{"id":"bgbl1-1997-30-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":30,"date":"1997-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/30#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_30.pdf#page=24","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin","law_date":"1997-05-12T00:00:00Z","page":1032,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["1032                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin*)\nVom 12. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                    §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\nAusbildungsrahmenplan\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des               nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                          (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                    dem Aüsbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                    zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nund Technologie:                                                         heiten die Abweichung erfordern.\n§1                                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nAnwendungsbereich                                  zubildende zur Ausübung einer quaJifizierten beruflichen\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nAusbildungsberuf Fotograf/Fotografin nach der Hand-                      gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nwerksordnung.                                                            Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\nSatz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n§2                                    gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nAusbildungsdauer\n§5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsplan\n§3                                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nAusbildungsberufsbild                               bildungsplan zu erstellen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                               §6\n1. Berufsbildung,                                                                               Berichtsheft\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                               Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ngieverwendung,\ndurchzusehen.\n5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\n6. Bildkonzeptionen erarbeiten und gestalterisch um-                                                 §7\nsetzen,                                                                                   Zwischenprüfung\n7. Bildkonzeptionen fototechnisch umsetzen,                                 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n8. Bildinformationen auf unterschiedlichen Bildträgern                   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\naus- und weiterverarbeiten.                                          zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n;  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25   Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nder Handwerksordn1.11g. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-    Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nöffentlicht.                                                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                  1033\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  Die Arbeitsproben zusammen und die Prüfungsstücke\nsamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durch-        zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet\nführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kom-       werden.\nmen insbesondere in Betracht:                                    (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n1. als Arbeitsprobe:                                          Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\na) Vorbereiten einer Aufnahme und Einstellen einer         Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nKamera nach Vorgabe,                                   werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-\ngene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nb) Ausführen von Korrekturen an Bildern oder\nGebieten in Betracht:\nc) Messen und Prüfen;\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. aJs Prüfungsstücke:\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und         rationelle\na) Herstellen eines Aufnahmeentwurfs zur Lösung                    Energieverwendung,\neiner einfachen Gestaltungsaufgabe und\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen\nb) nach Wahl des Prüflings Herstellen einer Aufnahme               und Hilfsstoffen,\naus dem Bereich Porträt oder aus dem Bereich\nSachdarstellung.                                           c) Informationsträger,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-      d) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf               e) Foto-, Film- und Videotechnik,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nf) Reproduktion, Drucktechnik,\nGebieten lösen:\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und             g) Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Auf-\nrationelle Energieverwendung,                                      nahmen, Präsentation,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-              h) Auftragsmanagement,\nschriften,                                                     i) Verfahrens- und Gerätetechnik,\n3. Arbeitsverfahren, fototechnische Umsetzung, Geräte,            k) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-\n4. Gestaltung,                                                        prozesse, Datenverarbeitung;\n5. Materialkunde, Materialwirtschaft,                         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n6. berufsbezogene Informationstechnik.                            a) Zahlen- und Maßsysteme,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-            b) Rechnen mit fachbezogenen Daten,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nc) Materialverbrauch,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nd) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\n§8                               3. im Prüfungsfach Gestaltung:\nGesellenprüfung                              a) Wahrnehmung,\nb) Gestaltungselemente, Gestaltungskriterien,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             c) Konzeption,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          d) Bildanalyse,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ne) Präsentation;\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in\ninsgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndurchführen und in höchstens zwei Wochen zwei Prü-                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBetracht:                                                        (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n1. als Arbeitsproben:                                         lichen Höchstwerten auszugehen:\na) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfah-          1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nrensweges nach Wahl des Prüflings aus den Berei-\n2. im Prüfungsfach Technische\nchen Personen- oder Sachdarstellung,\nMathematik                                   60 Minuten,\nb) Einstellen der Kamera und Optimieren der Kamera-\neinstellung bei gegebener Aufgabenstellung,            3. im Prüfungsfach Gestaltung                   120 Minuten,\nc) Handhaben von Peripheriegeräten,                        4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nd) Messen und Prüfen oder\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ne) Ausführen einer Bildbearbeitung;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n2. als Prüfungsstücke:                                        Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) fotografische Realisation von zwei Aufgabenstel-           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nlungen, die unterschiedliche technische Vorgaben       oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nenthalten, und                                         nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nb) Entwickeln einer Konzeption sowie fototechnisches       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nUmsetzen der Konzeption nach Wahl des Prüflings        geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\naus den Bereichen Personen- oder Sachdarstellung.      mündlichen das doppelte Gewicht.","1034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das             schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPrüfungsfächer das doppelte Gewicht.                          dieser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                            § 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§9\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nÜbergangsregelung\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    dung zum Fotografen/zur Fotografin vom 16. Januar 1981\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          (BGBI. 1S. 79) außer Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchomerus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1035\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1     2     1 3\n2                                            3                                   4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen FortbUdung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Nr. 3)                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der         während\nGewerbeaufsicht erläutern                            der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-      Ausbildung\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen    zu vermitteln\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle              Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\n(§ 3 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündlichen Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nt) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere\ndurch Wiederverwendung und Entsorgung von\nWerk- und Hilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","1036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                          In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1          2        3\n1                  2                                            3                                    4\n5   Arbeitsabläufe planen        a) an Kundengesprächen teilnehmen und Aufträge\n2\nund vorbereiten                 analysieren\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Kunden bei der Vorbereitung und Durchführung\nfotografischer Arbeiten beraten, hierbei berufs-                          2\ntypische Rechtsfragen berücksichtigen\nc) Verfahrensweg entsprechend der geplanten fotogra-\nfischen Umsetzung und des Verwendungszwecks                    4\nauswählen und festlegen\nd) bei der Vorbereitung und Planung rechnergestützte\n4\nVerfahren nutzen\ne) entsprechend des gewählten Verfahrensweges die\nArbeitsschritte festlegen und deren Durchführung               3\nplanen\nf) Materialien und Geräte auftragsbezogen bereit-\nstellen                                                3\ng) Geräte und Ausstattung pflegen und warten\nh) Termine planen und Terminabfolgen festlegen\n2\ni) Termine, Arbeitsschritte, Materialien und Hilfsmittel\nsowie den Einsatz von Personen auftragsbezogen                            3\nkoordinieren\n6   Bildkonzeptionen erarbeiten  a) vorgegebene Konzeptionen gestalterisch umsetzen\nund gestalterisch umsetzen   b) einfache Aufträge unter Berücksichtigung ihrer Ziel-  12\n(§ 3 Nr. 6)                     setzung gestalten\nc) Bildkonzeptionen auftragsbezogen erarbeiten, be-\n10\nschreiben und skizzieren\nd) entsprechend der Konzeption Gestaltungsmittel aus-\nwählen\n6\ne) bei der Anfertigung der Konzeption rechnergestützte\nGestaltungsmöglichkeiten nutzen\nf) in der Aufnahmesituation gestalten                     9\ng) Bildkompositionen rechnergestützt erarbeiten und\n9\ngestalten\n7   Bildkonzeptionen foto-       a) Kleinbild-, Mittel- und Großformatkamera hand-\ntechnisch umsetzen              haben\n(§ 3 Nr. 7)                  b) Kamerasystem mit unterschiedlichen Komponenten        10       6\neinsetzen, insbesondere verschiedene Objektive,\nVerschluß- und Kassettensysteme nutzen\nc) bei gegebener Aufgabenstellung den Zusammen-\nhang zwischen dem Bildergebnis und der Wirkungs-\n5\nweise der einzusetzenden Komponenten berück-\nsichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1037\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.             Teil des                                                                         In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                          3                                     4\nd) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör aus-\nwählen und einsetzen                                               4     2\ne) Farbtemperatur, Intensität und Wirkungsgrad von\nLichtquellen bestimmen und gezielt einsetzen                             4\nf) Requisiten, Hintergrund und Location auswählen\nund auf die Aufgabenstellung abgestimmt einsetzen                        5\ng) Personen und Objekte positionieren und Aufnahme-\nstandpunkt suchen und festlegen                       6\nh) Kamera einrichten und Einstellungen optimieren\nij vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht       6\nsetzen sowie Beleuchtung messen\nk) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb- und\nKontrastwiedergabe gezielt einsetzen                               4\nQ Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen\nund fotografische Umsetzung aufgabenbezogen                              2\nhandhaben\nm) analoge und digitale Aufnahmeverfahren aufgaben-\nund situationsabhängig auswählen und einsetzen                           2\nn) fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belich-\ntungszeit und Blende, Kontrastumfang und Farbtem-\nperatur, ermitteln, bei dem Verfahrens- und Material-\neinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert ein-\nsetzen\no) Belichtung aufgaben- und situationsgerecht aus-                           4\nlösen\np) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Geräte durchführen und als qualitätssichernde\nMaßnahme erkennen\n8   Bildinformationen auf        a) Verarbeitungswege aufgabenorientiert auswählen\nunterschiedlichen Bild-                                                                4\nb) Aufsichtsvor1agen herstellen\nträgern aus- und weiter-\nverarbeiten\nc) Daten für die technische Verarbeitung vorgeben\n(§ 3 Nr. 8)                                                                                    9\nd) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen\ne) Bildbearbeitung aufnahmetechnisch, labortechnisch\noder digital durchführen\nf) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-                         8\nten Geräte durchführen und als qualitätssichernde\nMaßnahme erkennen\ng) Korrekturen manuell oder rechnergestützt durch-\nführen\n4          2\nh) Bildpräsentation für verschiedene Medien vorbe-\nreiten und durchführen"]}