{"id":"bgbl1-1997-30-10","kind":"bgbl1","year":1997,"number":30,"date":"1997-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/30#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_30.pdf#page=38","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel","law_date":"1997-05-13T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":38,"num_pages":16,"content":["1046                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Groß- und AuBenhandeVzur Kauffrau im Groß- und Außenhandel 1\nVom 13. Mai 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24             4.3 Verkauf und Kundenberatung;\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, In Verbindung mit Artikel 56 des                5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                       tionssysteme:\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-               5.1 Arbeitsorganisation,\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-\n5.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\nministerium für Wirtschaft Im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und              5.3 Datenschutz und Datensicherheit;\nTechnologie:                                                         6.   Rechnungswesen:\n§1                                 6.1 Buchführung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\n(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und                    6.3 Zahlungsverkehr und Kredit.\nAußenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nstaatlich anerkannt.\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                           und Kenntnisse:\n1. Großhandel und                                                    1. in der Fachrichtung Großhandel:\n2. Außenhandel                                                       1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,\ngewählt werden.                                                      1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem;\n§2                                 2.   in der Fachrichtung Außenhandel:\nAusbildungsdauer                             2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.\n§3                                                             §4\nAusbildungsberufsbild                                            Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                           nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n1.   das Ausbildungsunternehmen:                                     bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n1.1   Stellung, Rechtsform und Struktur,                             von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n1.2   Organisations- und Entscheidungsstrukturen,                    und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\n1.3   Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und                 Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-\nMitarbeiterinnen,                                              sche Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n1.4 Personalwirtschaft,                                                 (2) Die In dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n1.6 Umweltschutz;                                                    zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n2.    Warenwirtschaft und Warendistribution:                         gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,                                  Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9\n2.2 Warendistribution;\nnachzuweisen.\n3.    Beschaffung:\n3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,                                                               §5\n3.2 Beschaffungsplanung,                                                                  Ausbildungsplan\n3.3 Wareneinkauf;                                                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4.    Absatzwirtschaft:                                              bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4.1 Marketing,\n1  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des                               §6\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nBerichtsheft\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                 1047\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu             a) Arbeitsorganisation,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nb) Informations- und Kommunikationssysteme,\ndurchzusehen.\nc) Datenschutz und Datensicherheit,\n§7                                    d) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\nZwischenprüfung                              e) Buchführung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              f) Zahlungsverkehr und Kredit;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den           In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr auf-                 gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten be-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Im             arbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftJiche und\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-                 gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-         Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:\nausbildung wesentlich ist.                                         a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-          b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,\nbezogener Aufgaben oder FäJle in höchstens 180 Minuten\nin den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:                   c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.\n1. Arbeitsorganisation,                                           (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in\n2. Warenwirtschaft,                                            programmierter Form durchgeführt wird.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-        ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in         nen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzu-\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                         gehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.\nEs kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n§8                                a) Warenkenntnisse, Wareneinkauf,\nAbschlußprüfung                          b) Marketing, Verkauf und Kundenberatung,\nin der Fachrichtung Großhandel                   c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Groß-               weltschutz.\nhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1      Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-\nund Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und        fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-         betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und ein Einkaufs-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung        oder Verkaufsgespräch systematisch und situations-\nwesentlich ist.                                                bezogen führen kann. Das PrOfungsgespräch soll für den\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern      einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.\nGroßhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und              Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens\nKontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozial-         15 Minuten einzuräumen.\nkunde und mündlich Im Prüfungsfach Praktische Übun-               (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-\ngen durchzuführen.                                             stungen In bis zu zwei Fächern mit .mangelhaft• und in\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:          dem dritten Fach mit mindestens .ausreichend• bewertet\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\n1. Prüfungsfach Großhandelsgeschäfte:                          sen des Prüfungsausschusses In einem der mit .mangel-\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene            haft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch\nAufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden            eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nGebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nfachlichen Zusammenhänge versteht, Aufgaben ana-           geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nlysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und dar-         der Ermittlung des Ergebnisses für dieses PrOfungsfach\nstetlen kann:                                              sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nUchen Ergänzungsprüfung Im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\na) Warenwirtschaft und Warendistribution, Lager-\nsystem,                                                   (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nb) Beschaffung,                                            die Prüfungsfächer Großhandelsgeschäfte und Praktische\nÜbungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nc) Absatzwirtschaft;                                       das doppelte Gewicht.\n2. Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\ntrolle, Organisation:\nGesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungs-\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-        fächer mindestens „ausreichende• Leistungen erbracht\ngaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebie-       werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grund-        fungsfach mit „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung\nlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:           nicht bestanden.","1048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\n§9                                    (5) Prüfungsfach Praktische Übungen:\nAbschlußprüfung                           Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine\nin der Fachrichtung Außenhandel                   von zwei ihm zur Wahl gestelJten praxisbezogenen Auf-\ngaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außen-          des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kom-\nhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1     men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nund Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und\na) Warenkenntnisse,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung        b) Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,\nwesentlich ist.                                                c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nweltschutz.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern\nAußenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und             Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-\nKontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozial-        fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er\nkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übun-            betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und Gespräche\ngen durchzuführen.                                             systematisch und situationsbezogen führen kann. Das\nPrüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:           länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vor-\n1. Prüfungsfach Außenhandelsgeschäfte                          bereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-           (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\ngaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden            leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in\nGebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fach-      dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend\" bewertet\nlichen zusammenhänge versteht, Aufgaben analysie-           worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen         sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nsowie in angemessener Form Geschäftsvorgänge mit            haft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch\nfremdsprachigen Partnern bewältigen kann:                   eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Anbahnung und Abschluß von Außenhandels-                 geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\ngeschäften,                                             der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\nb) Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,                   sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nc) fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem\nBereich des Außenhandelsgeschäftes;                        (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie Prüfungsfächer Außenhandelsgeschäfte und Prakti„\n2. Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-               sehe Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ntrolle, Organisation:                                      fächer das doppelte Gewicht.\nIn 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbezogene         (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nAufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungs-             Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungs-\nwesen, Arbeitsorganisation sowie Informations- und          fächer mindestens „ausreichende\" Leistungen erbracht\nKommunikationssysteme bearbeiten und dabei zei-             werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\ngen, daß er Grundlagen und zusammenhänge dieser             fungsfach mit „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung\nGebiete, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung        nicht bestanden.\nvon Außenhandelsgeschäften, versteht;                                                  §10\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                     Übergangsregelung\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten be-             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\narbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ngesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann:                 dieser Verordnung.\na) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,                                                 § 11\nb) Personalwirtschaft und Berufsbildung,                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in         bildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel vom\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                         24. Januar 1978 (BGBI. 1S. 170) außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchomerus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997                  1049\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.     Tell des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                        3\n1.         Das Ausbildungsunternehmen\n(§ 3Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im\n(§3Abs.1 Nr.1.1)                            Rahmen der Gesamtwirtschaft beschreiben\nb) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsunternehmens\nsowie seine Stellung am Markt erläutern\nc) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäi-\nsehen Union darstellen\nd) Art und Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen\n1.2        Organisations- und Entscheidungs-        a) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-\nstrukturen                                  dungsunternehmens darstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                     b) Aufgaben der für das Ausbildungsunternehmen wichtigen Be-\nhörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für\nArbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern\n1.3        Berufsbildung, Kompetenzen der           a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen            setzung für den Kunden nutzen, den Unternehmenserfolg und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                        für die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen\nb) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische\nAufgaben teamorientiert bearbeiten\nc) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung verschiedener Lerntechniken zu\nseiner Umsetzung beitragen\nd) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nstellen und den jeweiligen Beitrag der Beteiligten an praktischen\nBeispielen beschreiben\ne) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung an praktischen Bei-\nspielen erläutern\nf) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungs-\nmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die persönliche und beruf-\nliehe Entwicklung aufzeigen\n1.4        Personalwirtschaft                       a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                        liehen Bestimmungen sowie wichtige Nachweise anhand prak-\ntischer Beispiele erläutern\nb) die Positionen einer Gehaltsabrechnung beschreiben und das\nNettoentgelt ermitteln\nc) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären\nd) betriebliche Ziele und Grundsätze bei Personalplanung, -be-\nschaffung und -einsatz beschreiben\ne) Ziele sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung\nim Ausbildungsunternehmen beschreiben urid die Bedeutung\nder eigenen Beurteilung erklären\nf) betriebliche Arbeitszeitregelungen und -modelle sowie ihre Aus-\nwirkungen erläuten","1050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1.5       Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                           stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.6       Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)                 lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2.        Warenwirtschaft und Waren-\ndistribution\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Grundlagen der Warenwirtschaft       a) Ziele, Aufbau und Funktionen der Warenwirtschaft des Aus-\n(§ 3Abs. 1 Nr. 2.1)                      bildungsbetriebes darsteUen\nb) Bedeutung einer artikelgenauen und zeitnahen Erfassung des\nWarenflusses im Ausbildungsunternehmen erläutern\nc) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluß im Aus-\nbildungsunternehmen erklären             ·\nd) Aufbau, Funktion, Anlage und Änderung von Stammdaten er-\nläutern\n2.2       Warendistribution                    a) Versandinstruktionen und Abrufe erteilen, Versand- und Begleit-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                     papiere ausfüllen\nb) Verkehrsträger nach ökonomischen und ökologischen Gesichts-\npunkten unterscheiden\nc) vom Ausbildungsbetrieb genutzte Beförderungs- und Fracht-\narten begründen, Transportkosten ermitteln\nd) Warenversand planen\ne) Liefertermine überwachen und Reklamationen bearbeiten\nf) Gesetze und Verordnungen im Transportwesen anwenden\ng) Transportrisiken beurteilen und absichern\n3.        Beschaffung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Anwenden von Warenkenntnissen        a) Warenkenntnisse des betrieblichen Sortiments, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                     Bezeichnung, Herkunft, Herstellungsmerkmale, Beschaffen-\nheit und Verwendungsmöglichkeiten, aufgabenorientiert anwen-\nden\nb) in der Branche übliche Normen, Maß-, Mengen- und Gewichts-\neinheiten anwenden\nc) Verpackungsmöglichkeiten nach technischen, ökonomischen\nund ökologischen Gesichtspunkten beurteilen\nd) produktbezogene rechtliche Vorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1051\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n3.2       Beschaffungsplanung                  a) den Bedarf an verschiedenen Artikeln und Warengruppen unter\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                     Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie\nder Absatzchancen ermitteln\nb) branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublikatio-\nnen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen\nfür die Warenbeschaffung auswerten\nc) an der Zusammenstellung marktorientierter Sortimente unter\nBerücksichtigung branchenüblicher Prod':'kte mitwirken\ncf) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Lieferanteninfor-\nmation für die Warenbeschaffung auswerten\n3.3       Wareneinkauf                         a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                 b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Preis,\nVerpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingun-\ngen und anderen wichtigen Konditionen vergleichen\nc) Ware bestellen, Auftragsbestätigungen prüfen\nd) Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen\ne) Eingangsrechnungen und Lieferpapiere sachlich und rechne-\nrisch prüfen\nf) Reklamationen bearbeiten\n4.        Absatzwirtschaft\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Marketing                            a) Zielgruppen und Absatzgebiete beschreiben, Möglichkeiten der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     Markterkundung sowie Vertriebswege des ausbildenden Unter-\nnehmens beurteilen\nb) bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken\nund sie nach Art und Wirkungsweise mit denen der Mitbewerber\nvergleichen\nc) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen anbieten und\nihre Wirkung als Marketinginstrument darstellen\n4.2       Kalkulation und Preisermittlung      a) Preise ermitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                 b) Zusammensetzung der Preise erläutern\nc) Kalkulationen durchführen\n4.3       Verkauf und Kundenberatung           a) Zusammensetzung der Kundenstruktur begründen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)                 b) Anfragen bearbeiten und Angebote unter Berücksichtigung der\nentsprechenden Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen\nc) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und\nnachbereiten\nd) Aufträge bestätigen und bearbeiten, Rechnungen erstellen\ne) Kundenreklamationen bearbeiten\n5.        Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Arbeitsorganisation                  a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)                     haben\nb) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\nc) qualitätsbewußtes Handeln am Beispiel des Ausbildungsunter-\nnehmens darstellen und zur Qualitätssicherung beitragen","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nLfd. Nr.     Tell des Ausblldungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n5.2        lnfonnations- und Kommunika-         a) Einrichtungen und Wege interner und externer Kommunikation\ntionssysteme                             sowie Informationsquellen aufgabenbezogen nutzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)                 b) Wechselwirkungen zwischen Informations- und Kommunika-\ntionssystemen und Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen so-\nwie Arbeitsanforderungen an praktischen Beispielen darstellen\nc) bei der Datenpflege mitwirken\n5.3        Datenschutz und Datensicherheit      a) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz an-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)                     wenden\nb) Daten sichern, unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen\n6.         Rechnungswesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1        BuchfOhrung                          a) betriebliche Regelungen zur Buchführung anwenden\n(§3Abs.1 Nr.6.1)                     b) Belege erfassen und Buchungen unterschiedlicher Geschäfts-\nfälle vornehmen\nc) bei der Vorbereitung von Abschlußarbeiten mitwirken\n6.2        Kosten- und leistungsrechnµng,       a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und leistungsrech-\nControlling                              nung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)                 b) Kostenrechnungsvorgänge bearbeiten\nc) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue-\nrungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern\ncf) statistische Daten auswerten und aufbereiten\n6.3        Zahlungsverkehr und Kredit           a) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3)                     Lieferanten und Kunden bearbeiten\nb) Regeln einer ordnungsgemäßen Kassenführung anwenden\nc) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und\nMöglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen\ncf) Auskünfte über Geschäftspartner einholen und bewerten\ne) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\n1. Fachrichtung Großhandel\nLfd. Nr.     Teil des Ausbldungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n1.1        Wareneingang, Warenlagerung          a) Wareneingangskontrolle unter Berücksichtigung gesetzlicher\nund Warenausgang                         und betrieblicher Vorschriften durchführen, Abweichungen\n(§ 3Abs. 2 Nr. 1.1)                      dokumentieren und Korrektunnaßnahmen einleiten\nb) Wareneingänge erfassen und Ware einlagern\nc) die betriebliche Lagerorganisation und deren Arbeitsabläufe im\nHinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung begründen\ncf) gesetzliche sowie branchen- und betriebsObliche Lager- und\nPflegevorschriften anwenden\ne) Lagerbestände Oberwachen, Bestandsveränderungen erfassen\nund erforderliche Maßnahmen einleiten\nf) Warenbestände zur Inventur aufnehmen und mit den Buch-\nbeständen vergleichen\ng) Waren kommissionieren und versandfertig machen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997             1053\nLfd. Nr.     Tell des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n1.2       Warenwirtschafts- und Lager-           a) Auswirkungen eines Warenwirtschaftssystems auf Arbeitsorga-\nsystem                                   nisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbil-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)                     dungsunternehmens erläutern\nb) Stammdaten und Bewegungsdaten erfassen und ändern\nc) Störungen und Fehler bei der Dateneingabe und Datenübermitt-\nlung sowie ihre Auswirkungen feststellen; Daten berichtigen\nd) Maßnahmen zur Steuerung von Warenfluß und Lagerbestand\ndurchführen, Umschlagshäufigkeit ermitteln\ne) Einsatz von Spediteuren und Frachtführern begründen\nf) eine Tourenplanung unter Nutzung betrieblicher Informations-\nsysteme erstellen\n2. Fachrichtung Außenhandel\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n2.1       Außenhandelsgeschäfte und             a) Angebots- und Nachfragesituation sowie Absatzchancen ermit-\nAuslandsmärkte                            teln. Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und inter-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)                      nationalen Märkten und deren Auswirkungen einschätzen\nb) unterschiedliche Formen der Geschäftsanbahnung nutzen\nc) mit in- und ausländischen Geschäftspartnern kommunizieren\nund Geschäftsabschlüsse tätigen\nd) branchenbezogene Vorschriften des Außenwirtschafts- und Zoll-\nrechts, Vertragsusancen, Währungs- und Devisenvorschriften\nanwenden\ne) Transportmittel und -wege im internationalen Warenverkehr\nunter Berücksichtigung von Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit,\nPflege, Behandlung und Verpackung der Waren erkunden sowie\nFrachtverträge abschließen\nf) internationale Transportversicherungsbedingungen und ge-\nbräuchliche Klauseln anwenden sowie Versicherungsfälle be-\narbeiten\ng) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläutern und Kre-\nditabsicherung vorbereiten\nh) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen, insbesondere\nAkkreditiv anwenden\ni) für den internationalen Handel übliche Warendokumente be-\nschaffen, erstellen und prüfen\nk) Zollpapiere prüfen, Zölle und Abgaben errechnen\nQ international gebräuchliche Klauseln und Handelsusancen\nanwenden\nm) internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und branchen-\nbezogene Arbitrage erläutern\n2.2       Anwenden von Fremdsprachen            a) in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren\nbei Fachaufgaben\nb) fremdsprachige Offerten, Gebote und Abschlußbestätigungen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)                      erstellen\nc) fremdsprachige Warendokumente erklären\nd) fremdsprachiges Informationsmaterial auswerten","1054                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nAnlage2\n{zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel\n- zeitliche Gliederung -\nFachrichtung Großhandel\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,\n1.3 Berufsbildung. Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,\n1.4 Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,\n2.2 Warendistribution, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6 Umweltschutz,\n5.1 Arbeitsorganisation.\n5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,\n5.3 Datenschutz und Datensicherheit\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n4.1 Marketing, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1.5     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6     Umweltschutz,\n5.1     Arbeitsorganisation,\n5.2     Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,\n5.3 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n11. 1\n) 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,\nII.    1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele a und b,\n1.2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,\nzu vermitteln und Im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n') Abschnitt II.\n2) Abschnitt 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997         1055\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 3.2 Beschaffungspranung,\n1. 3.3 Wareneinkauf\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1 .5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 4.1 Marketing, Lernziele b und c,\n1. 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,\n1. 4.3 Verkauf und Kundenberatung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen                          ·\n1. 6.1 Buchführung,\n1. 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nr.  1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,\n1. 1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,\n1. 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","1056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,\nII. 1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele c bis f,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition\n1. 4.   Absatzwirtschaft\nzu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\nFachrichtung Außenhandel\nErstes Ausbildungsj~hr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,\n1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,\n1.4 Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,\n2.2 Warendistribution, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6 Umweltschutz,\n5.1 Arbeitsorganisation,\n5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,\n5.3 Datenschutz und Datensicherheit\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n4.1 Marketing, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997       1057\n1.6 Umweltschutz,\n5.1 Arbeitsorganisation,\n5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,\n5.3 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.\n·Zweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nII. 1) 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis d, i und I,\nII.    2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und d,\n1.2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1 .3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1 .6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.      Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 3.2 Beschaffungsplanung,\n1. 3.3 Wareneinkauf\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.      Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 4.1 Marketing, Lernziele b und c,\n1. 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,\n1. 4.3 Verkauf und Kundenberatung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigke!ten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1. 5.      Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 6.1 Buchführung,\n1. 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit\n') Abschnitt II.\n2) Abschnitt 1.","1058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.  1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1.  1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.  1.6 Umweltschutz,\n1.  5.  Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von Insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,\n1. 1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,\n1. 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. 1.6 Umweltschutz,\n1. 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1. 2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,\nII. 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele e bis h, kund m,\nII. 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition\n1. 4.   Absatzwirtschaft\nzu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.  1.3  Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,\n1.  1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.  1.6  Umweltschutz,\n1.  3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,\n1.  5.  Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997 1059\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Kriegswaffenliste\nVom 14. Mal 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1\nS. 2506) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel1\nDie Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz Ober die Kontrolle von Kriegswaf-\nfen In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1\nS. 2506), das zuletzt durch Artikel 1O des Gesetzes vom 28. Oktober 1994\n(BGBI. I S. 3186) geändert worden Ist, wird wie folgt geändert:\nDem Teil B (Sonstige Kriegswaffen) wird nach Abschnitt X folgender Abschnitt\nangefügt:\n,.XI. Laserwaffen\n62. Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verur-\nsachen\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Mai 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1060                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997\nVerordnung\nzur Änderung des Anhangs 1 des Chemikaliengesetzes*)\nVom 14. Mai 1997\nAuf Grund des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in                 2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994\na) In Nummer 1.1 Abs. 2 Buchstabe f werden die Wör-\n(BGBI. 1S. 1703) verordnet die Bundesregierung:\nter „dafür bestimmten Mitarbeiter\" durch die Wörter\n.,für dessen Umsetzung erforder1ichen Mitarbeiter•\nArtikel 1                                        ersetzt.\nb) In Nummer 2.1 Abs. 1 wird das Wort „entspre-\nAnhang 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nchend'\" durch die Wörter \"in Übereinstimmung mit'\"\nBekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), das\nersetzt.\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September\n1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist, wird wie folgt                    c) In Nummer 2.1 Abs. 2 wird das Wort „dem\" durch\ngeändert:                                                                       das Wort „de_n• ersetzt.\nd) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „um\n1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:                                         zu• durch die Wörter „und, soweit zutreffend, zu\"\na) In Nummer 1.3 Abs. 4 wird das Wort \"darin\" durch                         ersetzt.\ndas Wort \"deren\" ersetzt.                                            e) In Nummer 8.1 Abs. 2 wird das Wort „als\" durch das\nb) Nummer 1.4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                          Wort „wie\" ersetzt.\n\"Eine Prüfsubstanz kann auch ein Stoff biologischer                  f) In Nummer 10.2 Abs. 1 wird die Angabe „30\" durch\nHerkunft, ein Mikroorganismus oder ein Virus oder                       die Angabe „ 15\" ersetzt.\nein Bestandteil von Mikroorganismen oder Viren\nsein.\"\nArtikel2\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\n28. März 1983 über ein lnfonnationsverfahren auf dem Gebiet der                               Inkrafttreten\nNormen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind be-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nachtet worden.                                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Mai 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1997   1061\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nVom 5. Mai 1997\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494) ist wie folgt zu\nbe~ichtigen:\nArtikel 30 muß wie folgt lauten:\n,,Artikel 30\nArbeitsverträge und\nArbeitsverhältnisse von Einzelpersonen\n(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Par-\nteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der\nihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach\nAbsatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.\n(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-\nnisse dem Recht des Staates,\n1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit\nverrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist,\noder\n2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,\nsofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat ver-\nrichtet,\nes sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeits-\nvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat\naufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.\"\nBonn, den 5. Mai 1997\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nMichlik\nBerichtigung\nder Auslandszuschlagsverordnung\nVom 12. Mai 1997\nDie Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1S. 523) ist wie\nfolgt zu berichtigen:\nIn Anlage 1 Abschnitt IV muß es in der Spalte „Dienstort• der laufenden Num-\nmer 16 „Phnom Penh• und in der Spalte „Land\" der laufenden Nummer 19\n.Kirgisistan\" heißen.\nBonn, den 12. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nvon Kunow"]}