{"id":"bgbl1-1997-27-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":27,"date":"1997-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/27#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_27.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin","law_date":"1997-04-24T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                     955\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin*)\nVom 24. April 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                                               §4\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                                          Ausbildungsberufsbild\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit                  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                   die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationser-\n1. Berufsbildung,\nlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nForschung und Technologie:\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§1                                      gieverwendung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\nDer Ausbildungsberuf Reprograf/Reprografin wird                    6. Vorlagen für die technische Umsetzung vorbereiten,\nstaatlich anerkannt.                                                   7. Reproduktionsarbeiten ausführen,\n§2                                  8. Montagearbeiten und Composing ausführen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                         9. Drucken und Vervielfältigen.\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte                  (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:                      richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n1. Reprografie,                                                        und Kenntnisse:\n2. Mikrografie                                                         1. in der Fachrichtung Reprografie:\ngewählt werden.                                                            a) Arbeitsabläufe in der Reprografie planen und vor-\nbereiten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    b) Vorlagen technisch umsetzen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                      c) Teilprodukte bearbeiten,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\nd) Teilprodukte zusammenführen und die weitere\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nVerarbeitung vorbereiten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\ne) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse als End-\nprodukt herstellen,\n§3\nf) Lichtpausen herstellen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                            g) Qualitätssicherung;\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt             2. in der Fachrichtung Mikrografie:\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                  a) Arbeitsabläufe in der Mikrografie planen und vor-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                         bereiten,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                 b) Vorlagen beurteilen und für die Mikroverfilmung und\nDigitalisierung vorbereiten,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-                   c) · Mikroverfilmung und Digitalisierung durchführen,\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                   d) digitale Daten vom und auf den Mikrofilm umsetzen,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                      e) Mikrofilm entwickeln und kontrollieren,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die                     f) Mikrofilme indexieren und Mikroformen erstellen,\nVermittlung orientiert sich an den Anforderungen des                       g) Mikrofilm lesen und rückvergrößern,\nBerufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1\nh) Qualitätssicherung.\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden§§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsrahmenplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nveröffentlicht.                                                     und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                                         §9\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nAbschlußprüfung\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nderheiten die Abweichung erfordern.                           Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§6                               soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsplan                             (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens zehn Stunden fünf Arbeitsproben\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n1. in der Fachrichtung Reprografie:\nAusbildungsplan zu erstellen.\na) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfah-\n§7                                      renswegs,\nBerichtsheft                              b) Erfassen, Bearbeiten und Zusammenführen von\nText, Grafik und Bild,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nc) Herstellen von Montagen und Druckformen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            d) Herstellen eines Druckprodukts und\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           e) Herstellen großformatiger Vervielfältigungen;\ndurchzusehen.\n2. in der Fachrichtung Mikrografie:\n§8                                   a) Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfah-\nZwischenprüfung                                 renswegs,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             b) Mikroverfilmen oder Digitalisieren von Vorlagen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              c) Duplizieren von Mikroformen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nd) Kodieren und Konfektionieren von Mikroformen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der             und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-          e) Rückvergrößern mikroverfilmter Vorlagen oder Aus-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-                geben digitalisierter Daten.\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,           (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in        Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\ninsgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben           geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n1. Anfertigen einer Strichaufnahme,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Anfertigen einer Kontaktkopie,\na) in der Fachrichtung Reprografie:\n3. Herstellen einer Montage,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n4. Vervielfältigen einer vorgegebenen Vorlage oder                        Energieverwendung,\n5. Prüfen von Dateiformaten und Ausgeben einer Datei.                bb) Reproduktionskriterien,       Vorlagenarten   und\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-             -beurteilung,\ngesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf\ncc) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduk-\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                       tionsgeräte und -systeme,\nGebieten lösen:\ndd) Erfassung, Bildbearbeitung, Korrektur, Com-\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nposing,\nrationelle Energieverwendung,\nee) Montage- und Druckformherstellung,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,                                                       ff)  Papier und Farbe,\n3. Vorlagenbeurteilung, Technische Fotografie,                       gg) Druckprozeß, Druckmaschinen,\n4. Grundlagen der Optik und Farbentheorie,                           hh) Meß- und Prüfmethoden,\n5. Vervielfältigungstechnik einschließlich Druckformher-             ii)  großformatige Vervielfältigungen,\nstellung,                                                        kk) Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen,\n6. Anwendung der Mikrofilmtechnik,                                   II)  Informations- und Übertragungsprozesse,\n7. Gestaltung für reprografische Arbeiten,                                Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-\n8. Rechtschreibung.                                                       und Regeltechnik;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           b) in der Fachrichtung Mikrografie:\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche             aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                        Energieverwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                 957\nbb) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und          1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n-beurteilung,                                      2. im Prüfungsfach Technische\ncc) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduk-              Mathematik                                  90 Minuten,\ntiönsgeräte und -systeme,                          3. im Prüfungsfach Rechtschreibung              60 Minuten,\ndd) Mikroverfilmung und Digitalisierung,               4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nee) Mikrofilmaufnahme-, Digitalisierungs- und Mi-          und Sozialkunde                             60 Minuten.\nkrofil mlesegeräte,                                   (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nff) Filmkontrolle, Datenkontrolle, Meß- und Prüf-      besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nmethoden,                                          Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngg) Kodier- und Ablagemöglichkeiten für Mikro-            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nformen und Dateien,                                oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nhh) Rückvergrößerung und Konfektionierung,             nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nii) Informations- und Übertragungsprozesse,            geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nDatenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-        mündlichen das doppelte Gewicht.\nund Regeltechnik;\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\na) Zahlen- und Maßsysteme,                                 Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nb) Flächenberechnungen,                                      (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nc) reprotechnische und informationstechnische Be-          praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\nrechnungen,                                            der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) Material- und Energieverbrauch, Material- und\nEnergiekosten,\n§ 10\ne) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\nÜbergangsregelung\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:·\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\na) Groß- und Kleinschreibung,\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nb) Getrennt- und Zusammenschreibung,                       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nc) gebräuchliche Fremdwörter,                              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\nd) Zeichensetzung;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                            § 11\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-    Gleichzeitig tritt die Reprografen-Ausbildungsverord-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                nung vom 5. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 401) außer Kraft.\nBonn, den 24. April 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin\n1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            · Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\n1    1     2     1 3\n2                                             3                                    4\nBerufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nwährend\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nder gesamten\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den        Ausbildung\nschutz und rationelle Ener-       Arbeitsabläufen anwenden                                zu vermitteln\ngieverwendung                  b} Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben         und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtendzündbaren Stoffen ausgehen, beachten\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997              959\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2        3\n2                                            3                                     4\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-\nwie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Er,ergiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5   Arbeitsabläufe planen und    a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-\nvorbereiten                     fassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Vorlagen auf Umsetzbarkeit prüfen                      6\nc) Verfahrensweg und Materialfluß dem Arbeitsauftrag\nentsprechend festlegen\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\n6\nQualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauf-\ntrag entsprechend auswählen und einsetzen\ne) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nVerfahrensweg entsprechend der geplanten Umset-\nzung und des Verwendungszwecks auswählen und\nfestlegen                                                           4\nf) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\nPlanung berücksichtigen\ng) einzusetzende Programme auswählen\n6   Vorlagen für die technische  a) Produktionssysteme auftragsbezogen vorbereiten\nUmsetzung vorbereiten                                                                 10\nb) Daten und Datenträger auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Vorlagen nach technischen Verarbeitungskriterien\nunterscheiden und für die entsprechende Weiterver-              2\narbeitung vorbereiten\n7   Reproduktionsarbeiten        a) technischen Verfahrensweg bestimmen\nausführen                    b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nentsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatzberei-    12\nehe auswählen\nc) einfache Reproduktionen herstellen\nd) Vergrößerungen und Verkleinerungen herstellen\n6\ne) Maße und reprotechnische Kenngrößen anwenden\nf) Übertragungsverfahren aufgabenabhängig auswäh-\nlen und einsetzen\ng) Testarbeiten zur Ermittlung reprotechnischer Verar-\nbeitungsprozesse durchführen\n6\nh) Kontrollelemente einsetzen sowie prüf- und meß-\ntechnische Arbeiten durchführen","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                                in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                    2                                                 3                                      4\ni)  Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n8   Montagearbeiten und                 a) Verfahrenswege zur Herstellung von Montagen und\nComposing ausführen                     Composing auswählen und bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                                                                            12\nb) einfache Montagen und Composing herstellen\nc) Kontrollelemente einsetzen\nd) Composingarbeiten ausführen, dabei Schrift, Bild\nund Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen sowie die\n6\nBedingungen der technischen Weiterverarbeitung\nberücksichtigen\ne) Druckformen herstellen und prüfen\nf) Reproteilprodukte konfektionieren\ng) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und                     8\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n9   Drucken und Vervielfältigen         a) Kopien und Duplikate nach verschiedenen Verfahren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                      herstellen                                            12\nb) einfarbige Druckerzeugnisse herstellen                           6\nc) mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen\nd) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und                     8\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fa c h r i c h tu n g R e pro g r a f i e\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                                 in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                    2                                                 3                                       4\n1    Arbeitsabläufe in der               a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nReprografie planen und                 entsprechenden Verfahrensweg festlegen\nvorbereiten                          b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nPlanung berücksichtigen\nBuchstabe a)\nc) Kunden in bezug auf die technische Realisierung\neines Auftrags beraten, die Einhaltung von Kunden-\nabsprachen kontrollieren\nd) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei                         6\nder Auftragsplanung berücksichtigen\ne) bei der Beurteilung von Vorlagensatz-, repro-, druck-\nund druckweiterverarbeitungstechnische Kriterien\nberücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997              961\nZeitliche Richtwerte\nlfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2        3\n2                                           3                                      4\nf) Anwendungsprogramme handhaben\ng) organisatorische Abwicklung eines Auftrags reali-\nsieren\n2  Vorlagen technisch           a) ein- und mehrfarbige Vorlagen analog oder digital\numsetzen                        erfassen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            b) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren\nBuchstabe b)\nc) Teilprodukte nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen\n6\noder aus digitalen Informationsträgern herstellen\nd) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n3  Teilprodukte bearbeiten      a) Bild- und Zeichnungselemente freistellen, entfernen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1               und ergänzen\nBuchstabe c)                 b) Programme zur Text-, Grafik- und Bildbearbeitung\nhandhaben                                                                  6\nc) Korrekturen ausführen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n4  Teilprodukte zusammen-       a) Teilprodukte, insbesondere Satz-, Bild- und Grafik-\nführen und die weitere          darstellungen, nach Vorgaben für die Herstellung\nVerarbeitung vorbereiten        einfarbiger Produkte zusammenführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            b) aus digitalen Daten mit Layoutprogrammen den\nBuchstabe d)                    Seitenaufbau durchführen\nc) Composingarbeiten für mehrfarbige Produkte durch-\nführen\nd) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berücksich-                        10\ntigung der weiteren Verarbeitungstechniken erstellen\ne) Montagen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen,\ndabei Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druck-\nweiterverarbeitung einsetzen\nf) Montagen insbesondere auf Stand, Kopierfähigkeit\nsowie Vollständigkeit prüfen\ng) Druckformen herstellen\n5  Druck- und Vervielfäl-       a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-\ntigungserzeugnisse als          schiedenen Medien ausgeben\nEndprodukt herstellen        b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1               mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen\nBuchstabe e)\nc) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so-                       16\nwie in Kleinserie herstellen\nd) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End-\nprodukt weiterverarbeiten\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n6  Lichtpausen herstellen       a) Vorlagen ausmessen sowie Lichtpausverfahren und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1               -materialien auftragsbezogen auswählen\nBuchstabe f)                 b) Lichtpausen in Durchlaufmaschinen und im Belich-\ntungsrahmen herstellen                                                      4\nc) Bildteile mit Hilfe von Schnittmasken auskopieren\nd) Pausgut beschneiden und falten","962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                  2                                            3                                     4\n7   Qualitätssicherung           a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1               lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern\nBuchstabe g)                 b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-                          4\nten Systeme, Anlagen, Geräte und Werkzeuge als\nqualitätssichernde Maßnahme erkennen\n8. Fach r ich tun g Mikrograf i e\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                  2                                            3                                     4\n1   Arbeitsabläufe in der        a) Vorlagen auf Umsetzbarkeit prüfen und den entspre-\nMikrografie planen und          chenden Verfahrensweg festlegen\nvorbereiten                  b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nPlanung berücksichtigen\nBuchstabe a)\nc) organisatorische Abwicklung eines Auftrags reali-\nsieren                                                                     8\nd) technische Beratung für die Mikroverfilmung und\nDigitalisierung durchführen, dabei die Einhaltung von\nVorgaben kontrollieren\ne) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Auftragsplanung berücksichtigen\n2   Vorlagen beurteilen und      a) Vorlagen mikroverfilmungs- und digitalisierungsge-\nfür die Mikroverfilmung         recht aufbereiten\nund Digitalisierung vor-\nb) reprotechnische Kriterien bei der Beurteilung der                          8\nbereiten\nVorlagen berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)\n3   Mikroverfilmung und Digi-    a) Kameras und Digitalisierungsgeräte vorbereiten\ntalisierung durchführen\nb) Vorlagen mikroverfilmen und digitalisieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)                 c) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren\nherstellen und Suchmarken setzen\nd) Vorlagen mit Durchlicht und Auflicht mikroverfilmen                        7\ne) gebundene und gefalzte Vorlagen unter Anwendung\nder Buchwippe mikroverfilmen und digitalisieren\nf) Mikroplanfilme herstellen\ng) Mikrofilme duplizieren\n4   Digitale Daten vom und       a) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen\nauf den Mikrofilm um-\nb) Mikrofilm digitalisieren, auf digitalen Datenträgern\nsetzen                          speichern und prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                                                                                          7\nBuchstabe d)                 c) digitale Daten ausgeben\nd) Daten indexieren, speichern und archivieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997              963\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n5   Mikrofilm entwickeln und     a) Mikrofilme entwickeln und umkehrentwickeln\nkontrollieren\nb) Entwicklungsablauf überwachen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                                                                                          4\nBuchstabe e)                 c) Dichte durch Abstimmung von Kamera und Entwick-\nlungsmaschine festlegen und einstellen\nd) Aufnahmefilm ·auf Güte, Kontrast und Auflösung\nsowie auf Aufnahme- und Entwicklungsfehler prüfen\ne) Dichte messen\nf) Duplizierfilm auf Eignung, Güte, Kontrast und Auf-                         6\nlösung sowie auf Haltbarkeit prüfen\ng) Prüf- und Fehlerprotokoll erstellen, gegebenenfalls\nFehler beheben\n6   Mikrofilme indexieren und    a) Datenerfassung für die Mikrofilmindexierung manuell\nMikroformen erstellen           oder rechnergestützt durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                                                                                          4\nb) Mikrofilmtaschen konfektionieren\nBuchstabe f)\nc) Mikrofilm-Aufnahmen in Mikrofilmkarten montieren\n7   Mikrofilm lesen und rück-    a) Lesegeräte bedienen und Rückvergrößerungen her-\nvergrößern                      stellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb) Faktoren für die Wiedergabe bestimmen und bei der\nBuchstabe g)                                                                                               4\nVergrößerung berücksichtigen\nc) mit analogen und digitalen Verfahren rückvergrößern\nund ausgeben\n8   Qualitätssicherung           a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               lieren und gegebenenfalls Einstellungen ändern\nBuchstabe h)                 b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-                          4\nten Software, Geräte und Maschinen als qualitäts-\nsichernde Maßnahme erkennen","964                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n17.4.97             Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierundsechzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Mönchengladbach)                                         5305        (76          23. 4. 97)                24.4.97\n96-1-2-164\n15.4.97             Vierte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts\nzur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb\nvon Heißluftballonen) (4. DV LuftBO)                                5333        (77          24. 4. 97)               25.4.97\nneu: 96-1-14-4\n24.4.97             Fünfte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-nerseuchen-\nschutzverordnung                                                    5361        (78          25. 4. 97)                26.4.97\n7831-10"]}