{"id":"bgbl1-1997-29-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":29,"date":"1997-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_29.pdf#page=9","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1997","law_date":"1997-05-06T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1997               1005\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1997\nVom 6. Mai 1997\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichs-           zuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten\ngesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977)             Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durch-\nzuführen.\n§1                                  (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und               Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zah-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1997            lungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung    behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichs-    Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\njahr 1997 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des      dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nGesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung      überweist das Bundesministerium der Finanzen an mo-\ndes Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden          natlichen Vorauszahlungen an Berlin 36 780 000 DM, an\nverwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze      Brandenburg 241 393 000 DM, an Mecklenburg-Vor-\nerhöht oder vermindert wird:                                 pommern 281936000 DM, an Sachsen 596 645 000 DM,\nBaden-Württemberg                               71,9 v.H.,   an Sachsen-Anhalt 418 907 000 DM und an Thüringen\n353 677 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines\nBayern                                          70,3v.H.,    jeden Monats fällig.\nBerlin\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\nBrandenburg                                                  finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das\nBremen                                          22,2v.H.,    Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden\nHamburg                                         88,4v.H.,    Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des\nAufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden\nHessen                                          84,6v.H.,\nMonat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung\nMecklenburg-Vorpommern                                       des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge\nNiedersachsen                                   37,1 v.H.,   verrechnet.\nNordrhein-Westfalen                             73,2v.H.,       (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nRheinland-Pfalz                                 48,3v.H.,    beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nBundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSaarland                                        42,5v.H.,\nberechnende Beitrag der Länder zu den Schulden-\nSachsen                                                      dienstleistungen für den Fonds „Deutsche Einheit\" wird\nSachsen-Anhalt                                               außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen\nSchleswig-Holstein                              51,0v.H.,    zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl\nverteilt. Dabei sind auch die Umschichtungen nach\nThüringen                                                    § 1 Abs. 3 des Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die           berücksichtigen.\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\ntelegraphisch an die zuständigen Bundeskassen einen                                      §2\nArbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.\nInkrafttreten\nSoweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung\nnach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist,             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997\nsind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten ab-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Mai 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}