{"id":"bgbl1-1997-27-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":27,"date":"1997-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_27.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin","law_date":"1997-04-24T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["946                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin *)\nVom 24. April 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              1. im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbeson-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                        dere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                         Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit                  und Kenntnisse,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                  2. im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen ins-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                     besondere die in der Anlage Abschnitt II unter den\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                   laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                      sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                      aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\nForschung und Technologie:\n3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbeson-\n§1                                     dere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden\nNummern 2 und 5 Buchstabe I bis n, der laufenden\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden\nDer Ausbildungsberuf Bauwerksabdichter/Bauwerks-                      Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nabdichterin wird staatlich anerkannt.                                    (2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-\nausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-\n§2                                 rechnen.\nAusbildungsdauer                                                           §5\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                               Ausbildungsberufsbild\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen               folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetztes als erstes                      1. Berufsbildung,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n3. Arbeits- und Tarifrecht,\n§3                                   4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                        5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Ein-\nrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeits-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                 ergebnisse,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n6. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutz-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\ngerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                             7. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und\nVerlegeplänen, Durchführen von Messungen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                     8. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                      Menge, Lagern und Transportieren,\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-                   9. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werk-\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-                     zeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an                          Warten,\nseinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch\nin den Prüfungen nach den§§ 9 und 10 nachzuweisen.                   10. Ausführen von Holzarbeiten,\n11. Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemm-\n§4                                       arbeiten,\nGliederung der Berufsausbildung                        12. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,\n(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen             13. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,\noder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu               14. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nicht-\nvermitteln:                                                                drückendes und gegen drückendes Wasser,\n15. Abdichten von Dächern,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\n16. Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister       Brückentafeln,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    17. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen,\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                          Qualitätskontrolle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                  947\n§6                               7. Abdichtungsstoffe und deren Verarbeitung,\nAusbildungsrahmenplan                       8. arbeitsbezogene Berechnungen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für    besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine                                   § 10\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-                           Abschlußprüfung\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit    Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung             auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nerfordern.                                                   soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.\n§7\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\nAusbildungsplan                         gesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-         durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen             1. Herstellen einer mindestens dreilagigen Abdichtung\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an\nwaagerechten, lotrechten, geneigten und geformten\n§8                                   Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen\nBerichtsheft                              sowie Herstellen von Kehranschlüssen, rückläufigen\nStößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      2. Herstellen einer einlagigen Abdichtung ,mit mecha-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           nisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Ein-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          bauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an\ndurchzusehen.                                                    waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten\nFlächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen\n§9\nsowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen\nZwischenprüfung                              und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        3. Durchführen und Bewerten eines Abreißversuches\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             zur Beurteilung einer Betonoberfläche im Hinblick auf\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       Abdichtungsarbeiten einschließlich Ausfüllen eines\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         Prüfprotokolls.\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie       (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nin Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr auf-      Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den          Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-        geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die         praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             folgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in       1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe\ndurchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:             a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nUmweltschutz sowie rationelle Energie- und Materi-\nHerstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumen-                alverwendung,\nbahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoff-\nbahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und                b) Bau- und Bauhilfsstoffe,\ngeformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rück-              c) Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung\nsprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und                von Abdichtungsstoffen,\nAbschlüsse.\nd) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtig-\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in            keit, gegen nichtdrückendes und gegen drücken-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich                  des Wasser,\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten lösen:                                                  e) Abdichten von Dächern,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,             f) Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von\nUmweltschutz sowie rationelle Energie- und Material-            Brückentafeln,\nverwendung,                                                  g) Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen,\n2. Skizzen und Stücklisten,                                      h) Qualitätskontrolle;\n3. Arbeits- und Schutzgerüste,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n4. Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,\na) Flächen- und Massenberechnungen,\n5. Bau- und Bauhilfsstoffe,\n6. Baukörper aus Holz, Kunststoffen, Steinen, Beton und          b) Berechnen des Bedarfs an Abdichtungsstoffen,\nMetallen als Abdichtungsuntergründe,                         c) Aufmaß und Abrechnung von Abdichtungsarbeiten;","948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\n3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                              wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Skizzen, insbesondere Aufmaßskizzen, Verlege-            geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\npläne und Stücklisten,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nb) technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richt-\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\nlinien und Merkblätter,\nPrüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nc) Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nd) Einrichten eines Arbeitsplatzes,                         tischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\ne) Arbeits- und Schutzgerüste;                              der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                sind.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-                                    § 11\nsammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.                                 Aufhebung von Vorschriften\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,     beruf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.\n2. im Prüfungsfach Technische\n§12\nMathematik                                  60 Minuten,\nÜbergangsregelung\n3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nund Sozialkunde                             60 Minuten.     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        dieser Verordnung.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§13\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nInkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 24. April 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997               949\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1     2     1  3\n2                                            3                                    4\nBerufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 5 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 5 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und\nVerwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n(§ 5 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n4   Sicherheit und Gesund-       a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nheitsschutz am Arbeits-          schriften beachten und anwenden\nplatz, Umweltschutz\nb) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nund rationelle Energie-\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\nverwendung\naufsicht erläutern\n(§ 5 Nr. 4)\nc) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nd) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung          während\nvon Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen       der gesamten\nAusbildung\ne) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom       zu vermitteln\nentstehen, beachten\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen\nausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen er-\ngreifen","950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                             3                                    4\ng) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und\nExplosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-\nrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\nh) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sach-\ngerecht verhalten\ni)  Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nk) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\ninsbesondere\naa) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes beachten\nbb) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\ncc) Reststoffe getrennt der Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des\nvon Arbeitsabläufen,             Leistungsverzeichnisses, erfassen\nEinrichten von Baustellen,   b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\nKontrollieren der Arbeits-\nergebnisse                   c) Baustoffbedarf ermitteln\n(§ 5 Nr. 5)                  d) Werkzeuge und Baugeräte festlegen\ne) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen\nf)  Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von\nBau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und er-\ngreifen\ng) Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren\nsichern\nh) Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Ar-\nbeitsauftrages kontrollieren\n6  Aufstellen und Prüfen         a) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten\nvon Arbeits- und Schutz-         prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veran-\ngerüsten, Prüfen von             lassen\nBaugruben und Gräben          b) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten\n(§ 5 Nr. 6)                      und abbauen\nc) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines       4\nVerbaus beurteilen\nd) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum-\nbreite prüfen\ne) Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit\nprüfen\n7   Lesen und Anfertigen         a) Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten\nvon Skizzen, Zeichnungen         lesen und anwenden\nund Verlegeplänen, Durch-     b) technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richt-\nführen von Messungen              linien und Merkblätter anwenden\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Skizzen und Stücklisten anfertigen\nd) Längenmessungen durchführen                            6\ne) Geraden ausfluchten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997               951\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                          3                                      4\nf) Meßpunkte anlegen und sichern\ng) rechte Winkel anlegen und prüfen\nh) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage über-\ntragen\ni) Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen\n8  Prüfen von Bau- und          a) Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Ver-\nBauhilfsstoffen nach Art        wendungszwecken zuordnen\nund Menge, Lagern            b) Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen,\nund Transportieren              Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen,\n(§ 5 Nr. 8)\nprüfen und lagern\nc) Flüssigkunststoffe prüfen und lagern\nd) heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, ins-\nbesondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtel-       6\nmassen, prüfen und lagern\ne) Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und\nlagern\nf) Kunststoffbahnen prüfen und lagern\ng) Metallbänder prüfen und lagern\nh) Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und\nQuellschweißmittel, transportieren und lagern\n9  Bereitstellen von Bau-       a) Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte\nund Bauhilfsstoffen, Werk-      bereitstellen\nzeugen und Baugeräten,       b) Kleingeräte und Werkzeuge instandhalten\nInbetriebnehmen und\nWarten                       c) Baugeräte inbetriebnehmen und warten\n8\n(§ 5 Nr. 9)                  d) Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und\nThermostate in Betrieb nehmen und warten\ne) Störungen an Baugeräten erkennen und Störungs-\nbeseitigung veranlassen\n10   Ausführen von Holz-          a) Schalungen herstellen\narbeiten                     b) Holzschutzmittel auftragen\n(§ 5 Nr. 10)                                                                            6\nc) Holz bearbeiten\nd) Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen\n11   Ausführen von Mauer-,        a) Mörtel- und Betonmischungen herstellen und ein-\nPutz-, Beton- und Stemm-        bauen\narbeiten                     b) Mauerwerk und Putz ausbessern                           8\n(§ 5 Nr. 11)\nc) Wand- und       Deckendurchbrüche herstellen       und\nschließen\n12   Verarbeiten von Abdich-      a) Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zu-\ntungs- und Dämmstoffen          schneiden\n(§ 5 Nr. 12)                 b) Anstrichmittel auftragen\nc) Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und             14\nSchmelztemperatur aufbereiten\nd) Verarbeitungstemperaturen beachten","952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                      4\nPrüfen von Bau- und          a) Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungs-\nBauhilfsstoffen nach Art        zweck zuordnen\nund Menge, Lagern            b) Dämmstoffe prüfen und lagern                                     2\nund Transportieren\n(§ 5 Nr. 8)\n2   Ausführen von Mauer-,        a) Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbei-\nPutz-, Beton- und               ten prüfen\nStemmarbeiten                                                                                              6\nb) Betonoberflächen ausbessern\n(§ 5 Nr. 11)\n3   Verarbeiten von Abdich-      a) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen\ntungs- und Dämmstoffen          sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im\n(§ 5 Nr. 12)                    - Bürstenstreichverfahren,\n- Gießverfahren,\n- Gieß- und Einwalzverfahren,\n- Schweißverfahren sowie durch\n- Auftragen von Kunststoffklebern\nb) Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Bau-                  10\nstoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei\nKunststoffbahnen insbesondere durch\n- Quellschweißen,\n- Warmgasschweißen,\n- Heizkeilschweißen und\n- Kleben mit Kontaktklebern\nc) Dämmstoffe einbauen\nd) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen\ndurch loses Verlegen und mechanisches Befestigen\neinbauen\ne) Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder auf-                        4\nsetzen\nf) Spachtelmassen heiß und kalt auftragen\ng) Flüssigkunststoffe auftragen\n4   Vorbereiten der Abdich-      a) Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme, ins-\ntungsarbeiten auf der           besondere hinsichtlich des Wärme- und Brand-\nBaustelle                      schutzes, vor Ort prüfen\n(§ 5 Nr. 13)\nb) Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der\nAbdichtung einschätzen und entsprechende Maß-\nnahmen veranlassen                                                   6\nc) Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und\nEignung prüfen\nd) Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage\nund der Luft prüfen\n5   Abdichten gegen Boden-      a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte\nfeuchtigkeit, gegen nicht-\ndrückendes und gegen\nFlächen abdichten\n.\nb) Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichten                   14\ndrückendes Wasser\n(§ 5 Nr. 14)                c) Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997               953\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                            3                                     4\nd) Kehranschlüsse herstellen\ne) rückläufige und umgelegte Stöße· herstellen\nf) Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse\nherstellen\ng) Durchdringungen abdichten\n10\nh) Telleranker abdichten\ni) Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen\nMaterialien verlegen                               _\nk) Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeits-\nunterbrechungen ergreifen\n1) Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter,\nwaagerechter und kombinierter Bewegungen durch\nVerstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen\nherstellen\nm) bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen                                8\nzwischen bestehenden und neuen Abdichtungen\nherstellen\nn) Abdichtungen ausbessern\n6   Abdichten von Dächern        a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte\n(§ 5 Nr. 15)                    Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen\nan Dachkonstruktionen abdichten\nb) Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere                         6\nWandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrand-\nabschlüsse, herstellen\nc) Kehlen ausbilden\nd) Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern her-\nstellen\ne) Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen\nund abdichten\nf) Bewegungsfugen in der Dachfläche und im An-\nschlußbereich herstellen\ng) Verbindungen zwischen alten und neuen Dach-\nabdichtungen herstellen                                                   18\nh) Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschich-\nten, und Dampfsperren einbauen\ni) Schutzschichten herstellen\nk) Dachabdichtungen warten und ausbessern\n1) Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen prüfen\nm) Abdichtungen unter Dachbegrünungen ausführen\n7   Abdichten von Verkehrs-      a) Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdich-\nflächen, insbesondere           tungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen\nvon Brückentafeln            b) Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messen\n(§ 5 Nr. 16)\nc) systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählen\nd) höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche\n12\nprüfen und protokollieren","954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.           Teil des                                                                            in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                 2                                            3                                      4\ne) vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratz-\nspachteln und beschichten\nf) Abdichtungsstoffe systemgerecht einbauen\ng) Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Ab-\nläufe herstellen\n8   Anfertigen von Bau-          a) Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und\nberichten und Aufmaß-           Baustoffnachweise führen\nskizzen, Qualitätskontrolle  b) Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten\n(§ 5 Nr. 17)                                                                                                8\nAbdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchs-\nberechnungen durchführen\nc) Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen"]}