{"id":"bgbl1-1997-30-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":30,"date":"1997-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/30#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_30.pdf#page=30","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin","law_date":"1997-05-12T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":30,"num_pages":8,"content":["1038                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin*)\nVom 12. Mal 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                                   §4\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt\nAusbildungsrahmenplan\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit                  (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                  lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\ndas Bundesministerium fOr Wirtschaft im Einvernehmen                   Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nmit-dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                   zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist ins-\nForschung und Technologie:                                             besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n§1\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nStaatliche Anerkennung des Ausbildunpberufee\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nDer Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräte-                     zubildende zur AusObung einer qualifizierten beruflichen\nführerin wird staatlich anerkannt.                                     Tätigkeit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n§2                                  Planen, DurchfOhren und Kontrollieren an seinem Arbeits-\nplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung\nAusbildungsdauer\nIst auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nDie Ausbßdung dauert drei Jahre.                                    zuweisen.\n§3\n§5\nAusbildungsberufsbild\nBerufsausbildung In\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                           überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung\n1. Berufsbildung,                                                    sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betriebaichen\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 Ausbildungsstätten\n3. Arbeits- und Tarifrecht,                                          1. im ersten Ausbildungsjahr in sechzehn Wochen ins-\n4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,                     besondere die unfer laufender Nummer 6 Buchstabe b\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,                        und c, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender\nNummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 9\n5. Arbeitsplanung,                                                       Buchstabe a bis c, laufender Nummer 10 Buchstabe a\n6. Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und                   bis e und laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppel-\nSchutzgerüsten,                                                       buchstabe aa bis cc des Ausbildungsrahmenplanes\n7. Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,                             aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,       \\\n8. Arbeiten in der Bautechnik,                                       2. im zweiten Ausbildungsjahr in vierzehn Wochen ins-\nbesondere die unter laufender Nummer 8 Buch-\n9. Handhaben von Vermessungsgeräten,                                     stabe e, i und l, laufender Nummer 10 Buchstabe f\n10. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,                     und g, laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppel-\n11. Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Syste-                         buchstabe dd und ee, Buchstabe b und c, laufender\nmen von Baugeräten,                                                  Nummer 12 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 13\nBuchstabe d bis f und laufender Nummer 15 Buch-\n12. Inbetriebnehmen, FOhren und Außerbetriebnahmen                         stabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes auf-\nvon Baugeräten,                                                      geführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\n13. Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und\n3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen ins-\nSchmierstoffen sowie von Hydraulikölen.\nbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstaben,\n14. Feststellen von St&ungen sowie Einleiten von Maß-                      laufender Nummer 12 Buchstabe e und f und laufender\nnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,                          Nummer 15 Buchstabe c und d des Ausbildungs-\n15. Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.                           rahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse\n1  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sme des       zu vermitteln.\n§ 25 des Berufsbldungsga Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestlnvnta, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (2) Der Urtaub Ist jeweils auf die Dauer der Berufs-\nder Linder In der Bl.rldesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan fQr die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum      ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                      rechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                  1039\n§6                                  (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                                              §9\nAbschlußprüfung\n§7\nBerichtsheft                             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ndurchzusehen.                                                 gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Dabei sind die betrieblichen Ausbildungs-\n§8\nschwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e\nZwischenprüfung                          des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          1. Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer last auf\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebe-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-          zeugeinsatz,\nbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse     2. Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend               Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so-              Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-       Führen und Außerbetriebnahmen eines Baugerätes,\ngesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe\n4. Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür\nInbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnahmen\nkommen insbesondere in Betracht:\neines Baugerätes,\n1. als Arbeitsprobe:\n5. Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen\na) Herstellen einer Hausentwässerung,                         und Außerbetriebnahmen des Baugerätes,\nb) Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rech-      6. Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbe-\nten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,              triebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des\nc) Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,            Baugerätes oder\nd) Sichern einer Tagesbaustelle oder                      7. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und\ne) Herstellen einer Schalung mit Bewahrung;                   Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch\noder elektrisch betriebenen Baugruppen.\n2. als Prüfungsstück:\nHerstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu-          (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen          Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nund Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindun-         sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngen.                                                      geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- folgenden Gebieten in Betracht:\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           1. im Prüfungsfach Technologie:\nGebieten lösen:                                                   a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,                  Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,                b) Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und\n2. technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitun-              Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,\ngen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen,           c) Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahr-\nDiagramme, Verf egepläne, Skizzen und Zeichnungen,                werks- und Bremssysteme,\n3. Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und                    d) Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Bau-\nSchmierstoffen sowie deren Entsorgung,                            geräten,\n4. Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und                e) Hauptbaugruppen von Baugeräten, hydraulischen\nBaugruppen von Baugeräten,                                        und pneumatischen Systemen,\n5. Bau- und Bauhilfsstoffe,                                       f) elektrotechnische Bauelemente und Sicherungs-\n6. Bauverfahren,                                                      einrichtungen,\n7. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen,              g) Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf-\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten.                            und Meßgeräte,","1040              BundesgesetzblattJahrgang·1997Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nh) Eigenschaften, · Anforderungen und Verwendung           2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               90 Minuten,\nvon Baustoffen und Bauteilen,                          3. im Prüfungsfach Technische\ni) Bodenarten und Bodenklassen,                                Mathematik                                  60 Minuten,\nk) Bauverfahren;                                           4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                                 und Sozialkunde                             60 Minuten.\na) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nHandbücher, Arbeitspläne, Normen und Schau-             besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbilder,\nb) Betriebsanleitungen, Wartungs- und lnstand-                (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nsetzungsvorschriften,                                  oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzei-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nc) Ersatzteilbücher und MaschinenkontrollbOcher,            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nd) Ver- und Entsorgungsanweisungen;                         geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\ndabei sind insbesondere durch VerknOpfung informa-\ntionstechnischer, technologischer und mathemati-              (7) Innerhalb der schriftlichen PrOfung hat das Prü-\nscher Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,       fungsfach Technologie gegenüber Jedem der übrigen\nzu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-                PrQfungsfächer das doppelte Gewicht.\nstellen;                                                      (8) Die PrOfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       praktischen und schriftlichen PrOfung sowie innerhalb\nder schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft und        mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nGeschwindigkeit,\nb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,                                                   §10\nc) Zug- und Druckfestigkeit,                                                    Übergangsregelung\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ne) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        dieser Verordnung.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitwelt.\n§ 11\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von fotgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                        Inkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie                 150 Minuten,       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchomerus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1041\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           In Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1     2     1 3\n2                                             3                                  4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung· des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht         a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n(§ 3 Nr. 3)                     b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n4   Sicherheit und Gesund-          a) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nheitsschutz am Arbeits-            der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nplatz, Umweltschutz                werbeaufsicht erläutern\nund rationelle Energie-\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nverwendung\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n(§ 3 Nr. 4)\nc) berufsbezogene Arbeitschutzvorschriften der Träger   während\nder gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere    der gesamten\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-  Ausbildung\nblätter, anwenden                                    zu vermitteln\nd) Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvor-\nschriften bei Arbeitsabläufen anwenden\ne) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nf) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\ng) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nArbeitsstoffen ausgehen, beschreiben\nh) Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz\nund Explosionsschutz ergreifen","1042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                           In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                     4\nQ Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nk) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nQ zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere\ndurch Wiederverwendung und Entsorgung von\nWerk- und Hilfsstoffen, nutzen\nm) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeit rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-\nobachtungsbereich anführen\n5   Arbeitsplanung                a) Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und\n(§ 3 Nr. 5)                      Entsorgungspläne anwenden\nb) Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen an-\nwenden\nc) Ersatzteillisten anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und\nHilfsstoffe lesen und anwenden\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, dokumentieren\nf) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung\nanwenden\n6   Einrichten und Sichern        a) Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungs-\nvon Baustellen, Arbeits-         anschlOsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt ein-\nund SchutzgerOsten               richten\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Ab-\nsperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrs-      7\nführung, nach Vorschriften durchführen\nc) Arbeits- und SchutzgerOste auf- und abbauen sowie\nauf Arbeitssicherheit prüfen\n7   Verarbeiten von Bau-          a) Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck\nund Bauhilfsstoffen              und Arbeitsauftrag verarbeiten                          3\n(§3 Nr. 7)\nb) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und\ndie Einbaufähigkeit der BOden beurteilen                             2\n7.1                                Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender\nNummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berück-\nslchtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des                          10\nIndividuellen Lernfortschritts vertieft vennittelt werden.\n8   Arbeiten in der Bautechnik    a) Steinbauverfahren anwenden\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und\nabbauen\nc) Stahlbetonteile herstellen                              9\nd) Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen\nsowie Rohre verlegen und einbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1043\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                          In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                             im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                             3                                   4\ne) Gräben und Gruben ausheben, verbauen und ver-\nfüllen\nf) Gründungen herstellen\ng) Verfahren zur Wasserhaltung anwenden\nh) Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken                  10\nQ Böden lösen, faden, fördern, einbauen und verdichten\nk) Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen\nO Fertigteile transportieren und einbauen\nm) Planum herstellen\nn) profilgerechte Böschungen und Oberflächenent-\nwässerungen herstellen                                                   8\no) Frostschutzschichten sowie gebundene und un-\ngebundene Tragschichten herstellen\n9  Handhaben von Vermes-         a) Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma,\nsungsgeräten                     Nivellierinstrument und Laser, handhaben\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen\nsowie Höhen übertragen und einmessen                  5\nc) Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte\nWinkel anlegen und überprüfen\nd) Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen\n2\ne) Längs- und Querprofile abstecken\n10   Be- und Verarbeiten von       a) Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unter-\nMetallen und Kunststoffen        scheiden und dem Verwendungszweck zuordnen\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-\ngüte des Werkstückes auswählen\n10\nc) Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nd) Werkstücke manuell bearbeiten\ne) Werkstücke maschinell bearbeiten\nf) Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und\nRichten, thermisch behandeln\n6\ng) lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen,\ninsbesondere Metalle löten und schweißen\n11   Handhaben von Bau-            a) Bauteile, Baugruppen und Systeme von Bau-\nteilen, Baugruppen und           geräten unterscheiden, zuordnen und handhaben,\nSystemen von Bau-                insbesondere\ngeräten                          aa) hydraulische und pneumatische Systeme\n(§ 3 Nr. 11)\nbb) Maschinenelemente, insbesondere lösbare und\nnichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerks-   1O\nelemente und Strömungselemente\ncc) Hauptbaugruppen, insbesondere unterschied-\nliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und\nOberwagen, Drehverbindungen und Drehdurch-\nführungen sowie Tragkonstruktionen","1044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.           Teil des                                                                            in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                2                                             3                                     4\ndd) Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und\nVerbrennungsmotoren\n7\nee) Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupp-\nlungen und Getriebe\nff) Bremssysteme, insbesondere selbsttägige und\nnichtselbsttätige Bremsen                                             4\nb) elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich\nunterscheiden, auf Ihre Funktion prüfen und hand-\nhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehler-\nstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen\n2\nc) elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungs-\nbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und\nhandhaben, Insbesondere Starterbatterien, Anlasser,\nLichtmaschinen und Signalelemente\n12  Inbetriebnehmen, Führen      a) Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere\nund Außerbetriebnahmen          aa) Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen\nvon Baugeräten\nbb) äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere\n(§ 3 Nr. 12)\nunter Beachtung des Umweltschutzes, durch-\nführen und Kontrollbucheintragungen berück-\nsichtigen                                                 5\ncc) Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung\nüberprüfen\nb) Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung\nder Unfallverhütungsvorschriften und des Umwelt-\nschutzes außer Betrieb nehmen\nc) Baugeräte umrüsten, insbesondere,\naa) Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgaben-\ngerecht auswählen u_nd montieren\nbb) Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel,                    6\nAnschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-,\nVerteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabein-\nrichtungen, auswählen und montieren\nd) Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den\nGrenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung\nder Straßenverkehrsordnung und der Straßenver-                       2\nkehrszulassungsordnung führen\ne) mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydrau-\nlikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsge-\nräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen                        16\nund führen\n1) Baugeräte verladen und umsetzen\n13  Warten von Baugeräten,       a) Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl-\nVerwenden von Kraft-            und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowle\nund Schmierstoffen so-          Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirt-\nwie von Hydraulikölen           schaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und\n(§ 3 Nr. 13)                    wechseln\n8\nb) Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen\nund austauschen\nc) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe\nlagern und entsorgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teilt Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997              1045\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                          In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n2                                             3                                   4\net) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, Insbeson-\ndere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvor-\nschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren\nsowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prOfen\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren                  4\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-\nren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren\nund ölen\ng) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck,\nnach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nach-                      4\nstellen\n14   Feststellen von Störungen     a) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und\nsowie Einleiten von Maß-          Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen\nnahmen zur Fehlerbeseiti-         und bewerten\ngung an Baugeräten            b) Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneu-\n(§ 3 Nr. 14)                                                                                              7\nmatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehler-\nsuchanleitungen, anwenden\nc) Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften an-\nwenden und Ergebnisse bewerten\n15   Instandsetzen von Bau-        a) Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und\nteilen und Baugruppen             Demontage von Baugeräteteilen einsetzen                      2\n(§ 3 Nr. 15)\nb) Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter\nBeachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen\nsowie der Unfallverhütungsvorschriften instand-\nsetzen, insbesondere\naa) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung\nihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf\nWiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kenn-\nzeichnen und lagern                                         4\nbb) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau\nhinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanfor-\nderungen prüfen\ncc) Bauelemente austauschen\ndd) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht aus-\nrichten, abdichten und verbinden\nc) Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrich-\ntungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen\nvornehmen                                                               3\nd) Montagehilfen herstellen und anwenden"]}