{"id":"bgbl1-1997-30-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":30,"date":"1997-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/30#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_30.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin","law_date":"1997-05-12T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":11,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                       1019\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin*)\nVom 12. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                        10. Psychoakustik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                         11. Akustik,\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-                     12. ~eraten und Betreuen von Patienten,\nändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des               13. Ermitteln und Beurteilen der akustischen Kenndaten\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                           des Gehörs,\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                    14. Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                    15. Herstelten und Bearbeiten von Otoplastiken,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   16. Montieren und Modifizieren von Hörsystemen,\nund Technologie:\n17. Messen der akustischen        Kenndaten   von   Hör-\n§1                                         systemen,\nAnwendungsbereich                                  18. Auswählen und Anpassen von Hörsystemen und\nZubehör sowie Durchführen vergleichender Hörer-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                      folgsmessungen,\nAusbildungsberuf Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakusti-\nkerin nach der Handwerksordnung.                                         19. pädaudiologische Beratung,\n20. Anleiten der Patienten bei der Benutzung von Hör-\n§2                                         systemen und Zubehör,\nAusbildungsdauer                                 21. Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und\nZubehör,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n22. Nachsorge,\n§3                                    23. vorbeugender Gehörschutz.\nAusbildungsberufsbild\n§4\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAusbildungsrahmenplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,                                                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                             (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\n4. Arbeitssicherheit, Hygiene, Umweltschutz und ratio-\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nnelle Energieverwendung,\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n5. Lesen und Anwenden von Fachunterlagen, Einsatz                      heiten die Abweichung erfordern.\nder EDV und Datenschutz,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der                    und Kenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Aus-\nArbeitsergebnisse,                                                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Pro-                      Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ndukten,                                                            gesetzes befähigt wird, die Insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt Die in\n8. Ausführen von Geschäftsvorgängen,                                   Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n9. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Hör- und                   gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nSprechorgane,\n§5\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\nder Handwerksordnung. Die Ausbffdungsordnung und der damit abge-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nöffentlicht.                                                          Ausbildungsplan zu erstellen.","1020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\n§6                                                          §8\nBerichtsheft                                               Gesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.\ndurchzusehen.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n§7                             Insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke\nanfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden\nZwischenprüfung                         drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll er zeigen, daß\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen\nanwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      lernen.\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                tracht:\na) Herstellen von Ohrabformungen, Herstellen eines\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens dreieinhalb\nOtoplastik-Rohlings und Ausarbeiten des Rohlings\nStunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in· ins-\nzu einer gebrauchsfähigen Otoplastik. Hierbei\ngesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben\nsoll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nden Arbeitsablauf planen, Otoplastikformen und\n1. als Prüfungsstücke:                                                frequenzbeeinflussende Maßnahmen auf Grund\na) Suchen von Fehlern in Hörsystemen und Zubehör                 vorgegebener audiometrischer Daten, Materialien\neinschließlich Bedienungsfehler, Beseitigen der               und Verfahren auswählen sowie seine Entschei-\nFehler einschließlich Auswechseln defekter Bau-               dung begründen kann;\nteile, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumen-            b) Auswählen und Voreinstellen von Hörsystemen\ntieren der Arbeitsschritte und der Fehlerursachen.            nach audiologischen Meßdaten mit Hilfe einer Meß-\nHierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß            anlage und Erstellen eines Meßprotokolls. Hierbei\ner technische Unterlagen auswerten, Unter-                    soll der Prüfling Insbesondere zeigen, daß er den\nsuchungs- und Meßabläufe planen, eine systema-                Ablauf der Einstellung von Hörsystemen planen\ntische Fehlersuche durchführen, Fehlerursachen                sowie Bedienungsbeschreibungen, Datenblätter\nbeschreiben sowie elektrische Bauteile durch                  und Herstellerinformationen für Hörsysteme und\nWeichlöten auswechseln kann,                                  Meßanlagen interpretieren kann;\nb) Anfertigen eines Geschäftsbriefes oder eines              c) Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör\nanderen Dokumentes des geschäftlichen Schrift-                einschließlich Fehlersuche, Beseitigen der Fehler\nverkehrs;                                                     einschließlich Auswechseln defekter Bauteile und\n2. als Arbeitsproben:                                                 Module, Kontrolle des Hörsystems sowie Doku-\nmentieren der Arbeitsschritte einschließlich Fehler-\na) Herstellen von mindestens einer Ohrabformung.                 ursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere\nDabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er           zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten,\nanatomische Gegebenheiten des Ohres sowie                     Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine\nSicherheits- und Hygienevorschriften berück-                  systematische Fehlersuche durchführen und Fehler-\nsichtigt,                                                     ursachen beschreiben kann.\nb) Einweisen des Patienten sowie Aufnehmen und           2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-\nAuswerten von Audiogrammen.                               tracht:\n(4) Der Prüfling soll in Insgesamt höchstens 180 Minu-         a) Herstellen von Ohrabformungen. Dabei soll der\nten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen              Prüfling insbesondere zeigen, daß er die Einwei-\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                     sung patientengerecht durchführen, die anatomi-\n1. Akustik,                                                          schen Gegebenheiten auf Grund der Otoskopie\nerkennen, bei der Ohrabformung anatomische\n2. Anatomie und Physiologie der Hörorgane,                            Gegebenheiten des Ohres sowie Sich~eits- und\n3. Audiometrie,                                                       Hygienevorschriften berücksichtigen kann;\n4. Technik der Hörsysteme,                                        b) Einstellen audiologischer Meßsysteme für unter-\nschiedliche Meßverfahren an Hand vorgegebener\n5. Geschäftsvorgänge,\nFälle. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen,\n6. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     daß er audiologische Meßergebnisse auswerten\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann Ins-              und interpretieren kann;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          c) Beraten von Patienten bei der Vorauswahl eines\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    Hörsystems sowie Führen eines Anpaßgespräches.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                   1021\nDurch das Beratungsgespräch soll der Prüfling ins-       d) im Prüfungsbereich Geschäftsvorgänge:\nbesondere zeigen, daß er die individuellen und psy-\nIn höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Geschäfts-\nchosozialen Rahmenbedingungen des Patienten\nvorgänge aus der Praxis eines Hörgeräteakustiker-\nbei der Vorauswahl fachgerecht berücksichtigen\nbetriebes bearbeiten; dabei soll er insbesondere\nkann. In dem anschließenden Anpaßgespräch soll               zeigen, daß er Hörhilfenversorgungen patienten-\nder Prüfling an Hand eines praktischen Falles zei-\ngerecht terminlich planen, Kosten für Produkte und\ngen, daß er den Ablauf einer Anpassung von Hör-\nDienstleistungen ermitteln, Abrechnungen mit den\nsystemen strukturieren, seine Auswahl von Hör-\nKostenträgern vornehmen sowie Schriftverkehr adres-\nsystemen und Voreinstellungen begründen, eine                satengerecht führen und Reklamationen bearbeiten\nAnpaßmessung auswerten sowie seine Verhaltens-\nkann.\nweisen gegenüber Patienten im Rahmen der\nFeinanpassung und Nachbetreuung erläutern kann.          e) im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 und                  In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-\ndie Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert                        bezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet\ngewichtet werden.                                                    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt be-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\narbeiten.\nden Prüfungsbereichen Angewandte Audiologie, Anpas-\nsen von Hörsystemen, Technische Grundlagen, Ge-                     (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann\nschäftsvorgänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde               insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\ngeprüft werden. Die Anforderungen in den Prüfungsbe-             liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt\nreichen sind:                                                    wird.\na) im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie:                        (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling nach audio-\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nlogischen Gegebenheiten Hörbeeinträchtigungen\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nbeurteilen. Insbesondere soll er dabei zeigen, daß er\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nanatomische, physiologische und pathophysiologi-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nsche Gegebenheiten beurteilen und Aufgaben aus\nder Pädaudiologie und Psychoakustik lösen sowie                 (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat der\naudiometrische Messungen auswählen und auswerten             Prüfungsbereich Angewandte Audiologie gegenüber\nkann.                                                        jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte\nb) im Prüfungsbereich Anpassen von Hörsystemen:                  Gewicht.\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling an Hand von           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nFallbeschreibungen eine Versorgung mit Hörsystemen           tischen und schriftlichen Prüfung und innerhalb der\nplanen und zugehörige schriftliche Unterlagen er-            schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Angewandte\nstellen. Dabei soll er die Regeln von Anpaßverfahren         Audiologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nanwenden und die für den jeweiligen Fall notwendigen         sind.\nKenndaten von Hörsystemen beschreiben sowie\n§9\nDatenblätter und Herstellerinformationen über Hör-\nsysteme auswerten und interpretieren. Er soll auch die                            Übergangsregelung\npsychosoziale Situation der Patienten bei der Anpas-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsung und Beratung mit einbeziehen und Lösungs-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nvorschläge für auftretende Schwierigkeiten anbieten.\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nDazu gehören auch die erweiterte Einweisung und die\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nMethoden der Feinanpassung.\ndieser Verordnung.          ,\nc) im Prüfungsbereich Technische Grundlagen:\nIn höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus                                     §10\nder Akustik, des vorbeugenden Gehörschutzes, den                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBereichen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Warten und\nInstandsetzen von Hörsystemen lösen. Dabei soll der             Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nPrüfling insbesondere zeigen, daß er fachliche Pro-          Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober die Berufsausbil-\nbleme analysieren und bewerten sowie deren Lösun-            dung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin\ngen in geeigneter Form darstellen kann.                      vom 17. Mai 1982 (BGBI. 1S. 626) außer Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchomerus","1022              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Ausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.              Teil des                                                                          In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                             Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1 1       2     1 3\n2                                             3                                   4\n1     Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag beschreiben\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschrei-\nben\n2     Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Aufgaben und Stellung des Unternehmens im\nRahmen des G~ndheitssystems, im gesamt-\nwirtschaftlichen und internationalen Zusammenhang\nbeschreiben\nc) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nEinkauf, Fertigung, Verkauf und Verwaltung, erklären\nd) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften beschreiben\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Unfallversicherungsträger und der\nGewerbeaufsicht erläutern                             während\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden     der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten       Ausbildung\nzu vermitteln\n4     Arbeitssicherheit, Hygiene,    a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nUmweltschutz und ratio-           platz, die insbesondere von elektrischer Energie und\nnelle Energieverwendung           durch Gefahrstoffe ausgehen, feststellen und Maß-\n(§ 3 Nr. 4)                       nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\nb) elektrische Schutzmaßnahmen und SicherfJeitsvor-\nschriften im Zusammenhang mit dem Einsatz von\nEDV-Anlagen beachten\nc) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nd) Maßnahmen gegen die Entstehung und Verbreitung\nvon Krankheiten ergreifen, insbesondere Werkzeuge\nund Instrumente desinfizieren sowie persönliche\nHygienemaßnahmen durchführen\ne) Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen\nakuten gesundheitlichen Störungen einleiten","----   - - - - ---· · - - - · - · · - - - - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                    1023\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             In Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                   3                                   4\nf) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung und\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ng) zur rationellen und umweltschonenden Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich bei-\ntragen\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\ni) Arbeitsmittel, Schleifreste und Reinigungsmittel, Ver-\npackungsmaterial, Batterien, Kleber und Lösungs-\nmittel sowie sonstige Betriebsstoffe, Ge- und\nVebrauchsmaterialien umweltgerecht einsetzen und\nentsorgen\n5    Lesen und Anwenden                  a) technische Unterlagen, Dokumentationen, Richt-\nvon Fachunterlagen,                     linien, Handbücher und einschlägige Normen aus-\nEinsatz der EDV und                     werten und anwenden\nDatenschutz\nb) Firmenunterlagen lesen und anwenden\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Blockschaltbilder lesen und interpretieren\n2\nd) Fachausdrücke und Fachsprache anwenden\ne) Regelungen zum Datenschutz anwenden\nf) persönliche und gesundheitliche Tatbestände sowie\nschutzbedürftige Daten der Kunden vertraulich be-\nhandeln\ng) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere branchen-\nübliche Software einsetzen, Peripheriegeräte\nanschließen, Daten vor unbefugter Nutzung und                 3\nVeränderung schützen sowie Daten sichern\n6    Planen und Organisieren             a) Probleme erkennen und als Aufgabe definieren,\nder Arbeit, Bewerten der                Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen\nArbeitsergebnisse\nb) Informationsquellen erschließen sowie Informationen\n(§ 3 Nr. 6)                             aufgabengerecht bewerten, auswählen und wieder-\ngeben\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter\nBeachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-\ngaben planen und mit den Beteiligten abstimmen\nd) die eigenen Zeitressourcen im Hinblick auf die zu\nerfüllenden Aufgaben planen und Prioritäten setzen\ne) Aufgaben im Team planen und ausführen\nf) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Meßgeräte\nund technische Einrichtungen betriebsbereit           4\nmachen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur\nFehlerbeseitigung einleiten\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, Zwischen- und\nEndergebnisse dokumentieren, kontrollieren und\nbewerten\nh) Ablauf und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen\nFunktionsbereichen des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-\nscheidungsprozesse darstellen","1024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                          In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbtldungsberufsbildes                                                              tm Ausbildungsjahr\nund Kontrolfierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                             3                                   4\nO zur    kontinuiertichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nk) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nlichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-\nserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichti-\ngung gesundheitlicher Aspekte anregen\n7   Verkaufen von Dienst-         a) das Erscheinungsbild des Betriebes und seine Wett-\nleistungen, Waren und            bewerbssituation einschätzen\nProdukten                     b) Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren\n(§ 3 Nr. 7)\nauszeichnen und präsentieren\nc) an Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mit-\nwirken\nd) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des\nBetriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie\nKunden beraten\ne) Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen,       4\nKaufvertragsrec;:ht anwenden\nf) Bedarf des Betriebes an Produkten und Dienst-\nleistungen ermitteln, Warenbestände überprüfen\ng) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrol-\nlieren\nh) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis\ngemäß der Bestellung überprüfen sowie Mängel\ndokumentieren, beurteilen und reklamieren\ni) Waren sachgerecht lagern und pflegen\nk) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln,\nKundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\nJ) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbe-\nzogen und unternehmensorientiert sowie unter\nBerücksichtigung der psychosozialen Situation Hör-\nbeeinträchtigter führen\nm) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und                            4\nAlternativen aufzeigen\nn) Angebote und Kostenvoranschläge erstellen, ein-\nschließlich Kostenermittlung\no) unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmög-.\nlichkeiten anbieten, Zahlungsvorgänge abwickeln\np) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-\nbeiten\n8  Ausführen von Geschäfts-      a) Büro- und Telekommunikationsgeräte nutzen, insbe-\nvorgängen                        sondere Textverarbeitungssysteme mit Standard-\n(§ 3 Nr. 8}                      software, Datenfemübertragungssysteme sowie Ein-\nund Ausgabegeräte\nb) Schriftverkehr mit Kunden, Firmen, Arzten und         4\nKostenträgern führen sowie Postein- und -ausgang\nbearbeiten\nc) Kundendaten dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                 1025\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n2                                             3                                       4\nd) Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenver-\nsicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe\nund der öffentlichen Arbeitgeber für die Hörsystem-\nversorgung unterscheiden\n2\ne) betriebliche Leistungen verursachergerecht zuord-\nnen und abrechnen, die betriebliche Kostenrech-\nnung als Informations- und Kontrollsystem nutzen\nsowie kostenbewußt handeln\nf) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß\nden vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen\ndurchführen\ng) Buchungsunterlagen anfertigen, Buchungen nach\nAnleitung durchführen                                                        3\nh) Mahnverfahren durchführen\ni) Anfragen erstellen, Produktinformationen von Anbie-\ntern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\npunkten beurteilen sowie Angebote vergleichen\n9   Anatomie, Physiologie         a) Anatomie und Physiologie des Außen-, Mittel- und\nund Pathologie der               Innenohres sowie der zentralen                  Hörbahnen\nHör- und Sprechorgane            beschreiben\n(§ 3 Nr. 9)                   b) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Schall-        4\nleitungs-, Innenohr- und neurale Schwerhörigkeit,\nzentrale Störungen und kombinierte . Schwerhörig-\nkeit, unterscheiden\nc) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan, ins-\nbesondere im Mittel- und Innenohr sowie dem\nNervensystem, bei der Hörsystemversorgung be-\nrücksichtigen                                                         2\nd) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinni-\ntus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der\nHörsystemversorgung erkennen\ne) Aufbau und Funktion der Sprechorgane beschreiben\nsowie Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchti-                                 2\ngung und Sprachentwicklung beurteilen\n1O   Psychoakustik                 a) physio- und psychoakustische Phänomene, ins-\n(§ 3 Nr. 10)                     besondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit\nund Dynamikbreite des Hörens sowie individuelles\nHörempfinden, beschreiben                                         2\nb) psychoakustische Tests klassifizieren, durchführen\nund auswerten\nc) Einzelleistungen des gesunden und des patholo-\ngischen Gehörs, insbesondere Frequenz-, Zeit- und                     2\nAmplitudenauflösungsvermögen, beurteilen\n11   Akustik                       a) Schallereignisse meßtechnisch erfassen und nach\n(§ 3 Nr. 11)                     Amplitude, Zeitintervall, Frequenz und Phase unter-       5\nscheiden sowie akustische Größen berechnen\nb} akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen\nund zugehörige Kenngrößen ermitteln                                   2","1026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkelten und Kenntnisse, die unter\nLfd.           Teil des                                                                            in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                            3                                       4\n12   Beraten und Betreuen         a) Tenninpfanung mit Patienten absprechen\nvon Patienten                b) Ladegeräte. Akkumulatoren und Batterien für Hör-\n(§ 3 Nr. 12)                     systeme auswlhlen\n2\nc) Patienten die Schritte einer Hörsystemversorgung\nunter Berücksichtigung seiner Individuellen Erforder-\nnisse erklären\nd) organisatorische Abwicklung einer Hörsystemversor-\ngung beschreiben, insbesondere unter Beachtung\nder Richtlinien Ober die Zusammenarbeit von Ohren-\nfacharzten und Hörgeräteakustikem                              3\ne) Patienten unter ästhetischen Gesichtspunkten be-\nraten\nf) den Patienten Indikationen und Kontraindikationen\nfür die Hörsystemversorgung erklären, Möglichkeiten\nund Grenzen des Hörens mit dem Hörsystem auf-                        2\nzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren\ng) Auswirkungen einer Hörschädigung auf die psycho-\nsoziale Situation unter BerOckslchtigung entwick-\nlungs- und wahmehmungspsychologischer Ge-\nsichtspunkte und der Sprache des Betroffenen ein-\nschätzen\nh) Beratungsgespräche unter Berücksichtigung der\nindividuellen Hörprobleme, der psychosozialen\n6\nSituation und des persönlichen Umfeldes des Pa-\ntienten führen\n~   Zusatzgeräte, insbesondere Geräte mit nichtakusti-\nschen Übertragungsarten und Telefonverstärker,\nunterscheiden und gemäß ihren 8nsatzgebieten den\nPatienten anbieten, einstellen und dem Patienten die\nBedienung erläutern\n13  Ermitteln und Beurteilen     a) Funktionseinheiten eines Audiometers unterschei-\nder akustischen Kenn-            den, Audiometer prüfen und einstellen, Selbsttest\ndaten des Gehörs                 durchführen\n(§ 3 Nr. 13)                 b) Störungen an Audiometern feststellen sowie Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung einleiten\nc) Patienten die audiometrische Messung erklären\nsowie Patienten einweisen                               6\nd) Tonaudiogramme Ober Luftleitung                 und Ober\nKnochenleitung aufnehmen sowie                 Hör- und\nUnbehaglichkeitsschwelle ermitteln\ne) Sprachaudiogramme aufnehmen sowie Sprach-\nverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den\nBereich des angenehmen Hörens ermitteln\n1) Ergebnisse audiornetrischer Messungen darstellen\nund auswerten                                                 2\ng) Skalierungsverfahren zur Ermittlung der Kenndaten\ndes Gehörs anwenden\nh) Meßprinzip der lmpedanzmessung anwenden, Mittel-\nohrimpedanzen messen sowie Gehörgangsrest-                          3\nvolumen und Stapediusreflexschwellen bestimmen\nO   Vertäubungsregeln bei der Ton- und Sprachaudio-\nmetrie anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1027\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             In Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrolllerens zu vermitteln sind\n1         2        3\n2                                             3                                   4\nk) charakteristische Größen für sonstige Störungen,\ninsbesondere Tinnitus, ermitteln\n1) Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Auf-\nbaus beurteilen und entsprechend der Indikation\nauswählen und Sprachaudiogramme mit unter-\nschiedlichen Testmaterialien aufnehmen\nm) für den Patienten und seine Hörschädigung geeig-\nnete überschwellige audiometrische Messungen zur\nweiteren Differenzierung der Hörschädigung aus-                          6\nwählen und durchführen\nn) audiometrische Messungen mit sprachfreien Signalen\nauswählen und ausführen\no) Kenngrößen des Gehörs durch In situ- und In vivo-\nMessungen bestimmen\np) objektive Meßverfahren unterscheiden und ärztliche\nInterpretation nachvollziehen\n14   Anfertigen von Abfor-         a) äußeres Ohr entsprechend den Hygienevorschriften\nmungen des äußeren               otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und\nOhres                            Trommelfell beurteilen\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Abformverfahren und -materialien auswählen\nc) Funktionsabformungen des äußeren Ohres ein-\nschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung bei        8\nintaktem äußerem Ohr unter Beachtung der Maß-\nnahmen zum Schutz des Ohres anfertigen\nd) Ohrabformungen entsprechend der Gehörgangsana-\ntomie und der Hörstörung zur Herstellung der Roh-\nlinge bearbeiten\ne) Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei\nperforiertem oder fehlendem Trommelfell anfer-                    2\ntigen\nf) Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei ope-\nriertem Mittelohr anfertigen\ng) Abformungen bis vor das Trommelfell unter Beach-\ntung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des                             2\nOhres anfertigen\nh) Epithesen und deren Verankerungen bei der Abfor-\nmung berücksichtigen\n15   Herstellen und Bearbeiten     a) Arten und Formen von Otoplastiken entsprechend\nvon Otoplastiken                 ihren Anwendungsbereichen auswählen, alternative\n(§ 3 Nr. 15)                     Lösungen bewerten\nb} Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von\nOtoplastiken auswählen                                3\nc) Einbettmaterialien und Trennmittel auswät11en,\nNegativmodelle von Ohrabformungen herstellen\nsowie Rohlinge, insbesondere durch Kalt-, Heiß- und\nLichtpolymerisation, fertigen","1028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                In Wochen\nLfd.           Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       Im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrolllerens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                            3                                       4\nd) Otoplastiken unterschiedlicher Art durch Bohren,\nFräsen und Schleifen aus Rohlingen anfertigen\ne) Otoplastiken entsprechend den individuellen Gege-\nbenheiten zur Belüftung und zur Beeinflussung der\nakustischen Eigenschaften bohren und kerben\n6\nf) Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen der\nOtoplastiken zur Vermeidung von Hautreaktionen\nauswählen und durchführen\ng) Schalen für Im-Ohr-Geräte (IQ-Geräte) fertigen\n3\nh) Schmuckotoplastiken entwerfen und anfertigen\ni) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere'\nStütz- und Auflageplastiken, unter Berücksichtigung\nder Einsatzbereiche hersteHen                                               2\nk) Otoplastiken zum Schutz des normalen und patho-\nlogischen Ohres anfertigen und ihre Wirkung messen\n16   Montieren und Modifi-        a) lösbare und unlösbare Materialverbindungen, ins-\nzieren von Hörsystemen          besondere durch Weichlöten und Kleben, herstellen        2\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Schallschläuche auswählen und montieren\nc) mechanische Elemente zur Beeinflussung der aku-\nstischen Eigenschaften von Otoplastiken auswählen                2\nund einbauen\nd) IQ-Geräte in Otoplastiken einbauen\ne) Hörbügel und Hinter-Ohr-Geräte mit Adapter in                               4\nNormal- und CROS-Ausführung an das Brillenmittel-\nteil montieren und anpassen\n17  Messen der akusti-           a) Meßverfahren und Meßanlagen zur Bestimmung der\nschen Kenndaten von             akustischen Kenndaten von Hörsystemen unter-\nHörsystemen                     scheiden\n(§ 3 Nr. 17)                                                                                     2\nb) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von\nHörsystemen in der Meßbox unter Beachtung von\nVorschriften und Normen ermitteln und darstellen\nc) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von\nHörsystemen durch In situ-Messungen unter Beach-\ntung von Vorschriften und Normen ermitteln und\ndarstellen\nd) Kenndaten von Regelungen und Begrenzungen in                         2\nHörsystemen messen und dokumentieren\ne) induktive Übertragungseigenschaften von             Hör-\nsystemen messen und dokumentieren\nf) akustische Wiedergabekurven in Abhängigkeit\nzusatzrtcher Parameter, insbesondere Schalleinfalls-\nwinkel, Hörprogrammen und Störgeräuschspektren,\naufnehmen                                                                   3\ng) lineare und nichtlineare Signalveränderungen sowie\nEigenrauschen von Hörsystemen messen und doku-\nmentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                 1029\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                            3                                        4\n18   Auswählen und Anpassen        a) ärztliche Verordnungen auswerten\nvon Hörsystemen und Zu-                                                                    2\nb) audiologische Anamnesen durchführen\nbehör sowie Durchführen\nvergleichender Hörerfolgs-\nc) Hörsysteme unter Berücksichtigung der audiolo-\nmessungen\ngischen Gegebenheiten voreinstellen\n(§ 3 Nr. 18)\nd) audiometrische Meßmethoden im Hinblick auf die\nHörsystemanpassung auswählen, Messungen aus-\nführen und auswerten\ne) Hörsysteme durch Sprachtest miteinander ver-                          4\ngleichen\nt) vergleichende Anpaßmessungen              in unterschied-\nlichen Störschallsituationen durchführen\ng) Meßprotokolle erstellen sowie die Anpaßarbeit des\nHörgeräteakustikers dokumentieren\nh) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische\nund elektronische Maßnahmen beeinflussen sowie\nRegelungen und Begrenzungen einstellen\ni) Hörsysteme nach Bauformen, Schallübertragung,\nSignalverarbeitung, Arten der Begrenzung und\nRegelung sowie Handhabungsmöglichkeiten des\nPatienten unterscheiden und entsprechend der\naudiologischen Gegebenheiten und den Wünschen\ndes Patienten auswählen\nk) Hörsysteme unter Berücksichtigung des persön-\nlichen Hörempfindens feinanpassen, insbesondere                              6\nOtoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und\nden Klangcharakter durch Klangfilter verändern\n1) monaurales und stereoakustisches Hören nach dem\nSprachverstehen im Störgeräusch beurteilen\nm) Hörsysteme, die Störungen des Hörorgans, ins-\nbesondere Tinnitus, aufheben oder verbessern,\nanpassen\nn) Hörsysteme für Patienten, deren Behinderung durch\ndie Beeinflussung des Hörorgans aufgehoben oder\nverbessert wird, anpassen\n19   -pädaudiologische              a) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern\nBeratung                         unterscheiden\n(§ 3 Nr. 19)\nb) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädig-\nten und normalhörenden Kindern beachten\nc) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung\nbei Erwachsenen und Kindern unterscheiden\nd) Abformungen des äußeren Ohres bei Kindern an-\nfertigen\ne) über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hör-                              3\nsystemen bei Kindern informieren\nt) Anforderungen an die Sachausstattung des Hör-\ngerät~akustikerbetrlebes für eine sachgerechte Kin-\nderversorgung begründen\ng) über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung\nberaten","1030          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nUd.           Teil des                                                                           in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n2        3\n2                                            3                                     4\nh) über Rehabilitationsmöglichkeiten und -arten für hör-\ngeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an\nder Kinderversorgung beteiligten Institutionen beraten\n20 Anleiten der Patienten       a) Patienten über Zubehör informieren und im Hand-\nbei der Benutzung von           haben und in der Pflege des Zubehörs anleiten\nHörsystemen und Zu-          b) Patienten die Bedeutung der Nachsorgetermine er-\nbehör                           läutern\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Patienten im Handhaben und in der Pflege der Hör-\nsysteme, insbesondere beim Auswechseln der Ener-\n4\ngiequelle, beim Ermitteln der optimalen Lautstärke,\nbeim Bedienen der Hörspule und beim Einsetzen der\nOtoplastik, anleiten sowie die selbständige Hand-\nhabung sicherstellen\nd) Patienten über die Methoden und die Möglichkeiten\ndes Hörtrainings informieren\n21 Warten und Instand-          a) Hörsysteme abhören und die Funktion von Hör-\nsetzen von Hörsyste-            systemen prüfen\nmen und Zubehör              b) Anschlußschnüre für Hörer, Audioadapter und\n(§ 3 Nr. 21)                    Programmiergeräte prüfen und auswechseln\nc) elektrische Kontakte prüfen und reinigen\n4\nd) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall-\nschläuche erneuern\ne) Energiequellen für Hörsysteme nach Kenndaten,\nAufbau und Wirkungsweise unterscheiden, prüfen\nund auswechseln\nf) elektrische Größen, insbesondere Spannung, Strom\nund Widerstand, messen\ng) Stromaufnahme von Hörsystemen messen\n2\nh) Funktion, Leistungsfähigkeit und Einstellung von\nHörsystemen mit der Meßanlage prüfen und doku-\nmentieren          ·\ni) Bauelemente und Baugruppen von Hörsystemen un-\nterscheiden, Signalfluß von Hörsystemen überprüfen\nk) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wir-\nkungsweise unterscheiden sowie Wandler ein- und                           4\nausbauen\n1) Hörsysteme instandsetzen, insbesondere Einstell-\nelemente und Module wechseln\n· 22 Nachsorge                    a) Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen\n(§ 3 Nr. 22)                    Nachsorge und der ohrenfachärztlichen Kontrollen\nmotivieren\n2\nb) Nachsorgevorgänge dokumentieren\nc) Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungs-\nstellen hinweisen\nd) Patienten in die Nutzung weiterer Funktionen der\nHörsysteme und des Zubehörs einweisen\ne) regelmäßige Funktionskontrollen im Rahmen der                       2\nNachsorge sowie Service- und Reparaturmaß-\nnahmen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1031\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                         In Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n2                                           3                                     4\nf) Hörsysteme gemäß des sich ändernden Gehörs\nsowie der Hörerwartung und -gewöhnung nach-\nstellen\ng) Angehörige über das psychosoziale Verhaften des\n4\nPatienten und über die Funktion des Hörsystems\nberaten\nh) Angehörige Ober Verhaltensweisen im Umgang mit\nHörgeschädigten beraten\n23   vorbeugender Gehör-           a) über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären\nschutz                        b) Lärm messen und Messungen auswerten\n(§ 3 Nr. 23)\nc) entsprechend der Lännsituation über Möglichkeiten\nder Lärmminderung und über Gehörschutzmittel\nberaten\nd) auf Lärmschutzvorschriften, insbesondere aus den\nUnfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstätten-                     3\nverordnung, hinweisen\ne) Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspek-\ntrum und Einwirkzeit auswählen und anpassen\nf) lärmgefährdete und -empfindliche Personen in der\nAnwendung von Gehörschutzmitteln beraten und\nzum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren"]}