{"id":"bgbl1-1997-27-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":27,"date":"1997-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_27.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin","law_date":"1997-04-24T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                   939\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin *)\nVom 24. April 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                    richtungen sind mindestens folgende Fertigkeiten und\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                     Kenntnisse:\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit\n1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                     a) maschinentechnische Bearbeitung von verschiede-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                      nen Naturwerksteinen,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                      b) Bearbeitung von verschiedenen Naturwerksteinen\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                         mit handgeführten Maschinen;\nForschung und Technologie:\n2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\n§1                                      a) manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        b) maschinelle Schleiftechniken.\nDer Ausbildungsberuf Naturwerksteinmechaniker/Natur-\nwerksteinmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                                   §4\nAusbildungsrahmenplan\n§2\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nAusbildungsdauer\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                             lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                           (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n1. Maschinenbearbeitungstechnik,                                      und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\n2. Schleiftechnik                                                     insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\ngewählt werden.                                                       sonderheiten die Abweichung erfordern.\n§3                                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nAusbildungsberufsbild                           und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens               Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                            gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n1. Berufsbildung,                                                     Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nin Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prü-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\n§5\nverwendung,\nAusbildungsplan\n5. Arbeitsplanung,\n6. Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,                               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n7. Bedienen und Instandhalten von Maschinen und\nbildungsplan zu erstellen.\nMaschinenwerkzeugen,\n8. Naturwerksteinbearbeitung,\n§6\n9. Qualitätssicherung.\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     durchzusehen.","940               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\n§7                               Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, die\nZwischenprüfung                          Maschinen, an denen er geprüft wird, vor der Prüfung\nkennenzulernen.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-      praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse     folgenden Gebieten in Betracht:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den       1. im Prüfungsfach Technologie:\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                          a) Arbeitssicherheit,\nb) Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe                 c) Gesteinskunde,\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür             d) Maschinen- und Anlagentechnik,\nkommen insbesondere in Betracht:                                  e) Programmieren von Bearbeitungsschritten,\n1. als Arbeitsprobe:                                              f) Steuerungssysteme,\nEinrichten und Bedienen einer Steinbearbeitungs-              g) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern\nmaschine;                                                         und Störungen an Maschinen,\n2. als Prüfungsstück:                                             h) Maschinenwerkzeuge,\nHerstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein               i)  Befestigungs- und Verbindungsmittel,\nnach Werkliste und Schablone.                                 k) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-     1) Qualitätssicherung;\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf           2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten lösen:                                                   a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\nHandbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-         b) Werklisten, Schnittoptimierung,\ngieverwendung,\nc) Betriebsanleitungen, Wartungs-         und   lnstand-\n2. technische Unterlagen, Zeichnungen, Werklisten,                    setzungsvorschriften,\nSkizzen, Betriebs- und Bedienungsanleitungen,\nd) Ersatzteillisten, Maschinenkontrollbücher,\n3. Arten, Eigenschaften und Verwendung von Naturwerk-             e) EDV-Listen und Datenträger,\nsteinen und Hilfsstoffen sowie deren Entsorgung,\nf) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\n4. Funktion und Funktionsverbund von Steinbearbei-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ntungsmaschinen,\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\n5. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,                 Geschwindigkeit,\nGewichten, Kräften und Geschwindigkeiten.\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           c) Biege-, Zug- und Druckfestigkeit,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 d) maschinentechnische Berechnungen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8                                   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      lichen Höchstwerten auszugehen:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                90 Minuten,\n3. im Prüfungsfach Technische\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\nMathematik                                  90 Minuten,\ngesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe\ndurchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:          4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nHerstellen eines Werkstücks unter Einsatz program-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nmierbarer Steinbearbeitungsmaschinen;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nAnarbeiten, Schleifen und Polieren eines Profils an ein  oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nvorgefertigtes Werkstück.                                nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                941\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag         Natursteinschleifer/Natursteinschleiferin sind nicht mehr\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der        anzuwenden.\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-                                   § 10\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\nÜbergangsregelung\nPrüfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb         dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nder schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie         schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n§9\n§ 11\nAufheben von Vorschriften\nInkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne\nund Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf              Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kratt.\nBonn, den 24. April 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1     2     1  3\n2                                            3                                     4\nBerufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)              Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-\nlichen Ausbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        während\nder gesamten\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitschutzvorschriften der Träger       Ausbildung\nschutz und rationelle           der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere        zu vermitteln\nEnergieverwendung               Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)              blätter, anwenden\nb) Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvor-\nschriften bei Arbeitsabläufen anwenden\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nd) Gefahren, die beim Umgar:ig mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen und Gasen\nsowie Arbeitsstoffen, insbesondere Säuren und\nLaugen,ausgehen, beachten\nf) Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz\nund Explosionsschutz ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997               943\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                            3                                     4\ng) Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nh) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ni) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere\ndurch Wiederverwendung und Entsorgung von\nWerk- und Hilfsstoffen, nutzen\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen sowie Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-\nobachtungsbereich anführen\n5   Arbeitsplanung               a) Arbeitsauftrag erfassen, Arbeitsschritte und Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              mittel festlegen\nb) Pläne, Zeichnungen und Werklisten unter Beachtung       2\nvon branchentypischen Zeichen lesen\nc) Skizzen und Zeichnungen anfertigen\nd) Bedienungshinweise und Handbücher anwenden                      2\n6   Vorbereiten von Natur-       a) Naturwerkstein nach Arten und Eigenschaften unter-\nwerksteinarbeiten               scheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)           b) Arbeitsplatz einrichten\nc) Naturwerkstein material- und maschinengerecht auf-      5\nund abbänken\nd) Maße übertragen, Schablonen handhaben\ne) Naturwerkstein transportieren und lagern\nf) Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bear-\nbeitung auswählen und auf Fehler prüfen\ng) Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte auswählen und\nbereitstellen                                                   6\nh) Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke\nfür die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und\nzwischen lagern\ni) Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Polier-\nmittel, Klebstoffe sowie Reinigungsmittel und lm-\n3\nprägniermittel unterscheiden, umweltgerecht lagern,\nbereitstellen und entsorgen\n7   Bedienen und Instand-        a) Maschinen, Förder- und Zusatzeinrichtungen sowie\nhalten von Maschinen            Maschinenwerkzeuge unterscheiden und der Bear-\nund Maschinenwerkzeugen         beitungsart zuordnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                                                                    15\nb) Maschinen unter Beachtung der Unfallverhütungs-\nvorschriften rüsten und bedienen\nc) sicherheitstechnische Einrichtungen nutzen\nd) Maschinen und Einrichtungen warten\ne) Maschinenwerkzeuge warten und lagern\nf) Meß-, Regel- und Steuerungseinrichtungen bedienen                   5\ng) Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen\nund Störungsbeseitigung einleiten","944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2      3\n1                  2                                             3                                      4\n8   Naturwerksteinbearbeitung    a) Handwerkzeuge anwenden und instandhalten                2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nb) manuelle Bearbeitungstechniken, insbesondere\nStrukturieren von Flächen, anwenden\n14\nc} Naturwerkstein mit handgeführten Maschinen, ins-\nbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und     14\nBohren, bearbeiten\nd) Naturwerkstein mit automatisch betriebenen Ma-\n13\nschinen bearbeiten\ne) Klebstoffe anwenden, Spachtelmassen und Ober-\nflächenschutzmittel auftragen, Naturwerkstein rei-\nnigen                                                            2\nf) Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wieder-\nverwerten und entsorgen\ng) Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen her-\n9\nstellen\nh) Werkstücke kennzeichnen, verpacken, lagern und\n7\nfür den Versand vorbereiten\n9   Qualitätssicherung           a) Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitäts-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9}               sicherung beschreiben\nb} Werkstücke auf Form und Maßhaltigkeit prüfen\nc) Sichtkontrollen durchführen                                            5\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nund Fehlerbeseitigung veranlassen\ne) Zwischen- und Arbeitsergebnisse dokumentieren\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß§ 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2      3\n1                  2                                             3                                       4\n1    maschinentechnische         a} programmierbare Säge- und Fräsmaschinen, ins-\nBearbeitung von verschie-       besondere zur Flächen-, Kanten- und Konturen-                             14\ndenen Naturwerksteinen          bearbeitung, bedienen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)                 b) Sonderbearbeitungstechniken, insbesondere Aus-\nklinkungen, Aussparungen und Bohrungen, durch-                            11\nführen\nc) Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten                           2\nd) Produktionsdaten erfassen und auswerten                                   2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                  945\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                                   3                                 4\ne) Maschinenbauteile und Baugruppen sowie Steue-\nrungssystem prüfen und gegebenenfalls austauschen\nf)   Funktionen von Maschinen und Steuerungssystemen\n9\nprüfen\ng) Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und\nbeheben\nh) Maßtoleranzen einhalten und prüfen                                        2\n2   Bearbeitung von verschie-         a) Werkstücke, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen\n4\ndenen Naturwerksteinen                 und Anarbeiten von Rundungen, endbearbeiten\nmit handgeführten\nMaschinen                         b) Rutschkantenschutz herstellen                                             2\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)                      c) Bauteile montieren sowie verschiedene Verbin-\ndungen, insbesondere durch Schrauben, Kleben,                           6\nKlammern, Schienen, Dübeln, herstellen\n8. Fach r ich tun g Sc h I e i f t e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                                   3                                 4\n1   manuelle Schleif- und             a) Handschleif- und Poliertechniken bei verschiedenen\n14\nBearbeitungstechniken                  Gesteinsarten anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)                      b) profilierte Werkstücke herstellen                                         5\nc) Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figür-\nliehen Schmuck schleifen                                                4\n.\nd) Einlegearbeiten herstellen\n6\ne) eingesetzte Flächen herstellen\nf) Ausbesserungen, insbesondere durch Kitten, Ein-\nsetzen von Vierungen, Oberflächenanpassung,                             6\ndurchführen\ng) mehrteilige Werkstücke zusammensetzen                                     3\nh) Versetzarbeiten ausführen sowie Anpassungen nach-\nschleifen und polieren\n4\n2   maschinelle Schleif-              a) Sonderprofile schleifen und polieren                                      5\ntechniken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                 b) programmierbare Maschinen, insbesondere zum\nBuchstabe b)                           Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie\nSchriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und                            5\nfigürlichem Schmuck, bedienen\nc) Schleifmittel unterscheiden und den Anforderungen\nentsprechend zuordnen und anwenden"]}