{"id":"bgbl1-1997-3-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":3,"date":"1997-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_3.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Mutterschutzgesetzes","law_date":"1997-01-17T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["22              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mutterschutzgesetzes\nVom 17. Januar 1997\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung           9. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 18\ndes Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1             des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 2110) wird nachstehend der Wortlaut des Mutter-                S.1532),\nschutzgesetzes in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fas-     10. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 38 des\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:               Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968        11. den mit Wirkung vom 7. Juli 1987 in Kraft getretenen\n(BGBI. I S. 315),                                             Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-              s. 2265),\nkel 127 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBf. 1           12. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 52\ns. 503),                                                      des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\n3. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen § 91 des\ns. 2477),\nGesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433),           13. den mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 246         S.1297),\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.1 S. 469),\n14. den am 10. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n5. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des         Gesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1191 ),\nGesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1S. 797),\n15. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1o des\n6. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 des         Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),\nGesetzes vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1S. 823),              16. den am 1. Januar ·1999 in Kraft tretenden Artikel 92\n7. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 15          des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ),\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1              17. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5\nS.1523),                                                      des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1\n8. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 4           s. 1859),\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1              18. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1\ns. 1578),                                                     des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 17. Januar 1997\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997                 23\nGesetz\nzum Schutze der erwerbstätigen Mutter\n(Mutterschutzgesetz - MuSchG)\n1n h altsü bersicht\nErster Abschnitt               §§                            Vierter Abschnitt               §§\nAllgemeine Vorschriften                                               Leistungen\nGeltungsbereich                                                 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten               11\n(weggefallen)                                           12\nGestaltung des Arbeitsplatzes                              2\nMutterschaftsgeld                                       13\nZuschuß zum Mutterschaftsgeld                           14\nZweiter Abschnitt\nSonstige Leistungen bei Schwangerschaft\nBeschäftigungsverbote                      und Mutterschaft                                        15\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter                  3    Freizeit für Untersuchungen                             16\n(weggefallen)                                           17\nWeitere Beschäftigungsverbote                              4\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis                     5                            fünfter Abschnitt\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung                  6                       Durchführung des Gesetzes\nStillzeit                                                  7    Auslage des Gesetzes                                    18\nMehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit                      8    Auskunft                                                19\nAufsichtsbehörden                                       20\nAbschnitt 2a\nSechster Abschnitt\nMutterschaftsurlaub\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(weggefallen)                                          8a-8d\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                     21\nDritter Abschnitt\n(weggefallen)                                        22,23\nKündigung\nSiebter Abschnitt\nKündigungsverbot                                           9                           Schlußvorschriften\n(weggefallen)                                              9a   In Heimarbeit Beschäftigte                              24\nErhaltung von Rechten                                     10    (weggefallen)                                           25\nErster Abschnitt                         derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze\nvon Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden\nAllgemeine Vorschriften\nMutter zu treffen.\n§1                               (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-\nGeltungsbereich                         ten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen\nmuß, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen\nDieses Gesetz gilt                                            bereitzustellen.\n1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,              (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-\n2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen           ten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, hat ihr\nGleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsge-        Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu\nsetzes vom 14. März 1951, BGBI. 1S. 191 ), soweit sie      geben.\nam Stück mitarbeiten.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§2\n1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von\nGestaltung des Arbeitsplatzes\nGesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillen-\n(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt,          den Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese\nhat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeits-           Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur\nplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und                 Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsat-\nGeräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erfor-            zes zu treffen,","24                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997\n2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung       6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwanger-\ndes Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für           schaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer\ndie werdenden oder stillenden Mütter, zur Durch-                Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei\nführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur                 denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufs-\nUnterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach            krankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende\nMaßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6              Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,\nder Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober\n7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft\n1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Ver-               auf Beförderungsmitteln,\nbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nvon schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen            8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\nund stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz                insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder\n(ABI. EG Nr. L 348 S. 1).                                       abzustürzen, ausgesetzt sind.\n(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4                (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit\nerlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Ein-\n1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch\nzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnah-\nein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt\nmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.\nerzielt werden kann,\n2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo\nZweiter Abschnitt\nist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen\nBeschäftigungsverbote                         bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo\neine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder\n§3                              Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann\ndie Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betrie-\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter\nbes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Vor-\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden,        aussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der\nsoweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit           Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.\nvon Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermei-\ngefährdet ist.\ndung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder\n(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs             stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverord-\nWochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es         nung mit Zustimmung des Bundesrates\nsei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich\n1 . Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungs-\nbereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen\nverbote der Absätze 1 und 2 fallen,\nwerden.\n2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stil-\n§4                                   lende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.\nWeitere Beschäftigungsverbote\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestim-\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körper-       men, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der\nlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,     Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung\nbei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheits-        gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in\ngefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen           Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen\noder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt-        Arbeiten verbieten.\nterungen oder Lärm ausgesetzt sind.\n(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht be-                                        §5\nschäftigt werden\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis\n1 . mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr\nals 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als       (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre\n1Okg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand        Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbin-\ngehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen             dung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von          Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf       Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat\ndie körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter        die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der\nnicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,           werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mittei-\n2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft          lung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt\nmit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen,        bekanntgeben.\nsoweit diese _Beschäftigung täglich vier Stunden über-       (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten\nschreitet,                                                Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes\n3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich           oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den\nstrecken oder beugen oder bei denen sie dauernd           mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der\nhocken oder sich gebückt halten müssen,                   Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Ent-\n4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller           bindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist ent-\nArt mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von          sprechend.\nsolchen mit Fußantrieb,                                      (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1\n5. mit dem Schälen von Holz,                                   und 2 trägt der Arbeitgeber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997                  25\n§6                                    (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit,\ndie\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung\n1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich\n(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht                   oder 80 Stunden in der Doppelwoche,\nWochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.\nFür Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert          2. von sonstigen Frauen über 8 ½ Stunden täglich oder 90\nsich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten                  Stunden in der Doppelwoche\nzusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in        hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die\nAnspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres                Sonntage eingerechnet.\nKindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen             (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-\nschon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt wer-         zes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten\nden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen                der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt\nspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.          werden\n(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbin-       1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen\ndung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig               Beherbergungswesen bis 22 Uhr,\nsind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit über-\nsteigenden Arbeit herangezogen werden.                          2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,\n3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervor-\n(3) Stillende Mütter dürfen mit den in§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 1,\nstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.\n3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten\nnicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3          (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften\nSatz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.                  und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaus-\nhalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-\naufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustel-\n§7\nlungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werden-\nStillzeit                           de oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an\nSonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in\n(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum         jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von\nStillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich     mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe\neine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizu-\ngewährt wird.\ngeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von\nmehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine              (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-\nStillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder,           gestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf\nwenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit       Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Ferti-\nvorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neun-       gungsfristen ausgegeben werden, daß sie von der wer-\nzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zu-        denden Mutter voraussichtlich während einer achtstündi-\nsammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause            gen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraus-\nvon mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.                  sichtlich während einer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit\nan Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichts-\n(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienst-    behörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über\nausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müt- die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß\ntern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in        besteht, hat sie diesen vorher zu hören.\ndem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften fest-\ngesetzten Ruhepausen angerechnet werden.                           (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzel-\nfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere         zulassen.\nBestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten\ntreffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vor-                                 Abschnitt 2a\nschreiben.\nMutterschaftsurlaub\n(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in\nHeimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten                                  §§8abis8d\nfür die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines\ndurchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber                                  (weggefallen)\n0,75 Deutsche Mark für jeden Werktag zu zahlen. Ist die\nFrau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister                                   Dritter Abschnitt\ntätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu glei-\nchen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vor-                                Kündigung\nschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom\n14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191) über den Entgeltschutz                                        §9\nAnwendung.                                                                           Kündigungsverbot\n(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der\n§8                                Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten\nMehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit                 nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitge-\nber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Ent-\n(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit           bindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach\nMehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und        Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten\nnicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.               dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der","26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997\nFrau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mittei-       Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teil-\nlung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Sat-    weise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch,\nzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten    wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die\ngleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch   Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst\nauf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heim-             nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der\narbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191)            Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten\nerstreckt.                                                    dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu\nberechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3\n(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3\nkürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berech-\nentsprechend.\nnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsent-\n(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan-      gelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in\n(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender\nbesonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau\nNatur, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-\nwährend der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum\nzeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst\nAblauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusam-\nauszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungs-\nmenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für\nzeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder\nzulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen\nunverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für\nForm und sie muß den zulässigen Kündigungsgrund\ndie Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Be-\nangeben.\ntracht.\n(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte\ndürfen während der Schwang~rschaft und bis zum Ablauf            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nvon vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nWillen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen          ten über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im\nwerden; die Vorschriften der §§ 3,._ 4, 6 und 8 Abs. 5 blei-  Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.\nben unberührt.\n§12\n§9a\n(weggefallen)\n(weggefallen)\n§13\n§10\nErhaltung von Rechten                                            Mutterschaftsgeld\n(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und            (1) Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhal-\nwährend der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1)      ten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des\ndas Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum         § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschafts-\nEnde der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.            geld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsord-\nnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung\n(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst     der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.\nund wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Ent-\nbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so       (2) Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind,\ngilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der         erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3\nDauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von         Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-\nder Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen,       arbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während\ndas Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt       ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufge-\nnicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des        löst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2\nArbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem      und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutter-\nanderen Arbeitgeber beschäftigt war.                          schaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender\nAnwendung der Vorschriften der Reichsversicherungs-\nordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch\nVierter Abschnitt                        insgesamt vierhundert Deutsche Mark. Das Mutterschafts-\ngeld wird diesen Frauen vom Bundesversicherungsamt\nLeistungen                            gezahlt.\n§ 11                                                            §14\nArbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten                           Zuschuß zum Mutterschaftsgeld\n(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden           (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach\nFrauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den      § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversiche-\nVorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen         rungsordnung, § 29 Abs.1, 2 und 4 des Gesetzes über die\nkönnen, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnitts-        Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2\nverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten       haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3\ndrei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwan-        Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von\ngerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie      ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unter-\nwegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1,           schiedsbetrages zwischen 25 Deutsche Mark und dem\n§§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder      um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnitt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997                          27\nliehen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnitt-                                             §16\nliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten\nFreizeit für Untersuchungen\ndrei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher\nAbrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten                           Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren,\nWochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu                    die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der\nberechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des                      Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei\nArbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3                 Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ent-\nAbs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem                    sprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der\nZeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig                     gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Ent-\ngezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozial-              geltausfall darf hierdurch nicht eintreten.\ngesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit,\nArbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis\nkein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde,                                              § 17\nbleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht                                          (weggefallen)\nmöglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche\nArbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu\nlegen.                                                                                        fünfter Abschnitt\n(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer                                   Durchführung des Gesetzes\nSchwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6\nAbs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist,\nerhalten den Zuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des Bun-\n§18\ndes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes                                         Auslage des Gesetzes\nzuständigen Stelle.\n(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig\n(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zah-               mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck\nlung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit nach                     dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszule-\nEröffnung des Konkursverfahrens*) oder nach rechtskräf-                 gen oder auszuhängen.\ntiger Abweisung des Konkurseröffnungsantrages*) man-\ngels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsver-                     (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den\nhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen,                    Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck die-\nerhalten die Frauen den Zuschuß zu Lasten des Bundes                    ses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen\nvon der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständi-               oder auszuhängen.\ngen Stelle.\n§19\n(4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für\ndie Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem                                               Auskunft\nBundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder\nin Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsver-                        (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehör-\nhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder                        de auf Verlangen\nwährend der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber                  1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erfor-\nzulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie                  derlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu\neine zulässige Teilzeitarbeit leisten.                                        machen,\n2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart\n§15                                         und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie\nSonstige Leistungen bei                                  Lohn- und 'Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle\nSchwangerschaft und Mutterschaft                                 sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu\nmachenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzule-\nFrauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung                       gen oder einzusenden.\nversichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen\nbei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor-                          (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von\nschriften der Reichsversicherungsordnung oder des                        zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:\n1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,\n§20\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\nAufsichtsbehörden\n3. stationäre Entbindung,\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften\n4. häusliche Pflege,\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n5. Haushaltshilfe,                                                       erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht\n6. Entbindungsgeld.                                                      zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).\n(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse\n') Gemäß Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911)   und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeord-\nwerden am 1. Januar 1999 die Worte \"des Konkursverfahrens\" durch die nung die dort genannten besonderen Beamten. Das\nWorte „des Insolvenzverfahrens\" und die Worte „des Konkurseröff-\nnungsantrags\" durch die Worte „des Antrags auf Eröffnung des Insol-   Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nvenzverfahrens\" ersetzt.                                             des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.","28               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997\nSechster Abschnitt                         mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5\n§21                               bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in\nihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                         (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahr-\nlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs\n1. den Vorschriften der§§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder§ 6\nMonaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nAbs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor\nTagessätzen bestraft.\nund nach der Entbindung,\n2. den Vorschriften des§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2                           §§22 und23\nüber die Stillzeit,\n(weggefallen)\n3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über\nMehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,\n4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften,                           Siebter Abschnitt\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese                          Schlußvorschriften\nBußgeldvorschrift verweisen,\n5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde                                     §24\nnach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3                 In Heimarbeit Beschäftigte\noder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,\nFür die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\n6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die            Gleichgestellten gelten\nBenachrichtigung,\n1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\n7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit         Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von\nSatz 2, über die Freizeit für Untersuchungen oder              Heimarbeit tritt,\n8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Geset-      2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13\nzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und          Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der\nVorlage der Unterlagen und über die Auskunft                   Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-\nzuwiderhandelt.                                                   traggeber oder Zwischenmeister tritt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5\nkann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche                                     §25\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8                                (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1997                                                                          29\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 3, ausgegeben am 23. Januar 1997\nTag                                                                          Inhalt                                                                                 Seite\n20. 11. 96    Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, Natürliche\nRessourcen und Forstwesen der Republik Polen und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen\nRepublik über den Austausch von Immissionsdaten der Luftbelastung im \"Schwarzen Dreieck\" . . . . . .                                                       154\n5. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             158\n9. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung\nihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . .    159\n9. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Adoption\nvon Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  160\n9. 12. 96    Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    161\n10. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen\nWarentransport mit Carnets-TIR.......................................................                                                                      161\n10. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   162\n10. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       163\n10. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . .                                                            163\n12. 12. 96    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             164\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2, die Zeitliche Übersicht\nund das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B\n(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1996, gesondert übersandt.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}