{"id":"bgbl1-1997-30-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":30,"date":"1997-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_30.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin","law_date":"1997-05-02T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["- -   -- - - ----- ------------ --------------\n1010                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30. ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin*)\nVom 2. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                         5. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                 6. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist. in Verbindung mit Artikel 56               7. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                            Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                     8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n17. November 1994 (BGBt I S. 3667), verordnet das Bun-                        Unterlagen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft. Forschung                   9. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,\nund Technologie:                                                       10. Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,\n11. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\n§1\nstücken,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n12. manuelles und maschinelles Spanen,\nDer Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/                  13. Trennen,\nMetallblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.\n14. Umformen,\n§2                                   15. Fügen,\nAusbildungsdauer                              16. Anfertigen von Bauteilen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   17. Zusammenfügen von Instrumententeilen,\n18. Behandeln von Oberflächen,\n§3                                   19. Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblas-\nAusbildungsberufsbild                                   instrumenten,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 20. Endkontrolle und Qualitätssicherung,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 21. Instandsetzen von Instrumenten.\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                                     §4\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                    Ausbildungsrahmenplan\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nEnergieverwendung,                                               nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n1  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des     (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausblldoogsordnung Llld der    dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\ndamit abgestimmte, von der Stlndigen Konferenz der Kultusmlnlster   zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nder Linder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nveröffentlicht.                                                     heiten die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                1011\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-      besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                                      §8\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nAbschlußprüfung\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnachzuweisen.                                                    (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§5                              auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsplan                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 in höchstens acht Stunden zwei Arbeitsproben durch-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n§6                              1. als Prüfungsstück:\nBerichtsheft                               a) Herstellen eines Stimmbogens mit Zügen und\nStützen sowie Biegen eines Flügelhornanstoßes,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu             b) Herstellen eines Schallstückes oder\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              c) Montieren von Ventilen, Druckwerken, Zügen und\nführen, Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig                 Wasserklappen;\ndurchzusehen.\n2. als Arbeitsproben:\n§7                                   a) Zusammenbauen eines Instrumentes aus vor-\nZwischenprüfung                                    gefertigten Teilen und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              b) Spielfertigmachen eines Instrumentes.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewichtet\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      werden.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte               (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-       den Prüfungsfächern Technologie, Instrumentenkunde,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-             Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden               geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-          praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nlich ist.                                                     folgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden           1. im Prüfungsfach Technologie:\nzwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-                 a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nbesondere in Betracht:                                                  Energieverwendung,\n1. Bearbeiten eines Werkstückes durch manuelles und                 b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\nmaschinelles Spanen sowie Behandeln von Ober-\nflächen und                                                   c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung;\n2. Bearbeiten von Werkstücken durch manuelles und             2. im Prüfungsfach Instrumentenkunde:\nmaschinelles Umformen und Trennen sowie Fügen von             a) Klangerzeugung,\nWerkstücken und Behandeln von Oberflächen.\nb) Klassifizierung der Musikinstrumente,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-\nc) Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle;\nten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:             3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-          a) Materialverbrauch und -kosten,\nverwendung,                                                   b) Fertigungszeiten und-kosten,\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                    c) Technische Zeichnungen und Skizzen,\nUnterlagen,\nd) Qualitätssicherung;\n3. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nBearbeitung von Metallen,                               4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. Fügetechniken, insbesondere Weichlöten,                          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina           lichen Höchstwerten auszugehen:\nund Massen,\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n7. Grundlagen der Akustik,\n2. im Prüfungsfach Instrumenten-\n8. Instrumentenkunde.                                              kunde                                      90 Minuten,","1012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\n3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              90 Minuten,                                §9\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                              Aufhebung von Vorschriften\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         pläne und PrOfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       beruf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumen-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              tenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.\n(6) Die schriftliche PrOfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-                                    §10\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nÜbergangsregelung\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nmündlichen das doppelte Gewicht.                               dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-         schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPrüfungsfächer das doppelte Gewicht.                           dieser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                                     § 11\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchomerus","- - - - - - - - --      --··------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                 1013\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1     2     1 3\n2                                             3                                      4\n1     Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betriebli-\nchen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-\nvertretungsrechtl ichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3      Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Nr. 3)                       den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen       während\nder gesamten\n4      Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-     Ausbildung\nschutz und rationelle Ener-       chen UnfaJlversicherung, insbesondere Unfallverhü-      zu vermitteln\ngieverwendung                     tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\n(§ 3 Nr. 4)                       beachten und anwenden\nb) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch feh-\nlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln,\nerkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheits-\nvorschritten bei den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-\nsondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie\nMaßnahmen der Schadensminderung und der\nErsten Hilfe einleiten oder veranlassen\nd) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und\nUmweltschutz einhalten sowie über die Reinhaltung\nder Luft beachten","1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeltfiche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                 In Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n2        3\n2                                                   3                                     4\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-\nwie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch -\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nf) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung\nim beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5    Warten und Pflegen von            a) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Ma-\nBetriebsmitteln                       schinen, durch Reinigen pflegen und vor Korrosion\n(§ 3 Nr. 5)                           schützen\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln\nund auffüllen\n6     Prüfen, Messen und Kenn-         a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nzeichnen                              Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\n(§ 3 Nr. 6)                           und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\nb) Längen mit Taster oder Zirkel und Meßschnur in-\ndirekt messen\nc) mit Wankel lehren und mit Winkelmessern messen\nd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit\nmit Rundungsfehren, Insbesondere mit Schablonen,\nprüfen\ne) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren,             4i\ninsbesondere mit Schablonen, prüfen\nf) Formgenauigkeit von Rohren durch Sichtprüfen\nbeurteilen\ng) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ni) Werkstücke kennzeichnen\n7     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie             schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewer~              sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nten der Arbeitsergebnisse        b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen Unter-\ntagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\n4,\nschaffen\ne) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine\neinrichten\nf) Arbeitsergebnis kontrollieren und bewerten\n\") Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                     1015\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.              Tell des                                                                                 In Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  Im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n1                   2                                                    3                                    4\n8    Lesen, Anwenden und Er-           a) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere von Bau-\nstellen von technischen               teilen sowie Stücklisten, anfertigen, lesen und\nUnterlagen                            anwenden\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\nc) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungs-\nhinweise lesen und anwenden\nd) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden                                        21.\n9    Bestimmen und Zuordnen            a) Metallblasinstrumente im Hinblick auf Mensur und\nvon Instrumenten                      Konstruktionsmerkmale zuordnen\n(§ 3 Nr. 9)                                                                                    2\nb) Metallblasinstrumente nach Aufbau und Funktion\nunterscheiden\n10     Auswählen und Lagern              a) Werkstoffe nach ihren Eigenschaften und Halbzeuge\nvon Werk- und Hilfsstoffen            nach ihrer Form unterscheiden, auswählen und\n(§ 3 Nr. 10)                          ihrem Verwendungszweck zuordnen\nb) Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen, ihrem Verwen-\ndungszweck zuordnen und nach Anweisung und\nUnterlagen unter Beachtung des Umgangs mit\ngefährlichen Arbeitsstoffen anwenden                     2\nc) Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften\nlagern\nd) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reini-\ngungs-, Lösungs- und Schmiermitteln, beachten\n11     Ausrichten und Spannen            a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der\nvon Werkzeugen und                    Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von\nWerkstücken                           Werkstücken auswählen und befestigen\n(§ 3 Nr. 11)                      b) Werkzeuge und Werkstücke, insbesondere mit\nMaschinenschraubstock und Dreibackenfutter, unter        3\nBeachtung der Werkstückstabilität und des Ober-\nflächenschutzes ausrichten und spannen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter und Spannzangen\nspannen und Meißelhalter ausrichten\n12     manuelles und maschi-             a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nnelles Spanen                         und der Werkstücke auswählen\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Flächen an Werkstücken aus unterschiedlichen\nWerkstoffen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc) Formen an Werkstücken freihandfeilen\nd) Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen und Kunststoffen nach Anriß mit Hand-\nbügelsäge trennen\n11\ne) Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen entgraten und schaben\nf) Innen- und Außengewinde an unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Verwendung von Kühlschmier-\nstoffen mit Gewindebohrern und Schneideisen her-\nstellen\n1  Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.           Teil des                                                                             In Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                      4\ng) Bohrungen In Werkstücken aus unterschiedlichen\nWerkstoffen auf Maßgenauigkeit manuell reiben\nh) Werkzeuge, Insbesondere Reißnadel und Körner, am\nSchleifbock schärfen\n2\ni) Werkzeuge, insbesondere Bohrer und Schaber, am\nSchleifbock schärfen\nk) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\nder Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\n1) Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr-\nund Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-\ngrammen bestimmen und einstellen\nm) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\ndrehen und längs-Runddrehen herstellen\n5\nn) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine her-\nstellen\no) Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen\nWerkstoffen an Bohrmaschinen mit unterschied-\nlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufboh-\nren und durch Profilsenken herstellen\np) Maßgenauigkeit von Bohrungen in Werkstücken aus\nunterschiedlichen Werkstoffen maschinell durch\nReiben herstellen\n13  Trennen                      a) Handscheren und Handhebelscheren, insbesondere\n(§ 3 Nr. 13)                      unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blech-\ndicke und des Kraftbedarfes, auswählen                  2\nb) Feinbleche mit Handscheren und Handhebelscheren\nnach Anriß scheren\n14  Umformen                     a) Durchmesser und Wandstärken von zylindrischen\n(§ 3 Nr. 14)                      Rohren aus Nichteisenmetallen mit Ziehmaschinen\numformen und auf Maßgenauigkeit prüfen\nb) Gerade zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen\nzu geraden konischen Rohren von Hand und mit\nZiehmaschine umformen, Rohre von Hand richten           4\nc) Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichti-\ngung der stofflichen Zusammensetzung und des\nVerwendungszwecks durch Bearbeitung und Wär-\nmebehandlung, insbesondere durch Weichglühen,\nändern\nd) Abwicklungen von Zylindern und Kegeln konstru-\nieren\ne) Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen\nherstellen\nf) Zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen mit und              16\nohne Füllung biegen, glätten und kalibrieren\ng) Gerade konische Rohre aus Nichteisenmetallen zu\nBogenstü.cken umformen, runden und glätten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                  1017\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n1                  2                                              3                                       4\n15   Fügen                         a) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\n(§ 3 Nr. 15)                       elementen unter Beachtung der Werkstoffpaarung\nverbinden und sichern\nb) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen\nc) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n4\nflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerech-\nter Lage fixieren\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten\nauswählen\ne) Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen\nweichlöten\nf) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Hartlöten\nauswählen\n2\ng) Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen\nhartlöten\n16   Anfertigen von Bauteilen      a) Kleinteile entsprechend Verwendungszweck und\n(§ 3 Nr. 16)                      Funktion auswählen und zuordnen\n6\nb) Kleinteile, insbesondere Stützen und Ringe, durch\nSpanen, Trennen, Umformen und Fügen herstellen\n17   Zusammenfügen von In-         a) Einzelteile nach Unterlagen und Anweisungen bereit-\nstrumententeilen                  stellen\n(§ 3 Nr. 17)                                                                                        6\nb) Maßgenauigkeit der Instrumententeile prüfen und\nkorrrigieren\nc) Bögen, Züge und Rohre nach Skizze oder Scha-\nblone unter Beachtung von Parallelität und Gang-\ngenauigkeit zusammenfügen\n4\nd) Ventile nach Skizze oder Schablone unter Beach-\ntung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusam-\nmenfügen\ne) Instrumententeile nach Unterlagen für den Zusam-\nmenbau vorbereiten\n12\nf) Baugruppen des Instrumentes nach Unterlagen zum\nRohbau zusammenfügen\n12\n18   Behandeln von Ober-           a) Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in\nflächen                           Bezug auf Stäube und Dämpfe, beachten\n(§ 3 Nr. 18)                 b} Bauteile und Instrumente zur Oberflächenbehand-\n5\nlung vorbereiten, insbesondere durch Verputzen der\nLötstellen\nc) Oberflächen manuell schleifen und polieren\ncf) Oberflächen maschinell schleifen und polieren\ne) Oberflächen sichtprüfen sowie für die Weiterbehand-                     5\nlung vorbereiten\nf) ganze Instrumente manuell und maschinell schleifen\nund polieren                                                                10","1018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                             In Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                 2                                              3                                     4\n19  Endmontage und Spielfer-      a) Instrumententeile und Instrument reinigen\ntigmachen von Metallblas-     b) Ventile, Druckwerke, Züge und Wasserklappen ein-\ninstrumenten                      bauen, regulieren und Funktionsfähigkeit herstellen\n(§ 3 Nr. 19)                                                                                          10\nc) Luftdichtigkeit des Instrumentes prüfen\nd) Instrument spielfertig machen und Funktionsprüfung\ndurchführen\ne) Töne mit Stimmgerät prüfen\nf) durch Verändern der Längenmaße die Stimmung                                 2\nvon Instrumenten beeinflussen\n20  Endkontrolle und Qualitäts-   a) optische und funktionelle Prüfung durchführen\nsicherung                     b) Fehler kennzeichnen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) akustische Störfaktoren erkennen und beseitigen                       2\nd) Möglichkeiten der wirtschaftlichen Beseitigung von\nFehlern beurteilen und Instandsetzung einleiten\n21  Instandsetzen von lnstru-     a) Reparaturumfang festlegen, Ersatzteile bestimmen\nmenten                        b) Instrument, Baugruppen und Teile demontieren; Ver-\n(§ 3 Nr. 21)                      bindungen prüfen und instandsetzen\nc) Fehler, Beschädigungen und Verschleiß beseitigen,\ninsbesondere durch Ausbeulen, Richten. Nacharbei-                          14\nten und Austauschen\nd) Funktionsfähigkeit von Ventilmaschinen herstellen\ne) Oberflächengüte wiederherstellen"]}