{"id":"bgbl1-1997-27-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":27,"date":"1997-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)","law_date":"1997-04-22T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["934                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nGesetz\nzur Regelung der Sicherheitsanforderungen\nan Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung\n(Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) *)\nVom 22. April 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          c) Bauproduktengesetz,\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nd) Medizinproduktegesetz,\ne) Energiewirtschaftsgesetz,\nErster Abschnitt\nf) Luftverkehrsgesetz,\nAllgemeine Bestimmungen\n2. mit Ausnahme der Bestimmungen über Warnungen\n§1                                        und den Rückruf (§§ 8, 9., 10, 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3)\ndieses Abschnittes\nZweck des Gesetzes\na) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - Be-\nZweck dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Herstel-                          darfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer stofflichen\nlung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Europäischen                              Beschaffenheit-,\nWirtschaftsraum zu bewirken,\nb) Weingesetz,\n1. daß Hersteller und Händler dem Verbraucher nur\nsichere Produkte zur privaten Nutzung überlassen,                       c) Fleischhygienegesetz,\nsoweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschrif-                   d) Geflügelfleischhygienegesetz,\nten geregelt wird und\n2. daß die CE-Kennzeichnung nur in den gesetzlich zuge-                       e) Chemikaliengesetz,\nlassenen Fällen verwendet wird.                                         f) Pflanzenschutzgesetz,\ng) Gerätesicherheitsgesetz,\nzweiter Abschnitt                                    h) Straßenverkehrsgesetz,\nProduktsicherheit                                    i) Waffengesetz,\n§2                                        j)  Sprengstoffgesetz.\nAnwendungsbereich                                  Die Behörden, die für den Vollzug der in Nummer 2 des\nSatzes 1 genannten Gesetze zuständig sind, führen die\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwen-                 Bestimmungen über Warnungen und den Rückruf nach\ndung auf alle Produkte, die                                               den§§ 8 und 9 dieses Abschnittes durch; im Falle des Sat-\n1. zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt                    zes 1 Nr. 2 Buchstabe f ist zuständige Behörde die Biolo-\nsind oder die er nach allgemeiner Verkehrsanschauung                gische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, im\ndafür benutzt und                                                   Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe h das Kraftfahrt-Bun-\n2. gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr ge-                        desamt.\nbracht werden.                                                         (4) Soweit für andere als von Absatz 3 erfaßte Produkte\n(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch                   bestimmte Sicherheitsanforderungen gelten, gehen diese\nAnwendung, wenn gebrauchte Produkte in den Verkehr                        den Bestimmungen dieses Abschnittes vor. Den hierfür\ngebracht werden mit Ausnahme solcher, die                                 zuständigen Behörden obliegt es vorbehaltlich des Absat-\nzes 5, zur Durchführung dieses Abschnittes diese Produk-\n1. als Antiquitäten überlassen werden oder\nte auf mögliche Gefahren für den Verbraucher hin zu über-\n2. vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder auf-                  wachen, auch soweit die bestimmten Anforderungen\ngearbeitet werden müssen, wenn der Überlassende                    keine abschließende Sicherheitsüberprüfung ermöglichen.\ndies gegenüber dem anderen erklärt.                                Soweit die Länder für die Durchführung zuständig sind,\n(3) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Pro-                  können sie abweichende Regelungen treffen.\ndukte, die den nachfolgenden Gesetzen und den auf                           (5) Die Durchführung dieses Abschnittes beschränkt\nGrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen                       sich für die nachfolgenden Behörden auf ihren jeweiligen\nunterliegen:                                                             fachlichen Zuständigkeitsbereich:\n1. a) Arzneimittelgesetz,\n1. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommuni-\nb) Gentechnikgesetz,                                                    kation,\n2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates\nvorn 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABI. EG Nr. 3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\nL 228 S. 24) und des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vorn 22. Juli\n1993 über die in den technischen Harrnonisierungsrichtlinien zu ver- 4. die für die Durchführung des Binnenschiffahrtsaufga-\nwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitäts-\nbewertungsverfahren und über die Regeln für die Anbringung und Ver-        bengesetzes oder des Seeaufgabengesetzes zustän-\nwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABI. EG Nr. L 220 S. 23).       digen Behörden oder sonstigen Stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                935\n§3                                                           §6\nBegriffe                                                 Sicheres Produkt\nHersteller, Inverkehrbringen, Händler\n(1) Ein Produkt ist sicher, wenn von ihm bei bestim-\n(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer           mungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter\ngewerbs- oder geschäftsmäßig                                  Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Ge-\n1. ein Produkt herstellt oder                                 brauchsdauer keine\n2. ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit seine Tätig-     1. erhebliche,\nkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beein-     2. mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarende und\nflußt.\n3. bei Wahrung der jeweils allgemein anerkannten Regeln\nAls Hersteller gilt auch jeder, der im Rahmen eines Gewer-        der Technik nicht hinnehmbare\nbes oder Geschäftsbetriebes seinen Namen, seine Marke\nGefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen\noder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen\nausgeht. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik\nanbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder der\ngelten auch dann als gewahrt, wenn das Produkt gleich-\ndas Produkt wiederaufarbeitet. Hat weder der Hersteller\nwertigen Normen oder technischen Regelungen oder\nnoch derjenige, der nach Satz 2 als Hersteller gilt, seinen\nAnforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nSitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in\nGemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht.\nEuropäischen Wirtschaftsraum, so gilt als Hersteller der\nVertreter des Herstellers oder, wenn kein Vertreter mit Sitz     (2) Die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts er-\ninnerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem         streckt sich insbesondere auf\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\n1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner\nEuropäischen Wirtschaftsraum festgestellt werden kann,\nZusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für\nder Einführer des Produkts.\nseinen Zusammenbau und der Wartung,\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes    2. seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine\nÜberlassen eines Produkts an andere.                              Verwendung mit anderen Produkten zusammen zu\n(3) Händler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs-         erwarten ist,\noder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt,        3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeich-\nohne durch seine Tätigkeit Sicherheitseigenschaften des           nung, die Anweisungen für seinen Gebrauch und seine\nProdukts zu beeinflussen.                                         Beseitigung sowie die sonstigen Angaben oder Infor-\nmationen durch den Hersteller,\n§4                              4. besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwen-\ndung des Produkts einer größeren Gefährdung ausge-\nPflichten des Herstellers\nsetzt sind als andere, besonders Kinder.\n(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr\nJ\nbringen, wenn es sicher ist.\n§7\n(2) Der Hersteller hat im Rahmen seiner Geschäftstätig-               Befugnisse der zuständigen Behörden\nkeit\n(1) Die zuständige Behörde kann entsprechend dem\n1. dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen          Ausmaß einer möglichen Gefahr für die Gesundheit und\ndie erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser        die Sicherheit von Personen die erforderlichen Maßnah-\neine Gefahr, die von dem Produkt während der übli-        men treffen, wenn sie davon Kenntnis erhält, daß ein Pro-\nchen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht,          dukt nicht sicher im Sinne des § 6 ist. Sie kann auch bei\nbeurteilen und sich dagegen schützen kann, und            einem Produkt eingreifen, das den maßgeblichen Rechts-\n2. den Eigenschaften des Produkts angemessene Maß-            vorschriften über Sicherheitsanforderungen, dem Stand\nnahmen zu ergreifen, um eine von dem Produkt ausge-       der Technik oder dem für ihn maßgeblichen technischen\nhende Gefahr zu erkennen und diese abzuwehren; dies       Regelwerk entspricht, wenn von dem Produkt eine kon-\ngilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr  krete Gefahr ausgeht.\ngebracht worden sind.\n(2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,\n1. zu verbieten, daß ein nicht sicheres Produkt in den Ver-\n§5\nkehr gebracht wird,\nPflichten des Händlers\n2. für den zur Prüfung eines Produkts erforderlichen Zeit-\nDer Händler hat dazu beizutragen, daß nur sichere Pro-         raum vorübergehend zu verbieten, ein Produkt in den\ndukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbeson-           Verkehr zu bringen, sofern konkrete Anhaltspunkte\ndere kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er              dafür vorliegen, daß es nicht sicher ist, oder\n1. weiß oder                                                  3. anzuordnen, daß ein Produkt erst in den Verkehr\ngebracht wird, wenn durch bestimmte Maßnahmen\n2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder auf\ngewährleistet ist, daß es sicher ist, oder wenn geeig-\nGrund seiner Tätigkeit als Händler wissen muß,\nnete Warnhinweise über die von dem Produkt ausge-\ndaß es nicht sicher ist.                                          henden Gefahren angebracht worden sind.","936                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\n(3) Die zuständige Behörde kann entsprechend den            oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\njeweiligen Erfordernissen Maßnahmen nach den Absät-            ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\nzen 1 und 2 richten an                                         licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\n1. den Hersteller,                                             über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind\nüber ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.\n2. den Händler im Rahmen seiner jeweiligen Geschäfts-\ntätigkeit, insbesondere an den Verantwortlichen der          (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind\nersten Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt, oder          befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Pro-\ndukte hergestellt werden, zum Zwecke des lnverkehrbrin-\n3. jede andere Person, solange eine gegenwärtige erheb-        gens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produk-\nliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden      te zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in\nkann.                                                     Betrieb nehmen zu lassen. Die Beauftragten können Pro-\nEntsteht im Falle des Satzes 1 Nr. 3 einer Person ein Scha-    ben entnehmen und sich Muster aushändigen lassen;\nden, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf       dabei soll möglichst ein zweites Stück der gleichen Art\nandere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die          und von demselben Hersteller zurückgelassen werden.\nMaßnahme ihr Vermögen geschützt wird.                          Die in§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen\nhaben Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 zu gestatten und\ndie Beauftragten der zuständigen Behörde zu unter-\n§8                               stützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nWarnung vor nicht sicheren Produkten                nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\ngeschränkt.\nNach dem Inverkehrbringen darf die zuständige Behör-\nde anordnen, daß alle, die einer von einem Produkt ausge-         (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\nhenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in           wachung nach diesem Abschnitt entnommen werden,\ngeeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf        wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Ein-\ndiese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst            zelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufs-\ndarf die Öffentlichkeit warnen, wenn bei Gefahr im Verzug      preises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte\nandere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere                 eintreten würde.\nWarnungen durch den Hersteller, nicht getroffen werden            (4) Nach Absatz 1 oder 2 erhobene personenbezogene\nkönnen. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.             Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur\nDurchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer\n§9                               Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche\nSicherheit erforderlich ist.\nRückruf nicht sicherer Produkte\nDie zuständige Behörde darf den Rückruf eines in den                                    §12\nVerkehr gebrachten nicht sicheren Produkts anordnen,\nUnterrichtung und Information\nsolche Produkte sicherstellen und, soweit die Gefahr für\nden Verbraucher auf andere Weise nicht zu beseitigen ist,         (1) Die für die Durchführung dieses Abschnittes zustän-\nihre Vernichtung veranlassen. Sie sieht von diesen Maß-       digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des\nnahmen ab, wenn die Abwehr der von dem Produkt aus-            Bundes und der Länder haben sich gegenseitig\ngehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen des Herstel-\n1. die für den Vollzug dieses Abschnittes zuständigen\nlers oder Händlers sichergestellt wird. § 7 Abs. 3 findet\nStellen mitzuteilen und\nentsprechende Anwendung.\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-\nhandlungen gegen Vorschriften dieses Abschnittes\n§ 10\nfür den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich\nLandesrechtliche Regelungen                         zu unterrichten sowie bei der Ermittlungstätigkeit zu\nWeitergehende landesrechtliche Vorschriften über War-           unterstützen.\nnung oder Rückruf, die der Vorsorge gegen Gesundheits-            (2) Trifft eine Behörde Maßnahmen auf Grund dieses\ngefahren dienen und· die auf Produkte Anwendung finden,        Abschnittes, durch die das Inverkehrbringen eines Pro-\ndie dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,            dukts untersagt oder eingeschränkt wird, und ist deshalb\ndem Weingesetz, dem Fleischhygienegesetz oder dem              nach Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates\nGeflügelfleischhygienegesetz oder den auf Grund dieser         vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit\nGesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,             (ABI. EG Nr. L 228 S. 24) eine Unterrichtung der Kommis-\nbleiben unberührt.                                             sion der Europäischen Gemeinschaften erforderlich, so\nunterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die vom\n§ 11                              Bund bezeichnete Stelle.\nAuskunft und Nachschau                          (3) Soweit nach den Unterrichtungsverfahren nach den\nAbsätzen 1 und 2 personenbezogene Daten übermittelt\n(1) Die in § 7 Abs. 3 bezeichneten Personen sind ver-\nwerden, dürfen diese nur für die Durchführung dieses Ab-\npflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Aus-\nkünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-    schnittes verwendet werden. Eine Verwendung für andere\nZwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hät-\nderlich sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, von der\nten übermittelt werden dürfen.\nzuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen nach den\n§§ 7 bis 9 durchzuführen oder an solchen Maßnahmen               (4) Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch\nmitzuwirken. Die Verpflichteten können die Auskunft auf       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Sie\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst       regelt dabei insbesondere Art und Umfang der zu übermit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997                 937\ntelnden Daten sowie das Verfahren der gegenseitigen            3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nUnterrichtung. Das Bundesministerium für Wirtschaft                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nkann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine              oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht\nVerwaltungsvorschriften erlassen.                                  gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt,\n4. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhan-\n§13                                   delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nErmächtigung der Bundesregierung zum\nErlaß von Verordnungen zur Produktsicherheit              5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Produkt, eine Ver-\npackung oder eine Unterlage erstmalig in den Verkehr\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-            bringt.\nmung des Bundesrates zur Erreichung des in § 1 Nr. 1\ngenannten Zwecks, auch zur Durchführung von Rechts-               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachberei-          Absatzes 2 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nche dieses Gesetzes betreffen, sowie zur Erfüllung von         tausend Deutsche Mark, in den Fällen der Absätze 1 und 2\nVerpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen,        Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\ndurch Rechtsverordnung Sicherheitsanforderungen und            Deutsche Mark geahndet werden.\nsonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens oder\nAusstellens von Produkten, insbesondere Prüfungen,\nProduktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeich-\nFünfter Abschnitt\nnung, Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen,\nAufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behörd-                Änderungen anderer Gesetze, Inkrafttreten\nliche Maßnahmen zu regeln.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit                                         §16\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieser                        Änderung des Bauproduktengesetzes\nVerordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-\nsen.                                                              Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBI. 1\nS. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-\nDritter Abschnitt                        ändert:\nSchutz der CE-Kennzeichnung                      1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,(Bauprodukten-\nrichtlinie)\" die Wörter „und anderer Richtlinien der\n§14                                   Europäischen Gemeinschaften\" angefügt.\nVerbot der mißbräuchlichen\nVerwendung der CE-Kennzeichnung                     2. § 13 wird wie folgt geändert:\n(1) Es ist verboten, ein Produkt, seine Verpackung oder         a) In der Überschrift werden nach dem Wort „gekenn-\nihm beigefügte Unterlagen in den Verkehr zu bringen,                   zeichneter\" die Wörter „und gefährlicher\" eingefügt.\nwenn diese mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit dem\nohne daß deren Verwendung für dieses Produkt gesetz-                   CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichneten\"\nlich geregelt ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,            gestrichen.\nsoweit die mißbräuchliche Verwendung in anderen Geset-\nzen geregelt ist.                                                                            §17\n(2) Für Maßnahmen der Behörden gilt § 7 Abs. 3 Nr. 1                 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund 2 entsprechend.\nIn § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nVierter Abschnitt                        durch Artikel 12 Abs. 76 des Gesetzes vom 14. September\n1994 (BGBI. 1S. 2325), wird am Ende der Nummer 18 der\nBußgeldvorschriften\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nmer 19 angefügt:\n§15\n„ 19. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie\nBußgeldvorschriften                               92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1                allgemeine Produktsicherheit (ABI. EG Nr. L 228\noder§ 5 Satz 2 Nr. 1 ein Produkt in den Verkehr bringt.               S. 24) erforderlich sind.\"\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                       § 18\n1. entgegen § 4 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig                      Änderung des Gesetzes über die\noder nicht rechtzeitig macht oder eine Maßnahme nicht              Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nergreift,                                                     In§ 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1, § 8          Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teir11I, Gliede-\nSatz 1 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,                     rungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-","938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1997\nsung, das zuletzt durch § 21 Abs. 2 des Gesetzes vom               tungsvorschriften sowie nach den §§ 8 und 9 des\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) geändert worden                Produktsicherheitsgesetzes;\".\nist, wird nach der Nummer 4a folgende Nummer 4b ein-\ngefügt:                                                                                 §19\nInkrafttreten\n„4b. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des§ 6\nAbs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhen-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die\nden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwal-         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. April 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}