{"id":"bgbl1-1997-28-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":28,"date":"1997-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1997-04-30T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["966                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1997\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz\nVom 28. April 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  Verpflichtete hat sicherzustellen, daß die Geheim-\nschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1 .1 bis\n1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allge-\nArtikel 1                                  meinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und\nDas Gesetz zu Artikel 1O,Grundgesetz vom 13. August                 organisatorischen Schutz von Verschlußsachen\n1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2 des            vom 29. April 1994 (GMBI. S. 674) getroffen werden.\nGesetzes vom 28. April 1995 (BGBI. 1 S. 582), wird wie                    (4) Die Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3\nfolgt geändert:                                                        Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend dem Sicherheitsüber-\nprüfungsgesetz durchzuführen. Für Beschrän-\n1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:                              kungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies\nnur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem\n,,(2) Unternehmen, die Postdienstleistungen für die           Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes ent-\nÖffentlichkeit erbringen oder daran mitwirken,                  sprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Be-\nhaben der berechtigten Stelle auf Anordnung Aus-                schränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden\nkunft über den Postverkehr zu erteilen und Sendun-              das Bundesministerium des Innern; im übrigen sind\ngen, die ihnen zum Einsammeln, Weiterleiten oder                die nach Landesrecht bestimmten Behörden zu-\nAusliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Die                  ständig. Soll mit der Durchführung einer Beschrän-\nnach Satz 1 Verpflichteten haben der berechtigten                kungsmaßnahme eine Person betraut werden, für\nStelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer                 die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine\nAnordnung erforderlichen Auskünfte zu Post-                     gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung\nfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer geson-             nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt wor-\nderten Anordnung bedarf. Betreiber von Fernmel-                 den ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprü-\ndeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr                     fung abgesehen werden.\"\nbestimmt sind, haben der berechtigten Stelle auf\nAnordnung Auskunft über den nach Wirksamwer-             2. Artikel 1 § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden der Anordnung durchgeführten Fernmeldever-\nkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur Über-             a) In Satz 1 werden die Worte „der Deutschen Bun-\nmittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind,                   despost oder dem anderen Betreiber von Fernmel-\nauszuhändigen sowie die Überwachung und Auf-                     deanlagen, die für den öffentlichen Verkehr\nzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermög-                        bestimmt sind,\" durch die Worte „dem nach § 1\nlichen.\"                                                         Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                 b) In Satz 3 werden die Worte „die Deutsche Bundes-\nund 4 angefügt:                                                  post oder an andere Betreiber von Fernmeldeanla-\ngen\" durch die Worte „den nach § 1 Abs. 2 Satz 1\n,,(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Ver-                oder Satz 3 Verpflichteten\" und das Wort „deren\"\npflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtig-               durch das Wort „dessen\" ersetzt.\nten Beschränkungsmaßnahme die Personen, die\nmit der Durchführung der Maßnahme betraut wer-\n3. Artikel 1 § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden sollen,\na) In Satz 2 werden die Worte „der Deutschen Bun-\n1. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unter-                despost oder dem anderen Betreiber von Fernmel-\nziehen zu lassen und                                       deanlagen, die für den öffentlichen Verkehr\n2. über die Pflicht zur Geheimhaltung nach Artikel 3             bestimmt sind\" durch die Worte „dem nach § 1\n§ 10 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach           Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichteten, dem\nArtikel 3 § 10a zu belehren; die Belehrung ist             gegenüber die Anordnung erfolgt ist\" ersetzt.\naktenkundig zu machen.                                 b) In Satz 3 werden die Worte „die Deutsche Bundes-\nMit der Durchführung einer Beschränkungsmaß-                    post oder an andere Betreiber von Fernmeldeanla-\nnahme dürfen nur Personen betraut werden, die                   gen\" durch die Worte „den nach § 1 Abs. 2 Satz 1\nnach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt                 oder Satz 3 Verpflichteten\" und das Wort „deren\"\nworden sind. Der nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3               durch das Wort „dessen\" ersetzt."]}