2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.                               tionstechnik\n3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nPräsident des Bundesarchivs\nBesoldungsgruppe B 6                            Präsident des Bundeseisenbahnvermögens\nBotschafter      1\n)                                                    Präsident des Bundesverwaltungsamtes\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht                             Präsident des Deutschen Wetterdienstes\nBundesbankdirektor 2)                                                  Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes","1104                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nPräsident des Zollkriminalamtes                                             Oberfimlnzpräsident\nPräsident eines Grenzschutzpräsidiums                                       Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12)                                      Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\nPräsident und Professor der 8iologischen Bundesanstalt                      Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nfür Land- und Forstwirtschaft                                             nährung\nPräsident und ~fessor des Deutschen Archäologi-                             Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2)\nschen Instituts                                                        Präsident des Amtes für den Militl;irlschen Abschirmdienst\nSenatsdirektor                                                              Präsident des Bundesamtes für Finanzen\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behör-                    Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz\ndenleiter unmittelbar unterstellten Amtes - 9)                      Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nSenatsdirigent                                                                 wesen\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter                Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\neiner bedeutenden Abteilung - 9)                                       rungswesen\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz                         Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes                                           handel\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes                                 Präsident des Bundesausfuhramtes\nPräsident des Bundesausgleichsamtes\nBrigadegeneral\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\nFlottillenadmiral                                                              - als Generalsekretär -\nGeneralapotheker                                                            Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nGeneralarzt                                                                 Präsident einer Wehrbereichsverwaltung\nAdmiralarzt                                                                 Präsident eines Landesarbeitsamtes 4)\nPräsident und· Professor der Bundesanstalt für Geo-\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nwissenschaften und Rohstoffe\n2)  Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\n3)  Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung \"Erster Direktor\" Präsident und Professor der Bundesanstalt fOr Material-\nzuführen.                                                                 forschung und -prüfung\n•)  Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nRegierungspräsident\n5) Soweit nicht In den Besoldungsg~ppen A 16, B 3.\n') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol-   Senatsdirektor\ndungsgruppe B 9 zugeordnet Ist.                                           - In Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs-          behörde als Leiter eines bedeutenden, dem Be-\ngruppe B 3 zugeordnet Ist.\nhördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes- 1)\n')  Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-\ndungsgruppe 8 7.                                                       Senatsdirigent\n') Soweit die F\\Ntlon nicht einem In Besoldungsgruppe B 7 eingestuften        - in Ber1in bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\nAmt zugeordnet ist.\neiner bedeutenden Abteilung - 1)\nH') (Weggefallen)\n\") (weggefallen)                                                            Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und\n1\n2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe B 7.                                  Beschaffung\nGeneralmajor\n• Besoldungsgruppe B 7                                Konteradmiral\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                       Generalstabsarzt\nstellte\nAdmiralstabsarzt\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung -\n1\n) Soweit die Funktiqn nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften\nInspekteur des Bundesgrenzschutzes                                             Amt zugeordnet Ist.\nMinisterialdirigent\n2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhAlt weiter- •\nhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.\n- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige                    ') (weggefallen)\nVertreter des Leiters der Personalabteilung im Bun-                4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.\ndesministerium der Verteidigung -\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                               Besoldungsgruppe B 8\nStadtstaaten)\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-                  Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nlung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter                   Präsident der Bundesversicherungsanstalt fOr Angestellte\nunterstellt, 1)                                                      - als GeschlftsfOhrer oder Vorsitzender der Ge-\nals Leiter einer Hauptabteilung 1) -                                    schäftsführung -","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                               1105\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz               Generaloberstabsarzt\nPräsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-            Admiraloberstabsarzt\nländischer Flüchtlinge\nPräsident des Bundeskartellamtes                              1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n2) Soweit nicht in .den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                        3) (weggefallen)\nPräsident des Deutschen Patentamtes                           •) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-\ndungsgruppe B 6 zugeordnet ist.\nPräsident des Statistischen Bundesamtes                       5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine\nruhegehaltfähige Stellenzulage In Höhe des Unterschiedsbetrages\nPräsident des Umweltbundesamtes                                   zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grund-\ngehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt\nRegierungspräsident                                                                 Besoldungsgruppe B 10\n- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-      Direktor beim Deutschen Bundestag\nnen Einwohnern -\nDirektor des Bundesrates\nVizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\nMinisterialdirektor\n- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\nBesoldungsgruppe B 9                                tionsamtes der Bundesregierung -\nBotschafter  1\n)\n- a1$ Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\nrung -\nBundesbankdirektor 2)                                                                                          1\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit            )\nMinisterialdirektor\n- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer         General 2)\nAbteilung - 4)                                          Admiral 2)\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz               1\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-             2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach\nschaffung                                                       Anlage IX.\nPräsident des Bundeskriminalamtes\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes 5)                                          Besoldungsgruppe B 11\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes                        Präsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär 1)\nGeneralleutnant\nVizeadmiral                                                   ') Im Bundesbereich.","1106                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bon_n am 23. Mai 1997\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder                b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                             Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-             abgewendet werden soll,       -\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt           Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem             schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem                 gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:                  Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag· für\n_1.     bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-       ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\ngruppe C 4, ~oweit die Dienstbezüge aus dem Amt als      unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen       Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,         betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\nruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\n1a.. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe           befristet gewährt werden.\nC 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand       (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonder-\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf       zuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in\nder Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt           einem Land und beim Bund· zwanzig vom Hundert der\nwurden,                                                  Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-\nren der Besoldungsgruppe C 4 nicht Obersteigen. Der\n2.     bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-       Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,                 nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der\n3.     bei Bleibeverhandlungen. die zur Abwendung einer         Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-     Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                           der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt. Bei der\nAnwendung der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzu-\n4.     bei Bleibeverhandlungen. die zur Abwendung einer\nschußplanstellen für Professoren an der Hochschule für\n_Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-\nVerwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.\n. schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt\nhaben.                                                     (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-         für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-\nnehmen mit -dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den\nMinister.\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-\ngehalts gemindert werden.\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs-      2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die               lungen\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der                Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den          zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der              dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-             Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-        den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weite-          nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach\nren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter-             dem Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für.\nschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol-            andere Bleibeverhandlungen entsprechend.\ndungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als\nzweite oder weitere Berufung 9ilt die Berufung in ein ande-\nres Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch-             2b. Allgemeine Stellenzulage\nschule oder eine weitere Berufung an eine andere Hoch-\nEine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nschule im Geltungsbereich dieses· Gesetzes vor Ablauf\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte in der\nvon drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die\nBesoldungsgruppe C 1.\nSätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 1a entsprechend.\n3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober- .\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen                   assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-\n(Monatsbeträge)                                                 stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können                  obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-               höfen des Bundes\nsondere                                                            (1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\na) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich                Oberingenieure, Künstlerische Assistenten w,d Wissen-\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,          schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten\noder                •                                      Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                 1107\nBundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach                prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der\nAnlage IX.                                                      Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der\nzusätzlichen Belastungen festzulegen.\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bßi\nobersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-                (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\nhöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder          Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.\nRichter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzu-      Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotions-\nlage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite              prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-\nHauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt                   gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-\nsich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und         gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.\nSoldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichts-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhöfen des Bundes getroffenen Regelung.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-     chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben                 Länder zu regeln.\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben· einer\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit\nfür Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\nsie diese übersteigt.\nund Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,            fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,             zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nKünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-           Ennächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundes-\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-           regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\ndet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2\n(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten\nAnwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-\nsatz darf nicht überschritten werden.\ningenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt\n(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten           landesrechtlicher Regelung vorbehalten.\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\nschaftliche Assist~nten erhalten während ·der Verwendung\nbei obersten Behörden eines Landes, das für die Profes-         5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-               Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\nnieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche         eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-\nAssistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung          üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nnach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzufage in der nach      Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.              nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\n4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-                6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-\ndozenten, Oberassistenten und Oberingenieure                    sungsgerichtshöfen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-           Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nstaatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und . höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nderen Personal im Dienst des Bundes steht, durch Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für\nProfessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und\n7.  Amtsbezeichnungen\nOberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen              Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\nzu regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hochschul- weiblichen Form.\nBesoldungsgruppe C 1                           - an einer Fachhochschule -\nKünstlerischer Assistent                                           - an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-\nhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in\nWissenschaftlicher Assistent\ndiesen tätig -\nBesoldungsgruppe C 2                        Professor an einer Kunsthochschule ')\n1                                          Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)\nHochschuldozent       )\nOberassistent    1\n)\n- an   einer k0nstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule-\n- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, In denen\nOberingenieur                                                         Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der\nProfessor 2)                                                          Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)","1108                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\n4\nUniversitätsprofessor 3)                                               Universitätsprofessor 2)         )\n5\n- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -           )\n1\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C ~-\n1\n) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.\nHochschulklinik tätig.                                              3) Nll' m, einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht\n') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe C 3.                               weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt Ist.\n3) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4.                  \") Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die\n•) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht        Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\nweder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist\n5\n) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation\nbesitzt.\nBesoldungsgruppe C 4\nBesoldungsgruppe C 3                            Professor an einer Kunsthochschule 1)\n1                                                        Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1) 2)\nProfessor      )\n- an einer Fachhochschule -                                         Universitätsprofessor 1) 3)\n- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-\nhochschulstudiengängen, soweit Oberwiegend in                    1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.\ndiesen tätig -                                                   2) Nw an einer wissenschaftlichen Hoch9chule, die nach Landesrecht .\nweder Universität ist. noch einer Universität gleichgestellt Ist.\nProfessor an einer Kunsthochschule 2)\n3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 3)                    Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                          1109\nAnlageffl\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                                            (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-\nwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-\nRichter Uld Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden\nbezeichnungen in der weiblichen Form.\neine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellen-\nzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten                         bestimmten Höhe.\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten\nBehörden\n3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei                           gerichtshöfen\nobersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun-\ndesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach                           (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mit-\nAnlage IX.                                                                   glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-                  Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend fOr Richter als General-\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-                          sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.       ·\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit\nsie diese übersteigt.\n4. ~lage für Richter als Referenten für die freiwßßge\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und                               Gerichtsbarkeit In Baden-Württemberg\nStaatsanwälte, wenn sie bei 'obersten Landesbehörden\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2                         In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nund die Zufagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-                     und am Amtsgericht als Referenten fQr die freiwillige\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf                      Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige SteUenzulage nach\nnicht überschritten werden.                                                  Anlage IX.\nBesoldungsgruppe R 1                                                         Richter am Arbeitsgericht\nRichter am Amtsgericht                                                          - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)\nRichter am Arbeitsgericht                                                       - als der ständige Vertreter eines Direktors -2)\nRichter am Bundesdisziplinargericht                                          Richter am Bundespatentgericht\nRichter am Landgericht\nRichter am Finanzgericht\nRichter am Sozialgericht\nRichter am Landessozialgericht\nRichter am Verwaltungsgericht\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\n1\nDirektor_des Amtsgerichts            )\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-\nDirektor des Arbeitsgerichts             1\n)\ngerichtshof)               ·\n1\nDirektor des Sozialgerichts            )\nRichter am Sozialgericht\nStaatsanwalt 2)\n-   als weiterer aufsichtfOhrender Richter- ')\n1) An emem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage      - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)\nnach Anlage IX.\n') Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landge-     Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\nricht mit 4 Planstellen und metv fOr Staatsanwälte eine Amtszulage nach\nAnlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abtei- Vorsitzender Richter ani Landgericht\nlungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstenen\nfür Staatsanwälte eine Planstele fQr etnen Staatsanwalt als Gruppenlei\"'\nV(?rsitzender Richter am Truppendienstgericht\nter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 ood mehr Planstellen fOr       Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\nStaatsanwälte 2 Planstellen f ü r ~ als Gruppenleiter ausg&-\nbracht werden.                                                            Direktor des Amtsgerichts 3)\nDirektor des Arbeitsgerichts 3)\nBesoldungsgruppe R 2\nDirektor des Sozialgerichts 3)\nRichter am Amtsgericht\n- als weiterer aufsichtführender Richter - 1)                            Vizepräsident des Amtsgerichts 4)\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)                        Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)","1110                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nVizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)                                Vizepräsident des Finanzgerichts 3)\nVizepräsident des Landgerichts 5)                                             Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)\n4\nVizepräsident des Sozialgerichts               )                              Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)\nVizepräsident des Truppendienstgerichts 5)                                    Vizepräsident des Landgerichts 2)\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)                                      Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)\nOberstaatsanwalt                                                              Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                            (Verwal-\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                       tungsgerichtshofs) 3)\neinem Landgericht - ')                                                Vazepräsident des V~altungsgerichts 2)\nals Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nschaft bei einem Landgericht - 7)\nals Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem                  leitender Oberstaatsanwalt\nOberlandesgericht (Kammergericht)-                                       - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nals Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)                                       gericht - 4)\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                        - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\nanwaltschaft - 9)                                                            einem Oberlandesgericht (Kammergericht)-\nleitender Oberstaatsanwalt                                                    ') An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen elnschJleßlich der\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem land-                        Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\ngericht - 10)                                                            sicht führt.\n') Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 wld\n') An einem Gericht mit 15 und metV' Richterplanstellen. Bei 22 Richter-        mehr Rlchterpla'lsteflen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte,\nplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere auf-    Ober die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nslchtfOhrende Richter Je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe      , Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\nR 2 ausgebracht werden.                                                      gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.                ·\n2) An einem Gericht mit·B und mehr Richterplanstellen.                       4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\n8) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellerl; erhält an einem Ge-\nricht mit 8 uid mehr Rlchterplanstel eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3                            BesoldungsgNppe R 4\noder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 Llld mehr Richterplanstellen\n1\neine Amtszulage nach Anlage IX.                                      .    Präsident des Amtsgerichts               )\n') Erhält als der stAncHge Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\ngruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.                       Präsident des Arbeitsgerichts 2)\n') Auf je 4 Plansteften fOr Staatsanwltte kann eine Planstelle fOr einen     Präsident des Landgerichts 1)\nOberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhllt als.\nder ständige Vertreter eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besol-       Präsident des Sozialgerichts 2)\ndungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amts-          Präsident des Verwaltungsgerichts 1)\nzulage  nach  Anlage IX.                                                  Vazepräsident des Bundespatentgerichts\n') Mit 11 und mehr Planstellen fOr Amtsanwälte; arhllt bei einer Amts-\nanwaltschaft mit 28 und mehr Planstellen fOr Amtsanwälte eine             Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)\nAmtszulage nach Antage IX.\n') Mit 26 und metY Planstellen für Amtsanwllte.\nVizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)\n1\n°} Mit bis zu 1oPlanstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach   Vazepräsident des Oberverwaltungsgerichts                            (Verwal-\nAnlage IX.                                                                   tungsgerichtshofs) 3)\nleitender Oberstaatsanwalt\n· Besoldungsgruppe R 3                                      - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                          gericht - 4)\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                         ') An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                     Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nsicht führt.\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                   2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, Ober die der Präsident die Dienstauf-\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer-                               sicht führt.\ngericht)                                                                  3) Als der ständige Vertreter eines Prlsldenten der Besoldungsgruppe R 8.\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwal-                       4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsan-\nwaltschaft bei dem Landgericht Bertin führt die Amtsbezeichnung\ntungsgerichtshof)                                                            .Generalstaatsanwalt•.                                                  ·\n, Präsident des Amtsgerichts 1)\nPräsident des Arbeitsgerichts            1\n)\nBesoldungsgruppe R 5\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                                       Präsident des Amtsg(!richts 1)\nPräsident des Landgerichts            1\n)                                      Präsident des Finanzgerichts 2)\nPräsident des Sozialgerichts 1)             ·                                 Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)\nPräsident des Truppendienstgerichts                                           Präsident des Landessozialgerichts 2)\n1                                                                   1\nPräsident des Verwaltungsgerichts                )                           Präsident des Landgerichts              )\nVizepräsident des Amtsgerichts 2)                                             Präsident des Oberlandesgerichts 2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                       1111\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts 2) ·                                                        Besoldungsgruppe R 7\n1\nPräsident des Verwaltungsgerichts                )                          Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nGeneralstaatsanwalt                                                            - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nlandesgericht - 3)\nBesoldungsgruppe R 8\n') An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der   Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nsicht führt.                                                            Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\n2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n?  Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nVorsitzender Richter am Bundessozialgericht\nVorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\nBesoldungsgruppe R 6\nPräsident des Bundespatentgerichts\nRichter am Bundesarbeitsgericht                                             Präsident des Landessozialgerichts 1)\nRichter am Bundesfinanzhof                                                  Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)\nRichter am Bundesgerichtshof                                                Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\nRichter am Bundessozialgericht                                                 gerichtshofs) 1)\nRichter am Bundesverwaltungsgericht                                         Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)\n1                                    Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)\nPräsident des Amtsgerichts               )\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)\nPräsident des Finanzgerichts 2)\n2\n2\nVizepräsident des Bundessozialgerichts             )\nPräsident des Landesarbeitsgerichts                 )\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)\nPräsident des Landessozialgerichts 3)\n1\nPräsident des Landgerichts              )                                   1\n) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nPräsident des Oberlandesgerichts 3)                                         2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\ngerichtshofs) 3)                                                                             Besoldungsgruppe R 9\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                         Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nGeneralstaatsanwalt\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-                                       Besoldungsgruppe R 10\nlandesgericht (Kammergericht) - 4)\nPräsident des Bundesarbeitsgerichts\n1\nAn einem Gericht mit 151 und mehr Richterpfanstellen einschlfeßlich der\n)\n· Richterplanstellen der Gerichte, über die der Prlsident die Dienstauf-\nPräsident des Bundesfinanzhofs\nsicht führt.\nPräsident des Bundesgerichtshofs\n2) An ~nem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n? An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen Im Bezirk.             Präsident des Bundessozialgerichts\n') Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.                Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","Anlage IV   .........\n~\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n2-Jahres-Rhythmus                1               3-Jahres-Rhythmus            1         4-Jahres-Rhythmus              OJ\nBesol-                                                                                                                                           C\n::,\ndungs-                                                                     Stufe                                                                a..\ngruppe\nA1\n1\n2408,53\n2\n·2470,37\n3\n2532,22\n4\n2594,06\n5\n2655,91\n6\n2717,75\n7\n2779,59\n8       9       10            11       12\n1 ~\ntT\nA2      2540,84    2602,21        2663,57   2724,94 ·   2786,31    2847,68       2909,04                                                         ~\nc..\nA3      2646,82    2712,12        2777,42   2842,71     2908,01    2973,31       3038,61                                                         ~\nA-4     2706,95    2783,83        2860,70   2937,58     3014,46   3091,33        3168,21                                                       ca\n(0\n~\nAS      2728,82    2827,24        2903,73   2980,21     3056,69    3133,17       3209,65     3286,13                                             ...&.\nA6      2793,42    2877,40        2961,38   3045,35     3129,33    3213,31       3297,29     3381,26 3465,24                                     ffl\n......\nA7      2916,20    2991,67        3097,34   3203,01     3308,67    3414,34\n~\n3520,00     3595,48 3670,96 3746,44\nAS                 3098,89        3189,17   3324,59     3460,00   3595,42        3730,84     3821,12 3911,40 4001,68       4091,95\nz;,\nA9                 3301,62        3390,43   3534,95     3679,48   3824,00        3968,53     4067,88 4167,24 4266,59       4365,95              t,)\n...&.\nA10                3557,50        3680,95   3866,11     4051,28   4236,44        4421,61     4545,06 4668,50 4791,94       4915,39\nD>\nC\nA 11                              4100,86   4290,60     4480,33   4670,07        4859,80     4986,30 5112,79 5239,28       5365,78  5492,27\n~\nA12                               4410,29   4636,50     4862,71    5088,92       5315,14     5465,94 5616,75 5767,55       5918,36  6069,16    ~(1)\nA13                               4964,16   5208,44   . 5452,71    5696,99       5941,26     6104,11 6266,96 6429,81       6592,66  6755,51    [\n·.                                                                                                                        ::,\nA14                               5166,54   5483,31     5800,07   6116,84        6433,60     6644,78 6855,96 7067,14       7278,32  7489,50    N\nC\nA15                                                               6726,54        7074,82     7353,44 7632,05 7910,67       8189,28  8467,90    OJ\n0\n::,\n::,\nA16                                                               7429,26        7832,05     8154,28 8476,52 8798,75       9120,99  9443,22\n3\n1\\)\n~\n3:\ne.\n...&.\n~\n......","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997 1113\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungsgruppe\n81                          8467,90\nf\n82                          9850,92\n83                         10436,38\n84                         11049,60\n85                         11753,10\n86                         12417,47\n87                         13063,72\n88                         13737,31\n89                         14573,66\n810                        17170,78\n811                        18635,48","3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                                                                            ........\nGrundgehaltssitze\n(Monatsbeträge In DM)                                                                    •\nBesol·                                                                    Stufe\ndungs-\ngruppe     1      2         3          4         5        6       7         8          9          10       11      12       13         14        15\n§\nQ.\nC1     4638,46  4801,31   4964,16   5127,01    5289,86 5452,71  5615,56   5778,41    5941,26   .6104,11 6266,96  6429,81   6592,66   6755,51\nC2\nC3\n4648,61\n5118,92\n4908,15\n5412,78\n5167,68\n5706,64\n5427,21\n6000,50\n5686,74\n6294,36\n5946,27\n6588,23\n6205,80\n6882,09\n6465,33\n7175,95\n6724,86\n7469,81\n6984,39\n7763,67\n7243,92\n8057,53\n7503,45\n8351,39\n7762,98   8022,51  8282,04\n8645,25 8939,12 9232,98\ni  ~\nC\"\nC4     6502,38  6797,78   7093,18   7388,59    7683,99 7979,39  8274,79   8570,19    8865,59    9160,99 9456,39  9751,79  10047,19 10342,59 10638,00   g\nc...\n§.\nca\n~\n-~\n-4\n4. Bundesbesoldungsordnung R                                                                                                                              m:\nGrundgehaltssitze                                                                     z;-,\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\n.                                                  -~\nSI)\nC:\nBesol~     1         2            3           4          5           6            7             8           9          10          11          12     ~\ni\ndungs-\ngruppe                                                                 Lebensalter\n27        29           31           33         35         37            39           41          43          45          47          49       N\nC:\nA1      5331,14   5575,42      5704,03      6035,76    6367,48    6699,21      7030,94       7362,66     7694,39    8026,12      8357,85     8689,57   ~\n::::,\n::::,\nA2                             6498,10      6829,83    7161,55    7493,28      7825,01       8156,74     8488,46    8820,19      9151,92     9483,64\nA3     10436,38\n3\n1\\)\n~\nA4     11049,60                                                                                                                                        :::\nAS\nA6\n11753,10\n12417,47\n-~\nI:!:!.\nA7     13063,72\nAS     13737,31\nR9     14573,66\nA10    17911,15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997             1115\nAnlage V\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe 1           Stufe 2\n(§ 40 Abs. 1)     (§ 40 Abs. 2)\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 8                172,68            327,84\nübrige Besoldungsgruppen                     181,36            336,52\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 155, 16 DM,\nfür das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 205,81 DM. ·\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5:\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1\nbis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um\nje 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,\nwird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1\n- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:                 160,56 DM\n- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                170,44 DM","1116           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nAnlage Via\nAuslandszuschlag (1 55 Abs. 2)\n(Monatsbetrlge    in DM)\n)                      Stufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3      4        5        6        7     8     9      10     11    12\nA 1 bis A 8         1542    1819    2101   2380     2662     2942     3221  3503  3780   4062    4341 4621\nA 9                 1812    2112    2412   2713     3016     3316     3618  3919  4219   4519    4819 5120\nA 10                2046    2361    2672   2988     3298     3612     3924  4238  4547   4859    5173 5485\nA 11                2227    2554    2879   3206     3532     3858     4185  4510  4837   5182    5489 5814\nA 12                2479    2825    3170   3516     3862     4208     4554  4899  5245   5591    5938 .8283\nA 13                2726    3086    3444   3804     4183     4522     4882  5241  5601   5960    8320  6679\nA 14                2978    3350    3721   4094     4468     4838     5209  5581  5953   6325    6696  7068\nA 15                3328    3729    4130   4532     4934     5336     5737  6140  6541   c,944   7345  7747\nA 16 bis B 2        3515    3937    4359   4781     5203     5625     6047  6469  6891   7314    7735  8157\nB 3undB4            3515    3952    4394   4836     5277     5720     6182  6604  7046   7488    7930  8372\nB 5 bis B 7        3872    4361    4851   5341     5830     6321     6810  7299  7790   8279    8768 9259\nB 8 und höher      4147    4700    5253   5806     6359     6912     7465  8018  8571   9124    9677 10230\nAnlage Vlb\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in     DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3       4        5        6       7     8     9      10     11    12\nA 1 bisA8          1310    1546    1785   2023      2263    2501     2738  2977  3213    3453   3690  3928\nA 9                1540    1796    2050   2306      2564    2819     3075  3331  3586    3842   4097  4351\nA 10               1739    2007    2272    2539     2804    3070     3335  3601  3865    4130   4397  4662\nA 11               1894    2171    2448    2725     3003     3280    3557  3834  4111    4388   4666  4942\nA 12               2107    2401    2695    2989     3283     3577    3870  4164  4459    4753   5047  5341\nA 13               2317    2623    2928    3234     3539     3844    4150  4454  4761    5066   5371  5677\nA 14               2532    2848    3163    3480     3795     4112    4427  4744  5060    5376   5692  6007\nA 15               2828    3169    3510    3853     4194     4535    4877  5219  5561    5902   6243  6586\nA 16 bis B 2       2988    3346    3705    4064     4422     4781    5140  5499  5858    6217   6575  6933\nB 3undB4           2988    3360    3735    4111     4486     4862    5238  5613  5989    6365  .6740  7116\nB 5bisB7           3292    3707    4123    4540     4956     5372    5789  6205  6621    7038   7453  7870\nB 8 und höher      3525    3995    4466    4938     5406     5875     6345 6815  7285    7755   8225  8696","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997         1117\nAnlage Vlc\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3       4       5        6       7     8      9      10    11      12\nA 1 bis A 8         1080    1273    1471     1666   1863     2059    2255  2453   2646   2844   3039   3235\nA 9                 1268    1478    1688     1899   2111     2321    2533  2743   2953   3163   3374   3584\nA 10                1433    1653    1870    2091    2308     2529    2747  2965   3184   3401   3621   3840\nA 11                1559    1787    2016    2244    2473     2700    2929  3157   3386   3613   3842   4070\nA 12                1735    1978    2~19    2462    2703     2945    3188  3429   3672   3914   4156   4399\nA 13                1908   2159     2411    2663    2915     3165    3417  3669   3921   4172   4424   4675\nA 14                2085    2346    2605    2865    3126     3387    3646  3907   4167   4427   4687   4948\nA 15                2328    2610    2891    3173    3454     3736    4017  4298   4579   4861   5142   5423\nA 16 bis B 2        2461    2756    3051    3346    3642     3938    4233  4528   4823   5120   5415   5710\nB 3 und B 4         2461    2766    3075    3385    3694     4005    4314  4622   4932   5242   5551   5861\nB 5 bis B 7         2710   3053     3396    3739    4081     4424    4767  5110   5453   5795   6138   6482\n8 8 und höher       2903   3290     3677    4064    4451     4839    5226  5613   6000   6387   6774   7161\nAnlage Vld\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft und Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\n'                                                              Stufe\nBesoldungsgruppe\n1       2·      3       4       5        6       7     8      9      10    11      12\nA 1 bis A 8          755     892    1029    1166    1304     1442    1578  1717   1852   1991   2127   2265\nA 9                  888    1035    1182    1329    1478     1625    1n3   1920   2067   2214   2362   2508\nA 10                1003    1157    1309    1463    1616     1no     1923  2076   2228   2381   2535   2687\nA 11                1091    1252    1411    1571    1731     1891    2050  2210   2370   2530   2689   2849\nA 12                1214    1384    1554    1723    1893     2061    2231  2401   2570   2740   2910   3078\nA 13                1336    1511    1687    1864    2040     2216    2392  2568   2745   2921   3097   3273\nA 14                1460    1642    1824    2006    2188     2371    2552  2735   2917   3099   3281   3464\nA 15                1630    1827    2024    2221    2417     2614    2812  3009   3205   3402   3599   3796\nA 16 bis B 2        1723    1929    2136    2342    2550     2756    2963  3170   33n    3584   3790   3996\nB 3 und B 4         1723    1936    2153    2370    2586     2802    3020  3236   3453   3669   3886   4103\nB 5 bis B 7         1898    2137    2377    2617    2857     3097    3337  35n    3817   4057   4297   4536\nB 8 und höher       2032   2303     2574    2845    3116     3387    3658  3929   4200   4471   4742   5013","1118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nAnlage Vle\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft oder Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2        3      4        5        6       7     8      9      10    11    12\nA 1 bis A 8          917   1082     1250    1416    1584     1750 1917     2085   2249   2417   2583  2750\nA 9                 1078   1257     1436    1614    1795     1973 2153     2331   2510   2689   2867  3046\nA 10                1217   1404     1590    1777    1962     2149 2334     2520   2705   2891   3078  3264\nA 11                1325   1520     1714    1~8     2102     2296 2490     2683   2877   3071   3266  3460\nA 12                1475   1680     1887   2092     2298     2503 -2709    2915   3121   3326   3532  3739\nA 13                1622    1836    2049   2264     2477     2690 2905     3118   3332   3547   3760  3974\nA 14-               1772   1994     2214   2435     2657     2878 3099     3320   3542   3763   3984  4206\nA15                 1980   2218 ·   2458   2696     2936     3175 3414     3653   3892   4131   4371  4609\nA 16 bis B 2        2092   2342     2594   2845     3096     3347 3598     3849   4101   4351   4602  4853\nB 3 und B 4         2092   2352     2614   2877     3140     3404 3667     3930   4193   4455   4718  4981\nB 5 bis B 7         2304   2595     2886   3178     3469     3761 4052     4343   4634   4926   5217  5509\nB 8 und höher       2468   2796     3126   3455     3784     4113 4441     4771   5099   5429   5758  6087\nAnlage Vif\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3       4       5        6       7     8      9      10    11    12\nA 1 bis A 8        1707    1997    2285    2575    2860     3150    3438  3729   4017   4304   4592 4882\nA 9                2000    2308    2620    2928    3237     3546    3854  4165   4474   4782   5093 5402\nA 10               2262    2584    2905    3224    3545     3867    4187  4507   4830   51~9   5470 ·5792\nA 11               2462    2798    3135    3472    3808     4145    4481  4817   5154   5491   5827 6163\nA 12               2738    3093    3448    3803    4158     4513    4869  5224   5579   5934   6289 6644\nA 13               3011    3382    3752    4123    4494     4864    5235  5606   5977   6347   6718 7089\nA 14               3288    3671    4054    4437    4820     5204    5587  5970   6353   6736   7119 7504\nA 15               3675    4092    4508    4925    5341     5758    6174  6591   7007   7423   7839 8256\nA 16 bis B 2       3897    4334    4771    5208    5643     6080    6517  6954   7389   7826   8263 8700\nB 3 und B 4        3898    4357    4816    5274    5733     6192    6650  7109   7567   8026   8485  8943\nB 5bisB7           4346    4850    5354    5859    6363     6867    7371  7876   8379   8884   9388  9893\nB 8 und höher      4688    5257    5826    6397    6966     7535    8105  8674   9244   9814","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997         1119\nAnlage Vlg\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2       3       4       5        6       7     8      9      10    11      12\nA 1 bis A 8         1466    1708    1954    2198    2443     2689 2931     3178   3424   3666   3913   4154\nA 9                 1712.   1973    2240    2502    2764     3026 3288     3550   3811   4075   4337   4599\nA 10                1937    2213    2486    2762    3035     3308 3582     3855   4131   4404   4677   4953\nA 11                2112    2399    2685    2972    3258     3546 3832     4119   4405   4692   4978   5265\nA 12                2351    2651    2952    3253    3555     3856 4157     4459   4760   5061   5361   5663\nA 13                2587    2902    3216    3530    3846     4160 4475     4789   5105   5419   5733   6048\nA 14                2822    3146    3472    3796    4122     4446 ·4772    5096   5422   5748   6072   6398\nA 15                3156    3509    3862  ' 4215    4569     4922 5274     5627   5981   6334   6687   7040\nA 16 bis B 2        3348    3718    4088    4459    4829     5199 5569     5940   6310   6680   7050   7420\nB 3 und B 4         3356    3745    4134    4523    4912     5302 5691     6080   6469   6859   7248   7637\nB 5 bis B 7         3743    4171    4600    5029    5457     5885 6314     6742   7171   7600   8028   8457\nB 8 und höher       4042    4525    5010    5493    5977     6460 6944     7428   7911   8395\nAnlage Vlh\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) .\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n.1      2       3       4       5        6       7     8      9      10    11      12\nA 1 bis A 8         1227    1431    1629    1832    2032     2232    2433  2634   2837   3037   3238   3438\nA 9                 1436    1653    1870    2085    2304     2521    2739  2958   3176   3393   3612   3830\nA 10                1624    1847    2071    2294    2517     2741    2966  3190   3413   3637   3860   4083\nA 11                1768    2006·   2242    2479    2716     2952    3190  3426   3663   3899   4136   4374\nA 12                1965    2215    2465    2714    2963     3212    3462  3710   3960   4209   4459   4707\nA 13                2165    2421    2679    2937    3195     3452    3709  3967   4225   4482   4740   4997\nA 14                2364    2631    2898    3164    3431     3698    3965  4232   4499   4766   5033   5300\nA 15                2643    2935    3227    3518    3810     4102    4394  4686   4977   5269   5562   5853\nA 16 bis B 2        2806    3112    3417    3724    4029     4335    4642  4947   5253   5558   5865   6170\nB 3 und B 4         2814    3135    3456    3777    4098     4418    4740  5060   5382   5702   6024   6344\nB 5 bis B 7         3145    3497    3849    4201    4554     4905    5257  5609   5961   6313   6666   7017\nB 8 und höher       3401    3800    4201    4601    5000     5401    5801  6200   6601   7001","1120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nAnlage Vli\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge In DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlags                                  Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1        2      3     4      5     6       7     8      9     10     11    12\nA 1 bis A 16          222      256     288   320   353    386    419    451   483    517   549    581          222\nB 1 bis B 11    .\nAnlage VIII\nAnwirtergrundbetrag\nAnwirterverhelratetenzuschlag\n(Monatsbeträge In DM)\nGrundbetrag                Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes             vor Vollendung     nach yoHendung     nach§ 62      nach§ 62\nunmittelbar eintritt                   des 26. Lebens-     des 26. Lebens-\njahrea              jahres\nAbs.1          Abs.2\nA 1 blsA 4                                                      1308                1433           341            114\nA 5bisA 8                                                       1508                1676           395            114\nA 9 bis A 11                                                    1595                1788           456            114\nA 12                                                            1828                2034           481            114\nA 13                                                            1880                2097           497            114\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)\noder R 1                                                        1935                2166           514            114","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                       1121\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag in Deutscher Mark,                                                      Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                      Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                          Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                           Nummer 7\n§44                                  bis zu          200,00         Die Zulage beträgt                                  12,5 v.H. des\n§48Abs.2                             bis zu          100,00                                                             Endgrundgehalts\n§78                                  bis zu          150,00                                                             oder, bei festen\nGehältem, des\nGrundgehalts\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                                                       der Besoldungs-\ngruppe*)\nVorbemerkungen\nNummer 2 Abs. 2                                      250,00        -für Beamte und Soldaten\nder Besoldungsgruppen\nNummer4                                              100,00\nA 1 bis A 5                                         A5\nNummer4a                                           . 150,00\nA6 bisA 9                                           A9\nNummer5\nA 10 bis A 13                                       A 13\nDie Zulage beträgt für\nA 14, A 15, B 1                                     A 15\nMannschaften und\nUnteroffiziere/Beamte                                             A 16, B 2 bis B 4                                   B3\nder Besoldungsgruppen                                             B 5 bis B 7                                         B6\nA5undA6                                             70,00\nB 8 bis B 10                                        B9\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen                                             B 11                                                B 11\nA 7bisA9                                           100,00\nNummer 8 Abs. 1\nOffiziere/Beamte des\ngehobenen und höhe-                                               Die Zulage beträgt\nren Dienstes                                       150,00\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nNummer Sa\nA 1 bisA5                                                         245,44\nAbs. 1\nA6bisA9                                                           337,46\nBuchstabea                                       180,00\nA 10 bisA 13                                                      429,50\nBuchstabe b                                      300,00\nA 14 und höher                                                    521,53\nBuchstabec                                       430,00\nAbs.2                                                             für Anwärter der Laufbahngruppe\nNr. 1 Buchstabe a                                270,00         des mittleren Dienstes                                            184,08\nBuchstabeb                                200,00         des gehobenen Dienstes                                            245,44\nNr. 2 Buchstabe a                                200,00         des höheren Dienstes                                              306,79\nBuchstabe b                                80,00       Nummer Sa\nNr.3                                             130,00\nDie Zulage beträgt\nNr.4und5                                         120,00\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nNr. 6 Buchstabe a                                200,00\nA 1 bis AS                                                        135,00\nBuchstabeb                                200,00\nA6bisA9                                                           184,08\nNr. 7 Buchstabe a                                200,00\nA 10bisA 13                                                       227,02\nBuchstabeb                                 80,00\nA 14 und höher                                                    269,98\nNr. 8 Buchstabe a                                250,00\nBuchstabeb                                130,00         für Anwärter der Laufbahngruppe\nNr.9                                             120,00         des mittleren Dienstes                                              98,19\nNummer 6 Abs. 1                                                     des gehobenen Dienstes                                            128,86\nBuchstabea                                         900,00         des höheren Dienstes                                              159,55\nBuchstabeb                                         720,00\nBuchstabec                                         576,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nNummer6a                                            200,00       1975 (BGB!. 1 S. 3091).","1122                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997\nBetrag in Deutscher Mark,                                          Betrag in Deutscher Mark,\nOe~ Grunde nach geregelt in                                                      Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert. Bruchteil                                             Vomhundert. Bruchteil\nNummer Sb                                                                        Nummer23\nDie Zulage beträgt                                                              Abs.1 ·                                              20,00\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                                Abs.2                                                45,00\nA 1 bis AS                                                         220,90\nA6bisA9                                                            282,24      Nummer24\nA 10bisA 13                                                        368,14       Die Zulage beträgt für\nA 14 und höher                                                     454,04       Beamte des mittleren\nDienstes/Unteroffiziere                              20,00\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nBeamte des gehobenen\ndes mittleren Dienstes                                             165,68       Dienstes/Offiziere bis zur\ndes gehobenen Dienstes                                             220,90       Besoldungsgruppe A 12                                45,00\ndes höheren Dienstes                                               276,11\nNummer25                                              75,00\nNummer Sc\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                  Nummer 26 Abs. 1\ndes einfachen Dienstes                                             100,00       Die Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                                             150,00       des mittleren Dienstes                               33,34\ndes gehobenen Dienstes                                             220,00       des gehobenen Dienstes                               75,00\ndes höheren Dienstes                                               300,00\nNummer27\nNummer9\nAbs. 1\nDie Zulage beträgt\nBuchstabea\nnach einer Dienstzeit\nDoppelbuchstabe aa                              28,22\nvon einem Jahr                                                     122,72\nvon zwei Jahren                                                    245,45            Doppelbuchstabe bb                             110,42\nBuchstabeb                                        122,70\nNummer 9a\nBuchstabec                                        122,70\nAbs. 1\nAbs. 2\nBuchstabea                                                      200,00\nBuchstabe a\nBuchstabeb                                                      400,00\nDoppelbuchstabe bb                              82,22\nBuchstabec                                                      300,00\nBuchstaben b und c                                122,70\nAbs.2\nBuchstabea                                                        80,00\nNummer30                                              45,00\nBuchstabeb                                                      100,00\nBesoldungsgruppe            Fußnote\nNummer 1O Abs. 1                                                                A2                          1                         52,73\nDie Zulage beträgt                                                                                         2                         34,67\nnach einer Dienstzeit                                                                                      3                         97,22\nvon einem Jahr                                                     122,72                                  6                         49,11\nvon zwei Jahren                                                    245,45      A3                          1, 5                      97,22\n2                         52,73\nNummer 11                                              ½2 des Grundge-          A4                          1,4                       97,22\nhalts und des                                        2                         52,73\nOrtszuschlags*)\nAS                          3                         52,73\nNummer12                                                            184,08                                  4,6                       97,22\nA6                          6                         52,73\nNummer 13a                                              biszu       150,00\nA7                          2                         65,45\nNummer 19 Satz 1                                                 , 364,53                                   5           50 v.H. des\njeweiligen Unter-\nNummer21                                                            305,81                                              schiedsbetrages\nzum Grundgehalt\nder Besokiungs-\ngruppe A 8\n•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                         A8                          2                         84,36","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1997                                           1123\nBetrag in Deutscher Mark,                                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt ir'I                                        Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nBesoldungsgruppe             Fußnote                                 Bundesbesoldungsordnung R\nA9                           2,3,6                       392,45      Vorbemerkungen\n7              8 v.H. des End-          Nummer 2\ngrundgehalts\nder Besoldungs-           Die Zulage beträgt                                   12,5 v.H. des\ngruppe A 9                                                                     Endgrundgehalts\noder, bei festen\nA 12                         7,8                         227,93                                                            Gehältern, des\nGrundgehalts\nA 13                         6                           182,29                                                            der Besoldungs-\n7                           273,42                                                            gruppe*)\n11, 12, 13                  398,83       a) bei Verwendung bei\nobersten Gerichtshöfen\nA 14                         5                           273,42\ndes Bundes für Richter\nA 15                          7                           273,42            und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nB 10                         1,2                         631,86\nR 1.                                            R1\nBundesbesoldungsordnung C                                                  R2bisR4                                         R3\nR5bisR7                                         R6.\nVorbemerkungen\nA 8 bis R 10                                    A9\nNummer 2b                                                 122,70\nb) bei Verwendung bei\nNummer 3                                                                   obersten Bundesbehörden,\nDie Zulage beträgt                         12,5 v.H. des                  der Hauptverwaltung der\nEndgrundgehalts                Deutschen Bundesbahn\noder obersten Gerichtshöfen\noder, bei festen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nGehältern, des\nRichteramt übertragen ist,\nGrundgehalts\nfür Richter und Staatsanwälte\nder Besoldungs-\nder Besoldungsgruppe(n)\ngruppe*)\nR1                                              A 15\nfür Beamte der Besoldungsgruppe(n)\nR 2 bis R 4                                     B3\nC1                                         A 13\nA 5 bis R 7                                     B6\nC2                                         A 15\nA 8 bis R 10                                    89\nC 3 und C 4                                B3\nNummer4                                                              75,00\nNummer 5\nBesoldungsgruppe                   Fußnote\nwenn ein Amt ausgeübt wird\nA1                                 1,2                              302,33\nder Besoldungsgruppe\nA2                                 3 bis 8, 10                      302,33\nR1                                                      402,00                                                                          302,33\nR3                                 3\nR2                                                      450,00      RB                                 2                                604,52\nBesoldungsgruppe             Fußnote\n'1 Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1a Oezermer\nC2                           1                           204,04      1975 (BGBI. 1 S. 3091)."]}