{"id":"bgbl1-1997-26-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":26,"date":"1997-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_26.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1997-04-16T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":110,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                              G5702\n1997                             Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                                                                                               Nr. 26\nTag                                                          Inhalt                                                                                             Seite\n16. 4. 97   Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 821\nFNA:611-1\n14. 4. 97   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags                                                         930\nFNA: 2032-1-23\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    931\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 16. April 1997\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuer-                         7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\ngesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),\n7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), der                       8. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 4\ndurch Artikel 8 Nr. 34 des Gesetzes vom 20. Dezember                                des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814),\n1996 (BGBI. 1 S. 2049) geändert worden ist, wird nach-\nstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in                           9. den am 13. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\nder geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                                des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853),\nberücksichtigt:                                                             10. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 14\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                                 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150,\n7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808),                               19931 s. 169),\n11. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 19\n2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen                                   des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nVerbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B                         12. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Arti-\nAbschnitt II Nr. 16 des Einigungsvertrages vom                                  kel 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,974),                                     s. 1569),\n3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4                    13. den mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft\ndes Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1                                    getretenen Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom\ns. 2110),                                                                       17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118),\n14. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1\n4. den .am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\nNr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1\ns. 2749),                                                                       s. 2310),\n15. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 7\n5. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1                          des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1                                     s. 2374),\ns. 2775),\n16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\n6. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des                          Abs. 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nGesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),                                    s. 2378),","822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n17. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 In Kraft getrete-    27. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 4\nnen Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Januar 1994              des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1\n(BGBI. 1S. 142),                                            s. 2624),\n18. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 26    28. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014,             kel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1\n2797),                                                      s. 3267),\n19. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 7    29. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184),             kel 1 des Gesetzes vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1\n20. den am 16. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des      S.1250),\nGesetzes.vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S.1214),             30. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti-\n21. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 des       kel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nGesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311),               S.1783),\n22. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des   31. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti-\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395),                kel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n23. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 14 des     (BGBI. 1S. 1809),\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630),            32. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 1\n24. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 14        und 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749),            S.1959),\n25. den am 1. Januar 1995 In Kraft getretenen Artikel 27    33. den am 1. Januar 1997 In Kraft getretenen Artikel 14\ndes Gesetzes vom 29. Jull 1994 (BGBI. 1S. 1890),            des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1254),\n26. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12    34. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1                kel 8 .des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1\ns. 2325),                                                   S.2049).\nBonn,den16.April1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                    823\nEinkommensteuergesetz 1997\n(EStG 1997)\nInhaltsübersicht\n1. Steuerpflicht                        § 71   Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\n§                                                              § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung\n§ 1a\n4. Überschuß der Einnahmen\nüber die Werbungskosten\nII. Einkommen\n§ 8    Einnahmen\n1. Sachliche Voraus-                          § 9    Werbungskosten\nsetzungen für die Besteuerung\n§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten\n§ 2  Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\n§ 2a Negative ausländische Einkünfte                              4a. Um satzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n§ 9b\n2. Steuerfreie Einnahmen\n§ 3                                                                                5. Sonderausgaben\n§ 3a (weggefallen)                                             §10\n§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-   § 1Oa (weggefallen)\noder Nachtarbeit\n§ 1Ob Steuerbegünstigte Zwecke\n§ 3c Anteilige Abzüge\n§ 1Oe Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\n3. Gewinn                             § 1Od Verlustabzug\n§ 4  Gewinnbegriff im allgemeinen                              § 1Oe Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-\n§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr                       nutzten Wohnung im eigenen Haus\n§ 4b Direktversicherung                                        § 1Of  Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-\nnutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten\n§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen\n§ 1Og Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die\n§ 5  Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen             weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-\nGewerbetreibenden                                                zwecken genutzt werden\n§ 6  Bewertung                                                 § 1Oh Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken\n§ 6a Pensionsrückstellung                                             überlassenen Wohnung im eigenen Haus\n§ 6b Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter         § 1Oi  Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-\ngesetz begünstigten Wohnung\n§ 6c Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,\nGebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nGrund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach\n§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen                  § 11\n§ 6d Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fort- § 11 a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-\nbestand gefährdet ist                                            den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-\n§ 7  Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung                lungsbereichen\n§ 7a Gemeinsame Vorschritt·en für erhöhte Absetzungen und      § 11 b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenk-\nSonderabschreibungen                                             malen\n§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilien-\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nhäuser und Eigentumswohnungen\n§12\n§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen\n8. Die einzelnen Einkunftsa\"'ten\n§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem\nUmweltschutz dienen                                                         a) Land- und Forstwirtschaft\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\n§ 7e (weggefallen)\n§ 13   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens privater Krankenhäuser                    § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und FOfStwirtschaft\nnach Durchschnittssätzen\n§ 7g Sonderabschreibung und Ansparabschreibungen zur För-\nderung kleiner und mittlerer Betriebe                     § 14   Veräußerung des Betriebs\n§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebie-      § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-\nten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen                    und forstwirtschaftlicher Betriebe","824                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nb) Gewerbebetrieb                      § 34   Außerordentliche Einkünfte\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\n§ 34a (weggefallen)\n§ 15   Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n§ 34b Steuersitze bei außerordentlichen Einkünften aus Forst-\n§ 15ci Verluste bei beschränkter Haftung                              wirtschaft\n§ 16   Veräußerung des Betriebs\nV. Steuerermäßigungen\n§ 17   Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei\nwesentlicher Beteiligung                                                  1. Steuerermäßigung\nbei ausländischen Einkünften\nc) Selbständige Arbeit\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)                §34c\n§18                                                            § 34d Ausländische Einkünfte\nd) Nichtselbständige Arbeit                         2. Steuerermäßigung bei Einkünften\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)                             aus Land- und Forstwirtschaft\n§19                                                            §34e\n§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeit-\nnehmer                                                       2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\nmit Kindern bei Inanspruchnahme\ne) Kapitalvermögen                           erhöhter Absetzungen für Wohngebäude\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)                            oder der Steuerbegünstigungen\nfür eigengenutztes Wohneigentum\n§20\n§34f\nf) Vermietung und Verpachtung\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)                   2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen\nund Spenden an politische Parteien\n§21\nund an unabhängige Wählervereinigungen\n§ 21 a Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten\n§34g\nWohnung im eigenen Haus\ng) Sonstige Einkünfte                                   3. Steuerermäßigung bei\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)                             Belastung mit Erbschaftsteuer\n§ 22   Arten der sonstigen Einkünfte                           §35\n§ 23   Spekulationsgeschäfte\nVI. Steuererhebung\nh) Gemeinsame Vorschriften\n1. Erhebung der Einkommensteuer\n§24\n§ 36   Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer\n§ 24a Altersentlastungsbetrag\n§ 36a Ausschluß der Anrechnung von Körperschaftsteuer in\nSonderfällen\nIII. Veranlagung\n§ 36b Vergütung von Körperschaftsteuer\n§ 25   Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\n§ 36c Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sam-\n§ 26   Veranlagung von Ehegatten                                      melantrlgen\n§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten                      § 36d Vergütung von Körperschaftsteuer In Sonderfällen\n§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten                        § 36e Vergütung dea Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an\n§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum              beschränkt Einkommensteuerpflichtige\nder Eheschließung                                       § 37   Einkommensteuer-Vorauszahlung\n§ 27   (weggefallen)                                           § 37a Pauschallerung der Einkommensteuer durch Dritte\n§ 28   Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\n§ 29   (weggefallen)                                                                   (Lohnsteuer)\n§ 30   (weggefallen)                                           § 38   Erhebung der Lohnsteuer\n§ 38a Höhe der Lohnsteuer\nrv. Tarif\n§ 38b Lohnsteuerklassen\n§ 31   Familienleistungsausgleich\n§ 38c Lohnsteuertabellen\n§ 32   Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag\n§ 39   Lohnsteuerkarte\n§ 32a Einkommensteuertarif\n§ 39a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug\n§ 32b Progressionsvorbehalt\n§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs fOr unbeschränkt\n§ 32c Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§ 33   Außergewöhnliche Belastungen\n§ 39c Durchführu,g des Lohnsteuerabzugs     ome Lohnsteuer-\n§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                 karte\n§ 33b Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflege- § 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs fOr beachrankt ein-\npersonen                                                       kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§ 33c Kinderbetreuungskosten                                   § 40   Pauschallerung der Lohnsteuer in besonderen Fällen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                       825\n§40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte                  IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,\n§40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunfts-               Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nsicherungsleistungen                                       §50b Prüfungsrecht\n§41   Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug                §50c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttun-\n§41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer                           gen\n§41b Abschluß des Lohnsteuerabzugs                               §50d Besonderheiten im Fall von Ooppelbesteuerungsabkom-\nmen\n§41c Änderung des Lohnsteuerabzugs\n§50e Bußgeldvorschriften\n§42   (weggefallen)\n§51  Ermächtigung\n§42a (weggefallen)\n§42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber            §51a Festsetzung und ErhebunQ von Zuschlagsteuern\n§42c (weggefallen)                                               §52  Anwendungsvorschriften\n§42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeit-            §53  (weggefallen)\nnehmerüberlassung                                          §54  (weggefallen)\n§42e Anrufungsauskunft                                           §55  Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn-\n§42f  Lohnsteuer-Außenprüfung                                         ennittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor\ndem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                        §56  Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3\n(Kapitalertrag steu er)                             des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§43   Kapitalerträge mit Steuerabzug\n§57  Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung\n§43a Bemessung der Kapitalertragsteuer                                der Einheit Deutschlands\n§44   Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 §58  Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2                 Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Arti-\n§44a Abstandnahme vom Steuerabzug                                     kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten\nhaben\n§44b Erstattung der Kapitalertragsteuer\n§59  (weggefallen)\n§44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körper-\nschatten, Personenvereinigungen und Vennögensmassen        §60  (weggefallen)\n§44d Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapi-      §61  (weggefallen)\ntalgesellschaften\n§45   Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer                                  X. Kindergeld\n§45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer In      §62  Anspruchsberechtigte\nden Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie §63  Kinder\nSatz2\n§64  zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n§45b Besondere Behandlung von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 5                                           §65  Andere Leistungen für Kinder\n§45c Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43  §66  Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\nAbs.1 Nr. 6\n§67  Antrag\n§45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen\n§68  Besondere Mitwirkungspflichten\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                       §69  Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-\nmit steuerabzugspflichtlgen Eink0nften                           setzungen durch Meldedaten-Übennittlung\n§46  Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstän-     §70  Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\ndiger Arbeit\n§71  Zahlungszeitraum\n§47  (weggefallen)\n§72  Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehöri-\nge des öffentlichen Dienstes\nVII. (weggefallen)\n§73  Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer\n§48  (weggefallen)\n§74  Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger            §75  Aufrechnung\n§49   Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte                      §76  Pfändung\n§50   Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige         §77  Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n§50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen                §78  Übergangsregelungen","826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1. Steuerpflicht                        Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c Abs. 1 hinsichtlich des Ehe-\ngatten und der Kinder folgendes:\n§1                              1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-\n(1) 1NatOrHche Personen, die im Inland einen Wohnsitz          ernd getrennt lebenden Ehegatten(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-             sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn\nschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne          der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuer-\ndieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik               pflichtig ist. 2Voraussetzung ist, daß der Empfänger\nDeutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, so-             seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee- ,          Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.               päischen Union oder eines Staates hat, auf den das\n1\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch           Anwendung findet. Weitere Voraussetzung ist, daß die\ndeutsche Staatsangehörige, die                                   Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfän-\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-             ger durch eine Bescheinigung der zuständigen auslän-\nlichen Aufenthalt haben und                                  dischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-     2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen        auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1\nKasse beziehen,                                              als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behan-\n2                                        3\ndelt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Anwen-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die\ndung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-\nEhegatten abzustellen und der Betrag von 12 000\nkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im\nDeutsche Mark zu verdoppeln;\nInland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren      3. ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abge-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,               zogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen\nlediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-             ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, in der\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen           Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht\nherangezogen werden.                                             im Inland belegen ist. 2Nummer 1 Satz 2 gilt sinn-\n(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als           gemäß. Weitere Voraussetzung ist, daß der Steuer-\npflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die\ndauernd getrennt lebt;\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen\nAufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im        4. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung\nSinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte        eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden\nim Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deut-           Kindes (§ 33c Abs. 1) gelten auch dann als außer-\nschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der             gewöhnliche Belastung, wenn das Kind nicht unbe-\ndeutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte               schränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1\n3\nnicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr              Satz 2 gilt sinngemäß. Lebt der Steuerpflichtige, falls\nbetragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den        er verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd\nVerhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen not-        getrennt, ist § 33c Abs. 5 anwendbar.\n3\nwendig und angemessen ist. lnländische Einkünfte, die           (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-             sonen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen\nsteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert wer-        des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt\nden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkom-\n4\neinkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1\nmensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, daß       Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1\ndie Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer             Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort\nunterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der        tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2\nzuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen         bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf Wohnsitz,\n5\nwird. Der Steuerabzug nach§ 50a EStG ist ungeachtet          gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im\nder Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.                               Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.\n(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des§ 1a beschränkt                              II. Einkommen\neinkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte\nim Sinne des§ 49 haben.                                       1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung\n§1a                                                                §2\n(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der            Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nEuropäischen Union oder eines Staates, auf den das                  1\n(1) Der Einkommensteuer unterliegen\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nanwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkom-      1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nmensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1      2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nAbs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln\nsind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 , § 26 Abs. 1 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  827\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                                    b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,                             einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an\neiner ausländischen Körperschaft oder aus der Auf-\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22,                                  lösung oder Herabsetzung des Kapitals einer aus-\ndie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten                   ländischen Körperschaft,\nEinkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte           4. In den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapital-\nwährend seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht                   gesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch\n2\nerzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen          ihren Sitz im Inland hat,\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.\n5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stil-\n(2) Einkünfte sind                                                 ler Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und                wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),                   leitung in einem ausländischen Staat hat,\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Ein-        6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von\nnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).                         unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegrif-\nfen, wenn diese in einem ausländischen Staat bele-\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Alters-\ngen sind, oder\nentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der\nGesamtbetrag der Einkünfte.                                         b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von\nSchiffen, wenn diese Einkünfte nicht tatsächlich der\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die\ninländischen Besteuerung unterliegen, oder\nSonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-\ngen, ist das Einkommen.                                              c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der\nÜbertragung eines zu einem Betriebsvermögen\n(5) 1Das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibe-\ngehörenden Wirtschaftsguts Im Sinne der Buch-\ntrag nach den§§ 31 und 32, den Haushaltsfreibetrag nach\nstaben a und b,\n§ 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzu-\nziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen;            7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Ver-\ndieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche                  äußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebs-\n2\nEinkommensteuer. Knüpfen andere Gesetze an den                            vermögen gehörenden Anteils an\nBegriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren\nb) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals·\nZweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um den\nKinderfreibetrag zu vermindern.                                      c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an\n(6) 1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den           einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im\nEntlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden aus-                Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in\nländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, ver-                 den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurück-\nmehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer                zuführen sind,\nnach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2         dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art\ndes Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzuset-          aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf\nzende Einkommensteuer. Wurde das Einkommen in den                Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus dem-\nFällen des§ 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, ist für       selben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\ndie Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer das                                              2\nnach§ 10d abgezogen werden. Den negativen Einkünften\nKindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurech-                                                          3\nsind Gewinnminderungen gleichgestellt. Soweit die\nnen.                                                             negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-\n1\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die           den können. mindern sie die positiven Einkünfte der\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-      jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgen-\n3\nderjahr zu ermitteln. ßesteht während eines Kalender-            den Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den\njahrs sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Ein-             Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der\nkommensteuerpflicht, so sind die während der be-                 jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. •Die Min-\nschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländi-             derung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünf-\nschen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten           te in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen\nEinkommensteuerpflicht einzubeziehen.                            nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende nega-\ntive Einkünfte). 5 Die am Schluß eines Veranlagungszeit-\n§2a                               raums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert\nfestzustellen; § 10d Abs. 3 gilt sinngemäß.\nNegative ausländische Einkünfte\n(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn\n(1) 1 Negative Einkünfte                                      der Steuerpflichtige nachweist, daß die negativen Einkünf-\n1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen              te aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stam-\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,              men, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Her-\nstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die\n2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\nGewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung\ngewerblichen Betriebsstätte,\ngewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit\n3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu          diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von An-\neinem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an           lagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Ver-\neiner Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung    mietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-\nnoch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körper-    schließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,\nschaft), oder                                          Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-","828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nhen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von minde-    2. der Steuerpflichtige nachweist, daß die Kapitalgesell-\nstens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesell-          schaft nach den für sie geltenden Vorschriften einen\nschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vor-     Abzug von Verlusten der Betriebsstätte njcht bean-\ngenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit          spruchen kann.\ndem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende\nFinanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen,\n2. Steuerfreie Einnahmen\nwenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung\nnoch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4\n§3\nist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach-\nweist, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei         Steuerfrei sind\nder Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder            1.   a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus\nwährend der letzten fünf Jahre vor und in dem Veran-                  einer Pflegeversicherung und aus der gesetz-\nlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen                lichen Unfallversicherung,\nEinkünfte bezogen werden.\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\n1\n(3) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der                    gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-\nDoppelbesteuerung bei einem unbeschränkt Steuerpflich-                lich der Sachleistungen nach dem Gesetz Ober\ntigen aus einer in einem ausländischen Staat belegenen                die Alterssicherung der Landwirte,\nBetriebsstätte stammende Einkünfte aus gewerblicher                c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozial-\nTätigkeit von der Einkommensteuer zu befreien, so ist auf             gesetzbuch und Geldleistungen nach den§§ 10,\nAntrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach               36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung\nden Vorschriften des inländischen Steuerrechts bei diesen             der Landwirte,\nEinkünften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nder Einkünfte abzuziehen, soweit er vom Steuerpflichtigen          d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\nausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die                   gesetz, der Reichsversicherungsordnung und\nEinkünfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien                   dem Gesetz über die Krankenversicherung der\nwären, und soweit er nach diesem Abkommen zu befrei-                  Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-\nende positive Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus                lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß\nanderen in diesem ausländischen Staat belegenen                       zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\nBetriebsstätten übersteigt. 2Soweit der Verlust dabei nicht           gesetz sowie der Zuschuß nach § 4a Mutter-\nausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen              schutzverordnung oder einer entsprechenden\ndes § 10d der Verlustabzug zulässig. 3Der nach den Sät-               Landesregelung;\nzen 1 und 2 abgezogene Betrag ist, soweit sich In einem       2.   das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\nder folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach die-              Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, die\nsem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerb-                 Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld und die übri-\nlicher Tätigkeit aus In diesem ausländischen Staat bele-           gen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz\ngenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag               und den entsprechenden Programmen des Bundes\nergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der           und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder\nErmittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hin-             Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung\nzuzurechnen. •Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der                oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden,\nSteuerpflichtige nachweist, daß nach den für ihn gelten-           sowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsförde-\nden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug              ·rungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte Leistun-\nvon Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allge-         gen aus dem Europäischen Sozialfonds, wenn sie\n5\nmein nicht beansprucht werden kann. Oer am Schluß                  der Aufstockung der Leistungen nach § 55a des\neines Veranlagungszeitraums nach den Sätzen 3 und 4                Arbeitsförderungsgesetzes dienen, Leistungen auf\nder Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hin-                Grund der in§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des\nzugerechnete (verbleibende) Betrag ist gesondert festzu-           Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche,\nstellen; § 10d Abs. 3 gilt entsprechend. 8ln die gesonderte        Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehn-\nFeststellung nach Satz 5 einzubeziehen ist der nach § 2            ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit\nAbs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über steuerliche Maß-             § 117 Abs. 4 Satz 1 oder§ 134 Abs. 4 des Arbeitsför-\nnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirt-               derungsgesetzes, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a\nschaft vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1214), das zuletzt          des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprü-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1            che, wenn Ober das Vermögen des ehemaligen\nS. 1093) geändert worden Ist, der Hinzurechnung unter-             Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfah-\nliegende und noch nicht hinzugerechnete Betrag.                    ren oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet\n1\nworden ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des\n(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene\nArbeitsförderungsgesetzes vor1iegt, und der Alters-\nBetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt,\nübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e\nso ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust,\nAbs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes;\nsoweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerech-\nnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Ver-    2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe\nanlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechender                 nach dem Soldatenversorgungsgesetz;\nAnwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag              3.   Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-\n2\nder Einkünfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzu-               tenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pen-\nwenden, wenn                                                       sions-)Gesetze;\n1. bei der umgewandelten Betriebsstätte die Vorausset-        4.   bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\nzungen des Absatzes 3 Satz 4 vorgelegen haben oder             grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                   829\nder Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der             oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen\nLänder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten                 nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\nder KriminaJpolizel des Bundes, der Länder und              Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife\nGemeinden                                                   oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. ~or-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen               aussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Emp-\nüber1assenen Dienstkleidung,                             fänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten\nwissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenlei-\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi-           stung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflich-\ngungen für die Dienstkleidung der zum Tragen             tet wird;\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-\nten und für dienstlich notwendige Kleidungs-        12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte\nstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,          Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-\nsetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landes-\nc) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle-            gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-\ngungszuschüsse,                                          mung oder: von der Bundesregierung oder einer Lan-\nd) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor-             desregierung als Aufwandsentschädigung festge-\nschriften gewährten Heilfürsorge;                        setzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haus-\nhaltsplan ausgewiesen werden. 2Das gleiche gilt für\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,\nandere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus\ndie Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nöffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende\nWehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf\nPersonen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt\nGrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;\nwird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus          gewährt werden oder den Aufwand, der dem\nöffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr-              Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;\ndienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\nihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshin-\nvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Tren-\nterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen\nnungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen\ngezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-\ngezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-\ndelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;\nwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-              Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht\ngesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz,          übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit\ndem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparations-               steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und\nschädengesetz, dem Vertrlebenenzuwendungsge-                 Abs. 5 sowie§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Auf-\nsetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz so-              wendungen nicht übersteigen;\nwie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz\nund nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie      14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-\nnicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7          versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners\nund Abs. 2 sind;                                             für seine Kranken- und Pflegeversicherung;\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-         15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Ehe-\ngen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vor-        schließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem\nschriften zur Wiedergutmachung nationalsoziali-              Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 700 Deut-\nstischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuer-               sche Mark nicht übersteigen;\npflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutma-          16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des\nchungsgründen neu begründeten oder wieder be-                öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur\ngründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus             Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder\neinem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergut-          Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung\nmachungsgründen neu gewährt oder wieder ge-                  erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehr-\nwährt werden, bleibt unberührt;                              aufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendun-\n9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaß-            gen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5\nten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des           und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder\nDienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 Deut-           außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung\nsche Mark. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebens-             Ober1assenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach\njahr vollendet und hat das Dienstverhältnis minde-           § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht übersteigen; Vergütun-\nstens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbe-           gen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei dop-\ntrag 30 000 Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer              pelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei,\ndas 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstver-          als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5\nhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt            sowie§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwen-\nder Höchstbetrag 36 000 Deutsche Mark;                       dungen nicht Obersteigen;\n10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund        17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über\ngesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus               die Alterssicherung der Landwirte;\neinem Dienstverhältnis;\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln             Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig-       Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gege-\nkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden,        benes Darlehen, wenn das Darlehen nach§ 7f des\ndie Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft              Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n15. September 1953 (BGBI. 1 S. 1355) im Jahr der                  Entsendestaats sind. 2Dies gilt nicht für Personen,\nHingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;                      die im Inland ständig ansässig sind oder außer-\nhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die\nGewerbe oder eine andere gewinnbringende\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-\nTätigkeit ausüben;\ngener;\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten       30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von\nWerkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld),\naus sittHchen oder sozialen Gründen gewährten\nZuwendungen an besonders verdiente Personen\nsoweit sie die entsprechenden Aufwendungen des\nArbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;\noder ihre Hinterbliebenen;\n31.  die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber sei-\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\nnem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt über-\n§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in\nläßt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung\nnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nvon typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung\nsung;\nbetriebßch veranlaßt ist und die entsprechenden Auf-\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über                wendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich\nTitel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-             übersteigt;\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-\n32.  die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförde-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nrung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und\ndurch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\nArbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten\ngewährt wird;\nKraftfahrzeug, soweit die Sammelbeförderung für\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem             den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers not-\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-             wendig ist;\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und\n33.  zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\ndem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;\nerbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter-\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldge-             bringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen\nsetzes gewährt werden;                                        Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder ver-\ngleichbaren Einrichtungen;\n25. Entschädigungen nach dem Bundes-Seuchenge-\nsetz;                                                    34.  Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum\nohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwen-\n26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche\ndungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen\nTätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher\nWohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Ver-\noder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig-\nkehrsmitteln Im Linienverkehr gezahlt werden. 2 Das\nkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten\ngleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nut-\noder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker\nzung öffentUcher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu\noder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die\neiner inländischen juristischen Person des öffentli-\nder Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnis-\nchen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des\nses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-\nKörperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung\nlohn in Anspruch nehmen kann;\nzur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirch-\nlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung).         35.  die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deut-\n2\nAls Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen für               sche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG\ndie in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe -         beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne\nvon insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr anzu-               Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni-\nsehen;                                                        kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei\nwären;\n27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und\ndas Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung         36.  Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder\nder Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-             hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des\ntätigkeit bis zum Höchstbetrag von 36 000 Deutsche            Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozial-\nMark;                                                        gesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehöri-\ngen des Pflegebedürftigen oder von anderen Perso-\n28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1\nnen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33\nNr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwen-\nAbs. 2 gegenüber dem PflegebedOrftigen erfüllen,\ndungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nerbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der\nund des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes;\nPflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versiche-\n29. das Gehalt und die Bezüge,                                    rungsverträgen nach den Vorgaben des Elften\na) die die diplomatischen Vertreter ausländischer             Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihil-\nStaaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und               fe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege\ndie in ihren Diensten stehenden Personen erhal-           erhält;\nten. 2 Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehöri-  37.  der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag\nge oder für im Inland ständig ansässige Perso-             nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,\nnen;                                                       soweit sie als Zuschuß geleistet werden;\nb) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen          38.  Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-\nund ihres Personals, soweit sie Angehörige des             sönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 831\nvon Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum    51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nZwecke der Kundenbindung im allgemeinen Ge-                  gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-\nschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen               auf besteht, soweit sie 2 400 Deutsche Mark Im\nplanmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert              Kalenderjahr nicht übersteigen;\nder Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nnicht übersteigt;                                      52.   besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den\nArbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-\n39.   bis 41. (weggefallen);                                       verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder\n42.   die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nAbkommens gezahlt werden;                                    geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teil-\nweise steuerfrei zu belassen;\n43.   der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus\nMitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um   53.  (weggefallen);\nBezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen\n54.  Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche\nder Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;\nAuslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Berei-\n44.   Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln        nigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der\noder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen            im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-            4139-2, vecöffentlichten bereinigten Fassung, soweit\nland als Mitglied angehört, zur Förderung der For-          sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund\nschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen            oder die Länder richten. 2Das gleiche gilt für die Zin-\noder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung             sen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchfor-\n2\ngewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die        derungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Geset-\nzu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer             zes zur näheren Regelung der Entschädigungs-\nEinrichtung, die von einer Körperschaft des öffentli-       ansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesge-\nchen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröf-\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung oder            fentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von\nVermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des             den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt\nKörperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3\\/or-           oder eingetragen werden;\naussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\n55.  und 56. (weggefallen);\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\nschungsaufgabe oder für die Bestreitung des         57.  die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten\nLebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-             des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz\ndungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-           Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler-\nsteigen und nach den von dem Geber erlassenen            sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger\nRichtlinien vergeben werden,                             der Sozialversicherung oder an den Versicherten\nzahlt;\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\npendium nicht zu einer bestimmten wissen-           58.  das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem\nschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung           Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen\noder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet         zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des\nist,                                                     § 38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zu-\nschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftli-\nZinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haus-\nchen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-\nhalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohn-\npunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen\nzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder\nStipendiums der Abschluß der Berufsausbildung\neine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-\ndes Empfängers nicht länger als zehn Jahre\nwohnung, deren Nutzungwert nicht zu besteuern ist,\nzurückliegt;\nsoweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile\n45.  (weggefallen);                                               aus einer entsprechenden Förderung mit öffentli-\n46.  Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-                  chen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbau-\nmannsprämien;                                                gesetz nicht überschreiten;\n4 7. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeits-     59.  die Zusatzförderung nach § 88e des zweiten Woh-\nplatzschutzgesetzes;                                         nungsbaugesetzes und nach § 51 f des Wohnungs-\nbaugesetzes für das Saarland, soweit die Einkünfte\n48.  Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,              dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus\nsoweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steu-        einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusam-\nerpflichtig sind;                                            menhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die\n49.  laufende Zuwendungen eines früheren alliierten               Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach\nBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich               dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht überschrei-\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie              ten;\nauf diese Zuwendungen angewiesen ist;\n60.  Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\n50.  die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber            des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,\nerhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende             des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahl-\nGelder), und die Beträge, durch die Auslagen des             industrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän-\nArbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden             kungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaß-\n(Auslagenersatz);                                            nahmen;","832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10        Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsiche-\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;             rung im SicherungsfaJI gegenüber dem versor-\ngungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-              2\nDie Leistungen der Pensionskasse oder des\nrung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber\nUnternehmens der Lebensversicherung auf Grund\ndazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder\nder Beiträge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften,\nanderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer\nzu denen die Versorgungsleistungen gehören wür-\nauf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-\nden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbrin-\nmung verpflichtet Ist. Den Ausgaben des Arbeit-\n2\ngen waren. 'Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-\ngebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund\nselbständiger Arbeit Im Sinne des§ 19 gehören, ist\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden\nvon ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4 F0r die Erhe-\ngleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den\nbung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder\nAufwendungen des Arbeitnehmers\ndas Unternehmen der Lebensversicherung als\na) für eine Lebensversicherung,                                Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeit-\nb) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen        nehmer;\nRentenversicherung,                                 66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch\nc) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder          entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung\nVersorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,                ganz oder teilweise erlassen werden;\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht      67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-\nIn der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-            geldgesetz und vergleichbare Leistungen der LAnder\nden ist. 'Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei,          sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der\nals sie insgesamt bei Befreiung von der Versiche-              Geburtsjahrglnge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung            des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der\nder Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der          Kindererziehungszuschlag nach dem Klndererzie-\nVersicherungspflicht in der knappschaftlichen Ren-             hungszuschlagsgesetz;\ntenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendun-       68. (weggefallen);\ngen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht\nhöher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil    69. Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infi-\nbei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-           zierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das\nversicherung der Angestellten oder in der knapp-               Programm .Humanitäre Soforthilfe•.\nschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.\n4\nDie Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des                                 §3a\nArbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der\n(weggefallen)\nArbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland\nbeschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge\nzur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-                                    §3b\nstet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversi-                  Steuerfreiheit von Zuschllgen\ncherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind               für Sonntags-, Fea.taga- oder Nachtarbeit\nanzurechnen;\n(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich gelei-\n63. (weggefallen);\nstete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem\n64. bei Arbeitnehmern, die zu einer Inländischen juristi-   Grundlohn gezahlt werden, soweit sie\nschen Person des öffentlichen Rechts In einem\n1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,\nDienstverhäJtnis stehen und dafür Arbeitslohn aus\neiner inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die     2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit\nBezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie      50 vom Hundert,\nden Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer\n3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem-\nbei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlen-\nber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen\nden öffentlichen Kasse zustehen würde; bei anderen\n125 vom Hundert,\nfür einen begrenzten Zeitraum in das Ausland ent-\nsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder    4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und\nIhren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der ihnen von          26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert\neinem inländischen Arbeitgeber gewahrte Kaufkraft-\ndes Grundlohns nicht Obersteigen.\nausgleich, soweit er den für vergleichbare Auslands-\ndienstbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungs-              (2) 'Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem\ngesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;           Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen\nArbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum\n65.  Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14\nzusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2Nacht-\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\narbeit ist die Arbeit In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. asonn-\nAltersversorgung In der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit In der Zelt von\nGliederungsnummer 800-22, veröffentlichten berei-\n0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4 Die gesetzlichen\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\nFeiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte gel-\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) zugunsten\ntenden Vorschriften bestimmt.\neines Versorgungsberechtigten und seiner Hin-\nterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unter-        (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird,\nnehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von         gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                     833\n1. Für Nachtarbeit in der Zeit von O Uhr bis 4 Uhr erhöht     oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getrete-\nsich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,                nen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnis-\n2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die       se aufzunehmen.\nArbeit in der Zeit von OUhr bis 4 Uhr des auf den Sonn-     (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch\ntag oder Feiertag folgenden Tages.                        den Betrieb veranlaßt sind.\n(5) 'Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn\n§3c\nnicht mindern:\nAnteilige Abzüge\n1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmit-              nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1\ntelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen                gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-\nsie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten                  lungskosten der dem Empfänger Im Wirtschaftsjahr\nabgezogen werden.                                                   zugewendeten Gegenstände Insgesamt 75 Deut-\nsche Mark nicht übersteigen;\n3. Gewinn                            2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus\ngeschäftlichem Anlaß, soweit sie 80 vom Hundert\n§4                                   der Aufwendungen übersteigen, die nach der allge-\nmeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzu-\nGewinnbegriff im allgemeinen                         sehen und deren Höhe und betriebliche Veranlas-\n(1) 'Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem               sung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und                  und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendun-\ndem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen                   gen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden\nWirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen                 Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß\nund vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen                  der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat\nsind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeug-             die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so\nnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichti-            genügen Angaben zu dem Anlaß und den Teilneh-\nge dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für ande-          mern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewir-\nre betriebsfremde Zwecke im laufe des Wirtschaftsjahrs               tung ist beizufügen;\nentnommen hat. 3 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch          3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-\nentnommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermitt-                gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder\nlung nach Absatz 3 oder nach § 13a übergeht. 4Eine Ände-             Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer\nrung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinn-              des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)\nermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei              und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des\nGewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a keine                 Steuerpflichtigen befinden;\nEntnahme. 5 Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Barein-\nzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuer-       4.   Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-\npflichtige dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs                 jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche\nzugeführt hat. 8Bei der Ermittlung des Gewinns sind die              Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden\nVorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewer-              Bewirtungen;\ntung und über die Absetzung für Abnutzung oder Sub-             5.   Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuer-\nstanzverringerung zu befolgen.                                       pflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts\n(2) 'Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht             anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige\n(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt                  vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittel-\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger                   punkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen\nBuchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses                  Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalen-\n2\nGesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Ände-             dertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser\nrung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustim-                 vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und\nmung des Finanzamts zulässig.                                        seinem Tätigkeitsmittelpunkt\n(3) 'Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher           a) 24 Stunden abwesend Ist, ein Pauschbetrag von\nVorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-              46 Deutsche Mark,\nmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher                b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens\nführen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn                    14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von\nden Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs-                   20 Deutsche Mark,\nausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnah-\nmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für                   c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens\nRechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt                        8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von\nwerden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die                10 Deutsche Mark\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind               abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begon-\nzu befolgen. •Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten              nen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags\nfür nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-               beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfin-\ngens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnah-             det, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem\nme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu                   Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzu-\nberücksichtigen. 11Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter            rechnen. :Wird der Steuerpflichtige bei seiner indivi-\ndes Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der                  duellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an\nAnschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-                   ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\neinem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend;                ren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt; die\ndabei Ist allein die Dauer der Abwesenheit von der             Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das\nWohnung maßgebend. •ßei einer Tätigkeit im Aus-                Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten\nland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach               betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;\nSatz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge,\n7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b\ndie für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120,\nbezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung\n80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstage-\ndes Steuerpflichtigen oder anderer Personen\ngelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom\nberühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauf-\nBundesministerium der Finanzen Im Einvernehmen\nfassung als unangemessen anzusehen sind;\nmit den obersten Finanzbehörden der Länder festge-\nsetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag        8.   von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs-\nnach dem Ort, den der. Steuerpflichtige vor 24 Uhr             bereich dieses Gesetzes oder von Organen der\nOrtszeit zuletzt errreicht, oder, wenn dieser Ort im           Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geld-\nInland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Aus-           bußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.\nland. 5Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tä-           2\nDasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auf-\ntigkeit an derselben Tätigkeit~stätte beschränkt sich          lagen oder Weisungen, die in einem berufsgericht-\nder pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei            lichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen\nMonate. 11Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die              oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutma-\nPauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die                chung des durch die Tat verursachten Schadens die-\nDreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den                nen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der\nAbzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei                     Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. •oas\neiner aus betrieblichem Anlaß begründeten doppel-              Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der\nten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalender-            wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzes-\ntag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzei-           verstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist,\ntig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 aus-           wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die\ngeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kom-           auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abge-\nmende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer                    zogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzu-\neiner Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem                   wenden;\nBeschäftigungsort, der zur Begründung der doppel-\n8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der\nten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimo-\nAbgabenordnung;\nnatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vor-\nausgegangen ist;                                          9.   Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-\n6.  Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen\nstehende Anteilseigner geleistet werden;\nzwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe des\npositiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom         10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam-\nHundert des inländischen Listenpreises im Sinne des            menhängende Aufwendungen, wenn wegen der\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeit-            Zuwendung oder des Empfangs der Vorteile eine\npunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden             rechtskräftige Verurteilung nach einem Strafgesetz\nEntfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1              erfolgt ist oder das Verfahren gemäß §§ 153 bis 154e\nSatz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie             der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist, oder\nAufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des               wenn wegen der Zuwendung oder des Empfangs der\npositiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom               Zuwendung ein Bußgeld rechtskräftig verhängt wor-\nHundert des inländischen Listenpreises im Sinne des            den ist. 2Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den\n§ 6 Abs. 1 Nt. 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilome-           Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen,\nter und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4           der Staatsanwaltschaft oder der Ordnungsbehörde\nund 5 oder Absatz 2 ergebenden Betrag; ermittelt               mit; im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel\nder Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraft-            gegen den Steuerpflichtigen zur Ermittlung dieser\nfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die          Tatsachen unzulässig.\nStelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des          2\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2\ninländischen Listenpreises ermittelten Betrags für\nbis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinn-\nFahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und\nabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen\nfür Familienheimfahrten die auf diese Fahrten ent-\nsind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.\nfallenden tatsächlichen Aufwendungen;\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer\n6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem\nZwecke (§ 1Ob Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.\nAnlaß begründeten doppelten Haushaltsführung,\nsoweit die doppelte Haushaltsführung über die              (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1\nDauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten         bis 5, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonsti-\nwird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt;            gen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Auf-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug\n6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer\nausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung\nsowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,\nnur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson-\nwenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des\nders aufgezeichnet sind.\nArbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der\ngesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit           (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungs-\nbeträgt oder wenn für die betriebliche oder berufli-    gebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung   sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11 a und 11 b ent-\nsteht. 3ln diesen Fällen wird die Höhe der abziehba-    sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                835\n§4a                              soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan\nGewlnnennlttlungszeitraum, Wirtschaftsjahr             der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer\nAnordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen\n(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-     oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse die-\nden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.      nen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen\nWirtschaftsjahr ist                                            und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5\n1. bei land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis      Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichts-\nzum 30. Juni. 2Ourch Rechtsverordnung kann für ein-       gesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese\nzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer       als Teil des Geschäftsplans.\nZeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirt-                (2) Zuwendungen Im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nschaftlichen Gründen erforderlich ist;                    Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-          Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen\nster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-    unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\n2\nmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-         veranlaßt wären.\nschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im                                   §4d\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;\nZuwendungen an Unterstützungskassen\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.\n2\nSind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-       (1) 'Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen\nwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts        von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\nden nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als                gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen wer-\nWirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,         den, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom\nwenn sie fOr den Gewerbebetrieb Bücher führen und         Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei die-\nfür diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.         sem betrieblich veranlaßt wären und sie die folgenden\nBeträge nicht übersteigen:\n(2) Bei land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-\nden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist      1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende\nder Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus                  Leistungen gewähren:\nGewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in               a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen\nfolgender Weise zu berücksichtigen:                                   nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten\n1\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-                 Tabelle. 2 Leistungsempfänger ist jeder ehemalige\nschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-              Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von\nschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem            der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit\ndas Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-              die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist\nchen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Ver-           Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehe-\näußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden                 maligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens,\nund dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in              der von der Kasse Leistungen erhält. 3Dem ehemali-\ndem sie entstanden sind;                                         gen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich,\ndenen Leistungen der Alters-, Invaliditäts-oder Hin-\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\nterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer ehemaligen\nschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\nTätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt wor-\ndas Wirtschaftsjahr endet.\nden sind;\n§4b                                 b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwär-\nter,\nDirektversicherung\naa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung oder\n'Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-                    nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, je-\nrung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem                    weils 6 vom Hundert,\nAnlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des\nSteuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß                 bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder\ndes Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Ver-                  ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung\nsicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversi-                     oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25\ncherung abgeschlossen Ist, oder ihre Hinterbliebenen                       vom Hundert\n2\nbezugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuer-                der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Lei-\npflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag                 stungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenver-\nabgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugs-              sorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach\nberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie           den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nbei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die         der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwart-\nAbtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.                          schaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des\n65. Lebensjahrs erhalten können. 2Leistungsanwär-\n§4c                                     ter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeit-\nZuwendungen an Pensionskassen                            nehmer des Trägerunternehmens, der von der\nUnterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistun-\n(1) 'Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von                   gen erhalten kann und am Schluß des Wirtschafts-\ndem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-                 jahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30.\nunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,                  Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hin-","838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs-        schaftsjahrs vorhandener Grundbesitz mit 200 vom\nanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige                 Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem\nArbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am                Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem\nSchluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwen-             Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; Ansprüche aus einer\ndung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und        Versicherung sind mit dem Wert des geschäfts-\ndessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversor-           planmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Gutha-\ngung erhalten können. 3Das Trägerunternehmen               ben aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirt-\nkann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort        schaftsjahrs anzusetzen, und das übrige Vermögen ist\nmaßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag               mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt-\nder von der Kasse Im Wirtschaftsjahr an Leistungs-        schaftsjahrs zu bewerten. •Zulässiges Kassenvennö-\nempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2               gen Ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle\ngewährten Leistungen zugrunde legen. 41n diesem           am Schluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen\nFall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2          nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle\nnur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitneh-            fOr Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buch-\nmer des Trägerunternehmens, die am Schluß des             stabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchsta-\nWirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt,           be b abzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeit-\n5                  Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß\nnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Lei-              einer Versicherung verschafft, Ist, wenn die Vorausset-\nstungsanwärter stehen andere Personen gleich,             zungen für den Abzug des Beitrags nach Satz 1 Buch-\ndenen schriftlich Leistungen der Alters-, Invali-         stabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvennögen der\nditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß          Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals\nihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt        aus der Versicherung am Schluß des Wirtschaftsjahrs;\nworden sind;                                               in diesem Fall ist das zulässige Kassenvennögen nach\nSatz 4 in dem Verhältnis zu vennindern, in dem die Lei-\nc) den Betrag des Beitrags, den die Kasse an einen            stungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt\nVersicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre    sind. 8Soweit die Berechnung des Deckungskapitals\nVersorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter           nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des\noder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen            geschäftsplanmäßlgen Deckungskapitals der nach\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung              § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsver-\nerhalten l<ann, durch Abschluß einer Versicherung         trag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Kassenver-\nverschafft. 2Bei Versicherungen für einen Leistungs-       mögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus\nanwärter ist der Abzug des Beitrags nur zulässig, .                                     1\nBeitragsrückerstattung. Gewährt eine Unterstüt-\nwenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b             zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden\nSatz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt,            Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten\ndie Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt        10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag\nabgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der        einer lebenslänglich laufenden Leistung;\nAltersversorgung vorgesehen sind, mindestens\njedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungs- 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-\nanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und            stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom\nwährend dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt wer-         Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerun-\nden, die der Höhe nach gleichbleiben oder steigen.        ternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von\n3\n0as gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das         der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-\n30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Lei-       gen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den voran-\nstungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenver-        gegangenen      fünf Wirtschaftsjahren     vorgenommenen\nsorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter        Zuwendungen       abzüglich der  in dem   gleichen Zeitraum\n2\nder Voraussetzung, daß die Leistungsanwartschaft          erbrachten    Leistungen.     Diese  Zuwendungen      dürfen\nbereits unverfallbar ist. •Ein Abzug ist ausge-            nicht als Betriebsausgaben     abgezogen     werden,  wenn\nschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versiche-            das  Vennögen    der Kasse    am  Schluß   des Wirtschafts-\n3\n5\nrung der Sicherung eines Darlehens dienen. liegen         jahrs  das  zulässige  Kassenvennögen        übersteigt.   Als\ndie Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die       zulässiges   Kassenvennögen       kann  1  vom  Hundert    der\nZuwendungen nach den Buchstaben a und b in                durchschnittlichen    Lohn-   und  Gehaltssumme     der  letz-\ndem Verhältnis zu vennindem, in dem die Leistun-           ten drei Jahre angesetzt  werden.   •Hat  die Kasse bereits\ngen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;         10   Wirtschaftsjahre  bestanden,     darf   das  zulässige\nKassenvermögen zusätzlich die Summe der in den\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär-             letzten 10 Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen\nter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor            nicht übersteigen. 5Für die Bewertung des Vennögens\nEintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künf-      der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 'Bei der\ntige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie            Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-\nan einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine         unternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen,\nihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernom-           die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden\nmen hat.                                                   Leistungen erhalten können, auszuscheiden.\n2\nZuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben             2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nabgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse              lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1\nohne Berücksichtigung künftiger Versorgungs-               und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunternehmen\nleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässi-     Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind\nge Kassenvennögen übersteigt. 3Bei der Ennittlung          diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2\ndes Vennögens der Kasse ist am Schluß des Wirt-            als Einheit zu behandeln.\n-·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 837\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von\n1                                                      2\nAuf der Aktivseite sind ferner anzusetzen\ndem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als               1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteu-\nBetriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-             ern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisen-\nden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats                 de Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,\nnach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am\nunternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs\nAbschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.\ngeleistet werden, können von dem Trägerunternehmen\nnoch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine               (6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einla-\n~pckstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.             gen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die\n3\nUbersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten          Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die\nZuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge,           Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind\nso können die übersteigenden Beträge im Wege der               zu befolgen.\nRechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt-                                             §6\nschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese\nWirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsaus-                                 Bewertung\ngaben behandelt werden. 4§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzu-        (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,\nwenden.                                                        die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen\nanzusetzen sind, gilt das Folgende:\n§5                              1.    1\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-\nGewinn bei Vollkaufleuten und                        oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-\nbei bestimmten anderen Gewerbetreibenden                                                                    1\nzungen für Abnutzung nach§ 7, anzusetzen. 1st der\nTeilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.\n(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher\n3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen\nVorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-\nBetriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das\nmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche\neinzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist\nVerpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse\ndavon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb\nmachen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das                 fortführt. 4 Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\nBetriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\nnach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs-                   Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben,\n2\nmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche                kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirt-\nWahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstim-             schaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn\nmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.             er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-           jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstel-\ngens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt-           lungskosten oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren\nlich erworben wurden.                                                Stelle tretende Wert, vermindert um die Absetzungen\nfür Abnutzung nach § 7, angesetzt werden.\n(3) 1 Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-,      2.    1\nAndere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\nUrheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet            schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-\nwerden, wenn                                                         gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-\n2\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-                  fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt\nletzung geltend gemacht hat oder                                der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der\nniedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt wer-\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-                 den. 3 8ei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\nzung ernsthaft zu rechnen ist.                                  des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Be-\ntriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflich-\n2\nEine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist späte-          tige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert\nstens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung          auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte\nfolgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen,                Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die An-\nwenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.                    schaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach\n(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-         Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert ange-\ndung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet             setzt werden. 4 Bei land- und forstwirtschaftlichen\nwerden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn                    Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts\nJahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen                 zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßi-\neines Dienstverhältnisses von mindestens fünfzehn Jah-               ger Buchführung entspricht.\nren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist.        2a. 1Steuerpflichtige, die den Gewir:m nach § 5 ermitteln,\nkönnen für den Wertansatz gleichartiger Wirtschafts-\n(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-               güter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die\nsetzen                                                               zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich-                güter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,\ntag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach            soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-\ndiesem Tag darstellen;                                          nungsmäßiger Buchführung entspricht, und kein\nBewertungsabschlag nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstich-              be m vorgenommen wird. 2Der Vorratsbestand am\ntag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach die-        Schluß des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen\nsem Tag darstellen.                                             Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht,","838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\ngilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des              (2) 1D1e Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder\nneuen Wirtschaftsjahrs. 3Auf einen im Bilanzansatz           der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende\nberücksichtigten Bewertungsabschlag nach § 51                Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift        Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig\nentsprechend anzuwenden. 'Von der Verbrauchs-                sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstel-\noder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann In den fol-          lung oder Bnlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung\ngenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des              des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-\nFinanzamts abgewichen werden.                                setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n3.  Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-              kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-\ndung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.               betrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6\nan deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschafts-\n4.  1\nEntnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen       gut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Ein Wirt-\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind          schaftsgut Ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig,\nmit dem Teilwert anzusetzen. 2Die private Nutzung            wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur\neines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendennonat mit         zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im              mögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszu-\nZeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für         sammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch\nSonderausstattungen einschließlich der Umsatz-               aufeinander abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das\nsteuer anzusetzen. 30ie private Nutzung kann abwei-          Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusam-\nchend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfal-       menhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nut-\nlenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die               zungszusammenhang eingefügt werden kaM. 'Satz 1 Ist\nfOr das Kraftfahrzeug Insgesamt entstehenden Auf-            nur bei Wutschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe\nwendungen durch Belege und das Verhältnis der pri-           des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des\nvaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs-             Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der\ngemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird                Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach\nein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme          Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in\neiner nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerge-        einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-\nsetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körper-          geführt sind. 'Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse              werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung\noder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts       ersichtlich sind.\nzur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im\nSinne des § 1Ob Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich Ober-\nlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert                                             §6a\nangesetzt werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme\nPensionsrückstellung\nvon Nutzungen und Leistungen.\n5.  1\nEinlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der          (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-\nZuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit          lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-           und soweit\nzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt             einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\nder Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-\nden ist oder                                            2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in\nAbhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü-\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der           gen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, daß die\nSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des            Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung\n§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-      gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-\nsprechend.                                                   cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei\n2\n1st die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so              deren Vortiegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen\nsind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um                unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung\nAbsetzungen fOr Abnutzung zu kürzen, die auf den                  oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der\nZeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung               Pensionsleistung zulässig ist, und\ndes Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 11st die     3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nEinlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus\neinem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ent-              (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaf-       werden\nfungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die\nEntnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des         1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nZeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeit-            jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens\npunkt der Entnahme.                                              jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der\nPensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,\n6.   Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-\nchend anzuwenden.                                            2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\njahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\n7.   Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-\nschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit             (3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-           Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2AJs\nzen.                                                         Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                    839\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-            werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung\nsionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensions-     äer Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr\nleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich       und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig\ndes sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Bar-          verteilt werden.\nwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der\n2\nDie Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am\nPensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in\nBeginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstver-\neinem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-\nhältnis begonnen hat, Ihr Barwert gleich dem Barwert\nnis steht.\nder künftigen Pensionsleistungen Ist; die künftigen\nPensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzu-\nsetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanz-\n§6b\nstichtag ergibt. 'Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu\nlegen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem                               Gewinn aus der\ndas Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der                 Veräußerung bestimmter Anlagegüter\nPensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts\ndes Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen             (1) 1Steuerpflichtige, die\n4\nsind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pen-             Grund und Boden,\nsionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschafts-\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem\njahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksam-\ndazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs\nwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei\noder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen\nder Berechnung des Barwerts der künftigen Pen-\nBetriebsvermögen gehören,\nsionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berück-\nsichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird die Pen-      Gebäude,\nsionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhält-\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer be-\nnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berech-\ntriebsgewöhnlichen , Nutzungsdauer von mindestens\nnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu\n25Jahren,\nbehandeln, als sie in der Pensionszusage als solche\nbestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis schon vor der     Schiffe,\nVollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberech-        Anteile an Kapitalgesellschaften oder\ntigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirt-\nschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pen-       inJ Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-\nsionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;            des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-           veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-     von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\nsionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-     Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-\nfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am     jahr der Veräußerung oder Im vorangegangenen Wirt-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt         schaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind,\nsinngemäß.                                                einen Betrag bis zur Höhe von 50 vom Hundert des bei der\nVeräußerung entstandenen Gewinns abziehen; bei\n3\n8ei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich- Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden, Auf-\ntung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und wuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden kann ein\ndie anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Betrag bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung ent-\nanzuwenden.                                                   standenen Gewinns abgezogen werden; letzteres gilt\n1\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-          auch    bei der Veräußerung    von  Anteilen an  Kapitalgesell-\nschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem         schaften    durch  Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\n2\nTeilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-.       im  Sinne   des Satzes  2  Nr. 5.  Der Abzug   ist zulässig bei\nschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-          den  Anschaffungs-    oder  Herstellungskosten   von\nschaftsjahrs erhöht werden. 21n dem Wirtschaftsjahr, in 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\ndem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühe-\nstens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstel- 2. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Ver-\nlung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung         äußerung von Grund und Boden entstanden ist,\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nRückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgen-         dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der\nden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht\nsich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorange-\n3\nAufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forst-\nwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, soweit\n..\ngangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pen-\nder Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden\nsionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die\noder der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen\nfür dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-\nim Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\nsionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die bei-\nund Boden entstanden ist,\nden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer-\n4\nden. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienst- 4. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung\nverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhal-          von Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen\ntung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versor-           im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\ngungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis       und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an\nzur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet         Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder","840                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unterneh-        3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter\nmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die               zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstät-\nnach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungs-                  te gehören,\ngesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nS. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn bei der Ver-\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\näußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ent-\nnicht außer Ansatz bleibt und\nstanden ist. 2Der Widerruf der Anerkennung und der\nVerzicht auf die Anerkennung haben Wirkung für die          5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-\nVergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmens-              sung der Rücklage nach Absatz 3 In der Buchführung\nbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden            verfolgt werden können.\nsind. 3 Bescheide über die Anerkennung, die Rücknah-        1\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3. ist bei Wirtschafts-\nme oder den Widerruf der Anerkennung und Ober die           gOtem, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen\nFeststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteili-            Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen,\ngungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind,         nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von\nsind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenord-           WirtschaftsgOtem eines Gewerbebetriebs entstanden ist.\nnung.\n(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-\n3\nOer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder            kosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen\nSchiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr            das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräuße-\n4\nUmbau gleich. Der Abzug Ist in diesem Fall nur von dem          rung angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert\nAufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den                am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder\nUmbau der Gebäude oder Schiffe zulässig.                        Herstellung.\n(6) 1st ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen wor-\n1\n(2) 'Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nBetrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-\nstanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im\nVeräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\nWirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an\ndas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-\ndie Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ln  2\nrung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert,\nden Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um\nmit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.\nden Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten\n(3) 'Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1         Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.\nnicht vorgenommen haben, können sie Im Wirtschaftsjahr             (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage\nder Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde          gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß ein entspre-\n2\nRücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können            chender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der\nsie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in        Gewinn des Wirtschaftsjahrs, In dem die Rücklage aufge-\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den       löst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rück-\nfolgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge-        lage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten\nstellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung        Rücklagenbetrags zu erhöhen.\noder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug\ngelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2             (8) 'Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\nbis 5 sowie Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. 'Die Frist      zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von\nvon vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten           städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\nGebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor        nahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber\ndem Schluß des vierten auf die Bildung der Rücklage fol-        Obertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe\ngenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. \"Die R0ck-         anzuwenden, daß\nlage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinner-              1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils\n15\nhöhend aufzulösen. 1st eine Rücklage am Schluß des vier-            um drei Jahre verlängern und\nten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vor-\n2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist\nhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend\nvon sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.\naufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungs-\n2\nkosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Her-             Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für den Abzug von den Anschaf-\nstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist       fungs- oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapital-\ndie Rücklage am Schluß des sechsten auf ihre Bildung fol-       gesellschaften oder Schiffen. 'Erwerber im Sinne des Sat-\ngenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in die-      zes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,\nsem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.                        Verbände im Sinne des§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs,\nPlanungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sa-\n(4) 'Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1           nierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-\nund 3 ist, daß                                                  wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie\nErwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder        Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148\n§ 5 ennittelt,                                             Abs.1 Baugesetzbuch).\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver-         (9) Absatz 81st nur anzuwenden, wenn die nach Landes-\näußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen             recht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Übertra-\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs-            gung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung\nstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt   oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder\nfür lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher       Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 3\nBetriebe,                                                   bezeichneten Erwerber erfolgt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  841\n§6c                              2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2) an einem Betrieb Im Sinne der Nummer 1\nGewinn aus der Veräußerung\nmit Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen\nvon Grund und Boden, Gebäuden sowie\nEinlagen erworben werden,\nvon Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund\nund Boden bei der Ermittlung des Gewinns             3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden\nnach§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen                Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und\nGeschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei-\n(1) § 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der\nlen, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft\nfolgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn                   gegen Einlagen erworben werden.\nder Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land-\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt           (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die fol-\nwerden:                                                       genden Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. Der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,         1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung\n1\nsoweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung         nach,daß\nvon                                                          a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage\nGrund und Boden,                                                 der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-\ngelegt oder von der Stillegung bedroht war,\nGebäuden oder\nb) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\ndes Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nzusichern,\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören.                        c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauer-\narbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für\n2. Soweit nach § 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-                den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem\nden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug)\nGewicht sind, nachhaltig zu sichern,\nund ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu\nbehandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zu-                d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse\nschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestan-             unbedenklich ist und\nden hat.                                                      e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem\n(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1                Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalan-\nist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den            lage endete, weniger als 200 Millionen Deutsche\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem                    Mark betragen haben. 21st das Unternehmen ein\nWert nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in                      abhängiges oder herrschendes Unternehmen im\nbesondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenom-                Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Kon-\nmen werden. 2ln den Verzeichnissen sind der Tag der                   zernunternehmen Im Sinne des § 18 des Aktien-\nAnschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder                  gesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller herr-\nHerstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in               schenden und abhängigen Unternehmen oder die\nVerbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung,               Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen zusam-\ndie Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die                menzurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und\nnach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als                 Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innen-\nBetriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen                       umsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. 'An die\n(Zuschlag) behandelt worden sind.                                     Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten\nund Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versi-\n§6d                                       cherungsunternehmen die Prämieneinnahmen; die\nBilanzsumme darf um diejenigen Ansätze gemin-\nBefristete Rücklage bei Erwerb·                        dert werden, die für Beteiligungen an Im Sinne des\nvon Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist                  Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausgewiesen\n1\n(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem                 sind.\n30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen                  2\nDie Bescheinigung wird von der obersten Wirtschafts-\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-             behörde im Einvernehmen mit der obersten Finanz-\nakts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des           behörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung\nAbsatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der               des Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag\nKapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bil-             zuständig ist.\n2\nden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-\n2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4\nfungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird\nAbs. 1 oder§ 5.\nnach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Um-\nsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße      3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-\ndes Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche                posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.\nMark betragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von\n4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach\n40 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapital-\nAbsatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden\nanlage gebildet werden.\nkönnen.\n(2) KapitaJanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\n(4) 1Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre\n1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder         Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich minde-\nTeilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-     stens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Die\nstätte,                                                   Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn","842                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte stillge-      (4) 1 Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als\nlegt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnommen      Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur\nwird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert oder      vollen Absetzung abzuziehen:\nentnommen, ist die Rücklage im Verhältnis des Anteils\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen\nder veräußerten oder entnommenen Kapitalanlage zur\ngehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die\ngesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend\nder Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wor-\naufzulösen,\nden ist, jährlich 4 vom Hundert,\n2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der\nBeteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\nNummer 1 nicht erfüllen und die\nwird; In diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des\nAnteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem          a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden\nUnterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital-                 sind, jährlich 2 vom Hundert,\nanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teil-        b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind,\nwert entspricht.                                                    jährlich 2,5 vom Hundert\n§7                               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Beträgt die\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen\nAbsetzung für\nder Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der\nAbnutzung oder Substanzverringerung\nNummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen\n(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-      der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so kön-\nzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-        nen an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-\nkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von            sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen\nmehr ats einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der    für Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter\nTeil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzu-           Satz bleibt unberührt. 'Bei Gebäuden im Sinne der Num-\nsetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf     mer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1\ndie Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein            geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1\nJahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-     letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6\nbeträgen). 2Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der         Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts-                   1\n(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-\nguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Ge-\npflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der\nschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder\nFertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit-\nchend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die\nraum von 15 Jahren. 'Bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nfolgenden Beträge abgezogen werden:\ndes Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-\ngründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe          1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1,\nder Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der             die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem\nSteuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für          1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn                auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam\ner den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Lei-          abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-\nstung nachweist. 'Absetzungen für außergewöhnliche                 schafft worden sind,\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.\n- im Jahr der Fertigstel-\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n1\nlung und in den folgen-\nmögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für               den 3 Jahren                  jeweils 10 vom Hundert,\nAbnutzung In gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für\n- in den darauffol-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die\ngenden 3 Jahren                 jeweils 5 vom Hundert,\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nkann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom                   - In den darauffol-\njeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;                     genden 18 Jahren             jeweils 2,5 vom Hundert,\nder dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das\n2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,\nDreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-\ndie vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem\nchen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\n1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder\nsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen.\nauf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam\n3§ 7a Abs. 8 gilt entsprechend. 'Bei Wirtschaftsgütern, bei\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-\ndenen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nschafft worden sind,\nbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außer-\ngewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung              - Im Jahr der Fertigstel-\nnicht zulässig.                                                         lung und in den folgen-\n1                                                               den 7 Jahren                   jeweils 5 vom Hundert,\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in\nfallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in            - In den darauffol-\n2\ngleichen Jahresbeträgen ist zulässig. ln diesem Fall                   genden 6 Jahren             jeweils 2,5 vom Hundert,\nbemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt\n- den darauffol-\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen\ngenden 36 Jahren          jeweils 1,25 vom Hundert,\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt-\nschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnut-        3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,\nzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-           soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuer-\nzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.               pflichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 843\na) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor      Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und\ndem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags herge-        Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaf-\nstellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund        fungs- oder Herstellungskosten.\neines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem                  1\n(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzun-\n1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen\ngen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen\nobligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,\nauf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in\n- im Jahr der Fertigstel-                             Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften\nlung und in den folgen-                             Ober erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen\nden 3 Jahren                jeweils 7 vom Hundert,  mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n- in den darauffol-                                   Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen\ngenden 6 Jahren             jeweils 5 vom Hundert,  auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten\nund an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Her-\n- in den darauffol-                                    stellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung tre-\ngenden 6 Jahren             jeweils 2 vom Hundert, ten. 2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts-\n- in den darauffol-                                    guts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\ngenden 24 Jahren         jeweils 1,25 vom Hundert,  gen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen\nauf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in\nb) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995            Anspruch genommen worden sind. 'Anzahlungen auf\ngestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund      Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen\neines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-       Zahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf An-\nschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft      schaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels gelei-\nworden sind,                                          stet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem\n- im Jahr der Fertigstel-                             dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des\nlung und in den folgen-                            Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. 'Entsprechendes\nden 7 Jahren                 jeweils 5 vom Hundert, gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.\n- in den darauffol-                                      (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun-\ngenden 6 Jahren            jeweils 2,5 vom Hundert, gen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem\nJahr des Begünstigungszeitraums mindestens Abset-\n- in den darauffol-\nzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7\ngenden 36 Jahren         jeweils 1,25 vom Hundert   Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2lm Fall der\n(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-\nAnschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn\nbungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-\nder Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Abset-\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-\nzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch\nmen.\nerhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in\nAnspruch genommen hat.                                           (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun-\ngen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen\n(Sa) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\noder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor-\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie\nschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder\nauf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-\nSonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vor-\nhende Räume entsprechend anzuwenden.\nschriften in Anspruch genommen werden.\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\nren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich\nsind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der\nbringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei\nAbgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen\nsind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs\nüberschritten sind, nicht zu berücksichtigen.\nzulässig (Absetzung für Substanzverringerung).\n1\n(7) 1st ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-\n§7a                              rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Abset-\nzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen\nGemeinsame Vorschriften für                   Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen\nerhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen               und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteilig-\n(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-        ten vorgenommen werden. 2Die erhöhten Absetzungen\nschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-           oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten,\nbungen in Anspruch genommen werden können (Begün-             bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur ein-\nstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten auf-      heitlich vorgenommen werden.\ngewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung               (8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\nder nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende         sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermö-\ndes Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnut-         gen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,\nzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen           laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,\nnach den um die nachträglichen Herstellungskosten             das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die\nerhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Ent-         Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsge-\nsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.        wöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen\n:Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs-            Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und\noder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträg-       Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis braucht\nlich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minde-          nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der\nrung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die           Buchführung ersichtlich sind.","844                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen       und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor-\nvorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf               den ist. 2Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude\ndes maßgebenden Begünstigungszeitraums die Abset-              oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die\nzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts-         ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu\ngütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und          mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3Nach\ndem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut-        Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset-\nzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen             zungen vorgenommen werden können, ist der Restwert\nWirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-           den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\nzungsdauer.                                                    des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-\n§7b                             lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhluser,\nden Hundertsatz zu bemessen.\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im\n(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-\nJahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren\nfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr\nnicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das\nals 66% vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.\ndem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden         2\nNachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des\nsind, kann abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr\ndritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres\nim Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden\nentstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr\nJahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-\nihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie\nkosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in\nbereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums ent-\nden sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert                 3\nstanden. 0ie Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines\nder Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser\n2\nEinfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer\nacht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen\nEigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterun-\nAbsetzung jährtich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-\ngen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.\nziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Übersteigen\ndie Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei            (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück-\n1\neinem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung              sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken\n200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus              dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein\n250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser        Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche\nGebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-               Wohnung untergestellt werden kann. 2Räume für die\nchenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von                Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht\n250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden           Wohnzwecken dienend zu behandeln.\nTeil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten                1\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\n§ 7 Abs. 4 anzuwenden. •satz 1 ist nicht anzuwenden,\nkann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder\nwenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifami-\nfür ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung\nlienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an\noder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfa-\neinem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung\nmilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-\n1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-          tumswohnung In Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei\nten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;       denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen,\n2. anschafft und Im zeitlichen Zusammenhang mit der            können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nAnschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,       für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,\nZweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder         Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in\neinen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer       Anspruch nehmen. 8Den erhöhten Absetzungen nach den\nEigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das      Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach\nveräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh-         § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Ge-\nnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des        setzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15\nSteuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-       Abs. 1 bis 4 des Bertinförderungsgesetzes in der Fassung\ngatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt     des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich.\nder Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1      •ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\nvortiegen;                                               Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen\nnicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-\n3. nach einer früheren Veräußerung durch Ihn wieder            rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von\nanschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen-   den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weite-\ntumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der frühe-      ren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren\nren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen      Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Fol-\nzuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus-        geobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt\nsetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                      innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei\n(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten,   Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem\ndie für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami-          ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,\nlienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-         anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem\nnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die          Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,\n5\nErweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden      Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. lm\nist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die       Fall des Satzes 4 Ist der Begünstigungszeitraum für das\nEigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt         Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                     845\nkürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen          den sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je\n2\nzugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Fol-      Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile\ngeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das         hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirt-\nErstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder ange-        schaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die\nschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorge-         keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden,\nnommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das           § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.\nFolgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver-           (4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch\nanlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuer-          genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt\npflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.                  der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeit-\n1\n(6) 1st ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder       raums fremden Wohnzwecken dient.\neine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen                  (5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein\n1\nzuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-          Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser      Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\nGebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Ein-             zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind\nfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-         einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-\ntumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem           nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-\nAusbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,            gebenden Hundertsatz zu bemessen. 2Satz 1 ist auf Ge-\nZweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die               bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts-\nmehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2Satz 1 ist       güter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend\nnicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zwei-          anzuwenden.\nfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich\ndem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurech-\n§7d\nnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 vorliegen.                                                           Erhöhte Absetzungen für\nWirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-\nlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend                 (1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen\nvon Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987           Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die\nerstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und           Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach\nKaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und          dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991\nim folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils           angeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei-\n5 vom Hundert vornehmen.                                       chend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme             Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden\ndazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilien-      Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu\nhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung              10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\n2\nmehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzun-     kosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene\ngen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen        erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden.\nVoraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeit-\n3\nNachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die         die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können\nBaumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er            abweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als\ndiese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrund-         wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nlage nach§ 7c einbezogen hat.                                  stellung entstanden.\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur\n§7c                               in Anspruch genommen werden, wenn\nErhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an                  1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen\nGebäudenzurSchaffungneuerMietwohnungen                         Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr\nals 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch\nBaumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt wor-            2. die von der Landesregierung            bestimmte       Stelle\nden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr           bescheinigt, daß\nder Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Abset-         a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-\nzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungs-                    neten Zweck bestimmt und geeignet sind und\ngrundlage vorgenommen werden.                                      b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\n(2) Begünstigt sind Wohnungen,                                       güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.\n1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989                 (3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\ngestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erfor- wenn sie dazu verwendet werden,\nderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeit-       1. a) den Anfall von Abwasser oder\npunkt begonnen worden ist,\nb) Schädigungen durch Abwasser oder\n2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind\nund                                                            c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\nStoffe als Abwasser oder\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-\ntelbar oder mittelbar gewährt werden.                          d) Verunreinigungen der Luft oder\n1\n(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die               e) Lärm oder Erschütterungen\ndem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstan-               zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder","846                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs-        nommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten\ngesetzes zu beseitigen.                                   verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem\n2\nDie Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-          Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut\nschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke        angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden\ndes innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet wer-           sind. 2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten\nden.                                                           gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in\nAbsatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die\n(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember     Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des\n1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachtrag-          Umweltschutzes erforder1ich ist.\nliehe Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem\nUmweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975                                           §7e\nangeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maß-\ngabe entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr                                    (weggefallen)\nder Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbei-\nten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nach-                                        §7f\nträglichen Herstellungskosten vorgenommen werden                                   Bewertungsfreiheit fOr\nkönnen. 2Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die                  abnutzbare WirtschaftsgQter des\nnicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstel-                  Anlagevenn6gens privater Krankenhluaer\nlungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem\n1. Januar 1991 dadurch entstehen, daß ausschließlich aus          (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-\nGründen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenom-             haus betreiben, können unter den Voraussetzungen des\nmen werden.                                                    Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-\ngevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses\n(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können          dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für         den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vor-\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.            nehmen, und zwar\n2§ 7a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nSumme der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der              1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nbis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt             mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\naufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten          2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nnicht übersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-       mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nzes 4 sinngemäß.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\nbis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor-\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten\naussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre          der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme\nnach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-           der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-\nschaftsgüter,                                             benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf            (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits\nJahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-         für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-\nlungsarbeiten                                             stellungskosten in Anspruch genommen werden.\nerfüllt wird.                                                     (4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3\n(7) 1Steuerpflichtige,_die nach dem 31. Dezember 1974       können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen\nund vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Zu-             werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996\nschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Her-          bestellt oder herzustellen begonnen hat. 2A1s Beginn der\nstellungskosten von abnutzbaren .Wirtschaftsgütern im          Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bauge-\nSinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser         nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-\nWirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht             antrag gestellt worden Ist.\nabweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe\ndes Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2Die erhöhten                                        §7g\nAbsetzungen können nur In Anspruch genommen werden,                               Sonderabschreibungen\nwenn der Empfänger                                                            und Ansparabschreibungen zur\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-                 Förderung kleiner und mittlerer Betriebe\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-           (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-        gevermögens können unter den Voraussetzungen des\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und          Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-        in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für\nzung der Nummer 1 vortiegt und daß für die Wirt-          Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-        bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder\narbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt  Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.\nist.                                                        (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können\n3\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.                                     nur in Anspruch genommen werden, wenn\n(8) 1 Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1         1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge-               des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  847\nzu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut             den, daß die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe\ngehört, zum Schluß des der Anschaffung oder Her-        (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\nstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirt-        (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug\nschaftsjahrs nicht mehr als 400 000 Deutsche Mark      und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage\nbeträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die    bestanden hat.\nden Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;        (7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im\nb) der Einheitswert des Betriebs der land- und Forst-       Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf fol-\nwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirt-         genden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet,\nschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung        sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden,\noder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als    daß\n240 000 Deutsche Mark beträgt und                      1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen\n2. das Wirtschaftsgut                                               voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bil-\na) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder            dung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs ange-\nHerstellung in einer inländischen Betriebsstätte die-      schafft oder hergestellt wird;\nses Betriebs verbleibt und                            2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungs-\nb) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschrei-             zeitraum gebildete Rücklagen 600 000 Deutsche Mark\nbungen im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-              beträgt und\nschließlich oder fast ausschließlich betrieblich ge-  3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre\nnutzt wird.                                                Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend\n1\n(3) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaf-           aufzulösen ist;\nfung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des       bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung.\nAbsatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden            2\nExistenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist\n(Ansparabschreibung). 2Die Rücklage darf 50 vom Hun-\n1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf\ndert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nJahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung\nbegünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der\nweder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder\nSteuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten\nmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen\nauf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs\nist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nanschaffen oder herstellen wird. 3Eine Rücklage darf nur\nerzielt hat;\ngebildet werden, wenn\n2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder\nbei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der\n§ 5 ermittelt;\nNummer 1 erfüllen. 2 1st Mitunternehmer eine Gesell-\n2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem              schaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1\nWirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht,            für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten\ndas in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;                Gesellschafter entsprechend; oder\n3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-          3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nführung verfolgt werden können und                             des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche\n4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach§ 3 Abs. 1              Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der\nund 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-              Nummer 1 erfüllen.\ngust 1971 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch        3\nOie Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweg-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1          genommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung;\nS. 1322) ausweist.                                         entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im\n4\nEine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch         Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft\nein Verlust entsteht oder sich erhöht. 5 Die am Bilanzstich-    unmittelbar nach dem Erbfall.\ntag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je\nBetrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 300 000                                          §7h\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\nErhöhte Absetzungen\n1\n(4) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Ab-                       bei Gebäuden In Sanierungsgebieten\nschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rück-                 und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nlage in Höhe von 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder                 1\nHerstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. 21st eine            (1) 8ei einem im Inland belegenen Gebäude in einem\nRücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden         förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-\nWirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem           lichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige ab-\nZeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.                            weichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hun-\ndert der Herstellungskosten für Modemisierungs- und\n(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf            lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-\nAbsatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschafts-         gesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden\njahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle      neun Jahren absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwen-\nWirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um          den auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhal-\n6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu               tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nerhöhen.                                                        eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen\n(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4       seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-\nAbs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von            lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\nAbsatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-            Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nModernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde              Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirk-\nverpflichtet hat. 'Der Steuerpflichtige kann die erhöhten    samen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags\nAbsetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme             oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-\nund in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungs-      den sind. 9Die Baumaßnahmen müssen In Abstimmung\nkosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne        mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt wor-\n1\nder Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechts-   den sein. Die erhöhten Absetzungen können nur in\nwirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsver-         Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-\ntrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchge-         oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus\nführt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur      öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist\nin Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-        entsprechend anzuwenden.\noder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanie-\n(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen\nrungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt\nnur In Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini-\nsind. 5Nach Ablauf des BegOnstigungszeitraums ist ein\ngung der nach Landesrecht zuständigen oder von der\nRestwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des\nLandesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen\nGebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\ndes Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind\ndie Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat\neinheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-\neine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zustän-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-\ndigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die\ngebenden Hundertsatz zu bemessen.\nBescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm\n(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen   solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung\nnur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini-        gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.\ngung der zuständigen Gemeindebehörde die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnah-\n(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nmen nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs-\noder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so                                      §7k\nhat die Bescheinigung auch · deren Höhe zu enthalten;\nwerden ihm solche ZuschOsse nach Ausstellung der                                 Erhöhte Absetzungen\nBescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu\nfür Wohnungen mit Sozialbindung\nändern.                                                         (1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die        abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstel-\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie       lung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu\nauf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-          10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils\nhende Räume entsprechend anzuwenden.                         bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder\nAnschaffungskosten abgesetzt werden. 2lm Fall der An-\nschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller\n§71                            für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für\nErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen                Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch\n(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach      genommen hat. 'Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-       Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jähr-\ndenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7    lich 3 % vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7\nAbs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Her-          Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und\nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal                (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,\noder zu seiner sinnvollen Nutzung erforder1Ich sind, im      1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989\nJahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren                gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen\nabsetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen,                hergestellt worden sind oder\nwenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die\nErhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes              b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar\nauf die Dauer gewährteistet ist 'Bei einem im Inland bele-           1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\ngenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrecht-              rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1             Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-\nund 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland                  lung angeschafft worden sind,\nbelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das fOr sich allein      2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,\nnicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber\nTeil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage Ist, die          3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-\nnach den jeweiligen landesrechttichen Vorschrtften als           telbar oder mittelbar gewährt werden,\nEinheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöh-\n4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nten Absetzungen von den Herstellungskosten für Bau-\nden folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)\nmaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur\ndem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken die-\nErhaltung des schOtzenswerten Außeren Erscheinungsbil·\nnen und\ndes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderffch\nsind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen   5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwen-\nim Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und In den              dungszeitraums, In dem er die Wohnungen vermietet\nfolgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in             hat, durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Vor-\nAnspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der              aussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                849\n(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der         (2) 'Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,\nnach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen              Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge),\nStelle, im Saarland von der durch die Landesregierung           sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üb-\nbestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des         lichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für die pri-\njeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Woh-           vate Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu priva-\nnungen zu erteilen,                                             ten Fahrten gilt§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.\n'Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Woh-\n1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet\nnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der\nhat, für die\nWert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hun-\naa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti-          dert des Listenpreises im Sinne des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2\ngung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset-          für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\n4\nzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daß      und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann\ndie Voraussetzungen des § 14 des Wohnungs-        mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahr-\nbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, aus-   ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden\ngestellt worden ist, oder                         Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt\nwerden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt ent-\nbb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß\nstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhält-\nsie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1\nnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Woh-\nBuchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein\nzes, im Saarland des§ 51 b Abs. 1 Buchstabe b\nordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,         5\nDie Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheim-\nerfüllen,\nfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit\nund wenn die Größe der Wohnung die in dieser           0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6\nBescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt,       Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung\noder                                                   zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem\nBeschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für\nb) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne\ndiese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9\ndes Buchstabens a gefunden hat und für die ihm\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4\ndie zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs\nist sinngemäß anzuwenden. 'Bei Arbeitnehmern, für deren\nWochen nach seiner Anforderung einen solchen\nSachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1\nMieter nachgewiesen hat,\nNr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte\nund                                                        bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 1 Die\nWerte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzu-\n2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden\n2                                                     setzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\nist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\npflicht unterliegen, wenn sie für deren Sachbezüge nicht\nHöchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72\noffensichtlich unzutreffend sind. 'Die oberste Finanz-\nAbs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saar-\nbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundes-\nland unter Berücksichtigung der Besonderheiten\nministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch                                                            11\nArbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Sachbezü-\nRechtsverordnung festzusetzen. 3 ln der Rechtsverord-\nge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer\nnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die\nAnsatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuer-\nErhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen\npflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insge-\nWohnungsbau zuzulassen. 4 § 4 des Gesetzes zur Re-\nsamt 50 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht über-\ngelung der Miethöhe bleibt unberührt.\nsteigen.\n2\nBei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. De-\n(3) 'Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-\nzember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflich-\nhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-\ntigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflich-\ngeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitneh-\ntigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992\nmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nderen Bezug nicht nach§ 40 pauschal versteuert wird, so\nangeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit\ngelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um\nder Maßgabe, daß der Steuerpflichtige die Wohnungen\nvier vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der\nnur an Personen vermietet hat, die Im Jahr der Fertigstel-\nArbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige\nlung zu ihm In einem Dienstverhältnis gestanden haben,\nAbnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden\nund ist Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.\nLetztverbrauchem im allgemeinen Geschäftsverkehr\nanbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer\ngezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei,\n4. Überschuß der Einnahmen                      soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 2 400\nüber die Werbungskosten                       Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.\n§8                                                            §9\nEinnahmen                                                    Werbungskosten\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes-         (1) 'Werbungskosten sind At.Jfwendungen zur Erwer-\nwert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen               bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind\neiner der Einkunftsarten des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7       bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen\nzufließen.                                                      sind. Werbungskosten sind auch","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün-        6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für\nden beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit                Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2 Nummer 7\nsie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam-           bleibt unberührt;\nmenhang stehen. 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil\n7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-\nabgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3                                           2\nrung und erhöhte Absetzungen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3\nBuchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen\nist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-\ndes § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur\nschaftsgütern entsprechend anzuwenden.\nder Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehe-\nnen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen              (2) 1Anstelle der Pauschbeträge nach Absatz 1 Satz 3\nwerden;                                                    Nr. 4 Satz 4 können\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-        1. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens\nben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausga-             70 beträgt,\nben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen,        2. Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als\ndie dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung die-            70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewe-\nnen;                                                            gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beein-\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-              trächtigt sind,\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen       für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist;                            Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-            ansetzen. 2Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2\nschen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Fährt der Arbeit-        sind durch amtliche Unter1agen nachzuweisen.\nnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Woh-             (3) Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei\nnung und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätz-    den Einkunftsarten Im Sinne des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nlichen Fahrten nur zu berOcksichtigen, soweit sie durch    bis 7 entsprechend.\neinen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regel-\nmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunter-         (4) (weggefallen)\nbrechung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind.          (5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6\n3\nHat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind          gilt sinngemäß.\ndie Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der\nArbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichti-\n§9a\ngen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen\ndes Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich                     Pauschbeträge für Werbungskosten\naufgesucht wird. 'Bei Fahrten mit einem eigenen oder          1\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-\nzur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug sind die Auf-\nkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nwendungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzu-\nsetzen:                                                    1. wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nwerden:\na) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche\nMark,                                                       a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:\nb) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers                   ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 Deut-\n0,33 Deutsche Mark                                               sche Mark;\nfür jeden l(jlometer der Entfernung zwischen Wohnung            b) von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\nund Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung                 ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; bei Ehe-\nist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maß-                   gatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-\ngebend;                                                              lagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh-                    insgesamt 200 Deutsche Mark;\nmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten               c) von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1a:\ndoppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte\nein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche\nHaushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer\nMark;\naußerhalb des Ortes, In dem er einen eigenen Haus-\nstand unterhält, beschäftigt Ist und auch am Beschäfti-    2. wenn der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie\ngungsort wohnt. 1Der Abzug der Aufwendungen ist bei             Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal\neiner Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei            ermittelt:\nJahre begrenzt. 'Aufwendungen für Fahrten vom                   von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands\nund zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur             ein Pauschbetrag von 42 Deutsche Mark pro Quadrat-\n2\nfür eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungs-            meter Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag können\n1\nkosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten                die nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Schuldzin-\nmit einem eigenen oder zur Nutzung 0ber1assenen                 sen, die Absetzungen für Abnutzung und für Sub-\nKraftfahrzeug Ist je Kilometer der Entfernung zwischen          stanzverringerung, erhöhte Absetzungen und Sonder-\n3\ndem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti-               abschreibungen abgezogen werden. Der Steuer-\ngungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwen-                  pflichtige kann für den folgenden Veranlagungszeit-\nden; Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem             raum die tatsächlichen Werbungskosten abziehen. 'In\ndem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart              diesem Fall ist eine erneute Anwendung des Wer-\nüber1assenen Kraftfahrzeug werden nicht berück-                 bungskosten-Pauschbetrags erst nach Ablauf der vier\n1\nsichtigt;                                                       folgenden Veranlagungszeiträume zulässig. Für Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  851\nräume, in denen das Gebäude nicht Wohnzwecken              1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\noder der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und           Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nVerpachtung dient, ist der Pauschbetrag nicht abzu-            in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei\nziehen. 6Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer des          der Veranlagung außer Betracht bleiben. 'Bei Leibren-\nGebäudes und sind sie an den Einkünften aus Vermie-            ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\ntung und Verpachtung beteiligt, können sie das .Wahl-          aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten\n1\nrecht nur einheitlich ausüben. Die vorstehenden Sätze          Tabelle ergibt; in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Satz 3\nsind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche           Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach\nWirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnun-              der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverord-\ngen entsprechend anzuwenden.                                   nung zu ermitteln ist, abgezogen werden;\n2\nDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe          2.  a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haft-\nder um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) gemin-                pflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Ren-\nderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1                 tenversicherungen und an die Bundesanstalt für\nBuchstabe b und c dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen               Arbeit;\nabgezogen werden.\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den\nErlebens- oder Todesfall:\n4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                       aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-\nfall eine Leistung vorsehen,\n§9b                                     bb) Rentenversicherungen        ohne    Kapitalwahl-\nrecht,\n(1) 1Der Vorsteuerbetrag nach§ 15 des Umsatzsteuer-\ngesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezo-               cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht\ngen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Her-                       gegen laufende Beitragsleistung, wenn das\nstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaf-                    Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jah-\nfung oder Herstellung er entfällt. 2Der Teil des Vorsteuer-                 ren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden\nbetrags, der nicht abgezogen werden kann, braucht den                       kann,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschafts-                dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\nguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung der Vor-                      tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag\nsteuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet zu werden,                         für die Dauer von mindestens 12 Jahren abge-\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und                          schlossen worden ist.\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder                          'Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen-                  einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufent-\nden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des                      halt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nGesamtumsatzes betragen.                                          genannten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 kei-\nnen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatz-                 bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-\nsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als                ten, gilt bis zum 31. Dezember 1996 folgendes:\nBetriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge                   3\nals Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-                      Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsab-\ndeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben               schlusses das 4 7. Lebensjahr vollendet, verkürzt\nunberührt.      ·                                                     sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestver-\ntragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der ange-\nfangenen Lebensjahre, um die er älter als 4 7 Jahre\nist, höchstens jedoch auf 6 Jahre.\n5.Sonderausgaben\n4\nFondsgebundene Lebensversicherungen sind\n§10                                     ausgeschlossen. 11Ausgeschlossen sind auch Ver-\nsicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,                denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem\nwenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten                   von einer anderen Person abgeschlossenen Ver-\nsind:                                                                 trag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es wer-\n1.    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-              den aus anderen Rechtsverhältnissen entstande-\nernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen-                  ne Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-\nsteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit            rechtlicher, erbrechtlicher oder farnilienrechtlicher\nZustimmung des Empfängers beantragt, bis zu                      Art durch Übertragung von Ansprüchen aus\n2\n27 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Der Antrag                 Lebensversicherungsverträgen erfüllt;\nkann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht     c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflege-\nzurückgenommen werden. 3Die Zustimmung ist mit                   versicherung;\nAusnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozeßord-\nnung als erteilt geltenden bis auf w;derruf w;rksam.      3.  (weggefallen);\n4\nDer Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für      4.  gezahlte Kirchensteuer;\ndas die Zustimmung erstmals nicht gelten soll,\n5.  Zinsen nach den §§ 233a, 234 und 237 der Abgaben-\ngegenüber dem Finanzamt zu erklären. 5Die Sätze 1\nordnung;\nbis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhe-\nbung der Ehe entsprechend;                                6.  Steuerberatungskosten;","852                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n7.   Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Be-          3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\nrufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem              die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach\nnicht ausgeübten Beruf bis zu 1 800 Deutsche Mark             § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes be-\nim Kalenderjahr. 2 Dieser Betrag erhöht sich auf 2 400        steht.\nDeutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der        2\nAls Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen\nAusbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nuntergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand\nstaben bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die\nunterhält. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nAnsprüche aus Versicherungsverträgen während deren\nwenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine\nDauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines\nBerufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe-\nDarlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebs-\ngatten erwachsen und die Ehegatten die Vorausset-\nausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,\nzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall\nkönnen die Beträge von 1 800 Deutsche Mark und            a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der\n2 400 Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung           Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungsko-\noder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt           sten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung\nnur einmal abgezogen werden. 4Zu den Aufwendun-               von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und\ngen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung ge-          die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung ver-\nhören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt,             wendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen\nes sei denn, daß es sich um Mehraufwendungen han-             übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten\ndelt, die durch eine auswärtige Unterbringung im              Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es\nSinne des Satzes 2 entstehen. 5Bei Aufwendungen für           unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darle-\nein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen            hen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten\nWohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort               Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insge-\nund wegen doppelter Haushaltsführung sowie bei                samt für einen Teilbetrag bis zu 5 000 Deutsche Mark\nMehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1          nicht erfüllt sind,\nNr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie\n§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;                        b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder\nc) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen ins-\n8.   Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht\ngesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung\nin unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit\nbetrieblich veranlaßter Darlehen; in diesen Fällen kön-\nsteuerfreien Einnahmen stehen, bis zu 18 000 Deut-\nsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche             nen die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungs-\nBeschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der                zeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen wer-\nBeschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inlän-        den, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträ-\ndischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet            gen der Sicherung des Darlehens dienen.\nwerden. 2Leben zwei Alleinstehende in einem Haus-            (3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr\nhalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insge-         folgende Höchstbeträge:\n3\nsamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für jeden voll-\n1. ein Grundhöchstbetrag von          2 610 Deutsche Mark,\nen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach\nSatz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der              im Fall der Zusammenveran-\nHöchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel;                     lagung von Ehegatten von          5 220 Deutsche Mark;\n9.   30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflich-        2. ein Vorwegabzug von                6 000 Deutsche Mark,\ntige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder     im Fall der Zusammenveran-\nKindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Arti-           lagung von Ehegatten von         12 000 Deutsche Mark.\nkel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmig-\n2\nten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule                Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der\nsowie einer nach Landesrecht anerkannten allge-               Summe der Einnahmen\nmeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Aus-            a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19\nnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung                    ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,\nund Verpflegung.                                                  wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichti-\n(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2              gen Leistungen im Sinne des§ 3 Nr. 62 erbracht\nbezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, daß                   werden oder der Steuerpflichtige zum Personen-\nsie                                                                    kreis des§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und\n1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-               b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,                            Nr.4;\n2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder         3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein\nihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der           zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche Mark für\nEuropäischen Gemeinschaften haben und das Ver-             Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957\nsicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und         geboren sind;\nVersicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis          4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1\nzum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder           bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur\nb) (weggefallen)                                               Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grund-\nhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchst-\nc) an einen Sozialversicherungsträger                          betrag).\ngeleistet werden und                                          (4) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                   853\n(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine             (4) 1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Be-\nNachversteuerung durchzuführen                               stätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen,\nes sei denn, daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel\n1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2          oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm die\nBuchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn         Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober\ndie Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug          Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder\nnach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;                 grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder\n2. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-         wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn       Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken\nvor Ablauf der Vertragsdauer, außer im Schadensfall      verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.\noder bei Erbringung der vertragsmäßigen Renten-\n3\nDiese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags\nleistung, Einmaibeiträge ganz oder zum Teil zurück-      anzusetzen.\ngezahlt werden.\n§10c\nSonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\n§10a\n(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4\n(weggefallen)\nbis 9 und nach § 1Ob wird ein Pauschbetrag von 108 Deut-\nsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag),\nwenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen\n§ 10b\nnachweist.\nSteuerbegünstigte Zwecke\n(2) 1 Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so\n(1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,     wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine\nreligiöser, wissenschaftlicher und der als besonders för-    Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige\nderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind          nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren\nbis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-          Abzug führen. Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom\n2\nbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der        Hundert des Arbeitslohns, jedoch\ngesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-          1. höchstens 6 000 Deutsche Mark abzüglich 16 vom\nten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.             Hundert des Arbeitslohns zuzüglich\n2\nFür wissenschaftliche, mildtätige und als besonders för-\nderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich        2. höchstens 2 610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag\nder Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.                 nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich\n3\nÜberschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens           3. höchstens die Hälfte bis zu 1 305 Deutsche Mark, so-\n50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher,             weit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 über-\nmildtätiger oder als besonders förderungswürdig aner-              schritten werden.\nkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im      3\nDie Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54\nRahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der            ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\nZuwendung, in den zwei vorangegangenen und in den fünf        runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar\nfolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 4§ 10d           ist. 4Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den\ngilt entsprechend.                                            Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Alters-\n(2) 1Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par-      entlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.\nteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur         (3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder\nHöhe von insgesamt 3 000 Deutsche Mark und im Fall der        eines Teils des Kalenderjahrs\nZusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von            1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-\ninsgesamt 6 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzugs-             rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der\n2\nfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abge-           Versicherungspflicht befreit waren und denen für den\nzogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung              Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf\nnach § 34g gewährt worden ist.                                    Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-\n1\n(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die        längliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfin-\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von                  dung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenver-\nNutzungen und Leistungen. 21st das Wirtschaftsgut unmit-          sicherung nachzuversichern sind oder\ntelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen            2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht\nentnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Aus-             unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im\ngabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht              Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-\nüberschritten werden. ln allen übrigen Fällen bestimmt\n3\nbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor-\nsich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des              gung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung\nzugewendeten Wirtschaftsguts. 4Aufwendungen zugun-                erworben haben oder\nsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwen-        3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1\ndungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig,            erhalten haben oder\nwenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen\ndurch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die             4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nErstattung verzichtet worden ist. 5 Oer Anspruch darf nicht       erhalten haben,\nunter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden           beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des\nsein.                                                        Arbeitslohns, jedoch höchstens 2 214 Deutsche Mark.","854                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1\n(4) lm Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten           scheid zu erfassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4\nzur Einkommensteuer sind                                       ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlaß, die Aufhe-\n1. die Deutsche-Mark-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2           bung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels\nNr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und                 steuerlicher Auswirkung unterbleibt.\n2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten                                      §10e\ngesondert anzuwenden.\nSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-\n2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und                 zwecken genutzten Wohnung Im eigenen Haus\nein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3\n1\ngehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die          (1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-\nsich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Beträge           kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eige-\nnach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich       nen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigen-\nfür den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2        tumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-\nSatz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 2 214 Deut-        kosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Be-\nsche Mark begrenzt werden oder der Arbeitslohn des             messungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den\nnicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht        drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höch-\n3\nbleibt. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkom-    stens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier dar-\nmensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.                  auffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höch-\nstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausga-\n§10d                              ben abziehen. ~oraussetzung ist, daß der Steuerpflichti-\nge die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr\nVerlustabzug                           des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen\n(1) 'Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags     Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferien-\nder Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu           ~ohnung oder Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu\neinem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark          eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu\nwie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte              eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich\ndes zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegange-             zu Wohnzwecken überlassen werden. \"Hat der Steuer-\nnen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug         pflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1\ndanach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben          bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veran-           Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an\nlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeit-              die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten\n2\nraums abzuziehen. Sind für die vorangegangenen Veran-          treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum\nlagungszeiträume bereits Steuerbescheide erlassen wor-         Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-\nden, so sind sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug      den Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-\nzu gewähren oder zu berichtigen ist. 3Das gilt auch dann,      grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgen-\nwenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind;           den Jahren höchstens jeweils 9 000 Deutsche Mark und in\ndie Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Ver-    den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 7 500\n5\njährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen          Deutsche M~ abziehen. § 6b Abs. 6 gilt sinngemäß. 8Bei\nist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. \"Auf           einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nAntrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von       Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden\nder Anwendung des Satzes 1 abzusehen. lm Antrag ist\n5               Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben\ndie Höhe des abzuziehenden Verlusts und der Veranla-           abziehen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen\ngungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen          Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um\nwerden soll.                                                   den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden\nTeil zu kürzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der\n(2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Ab-\n1\nSteuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von\nsatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden            seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die\nVeranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Ge-              Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\nsamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. 2Der Abzug ist nur\ninsoweit zulässig~ als die Verluste nicht nach Absatz 1           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu\nabgezogen worden sind und in den vorangegangenen               eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-\nVeranlagungszeitnlumen nicht nach Satz 1 abgezogen             rungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-\nwerden konnten (verbleiben~er Verlustabzug).                   zwecken genutzten Wohnung.\n1                                                         (3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach\n1\n(3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums ver-\nden Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugs-\nbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. ~er-\nzeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des\nbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des                                        2\nAbzugszeitraums abziehen. Nachträgliche Herstellungs-\nGesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust,\nvermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die            kosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des\nAbzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Ent-\nnach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den\nauf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeit-           stehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der\nSteuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1\nraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. 1zu-\nund 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als\nständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung des\nwären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.\nEinkommens zuständige Finanzamt. \"Feststellungsbe-\n1\nscheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,             (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann\nsoweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträ-       der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen\nge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbe-             Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegatten, bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 855\ndenen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,         steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der\nkönnen die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für       Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\ninsgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abzie-     Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer\nhen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem        der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind\nZusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat-          und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\nten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der        Abs. 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte\nObjekte die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.        infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung\n3\nDen Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen         hinzu, so kann · er die auf diesen Anteil entfallenden\nnach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des     Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der\nGesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15     bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im\nAbs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweili-    Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Vor-\ngen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli       aussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehegatte\n4\n1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuerpflichtige    den Anteil des anderen -Ehegatten an der Wohnung\ndie Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-                  erwirbt.\ntumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des\n(5a) 1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nAbzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er\nkönnen nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch\ndeshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\ngenommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Ein-\nnicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbe-\nkünfte 120 000 Deutsche Mark, bei nach § 26b zusam-\nträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne\nmenveranlagten Ehegatten 240 000 Deutsche Mark nicht\ndes Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,\nübersteigt. 2 Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach\nwenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor\nAbsatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume mög-\nund drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,\nlich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen\nin dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn-\nvorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche\nzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Ent-\nHerstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne\nsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung\ndes Absatzes 3 Satz 2.\neiner Wohnung. 5 lm Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeit-\nraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranla-             (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum\ngungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige      Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne\nfür das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen       des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,\n1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige      unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des\ndas Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem        Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der An-\ner das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt        schaffung des dazugehörenden Grund und Bodens\nhat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder        zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder\nerweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeob-    Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-\njekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der        fungskosten des Grund und Bodens gehören und die im\nSteuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen         Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als\nWohnzwecken genutzt hat. 6 Für das Folgeobjekt sind die      Werbungskosten abgezogen werden könnten, können\nVomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre        wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2Wird eine\nmaßgebend. 1Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht       Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu\nein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des     eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruf-\n§ 15 Abs. 1 und des § 15b Abs. 1 des Berlinförderungs-       lichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und\ngesetzes gleich. 8 1st für den Steuerpflichtigen Objektver-  sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebs-\nbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die      ausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezo-\nAbzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weite-       gen werden. 3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungs-\nres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten    aufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaf-\nGebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuer-           fung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen,\npflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Vorausset-    können insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der An-\nzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des     schaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentums-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und        wohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von 150 000\n1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu      Deutsche Mark, abgezogen werden. 'Die Sätze 1 und 2\nBeginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im        gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an\nlaufe des Veranlagungszeitraums begründet oder          einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.\n2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem             (6a) 1 Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein\nGebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.            Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er\nauf Grund des Absatzes Sa zur Inanspruchnahme von\n9\\Joraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, daß      Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt,\ndie Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswoh-           so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem\nnung vor dem 1 . Januar 1995 hergestellt oder angeschafft    Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit\noder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeit-\n10\nder Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr\npunkt fertiggestellt worden ist. Die Sätze 2 und 4 bis 6\nder Herstellung oder Anschaffung und in den beiden fol-\nsind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzu-\ngenen Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000\nwenden.\nDeutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er\n(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu    das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-            di~sem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-\nsatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des        lung angeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug\nSteuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich-       nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstel-","856                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1\nlung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden                (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines\nkann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung      Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\noder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt             daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen\nwerden. 'Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.                       Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt ein Miteigen-\n(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu     tümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können               Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an\ndie Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die            demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm\nAufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert              durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2\nund einheitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte   auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 iri\nFeststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-      Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil\nstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind         entfallen. '§ 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinn-\nentsprechend anzuwenden.                                       gemäß anzuwenden.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selb-\n§ 10f                             ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf\nSteuerbegünstigung für zu eigenen                Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\nWohnzwecken genutzte Baudenkmale\nund Gebiude In Sanierungsgebieten                                             §10g\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nSteuerbegünstigung fQr\n(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem                      schutzwQrdlge KulturgOter, die\neigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der                         weder zur Elnkunftserzlelung noch\nBaumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren                    zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden\njeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abzie-\n1\nhen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i              (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-\nvorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem        stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutz-\njeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt           würdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche\nund die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrund-             oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kul-\nlage nach § 1Oe oder dem Eigenheimzulagengesetz ein-           turgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr\nbezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige      des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgen-\nerhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder            den Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie\n§ 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine       Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des Sat-\nAbzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 'Eine            zes 1 sind\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn\n1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen\nTeile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung\nlandesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,\nunentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.\n1\n(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der       2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht\nan einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den                 die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, Im                    Teil einer nach den jeweiligen landesrechtfichen Vor-\nKalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den               schriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder\nneun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom                Gesamtanlage sind,\nHundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-          3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine\nsetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2          Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen\noder des § 11 b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i               landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit         sind,\nder Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen\nKalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese            4. Mobiliar, Kunst~egenstände, Kunstsammlungen, wis-\nAufwendungen nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 1Oi abge-              senschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archi-\nzogen hat. 'Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude                ve, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der\nwährend des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung            Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Ver-\nnutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhal-          zeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Ver-\ntungsaufwands im Jahr des Qbergangs zur Einkunftser-               zeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind\nzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4            und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,\nist entsprechend anzuwenden.                                      Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-\nesse liegt,\n(3) 1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann\nder Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch         wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden\nnehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des          Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach           Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn,\nden Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden               dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal-\nabziehen. 3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen       oder Archivschutzes entgegen. 3Oie Maßnahmen müssen\nGebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21       nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denk-\nSatz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x        mal- und Archivpflege erforderlich und In Abstimmung\noder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in          mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt wor-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987           den sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhal-\n(BGBI. 1S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Ent-        tungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2\nsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21          Nr. 1 und 2 ist§ 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzu-\nSatz 7.                                                       wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                857\n(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der       5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die\nSteuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die             Bemessungsgrundlage nach §§ 1Oe, 1Of Abs. 1, 1Og,\nschutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr             52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Förder-\nweder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch           gebietsgesetzes einbezogen hat.\nGebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken              3\n§ 1 Oe Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt\nnutzt und die Aufwendungen nicht nach § 1Oe Abs. 6,\nsinngemäß.\n§ 1Oh Satz 3 oder§ 1Oi abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für\ndie der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen\nfür Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschrei-                                        §10i\nbungen oder Beträge nach § 1Oe Abs. 1 bis 5, den §§ 1Of,                   Vorkostenabzug bei einer nach dem\n1Oh, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des För-           Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung\ndergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Auf-\n(1) 1 Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten\nwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in\nwie Sonderausgaben abziehen:\nAnspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-\npflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach          1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr der\ndem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen                   Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Woh-\nhat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach           nung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in\nAbsatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist        einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage\nder noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die         nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch\nauf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs           nimmt, und\nzur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.\n2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche\n(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen,            Mark, die\nwenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht\na) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer\nzuständigen oder von der Landesregierung bestimmten\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden\nStelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kultur-\nsind oder\ngut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach-\nweist. :Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege               b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung\nzuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die                 folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn\nBescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm                 der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter\nsolche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung                    genutzte Wohnung anschafft.\ngewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.                 2\nDie Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müssen\n(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die       unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie        Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhän-\nauf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende           gen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder An-\nRäume entsprechend anzuwenden. 2§ 1 Oe Abs. 7 gilt sinn-      schaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-\ngemäß.                                                        fungskosten des Grund und Bodens gehören und müßten\nim Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als\n§10h                             Werbungskosten abgezogen werden können. Wird eine\nWohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu\nSteuerbegünstigung der                      eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruf-\nunentgeltlich zu Wohnzwecken                   lichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und\nüberlassenen Wohnung im eigenen Haus                 sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder\n1\nDer Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die      Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben\nihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Woh-             abgezogen werden. 4 Bei einem Anteil an der zu eigenen\nnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in       Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-\nden drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert,       pflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge\n5\nhöchstens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier       nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die vor-\ndarauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert,          stehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und\nhöchstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderaus-        Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutz-\ngaben abziehen. 2Voraussetzung ist, daß                       ten Wohnung.\n1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991              (2) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu\nden Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begon-   eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die\nnen hat,                                                 Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich\nfestgestellt werden. 2Die für die gesonderte Feststellung\n2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland                von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der\ndurchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtigte   Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entspre-\nim jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eige-  chend anzuwenden.\nne Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,\n3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenend-\nwohnung ist,                                                        6. Vereinnahmung und Verausgabung\n4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweili-\ngen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich\n§ 11\nan einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3         (1) 1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezo-\nund 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohn-              gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.\n2\nzwecken überlassen hat und                                 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steu-","858                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach        tungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder\nBeendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich         Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen\ngehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-       für ein Baudenkmal erfüllt, aberTeil einer Gebäudegruppe\njahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger             oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landes-\n4\nArbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3. Oie Vorschriften         rechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der\nüber die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben             Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-\nunberührt.                                                      teilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur\nErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in\n1\n2                         des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich\ndem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-\nund die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2\nkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.                                                                   3\nbezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. § 7h\n3\nOie Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,\nAbs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a\n§ 5) bleiben unberührt.\nAbs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 11a\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                             7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen                                              §12\n(1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus\n1                                                       Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9, § 10b und§§ 33\nSanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht            bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den\ngedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne              einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der\ndes § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland bele-           Einkünfte abgezogen werden\ngenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-             1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den\nrungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich                 Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist           Beträge. 2 Dazu gehören auch die Aufwendungen für\nentsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus                      die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder ge-\nSanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht                 sellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich\ngedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der                   bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder\nErhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-                 der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\ndung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das           2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund\nwegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städ-\neiner freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-\ntebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\ndungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder\nDurchführung sich der Eigentümer neben bestimmten\nseinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte\nModernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde                      Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nverpflichtet hat.                                                    Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung\n(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-               beruhen;\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil        3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\ndes Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als                   steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.                    brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen,\n2\nDas gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermö-           die Entnahmen sind; das gilt auch für die auf diese\ngen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen einge-                Steuern entfallenden Nebenleistungen;\nbracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermö-\ngen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur              4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-\nEinkunftserzielung genutzt wird.                                    stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\ndenen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen,            zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die\nist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von               Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-\nallen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.           gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens\n(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.              dienen.\n§11b                                            8. Die einzelnen Einkunftsarten\nSonderbehandlung\nvon Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen                          a) Land- und Forstwirtschaft\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\n1\nDer Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffent-\nlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein\nim Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach                                        §13\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-                   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\ndenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nsoweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-\nhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenk-             1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-\nmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die          wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-\nMaßnahmen in Abstimmung mit der In § 71 Abs. 2 be-                  bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-\nzeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zu-               zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-\nschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhal-              nen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                    859\naus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt-             (5) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und\nschaftsjahr                                               § 15a sind entsprechend anzuwenden.\nfür die ersten 20 Hektar\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,                               § 13a\nfür die nächsten 10 Hektar                                              Ermittlung des Gewinns aus Land-\nnicht mehr als 7 Vieheinheiten,       und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\n1\nfür die nächsten 10 Hektar                                   (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nnicht mehr als 3 Vieheinheiten, Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,\nund für die weitere Fläche                               wenn\nnicht mehr als 1,5 Vieheinheiten  1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig              schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regel-\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder              mäßig Abschlüsse zu machen, und\ngehalten werden. 30ie Tierbestände sind nach dem          2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deutsche\n4\nFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.           § 51      Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark\nAbs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.            beträgt, und\n11\nDie Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer\n3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-\nGesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-\nmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insge-\nmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den\nsamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem\nEinkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset-\nAnteil an den Tierbeständen von mehr als 75 vom Hun-\nzungen des§ 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind\ndert Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze für\nund andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser\ndie ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar.\nGesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst-\n2\nwirtschaft gehören;                                         Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach\nDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe\n2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher\nder Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den\nNutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);\nBeginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgaben-\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer       ordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung\nLandwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-       des Satzes 1 hingewiesen hat.\nmenhang steht;\n(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-            im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander-\ngenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im           folgende Wirtschaftsjahre\nSinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören           für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt\nauch                                                               werden und ein Abschluß gemacht wird,\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen        2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den\nNebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der          Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste\ndem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu            dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden\ndienen bestimmt ist;                                           und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebsein-\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,             nahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden;\nwenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übli-          für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der\nche Größe nicht überschreitet;                                 Abgabenordnung unberührt.\n2\n3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur              Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch\nFörderung der Einstellung der landwirtschaftlichen        spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirt-\nErwerbstätigkeit.                                         schaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.\n3\nEr kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.\n(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden\nbei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur           (3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus\nberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche      1. dem Grundbetrag (Absatz 4),\nMark übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das\nEinkommen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach          2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers\nSatz 1 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. 3lm Fall             und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Ab-\nder Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln                   satz 5),\nsich die Beträge der Sätze 1 und 2.                           3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),\n1\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und       4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-\nforstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft-         bers (Absatz 7),\nlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34\n5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-\nAbs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und\nnen.\nWirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen\n2\nGewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die          Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6\nauf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Ein-            Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die\nkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu         Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die\n2\nentrichten. Der einzelne Teilbetrag muß mindestens ein        Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung\nFünftel dieser Steuer betragen.                               nicht berücksichtigt sind.","860                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(4) 1Als Grundbetrag ist                                     4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark                 Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und\nder sechste Teil,                                              forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,\nAbbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark                pachtet, so sind deren Werte oder deren nach entspre-\nder fünfte Teil                                                chender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte\ndes Ausgangswerts anzusetzen. 2 Die~er ist nach den                Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten\nfolgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                            Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-\n1\ngüter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im\n1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert                Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewie-\n1\nsene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung        5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen\neinschließlich der dazugehörenden Abschläge und                und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten\nZuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch             Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach\nohne Sonderkulturen. 2Zum Ausgangswert gehören                 § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen\nferner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs            zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet\nder Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektar-            worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich\nwerte des Geringstlandes und die Vergleichswerte der           nach den Vorschriften über die Bewertung des land-\nSonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärt-           und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.\n2\nnerischen Nutzung und der sonstigen land- und forst-             Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen,\nwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen          der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb\nNutzungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschlä-              beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde\nge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes              gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.\nsowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und\ndes Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut-           (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden\nzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den           Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\nVorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten             1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nWerte zuzüglich oder abzüglich des sich nach Num-\nmer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche                a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und\nMark nicht übersteigen. 3Maßgebend ist grundsätzlich                der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15\nder Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeit-            Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert nach\npunkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des               Absatz4\nWirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirt-\nschaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu                   aa) bis 8 000 Deutsche Mark\nermitteln ist. 4Sind bei einer Fortschreibung oder Nach-                                      je 8 000 Deutsche Mark,\nfeststellung die Umstände, die zu der Fortschreibung\noder Nachfeststellung geführt haben, bereits vor oder               bb) über 8 000 Deutsche Mark bis 12 000 Deutsche\nmit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das                     Mark                  je 10 000 Deutsche Mark,\nder Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt                cc) über 12 000 Deutsche Mark bis 25 000 Deutsche\nfällt, so ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte               Mark                  je 12 000 Deutsche Mark,\nEinheitswert bereits für die Gewinnermittlung dieses\nWirtschaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1\n5\ndd) über 25 000 Deutsche Mark\nund § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwen-                                             je 14 000 Deutsche Mark,\nden. 0Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der\nlandwirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und             b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-\nWirtschaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines              gangswerts nach Absatz 4.\nBetriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22             1\n2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und\ndes Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschrei-\nüber 65 Jahren bleibt außer Betracht. 2 Bei Angehöri-\nbung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangs-\ngen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht\nwert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter\naber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert\nentfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu vermin-\nder Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1\ndern.\nBuchstabe a genannten Betrags anzusetzen.\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-\n1\n1\nschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den            3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Perso-\nVergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für            nen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der kör-\ndie zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu              perlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach\nerhöhen. 2Besteht für die zugepachteten landwirt-               Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden\nschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichswert,           Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. 2 Satz 1 gilt ent-\nso ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu errech-             sprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. 3 Für\nnen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen            Angehörige, mit denen ,Arbeitsverträge abgeschlossen\nBetrieb beim Vergleichswert der landwirtschaftlichen           sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeits-\nNutzung zugrunde gelegt worden ist.                            leistung.\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-         4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den\nschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-              Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll\ndern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen            beköstigte und untergebrachte Person um 20 vom\nFlächen entfällt.                                              Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                    861\n5. 1Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers          2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des§ 2\nund der Angehörigen kann höchstens für die nach Art             Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeit-\nund Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll-               raum der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-\narbeitskräften angesetzt werden. 2Entgeltlich beschäf-          anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35 000\ntigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer             Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-\n2\nihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl der                ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der\nArbeitskräfte anzurechnen. 3Je Hektar dürfen höch-              Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zusam-\nstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt werden.             men jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht überstiegen\n1\n(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die            haben.\nzugepachteten Flächen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 und 4         2\n1st im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\n2\nentfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom-         maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind\nmene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Ein-        bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.                Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der\n(7) 1 Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-        sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschafts-\nbers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert beson-     wert ergeben würde.\nders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. 2lm Fall              (2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des§ 34 Abs. 1\nder Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf           steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-\nentfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Acht-\nschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem\nzehntel des Wohnungswerts abgezogen werden.                    dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-\n(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät-          den. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazu-\nzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt            gehörigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Frei-\n3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus             betrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb\n1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer        ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht\nNutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut-   mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom\nzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland,       Steuerpflichtigen fortgeführt wird. 4 In diesem Falle er-\nwenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewer-         mäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis\ntungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder ab-        des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu\nzüglich der sich nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 ergebenden    dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forst-\nWerte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,                    wirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsge-\nwinn entspricht.\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,\n(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,\n3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-\nwenn\ngangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden\nsind,                                                     1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\n4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und                 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-\nBoden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre-             lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung\nchend anzuwenden.                                              abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.\n§14                               2\n§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nVeräußerung des Betriebs\n1\n(4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft            dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2001 Teile\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines            des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\nland- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs    gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-\noder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaft-         äußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf\nlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 Abs. 1 Nr. 1     Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,\nletzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe ent-    als er den Betrag von 120 000 Deutsche Mark übersteigt.\nsprechend, daß der Freibetrag nach§ 16 Abs. 4 nicht zu         2\nSatz 1 ist nur anzuwenden, wenn\ngewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1\ngewährt wird.                                                  1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-\nkosten oder der Grund und Boden innerhalb von\n§ 14a                                   12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in\nsachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder\nVergünstigungen bei der Veräußerung                      Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben ver-\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe               wendet wird und\n1\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\n1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forst-             sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder\nwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der          Entnahme und des Freibetrags in dem dem Ver-\nVeräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein-\nanlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme\nkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von                    vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag\n150 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\nvon 35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende                 Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-\nWirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs           lagt werden, erhöht sich der Betrag von 35 000 Deut-\n40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,                         sche Mark auf 70 000 Deutsche Mark.","862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n3\nÜbersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deut-                         b) Gewerbebetrieb\nsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 120 000                             (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nDeutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500\nDeutsche Mark des übersteigenden Einkommens um                                             §15\n20 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den§§ 26,\n26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen                           Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nden Betrag von 70 000 Deutsche Mark übersteigt, vermin-              1\n(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\ndert sich der Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach\nSatz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche Mark des          1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu\nübersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche Mark.                gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-\n4\nWerden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann               wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus\nder Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je           Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,\nweichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die             soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben-\nAbfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere                betriebe sind;\nInhaber des Betriebs vorgenommen wird. 6Weichender            2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\nErbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land-        Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nund forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher      und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-\nErbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs              schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nberufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs        Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der\nbis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als             Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit\nweichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben\nim Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinander-\nDarlehen oder für die Über1assung von Wirtschafts-\nsetzen. 81st ein zur Übernahme des Betriebs berufener Mit-                              2\ngütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder meh-\nerbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren\nrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter\nmit Eintritt der Volljährigkeit.\nsteht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter\ngleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der\n(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De-\nzember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu               Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt\nist. wenn er und die Personengesellschaften, die seine\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden\nBeteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der\nGrund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung ent-\nstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-            Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind,\nsteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deut-           an denen sie unmittelbar beteiligt sind;\nsche Mark übersteigt, wenn                                    3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\n1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Ab-            soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,\nzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden           und die Vergütungen, die der persönlich haftende\nverwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen         Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit\nBetrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden            Im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von\nhaben,und                                                     Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-\ngütern bezogen hat.\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt\n2\nsind.                                                       Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als\nnachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.\n2\nÜbersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deut-                1\n(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit\nsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000           der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und\nDeutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500           sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-\nDeutsche Mark des übersteigenden Einkommens um                kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung\n15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,      weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch\n26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Ein-          als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere\nkommen den Betrag von 70 000 Deutsche Mark Ober-                                                     2\nselbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betä-\nsteigt, vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche        tigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkom-\nMark nach Satz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche         men ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbe-\nMark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deut-            betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen\nsche Mark. 3Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deut-         gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzie-\nsche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Sat-       lungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. .\nzes 1 insgesamt nur einmal gewährt.\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Ein-\n(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-       künfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit\npreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil      1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\nzu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken,              gesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,\nso ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der\nwenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit ~m Sinne des\nVeräußerung oder Entnahme steuerfrei.\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung    2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im\nsind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem            Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei\n1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden                 der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesell-\nsind, anzurechnen.                                                schaften persönlich haftende Gesellschafter sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  863\nnur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter         Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-\nsind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich        tung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurech-\ngeprägte Personengesellschaft). 2 1st eine gewerblich     nen; Satz 2 gilt sinngemäß. 4 Oie nach den Sätzen 1 bis 3\ngeprägte Personengesellschaft als persönlich haften-      zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem\nder Gesellschafter an einer anderen Personengesell-       Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder\nschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die    in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an\nTätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebe-       der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.\ntrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesell-\n(4) 1 Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs\nschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die\n(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-       nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach\nlicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften         Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer\n2\naus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-        Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von\nkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht         dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-\nnach § 10d abgezogen werden. 2 Die Verluste mindern            schaftsjahrs auszugehen. 3Zuständig für den Erlaß des\njedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der             Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Fest-\nSteuerpflichtige in vorangegangenen und in späteren            stellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft\nWirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder ge-                                     4\nzuständige Finanzamt. Oer Feststellungsbescheid kann\nwerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.               nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare\nVerlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vor-\n§15a                              angegangenen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. 5 Oie\ngesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der\nVerluste bei beschränkter Haftung                 gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkom-\nmensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen\n(1) 1 Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil\nEinkünfte verbunden werden. 6 ln diesen Fällen sind die\nam Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit\ngesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlu-\nanderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-\nstes einheitlich durchzuführen.\nkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,\nsoweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten             (5) Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 , 2 und 4\nentsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach    sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-\n§ 10d abgezogen werden. 2 Haftet der Kommanditist am           mer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-\nBilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund       gleichbar ist, insbesondere für\ndes § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne\nabweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis\ndes § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille\nzur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-\neingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleiste-\nzusehen ist,\nte Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen\nwerden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapital-        2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-\nkonto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwen-         lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als\nden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im           Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit\nHandelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haf-            die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\ntung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung                den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nauf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlos-            ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Ge-\nsen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs                 schäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nunwahrscheinlich ist.                                          3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-\n(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen        schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer\noder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die           (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung\ndem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus              des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\nseiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu-             mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines\nrechnen sind.                                                     stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inan-\nspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in\n(3) 1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditi-        Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag aus-\nsten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlage-          geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-\nminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen               betriebs unwahrscheinlich ist,\neine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung\nbesteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag       4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\nder Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2 Der nach           gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nSatz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile           Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\nam Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen,           schaftsgütern zu tilgen sind,\nder im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den         5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Han-\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs-                delsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unterneh-\noder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag             mer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persön-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsmin-            liche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten\nderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminde-            der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder\nrung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren               soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Ver-\nVerluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugs-            bindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des\nfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der           Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.","864                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n§16                               beschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche\nVeriußenmg des Betriebs                       Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun-\ngen. •Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören            Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel\nauch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung           unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. 5Hat der Veräuße-\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.         rer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre\n2\nAls Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital     vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1\numfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft;       entsprechend. wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\nim Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17     aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nachein-\nAbs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;                        ander unentgeltlich übertragen worden ist. einer der\nRechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesent-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer      lich beteiligt war.\n(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15                  1\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2);                                         (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters      der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1                  2\nsteigt. ln den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stel-\nSatz 1 Nr. 3).                                             le des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.\n3\n(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 Ist           Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug            erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die\nder Veräußerungskosten den Wert des Betriebsver-               Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend,\nmögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am           der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 'Ein Ver-\nBetriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. 2Der       äußerungsverlust ist nur zu berücksichtigen, wenn der\nWert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den        Veräußerer, bei jeweils unentgeltlichem Erwerb seine\nZeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5        Rechtsvorgänger,\nzu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf    a) die wesentliche Beteiligung im Rahmen der Gründung\nder Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer             der Kapitalgesellschaft entgeltlich erworben hat oder\noder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch\nals laufender Gewinn.                                          b) die Anteile mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung\nentgeltlich erworben hat und der Veräußerer oder im\n(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-           Fall des unentgeltlichen Erwerbs einer seiner Rechts-\nbebetriebs. 2Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt-           vorgänger während dieses Zeitraums wesentlich am\nschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs ver-               Kapital der Gesellschaft beteiligt war.\näußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers\nund auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen                (3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteu-\nUnternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn          er nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deut-\naus der Aufgabe des ~ewerbebetriebs als laufender              sche Mark übersteigt. der dem veräußerten Anteil an der\nGewinn. 3Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten           Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt\nWirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs            sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den\nveräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.          Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-\n4\nWerden. die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der      äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.\ngemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 5Bei            (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,\nAufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Perso-           wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn\nnen beteiligt waren. ist für jeden einzelnen Beteiligten der   ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder\ngemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei       wenn Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Kör-\nder Auseinandersetzung erhalten hat.                           perschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge-\n(4) 1 Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll-     zahlt wird. 21n diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der\nendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne      gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder\ndauernd berufsunfähig. so wird der Veräußerungsgewinn          zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft an-\nauf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, so-           zusehen. 1 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20\n2\nweit er 60 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag        Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den Einnahmen aus Kapitalver-\nist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er          mögen gehören.\nermäßigt sich um den Betrag. um den der Veräußerungs-\ngewinn 300 000 Deutsche Mark übersteigt.                                      c) Selbstlndlge Arbeit\n(§2Abs.1 Satz 1 Nr. 3)\n§17\nVeräußerung von Anteilen an Kapital-                                              §18\ngesellschaften bei wesentlicher Beteiligung               (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\n1\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch        1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 'Zu der freibe-\nder Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer               ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte\nKapitalgesellschaft. wenn der Veräußerer innerhalb der             wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,\nletzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich          unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-\nbeteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer        ständige Berufstätigkeit der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte,\nKapitalgesellschaft In eine Kapitalgesellschaft steht der          Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungs-\nVeräußerung der Anteile gleich. 8Anteile an einer Kapital-         ingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,\ngesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit        Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                    865\nund Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten     2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze,\nBücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-           Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinter-\nker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-           bliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die wegen\nberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und          Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten\nähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs\n3\nerst dann als Versorgungsbezüge, wenn der $teuer-\nim Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich         pflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er Schwer-\ntätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter         behinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nGrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-\n4                                                                § 19a\nantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-\ngehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-                         Überlassung von Vermögens-\ntenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-                     beteiligungen an Arbeitnehmer\ngegen;\n(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen-\n1\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,         wärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt\nwenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;          Sachbezüge in Form von Kapitalbeteiligungen oder Dar-\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver-    lehnsforderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-\ngütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für        satz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als\nVermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-         der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 8) ist\nsichtsratsmitglied.                                        und insgesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich-    übersteigt. 2Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Ver-\ntig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit         mögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6\nhandelt.                                                       unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer\nFrist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und\n(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört      über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nauch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-            bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung,\ngens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder         Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.\neines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-\n1\ndigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und\n2                                          (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalender-\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                                jahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung\nerhalten hat. 2Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine Ver-\n(4) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und\nmögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer\n§ 1Sa sind entsprechend anzuwenden.\nVermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachver-\nsteuerung durchzuführen. 3Für die nachzufordernde Lohn-\nd) Nichtselbständige Arbeit                       steuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)                  der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4\nergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung\n§19                              nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt\n(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit        werden. 4 Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die\ngehören                                                        Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer\ndas Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wert-\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere      papier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere\nBezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im         dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch\nöffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;          den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder           weil die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3\nund andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-        ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden\nleistungen.                                                ist. 5Eine vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Fest-\n2                                                              legung ist unschädlich, wenn\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-\nmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie        1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\nbesteht.                                                           getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-\n1\n(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe            gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig\nvon 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch                 geworden ist oder\ninsgesamt ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Ver-           2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\nanlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag).            gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der vor-\n2Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus frühe-             zeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat und\nren Dienstleistungen, die                                          im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der vor-\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts-            zeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens zwei\nbeitrag oder als gleichartiger Bezug                           Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind oder\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender        3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\ngesetzlicher Vorschriften,                                gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper-             mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-           hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder\nlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbän-         der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch\nden von Körperschaften                                    besteht oder\noder                                                       4. (weggefallen)","866                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-              stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Son-\ngung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine          dervermögen 70 vom Hundert des Werts der in die-\nErwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben-           sem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und\nordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen              stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu auf-\nhat.oder                                                       gelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das\nerste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechen-\n6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach\nNr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über\nAuflegung des Sondervermögens maßgebend,\nWertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im\nSinne des § 4 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-         6. Anteilscheine an einem ausländischen Recht unter-\ngesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperr-           stehenden Vermögen aus Wertpapieren, wenn die\nfrist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb            Anteilscheine nach dem Auslandinvestment-Gesetz\nvon Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3             im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen\nNr. 1 bis 6 veräußert werden; § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Fünf-       Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden\nten Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend                 dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder\nanzuwenden.                                                    § 15b Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver-\n(3) Vermögensbeteiligungen sind                                 öffentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte\nGeschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-\n1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder            scheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen\nan einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder           70 vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen\nzum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiver-         befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim\nkehr einbezogen sind,                                        Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß § 15\n2. Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber               des Auslandinvestment-Gesetzes ist für neu aufge-\nausgegeben werden oder an einer deutschen Börse              legte Vermögen aus Wertpapieren für das erste und\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt               zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht\nzugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,          oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des\nsowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom                   Vermögens maßgebend,\nArbeitgeber ausgegeben werden, wenn im Fall von           7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz\nNamensschuldverschreibungen des Arbeitgebers auf             und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\ndessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus            Gesetzes, wenn die Genossenschaft das Unter-\nder Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut ver-        nehmen des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut oder\nbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen                eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne\nprivatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut        des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämienge-\noder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich             setzes ist, die zum Zeitpunkt der Begründung oder\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,             des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit minde-\n3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere             stens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne\nausgegeben werden oder an einer deutschen Börse              wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegen-\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt               standes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz\nzugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind            und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Eini-\nund von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung            gungsvertrages genannten Gebiet hat und dort ent-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kre-            weder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbauge-\nditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den            nossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenos-\nGenußscheinen das Recht am Gewinn eines Unter-                senschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossen-\nnehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht              schaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen\nals Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1           Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen\nNr. 2 anzusehen ist,                                          Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,\n4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen,          8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer\ndie von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des              Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgege-            Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\nben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht                zes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des\nfür das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des              Arbeitgebers ist,\nErhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wert-\npapier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts            9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des\nder in diesem Sondervermögen befindlichen Wert-               § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des\npapiere nicht unterschreitet; für-neu aufgelegte Wert-        Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-\npapier-Sondervermögen ist für das erste und zweite            tungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeit-\nGeschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder             nehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15\nder erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Son-           Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzusehen ist,\ndervermögens maßgebend,\n10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\n5 Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermö-                auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers\ngen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne             aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut ver-\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-            bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen pri-\ngegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbe-                vatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder\nricht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des       Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich die-\nErhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der        ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                867\n11. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit            Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses     dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindest-\nGesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses          verzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend.\nUnternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht\nals Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1          (6) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach\nNr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte keine      Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz\nGenußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden.           und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut nach\n1\n(3a) Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinn-          § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nschuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unter-          schaftsgenossenschaften nicht entgegen.\nnehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-\nzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen              (7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 1O\ndes Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandel-        in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich\nschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen            hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der\noder Genußscheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausge-         Darlehnsforderung eine andere gleichwertige Vermögens-\n2\ngeben werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genos-          beteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeit-\nsenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe-         nehmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei ver-\nreich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des       schiedene Formen der Vermögensbeteiligung nach Ab-\nAktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem            satz 3 Nr. 1 bis 9 und 11 , von denen mindestens eine keine\nUnternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht             Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitge-\neinem Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, die          bers ist, zur Auswahl anzubieten.\ndas Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 3Eine\n(8) 'Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine\nStammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesell-\nWert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermö-\nschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne\nüberlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die\ndes § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes\nÜberlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen\nUnternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers\nHandel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrig-\nverbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem\nsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten\nGeschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das Unterneh-\nKurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr\nmen des Arbeitgebers ist, gleich. 4 Eine Beteiligung als stil-\nals neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über\nler Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und                                                  3\ndie Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Be-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nschlußfassung über die Überlassung eine Notierung nicht\ndas im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-\nvor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem\nschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des\nletzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amt-\nArbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Ver-                                                   4\nlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3\ntrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen\ngelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im\ngesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung\nSinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten\nals stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitge-\nMarkt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr ein-\nbers gleich. 5 Eine Darlehnsforderung gegen ein Unterneh-\nbezogen sind. 5Sind am Tag der Überlassung von Vermö-\nmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3\ndieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-\nmehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung\ngesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-\nüber die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des\nnehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genuß-\nTages der Beschlußfassung über die Überlassung im\nrecht an einem solchen Unternehmen stehen einer Dar-\nSinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. 11Der\nlehensforderung gegen den Arbeitgeber oder einem\nWert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat-\nGenußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich.\nzes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der\n1\n(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen         Über1assung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteili-\nim Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der              gungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 1O und 11 wird\ngewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige             mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere\nMindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begün-       Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-\nstigt, wenn                                                    den. \"Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nNr. 8 sind mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der\n1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung\nÜberlassung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des\nerklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung\nBewertungsgesetzes festzustellen ist oder war.\nwerde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung\nnicht überschreiten, oder                                    (9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-\n2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-           sen werden über\npunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung           1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach Ab-\ndie Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-        satz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,\npapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberich-\nten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten         2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-\nKalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalender-              pflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteue-\nmonat der Ausgabe vorausgeht.                                  rung,\n(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des          3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des Kalen-\nAbsatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des                  derjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung\nAbsatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine           der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,","868               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteue-            Sonderausgabenabzug nach § 1OAbs. 2 Satz 2 Buch-\nrung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen          stabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versiche-\nVerfügung oder Aufhebung der Festlegung.                      rungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen\ngutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 1O\ne) Kapitalvermögen                              Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.\n5\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)                      Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsge-\nbundenen Lebensversicherungen entsprechend anzu-\nwenden;\n§20\n7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören              wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige            Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur\nBezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit denen             Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch\ndas Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer               wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen\nKapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an            Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der\nGesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs-          Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung\nund Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbau-             der Kapitalanlage;\ntreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-    8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\nschen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen                 einschließlich der Schatzwechsel.\ngehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die                1\nBezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie            (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\naus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichti-      auch\ngen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im          1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den\nSinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuer-            Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an\ngesetzes als verwendet gilt;                                  deren Stelle gewährt werden;\n2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder       2. Einnahmen aus der Veräußerung\nnach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-\nKörperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne\nchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn\nder Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für Aus-\ndie dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile\nschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des\nnicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung tritt\n§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet\nan die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;\ngilt und die Bezüge nicht zu den Einnahmen im Sinne\nder Nummer 1 gehören. 2Nummer 1 Satz 3 gilt entspre-          b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den\nchend;                                                             Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver-\nschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver-\n3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach                 schreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entspre-\nden §§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach § 52                  chendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und\ndes Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör-                  Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der\nperschaftsteuer. 2Die anzurechnende oder zu vergü-                 Schuldverschreibung;\ntende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des\n§ 36e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-             3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen\nschaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-             und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen\nmen im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-             Schuldverschreibungen mitveräußert werden und das\nzes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;                              Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung\nder Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des lau-\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-               fenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) beson-\ngewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-          ders in Rechnung gestellt ist;\nschen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter\noder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.       4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von\n2\nAuf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des       a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschrei-\nBetriebs ist § 15a sinngemäß anzuwenden;                           bungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen\n5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren-                   Kapitalforderungen durch den ersten und jeden\nten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und                weiteren Erwerber,\nTilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen          b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen\nanzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest            und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsschei-\nentfällt;                                                          ne und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und\n6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen                    Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen,\naus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versiche-            Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitatforde-\nrungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten                  rungen durch den zweiten und jeden weiteren\nsind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im            Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten\nSinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträ-            Preis,\ngen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall         c) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen\ndes Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf                   und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen\nJahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden.                oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht\n3\nSatz 2 gilt nicht in den Fällen des§ 10 Abs. 1 Nr. 2             besonders in Rechnung gestellt werden oder bei\nBuchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10            denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen\nAbs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den                Ereignis abhängt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 869\nd) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen                      f) Vermietung und Verpachtung\nund sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen                         (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)\noder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in\nunterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich                                     §21\nlange Zeiträume gezahlt werden,\n(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\nsoweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallen-   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von un-\nden Emissionsrendite entsprechen. 2Weist der Steuer-            beweglichem Vermögen, insbesondere von Grund-\npflichtige die Emissionsrendite nicht nach, gilt der            stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein\nUnterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und             Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den\nden Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder               Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\nEinlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als            stücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewin-\n3\nKapitalertrag. 0ie Besteuerung der Zinsen und Stück-            nungsrecht);\nzinsen nach Absatz 1 Nr. 7 und Satz 1 Nr. 3 bleibt\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sach-\nunberührt; die danach der Einkommensteuer unter-\ninbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebs-\nliegenden, dem Veräußerer bereits zugeflossenen\nvermögen;\nKapitalerträge aus den Wertpapieren und Kapitalforde-\nrungen sind bei der Besteuerung nach der Emissions-        3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\n4\nrendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die            Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-\nEinlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei            lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von\nderen Endfälligkeit durch den zweiten und jeden weite-           gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten\nren Erwerber entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind               und Gefällen;\nnicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genuß-         4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\nrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzu-            zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nwenden.                                                          Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nund die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum\n2\nDie Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ein-                  beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.\nnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zins-\nansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der\n2\n§ 15a ist sinngemäß anzuwenden.\nNummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder                 (2) 1Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung\nSchuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren           gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nverbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins-   Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen\nansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffent-        ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung\nliches Schuldbuch eingetragen sind.                             einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und\nGärten. 2 Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer\n1\n(2a) Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des              Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3 erzielt der Anteilseigner. 2Anteils-     der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlas-\neigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung          sung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil\ndie Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absat-          aufzuteilen.\nzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlus-\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder\nArt sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-\nPfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1\nnen, soweit sie zu diesen gehören.\nNr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                                          §21a\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-                      Pauschalierung des Nutzungswerts\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit              der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus\noder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie\ndiesen Einkünften zuzurechnen.                                     (1) 1 Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im\nSinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der\n1\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-       Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts\ngen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von            des Grundstücks ermittelt. 2Satz 1 gilt auch bei einer Woh-\n6 000 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).             nung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.\n3\n2\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein             Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in\ngemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12 000 Deutsche               dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine\n3\nMark gewährt. 0er gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei          anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen\nder Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte       1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder\nabzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminder-\nten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6 000          2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder\nDeutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag                Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Ver-\ninsoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten               mietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur\nKapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen             dauernden Nutzung vermietet oder\nEhegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Freibetrag und der            3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt\ngemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als             oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der\ndie um die Werbungskosten einschließlich einer abzu-                 zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte\nziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapital-                  Teil des Hauses mindestens 33½ vom Hundert der\nerträge.                                                             gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.","870                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n4\nAls Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hundert        teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über1assen und\ndes maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzu-            liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3\nsetzen. 5Uegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2           nicht vor, so vermindert sich der maßgebende Einheits-\nnicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der     wert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Ver-\nTeil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen           hältnis der Nutzflächen auf den gewerblich oder beruflich\nKalendermonate entfällt, in denen diese Voraussetzungen        genutzten Teil des Grundstücks entfällt. 2Dasselbe gilt,\nvor1iegen.                                                     wenn Teile des Einfamilienhauses oder Teile einer Woh-\n1\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest-    nung in einem anderen Haus vermietet sind und die Ein-\nstellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-      nahmen hieraus das Dreifache des anteilig auf die vermie-\noder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des       teten Teile entfallenden Grundbetrags, mindestens aber\nKalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender-          1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, übersteigen.\njahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermit-           (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die\n2\nteln ist. 1st das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst    gesamte Fläche des Grundstücks größer als das Zwanzig-\ninnerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, fOr das     fache der bebauten Grundfläche ist; in diesem Fall ist\nder Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert     jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der\nmaßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus oder das         sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde, wenn die\nandere Haus festgestellt wird.                                 gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer als das\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt werden:        Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.\n1\n1. die mit der Nutzung- des Grundstücks zu Wohn-                  (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-\nzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen-           wenden,\nden Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;            1. bei dem der Antrag auf Baug~nehmigung vor dem\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus                30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-\noder dem anderen Haus in Anspruch genommen                     fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts-\nwerden, nach Abzug der Schukizjnsen im Sinne der               wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nNummer 1; Absetzungen für Abnutzung nach § 7                   oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist\nAbs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt              oder\nwerden.                                                    2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge\n1\n(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das der         erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September                   für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-\nmer 1 vorlagen.\n1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen\n2\nvor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft wor-        An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die\nden ist, können die mit der Nutzung des Grundstücks zu         Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des\nWohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-              Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. 3lm Fall der\nhenden Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder An-           Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerkleinsied-\nschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren           lungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nüber die Höhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von         31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt\njeweils 10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3             worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn\nNr. 1 gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. 2Soweit          die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 angeschafft worden\n4\nder Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem              sind. 1m Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu\nUmfang im Erstjahr in Anspruch genommen werden kann,           einer anderen Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht an-\nkann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder       zuwenden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbau-\nAnschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.          arbeiten begonnen oder der für den Umbau erforderliche\n3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle         Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. 5An die\nder Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das Haus         Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bau-\nbis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft         anzeige, wenn diese baurechtlich ausreicht.\nhat. •Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem\nHaus, für das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982                           g) Sonstige Einkünfte\ngestellt und bei dem mit den Bauarbeiten nach dem                                 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)\n30. September 1982 begonnen worden ist. 5Satz 1 gilt ent-\nsprechend für Schuldzinsen, die mit den Herstellungs-                                       §22\nkosten für Ausbauten und Erweiterungen an einem Haus\nim Sinne des Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammen-                         Arten der sonstigen Einkünfte\nhang stehen, wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder            Sonstige Einkünfte sind\ndie Erweiterung nach dem 30. September 1982 begon-\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie\nnen worden ist und der Ausbau oder die Erweiterung\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 -bis 6 bezeichneten Ein-\nvor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist. 8An die\nkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig\nStelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauan-\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-\nzeige, wenn diese baurechtlich ausreicht. 1Satz 5 ist nicht\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten\nanzuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-\nPerson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger\nzes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen worden\nzuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-\nsind.\nmensteuerpflichtig oder unbeschrlnkt körperschaft-\n(5) 1Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerbli-           steuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzu-\nchen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstück            rechnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                            871\na) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti-                   1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\ngen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körper-                        § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                              nen;\nmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter\n2.    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\nZwecke im Sinne der§§ 52 bis 54 der Abgabenord-\n§23;\nnung gewährt werden, und\nb) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die                      3.    Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\nSteuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stel-                      ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den\nle von Familienfideikommissen getreten sind, in der                      Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                         gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-\n611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.                           lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-\nstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteu-\n3\nZu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören                            erpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark\nauch                                                                                                                3\nim Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen                          Werbungskosten die Einnahmen, so darf der über-\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten                        steigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens\n2\nsind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die                           nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied                           § 10d abgezogen werden;\nzwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem                        4.    Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kran-\nBetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des                        ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangs-\nKapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche                         gelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versor-\nLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser                   gungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf\nLaufzeit zu berechnen. 3 Der Ertrag des Renten-                          Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europa-\nrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden                         abgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge,\nTabelle zu entnehmen:                                                     die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Län-\nder gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch\nBei Beginn             Bei Beginn            Bei Beginn\nder Rente   Ertrags-   der Rente  Ertrags-   der Rente  Ertrags-       das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwandsent-\nvollendetes   anteil  vollendetes   anteil   vollendetes  anteil        schädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Man-\nLebensjahr      in     Lebensjahr     in     Lebensjahr     In\ndes Renten-    v.H.    des Renten-   v.H.    des Renten-   v.H.          dat veranlaßten Aufwendungen nicht als Werbungs-\nberechtigten           berechtigten           berechtigen                kosten abgezogen werden. Wahlkampfkosten zur\nErlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro-\nObis 3        73         44         49          68        23           päischen Parlament oder im Parlament eines Landes\n4bis 5        72         45         48          69        22           dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.\n6bis 8        71         46         47          70        21           4\nEs gelten entsprechend\n9 bis 11      70         47         46          71        20\na) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetz-\n12 bis 13        69         48         45          72        19\nlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengeset-\n14 bis 15        68         49         44          73        18\nzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu\n16 bis 17        67         50         43          74        17\nKranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3\n18 bis 19        66         51         42          75        16\nNr.62,\n20bis21          65         52         41          76        15\n22 bis23         64         53         40          77        14           b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim zusam-\n24bis25          63         54         39          78        13               mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von\n26bis27          62         55         38          79        12               § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-\n28         61         56         37     80bis81        11               stens ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im\n29bis30          60         57         36          82        10               Veranlagungszeitraum steuerfrei,\n31         59         58         35          83\n•\n9         c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe ge-\n32bis33          58         59         34     84bis85          8              zahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34\n34         57         60         32     86bis87          7              Abs.3.\n35         56         61         31          88          6\n36bis37          55         62         30     89bis91          5                                   §23\n38         54         63         29     92bis93          4\n39         53         64         28     94bis96          3                        Spekulationsgeschäfte\n40         52         65         27       ab97           2       (1) 1Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind\n41 bis42         51         66        26\n43         50         67         25                           1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwi-\nschen Anschaffung und Veräußerung beträgt:\n4\nOie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\nten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke\nund aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\nunterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungs-\nmehrerer Personen oder einer anderen Person als\nrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\ndes Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\nrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,                    b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei\nwird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;                                   Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,                    2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung\ndie als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;                           der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.","872                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n2\nDie Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren          sehe Mark im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne\noder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesell-           des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des\nschaft gilt auch für Zwecke dieser Vorschrift als Anschaf-      § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des\nfung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.          § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung\n1\n(2) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirt-       des Betrags außer Betracht. 'Der Altersentlastungsbetrag\nwird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn\nschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften\ndes Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist.\n2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen            hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 1m Fall der Zu-\n4\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b vor1iegen. 3 Bei        sammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommen-\nsteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten geson-\nder Veräußerung von Anteilscheinen an Geldmarkt-, Wert-\ndert anzuwenden.\npapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-Sondervermögen\nsowie von ausländischen Investmentanteilen gilt Satz 1\nnur, soweit im Veräußerungspreis ein Zwischengewinn\nIII. Veranlagung\nenthalten ist.\n(3) 1Gewinn oder Vertust aus Spekulationsgeschäften ist                                   §25\nder Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-\nseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und              Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\n2\nderi Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs-                (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-\noder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen             derjahrs (Veranlagungszeitraum) nach cfem Einkommen\nfür Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderab-                veranlagt, das der StEJuerpflichtige in diesem Veranla-\nschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte       gungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen wor-       Veranlagung unterbleibt.\nden sind. SGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben\n(2) (weggefallen)\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte\n1\nGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut-               (3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-\nsche Mark betragen hat. \"Verluste aus Spekulations-             anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung ab-\n2\ngeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulations-            zugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammen-\ngewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-         veranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuer-\njahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht         erklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten die\nnach§ 10d abgezogen werden.                                     getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegat-\nten die besondere Veranlagung für den Veranlagungs-\nzeitraum der Eheschließung(§ 26c), hat jeder der Ehegat-\nh) Gemeinsame Vorschriften                         ten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4 Der\nSteuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigen-\n§24                               händig zu unterschreiben. 5Eine gemeinsame Einkom-\nmensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhän-\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch\ndig zu unterschreiben.\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-                                      §26\nnahmen oder                                                           Veranlagung von Ehegatten\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,\n(1) 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nfür die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer\nsteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des\nAnwartschaft auf eine solche;\n§ 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach       diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeit-\n§ 89b des Handelsgesetzbuchs;                         raums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla-\ngungszeitraums eingetreten sind, können z.wischen ge-\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des\ntrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechts-\n(§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Ehe-\nverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und z.war\nschließung können sie statt dessen die besondere Veran-\nauch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts-\nlagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, die im laufe des\nnachfolger zufließen;\nVeranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von              Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf      der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-\nsolche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-          der geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten\ngen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken         die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.\n3\nfür öffentliche Zwecke zusammenhängen.                     Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst wor-\nden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere\n§24a                              Veranlagung nach § 26c wählen.\nAltersentlastungsbetrag                        (2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehegatten\n1\nAltersent1astungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hun-     werden zusammen veranlagt oder - für den Veranla-\ndert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Ein-         gungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt,\nkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind,   wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart\nhöchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 720 Deut-          wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  873\nrungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll                                    §27\nabzugeben.                                                                              (weggefallen)\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun-\ngen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegat-\nten die Zusammenveranlagung wählen.                                                         §28\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n§26a                                 Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten                die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-\nden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig\n(1) 1 Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in    ist.\n§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von\nihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines\n§29\nEhegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen\nEhegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der                                (weggefallen)\nEinkünfte mitgewirkt hat.\n(2) 1Sonderausgaben nach§ 10 Abs. 1 Nr. 8 und außer-                                     §30\ngewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden in Höhe\ndes bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in                                      (weggefallen)\nBetracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen\njeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht\ngemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 2 Die nach                                   IV. Tarif\n§ 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den\nEhegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem\nEhegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu ge-                                        §31\nwährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in dem                           Familienleistungsausgleich\nVerhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach§ 7b\noder Abzugsbeträge nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach             1\nDie steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags\n§ 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen.        in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch\nden Kinderfreibetrag nach § 32 oder durch Kindergeld\n(3) Die Anwendung der §§ 10a und 10d für den Fall des      nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld\n2\nÜbergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-           dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der\nmenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur            Familie. 3 lm laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als\ngetrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht       Steuervergütung monatlich gezahlt. •Wird die gebotene\nentnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste          steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in\nvorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt.              vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Ein-\n5\nkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. ln die-\n§26b                              sen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Lei-\nstungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie\nZusammenveranlagung von Ehegatten                  dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Aus-\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden           gleichs zustehen. 8Wird nach ausländischem Recht ein\ndie Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-     höheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt\ngerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,           sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kin-\nsoweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten       dergeldes.\nsodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.\n§32\n§26c                                    Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag\nBesondere Veranlagung für den                     (1) Kinder sind\nVeranlagungszeitraum der Eheschließung\n1. Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte\n(1) 1 Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-          Kinder,\nzeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-\n2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige\ndelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2§ 12\ndurch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\nNr. 2 und § 33c Abs. 2 bleiben unberührt. 3§ 26a Abs. 1 gilt\nnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-\nsinngemäß.\nhalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflege-\n(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren            verhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der\nnach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagen-              Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwe-\nde Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver-               sentlichen Teil auf seine Kosten unterhält).\nwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a\n(2) 1 Besteht bei einem angenommenen Kind das Kind-\nAbs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.\nschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vor-\n2\n(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder       rangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 1st\nunberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32        ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes\nAbs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der        Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflege-\nEheschließung begründet wird.                                 kind zu berücksichtigen.","874                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es                 der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum,\nlebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalender-               höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen\nmonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch                   Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst-\nnicht vollendet hat, berücksichtigt.                                 verweigerern für die Dauer des inländischen gesetz-\n(4) 1 Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird        lichen Zivildienstes, oder\nberücksichtigt, wenn es                                          3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos           dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\nist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung          Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nsteht oder                                                      ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Tätigkeit\nentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und                   des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei\na) für einen Beruf ausgebildet wird oder                        anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer\ndes inländischen gesetzlichen Zivildienstes,\nb) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-\ndungsabschnitten von höchstens vier Monaten            über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.\nbefindet oder                                          2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-           Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen\nzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder            Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist l:lie\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes     Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 8\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres       gilt entsprechend. 4 Dem gesetzlichen Grundwehrdienst\noder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des   oder Zivildienst steht der entsprechende -Dienst, der in\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo-       dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngischen Jahres leistet oder                            geleistet worden ist, gleich.\n1\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-           (6) Für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuer-\nrung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.           pflichtigen wird ein Kinderfreibetrag von 288 Deutsche\nMark für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzun-\n2\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,\ngen vorgelegen haben, bei der Veranlagung zur Einkom-\nwenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des\nmensteuer vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten,\nUnterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder\ndie nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer\ngeeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark\nveranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von 576 Deut-\nim Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es\nsche Mark monatlich abgezogen, wenn das Kind zu bei-\nnach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-\nden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3 Ein\nwendig und angemessen ist. 3 Bezüge, die für besondere\nKinderfreibetrag von 576 Deutsche Mark monatlich wird\nAusbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer\nauch abgezogen, wenn\nAnsatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für\n4\nsolche Zwecke verwendet werden. Für die Umrechnung               1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-\nausländischer Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist              schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\nder Mittelkurs der jeweils anderen Währung maßgeblich,           2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat\nder an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September               oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-\ndes Jahres vor dem Veranlagungszeitraum amtlich festge-              verhältnis steht.\nstellt ist. 5Wird diese Währung an der Frankfurter Devisen-\nbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maß-\n4\nFür ein nicht nach§ 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt ein-\ngeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem                kommensteuerpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag\nInternationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentati-           nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen\nven Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark              seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist.\n5\n6\nergibt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Vorausset-             Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt ein-\nzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2        kommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-\nnicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um         setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf\nein Zwölftel. 1 Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf         Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen\ndiese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.            Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der\n8\nEin Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und           andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem\nBezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 6 nicht ent-          Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt.\n8\ngegen.                                                             Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stief-\nelternteil oder Großeltern übertragen werden, wenn sie\n(5) 1ln den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2    das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; dies\nBuchstabe a wird ein Kind,                                       kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils\n1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-              geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen\ndienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dien-      werden kann.\nstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die                (7) 1 Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark\n- Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdien-          wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-\nstes oder Zivildienstes, oder                               Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der\n2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei    auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Ein-\nJahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs-             kommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abge-\naienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehr- oder      zogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für\nZivildienstes geleistet wird, verpflichtet hat, für einen  mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                875\n2\nInland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen      zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark\noder einem Elternteil und einem Großelternteil mit Woh-        ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkom-\nnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder       mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3\nGroßelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im            (Einkommensteuer-Splittingtabelle).\nKalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mut-              1\n(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden\nter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Groß-\nzur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das\nelternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur\nzu versteuernde Einkommen\neinheitlich ausgeübt werden. 3ln Fällen, in denen ein Kind\nnur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil           1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-\ngemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. \"Als Woh-          anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem\nnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die           der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige\nWohnung eines Elternteils oder Großelternteils, der nach           und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines\n§ 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.              Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\n5\nDie Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige          erfüllt haben,\nKalenderjahre widerrufen werden.                              2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-\nderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufge-\n§32a                                löst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr\nEinkommensteuertarif                           a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt\n1\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach                 haben,\ndem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbe-\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und\nhaltlich der§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche\nMark für zu versteuernde Einkommen                                 c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte\nebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\n1. bis 12 095 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):\nSatz 1 erfüllen.\nO;\n2\nDies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst\n2. von 12 096 Deutsche Mark bis 55 727 Deutsche Mark:\nworden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die\n(86,63 · y + 2 590) · y;\nbesondere Veranlagung nach§ 26c wählen.\n3. von 55 728 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:         2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß\n(151,91 · z + 3 346) · z + 12 949;                        der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur\n4. von 120 042 Deutsche Mark an:                               Einkommensteuer veranlagt wird.\n0,53 · X - 22 842.\n3\n„y\" ist ein Zehntausendstel des 12 042 Deutsche Mark                                      §32b\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden                             Progressionsvorbehalt\nEinkommens. \",,z\" ist ein Zehntausendstel des 55 674\nDeutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten              (1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Ver-\nzu versteuernden Einkommens. 5,,x\" ist das abgerundete         anlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder\nzu versteuernde Einkommen.                                     ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5\nSatz 4 Nr. 2 Anwendung findet,\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-\n1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-\nsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-\ngeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Kon-\nBetrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne\nkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersübergangs-\nRest teilbar ist.\ngeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unter-\n(3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-                  haltsgeld als Zuschuß, Überbrückungsgeld, Einglie-\nsteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-                derungsgeld, Eingliederungshilfe oder Krankengeld\nfolge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema                       nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus Lan-\nergibt. 2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen erge-             desmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäi-\nbenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechen-                    schen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen\nschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgen-             nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,\nden Dezimalstellen sind fortzulassen. 30er sich ergebende          b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Vertetztengeld,\nSteuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-                 Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzlei-\nBetrag abzurunden.                                                      stungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deut-                 Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Kran-\nsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3                     kenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten\nberechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem                    Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nGesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grund-                     wirte,\ntabelle).                                                          c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschafts-\n1\n(5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen                   geld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter-\nzur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarif-                schutzgesetz sowie den Zuschuß nach § 4a der\nliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34 und                  Mutterschutzverordnung oder einer entsprechen-\n34b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die                   den Landesregelung,\nHälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens                 d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach\nnach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). 2Für            dem Soldatenversorgungsgesetz,","876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1\ne) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem              (2) Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift\nBundes-Seuchengesetz,                                  sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinn-\nanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbe-\nf) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld\nsteuergesetzes der Gewerbesteuer unter1iegen. 2Ausge-\nnach dem Bundesversorgungsgesetz,\nnommen sind Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9\ng) Aufstockungsbeträge       nach   dem    Altersteilzeit- Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbe-\ngesetz,                                                steuergesetzes zu kürzen sind; ausgenommen sind auch\nh) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-           Kürzungsbeträge nach§ 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergeset-\nhaltssicherungsgesetz,                                 zes, soweit sie auf Anteile am Gewinn einer ausländischen\nBetriebsstätte entfallen, sowie Gewinne, die einer Steuer-\ni) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die          ermäßigung nach § 34 unterliegen.\nGewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar\n1\n1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapi-       (3) Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am\ntel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini-    zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemißt\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-          sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September      Absatz 2 zur Summe der Einkünfte. 2Übersteigen die\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen       gewerblichen Einkünfte nach Absatz 2 die Summe der\nund Maßgaben fortgilt, oder                            Einkünfte, ist der Entlastungsbetrag nach Absatz 4 auf der\nGrundlage des gesamten zu versteuernden Einkommens\n2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum                        3\nzu ermitteln. Der gewerbliche Anteil ist auf den nächsten\nnicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen             durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-\nhaben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbe-        Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54 ohne\nschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7  Rest teilbar ist.\nSatz 3 geregelten Fälle,                                            1\n(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zu-\n3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung           nächst für den abgerundeten gewerblichen Anteil die Ein-\nder Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwi-            kommensteuer nach § 32a berechnet. 2Von diesem Steuer-\nschenstaatlichen übereinkommen unter dem Vorbe-            betrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein\nhalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Ein-          zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100 224 Deut-\nkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung           sche Mark entfällt, sowie 4 7 vom Hundert des abgerunde-\nvon § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2     ten gewerblichen Anteils, soweit er 100 224 Deutsche\nim Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Ein-           Mark übersteigt, abzuziehen. 3 Der sich hieraus ergebende\nkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren           Entlastungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark aufzu-\nSumme positiv ist,                                         runden.\n1\nbezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde         (5) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer\nEinkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.                veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das\n(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der          zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte\nSteuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der       ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach\nEinkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde          den Absätzen 1 bis 4 ergibt. Die Ehegatten sind bei der\n2\nEinkommen vermehrt oder vermindert wird um                     Verhältnisrechnung nach Absatz 3 gemeinsam als Steuer-\npflichtiger zu behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen       Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a\nnach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a            Abs. 6 zu ermitteln ist.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a), soweit er nicht bei der\nErmittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                                  §33\nabziehbar ist;                                                          Außergewöhnliche Belastungen\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichne-         (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\nten Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen           größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl\naußerordentlichen Einkünfte.                               der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,\n(3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absat-    gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-\nzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder späte-     stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag\nstens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem Empfän-         die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der\nger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe        Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare\nder während des Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu          Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der\nbescheinigen. 2 ln der Bescheinigung ist der Empfänger auf     Einkünfte abgezogen wird.\ndie steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine                  1\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen\nSteuererklärungspflicht hinzuweisen.                           zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch-\nlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und\n§32c                              soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwen-\ndig sind und einen angemessenen Betrag nicht über-\nTarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften\nsteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,\n(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerb-          Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben\nliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren       dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne\nAnteil am zu versteuernden Einkommen mindestens                des§ 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonder-\n100 278 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen         ausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen,\nEinkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4            die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als\nabzuziehen.                                                    außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                877\n(3) 1 Die zumutbare Belastung beträgt                             (2) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\nfür die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen\nüber\n30000\nKinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird auf An-\nbis            über    trag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein\nbei einem Gesamtbetrag\n30000\nDM    100 000\nder Einkünfte                    bis            Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:\nDM     100 000\nDM\nDM              1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet hat, in Höhe von 1 800 Deutsche Mark, wenn das\n1. bei Steuerpflichtigen,\nKind auswärtig untergebracht ist;\ndie keine Kinder haben und bei\ndenen die Einkommensteuer                                   2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in\nHöhe von 2 400 Deutsche Mark. 2 Dieser Betrag erhöht\na) nach § 32a Abs. 1,                 5       6       7\nsich auf 4 200 Deutsche Mark, wenn das Kind auswär-\nb) nach § 32a Abs. 5 oder 6                                      tig untergebracht ist.\n(Splitting-Verfahren)             4       5       6     2\nDie Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um\nzu berechnen ist;                                           die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur\n2. bei Steuerpflichtigen mit                                      Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsaus-\nbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3 600\na) einem Kind                                                Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die\noder zwei Kindern,               2        3       4     von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln\nb) drei oder mehr Kindern             1       1       2     oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche\nMittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 3 Für ein nicht un-\nvom Hundert\nbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern\ndes Gesamtbetrags\nsich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absat-\nder Einkünfte.       zes 1 Satz 5. 4 Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für das-\n2\nselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungs-\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er         freibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezo-\neinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.                    gen werden. 5Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die\nzusammen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\n§33a                              nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                jeder die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1\nbis 3. 6Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in\n(1) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen           einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zu-\nfür den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer         sammen die Hälfte des Abzugsbetrags. 1 Liegen im Fall\ndem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber             des Satzes 6 bei einem Elternpaar die Voraussetzungen\ngesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf             des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erhält jeder Elternteil\nAntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die                                                   8\nein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag\nAufwendungen bis zu 12 000 Deutsche Mark im Kalender-             eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26\njahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.             Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze\n2\nDer gesetz~ich unterhaltsberechtigten Person gleichge-          5 bis 7 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der\nstellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt be-          einem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf\nstimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf          den anderen Elternteil übertragen werden.\ndie Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt\n3\nwerden. Voraussetzung ist, daß weder der Steuerpflich-               (3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\ntige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinder-           durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so kön-\nfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person        nen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Ge-\nhat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes        samtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:\nVermögen besitzt. •Hat die unterhaltene Person andere             1. 1 200 Deutsche Mark ,m Kalenderjahr, wenn\nEinkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts\nbestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Be-                a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ntrag von 12 000 Deutsche Mark um den Betrag, um den                         trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\ndiese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 Deut-                       endet hat oder\nsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von                b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines\nder unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffent-                   nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder\nlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hier-                  eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im\nfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 51st                  Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6 oder einer\ndie unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen-                       anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhalte-\nsteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezo-                     nen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1\ngen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohn-                     gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im\nsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und                          Haushalt erforderlich ist,\nangemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich\n2. 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in\nnach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige\nNummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im\nzum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inlän-\ndischen Maßstäben zu beurteilen. 8Werden die Aufwen-                   Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.\n2\ndungen für eine unterhaltene Person von mehreren                    Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin-\nSteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des        gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwen-\nsich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der sei-              dungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit\nnem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.             denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so kön-","878                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nnen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom                 3\nfür Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind,\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:                    und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200\n1. 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder          Deutsche Mark.\nsein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem             1\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nHeim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,      bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen ·Pausch-\n2. 1 800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur              betrag von 720 Deutsche Mark (Hinterbliebenen-Pausch-\ndauernden Pflege erfolgt.                                  betrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet wer-\nden\n3\nDie jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können\nauch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des           1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen                anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-\nwerden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebe-              sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für\ndürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen                 entsprechend anwendbar erklärt, oder\nHaushaltsführung gehindert.                                     2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den\n1                                                            sicherung oder\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht             3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-\nvorgelegen haben, ennäßigen sich die dort bezeichneten               bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls ver-\nBeträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge\n2\nstorbenen Beamten oder\nder unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese\nKalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1            4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als                 gesetzes über die Entschädigung für Schäden an\nAusbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die                  Leben, Körper oder Gesundheit.\nzeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalen-         2\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\ndermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.                 Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-          Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden\nsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften             ist.\nbezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine                 (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-\nSteuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.            terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der\nsteuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld\n§33b                              erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den\nPauschbeträge für Behinderte,                  Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in\nHinterbliebene und Pflegepersonen                 Anspruch nimmt. 2Erhalten für das Kind mehrere Steuer-\npflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, so gilt\n(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die             für die Übertragung des Pauschbetrags § 33a Abs. 2\neinem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung        Satz 5 bis 7 sinngemäß. 3Abweichend hiervon kann auf\nerwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach         gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Vor-\n§ 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen            aussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei\n(Behinderten-Pauschbetrag).                                     einer Veranlagung zur Einkommensteuer der zu übertra-\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                               gende Pauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem\nFall kann eine Steuerermäßigung nach§ 33 wegen der\n1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-\nAufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag\nstens 50 festgestellt ist;\ngilt, nicht gewährt werden.\n2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger\n(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nals 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn\neinem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person\na) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach           erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau-     er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen\nfende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn       Pauschbetrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr\ndas Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch       geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür\nauf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-     keine Einnahmen erhält. 2Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist\nfunden worden ist, oder                               eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regel-\nb) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der          mäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer\nkörperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf       persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages frem-\neiner typischen Berufskrankheit beruht.               der Hilfe dauernd bedarf. 3Oiese Voraussetzungen sind\nauch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung\n(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem       oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrich-\ndauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge             tungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe z.war nicht dau-\nwerden gewährt bei einem Grad der Behinderung                  ernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereit-\nvon 25 und 30                           600 Deutsche Mark,      schaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. CVoraussetzung ist,\nvon 35 und 40                           840 Deutsche Mark,      daß der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in\nvon 45 und 50                         1 11 0 Deutsche Mark,     seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebe-\nvon 55 und 60                         1 410 Deutsche Mark,      dürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürfti-\nvon 65 und 70                         1 740 Deutsche Mark,      ger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeit-\nvon 75 und 80                         2 070 Deutsche Mark,      raum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der\nvon 85 und 90                         2 400 Deutsche Mark,      Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der\nvon 95 und 100                        2 760 Deutsche Mark.      Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  879\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                 §34\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-                           Außerordentliche Einkünfte\nmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für\ndie Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.                 (1) 1Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte\nenthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer\n§33c                              nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. 2 Dieser\nbeträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der\nKinderbetreuungskosten                      den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark nicht über-\n(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung      steigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der\neines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden           sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes im             dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich\nSinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu Beginn des        der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte\nKalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet         zu bemessen wäre. 3Auf das verbleibende zu versteuernde\nhat, können als außergewöhnliche Belastungen abgezo-          Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkom-\ngen werden, wenn die Aufwendungen wegen                       mensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten\n4\nnicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen\n1. Erwerbstätigkeit oder                                      Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.\n2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung           (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absat-\noder                                                     zes 1 kommen nur in Betracht\n3. Krankheit                                                  1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1,\ndes Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit sie            §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\ndie zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen.         2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;\n2\nlm Fall des Satzes 1 Nr. 3 muß die Krankheit innerhalb\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24\neines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens\nNr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei\ndrei Monaten bestanden haben. 3Satz 2 gilt nicht, wenn\nJahren nachgezahlt werden.\nder Krankheitsfall unmittelbar im Anschluß an eine Er-\nwerbstätigkeit eintritt. 4 Die Aufwendungen können nur           (3) Die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Vergü-\nberücksichtigt werden, soweit sie den Umständen nach          tung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, beträgt das Drei-\nnotwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht            fache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkom-\nübersteigen. 5Aufwendungen für Unterricht, die Vermitt-       mensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu ver-\nlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Frei-      steuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes\nzeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.                 Einkommen) und der Einkommensteuer für das verblei-\n1\nbende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Drit-\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheirate-\ntels dieser Einkünfte.\nte, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. 2Als\nalleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte                                    §34a\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n1\n(weggefallen)\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei\nAlleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000\n§34b\nDeutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. 2Dieser\nBetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deut-                  Steuersätze bei außerordentlichen\n3\nsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die                        Einkünften aus Forstwirtschaft\nVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz\nermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende\nnicht vorgenommen, so sind die ermäßigten Steuersätze\nHöchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.\ndieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holz-\n4\nGehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei\nnutzungsarten anzuwenden:\nAlleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maß-\ngebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte          1. Außerordentliche Holznutzungen. 2Das sind Nutzun-\nanzusetzen.                                                       gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes\n1\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei         Gründen erfolgt sind. 3Bei der Bemessung ist die\nAlleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) minde-           außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschafts-\nstens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalen-            jahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren ein-\n2\nderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für               gesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu\n3\njedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3                 kürzen. 4Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte\nSatz 3 und 4 gilt entsprechend.                                   Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holz-\n(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-          nutzungen infolge höherer Gewalt (Nummer 2) vermin-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,            derte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;\ngelten Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ent-      2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnut-\nsprechend, soweit die Aufwendungen wegen                          zungen). 2 Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-,\n1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung            Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,\noder                                                         Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis,\ndas in seinen Folgen den angeführten Ereignissen\n2. Krankheit\ngleichkommt, verursacht werden. 'Zu diesen rechnen\neines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte               nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regel-\nerwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.             mäßig entstehen.","880                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen       sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-\nHolznutzungsarten sind                                         setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,          mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den          Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen         diesem Staat entfällt. 2 Die auf diese ausländischen Ein-\naus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen           künfte entfallende deutsche Bnkommensteuer ist in der\ninfolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungs-        Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des\nsatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen.      zu versteuernden Einkommens - einschßeßlich der aus-\n2\nSie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus          ländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34\nden bezeichneten Holznutzungen auf diese zu ver-           und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Ver-\nteilen;                                                    hältnis dieser ausländischen Bnkünfte zur Summe der\n3\nEinkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe          nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranla-\nder Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese        gungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.\nzu verteilen.\n(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                          Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzu-\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen          ziehen.\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz\n(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine\ndes § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, der auf außerordentliche\nausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht\nEinkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzu-\nangerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-\nwenden ist;\nschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne          Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder\ndes Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen           weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-\nSteuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen-          gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\nsteuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksich-           mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-\ntigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznut-        lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte\nzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen           entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.\ninfolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf\n1\n10 vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-            (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-\nzungen;                                                    dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt\nSteuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Einkünfte\n3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer            aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen\nGewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,                      Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem Steuer-\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4       satz des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bemessen, der auf\nNr. 1) anfallen, nach dem Steuersatz der Nummer 1,     außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche\nMark anzuwenden ist; sie beträgt jedoch höchstens\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach                                 2\n23,5 vom Hundert. Handelsschiffe werden im internatio-\ndem halben Steuersatz der Nummer 1,\nnalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen,      Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr übet'wiegend in\nnach einem Viertel des Steuersatzes der Nummer 1.      einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den       und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in\nfolgenden Voraussetzungen anzuwenden:                          diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von\nPersonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen aus-\n1. 1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-\nländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens\nachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch\noder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien\nfür zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.\n2\nSee eingesetzt werden. 3Zum Betrieb von Handelsschiffen\nDieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter\nim internationalen Verkehr gehören auch die Vercharte-\nBerücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit\nrung von Handelsschiffen für die in Satz 2 bezeichneten\ndes Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;\nZwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer aus-\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nut-   gerüstet worden sind, die mit dem Betrieb und der Ver-\nzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;             charterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusam-\n3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich          menhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte sowie die\nnach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen       Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen\n4\nFinanzamt mitgeteilt werden.                              Handelsschiffen. Als ausländische Einkünfte im Sinne des\nSatzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb ausschließlich\nden Betrieb von Handelsschiffen im intemationafen Ver-\nV. Steuerermäßigungen                        kehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert des Gewinns\n5\ndieses Gewerbebetriebs. 1st Gegenstand eines Gewerbe-\n1. Steuerermäßigung                       betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handels-\nschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hun-\nbei ausländischen Einkünften\ndert des Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf\nden Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-\n§34c                             kehr entfällt, als ausländische Einkünfte im Sinne des Sat-\n(1) 'Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-    zes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung\ndischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte         des Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert\nstammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent-           ermittelt wird. 6Die Sätze 1 und 3 bis 5. sind sinngemäß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                881\nanzuwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die            b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\nim Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen                  werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nSeeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der                leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,\nBundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt-                    oder\nschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Ho-\nheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder              c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nzur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Mee-                 Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nresboden eingesetzt werden.                                           zwischen ausländischen oder von ausländischen zu\ninländischen Häfen erzielt werden, einschließlich\n(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die                der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-\nvon ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit                      gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die                    erstreckenden Beförderungsleistungen;\nauf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkom-\nmensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem           3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem\nPauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaft-            ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird\nHchen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des              oder worden ist, und Einkünfte der In den Nummern 4,\nAbsatzes 1 besonders schwierig ist.                              6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu\nden Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;\n(6) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2\nund 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem          4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen                a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit\nBetriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in\nin einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\neinem ausländischen Staat belegen sind,\nrung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die\ndeutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1           b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-\nSatz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem               schaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\nAbkommen anzurechnende ausländische Steuer anzu-                      dischen Staat hat;\nwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden\nausländischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von            5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in\n3\nAbsatz 2 ausgeschlossen. Wird bei Einkünften aus                 einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im\neinem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur              Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den               einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden\nVorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung              ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen\nnicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf         Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\neine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die            früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte,\nAbsätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                         die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich\nder Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut-\n(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erfas-         schen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-\nsen werden über                                                  tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,\n1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus-           gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die\nländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten            Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird\nstammen,                                                     oder worden ist;\n2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und           6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der\ngezahlten ausländischen Steuern,                             Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\neinem ausländischen Staat hat oder das Kapital-\n3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die               vermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.              ist;\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),\n§34d                                 soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-\nAusländische Einkünfte                         inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder\ndie Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5        überlassen worden sind;\nsind\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)         a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver-\nund Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8                 pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\nBuchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf-             einem ausländischen Staat hat,\nten aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),                       schaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen\nsind,\na) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-\ngene Betriebsstätte oder durch einen in einem aus-      c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der\nländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt         Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1\nwerden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6,            Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete\n7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu             Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,                   ländischen Staat hat.","882                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften                       (2) 1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung\naus Land- und Forstwirtschaft                     nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförde-\nrungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die\n§34e                                tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen\nSteuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35,\n(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-       auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark für jedes Kind des\nbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die             Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32\nauf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem                Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6. 2Voraussetzung ist, daß das\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens       Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in\njedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des                dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum\nim Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs              gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt\nweder geschätzt noch nach § 13a ermittelt worden ist und          ist oder war.\nden Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                     1\n2\nBeträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Mark, so                (3) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung\nvermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßi-            nach § 1Oe Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen,\ngung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der                    ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert\nGewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt.            um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des\n3\nSind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen           § 35, auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark für jedes Kind\nBetrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der            des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des\nHöchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten         § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6. 2Voraussetzung ist, daß\n4\nnach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Anteile        das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder\nder Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuer-               in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeit-\nermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgaben-           raum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer\n3\nordnung).                                                         angelegt ist oder war. Soweit sich der Betrag der Steuer-\nermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzu-\n1\n(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen          setzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend aus-\nnicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen.            wirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei\n2\nDie auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach               vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen.\nAbsatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich           4\nSteuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht\nnach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen            berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des\nEinkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil              Abzugszeitraums im Sinne des § 1Oe und in den zwei\ndes Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Ver-          folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.\nhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtr-         5\n1st für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuer-\ngen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibe-           bescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern,\ntrags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26b            als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu\nzusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem               gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen\nder Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinha-           enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den\nber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe        Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuer-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.                              ermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.\n(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2\n2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige                oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur\nmit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter                  Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach\nAbsetzungen für Wohngebäude oder der Steuer-                   § 1Oe Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die Steuer-\nermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der\nbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum\nSteuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in\nAnspruch nehmen.\n§34f\n(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen\nnach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes                   2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen\nin Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-                      und Spenden an politische Parteien\nmensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-                     und an unabhängige Wählervereinigungen\ngungen mit Ausnahme der§§ 34g und 35, auf Antrag um je\n600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind                                        §349\ndes Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Vorausset-             1\nDie tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\nzung ist,\nsonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des§ 34f\n1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-          Abs. 3 und § 35, ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und\nfamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen            Spenden an\nWohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\nArbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen             1. politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteiengeset-\nzes und\nkann und\n2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder        2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn\nim Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6 handelt,             a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf ge-\ndie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder                   richtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-\nin dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden                       schlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder\nBegünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese                        Kommunalebene bei der politischen Willensbildung\nZugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.                        mitzuwirken, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  883\nb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-          2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,\nebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein          soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-\nMandat errungen oder der zuständigen Wahlbehör-            künfte oder auf die nach § Sb Abs. 1 des Körper-\nde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat,           schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\ndaß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-,            mens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und\nLandes- oder Kommunalebene an der jeweils näch-            nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt wor-\nsten Wahl teilnehmen will.                                 den ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-\nsteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2\n2\nNimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht\noder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt\nteil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an\nworden ist;\nihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die\nErmäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein          3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-\nwird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen              schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personen-\nWahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4 Die Er-          vereinigung in Höhe von ¾ der Einnahmen im Sinne\nmäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und              des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese nicht aus\nSpenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem             Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital im\ndie Wahl stattfindet, geleistet werden.                         Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-\n2                                                                    gesetzes als verwendet gilt. 2Das gleiche gilt bei Ein-\nDie Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben,\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nhöchstens jeweils 1 500 Deutsche Mark für Ausgaben\nstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Divi-\nnach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenver-\ndendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch\nanlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3 000 Deut-\nden Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen\nsche Mark. 3§ 1Ob Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nbeträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer höch-\nstens ¾ des Betrags, der auf die veräußerten An-\nsprüche ausgeschüttet wird. 3Oie Anrechnung erfolgt\n3. Steuerermäßigung\nunabhängig von der Entrichtung der Körperschaft-\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                      steuer. \"Die Körperschaftsteuer wird nicht angerech-\nnet:\n§35\na) in den Fällen des § 36a;\n1\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung\nin den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als\nnicht vorgelegt worden ist;\nErwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen\nhaben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßi-              c) wenn die Vergütung nach den §§ 36b, 36c oder 36d\ngungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf                       beantragt oder durchgeführt worden ist;\ndiese Einkünfte anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimm-\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von Divi-\nten Hundertsatz ermäßigt. 2Der Hundertsatz bemißt sich\ndendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch\nnach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaft-\nden Anteilseigner die veräußerten Ansprüche erst\nsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem\nnach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden, das\nerbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaft-\nauf den Veranlagungszeitraum folgt;\nsteuergesetz) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und\nder steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergeset-            e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur\nzes hinzugerechnet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten                      Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-\nnicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a                     ren Vertragsstaat besteuert werden können;\nabgezogen wird.                                                      f) wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Kör-\nperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfaßt\nwerden;\nVI. Steuererhebung\ng) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalvermögen im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entfällt, soweit\n1. Erhebung der Einkommensteuer                              diese nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuer\nführen, weil ihnen damit zusammenhängende ab-\n§36                                         ziehbare Aufwendungen mit Ausnahme marktübli-\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer                         cher Kreditkosten gegenüberstehen, die bei dem\nEmpfänger nicht der deutschen Besteuerung unter-\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem                     liegen.\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-                 1\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind\nanlagungszeitraums.                                                                                                 2\njeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den\n(2) 1Wurde das Einkommen in den Fällen des§ 31 um            durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die\nden Kinderfreibetrag vermindert, so wird im entsprechen-        Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\nden Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommen-               runden.-\nsteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet insoweit keine\n(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\nAnwendung. 2Auf die Einkommensteuer werden ange-\nzuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-\nrechnet:\npflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-           fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-\nkommensteuer-Vorauszahlungen(§ 37);                        steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen","884                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-            weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt\nbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). 2Wenn sich          die Bescheinigung zurückzugeben.\nnach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des                        1\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen\nSteuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichti-\nzuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem\ngen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.\n3\nMuster zu stellen und zu unterschreiben.\nBei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur\n1\nEinkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Aus-             (4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres,\nzahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den ande-        das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge-\n2\nren Ehegatten.                                                 flossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden.\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,\n§36a\n1. wenn die Vergütung nach § 36d beantragt oder durch-\nAusschluß der Anrechnung                         geführt worden ist,\nvon Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht\n(1) 1 Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36          vorgelegt oder durch einen Hinweis nach§ 45 Abs. 2\nAbs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem            des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet wor-\nEinfluß auf die ausschüttende_ Körperschaft oder Perso-            den sind.\nnenvereinigung zu versagen oder bei ihm rückgängig zu\nmachen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer                                         §36c\nnicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaft-\nsteuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung                       Vergütung von Körperschaftsteuer\nwegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzu-                         auf Grund von Sammelanträgen\nnehmen ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg         (1) Wird in den Fällen des § 36b Abs. 1 der Antrag auf\nhaben wird. 2 Das gleiche gilt für einen wesentlich beteilig-  Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des An-\nten Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluß.                 teilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut gestellt,\n1\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-          so kann von der Übersendung der in § 36b Abs. 2 dieses\nschende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu            Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Kör-\neinem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem       perschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen\n2\nJahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner         abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,\ngilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn    1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1\ner zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar           Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes\nbeteiligt war.                                                     nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder\n(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der         nach den Angaben des Anteilseigners abhanden ge-\nSteuerbescheid zu ändern.                                          kommen oder vernichtet ist,\n(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt     2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-\nwird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzu-            nahmen in einem auf den Namen des Anteilseigners\nführen und der Steuerbescheid zu ändern.                           lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-\nzeichnet war,\n§36b                              3. daß ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2\nVergütung von Körperschaftsteuer                     oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2\nSatz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a\n(1) 1Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des           Abs. 5 vorliegt und\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres\nZufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,          4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach\nwird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag ver-           bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.\ngütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung       2\nÜber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß\nzur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein           die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach\nFreistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 oder     den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen\neine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt.         oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. 3Das\n2\n§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, 3 und 4 Buchstabe a und e          Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachver-\nist entsprechend anzuwenden. 3 Die für die Höhe der Ver-       halts bleibt unberührt.\ngütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-\n(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\nnigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des\n§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des§ 45 des Körperschaftsteuer-        1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-\ngesetzes nachzuweisen.                                             mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\n1\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des         handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\nfür ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen,               schaft überlassen worden sind und von ihr oder einem\ndaß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und               inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;\ndaß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer               2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder\nvoraussichtlich nicht in Betracht kommt. 2 Die Bescheini-          in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-\ngung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.           schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\n3\nlhre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen;           handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\nsie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. •Fordert              schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-\ndas Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der            der oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\nAnteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung          werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                    885\n3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-         3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-\ntretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Ein-          papierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36b\nnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft han-                Abs. 2 nicht vorgelegt und\ndelt.\n4. die Kapitalgesellschaft versichert,\n2\nDen Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2                     a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas-\nstehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft                     senen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den\nverbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie                        Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben\nfrühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines                   können und\n3\nmit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den von der\nKapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien              b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die\ngleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung                   in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorausset-\nauf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapital-                     zungen erfüllt sind.\ngesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind          2\n1st die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung\noder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapital-             des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der\nerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.                      Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.\n(3) 1 Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf        (3) 1 Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-\nder Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36c\nAbgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teilweise Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer\nzu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem • unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sam-\nBundesamt für Finanzen anzuzeigen. 2 Das Bundesamt für melantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu\nFinanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung von dem stellen,\nAnteilseigner zurückzufordern, für den sie festgesetzt\nworden ist. Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die\n3                                                1.   wenn    die Zahl  der Anteilseigner, für die der Sammel-\nzurückzuzahlende Vergütung.                                          antrag   gestellt werden  soll, besonders groß ist,\n1                                                2       2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung\n(4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. Die\neines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet\nAntragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die\nund\nbeantragende Stelle bis zu dem in § 36b Abs. 4 bezeich-\nneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf- 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1\ntragt hat.                                                           erfüllt sind.\n(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Körper-\n2\n1n diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von\nschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der             einer der in § 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.\nSteuervergütung.                                                    (4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem\n1\ndie Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.\n§36d\n2\nDas Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden,\ndie die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern\nVergütung                             sollen. 3 lm übrigen ist § 36c sinngemäß anzuwenden.\nvon Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n(1) 1 ln den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechenbare                                   §36e\nKörperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertreter                                       Vergütung\nunabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner eine                 des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags\nVeranlagung in Betracht kommt und ob eine Bescheini-                      an beschrinkt Einkommensteuerpflichtige\ngung im Sinne des § 36b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der\nVertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat,            Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungs-\nden Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entgegenzu-          betrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt\nnehmen. 2 Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für Anteils-       § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinngemäß.\neigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1\nNr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht                                          §37\nüberstiegen haben.\nEinkommensteuer-Vorauszahlung\n(2) Werden in den Fällen des§ 36c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\noder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in         (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\neinem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des           1O. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\nAnteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1        die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-\nzusätzlich voraus:                                              den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.\n2\nDie Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils\n1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile           mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus~\ndurch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner          zahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht\nkenntlich gemacht;                                          erst im laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit\nBegründung der Steuerpflicht.\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern\nbei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-               (2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-\nrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse-       tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nnen Aktien zugeteilt worden sind oder die den               schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vor-\nArbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus           auszahlungszeitpunkte bestimmen. 2 Das gleiche gilt für\nGesellschaftsmitteln gehören;                               Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Ein-","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der                                 §37a\nLohnsteuer nicht unterliegen.\nPauschalierung der\nEinkommensteuer durch Dritte\n(3) 1 Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch\nVorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen be-           (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß das\nmessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,          Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38\ndie sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien,\nder Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungs-\nletzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis 9rundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der ge-\nzum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden        samte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen\n15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein- Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt\nkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungs- 2 vom Hundert.\nzeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum              1\n(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3\nverlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus\nsinngemäß anzuwenden. 2 Das Unternehmen hat die Prä-\nLand- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuer-\nmienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrich-\nfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich über-\n4                                          ten.\nwiegen werden. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3\n1\nbleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1·, 1a,       (3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstätten-\n4 bis 9, der §§ 1Ob, 33 und 33c sowie die abziehbaren finanzamt des Unternehmens(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).\n2\nBeträge nach § 33a. wenn die Aufwendungen und abzieh-· Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanz-\nbaren Beträge insgesamt 1 200 Deutsche Mark nicht ämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,\nübersteigen, außer Ansatz. 5Außer Ansatz bleiben bis zur in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden\nAnschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pau-\n§ 1Oe Abs. 1 und 2 und § 1Oh auch die Aufwendungen, die schalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und\nnach § 1Oe Abs. 6 und § 1Oh Satz 3 wie Sonderausgaben        kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im\nabgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwen-       Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.\ndungen, die nach § 1Oi für nach dem Eigenheimzulagen-\n(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer\ngesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezo-\n8\nund ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmel-\ngen werden. Negative Einkünfte aus der Vermietung oder\ndung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzu-\nVerpachtung eines Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1\nmelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des\nSatz 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszah-\nfür die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmel-\nlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der\ndungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzu-\nAnschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes begin-\nführen.\nnen. 'Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fer-\ntigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung\n11\ndie Fertigstellung. Satz 6 gilt nicht für negative Einkünfte               2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\naus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes,\n(Lohnsteuer)\nfür das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder\n14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschrei-\nbungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch                                        §38\ngenommen werden. 9Satz 6 gilt für negative Einkünfte aus                        Erhebung der Lohnsteuer\nder Vermietung oder Verpachtung eines anderen Ver-                   1\nmögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1              (1)    Bei Einkünften   aus  nichtselbständiger Arbeit   wird\nNr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die         die  Einkommensteuer        durch  Abzug  vom   Arbeitslohn  er-\nStelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme      hoben      (Lohnsteuer),  soweit   der Arbeitslohn  von   einem\n1\nder Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. °in den       Arbeitgeber     gezahlt wird, der\nFällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Frei-     1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-\nstellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenz-           enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine\nminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in              Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne\nvollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung            der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat ~nländischer\nder Sätze 2 und 3 Kinderfreibeträge und zu verrechnendes         Arbeitgeber) oder\nKindergeld außer Ansatz.\n2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig\n1\n(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-          zur    Arbeitsleistung  im  Inland überläßt, ohne   inländi-\nlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs-        scher    Arbeitgeber  zu sein (ausländischer Verleiher).\nzeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb      2\nDer Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des\neines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs-            Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für\nbescheids zu entrichten.                                     eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.\n1                                                        (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2 Die\n(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie\nLohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeits-\nmindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und min-\nlohn dem Arbeitnehmer zufließt\ndestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeit-\n2\npunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur          (3) 1 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung\nzu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des       des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-\n2\nAbsatzes 3 Satz 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeitpunkt   lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des öffent-\nauf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des Absat-        lichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeits-\nzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark beläuft.           lohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  887\n(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur       3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\nDeckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit-            a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu                  schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht\nstellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil                  dauernd getrennt leben und\nder anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-\nten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht                aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers           keinen\nnachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht                           Arbeitslohn bezieht oder\ndurch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit-                   bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem                        beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-\nBetriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzu-                  reiht wird,\nzeigen. 3 Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.\nEhegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt\neinkommensteuerpflichtig waren und in diesem\n§38a                                     Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für\nHöhe der Lohnsteuer                                 das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in\ndem der Ehegatte verstorben ist,\n(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeits-         c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\nlohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht\n(Jahresarbeitslohn). 2 Laufender Arbeitslohn gilt in dem                aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\nKalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeit-                       Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-\nraum endet; in den Fällen des§ 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der                   pflichtig waren und nicht dauernd getrennt\nLohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah-                           gelebt haben und\nlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender\n3\nbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von\nArbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem                      seinem neuen Ehegatten nicht dauernd ge-\nKalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer                             trennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\nzufließt.                                                                    unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\n(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-                für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst wor-\nlohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer ent-                      den ist;\nspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-           4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-\nschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.       heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-\n(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer              kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd ge-\njeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden             trennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers\nTeilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei              ebenfalls Arbeitslohn bezieht;\nUmrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-           5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\nresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die             bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des\nLohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit                Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\nder Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen-            Steuerklasse III eingereiht wird;\nderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte\nsonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer          6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-\nergibt.                                                            einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn\nbeziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom\n(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Be-            Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-\nsteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-             hältnis.\nhung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Aufstel-       3\nAJs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der\nlung von entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und\nNummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraus-\nAusstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39)\nsetzungen des§ 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.\nsowie Feststellung von Freibeträgen (§ 39a) berücksich-\ntigt.\n§38c\n§38b                                                    Lohnsteuertabellen\nLohnsteuerklassen                           (1) Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der\n1\nGrundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommen-\n1\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden          steuertabellen eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer            für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark auf-\nin Steuerklassen eingereiht. 2 Dabei gilt folgendes:                                               2\nzustellen und bekanntzumachen. ln der allgemeinen Jah-\nreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuerklas-\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die\nsen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge\na) ledig sind,                                            auszuweisen. Oie Jahreslohnsteuerbeträge sind für die\n3\nSteuerklassen 1, II und IV aus der Einkommensteuer-\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei\nGrundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommen-\ndenen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III\nsteuer-Splittingtabelle abzuleiten. Oie Jahreslohnsteuer-\n4\noder IV nicht erfüllt sind;\nbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1           diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommen-\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus-       steuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach\nhaltsfreibetrag(§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;      § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden","888                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nEinkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,                                           §39\ndie sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags\nLohnsteuerkarte\nzwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und\ndem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerun-             (1) 1Die Gemeinden haben den nach§ 1 Abs. 1 unbe-\ndeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1            schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für\nergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt              jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte\njedoch mindestens 25,9 vom Hundert des abgerundeten            nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und\nzu versteuernden Einkommens; für den 62 856 Deutsche           zu übermitteln. 2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei\nMark übersteigenden Teil des abgerundeten zu ver-              mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat\nsteuernden Einkommens beträgt die auszuweisende Ein-           die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-\nkommensteuer 53 vom Hundert. 5Die in den Einkommen-            ten unentgeltlich auszustellen und zu Obennitteln. 3Wenn\nsteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteuern-        eine Lohnsteuerkarte vertorengegangen, unbrauchbar ge-\nden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn umzu-           worden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine\nrechnen durch Hinzurechnung                                    Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen„ Hierfür kann die\n4\n1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1           ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Ge-\nBuchstabe a) für die Steuerklassen I bis V,              bühr bis 10 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungs-\nkostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die\n2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags(§ 10c Abs. 1) von          Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den\n108 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II und IV und Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt und Arbeits-\nvon 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse III,          amt unverzüglich mitzuteilen.\n1\n3. der Vorsorgepauschale (§ 1Oe Abs. 2 bis 4)                      (2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-\na) für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des\nnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das\n§ 10cAbs. 2,\ndie Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erst-\nb) für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 1Oe       mals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in\nAbs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,                             Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als\n4. des Haushaltsfreibetrags(§ 32 Abs. 7) für die Steuer-       Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in\nklasse II,                                               Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älte-\n5. (weggefallen)                                               ren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\n6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die           leben.\nSteuerklasse VI.                                                 1\n(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-\n6\nDer allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser     sondere einzutragen:\nVorschrift entsprechende Anleitung zur ErmittJung der\n1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,\nLohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigen-\nden Jahresarbeitslöhne anzufügen.                              2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen 1\nbis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt\n(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat eine\neinkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32\nbesondere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 3\nvom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen\nund bekanntzumachen. die zu dem Personenkreis des                   a) den Zähler 0,5. wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-\n§ 1Oe Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahres-\n2                                             freibetrag von 288 Deutsche Mark nach§ 32 Abs. 6\nlohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit              Satz 1 zusteht, oder\nAusnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorge-                      b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-\npauschale (§ 1Oe Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen                           freibetrag von 576 Deutsche Mark zusteht, weil\n1. für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des                  aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2\n§ 10cAbs. 3,                                                            vorliegen oder\n2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 1Oe Abs. 3                bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des\nund Abs. 4 Nr. 1.                                                       Kalenderjahrs verstorben ist oder\n(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den                  cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen\nnach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-                            hat.\nlohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle        2\nFür die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt\nfür Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine             zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach\nWochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu          § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuer-\n1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle\npflichtig zu behandeln ist.\nfür Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzu-\n1\nleiten und bekanntzumachen. 2Dabei sind die Anfangs-              (3a) Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach\nbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge       § 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder 576 Deut-\nfür die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für       sche Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der\ndie Wochenlohnsteuertabellen mit ¼o und für die Tages-         Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist\nlohnsteuertabellen mit ½eo der Jahresbeträge anzusetzen;      vorbehaltlich· des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohn-\nBruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz.       steuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie\n3\nAbsatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.              im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 889\n1\nauf ~ntrag zu ändern. Das Finanzamt kann auf nähere\n2\n(5a) 1st ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte\nAngaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeit-        ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs be-\nnehmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das      schränkt einkommensteuerpflichtig oder im laufe des\nvorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der            Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig ge-\nKinderfreibeträge beantragt und versichert, daß sich die     worden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der\nmaßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert           Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanz-\nhaben. 3 ln den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 5 gelten die     amt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts\nSätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhält-      der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu\n4\nnissen zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen auch im      machen. Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Unter-\n3\nlaufe des Kalenderjahrs bestehen bleiben. 4Der Antrag        bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene\nkann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ge-          Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese\nstellt werden.                                               20 Deutsche Mark übersteigt.\n1\n(3b) Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und'3a          (6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar-\nsind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maß-        ten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten\n2\ngebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des      vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes-\nArbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuer-          finanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet, den An·\nklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohn-          weisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzu-\n3\nsteuerkarte eingetragen werden. ln den Fällen der Steuer-\n3\nkommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwal-\nklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kin-  tungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist,\nderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksich-      selbst erlassen. 4 Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder\ntigen. 4 Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung    andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohn-\nvon Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1          steuerkarte nicht ändern oder ergänzen.\nder Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach-\nprüfung steht. 5Oen Eintragungen braucht eine Belehrung                                    §39a\nüber den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu wer-\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug\nden.\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn\n(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der\n1\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Be-\nSteuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der\nträge eingetragen:\nLohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die\nEintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen     1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nzu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitneh-              selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit-\nmers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als            nehmer-Pauschbetrag(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)\nFolge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Über-            übersteigen,\ntragung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2Die         2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,\nÄnderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist             4 bis 9 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-\nbei der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im                Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark übersteigen,\nSinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen.\n3\nKommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach,     3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und\nso hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung             § 33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu ge-\nvon Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die                währen ist,\nLohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf           4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene\n4\nVerlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Ein-           (§ 33b Abs. 1 bis 5),\ntragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohn-\n5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese\nFestsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen\n20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde\nzu berücksichtigen sind:\ndem Finanzamt die Fälle mitzuteilen; in denen eine von ihr\nvorzunehmende Änderung unterblieben ist.                          a) die Beträge, die nach§ 10d Abs. 2, §§ 1Oe, 10f, 1Og,\n1Oh, 1Oi, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7, nach § 15b des\n(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Kalen-\nBerlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des För-\nderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-\ndergebietsgesetzes abgezogen werden können,\nzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere\nZahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer          b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2\nbis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen\ndes Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung der Eintra-               Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,\ngung beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem            c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f,\nTage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-\n3\nzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide        6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im\nin einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe des             Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf\nKalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. November,            Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder Kinder-\nbei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuer•            freibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte\nkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b           eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der\nSatz 2 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu          Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.\n4\nändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom            (2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts\nBeginn des auf die Antragstellung folgenden Kalender-         die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei\nmonats an vorzunehmen.                                        der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen","890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\neinzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung          (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der\nin Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen\nTagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleich- worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeit-\nmäßig zu verteilen. 2Der Arbeitnehmer kann beim Finanz- . nehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark über-\namt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be- steigt.\n3\ntracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag\nkann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis                                        §39b\nzum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für\ndas die Lohnsteuerkarte gilt. 'Der Antrag ist hinsichtlich                          Durchführung des\neines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1                   Lohnsteuerabzugs für unbeschrlnkt\nbis 3 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge                   einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\nunzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des§ 9,                   1\n!1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der\nsoweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\ndie Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder\n4 bis 9, der §§ 1Ob, 33 und 33c sowie die abziehbaren beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte\nBeträge nach den §§ 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 1 200 vorzulegen. 2 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt kann während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. 3Er hat\n5\nauf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn sie dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur\nder Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuer- Vortage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorüber-\nkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen gehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener\nFreibetrag beantragt und versichert, daß sich die maßge- Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszu-\nbenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. geben. 'Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte\n6\nDas Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der\nMonatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des\nTagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung fol- Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich\ngenden Mqnate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu ver- zugelassen ist.\nteilen. 1Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im\nMonat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wir-        (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden\n1\nkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden\nwerden.                                                       Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustel-\nlen. 2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungs-\n(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen- zeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags\n1\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist (§ 19 Abs. 2) und der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-\njeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in fallende Anteil des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzu-\nBetracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser\nder in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.      Beträge jeweils erfüllt sind. 3Außerdem hat der Arbeitgeber\n2\nFür die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe einen etwaigen Freibetrag nach Maßgabe der Eintragun-\nder für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwen- gen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vom\ndungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitneh- Arbeitslohn abzuziehen. 'Für den so gekürzten Arbeits-\nmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen lohn ist die Lohnsteuer aus der für den Lohnzahlungszeit-\nim Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der §§ 1Ob,      raum geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c\n33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach § 33a Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c\n· maßgebend. 3Oie nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefüg-\nHälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehe- ten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuer-\ngatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist tabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der\nund die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungs-\n4\nFür einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, pflichtig ist und zu dem in § 1Oe Abs. 3 bezeichneten Per-\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und sonenkreis gehört. 5 Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte\ndessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr eingetragene Steuerklasse maßgebend. 6 Die sich danach\nwieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.\nkommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in sei- 1 Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag\n5\nner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. Satz 1 des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch das die\nzweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs. 1\nEinkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.          nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt\n1\nwird, wenn gewährleistet ist, daß die zutreffende Jahres-\n(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\nlohnsteuer(§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.\nsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteue-\nrungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-           (3) 1\nFür die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem son-\nordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. stigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen\n2\nDer Eintragung braucht eine Belehrung über den zuläs- Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustel-\nsigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit len. 2Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind\n3\neiner Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ver- der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Alters-\nsehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn entlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für\ndem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein\nentsprochen wird. '§ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-\n3\nnicht anzuwenden.                                            gen   auf  der  Lohnsteuerkarte abzuziehen.   Für den so ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 891\nkürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-                                       §39c\nlohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahres-\nDurchführung des\nlohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen                Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte\nJahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach der die-\nsen Jahreslohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu               (1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwen-        tige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte\nden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-         schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm aus-\nversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem        gehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat\nin § 1Oe Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört. •Dabei      der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI\nist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse     zu ermitteln. 2Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die\nmaßgebend. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den          Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuer-\nmaßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des           karte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die\nsonstigen Bezugs zu ermitteln. 8Dabei ist der sonstige          Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-\nBezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im       hältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.\nSinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Frei-               (2) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\nbetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn         Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs\ndie Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils       abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf\nerfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des     der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr\nmaßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden           ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte\n1\nsind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten          für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht\n2\nJahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem       vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die\nsonstigen Bezug einzubehalten ist. 8Werden in einem            Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen\n3\nLohnzahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn son-          und erforderlichenfalls zu ändern. Legt der Arbeitnehmer\nstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als 300 Deutsche         bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträg-\nMark gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn hin-       lich Absatz 1 anzuwenden. 4 Die zuwenig oder zuviel ein-\nzuzurechnen. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen           behaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohn-\nBezug im Sinne des § 34 Abs. 3 in der Weise zu ermäßi-         abrechnung auszugleichen.\ngen, daß der sonstige Bezug bei der Anwendung des Sat-            (3) 1 Für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Abs. 2 unbeschränkt\nzes 5 mit einem Drittel anzusetzen und der Unterschieds-       einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die\nbetrag im Sinne des Satzes 7 zu verdreifachen ist. 1°Von       Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu\nsteuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34            ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, die 30 Millionen Deutsche Mark        nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des\nnicht übersteigen, ist die nach Satz 7 ermittelte Lohn-        Arbeitnehmers einzutragen wäre. 3Auf Antrag des Arbeit-\nsteuer zur Hälfte einzubehalten.                               nehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuerklasse,\n(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-         die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht\ntabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer    kommenden Freibetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, für die\naus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen die-         die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuer-\nser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-          karte sinngemäß anzuwenden sind.\ntagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.\n(4) 1Arbeitnehmer, die nach§ 1 Abs. 3 als unbeschränkt\n(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-        einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben ihrem\nraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohn-       Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Ein-\nabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrech-            tritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung vorzule-\nnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungs-          gen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitneh-\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die            mers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Satz 1\nLohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnab-          Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt. 3 fn die Bescheinigung, für\nrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohn-       die die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteu-\nabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die            erkarte sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt\nLohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach            die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibe-\n3\ndessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann       träge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag\n4\nanordnen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlun-          (§ 39a) ein. 1st der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren\ngen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer        inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder\nsonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer be-         weiteren Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt\nsonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeit-            zuständig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat.\nraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt\n5\nBei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-\nwerden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe           schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der Be-\nder tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.              scheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des älteren\nEhegatten zuständig.\n1\n(6) 1st nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-                                       §39d\ngeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-\nDurchführung des\nstellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag\nLohnsteuerabzugs für beschränkt\ndes Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine ent-\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\nsprechende Bescheinigung. 2 Der Arbeitgeber hat diese\nBescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1)               (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-\naufzubewahren.                                                 den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer","892                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n2                          2\nin die Steuerklasse I eingereiht. § 38b Satz 2 Nr. 6 ist         Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-\nanzuwenden. 3 Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1      sichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Über-\nSatz 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die    nahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber\nmaßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die            für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Ein-\ndie Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohn-           nahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).\n3\nsteuerkarte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden                 Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 ausge-\nsind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheini-        schlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer\ngung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt,       sonstige Bezüge von mehr als 2 000 Deutsche Mark im\nbeim Finanzamt beantragen kann.                                Kalenderjahr gewährt. 4 Der Arbeitgeber hat dem Antrag\neine Berechnung beizufügen, aus der sich der durch-\n(2) 1 ln die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\nschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durch-\nträgt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei dem § 50\nschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnitt-\nAbs. 1 Satz 6 anzuwenden ist, auf Antrag folgendes ein:\nlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejeni-\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-           gen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt wer-\nselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den        den sollen oder gewährt worden sind.\nArbeitnehmer-Pauschbetrag(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buch-                 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die\nstabe a) übersteigen,\nLohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hun-\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und           dert erheben, soweit er\ndes § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-Pausch-\nbetrag (§ 1Oe Abs. 1) übersteigen, und die wie Sonder-     1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeit-\nausgaben abziehbaren Beträge nach § 1Oe oder 10i,              nehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Bar-\njedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des           zuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das\nbegünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der              arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unent-\nbegünstigten Maßnahme.                                         geltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, daß\ndie Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart\n2\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vor-           sind,\ndruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt wer-\nden, für das die Bescheinigung gilt. 3 Das Finanzamt hat       2. Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen\ndie Summe der eingetragenen Beträge durch Aufteilung               zahlt,\nin Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und\n3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen\nTagesfreibeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer\nmit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr\ndes Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu\nfrüher gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für\nverteilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.\n4\nden Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-\n(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte            gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind nicht\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen-             übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die\nderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzu-          Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,\nlegen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube-\n4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen an-\nwahren. 3§ 39b Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. 4 Der\nläßlich einer Tätigkeit im Sinne des§ 4 Abs. 5 Satz 1\nArbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach\nNr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeich-\nMaßgabe des § 39b Abs. 2 bis 6, des § 39c Abs. 1 und 2\nneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hun-\nund des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1\ndert übersteigen.\nerteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.\n5\nAuf Verlangen des beschränkt einkommensteuerpflich-          2\nDer Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pausch-\ntigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung         steuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form\ndes Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs         der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines\neine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie-         Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und\nbenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften        für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\ndes § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 sinngemäß anzu-      geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-\nwenden.                                                        nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nerheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht überstei-\n§40                              gen, den der Arbeitnehmer nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4\nund Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte,\nPauschalierung der                        wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. 3 Die\nLohnsteuer in besonderen Fällen                 nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die\n1\nnach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-\n(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1\nbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a\nNr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die\nAbs. 1 bis 4 außer Ansatz.\nLohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung . der Vor-\nschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz                  1\n(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nerhoben wird, soweit                                           übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-\n3\nsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pau-\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-\nschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Ein-\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder\nkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-        außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die\n4\nerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht     Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzu-\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                          rechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                893\n§40a                                                        §40b\nPauschalierung der                                    Pauschalierung der Lohnsteuer\nLohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte                    bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\n1\n(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage       (1) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den\neiner Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz-         Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers\nfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem           und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit\nPauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns           einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge\nerheben. 2 Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn     und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der\n2\nder Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht       Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist\nregelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der       nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erle-\nBeschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht            bensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abge-\nübersteigt und                                                 schlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versiche-\nrungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen\n1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer             worden ist.\n120 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht           1\nübersteigt oder                                             (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\nBeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den\n2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-           Arbeitnehmer 3 408 Deutsche Mark im Kalenderjahr über-\npunkt sofort erforderlich wird.                          steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis\n1\n(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage     bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemein-\neiner Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in gerin-     sam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer\ngem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt          Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwen-\nwerden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von          dung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der\n20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2 Eine Beschäf-        sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der\ntigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeits-           gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten\nlohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die            Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3 408 Deut-\nBeschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn ein         sche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18           die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 4 200 Deut-\nAbs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht                sche Mark im Kalenderjahr geleistet werden, nicht ein-\nübersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen darf           zubeziehen. 3 Für Beiträge und Zuwendungen, die der\nwöchentlich die Beschäftigungsdauer 20 Stunden und der         Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendi-\nArbeitslohn ein Dreißigste! der monatlichen Bezugsgröße         gung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt\nnicht übersteigen.                                              sich der Betrag von 3 408 Deutsche Mark mit der Anzahl\nder Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des\n1\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der            Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in die-\nArbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-          sem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4 Der vervielfältigte\nsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land-     Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal\nund Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4        besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeit-\nausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen     geber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis\nArbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem           beendet wird, und in den sechs vorangegangenen\nPauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns             Kalenderjahren erbracht hat.\nerheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind\n(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des\nPersonen, die für die Ausführung und für die Dauer von\nArbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit\nArbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wer-\neinem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge\nden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirt-\nerheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in\nschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer\neinem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der\n25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht\nTeilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten\nüberschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die\nBeiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die\nzu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften ge-\nZahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 120 Deutsche\nhören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\nKalenderjahr beschäftigt.\n(4) 1§ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des\n(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absat-\nsind unzulässig\nzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.\n1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der\nBeschäftigungsdauer ein Zweihundertstel der monat-                                   §41\nlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich je           Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\nArbeitsstunde übersteigt,                                        1\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Ab-\n2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung        satz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein\nvon demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der       Lohnkonto zu führen. 2ln das Lohnkonto sind die für den\nnach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unter-       Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohn-\nworfen wird.                                              steuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheini-\ngung zu übernehmen. 38ei jeder Lohnzahlung für das\n(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3      Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohn-\nist§ 40 Abs. 3 anzuwenden.                                     konto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns","894                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\neinschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehal-         (2) 1 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich\ntene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an die            der Kalendennonat. 2 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist\nStelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5     das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-\nSatz 1 die Lohnabrechnung. 41st die einbehaltene oder           steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als\nübernommene Lohnsteuer nach der besonderen Lohn-                1 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr aJs 6 000 Deutsche\nsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies      Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist\ndurch Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.            das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für\n5\nFemer sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwetter-           das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 600\ngeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuß zum Mutter-                                           3\nDeutsche Mark betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht\nschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuß            während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs\nnach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entspre-            bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalen-\nchenden Landesregefung, die Entschädigungen für Ver-            derjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des\ndienstausfall nach dem Bundes-Seuchengesetz sowie               Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbe-\nAufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz ein-          trag umzurechnen. Wenn die Betriebsstätte im vorange-\n4\nzutragen. 111st während der Dauer des Dienstverhältnisses       gangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die\nin anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der Anspruch        auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vol-\nauf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende        len Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte\nArbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies            abzuführende Lohnsteuer maßgebend.\njeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu ver-\nmerken. 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-            stimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstätten-\nzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzu-           finanzamt, sondern einer anderen Offentlichen Kasse\nzeichnen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit gerin-        anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält\ngem Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf-        Insoweit die Stellung einer LandesfinanzbehOrde. 2Das\nzeichnungser1eichterungen sowie für steuerfreie Bezüge          Betriebsstättenfinanzamt oder die zu.ständige andere\nAufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen              öffentliche Kasse können anordnen, daß die Lohnsteuer\nwerden. 11Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sech-          abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-\nsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohn-      punkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Ab-\nzahlung folgt, aufzubewahren.                                   führung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.\n(2) 1 Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs\n§41b\ndes Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des\nLohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt                             Abschluß des Lohnsteuerabzugs\nwird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem\n(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am\nBetrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers\noder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der  Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohn-\nMittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers         konto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Der Arbeitgeber\nim Inland; im Fall des§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als         hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der\nBetriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-           Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3AJs Betriebs-       1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-\nstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher              derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie\nHandelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-           zusätzlich die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 ver-\nlassung hat.                                                        merkten Großbuchstaben U,\n§41a                             2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer                3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\n(1) 1 Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag             Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-                  für einen abgefaufenen Lohnzahlungszeitraum oder\nraums                                                                Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der\n1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-               besonderen Lohnsteuertabelle(§ 38c Abs. 2) zu be-\nstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-           steuern war,\namt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die     4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das\nSumme der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-                Winterausfallgeld, den Zuschuß zum Mutterschafts-\nzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer                   geld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigun-\nangibt (Lohnsteuer-Anmeldung),                                 gen für Verdienstausfall nach dem Bundes-Seuchen-\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt                   gesetz sowie Aufstockungsbeträge nach dem AJters-\neinbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das                 teilzeitgesetz,\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.\n5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi-\n2\nDie Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-            schen Wohnung und Arbeitsstätte,\nbenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder\n6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für\nvon einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nunterschreiben. 3Der Arbeitgeber wird von der Verpflich-\ntung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen be-            zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). 3Liegt dem\nfreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein Lohn-       Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem         nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem\nFinanzamt mitteilt                                              entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 895\nerteilen. 4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohn-      2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht\nsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienst-                  mehr bezieht oder\nverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird oder\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits\nder Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.\n5                                                                    die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat,\nln den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-\nbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzurei-            dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.\n2\n6\nchen. Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung            Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer\nein maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuer-            vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzu-\nbescheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung           fordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. 3§ 42d\ndes Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohn-       bleibt unberührt.\nsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbe-\nscheinigung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer\n§§42 und42a\neine Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte\ndes Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändi-                                     (weggefallen)\ngen; in dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt\neinzutragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet wor-\nden ist. 1ln diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohn-                                     §42b\nsteuerbescheinigung innerhalb von acht Wochen nachzu-             Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\nholen.\n(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit sie        einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während\nArbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b           des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig\npauschal besteuert worden ist.                                  in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das\nAusgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu er-\n§41c                               statten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs                    Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst- ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des\nfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu             Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäf-\nerstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg-         tigt. 3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nlich einzubehalten,                                             ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeit-\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit           nehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwai-\nEintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-     gen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt. 4 Der\nlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder                Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht\ndurchführen, wenn\n2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                          1.    der Arbeitnehmer es beantragt oder\n(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\n1                                                      2.    der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer                 einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen                   sen V oder VI zu besteuern war oder\nhat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag         3.    der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs\nnicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer                nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war\neinzubehalten. oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbe-               oder\ntrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten-\nfinanzamt ersetzt.                                              4.    der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,\nSchlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das\n1\nMutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach             Zuschuß nach § 4a Mutterschutzverordnung oder\nBeendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des              einer entsprechenden Landesregelung, Entschädi-\nLohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohn-                  gungen für Verdienstausfall nach dem Bundes-\n2\nsteuerbescheinigung zulässig. Bei Änderung des Lohn-                  Seuchengesetz oder Aufstockungsbeträge nach dem\nsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nach-              Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder\nträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahres-\narbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu            4a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf\nermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf\n3                                                        der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchsta-\ndes Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahres-                  ben U mindestens eins beträgt oder\nausgleichs nach § 42b zulässig.                                 5.    der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge-\n(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner\n1                                                             meinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) und nach der\nBerechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn-                besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu\nsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die                   besteuern war oder\nLohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann,          6.    der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische\nweil\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-                 die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\nnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses                 pelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt\nvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor                 nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt\nBeginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,                     waren.","896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit-       (2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\ngeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehen-\n1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39a Abs. 5 und\nden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbeschei-\nin den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38\nnigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorange-\nAbs. 4 Satz 2 und des§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,\ngangenen Dienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei blei-\nben ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des          2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 5 erlassenen\n§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Bezüge im Sinne des              Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzu-\n§ 34 Abs. 3 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht             führen ist,\njeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus•         3. soweit auf Grund des § 19a Abs. 2 Satz 2 eine Nach-\ngleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in         versteuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinsti-\nBetracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in             tut angezeigten Fällen durchzuführen ist.\nBetracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein                     1\netwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag            (3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind\n4                                              der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.\nabzuziehen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn          2\nist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt ein•\nDas Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld\noder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen\ngetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer aus der\nJahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den Arbeit-     gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Der\nArbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen wer-\nnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. 5Den\nBetrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohn•        den, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer ver•\nanlagt wird. 4 Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der\nsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrun•\nde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden        Gesamtschuldnerschaft nur In Anspruch genommen wer-\nden,\nist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.\n6\nBei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer       1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts•\nist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2         mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\naußer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden           2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die\nist.                                                              einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-\n(3) 1 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus•           meldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den\ngleich frühestens bei der Lohnabrechnung fOr den letzten          Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt\nim Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spl·             hat.\ntestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohn•             (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf\nzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Aus-              es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-\ngleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen.       gebots, soweit der Arbeitgeber\n2\nDie zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entneh-\nmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den       1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder\nLohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben          2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine\nhat. 3§ 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.                        Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.\n2\n(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\n1                                                      Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu über-\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun-       nehmender pauschaler Lohnsteuer.\ngen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des                  (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung\nArbeitnehmers einzutragen. 2Jm Lohnkonto für das Aus-         oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese ins-\ngleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstat·     gesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\ntete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3Auf der Lohn•\n(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer ge-\nsteuerkarte für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Ver•\nwerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet\nrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten\ner mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmer-\nLohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer\nüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerübertas-\neinzutragen.\nsungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies gilt\nauch, wenn der in§ 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlas•\n§42c                             sungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist. 2Der\nEntleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaub-\n(weggefallen)\nnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu-\ngrunde liegt und soweit er nachweist. daß er den in den\n§42d                             §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\n§ 10 des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehenen Mel-\nHaftung des Arbeitgebers                    depflichten sowie den nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d\nund Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung              vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.\n3\n(1) Der Arbeitgeber haftet                                   Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vor-\nliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden\n1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu•         irrte. 'Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für\nführen hat,                                              die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer Obertassen worden\n2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus•\nist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der\nArbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamt-\ngleich zu Unrecht erstattet hat,\nschuldner. 6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund        genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inlän-\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohn-      dische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlge-\nsteuerbescheinigung verkürzt wird.                       schlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 897\nder Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 11st            2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen. bei denen\ndurch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die                  neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch\nLohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld          in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\nmit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher            Zusatzverzinsung. die sich nach der Höhe der Ge-\nvereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen,                 winnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinn-\nsolange der Entleiher nicht glaubhaft macht. daß die                obligationen). eingeräumt ist, und Zinsen aus Genuß-\nLohnsteuer. für die er haftet. niedriger ist. 80ie Absätze 1       rechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu\n2\nbis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9 0ie Zuständigkeit            den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teil-\ndes Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebs-              schuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vor-\nstätte des Verleihers.                                             übergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von\ndem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens\n(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist. haftet der Ver-\nabhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ur-\nleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.\nsprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den\n(8) 1 Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der        Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht\nLeiharbeitnehmer anordnen. daß der Entleiher einen be-            die Bundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1\nstimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts          des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen\neinzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Siche-              Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in\nrung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4            der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nist anzuwenden. 2 Der Verwaltungsakt kann auch mündlich           7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nerlassen werden. 3 Die Höhe des einzubehaltenden und               geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975\nabzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begrün-             (BGBI. I S. 3123);\ndung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundert-\nsatz nicht überschritten wird.                                  3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-\ngewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-\ntiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\n§42e\n4. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6. Der   2\nAnrufungsauskunft\nSteuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des\nDas Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines             § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, wenn das\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben. ob und inwieweit            Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung\nim einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer             des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eige-\nanzuwenden sind.                                                   ner Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, daß die Kapital-\nerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus\n§42f                                  Kapitalvermögen gehören;\nLohnsteuer-Außenprüfung                       5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nBerlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem\n(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-           1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wert-\nnahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-               papieren unter folgenden Voraussetzungen:\nstättenfinanzamt zuständig.\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines\n1\n(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der             Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer\nAußenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber                    Börse in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nhinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit                  Berlin (West} zugelassen werden;\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über\nArt und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen            b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-\ndie etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten                  stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahl-\nsowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vor-               bar sein;\n3\nzulegen. Dies gilt auch für Personen. bei denen es streitig        c} nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der\nist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder                     Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen\nwaren.                                                                  Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren\nnicht geändert werden.\n2\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                       Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus\n(Kapitalertragsteuer)                         Anleihen. die im Saarland ausgegeben worden sind,\nund nicht auf Zinsen aus Wertpapieren im Sinne des\n§ 3a in der bis einschließlich 1991 gültigen Fassung.\n§43                                  3\nEine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als ausge-\nKapitalerträge mit Steuerabzug                     geben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe\nveräußert worden ist;\n(1) 1 Bei den folgenden inländischen und in den Fällen\nder Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2              6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer\nauch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommen-             nach § 36e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Kör-\nsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-               perschaftsteuergesetzes. 2Der Steuerabzug wird nicht\nsteuer) erhoben:                                                   vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall\nihrer Einbehaltung nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe an\n1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nden Gläubiger zu erstatten wäre;\nsowie Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-        7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 außer\nmens außer Ansatz bleiben;                                    bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2,","898                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\na) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forde-               (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn det.Schuldner\nrungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch      Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\noder in ein ausländisches Register eingetragen oder\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn\nüber die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des\ndie Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus\nDepotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen\nland- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus\nausgegeben sind;\nselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpach-\nb) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a ge-          tung gehören.\nnannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinsti-\ntut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist.                                   §43a\n2\nKreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die                    Bemessung der Kapitalertragsteuer\nDeutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nBundesbank bei Geschäften mit jedermann ein-\nschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der      1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4:\n§§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bun-             25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\ndesbank und eine inländische Zweigstelle eines               ger die Kapitalertragsteuer trägt,\nausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des\nGesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine               33 ½ vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-          Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\n3\ninstituts. Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle        übernimmt;\ndes ausländischen Kreditinstituts als Schuldner der     2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5:\n4\nKapitalerträge. Der Steuerabzug muß nicht vorge-\nnommen werden,                                               30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nger die Kapitalertragsteuer trägt,\naa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein\ninländisches Kreditinstitut im Sinne des Geset-         42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nzes über das Kreditwesen einschließlich der             Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\ninländischen Zweigstelle eines ausländischen            übernimmt;\nKreditinstituts im Sinne des § 53 des Gesetzes     3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6:\nüber das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die\nDeutsche Bundespost POSTBANK, die Deut-                 25 vom Hundert des Kapitalertrags;\nsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für         4. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie\nWiederaufbau ist,                                       Satz 2:\nbb) wenn es sich um Kapitalerträge aus Sichtein-             30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag),\nlagen handelt, für die kein höherer Zins oder           wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nBonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\ncc) wenn es sich um Kapitalerträge aus Guthaben              Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nbei einer Bausparkasse auf Grund eines Bau-             übernimmt;\nsparvertrages handelt und wenn für den Steuer-\npflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder         in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a\nim Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapi-         Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundert-\ntalerträge für Aufwendungen an die Bauspar-             satz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85\nkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine            auf 53,84.\nWohnungsbauprämie festgesetzt oder von der                 1\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-\nBausparkasse ermittelt worden ist oder für die                                    2\nerträge ohne jeden Abzug. ln den Fällen des § 20 Abs. 2\nGuthaben kein höherer Zins oder Bonus als          Satz 1 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unter-\n1 vom Hundert gezahlt wird,                        schied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Ein-\ndd) wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Gut-      nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wert-\nhaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrie-      papiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die\nben werden und zwanzig Deutsche Mark nicht         Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder ver-\nübersteigen;                                       äußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.\n3\n8. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2           1st dies nicht der Fall, bemißt-sich der Steuerabzug nach\nBuchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei Zinsen            30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder\naus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2. 2Bei der          Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat   4\nVeräußerung von Kapitalforderungen im Sinne der             die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforde-\nNummer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b              rungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert\nDoppelbuchstabe aa entsprechend.                            und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer-\n2\nabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Ver-\nDem Steuerabzug unter1iegen auch Kapitalerträge im            äußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor-\nSinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in den        derungen bemessen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch in\nNummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen oder an            den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. 8Abwei-\nderen Stelle gewährt werden.                                    chend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der Steuer-\n(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gläu-        abzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßi-\nbiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder         gen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren\ndie auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens die-         des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im\nselbe Person sind.                                              Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                899\nInhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften           Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des\nKapitalforderungen nach Satz 1.                                Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge\nauszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist.\n(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\n1\n6\nDabei sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag,\nNr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszah-\nlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalen-      die zu demselben Zeitpunkt abzuführen sind, auf den\nnächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.\nderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis\nWenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld\nzur Höhe der Kapitalerträge abziehen. 2Dies gilt nicht in\nbestehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapi-\nden Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-\ntalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus-\npelbuchstabe bb.\nreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum\n(4) 1Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend       Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung\nfür die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-                          8\nzu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht\nschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle des        nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies\nAbsatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder        dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzu-\nForderungen von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe           zeigen. 9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapi-\nder Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenver-           talertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzu-\n2\nwaltung erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der       fordern.\nSchuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch\neinzutragenden Wertpapieren und Forderungen den                   (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-\nErwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stück-           erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft be-\nzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den         schlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge\nErwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel be-             an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der\nstimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes              Auszahlung bestimmt worden ist. 21st die Ausschüttung\noder der Länder und außerdem mitzuteilen, daß es diese         nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszah-\nWertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert            lung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt\nund seitdem verwahrt oder verwaltet hat.                       des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.\n(3) 1 1st bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem\n§44                              Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-\ngungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen\nVereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag\ndes§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2\nnach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-\n(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen    stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,\ndes§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 der    spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt-\nGläubiger der Kapitalerträge. 2 Die Kapitalertragsteuer ent-   schaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder\n2\nsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem          gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen\nGläubiger zufließen. 3ln diesem Zeitpunkt haben in den         aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.\nFällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner der\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge\nKapitalerträge und in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1\nvor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapital-\nNr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszah-\nertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur\nlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubi-\nZahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst\ngers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapital-\n4\nmit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\nerträge auszahlende Stelle ist\n(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapi-\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a\ntalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapital-\nund Nummer 8 sowie Satz 2\nertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben,\na) das inländische Kreditinstitut im Sinne des § 43        es sei denn, sie weisen nach, daß sie die ihnen auferlegten\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,                      Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt\naa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile    haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in An-\nan einer Sammelschuldbuchforderung, die          spruch genommen,\nWertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder    1. wenn der Schuldner oder die die Kapitalerträge aus-\nverwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder       zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\ngutschreibt,                                         mäßig gekürzt hat,\nbb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung         2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner oder die\nder Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei-        die Kapitalerträge auszahlende Steife die e.inbehaltene\nbungen einem anderen als einem auslän-               Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt\ndischen Kreditinstitut auszahlt oder gut-            hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt\nschreibt;                                            oder\nb) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des      3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische\nBuchstaben a, wenn kein inländisches Kreditinstitut       Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne\ndie die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;            Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\n2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b       3\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-\ndas inländische Kreditinstitut, das die Kapitalerträge     erträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\nals Schuldner auszahlt oder gutschreibt.                   bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuld-\n5\nDie innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer        ner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die ein-\nist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das            behaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder","900                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nsoweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem                 1\n(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\nFinanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts              Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder\nschriftlich anerkennen.                                        beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-\nßen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die\n§44a                               Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind\nAbstandnahme vom Steuerabzug                     und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körper-\nschaftsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1      auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende\nNr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt ein-    Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Dies ist\nkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der           durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständi-\nSteuerabzug nicht vorzunehmen,                                 gen Finanzamts nachzuweisen. 3 Oie Bescheinigung ist\n1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapital-         unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.\nerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu           1\n(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-\nerstatten oder die Körperschaftsteuer nach §§ 36b,\nabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen\n36c zu vergüten ist, einschließlich der Kapitalerträge im\nim Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\nSinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 3 den Sparer-Freibetrag nach\nist, daß die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der\n§ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag\nSammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die\nnach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht übersteigen,\nEinlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der\n2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur       Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapital-\nEinkommensteuer nicht in Betracht kommt.                   erträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle ver-\n(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-         wahrt oder verwaltet werden. 2 § 45 Abs. 2 des Körper-\nabzug nach Absatz 1 ist, daß dem nach § 44 Abs. 1 zum          schaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.\nSteuerabzug Verpflichteten\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauf-                                 §44b\ntrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich\nErstattung der Kapitalertragsteuer\nvorgeschriebenem Vordruck oder\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranla-          (1) 1 Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1\ngungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständi-        Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuer-\ngen Wohnsitzfinanzamts                                     pflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs. 5 auch einem\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-\nvorliegt. § 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des\n2\nßen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte\nSatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.\nKapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a\n(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete      Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet.\nhat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Beschei-       2\nDem Antrag auf Erstattung ist außer dem Freistellungs-\nnigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheini-     auftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranla-\ngung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer-           gungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder\nund Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungs-         der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbeschei-\naufträge aufzubewahren.                                        nigung nach § 45a Abs. 3 beizufügen. 3 § 36b Abs. 3 bis 5\n(4) 11st der Gläubiger                                      und § 36c gelten sinngemäß.\n1\n1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische           (2) 1st der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-          § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommen-\nmasse oder                                                 steuerpflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Kör-\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen        perschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,\nRechts,                                                    so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Ver-\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des        treter zu erstatten. lm übrigen ist§ 36d sinngemäß anzu-\n2\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vor-      wenden.\nzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-\nerträgen um Gewinnanteile handelt, die der Gläubiger von          (3) 11st der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\neiner von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft        § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommen-\nbezieht. 3Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem             steuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapital-\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden             erträge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von sei-\ninländische.n Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des      nem gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen\nfür seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen        worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig\nFinanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Perso-         vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an\nnenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-           den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treu-\nzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36b Abs. 2 Satz 2\n4\nhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in\nbis 4 gelten entsprechend. 5 Die in Satz 3 bezeichnete         Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag\nBescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge      bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen     entgegenzunehmen. 2Die Erstattung wird nur für Gläubiger\nGeschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der       gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in        oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den\nden Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Kör-      dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 100\nperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-         Deutsche Mark nicht überstiegen haben. 3§ 36d Abs. 4 gilt\nfallen.                                                        sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 901\n(4) 1 1st Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt     oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß\nworden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,                                                           3\ner eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1\noder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem nach § 44         Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nAbs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungs-               1\n(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und § 36c\nauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder\nsind sinngemäß anzuwenden. 2Das Bundesamt für Finan-\ndie Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 erst in\nzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers\neinem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer\nverlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzuhal-\nbereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44\nten. 3Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist\nAbs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmel-\nschriftlich zu stellen und zu begründen.\ndung(§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern; statt dessen kann\nder zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden\nSteueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer                                        §44d\nentsprechend kürzen. 2 Erstattungsberechtigt ist der An-                   Bemessung der Kapitalertragsteuer\ntragsteller.                                                              bei bestimmten Kapitalgesellschaften\n(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapital-\n§44c                              erträge im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 43 Abs. 1\nErstattung von Kapitalertragsteuer                Satz 1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren\nan bestimmte Körperschaften,                    Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, nach dem\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                 31. Dezember 1991 aus Ausschüttungen einer unbe-\n1\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne\n(1) 1st der Gläubiger                                       des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung          aus der Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen, auf\noder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9          1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der Gläubi-\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder                             ger die Kapitalertragsteuer trägt,\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die       2. 5,26 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betra-\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder              ges, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer über-\nmildtätigen Zwecken dient, oder                                 nimmt,\n3. eine inländische juristische Person des öffentlichen                      2\nermäßigt. Regelungen in einem Abkommen zur Ver-\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen     meidung der Doppelbesteuerung, die einen niedrigeren\nZwecken dient,                                             Steuersatz vorsehen, bleiben unberührt. 3Für nach dem\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den            30. Juni 1996 zufließende Kapitalerträge im Sinne des\nFällen des § 44a Abs. 4 auf Antrag des Gläubigers die ein-      Satzes 1 wird auf Antrag die Kapitalertragsteuer nicht\nbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. 2Voraus-          erhoben.\nsetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finan-            (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine\nzen durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-        Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem Gesetz\ntung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist,         bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richt-\ndaß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-         linie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG\nmögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 30ie Geltungs-           Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung\ndauer der Bescheinigung darf höchstens drei Jahre betra-        der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nach-\ngen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. 4 Oie         weislich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen\nBescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge       mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital\nin den Fällen der Nummer 1 in einem wirtschaftlichen            der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft\nGeschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der        beteiligt ist.\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in\n(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn\nden Fällen der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der\ndie Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der\nKörperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft min-\nanfallen. 5Oem Antrag ist außer der Bescheinigung nach\ndestens ein Zehntel beträgt, der Staat, in dem die\nSatz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2\nMuttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mit-\noder 3 beizufügen.\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abge-\n1\n(2) 1st der Gläubiger                                       schlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\n1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des           besteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für\nKörperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Ge-           Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflich-\nsetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körper-        tigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse           Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die\noder                                                       Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits\nGewinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuer-\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen         pflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteili-\nRechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,             gungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des             (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt\nGläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des      auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuer-\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten         pflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und\nKapitalertragsteuer. 2Voraussetzung ist, daß der Gläubiger     Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körper-\ndurch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung        schaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Mutter-\n4","902                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\ngesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat        schrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Ver-\nder Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Ab-            fahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erken-\n4\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als                nen läßt. 1st die auszahlende Stelle nicht Schuldner der\nansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttun-      Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die\ngen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft,           Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben.\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne               5\n§ 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt\ndes § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine             sinngemäß.\nSteuerbefreiung oder eine Anrechung der deutschen Kör-\nperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft             (3) 1Werden die Kapitalerträge für Rechnung des\ngewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine           Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt,\nandere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Per-        so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut die\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des              Bescheinigung zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung des\n§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der glei-         Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervorgehen, für\nchen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer              den die Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des\nbefreit.                                                       Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt\nworden ist, kann unterbleiben.\n§45\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist\nAusschluß der\nnicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein\nErstattung von Kapltalertragsteuer\nAntrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b\n1\nln den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen    Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.\nals an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung\nvon Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger aus-             (5) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht\ngeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Divi-   entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch\ndendenscheins in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2       eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berich-\nBuchstabe a. 3ln den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2       tigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird\nBuchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an      die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines\nden Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der             Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung\nAbgabenordnung ausgeschlossen.                                 an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das\nnach seinen Untertagen für den Empfänger zuständige\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen.\n§45a\n(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-\nAnmeldung und Bescheinigung\nzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der\nder Kapitalertragsteuer in den Fällen des\nBescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht ge-\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2                                 2\nwährten Steuervorteile. 1st die Bescheinigung nach Ab-\n(1) 1 Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-        satz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,\nsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 fest-    so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der\ngesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck         Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Oer Aussteller\neinzureichen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-      haftet nicht\nabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen Ist.         1. in den Fällendes Satzes 2,\n3\nDer Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Oie\nAnmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die        2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflich-\n5\nAngaben vollständig und richtig sind. Oie Anmeldung Ist              tungen erfüllt hat.\nvon dem Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer\nvertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.                                           §45b\n(2) 1 ln den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind              Besondere Behandlung von Kapital-\nder Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des                 ertrlgen Im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapital-\nerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3            Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nund 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf       ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom\nVer1angen die folgenden Angaben nach amtlich vorge-             Kapitalertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige\nschriebenem Muster zu bescheinigen:                            wegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch ge-\nnommen werden kann.\n1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\n2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von\n§45c\nder Vornahme eines Steuerabzugs;\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer\n3. den Zahlungstag;\nIn den FAiien des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6\n4. den Betrag, der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren\nKapitalertragsteuer;\n1\nln den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 entsteht die\nKapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden            schaftsteuer vergOtet wird. 2ln diesem Zeitpunkt hat das\nist.                                                      Bundesamt fOr Ananzen den Steuerabzug vom Kapital-\n2\nBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1           ertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von der\nNr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die             Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36e dieses\nZeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt           Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes\nworden sind. 3Oie Bescheinigung braucht nicht unter-           vergütet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                903\n§45d                             3.  wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-\nnenkreis des § 1Oe Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im\nMitteilungen an das Bundesamt für Finanzen\nVeranlagungszeitraum oder für einen Teil des Ver-\n(1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b            anlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum                 der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu\nSteuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für               erheben war;\nFinanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr         3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-\nfolgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigem zufließen,         men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide\nfolgende Daten zu übermitteln:                                    Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Ver-\n1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per-               anlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der\nson - gegebenenfalls auch des Ehegatten-, die den            Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;\nFreistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),         4.  wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen\n2. Anschrift des Auftraggebers,                                   ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3,\n5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für\n3. Höhe des Betrags, bis zu dem auf Grund des Freistel-           einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des\nlungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen               § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer\nund bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die          Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;\nErstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung\nvon Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen        4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraus-\nbeantragt werden sollte,                                      setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen\n4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel-               a) (weggefallen)\nlungsauftrags.                                                b) (weggefallen)\n2\nDie Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe-           c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der\nnem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell                 Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohn-\nverwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3lm übrigen findet             steuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II\n§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende An-                     bescheinigt worden ist oder der Vater den Haus-\nwendung. 4 Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag                 haltsfreibetrag beantragt oder\neine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nd) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8 beide Elternteile die\ndruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine\nÜbertragung des einem Elternteil zustehenden\nunbillige Härte mit sich bringen würde.\nAnteils am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag\n(2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur Prüfung             auf den anderen Elternteil beantragen oder\nder rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Frei-                 e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile\nbetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten                    eine Aufteilung des Pauschbetrags für Behinderte\nverwendet werden.                                                     oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für                 einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte bean-\nFinanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber erteilten              tragen.\nFreistellungsaufträge der Bundesanstalt für Arbeit auf            2\nDie Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,\nderen Ersuchen zur Überprüfung des bei der Arbeitslosen-          der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nhilfe zu berücksichtigenden Vermögens mitteilen.                  hat;\n5.  (weggefallen);\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                6.  wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften                   zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung\naufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der\n§46                                  aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraurn wieder\ngeheiratet hat;\nVeranlagung bei Bezug von\nEinkünften aus nlchtselbstlndlger Arbeit             7.  wenn\n(1) (weggefallen)                                              a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehe-\n(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-             gatte im Sinne des§ 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein                  worden ist oder\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-\nb) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis\nanlagung nur durchgeführt,\ndes § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebs-\n1.    wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen                   stättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c\nEinkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeits-               Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch\nlohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf             für die Veranlagung zuständig.\nentfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder\n8.  wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere\ndie Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem\nzur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-\nProgressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als\nsteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Ver-\n800 Deutsche Mark beträgt;\nanlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs\n2.    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre-          durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu\nren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;                   stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von","904                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nVerlustabzügen nach § 10d oder einer Steuerermäßi-            c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer\ngung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten           internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum                     Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit\nAblauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs                 Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförde-\nund für den ersten vorangegangenen Veranlagungs-                 rung durchführt, aus Beförderungen und Beförde-\nzeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten              rungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,\nKalenderjahrs zu stellen.\nd) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne\n(3) 1 ln den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe           der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstleri-\nder einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der                sche, sportliche, artistische oder ähnliche Darbie-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-                     tungen im Inland oder durch deren Verwertung im\nden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Ein-                     Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte\nkünfte insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark                      aus anderen mit diesen Leistungen .zusammen-\nbetragen. 2 Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den              hängenden Leistungen, unabhängig davon, wem\nAltersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert                  die Einnahmen zufließen,\ndes Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge\ne) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt\nim Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13\nwerden, wenn es sich um Anteile an einer Kapital-\nAbs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.\ngesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Ge-\n(4) 1 Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Ein-                 schäftsleitung im Inland hat, oder\nkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommen-\nf) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne\nsteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\ndes Buchstaben a gehören, durch Veräußerung\nentfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuer-\nvon unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen\nabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erho-\noder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt wer-\nbene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.                             2\n2\nden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten\n§ 42b bleibt unberührt.\nauch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des                   Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz\nAbsatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichti-                oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die\ngen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-                  einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonsti-\nlohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 800                  gen juristischen Person des privaten Rechts, die\nDeutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert                nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs\nwerden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte                 zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleich-\nstufenweise übergeleitet wird.                                         steht;\n3.  Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland\n§47                                  ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;\n(weggefallen)                        4.  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,\nund Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kas-\nVII. (weggefallen)                           sen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahn-\nvermögens und der Deutschen Bundesbank mit\n§48                                  Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres\nDienstverhältnis gewährt werden, ohne daß ein Zah-\n(weggefallen)                            lungsanspruch gegenüber der inländischen öffent-\nlichen Kasse bestehen muß;\n5.  Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat\n§49\noder wenn es sich in den Fällen des§ 44 Abs. 1\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte                      Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um\nausländische Erträge im Sinne der §§ 17 und 18\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\ndes Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies\nEinkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind\ngilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und\n1.    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und              Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen\nForstwirtschaft (§§ 13, 14);                                     des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen\n2.    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),\ndes § 37a, des § 38b, des§ 43a in Verbindung mit\na) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten             § 38b und des§ 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über\nwird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,             Kapitalanlagegesellschaften;\nb) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter           b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;\nSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nc) §20Abs.1 Nr.5und7,wenn\nzwischen inländischen und von inländischen zu\nausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich          aa) das Kapitalvermögen d~rch inländischen\nder Einkünfte aus anderen mit solchen Beförde-                   Grundbesitz, durch inländische Rechte, die\nrungen zusammenhängenden, sich auf das Inland                    den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nerstreckenden Beförderungsleistungen,                            über Grundstücke unterliegen, oder durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 905\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffsregister oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden\n3\neingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar     (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen\ngesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus\n2\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deut-\nAnleihen und Forderungen, die in ein öffent-     sche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver-\nliches Schuldbuch eingetragen oder über die      meidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des\nSammelurkunden im Sinne des § 9a des             Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.\nDepotgesetzes oder Teilschuldverschreibun-\ngen ausgegeben sind, oder                           (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte\n1\nsteuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohn-\nbb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten be-         sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländi-\nsteht, die nicht in§ 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt     schen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nsind, oder                                       Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen be-\ncc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1   zieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen\nNr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2      Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung\nvon einem Schuldner oder von einem inländi-      ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit\nschen Kreditinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1    Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs-\nSatz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändi-         bereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbe-\ngung der Zinsscheine einem anderen als           freiung für derartige Einkünfte gewährt und daß das Bun-\neinem ausländischen Kreditinstitut ausgezahlt    desministerium für Verkehr die Steuerbefreiung nach\noder gutgeschrieben werden und die Teil-         Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.\nschuldverschreibungen nicht von dem\nSchuldner oder dem inländischen Kreditinsti-                                 §50\ntut verwahrt werden.\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\n2\n§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;\n6.    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),             (1) 1 Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe        gaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur\noder Rechte im Inland belegen oder in ein inländi-        insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in\nsches öffentliches Buch oder Register eingetragen         wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 10 Abs. 1 Nr. 5\nsind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in    ist anzuwenden. 3§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Ver-\neiner anderen Einrichtung verwertet werden;               luste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen\nEinkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die\n7.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie    im Inland aufbewahrt werden. 4§ 34 ist nur insoweit anzu-\ndem Steuerabzug unterworfen werden;                       wenden, als er sich auf Gewinne aus der Veräußerung\n8.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es     eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines\nsich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen            Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung\nGrundstücken, mit inländischen Rechten, die den           (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-          Abs. 3 bezieht. 5 Oie übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34\nstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesell-   und die§§ 9a, 1Oe, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a\nschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei     Abs. 6, §§ 32d, 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen-\nwesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1         den. 6Abweichend von Satz 5 sind bei beschränkt steuer-\nSatz 4 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist an-     pflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselb-\nzuwenden;                                                 ständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen,\n§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 1Oe Abs. 1 mit der Mög-\nBa. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;\nlichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des\n9.    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn     § 10 Abs. 1 Nr. 5 und des § 1Ob nachzuweisen, sowie\nsie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen         § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen\nEinkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um         Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. 7Die Jahres-\nEinkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im           und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1\nInland oder aus der Überlassung der Nutzung oder          Buchstabe a und § 1Oe Abs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeit-\ndes Rechts auf Nutzung von gewerblichen, techni-          anteilig, wenn Einkünfte im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4\nschen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrun-         nicht während eines vollen Kalende~ahrs oder Kalender-\ngen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. 8. Plänen,          monats zugeflossen sind.\nMustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt\nwerden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es          (2) 18ei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\nsich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num-      und bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7\nmern 1 bis 8 handelt.                                     ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Ver-\nlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. 2Ein-\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei-           künfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlust-\nben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung           abzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.\ninländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-\nnommen werden könnten.                                             (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt\n1\n1\nSteuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1.\n(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die        2\nDie Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hun-\nEinkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit         dert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des\n5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen              Absatzes 1 Satz 6.\nvereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn\nsolche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte             (4) (weggefallen)","906                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer-      Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, ent-\nabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem          sprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus\nSteuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei          einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der\nbeschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als         beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-\nabgegolten. 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-       schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer\nden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte       Steuer vom Einkommen herangezogen wird.\nBetriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.\n4\n(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die\nSatz 1 gilt nicht, wenn\nvon ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit\n1. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzun-       Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die\ngen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im           Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz\nSinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a nicht vorge-     oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-\nlegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;        setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen\nzweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der\n2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Ein-\nEinkünfte besonders schwierig ist.\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49\nAbs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa-                                   §50a\ntes ist, auf den das Abkommen über den Europäischen              Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nWirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheits-\ngebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder              (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur          Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktien-\nEinkommensteuer beantragt. 2 ln diesem Fall wird eine      gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,\nVeranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das        Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter\ndie Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,    Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossen-\n3\nnach § 46 Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt. Bei mehreren          schaften und Personenvereinigungen des privaten und\nBetriebsstättenfinanzämtem ist das Betriebsstätten-        des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter\nfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitneh-       nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nmer zuletzt beschäftigt war. •Bei Arbeitnehmern mit        unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den\nSteuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zu-       genannten Unternehmungen für die Überwachung der\nständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt         Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergü-\nunter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war.        tungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\n5\nAbsatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. 6 Einkünfte, die       (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der\ndem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuer-         Aufsichtsratsvergütungen.\nabzug auf Grund des§ 50a unterliegen, werden nur im               1\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nRahmen des § 32b berücksichtigt; oder\nAufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Rei-\n3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen          sekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders ge-\ndem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unter-      währt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen\nliegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbe-   nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen über-\nhaltenen und abgeführten Steuer beantragt. 2Die Er-        steigen.\nstattung setzt voraus, daß die mit diesen Einnahmen in            1\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-\nunmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ste-\npflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nhenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten\n3\nhöher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer        1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, arti-\nwird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unter-           stische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder\nschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit die-             durch deren Verwertung im Inland erzielt werden,\nsen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-                einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen\nhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungs-                 Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unab-\nkosten übersteigt, im Falle einer Veranstaltungsreihe          hängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49\nerst nach deren Abschluß. 4 Der Antrag ist bis zum Ab-         Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),\nlauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des           2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\nZuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorge-             einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-\nschriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu              ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich\nstellen und zu unterschreiben; die Bescheinigung nach          solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk\n5\n§ 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. Über den Inhalt des        (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), es sei denn, es handelt sich\nErstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann              um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem\ndas Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des               Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1\nbeschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. 11Abwei-          Nr. 1 unterliegen,\nchend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine\n3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung\nAnhörung des Beteiligten nicht erforderlich. 1Mit dem\nbeweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-\nErstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an\nzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, ins-\nden Wohnsitzstaat als erteilt. 8Das Bundesamt für\nbesondere von Urheberrechten und gewerblichen\nFinanzen erläßt über den Steuererstattungsbetrag\nSchutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-\neinen Steuerbescheid.\nsenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnis-\n(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-             sen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Ver-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger             fahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 907\n2\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen.                   IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,\n3\n0em Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnah-              Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13\n4\nund 16. Abzüge, z. 8. für Betriebsausgaben, Werbungs-\n§50b\nkosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.\nPrüfungsrecht\n(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\n1\nAufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütun-             1\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die\ngen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-        für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-\n2\ngen oder der Vergütungen zufließen. ln diesem Zeitpunkt        steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi-\nhat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der        talertragsteuer sowie für die Nichtvornahme des Steuer-\nVergütungen den Steuerabzug für Rechnung des be-               abzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedür-\nschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)        fen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2 Die\nvorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\n3\n§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.\njahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem\nKalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zu-\n§50c\nständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuer-\n4\npflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsver-                                 Wertminderung\ngütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner. 5 0er                    von Anteilen durch Gewinnausschüttungen\nSchuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-\n(1) 1Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer\ngütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung\n6                                                berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in dem\nder Steuer. 0er Steuerschuldner wird nur in Anspruch\nZeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinn-\ngenommen,\nminderung unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder          schaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteils-\nder Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt       eigner oder von einem Sondervermögen im Sinne des\nhat oder                                                  § 38, des § 43a oder des § 44 des Gesetzes über Kapital-\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,         anlagegesellschaften erworben, sind Gewinnminderun-\ndaß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-       gen, die\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt        1 . durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder\nnicht unverzüglich mitteilt.\n1\n2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils\nDer Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem\nbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die       im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun\nfolgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem                 Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu be-\nMuster zu bescheinigen:                                        rücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts\noder die sonstige Gewinnminderung nur auf Gewinnaus-\n1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuer-          schüttungen oder auf organschaftliche Gewinnabführun-\npflichtigen Gläubigers;\ngen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderun-\n2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Deut-        gen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4\nsche Mark;                                                                      2\nnicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt\n3. den Zahlungstag;                                             auch die Vermögensmehrung durch verdeckte Einlage\ndes Anteils, nicht aber der Erbanfall oder das Vermächt-\n4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer          nis.\nnach § 50a Abs. 4;\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.\nAnteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,            anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflich-\ndaß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf          tigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3\nNutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die           des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.\nVergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern\nan einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des              (3) 1Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs\nSchuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein-        oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und ab-\nzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung          gewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende Gewinn\nund Abführung haftet.                                           des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. 2 Das gleiche\n1\ngilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unterbleibt,\n(7) Das Finanzamt kann anordnen, daß der Schuldner          weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet\nder Vergütung für Rechnung des beschränkt steuerpflich-         worden ist.\ntigen Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese          (4) 1 Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nnicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des         den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des An-\nSteuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn            teils. 2 Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an\ndies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig         deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung maß-\n3\n2\nist. Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der gesam-         gebende Wert. 0er Sperrbetrag verringert sich, soweit\nten Einnahmen, solange der beschränkt steuerpflichtige         eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt\nGläubiger nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich       worden ist. 1n den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie\n4\ngeschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 Satz 1, 2, 4       der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der\nund 5 gilt entsprechend. 4 § 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzu-  Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den\nwenden.                                                        erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nnach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum                                       §50d\nverwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft ge-\nBesonderheiten im Fall\nhört.\nvon Doppelbesteuerungsabkommen\n(5) 1Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflich-\ntigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesam-\n(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapi-\nten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß,      talertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a\nsoweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungs-        unterliegen, nach § 44d oder nach einem Abkommen zur\nberechtigte Steuerpflichtige entfallen. 2Satz 1 gilt sinn-    Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach\ngemäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter,       einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind\ndie Mitunternehmer sind.                                      die Vorschriften Ober die Einbehaltung, Abführung und\nAnmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapital-\n(6) 1Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-        erträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet\neigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft an-      des § 44d und des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt\nrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit        bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge\nsinngemäß anzuwenden. 2Gehört der Anteil zu einem             oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der\nBetriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaffungs-       einbehaltenen und abgeführten Steuer; der Anspruch ist\nkosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften     durch Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nüber die steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu      geltend zu machen. 1 Für die Erstattung der Kapitalertrag-\ndem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungs-        steuer gilt§ 45 entsprechend. \"Der Schuldner kann sich im\nberechtigung eintritt.                                        Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers\n1\naus dem Abkommen berufen.\n(7) Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die\nunmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne des Ab-         (1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-\nsatzes 1 erworben hat, sind Gewinnminderungen, die            spruch auf Steuerenttastung (Steuerbefreiung oder -ermä-\ndurch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch         ßigung nach § 44d oder nach einem Abkommen zur Ver-\ndie Veräußerung oder Entnahme des Anteils oder bei Auf-       meidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr\nlösung oder Herabsetzung des Nennkapitals der Kapital-        beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände,\ngesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu     wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die\nberücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-      Einschaltung der ausländischen GeseHschaft wirtschaft-\nwerts oder die sonstige Gewinnminderung darauf zurück-        liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine\nzuführen ist, daß Gewinnausschüttungen im Sinne des           eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.                ·\nAbsatzes 1 weitergeleitet worden sind. 2Die Absätze 1\n(2) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen\nbis 6 gelten entsprechend.\nim Sinne des§ 50a hat auf amtlich vorgeschriebenem Vor-\n(8) 1Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtig-       druck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen\nten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in Ab-    Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, daß\nsatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind            er dort ansässig ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen\nwährend der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1          kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nbis 7 sinngemäß anzuwenden. 2Das gleiche gilt bei jeder       der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nach-\nweiteren Rechtsnachfolge.                                     weise zulassen.\n(9) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn           (3) 1ln den Fällen des § 44d und des § 50a Abs. 4 kann\ndie Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum            der Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des § 44d\nerworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark            oder des Abkommens unterlassen oder nach einem nied-\nbetragen.                                                     rigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für\nFinanzen auf Antrag bescheinigt, daß die Voraussetzun-\n(10) Werden die Anteile über die Börse erworben, sind      gen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch\ndie Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht§ 36          bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist und            Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertrags-\na) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Veräußerung        staat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital\ndieser oder gleichartiger Anteile nicht mindestens       einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft\n1O Tage liegen und der Gewinnverwendungsbeschluß         im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-\nder ausschüttenden Kapitalgesellschaft in diesen Zeit-   gesetzes in dem In§ Sb Abs. 5 des Körperschaftsteuer-\nraum fällt oder ·                                        gesetzes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist und\nim Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen\nb) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar   oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von\nzu Bedingungen rückveräußert werden, die allein oder     der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft\nim Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu          zufließen. 2Die Freistellung nach Satz 1 kann In den Fällen\nführen, daß das Kursrisiko begrenzt ist oder             des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht\nwerden, daß die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a\nc) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz\nAbs. 5 nachgewiesen wird, soweit die Vergütungen an\noder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung\nandere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.\nnicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien be-  1\nDas Freistellungsverfahren ist in den Fällen des § 50a\nsteht,\nAbs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt für Finan-\nes sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der Ver-       zen den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt\näußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischengeschal-         (Kontrollmeldeverfahren). \"Die Ermächtigung nach Satz 3\ntete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungsberechtigt       kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und\nist.                                                          die Freistellung nach den Sätzen 1 und 3 kann mit Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                909\nlagen verbunden werden. 5Einer Bestätigung nach Ab-                   schaftsgütem des Anlagevennögens sind nicht zu\nsatz 2 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht.              berücksichtigen. 2 Einen besonderen Betriebsaus-\n6\nlnhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des                  gaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige\nWohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Ge-                      in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Ein-\nschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art             nahme-Überschußrechnung nach§ 4 Abs. 3 ennit-\nder Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der                     3\nteln. Bei der Festlegung der Höhe des besonderen\nZahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein.                 Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuord-\n1\nMit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfah-                nung der Betriebe entsprechend der Klassifikation\nren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuld-                der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatisti-\nners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an                                               4\nken, Rechnung zu tragen. Bei der Ennittlung der\nden Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt.              besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind\n6\nDie Bescheinigung oder die Ennächtigung nach den Sät-               alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das\n9\nzen 1 und 3 ist als Beleg aufzubewahren. Bestehende                   Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berück-\nAnmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.                             sichtigen. 5 Bei der Veräußerung oder Entnahme von\n(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus          Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die\neiner Kasse einer juristischen Person des öffentlichen               Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-\nRechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Ver-              dert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nmeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen                  Abs. 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben\nDienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines           dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag\nDienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise            abzugsfähig. 6 Der Steuerpflichtige kann im fol-\nauszulegen, daß die Vergütungen für der erstgenannten                genden Veranlag1,mgszeitraum zur Ermittlung der\nPerson geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz              tatsächlichen       Betriebsausgaben     übergehen.\noder im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht            Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der\nwerden.                                                              tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutz-\nbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevennögens mit\nihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-\n§50e\nmindert um die Absetzungen für Abnutzung nach\nBußgeldvorschriften                             § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Ver-\nzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nunberührt. 9 Nach dem Wechsel zur Ermittlung der\nfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\ntatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nInanspruchnahme des besonderen Betriebsausga-\nabgibt.\nben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis           vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140,\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                        141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;\nd) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-\n§51                                    schriften und die Regelung der Steuerentrichtung\nErmächtigung                               einschließlich der Steuerabzüge,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-          e) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflich-\nmung des Bundesrates                                                 tigen einschließlich eines Steuerabzugs,\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-              f) über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Er-\ngen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-            klärung und Ermittlung der Besteuerungsgrund-\nmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von              lagen. 2 Die Kurzveranlagung soll mit Wirkung ab\nUnbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des       dem Veranlagungszeitraum 1997 eingeführt werden;\nExistenzminimums oder zur Vereinfachung des Be-           2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nsteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\nschränkung der Steuererklärungspflicht auf die\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nFälle, in denen eine Veranlagung in Betracht\nmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-\nkommt, über die den Einkommensteuererklärungen\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich\nbeizufügenden Unterlagen und über die Beistands-\nist;\npflichten Dritter,\nb) (weggefallen);\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\nlung des Einkommens einschließlich der abzugs-           c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben\nfähigen Beträge,                                            zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne\ndes § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte Körper-\nc) über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-\nPauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei               schaften, Personenvereinigungen oder Vermö-\ndenen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen               gensmassen, über den Ausschluß des Abzugs von\nMitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung\nannähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der\nSteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb               gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungs-\nwürdig;\n(§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in\nHöhe eines Vomhundertsatzes der Umsätze im               d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergeset-           Satz 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepu-\nzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirt-                  blik Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß","910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nbei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeit-                  für äae Zusammenfassung von mehreren För-\nnehmer von der Steuer der Bundesrepublik                           derschachtanlagen zu einer einheitlichen För-\nDeutschland auf Grund von Abkommen zur Vermei-                     derschachtanlage und\ndung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße\n2\nfür den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-\nBesteuerung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu\nfelder und Feldesteile,\nkann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelun-\ngen bestimmt werden, daß                                      bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-\nbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern\naa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um-                    des beweglichen Anlagevermögens (Gruben-\nfang an derartigen Verfahren mitwirkt,                        aufschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte\nbb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei-               sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-\nstellungsbestimmungen des Abkommens be-                       wesens und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau\nrufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten                auch Aufbereitungsanlagen), die\nverletzt;                                                     für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in\nForm von Anschlußtagebauen, für Rationalisie-\ne) bis O(weggefallen);\nrungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-                     beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\ngüter des Umlaufvermögens ausländischer Her-                       legung und Gewinnung der Lagerstätte und\nkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen\nSchwankungen unterliegt und die nach dem Erwerb                    für die Wiederinbetriebnahme        stillgelegter\nweder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, für                 Tagebaue\nWirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990                  von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\nenden, statt mit dem sich nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2                em,itteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder\nergebenden Wert mit einem Wert angesetzt werden                                      2\nhergestellt werden. Die Sonderabschreibungen\nkönnen, der bis zu 20 vom Hundert unter den                   können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-\nAnschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen-               kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des                 werden. Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar\n3\nBilanzstichtags liegt. 2Für das erste Wirtschaftsjahr,        1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer\ndas nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein                Herstellung begonnen, so können die Sonderab-\nentsprechender Wertansatz bis zu 15 vom Hundert               schreibungen auch für nach dem 31. Dezember\nund für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre bis zu          1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte\n10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten                   oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor\noder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis                  dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf\n(Wiederbeschaffungspreis) zugelassen werden.                  Anschaffungskosten und entstandene Teilherstel-\n3\nFür Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-          lungskosten in Anspruch genommen werden. 4\\/or-\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene Preis-            aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-\nrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz nach                abschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit\nSatz 1 oder 2 nicht zulässig;                                 der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-\nn) über Sonderabschreibungen                                     desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Wirtschaft bescheinigt\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-              worden ist. 5Die Sonderabschreibungen können im\nlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt-            Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nschaftsgütern des Anlagevermögens unter                  und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in\nTage und bei bestimmten mit dem Gruben-                  Anspruch genommen werden, und zwar bei beweg-\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusam-               lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis\nmenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt,             zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen\nWasserhaltung und Wetterführung sowie der                Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu ins-\nAufbereitung des Minerals dienenden Wirt-                gesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nschaftsgütern des Anlagevermögens über                   Herstellungskosten. 5Bei den begünstigten Vor-\nTage, soweit die Wirtschaftsgüter                        haben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nErzbergbaues kann außerdem zugelassen werden,\nfür die Errichtung von neuen Förderschacht-              daß die vor ·dem 1. Januar 1991 aufgewendeten\nanlagen, auch in Form von Anschlußschacht-               Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert\nanlagen,                                                 als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie die             delt werden;\nErweiterung des Grubengebäudes und den               o) (weggefallen);\ndurch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-\ngen bedingten Ausbau der Wasserhaltung be-           p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nstehender Sehachtanlagen,                               zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nBetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-            die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge-\nschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Ab-              stellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei\nbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Ge-           kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für\nwinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetter-          Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach\nführung und Wasserhaltung sowie in der                  den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-\nAufbereitung,                                           dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997               911\nbender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-            2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten\nlungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der              Absetzungen ist, daß die Maßnahmen vor dem\nvon ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive                  1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den\nAnschaffungskosten an einem noch zu bestimmen-              Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen\nden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung             die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt wor-\nvon Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle            den sein, es sei denn, daß der Anschluß nicht schon\nder Absetzungen für Abnutzung, die hach dem am              im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäu-\n21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-               des möglich war. 3 0ie erhöhten Absetzungen dürfen\nmessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für             jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht\ndas Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum              übersteigen. •sie dürfen nicht gewährt werden,\n1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht            wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitions-\nwerden konnte. •Für das Land Berlin tritt in den            zulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Auf-\nSätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils      wendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie\nder 1. April 1949;                                          bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert\nq) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten             nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen\naa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines               des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Vorausset-\nim Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-              zungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann\nwärmeversorgung einschließlich der Anbin-               der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderaus-\ndung an das Heizsystem erforderlich sind,               gaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalen-\nwenn die Fernwärmeversorgung überwiegend                derjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden\naus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur               sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zu-\nVerbrennung von Müll oder zur Verwertung von            gelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem\nAbwärme gespeist wird,                                  1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;\nbb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,               r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-\nSolaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-                 gen\ngewinnung in einem im Inland belegenen Ge-              aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-\nbäude einschließlich der Anbindung an das                    vermögen gehörenden Gebäuden, die über-\nHeizsystem,                                                  wiegend Wohnzwecken dienen,\ncc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn           bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich\ndie mit diesen Anlagen erzeugte Energie über-                festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-\nwiegend entweder unmittelbar oder durch Ver-                 baulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-\nrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-                nahmen im Sinne des§ 177 des Baugesetz-\npflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-              buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die\nunternehmen zur Versorgung eines im Inland                   der Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-\nbelegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen                     rechten Verwendung eines Gebäudes dienen,\nverwendet wird, einschließlich der Anbindung                 das wegen seiner geschichtlichen, künstleri-\nan das Versorgungssystem des Gebäudes,                       schen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-\nten bleiben soll, und zu deren Durchführung\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung                 sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-\nvon Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen                nisierungsmaßnahmen gegenüber der Ge-\nAbfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoff-                 meinde verpflichtet hat, aufgewendet worden\nabschluß entsteht, wenn dieses Gas zur Behei-                sind,\nzung eines im Inland belegenen Gebäudes des\nSteuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei-             cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den\ntung in einem solchen Gebäude des Steuer-                   jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-\npflichtigen verwendet wird, einschließlich der               denkmale sind, soweit die Aufwendungen nach\nAnbindung an das Versorgungssystem des                       Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes\nGebäudes,                                                    als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-\nzung erforderlich sind,\nee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle und\nkönnen. 2ln den Fällen der Doppelbuchstaben bb\neiner zentralen Heizungsanlage oder bei einer\nund cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungs-\nzentralen Heizungs- und Warmwasseranlage\naufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3ln\nfür den Einbau eines Heizkessels, eines Bren-\nden Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denk-\nners, einer zentralen Steuerungseinrichtung,\nmaleigenschaft des Gebäudes und die Vorausset-\neiner Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ande-\nzung, daß die Aufwendungen nach Art und Umfang\nrung der Abgasanlage in einem im Inland bele-\nzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und\ngenen Gebäude oder in einer im Inland belege-\nzu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,\nnen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau\ndurch eine Bescheinigung der nach Landesrecht\nnicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel-\nzuständigen oder von der Landesregierung be-\nlung dieses Gebäudes begonnen worden ist\nstimmten Stelle nachzuweisen;\nund der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertig-\ngestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei         s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\nAnschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn            abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nkeine Zentralheizung vorhanden ist.                     abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüteri1 des","912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nAnlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der                  worden sind. 'Übersteigt der von der Einkommen-\nEinkommensteuer für den Veranlagungszeitraum                  steuer abzugsfähige Betrag die für den Veranla-\nder Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von             gungszeitraum der Anschaffung der Herstellung\n7 ,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-              geschuldete Einkommensteuer, so kann der über-\nlungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen               steigende Betrag von der Einkommensteuer für den\nwerden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt-                darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen\nschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder              werden. 'Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen\nsich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung            der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von\nder Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge                  der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder\n1\nhatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem              Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der\nerheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-              Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für\ntionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemes-               den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder\nsung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen                Herstellung und den folgenden Veranlagungszeit-\nBetrags dürfen nur berücksichtigt werden                      raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer\n8\nnicht übersteigen. 1n den Fällen des Doppelbuch-\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                 stabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an\nvon beweglichen Wirtschaftsgütem, die Inner-             die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaf-\nhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums,            fung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum\nder ein Jahr nicht übersteigen darf (Begün-              tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilher-\nstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt          stellungskosten aufgewendet worden sind. Wer-\nwerden,                                                  den begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaf-\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                 ten im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die inner-            angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugs-\nhalb des BegOnstigungszeitraums bestellt und             fähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinn-\nangezahlt werden oder mit deren Herstellung              anteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen.\n1\ninnerhalb des Begünstigungszeitraums begon-              °0ie Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei          WtrtschaftsgOter, die bei Bemessung des von der\nSchiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf              Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berück-\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-          sichtigt worden sind, werden durch den Abzug von\n11\ntiggestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirt-             der Einkommensteuer nicht gemindert. Rechts-\nschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus-             verordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,            bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die   12\naber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende              Zustimmung_gilt als erteilt, wenn der Bundestag\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-          nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vortage\ntiggesteHt werden, dürfen bei Bemessung des              der Bundesregierung die Zustimmung verweigert\nAbzugs von der Einkommensteuer die bis zum              hat;\nAblauf eines Jahres nach dem Ende des                t) (weggefallen);\nBegünstigungszeitraums aufgewendeten An-\nzahlungen und Teilherstellungskosten berück-         u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-\nsichtigt werden,                                        schaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-\nschung oder Entwicklung dienen und nach dem\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei                  18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-\ndenen innerhalb des Begünstigungszeitraums              schafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung für\nder Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,            die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen\nwenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach            Ist. daß die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-\ndem Ende des Begünstigungszeitraums fertig-             schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter\ngestellt werden;                                        zu mehr als 33 %vom Hundert der Forschung oder\nEntwicklll'IQ dienen. Die Sonderabschreibungen\n3\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im             können auch fOr Ausbauten und Erweiterungen an\nSinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in            bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-\ngebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von               tumswohnungen oder im Teileigentum stehenden\nder Begünstigung können außerdem Wirtschafts-                Räumen zugelassen werden, wenn die aus-\ngüter ausgeschlossen werden, für die Sonder-                 gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu\nabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die                 mehr als 33 ~ vom Hundert der Forschung oder Ent-\nInvestitionszulage nach§ 19 des Bertinförderungs-                               4\nwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der\ngesetzes In Anspruch genommen werden. 41n den                Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet\nFällen der Doppelbuchstaben bb und cc können bei             werden\nBemessung des von der Einkommensteuerabzugs-\nfähigen Betrag$ bereits die im BegOnstigungszeit-             aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\nraum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2                      oder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-\nauch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem                      gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)\nEnde des BegOnstigungszeltraums aufgewendeten                      oder\nAnzahlungen und Teilherstellungskosten berück-\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder\nsichtigt werden; der Abzug von der Einkommen-\nHerstehungsverfahren oder\nsteuer kann insoweit schon für den Veranlagungs-\nzeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzah-                cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\nlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet                     Herstellungsverfahren, soweit wesentliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 913\nÄnderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren              den. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf An-\nentwickelt werden.                                        schaffungskosten und für Teilherstellungskosten\n8\n5                                                             zugelassen werden. Die Sonderabschreibungen\n0ie Sonderabschreibungen können im Wirt-\nsind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch\nJahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\ngenommen werden, und zwar\nnicht veräußert werden; für Anteile an einem Han-\n1\naa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-              delsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 6\nvermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,               gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, ent-\nsprechend. 8 Für Luftfahrzeuge, die vom Steuer-\nbb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\npflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem\ngevermögens, die zu mehr als 66% vom Hun-\nZustand vom Hersteller erworben worden sind und\ndert der Forschung oder Entwicklung dienen,\ndie zur gewerbsmäßigen Beförderung von Perso-\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu\nnen oder Sachen im internationalen Luftverkehr\nmehr als 66 2A vom Hundert, aber zu mehr als\noder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen\n33 ½vom Hundert der Forschung oder Entwick-\nZwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die\nlung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,\nSätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend,\ncc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-                 daß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches\nhenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-               Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nwohnungen oder im Teileigentum stehenden                 Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes\nRäumen, wenn die ausgebauten oder neu her-               von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom\ngestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 % vom             Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die\nHundert der Forschung oder Entwicklung die-              Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum\nnen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, zu nicht           von sechs Jahren treten;\nmehr als 66% vom Hundert, aber zu mehr als\n33 ½vom Hundert der Forschung oder Entwick-          x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten\nlung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert             für Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnah-\nmen im Sinne des§ 177 des Baugesetzbuchs sowie\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 8 Sie              für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-              Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelassen              eines Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-\nwerden. 1 Die Sonderabschreibungen sind nur unter              schichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen\nder Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts-                 Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\ngüter und die ausgebauten oder neu hergestellten               Durchführung sich der Eigentümer neben bestimm-\nGebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer                  ten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der\nAnschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen             Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in\nUmfang der Forschung oder Entwicklung in einer                einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\ninländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen             städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet\ndienen;                                                        worden sind; Voraussetzung ist, daß die Maßnah-\nv) (weggefallen);                                                 men vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wor-\nden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,                 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-\ndie auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abge-               steigen;\nschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen und           y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten\nvor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen ange-             an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-\nschafft oder hergestellt worden sind, die den                  lichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die\nGewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung            Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung\neines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung,               des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\ndaß das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-                 vollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,\nbrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem                 daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abge-\n31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem                      schlossen worden sind. 2Die Denkmaleigenschaft\n25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis                des Gebäudes und die Voraussetzung, daß die Auf-\nzum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstel-            wendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des\nlung folgenden Jahres erworben worden ist. 38ei                Gebäudes als .Baudenkmal und zu seiner sinnvollen\nSteuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne           Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Beschei-\ndes § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach                   nigung der nach Landesrecht zuständigen oder von\nAbschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung                 der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-\ndes Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Son-               sen. 0ie erhöhten Absetzungen dürfen jährlich\n3\nderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn                 -10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nsie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre-            steigen;\nten. 4 Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und        3. die in§ 3 Nr. 52, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5,\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu ins-        § 19a Abs. 9, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a\ngesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder               Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a Abs. 6\nHerstellungskosten in Anspruch genommen wer-               vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.","914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         sondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern\nverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die In-            und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Ange-\nanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöh-                  bot wesentlich übersteigt.\nten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung              2\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder            bedürfen der Zustimmung des Bundestages.\nteilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-            (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preis-       tigt,\nsteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-    1. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions-            der Länder die Vordrucke für\ngütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich über-\n2\na) (weggefallen),\nsteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der                   b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf           c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung so-\nnur ausgeschlossen werden                                              wie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines                vorgesehenen Anträge,\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit          d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die\ndem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren                 Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),\nBeschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a\nein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder her-\nAbs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a\ngestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die\nAbs. 2 Satz 1 Nr.1,\nvor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ang~zahlt\nworden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn              f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),\ndieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch            g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom\ndie Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und                   Steuerabzug nach § 50a auf Grund von Abkommen\nerhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Ab-                   zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von Körper-\nnicht ausgeschlossen werden;\nschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39),\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die            der in § 45a Abs. 2 und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vor-\nin dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt             gesehenen Bescheinigungen und des Erstattungs-\nwerden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum          antrags nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;\nbegonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei\n2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nGebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bauge-\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils\nnehmigung gestellt wird.                                      geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem\n3\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung                  Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des                    chen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu besei-\n4\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der             tigen.\nBundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht\nbinnen vier Wochen nach Eingang der Vortage der Bun-                                       § 51a\ndesregierung die Zustimmung verweigert hat.                                           Festsetzung und\n(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                           Erhebung von Zuschlagsteuern\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\n(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die\nschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer\nnach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlag-\neinschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des\nsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nSteuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs            chend anzuwenden.\nbei beschränkt Steuerpflichtigen\n(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden            abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von\nkann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf   Kinderfreibeträgen in allen Fällen des § 32 festzusetzen\nein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen-    wäre.\nderjahr decken. 'Voraussetzung ist, daß eine Störung\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetre-          (2a) 1Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\nsungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom\nten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Ver-\nlaufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die\nringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur\nLohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn in die Hin-\nFolge hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem\nzurechnung nach § 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklas-\nerheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investiti-\nsen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche\nonsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;\nMark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.             3 456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für\n2\nDer Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr   das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6\nnicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr       Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Das Bundesministerium\ndecken. 'Voraussetzung ist, daß eine Störung des           der Finanzen hat in den nach § 38c aufzustellenden\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist      Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeit-\noder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen    nehmer mit 0,5 .bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszu-\nmit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbe-          weisen. 3§ 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei der\n4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                   915\nAnwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlag-             (2e) § 3 Nr. 36 in der Fassung des Gesetzes vom\nsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl     11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) ist auf Einnahmen\nder Kinderfreibeträge maßgebend.                              für Pflegeleistungen, die ab dem 1. April 1995 erbracht\nwerden, anzuwenden.\n(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nSteuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge-             (2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom\ngolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung       20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals für den\nzur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresaus-           Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\ngleich nicht erfaßt, gilt dies für die Zuschlagsteuer ent-       (2g) 1§ 3 Nr. 38 und§ 37a sind auch auf Prämien an-\nsprechend.                                                    zuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt worden\n(4) Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind\n1                                                    sind. 2Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2 kann die\ngleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf        Pauschbesteuerung auch für zurückliegende Zeiträume\ndie Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht      genehmigt werden, wenn der Antrag bis zum 30. Juni\nanzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszah-         1997 gestellt wird.\nlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind        (2h) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in\n1\ndie Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach          der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987\nMaßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vor-            (BGBI. 1S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für\nschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgaben-    das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. 2Die Vorschrift ist für\nordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der       die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf\nAbgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.                       Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der\n1\n(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer        Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit\nkann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des          die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten\nzu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird         Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zu-\ndie Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die             sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt\nZuschlagsteuer entsprechend.                                  werden.\n(2i) § 3 Nr. 69 In der Fassung des Gesetzes vom\n§52                              11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1994 anzuwenden.\nAnwendungsvorschriften\n(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die\n(1) 1 Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-   Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar\ngenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals         1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.\nfür den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. 2 Beim             (4) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungs-\n1\nSteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,      zeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\ndaß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeits-         zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem Anlaß be-\nlohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezem-        gründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre\nber 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,          auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 be-\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember            stehenden doppelten Haushaltsführung gilt. 2§ 4 Abs. 5\n1996 zufließen.                                               Satz 1 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor\n(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige eines Mitglied-   1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht\nstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für            bestandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprü-\nVeranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit             fung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähig-\nSteuerbescheide noch nicht bestanctskräftig sind; für         keit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben\nStaatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands,         vortäufig festgesetzt worden ist.\nlslands, Norwegens, Osterreichs und Schwedens gilt dies          (5) 1§ 4d ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nab dem Veranlagungszeitraum 1994.                                                                               2\ndie nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. § 4d Abs. 1\n(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Veranla-      Nr. 1 Buchstabe c Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre\ngungszeitraum 1996 anzuwenden.                                anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.\n3§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre\n(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom             anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus Lan-\ndesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen             (6) 1 Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer\nSozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a         Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur\ndes Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der         gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte\nBewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995               seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.\n2\nerteilt worden ist.                                             Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen\ndes nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschafts-\n1\n(2c) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom             jahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit min-\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) ist erstmals für den       destens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.\nVeranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 2§ 3 Nr. 7 in der\n(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das\n1\nFassung des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\nS. 2624) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994                          2\nber 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals auf\nanzuwenden.\nEntnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom            1993 vorgenommen werden. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buch-\n3\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals für den      stabe b ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach\nVeranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.                         dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.","916                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nf1 a) 1§ 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr                bestimmt, die genannten Kapitalgesellschaften,\nanzuwenden, das nach dem 29. November 1996 endet                          Personengesellschaften oder Unternehmen ihren\n(Übergangsjahr). 2 Eine am Schluß des dem Übergangsjahr                   Sitz und ihre Geschäftsleitung im Fördergebiet\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensions-                     nach § 1 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes haben\nrückstellung ist am Schluß des Übergangsjahrs gewinn-                     und im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, Mit-\nerhöhend aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag                 untemehnwranteile oder stillen Beteiligungen\nnicht mehr zulässig ist. 3Bei der Anwendung des § 6a                      nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem\nAbs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pen-               gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die\nsionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr                        Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwet-\n2\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs Satz 1 zu berücksich-                    tergeld beziehen .. Spätestens drei Monate nach\ntigen.                                                                    dem Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesell-\nschaft muß jeweils die Summe der Anschaffungs-\n(8) 1§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist auf Gewinne, die bei der\nkosten aller von der Gesellschaft gehaltenen An-\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in\nteile an Kapitalgesellschaften und Personengesell-\nWirtschaftsjahren entstehen, die nach dem 31. Dezember\nschaften zuzüglich der von ihr als stiller Beteiligter\n1995 beginnen und vor dem 1. Januar 1999 enden, in der\ngeleisteten Einlagen mindestens 90 vom Hundert\nfolgenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nihres Eigenkapitals umfassen. 3Entsprechendes\nabweichend von § 6b Abs. 1 Satz 1 ein Betrag bis zur\ngilt, wenn die Anteile durch Neugründung einer\nvollen Höhe des bei der Veräußerung entstandenen\nBeteiligungsgesellschaft angeschafft werden.\"\nGewinns abgezogen werden kann:\n2\n,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,                           1st in den Fällen des Satzes 1 eine Rücklage nach § 6b\nAbs. 3 Satz 1 von mehr als 50 vom Hundert des bei der\na) die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an-      Veräußerung entstandenen Gewinns gebildet worden, so\ngeschafft hat, die nach dem Gesetz über Unter-        ist ein Abzug nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 ausge-\nnehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. De-         schlossen; ist der Steuerpflichtige keine Unternehmens-\nzember 1986 (BGBI. 1S. 2488) anerkannt ist. 2Der      beteiHgungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 Buchsta-\nWiderruf der Anerkennung und der Verzicht auf die     be a, kann der Abzug abweichend von § 6b Abs. 3 ·Satz 2\nAnerkennung haben Wirkung für die Vergangen-          von den Anschaffungskosten der in Satz 1 Buchstabe b\nheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbe-           und c genannten Anteile an Kapitalgesellschaften erfol-\nteiligungsgesellschaft öffentHch angeboten wor-       gen, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren ange-\n3\nden sind. Bescheide über die Anerkennung, die         schafft worden sind; sie ist spätestens am Schluß des\nRücknahme oder den Widerruf der Anerkennung           zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs ge-\nund über die Feststellung, ob Aktien der Unter-       winnerhöhend aufzulösen.\nnehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich ange-\nboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im                1\n(9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirt-\nSinne der Abgabenordnung;                             schaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die\nb) soweit sie durch Erhöhung des Kapitals dieser          nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-\nGesellschaften angeschafft werden, wenn die Ge-       den sind. 2Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nsellschaften ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung     vermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem\nim Fördergebiet nach § 1 Abs. 2 des Förder-           30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist\ngebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des            § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in\nErwerbs der Beteiligungen jeweils nicht mehr als      der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember\n250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienst-       1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. 3 Bei\nverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn, Kurz-       beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevennögens,\narbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen;        die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder herge-\nentsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neu-      stellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8\ngründung von Kapitalgesellschaften angeschafft        und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fas-\nwerden;                                               sung der Bekanntmachung vom 5. September 1974\n(BGBI. 1S. 2165) weiter anzuwenden.\nc) soweit sie durch Erhöhung des Kapitals dieser\nGesellschaften angeschafft werden, wenn die Sat-          (9a) 1§ 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989\nzung oder der Gesellschaftsvertrag dieser Gesell-     (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für\nschaften (Beteiligungsgesellschaften) als Unter-      den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. 2§ 7 Abs. 4\nnehmensgegenstand ausschließlich                      und 5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\naa) den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesell-         S. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-\nschaften, die durch Erhöhung ihres Kapitals     gungszeitraum 1985 anzuwenden. 3§ 7 Abs. 5 in den vor\nentstehen;                                      Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes gelten-\nden Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-\nbb) den Erwerb von Mitunternehmeranteilen (§ 15       gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2), die durch Einlagen der    12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1 S. 138) sind weiter\nKapitalgesellschaften entstehen;                anzuwenden.\ncc) die Verwaltung und die Veräußerung der in\n(10) § 7aAbs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in\nDoppelbuchstaben aa und bb genannten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979\nAnteile oder\n(BGBI. 1S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\ndd) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an     wenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das§ 15a\nUnternehmen                                     erstmals anzuwenden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                  917\n(11) 1§ 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern       wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ange-               dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit\nschafft oder hergestellt worden sind. 2§ 7g Abs. 3 Satz 3      der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaf-\nNr. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die        fung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Sep-\nnach dem 31. Dezember 1995 beginnen. 3§ 7g Abs. 3              tember 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\nSatz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die       rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnen. 4§ 7g Abs. 3              oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder\nSatz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für Wirtschaftsjahre      mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.           1991 begonnen worden ist. 4§ 1Oe Abs. Sa ist erstmals bei\nin § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden,\n(11 a) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ist ab 1996 mit der\nwenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bau-\nMaßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung\nantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls\neiner aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten\nein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach\nHaushaltsführung auf zwei Jahre auch für Fälle einer\ndiesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaf-\nbereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten\nfung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach\nHaushaltsführung gilt.\ndem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen\n(12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3\n1\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\n5\nist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem             akts angeschafft hat. § 1Oe Abs. 1 Satz 4 in der Fassung\n31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. § 10      2\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) und\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Geset-      Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. De-\nzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals        zember 1993 (BGBI. 1S. 2310) ist erstmals anzuwenden,\nauf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall an-        wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines\nzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-             nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abge-\nzember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 3§ 10            schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-\nAbs. 1 Nr. 8 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals für den Veran-    den Rechtsakts angeschafft hat. 8§ 1Oe ist letztmals anzu-\nlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist\n4\nwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung\nerstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Ver-           vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts\nsicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung        begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf\noder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der        Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abge-\nsteuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt       schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-\ndie Darlehnsschuld entstanden war und er sich ver-             den Rechtsakts angeschafft hat. 1Als Beginn der Herstel-\npflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsver-       lung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-\ntrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzu-        derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt\n5\nsetzen. § 10 Abs.· 3 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 26      wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bau-\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. t S. 1014) ist erst-      unterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die\nmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.             Bauunterlagen eingereicht werden.\n6\n§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versiche-\nrungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-             (14a) 1§ 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maß-\nbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b        nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991\ndes Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor          abgeschlossen worden sind. 2Hat der Steuerpflichtige\ndem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als       Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlos-\nSonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem                sene Maßnahmen nach § 7i oder 1Of oder § 82i der\n8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.        Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52\n7\n§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom            Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit§ 82i der Ein-\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals für den Ver-    kommensteuer-Durchführungsverordnung abgezogen, so\nanlagungszeitraum 2005 anzuwenden.                             kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er\ndas Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur Ein-\n(13) § 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene      kunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt,\nVerluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden.            § 10g in Anspruch nehmen. 3Aufwendungen für nach dem\n(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem\n1                                                     31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die be-\n1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun-          reits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksich-\ngen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in           tigt worden sind, können nicht in die Bemessungsgrund-\ndiesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweite-        lage nach § 10g einbezogen werden.\nrungen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes 1990 in              (14b) 1§ 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. September                pflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung\n1990 (BGBI. 1S. 1898) weiter anzuwenden. 2Für nach dem         begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Bau-\n31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Woh-          maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich\nnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen                 ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei\nsowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder        baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-\nErweiterungen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in         unterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die\nder durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBI. t S. 1322)           Bauunterlagen eingereicht werden.\ngeänderten Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend\nvon Satz 2 ist § 1Oe Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch        (14c) 1§ 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem Ver-\nGesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geänderten         anlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn der Steuer-\nFassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei         pflichtige im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember\nObjekten im Sinne des § 1Oe Abs. 1 und 2 anzuwenden,           1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder","918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nim Fall der Anschaffung das Objekt nach dem 31. Dezem-        dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf\nber 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts-        diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflich-\nwirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden         tigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt\nRechtsakts angeschafft hat. 2§ 10i ist auch anzuwenden,       der Entnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuer-\nwenn der Steuerpflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2         pflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen\ndes Eigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt auch für       Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteiler-\nVeranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum            wohnung in Anspruch nehmen. 11 Hat das Grundstück im\n1996. 3Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die  Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder\neine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in       einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsver-\ndem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-         mögen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß.\n12\nfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,       Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsver-\nder Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-      mögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nden.                                                          schriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch\nüber das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hin-\n(15) 1§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7\naus anzuwenden.\nsind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-\nwenden. 2Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem             (16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und\nSteuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohn-            des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.\nzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte                 1\n(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnah-\nWohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7        men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995\nerfüllt, so sind diese Vorschriften letztmals für den Ver-    vorgenommen worden sind. 2Für Veräußerungen und Ent-\nanlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem             nahmen, die vor dem 1. Januar 1996 vorgenommen\nzum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen          worden sind, ist§ 14a in den vor dem 1. Januar 1996\ngeltenden Fassungen anzuwenden.\ngehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteiler-            (18) 1§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirt-\nwohnung errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986         schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nfertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der An-     1991 endet. Berelts gebildete Pensionsrückstellungen\n2\ntrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt       sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs,\nworden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu      das nach dem 31. Dezember 1991 endet, in voller Höhe\neigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu             gewinnerhöhend aufzulösen.\nWohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. 4Der Steuer-               1\npflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen        (19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in\nVeranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum            dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-\n2\n1986 unwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und     schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht\n§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeit-     1. für Verluste, die In einem vor dem 1. Januar 1980 eröff-\nraum nicht mehr angewendet werden. 5Absatz 21 Satz 4              neten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach\nund 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 lm Fall des Satzes 4         § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\ngelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Alten-           nung können nur in dem Umfang berücksichtigt wer-\nteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und                   den, in dem sie nach § 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der\nBoden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem § 13             Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der\nAbs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals ange-          Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977\nwendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des                 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von\nVeranlagungszeitraums 1998. 1 Der Entnahmegewinn bleibt           Verlusten führen durften. 2Wird mit der Erweiterung\naußer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986                   oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-\n1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und                    ber 1979 begonnen, so ist§ 15a auf Verluste anzuwen-\nBoden entnommen oder veräußert, bevor sie nach                den, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung\nSatz 6 als entnommen gelten, oder                             oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des\nBetriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach\n2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich          dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschafts-\nzur Nutzung überlassene Wohnung und der dazu-                 jahren entstehen,\ngehörende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999\nfür eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines           2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung\nAltenteilers entnommen,                                       und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen\nBetriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes,\nso bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-\ndie überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,\nfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit\nnicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des           3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung\nEigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines                   und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit\nAltenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Num-          öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach\n0\nmer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden,             § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland\nwenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu                  mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen            nach§ 51a des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\ngehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen             land, gefördert sind,\nNorden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der\n4. für Verluste, soweit sie\ndazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezem-\noer 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim                a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-\n1\nr.Jutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach                 kommensteuer-Durchführungsverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                   919\nb) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jah-         Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten\nresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungs-       geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. 8 8ei der\nkosten oder von den Anschaffungskosten von in           Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berück-\nungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-           sichtigen, auf die§ 15a Abs. 1 anzuwenden ist.\nnen Seeschiffen, die in einem inländischen See-                   1\n(19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals\nschiffsregister eingetragen sind,\nauf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nentstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren          zember 1993 erfolgen. 2§ 16 Abs. 4 ist erstmals auf Ver-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens          äußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die           1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für Ver-\nweder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem         äußerungen vor dem 1. Januar 1996 Veräußerungsfrei-\nZusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch             beträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberück-\nden Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsver-            sichtigt.\nmögen das Schiff gehört.\n(19b) Für die Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 ist\n3\n§ 15a ist erstmals anzuwenden                                   § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März\nin nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirt-              1994 (BGBI. 1S. 406) sinngemäß anzuwenden.\nschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1                  1\n(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes\ntritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. De-        1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zuge-\nzember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb         flossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwen-\nvon in einem inländischen Seeschiffsregister einge-          den, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen\ntragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese           worden sind. 2 Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in\nVerluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember           der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1\n1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979             S. 297) gilt Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die\n3\neröffnet worden ist,                                         Dividende zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht,\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in          ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erst-\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-                  mals in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung\nschaftsjahren entstehen,                                      zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach\ndem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\n4\n3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4                               Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals\na) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989            auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994\nbeginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn           gezahlt werden. 5§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des\ndie Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November        Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist\n1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen      erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzu-\nhat,                                                    wenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezem-\nber 1996 entgeltlich erworben worden sind.\nb) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1995\nbeginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn              (21) 1§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals für den\ndie Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November       Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. 2Haben bei\n1984 angeschafft, bestellt oder mit seiner Herstel-     einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflich-\nlung begonnen hat; an die Stelle des 31. Dezember       tigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen\n1995 tritt der 31. Dezember 1999, wenn der Schiff-      für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des\nbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen         Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebs-\nworden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft      ausgaben vorgelegen, so ist§ 21 Abs. 2 Satz 1 für die fol-\nvor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Ver-     genden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraus-\nluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen    setzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungs-\nund nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1     wert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum\nausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen         1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. 3 Der Steuerpflichtige\ndas Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Ein-      kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veran-\nlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwen-       lagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß\nden, die in nach dem 15. November 1984 beginnen-        Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr ange-\nden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalb-        wendet wird. 4 Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus\nfache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem       bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986\n31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren         die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöh-\nentstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt     ten Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine An-\ngeleisteten Einlage.                                    wendung, können die den erhöhten Absetzungen entspre-\nchenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich\n4\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-            des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem\nnehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-              der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals\ngleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz         hätte in Anspruch nehmen können. 5 Entsprechendes gilt\nder Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugs-           für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q\nfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesell-           Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommen-\nschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft       steuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-\naufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht       denden Fassung und für den erweiterten Schuldzinsen-\nausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des              abzug nach § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen\n§ 16. 5 In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnen-           Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus\nden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter            nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992","920                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n4\nHerstellungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51                    den Einkommens. \"z\" ist ein Zehntausendstel des\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Ver-            58 590 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\nmietung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchfüh-                      rundeten zu versteuernden Einkommens. 11.,,x\" ist das\nrungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung                  abgerundete zu versteuernde Einkommen.\";\nzur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen                2. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden\nwürden und die der Steuerpflichtige nicht In die Bemes-               Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:\nsungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat, so können die\nHerstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den                    \"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach\n1\nfolgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom                   dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vor-\nHundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies                     behaltlich der§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deut-\ngilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der                 sche Mark fOr zu versteuernde Einkommen\n§§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Auf-                 1. bis 13 067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):\nwendungen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q                         O;\nSatz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommen-                  2. von 13 068 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche\nsteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-                      Mark:\ndenden Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstel-\n1\n(101,22 · y + 2 590) · y;\nlungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor\n3. von 66 366 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche\ndem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall der\nMark:\nVermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in\n(151,93 · z + 3669) · z + 16 679;\nVerbindung mit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden                  4. von 120 042 Deutsche Mark an:\nFassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen be-                           0,53 • X -22 844.\nrechtigen würden. 8Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen               3\n„y\" ist ein Zehntausendstet des 13 014 Deutsche Mark\ndes Satzes 2 nicht anzuwenden.                                        übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-\n4\n(21 a) § 22 Nr. 4 Satz 1 und 4 Buchstabe a in der Fassung          den Einkommens. \"z\" ist ein Zehntausendstel des\ndes Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist                66 312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwen-                   rundeten zu versteuernden Einkommens. 5\"x\" ist das\nden.                                                                  abgerundete zu versteuernde Einkommen.\"\n(22) § 23 Abs. 3 Satz 2 ist auf Veräußerungsgeschäfte             (22c) § 32a Abs. 4 ist anzuwenden\nanzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-             1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden\nschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und ver-                  Fassung:\näußert.\n,,(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041\n(22a) 1§ 32 in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-                Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis\nzember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist für den Veranlagungs-               3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-\nzeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in                      sem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-\nAbsatz 6 Satz 1 an die Stelle der Zahl 288 die Zahl 261 und           Grundtabelle). \";\nin Absatz 6 Satz 2 und 3 jeweils an die Stelle der Zahl 576\n2. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden\ndie Zahl 522 tritt. 2§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden\nVerantagungszelträume in der folgenden Fassung:\na) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der Maßgabe,\n\"(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041\ndaß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis\nMark der Betrag von 12 360 Deutsche Mark tritt, und\n3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-\nb) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der Maßgabe,                  sem Gesetz beigefügten Anlage 5 (Einkommensteuer-\ndaß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche                 Grundtabelle). •\nMark der Betrag von 13 020 Deutsche Mark tritt.\n(22d) § 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden\n(22b) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden\n1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden\n1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden                 Fassung:\nFassung:\n1\n\"Für zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deut-\n\"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach           sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarif-\ndem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vor-                 liche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beige-\nbehaltlich der§§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deut-           fügten Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingtabelle). \";\nsche Mark für zu versteuernde Einkommen\n2. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden\n1. bis 12 365 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):                   Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:\nO;\n\"Für zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deut-\n2. von 12 366 Deutsche Mark bis 58 643 Deutsche\nsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarif-\nMark:\nliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beige-\n(91 ,19 · y + 2 590) · y;\nfügten Anlage 5a (Einkommensteuer-Splittingtabelle).\"\n3. von 58 644 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche                       1\nMark:                                                      (23) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des\nGesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erst-\n(151,96 · z + 3 434) · z + 13 938;\nmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.\n4. von 120 042 Deutsche Mark an:                            2\n§ 32b Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Okto-\n0,53 · X - 22 843.                                     ber 1995 (BGBI. 1 S. 1250) ist auch auf vor dem Veranla-\n3\n\"y\" ist ein Zehntausendstel des 12 312 Deutsche Mark      gungszeltraum 1996 erzielte Einkünfte im Sinne des § 32b\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-        Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden, soweit diese ansonsten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                   921\n· bei der Berechnung des Steuersatzes für Veranlagungs-              (28) 1§ 37 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes\nzeiträume ab 1996 einzubeziehen wären. 3§ 32b Abs. 1            ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwen-\nNr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom               den. 2 Für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus Lan-         tung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen\ndesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen            nach§ 14c oder§ 14d des Berfinförderungsgesetzes ent-\nSozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a           stehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 8 nur anzuwenden, wenn die\ndes Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der           Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten\nBewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995                 Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 ein-\nerteilt worden ist.                                             getreten sind.\n(24) 1§ 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom 20. Dezem-          (28a) 1 Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c\nber 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geänderten Fassung ist erst-         Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die\nmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.              Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der Betrag\n2\n§ 33b Abs. 6 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995         von 63 342 Deutsche Mark tritt. 2 Für den Veranlagungs-\n(BGBI. 1S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den        zeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume\nVeranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.                           ist§ 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nan die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der\n(25) § 34c Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ist erstmals für den\nBetrag von 64 476 Deutsche Mark tritt.\nVeranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den\nEinkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem                 (29) 1Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-\n11 . November 1993 abgeschlossen worden ist.                    papieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar\n1994 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für\n(26) 1§ 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der\nden Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seit-\nMaßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten\ndem verwahrt oder verwaltet worden sind, bemißt sich der\nAbsetzungen nach§ 7b oder nach§ 15 des Berfinförde-\nSteuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Ent-\nrungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderaus-\ngelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräuße-\ngaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen\nrung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderun-\nnach§ 34f gilt. 2 § 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei\ngen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforde-\nInanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe\nrungen nicht länger als ein Jahr ist oder ein Fall des§ 43\nAbs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgeset-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt letztmals\nzes für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder\n3\nfür Kapitalerträge, die vor dem 1. August 1994 zufließen.\nangeschaffte Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989            2\nBei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren\nund vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte\nund Kapitalforderungen, die von der Bundesschulden-\nObjekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung ver-\n1990 anzuwenden, für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte\nwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der\noder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkom-\nSteuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 gel-\nmensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. \"§ 34f\ntenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994\nAbs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom\nemittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist erstmals anzuwenden\nRechnung gestellte Stückzinsen. 3§ 43a Abs. 2 bis 4 in der\nbei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe\nFassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749)\nAbs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar\nist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem\n1992 (BGBI. 1 S. 297). 5§ 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals\n31. Juli 1994 zufließen.\nanzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegün-\nstigung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Ber-           (29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapitalerträge\nlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991            anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 1996 zufließen.\nhergestellte oder angeschaffte Objekte.\n(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezem-\n(27) 1 § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der Fas- ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals für den Veranla-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September              gungszeitraum 1996 anzuwenden.\n1993 (BGBI. 1S. 1569) gilt erstmals\n(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals für den\na} für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschafts-         Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.\nrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnver-\n(31) 1Für die Anwendung des§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt\nteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr                                   2\nAbsatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 ist\nberuhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezem-\nerstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem\nber 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschütten-\n31. Dezember 1995 zufließen.\nden Körperschaft erfolgen, und\n(31 a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungszeiträume\nb) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,\nvor 1997 anzuwenden.\ndie in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden\nWirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft er-           (32) Die §§ 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes\nfolgen.                                                    1990 sind weiter anzuwenden.\n2\nFür die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere          (33) Die Anlage 7 (zu § 44d) in der Fassung des Gesetzes\nVoraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß eine          vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) gilt erstmals für\nSteuerbescheinigung vorliegt, die die nach § 36 Abs. 2          den Veranlagungszeitraum 1995.\nNr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare Körperschaftsteuer in\nHöhe von ¾ sowie die Höhe der Leistung, für die der Teil-\n§§53 und 54\nbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes als verwendet gilt, ausweist.                                      (weggefallen)","-----              --- ·---- -------\n922                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n§55                             4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-·\nliehen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung\nSchluBvorschriften\nfindet,\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung\nje Quadratmeter                   1,00 Deutsche Mark,\nnach§ 4 oder nach Durchschnittssitzen bei vor\ndem 1. Jull 1970 angeschafftem Grund und Boden)              5. für Hoffläch~. Gebäudeflächen und Hausgärten im\nSinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-            je Quadratmeter                   5,00 Deutsche Mark,\nschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu\nermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des    6. für Flächen des Geringstlandes\n30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als               je Quadratmeter                   0,25 Deutsche Mark,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4\nund§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den\n7. für Flächen des Abbaulandes\nAbsätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.\nje Quadratmeter                   0,50 Deutsche Mark,\n(2) 'Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum         8. für Flächen des Unlandes\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1               je Quadratmeter                   0, 1ODeutsche Mark.\nSatz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-               (3) 'lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor,\nmachung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -,             in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der\nzuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz           Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat-\n1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. 1 S. 1157) gehörenden           zes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnitt-\nGrund und Bodens Ist seine Zuordnung zu den Nutzungen          lichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung\nund Wirtschaftsgütern(§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am         eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die\n1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäu-         Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar\ndeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3        1964 bildet. 2Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\ndes Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung\neinzubeziehen. 2Es sind anzusetzen:                               (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nmögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangs-\n1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in          betrag anzusetzen:\nder im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer\n610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt       1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar\ngeändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-           1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Januar\nzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976                    1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der\n(BGBI. I S. 3341), zu schätzen sind, für jedes kataster-        Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964\nmäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher            und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert\nMark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am            rT_laBgebend, der sich ergeben würde, wenn das\n1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2          Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970\nder Grundbuchordnung (liegenschaftskataster) aus-               und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964\ngewiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. 2Abwei-             zu bewerten wäre;\nchend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num-\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und                Obstbau        mer 1 ergeben WOrde, wenn das Grundstück unbebaut\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,                        wäre.\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen                  1\n(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter                    Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt       höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist\ngegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung Ober        auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaf-\ndie Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Rächen        fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2Der Antrag\nabgibt,                                                   ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stel-\nlen, das für die Ennittlung des Gewinns aus dem Betrieb\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-       zuständig ist. 'Der Teilwert ist gesondert festzustellen.\ndratmeter 1,00 Deutsche Mark,                             'Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der       erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuer-\nsich unter BerOcksichtigung der maßgebenden Lagen-        pflichtigen gegeben ist 50ie Vorschriften der Abgaben-\nvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau-      ordnung und der Finanzgerichtsordnung über die geson-\nlage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und§ 57 Bewertungsgesetz), die   derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten\nfür ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung          entsprechend.\nanzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:\n(6) 'Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme\nAusgangsbetrag          von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,\nLagenvergleichszahf           je Quadratmeter         dürfen bei der Ennittlung des Gewinns in Höhe des\nlnDM              Betrags nicht berilcksichtigt werden, um den der Ver-\näußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert\nbis 20                         2,50            nach Abzug der Veriußerungskosten unter dem zwei-\n21 bis 30                         3,50            fachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Entsprechendes gilt\n31 bis 40                         5,00            bei Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\n41 bis 50                         7,00\n51 bis 60                         8,00               (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des\n61 bis 70                         9,00            Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist\n71 bis 100                      10,00             wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach\nüber100                        12,50             Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997               923\n§56                                                            §58\nSondervorschriften                                             Weitere Anwendung\nfür Steuerpflichtige in dem in Artikel 3                   von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet                    der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben\nBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in             (1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im       § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März\nJahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-           1990 (GBI. 1Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit§ 7 der Durch-\nhalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-        führungsbestimmung zum Gesetz zur Anderung der\nten, gilt folgendes:                                           Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-\nund Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom\n1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem           16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschafts-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet          güter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nnach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder her-           1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des\ngestellt worden sind.                                      Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder\nhergestellt worden sind.\n2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin\ndie Anwendung einzelner Vorschriften für Veranla-             (2) 1Rücklagen nach§ 3 Abs. 2 des Steueränderungs-\ngungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 gere-        gesetzes vom 6. März 1990 (GBI. 1Nr. 17 S. 136) in Verbin-\ngelt ist.                                                  dung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz\nzur Anderung der Rechtsvorschriften über die Einkom-\nmen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steuerände-\n§57                             rungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 195)\ndürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässiger-\nBesondere Anwendungsregeln aus                    weise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt\nAnlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands            fortgeführt werden. 2Sie sind spätestens im Veranlagungs-\n(1) Die§§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die       zeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend auf-\n§§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchfüh-           zulösen. 3Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirt-\nrungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des               schaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die\nSchutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden,             in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs-\ndie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten       oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in\nGebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden          Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeit-\nsind.                                                          raum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder\nsonst einkünfteerhöhend aufzulösen.\n(2) Die§§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die§§ 81,            (3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9\n82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungs-            Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur\nverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die          Anderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-,\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten           Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungs-\nGebiet verwirklicht worden sind.                               gesetz - vom 16. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 195) ist für\nSteuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a\n1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nAbs. 4 und 8 und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3\nten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom\nvon dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei\nmaßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und\nJahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der\nForstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom\nBetriebsstätte ist.\nErsatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgeset-\nzes auszugehen.\n§§ 59 bis 61\n1\n(4) § 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,                                      (weggefallen)\ndaß der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für\ndie zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 er-\nmittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist.                                  X. Kindergeld\n2\n§ 10d Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwen-\nden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                           §62\ngenannten Gebiet im Veranfagungszeitraum 1990 ent-\nAnspruchsberechtigte\nstanden sind.\n(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf\n(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden,     Kindergeld nach diesem Gesetz, wer\ndie auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der\nAbgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demo-               1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\nkratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 30                Aufenthalt hat oder\nS. 274) gezahlt worden sind.                                   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\n(6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Arti-     a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer-\nkel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die                   pflichtig ist oder\nzweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festge-               b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuer-\nsetzte Einkommensteuer anzuwenden.                                     pflichtig behandelt wird.","924                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n1\n(2) Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld,           Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unter-\nwenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Auf-       haltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten\n2\nenthaltser1aubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der      gezahlt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,\nzur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland ent-           wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung\nsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehe-        nicht getroffen oder zahlt keiner der Berechtigten dem\ngatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer      Kind Unterhalt, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-\nAufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser1aubnis ist           chend.\nund eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit\nunterliegende oder nach§ 169c Nr. 1 des Arbeitsförde-                                        §65\nrungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeit-\nAndere Leistungen fOr Kinder\nnehmer ausübt.\n1\n(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das\n§63                             eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-\nKinder                            sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\n(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt                        1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\noder KinderzuschOsse aus den gesetzlichen Renten-\n1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,                                 versicherungen,\n2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene             2. Leistungen fOr Kinder, die im Ausland gewährt werden\nKinder seines Ehegatten,                                       und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1\n3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene                 genannten Leistungen vergleichbar sind,\nEnkel.                                                     3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\n2\n§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder            Oberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im                Kindergeld vergleichbar sind.\nInland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union           2\nSoweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses\noder in einem Staat, auf den das Abkommen Ober den              Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen\nEuropäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben,           die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Übt\nwerden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im\nein Berechtigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt\nHaushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2\nfür Arbeit unterlegende oder nach § 169c Nr. 1 des\nBuchstabe a.                                                    Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       als Arbeitnehmer aus oder steht er im Inland in einem\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates            öffenttich-rechtltchen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird\nbedarf, zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der im            sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1\nInland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen        Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehe-\nEinkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halb-    gatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger\nsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise         Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das\nzu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durch-        Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.\nschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder In deren\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der\nWohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-\nvergleichbaren Leistungen geboten ist.\ndergeld nach § 68, wird Kindergeld in Höhe des Unter-\nschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 10 Deutsche\n§64                             Mark beträgt.\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\n§66\n(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kinder-\ngeld gezahlt.                                                            Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n(2) 1 Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld             (1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind\ndemjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt auf-        jeweils 220 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deut-\ngenommen hat. 21st ein Kind in den gemeinsamen Haus-            sche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind\nhalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten,         jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.\nPflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so\n(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an\nbestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird\ngezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt\neine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vor-\n4      sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvor-\nmundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Den\naussetzungen wegfallen.\nAntrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der\nZahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemein-            (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten\nsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das          sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der\nKindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an      Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.\neinen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegen-          (4) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kinder-\nüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich     geld durch eine mit ROckwirkung erlassene Rechtsverord-\nverzichtet hat.                                                nung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des\n(3) 11st das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten  lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er\naufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der           innerhalb der. ersten sechs Monate nach Ablauf des\ndem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere           Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung ver-\nBerechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das           kündet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                 925\n§67                                3. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine\nAntrag                                  Anzeige nach § 67 Abs. 2 erstattet ist.\n(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch\n(1) Das Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Fami-\n1\nauf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist\nlienkasse schriftlich zu beantragen. Den Antrag kann\n2\ndie Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeit-\naußer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes      punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu\nInteresse an der Leistung des Kindergeldes hat.\nändern.\n(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur      (3) 1 Materielle Fehler der letzten Festsetzung können\ndann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte der\ndurch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-\nzuständigen Familienkasse schriftlich anzeigt, daß die\nzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen.              wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neu-\nfestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgen-\n§68                                den Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der\nBesondere Mitwirkungspflichten                   Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung\nentsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die\n(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderun-\nnach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung\ngen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich\neines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.\nsind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung\nErklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der\nzuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das                                    § 71\n18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Fami-                           Zahlungszeitraum\nlienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kin-\nDas Kindergeld wird monatlich gezahlt.\ndergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken;\n§ 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwen-\ndung.                                                                                        §72\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist,              Festsetzung und Zahlung des Kinder-\nhat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift be-          geldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes\nzeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen               (1) 1Steht Personen, die\neine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene\nSteuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohn-              1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder\nsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.                 Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der\nEhrenbeamten, oder\n(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kinder-\ngeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das im         2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-\nKalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.                               rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten\noder\n(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffent-\nlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für        3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer\ndie jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachver-               Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-\nhalt erteilen.                                                     stigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung\ndes öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer\n§69                                    Berufsausbildung Beschäftigten,\nÜberprüfung                            Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es\ndes Fortbestehens von Anspruchsvor-                  von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\n2\naussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung                öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. Die\ngenannten juristischen Personen sind insoweit Familien-\nDie Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-\nkasse.\nständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf\nGrund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes               (2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-\nzu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des         bank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durch-\nMelderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Ein-           führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und\nwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von min-        Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.\nderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder,         (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder\nsoweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Recht-     Arbeitsentgelt\nmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.\n1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der\nReligionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder\n§70\n2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-\nFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes\npflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar ange-\n1\n(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von der Familien-             schlossenen Mitgliedsverband oder einer einem sol-\nkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, soweit            chen Verband angeschlossenen Einrichtung oder\nnichts anderes bestimmt ist. 2§ 157 der Abgabenordnung             Anstalt\ngilt nicht, soweit                                             erhalten.\n1. dem Antrag entsprochen wird,                                  (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die\n2. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für        voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt       der In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichne-\nsind, oder                                                 ten eintreten.","926                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\n(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von              Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat\nBezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber            endenden Lohnabrechnungszeitraum\neinem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses\nnach der von der Familienkasse festgesetzten und be-\nGesetzes zuständig:\nscheinigten Höhe auszuzahlen. 2 Die Familienkasse setzt\n1. bei zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit              das monatlich auszuzahlende Kindergeld fest und erteilt\nanderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechts-            dem Arbeitnehmer darüber eine Bescheinigung, die dem\nträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des        Arbeitgeber vorzulegen ist. 30er Arbeitgeber hat die Be-\nArbeitsentgelts obliegt;                                   scheinigung aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für Arbeit-\n4\n2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge              nehmer, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate\nder Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver-           bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. 5§ 72 Abs. 8 gilt ent-\nsorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen             sprechend.\nRuhensvorschriften obliegt;                                   (2) Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsrecht\n3. bei zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1            hinsichtlich des Kindergeldes zu.\nSatz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1               1\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nSatz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnah-\nRechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;       men von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen und das Verfahren\n4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-           bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes\nsatz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung     näher zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Ver-\ndes höheren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die       fahrens oder zur Venneidung von Härten erforderlich ist.\n2\nArbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu     Dabei können insbesondere die Bescheinigung des aus-\ndem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.       zuzahlenden Kindergeldes auf der Lohnsteuerkarte, Mit-\nwirkungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des\n(6) 1 Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus   Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie die Haftung\ndem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten      des Arbeitgebers geregelt werden. 3Es kann auch be-\naus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen Kreis ein,   stimmt werden, daß das Finanzamt das Kindergeld dem\nso wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle         Arbeitgeber vor Auszahlung an den Arbeitnehmer über-\ngezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berech-     weist.\ntigten zuständig war. 2 Dies gilt nicht, soweit die Zahlung\nvon Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst                                     §74\nnach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten\nnach § 63 zu berücksichtigen ist. 3 1st in einem Fall des Sat-          Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\nzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat            (1) 1Kindergeld kann in angemessener Höhe an den Ehe-\ngezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte        gatten oder Kinder des Kindergeldberechtigten ausge-\ndie Zahlung gegen sich gelten lassen.                          zahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen\n(7) Der nach § 67 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-   gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht\n2\ngeld sowie die Anzeige nach § 67 Abs. 2 sind an die Stelle     nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Fest-\nzu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des        setzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur\nArbeitsentgelts zuständig ist.                                 Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwen-\n(8) 1 ln den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeits-       dung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch,\nentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. 2Der        wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähig-\nRechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berech-        keit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe\ntigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er ins-       eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das\ngesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen           für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.\nund bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert            •oie Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle er-\nabzusetzen. 'Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kin-         folgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt\ndergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzu-          gewährt.\nführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechts-          (2) Ist ein Kindergeldberechtigter auf Grund richterlicher\nträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohn-          Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer An-\nsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer        stalt oder Einrichtung untergebracht, ist das Kindergeld an\nersetzt.                                                       den Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der\n(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-\n1                                                     Kindergeldberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig\ngeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher         ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.\nRechtsvorschriften nach § 70 festgesetzt. 2Für die Aus-           (3) Ist der Kindergeldberechtigte untergebracht (Ab-\nzahlung gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.                  satz 2), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung\nzur Last fallen, das Kindergeld durch schriftliche Anzeige\n§73                              an die Familienkasse auf sich überleiten.\nZahlung des                              (4) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur\nKindergeldes an andere Arbeitnehmer                insoweit, als das Kindergeld nicht an Unterhaltsberech-\n1\ntigte zu zahlen ist, der Kindergeldberechtigte die Kosten\n(1) Der Arbeitgeber hat das Kindergeld                      der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf\n1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-             den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.\nzeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,             (5) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial-\n2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-          leistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102\nräumen jeweils für alle in einem Kalendermonat enden-     bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozial-\nden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem             gesetzbuch entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                927\n§75                               dung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmäch-\ntigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwen-\nAufrechnung\ndig war.\n(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld\nkann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes                                         §78\nKindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der                               Übergangsregelungen\nBerechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften\ndes Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebens-           (1) 'Kindergeld, das bis zum 31. Dezember 1995 nach\nunterhalt wird.                                                 den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes gewährt\nwurde, gilt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes\n(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs\nfestgesetzt. 21n Fällen des § 72 Abs. 9 und des § 73 kann\nauf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren\nder Arbeitgeber bis zur Vortage der Bescheinigung nach\nKindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstat-\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 das Kindergeld für die Monate Januar\ntungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entspre-\nbis März 1996 vorläufig auf der Grundlage einer Erklärung\nchend.\ndes Arbeitnehmers über die Zahl der Kinder, für die er\nAnspruch auf Zahlung von Kindergeld hat, auszahlen.\n§76                               3\nLegt der Arbeitnehmer bis zum 20. April 1996 keine\nPfändung                             Bescheinigung im Sinne des§ 73 Abs. 1 Satz 2 vor, hat der\nArbeitgeber im nächsten Lohnzahlungszeitraum den\n1\nDer Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetz-        Arbeitslohn und bei der entsprechenden Lohnsteuer-\nlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der            Anmeldung den dort gesondert abzusetzenden Betrag\nFestsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, ge-           des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes um das bisher\npfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages           ausgezahlte Kindergeld zu kürzen. 4 Hat der Arbeitnehmer\nbei Kindergeld gilt:                                            keinen Lohnanspruch, der für die Kürzung ausreicht, so\n1. Gehärt das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der          hat der Arbeitgeber dies der Familienkasse unverzüglich\nKinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld      anzuzeigen. 5 Die Familienkasse fordert sodann das zuviel\ngezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag      ausgezahlte Kindergeld vom Arbeitnehmer zurück.\nmöglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder-        (2) 1Abweichend von § 63 steht Berechtigten, die für\n2\ngeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 1st das Kinder-  Dezember 1995 für Enkel oder Geschwister Kindergeld\ngeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes     bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder zu, solange\nerhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder      die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bun-\ndieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere         deskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995\nGeldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhö-      geltenden Fassung und die weiteren Anspruchsvoraus-\nhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Be-         setzungen erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember\ntrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.       1996. 2Sind diese Kinder auch bei anderen Personen zu\n2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten          berücksichtigen, gilt die Rangfolge nach § 3 Abs. 2 des\njedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berück-        Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nsichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil    1995 geltenden Fassung.\npfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle     (3) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das\nKinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes          16. Lebensjahr vollendet hatte, ist zugunsten des Berech-\nzugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt        tigten, dem für dieses Kind ein Kindergeldanspruch zuer-\nwerden, ergibt.                                           kannt war,§ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in\nder bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzu-\n§77                               wenden, solange die entsprechenden Anspruchsvoraus-\nsetzungen ununterbrochen weiter erfüllt sind, längstens\nErstattung von Kosten im Vorverfahren\nbis zum 31. Dezember 1996.\n1\n(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestset-\n(4) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-\nzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen,         dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit\nder den Einspruch erhoben hat, die zur zweckent-\ngeringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor\nsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\n2\n1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11 a des Bun-\nnotwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch,\ndeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995\nwenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\ngeltenden Fassung Anwendung.\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach\n§ 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. Aufwendun-\n3                (5) 'Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtig-\ngen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberech-         ten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in\ntigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das        dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVerschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzu-          bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für\nrechnen.                                                        die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten\nund die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksich-\noder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuer-\ntigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit\nberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\nerst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwen-\nSteuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn des-\nden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zustän-\nsen Zuziehung notwendig war.\ndigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte\n1\n(3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der        muß die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich\nzu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentschei-         gelten lassen.","928                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nAnlage1                                                         Anlage&\n(zu§ 4d Abs. 1)                                                 (weggefallen)\nTabelle für die Errechnung\ndes Deckungskapitals für lebenslänglich\nAnlage7\nlaufende Leistungen von Unterstützungskassen\n(zu§44d)\nDie Jahresbeiträge der                Gesellschaften im Sinne des Artikels 2\nlaufenden Leistungen sind zu\nErreichtes Alter\nder Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates\nvervielfachen bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers                                                vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6)\n(Jahre)            an männliche       enweibUche               über das gemeinsame Steuersystem\nLeistungs-        Leistungs-            der Mutter- und Tochtergesellschaften\nempfänger mit      empfänger mit                verschiedener Mitgliedstaaten,\n1                       2                3            ergänzt durch die Akte über die Bedingungen\ndes Beitritts der Republik Osterreich,\nbis 26                          11               17\n27bis29                  12               17       der Republik Finnland und des Königreichs Schweden\n30                       13               17           und die Anpassung der die Europäische Union\n31 bis35                 13               16              begründenden V..arige vom 24. Juni 1994\n36bis39                  14               16                             (BGBI. II S. 2031)\n40bis46                  14               15         Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten\n47und48                  14               14\nRichtlinie ist jede Gesellschaft, die\n49bis52                  13               14\n53bis56                  13               13       1. eine der aufgefOhrten Formen aufweist:\n57und58                  13               12\n59und60                  12               12          - Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich-\n61 bis63                 12               11             nung:\n64                       11               11             naamloze vennootschap/societe anonyme, com-\n65bis67                  11               10             menditaire vennootschap op aandelen/societe en\n68 bis 71                10                9             commandite par actions, besloten vennootschap\n72bis74                   9                 8\na\nmet beperkte aansprakelijkheid/societe privee res-\n75bis77                    8               7\nponsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche Kör-\n78                        8                 6\n79 bis81                  7                6             perschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht\n82bis84                   6                 5            fällt;\n85bis87                   5                4          - Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich-\n88                        4                4             nung:\n89und90                   4                 3\n91 bis93                  3                3             aktieselskab, anpartsselskab;\n94                         3                2         - Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich-\n95 und älter               2                2            nung:\nAktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak-\nAnlagen 2 und 3                                                       tien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, berg-\n(zu § 32a Abs. 4 und 5)                                               rechtliche Gewerkschaft;\n- Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeich-\nEinkommensteuer-Grundtabelle 1996/1997\nnung:\nund\nEinkommensteuer-Splittingtabelle 1996/1997                      osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, sää-\n(abgedruckt im BGBI. 19951 S. 1280 ff., 19961 S. 2071)              stöpankkVsparbank and vakuutusyhtiö/försäkrings-\nbolag;\n- Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-\nAnlagen 4 und 4a                                                      zeichnung:\n(zu § 52 Abs. 22c und 22d)\nAvc6vuµ11 Etaip{a;\nEinkommensteuer-Grundtabelle 1998                        - Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich-\nund                                      nung:\nEinkommensteuer-Splittingtabelle 1998\nsociedad anonima, sociedad comanditaria por\n(abgedruckt im BGBI. 19951 S. 1312 ff., 19961 S. 2071)\nacciones, sociedad de responsabilidad limitada\nsowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren\nTätigkeit unter das Privatrecht fällt;\nAnlagen 5 und 5a\n- Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-\n(zu § 52 Abs. 22c und 22d)\nzeichnung:\nEinkommensteuer-Grundtabelle 1999                           societe anonyme, societe en commandite par\nund                                                         a\nactions, societe responsabilite limitee sowie die\nEinkommensteuer-Splittingtabelle 1999                        staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und\n(abgedruckt im BGBI. 19951 S. 1345 ff.)                    -unternehmen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997                929\n- Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-         2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in bezug\nnung:                                                      auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat\npublic companies limited by shares or by guarantee,        ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat\nprivate companies limited by shares or by guaran-          geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in\ntee, gemäß den lndustrial and Provident Societies          bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als\nActs eingetragene Einrichtungen oder gemäß den             außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird\nBuilding Societies Acts eingetragene \"building             und\nsocieties\";\n3. ohne Wahlmöglichkeit        einer der nachstehenden\n- Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeich-\nnung:                                                      Steuern\nsocieta per azioni, societa in accomandita per             - vennootschapsbelasting/impöt       des    societes  in\nazioni, societa a responsabilita limitata sowie die          Belgien,\nstaatlichen und privaten Industrie- und Handels-           - selskabsskat in Dänemark,\nunternehmen;\n- Körperschaftsteuer in Deutschland,\n- Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Be-\nzeichnung:                                                 - Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in\nFinnland,\nsociete anonyme, societe en commandite par\nactions, societe a responsabilite limitee;                 - <p6p0(; Etao&r1µcxto<; voµtKrov npoaromov KEpö<>aKo-\nmKou xcxpmm1pcx in Griechenland,\n- Gesellschaften niederländischen Rechts mit der\nBezeichnung:                                               - impuesto sobre sociedades in Spanien,\nnaamloze vennootschap, besloten vennootschap               - impöt sur les societes in Frankreich,\nmet beperkte aansprakelijkheid;\n- corporation tax in Irland,\n- Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Be-\nzeichnung:                                                 - imposta suf reddito defle persone giuridiche in\nItalien,\nAktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung;                                                   - impöt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,\n- Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von          - vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\nHandelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsge-         - Körperschaftsteuer in Österreich,\nsellschaften oder Genossenschaften sowie die\nöffentlichen Unternehmen;                                  - imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas\nin Portugal,\n- Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Be-\nzeichnung:                                                 - Statlig lnkomstskatt in Schweden,\naktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag;         - Corporation tax im Vereinigten Königreich\n- nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-             oder irgendeiner Steuer, die eine· dieser Steuern\ngründete Gesellschaften,                                   ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.","930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags\nVom 14. April 1997\nAuf Grund des § 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 262) ver-\nordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern und dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel1\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslands-\nzuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139) wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:\n1. Grundgehalt,\n2. der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familien-\nzuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,\n3. Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1\ndes Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar\n1997 (BGBI. 1S. 322),\n4. Auslandszuschlag der Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes...\nArtikel 2\nDas Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Verordnung über die Zahlung\neines erhöhten Auslandszuschlags in der ab dem 1. Juli 1997 geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.\nBonn, den 14. April 1997\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}