{"id":"bgbl1-1997-30-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":30,"date":"1997-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/30#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_30.pdf#page=53","order":3,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche","law_date":"1997-05-05T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":53,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997   1061\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nVom 5. Mai 1997\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494) ist wie folgt zu\nbe~ichtigen:\nArtikel 30 muß wie folgt lauten:\n,,Artikel 30\nArbeitsverträge und\nArbeitsverhältnisse von Einzelpersonen\n(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Par-\nteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der\nihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach\nAbsatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.\n(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-\nnisse dem Recht des Staates,\n1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit\nverrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,\noder\n2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,\nsofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-\nrichtet,\nes sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeits-\nvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat\naufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.\"\nBonn, den 5. Mai 1997\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nMichlik\nBerichtigung\nder Auslandszuschlagsverordnung\nVom 12. Mai 1997\nDie Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1S. 523) ist wie\nfolgt zu berichtigen:\nIn Anlage 1 Abschnitt IV muß es in der Spalte „Dienstort• der laufenden Num-\nmer 16 „Phnom Penh• und in der Spalte „Land\" der laufenden Nummer 19\n.Kirgisistan\" heißen.\nBonn, den 12. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nvon Kunow"]}