{"id":"bgbl1-1997-25-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":25,"date":"1997-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_25.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung","law_date":"1997-04-18T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["814               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung\nVom 18. April 1997\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung              machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der\nder Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhrunter-                 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung\nsuchungs-Verordnung vom 19. Dezember 1996 (BGBI. 1                  des Fleischhygienegesetzes und des Geflügel-\nS. 2120) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung               fleischhygienegesetzes vom 20. Dezember 1993\nüber die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen           (BGBI. 1S. 2170) geändert worden ist,\nbei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft\ndes § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Geflügel-\naus Drittländern in der seit 31. Dezember 1996 gelten-\nfleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nkanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993),\nsichtigt:\nder zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom\n1. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom            20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2170) geändert\n24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965),                                  worden ist, sowie\n2. die teils am 30. Dezember 1993, teils am 1. Januar               des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des\n1994 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Dezember             Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\n1993 (BAnz. S. 11 097),                                         der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993\n3. den am 20. April 1994 in Kraft getretenen§ 27 der Ver-           (BGBI. 1 S. 1169);\nordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 737),               zu 3. des § 49 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n4. die teils am 24. Dezember 1994, teils am 1. März 1995            ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nin Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1994             machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169);\n(BGBI. 1 S. 3838),                                        zu 4. des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2\n5. den am 22. November 1996 in Kraft getretenen                     Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. November 1996                  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(BGBI. 1S. 1768),                                               8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169);\n6. den am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen               zu 5. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fleischhygiene-\nArtikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1996                  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(BGBI. 1S. 2120).                                               8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n(BGBI. 1S. 2170) geändert worden ist,\nzu 1. des§ 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 22e Abs. 1\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 9 des Geflügel-\ndes Fleischhygienegesetzes in der Fassung der\nfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1\nS. 991) sowie\nS. 649), die durch Artikel 3 Nr. 9 und 11 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022)             des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c\neingefügt worden sind,                                      und d, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt\ndes § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 32a Abs. 1\ndurch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 18 des Gesetzes\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung\nvom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert\nder Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1\nworden ist;\nS. 993), die durch Artikel 5 Nr. 13 und 15 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022)       zu 6. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Fleischhygiene-\neingefügt worden sind, sowie                                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1\ndes § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 in\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nVerbindung mit§ 38 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel-\nS. 2170) geändert worden ist,\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S.1945, 1946, BGBI. 1975 1 S. 2652),          des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-\nvon denen § 38 Abs. 1 durch Artikel 6 Nr. 4 und             gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 991) sowie\n§ 49 durch Artikel 6 Nr. 13 des Gesetzes vom\ndes§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022) neu gefaßt\nund d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nworden sind;\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des\nzu 2. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Fleisch-                 Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538)\nhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-                 geändert worden ist.\nBonn,den18.April1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997                815\nVerordnung\nüber die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen\nbei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern\n(Einfuhruntersuchungs-Verordnung)\n§1                              Inland eingeführt werden, die durch eine Entscheidung der\nKommission gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/118\nAnwendungsbereich\ndes Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchen-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von             rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der\n1. Fleisch im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-\nGemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,\nnegesetzes,\nsoweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-\n2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-      schaftsregelungen nach 'Anhang A Kapitel I der Richtlinie\nfleischhygienegesetzes und                               89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der\n3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft.              Richtlinie 90/425 unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49)\nin der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. Die\n(2) Diese Verordnung läßt, unbeschadet der tierseuchen-   Entscheidung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium\nrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen nach        für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n§ 4 7 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes, § 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord-         (2) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen\nnung und § 17a der Fleischhygieneverordnung unberührt.       aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie einer\nEinfuhruntersuchung nach § 4 Abs. 1 unterzogen\n(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verordnung          worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1\ngeregelt sind, von den Vorschriften der Geflügelfleisch-\ngenannten Lebensmittel über einen anderen Mitglied-\nuntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung er-\nstaat eingeführt werden, der die Warenuntersuchung ent-\nfaßt sind, bleiben deren Vorschriften unberührt.\nsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durch-\ngeführt hat.\n§2\nAnmeldung zur Einfuhr                                                    §4\n(1) Wer in§ 1 Abs. 1 genannte Lebensmittel aus Dritt-                         Dokumenten- und\nländern einführen will, hat einer amtlich bekanntgemach-            Nämlichkeitsprüfung, Warenuntersuchung\nten Grenzkontrollstelle deren voraussichtliche Ankunfts-\nzeit in der Regel einen Werktag vorher anzumelden. Die          (1) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 genannten Lebens-\nAnmeldung hat unter Verwendung des Musters nach              mittel werden\nAnhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission           1. die Dokumentenprüfung nach Anlage 1,\nzur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von\naus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenz-     2. die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 2 und\nkontrollstellen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33) in  3. die Warenuntersuchung nach Anlage 3\nder jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit sie\ndurchgeführt. Bei Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, für\nnicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschrif-\ndie eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorge-\nten erfolgt ist. Das in Satz 2 genannte Muster wird im\nschrieben ist, erstreckt sich die Dokumentenprüfung nach\nBundesanzeiger bekanntgemacht.\nAnlage 1 Nr. 2 auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung\n(2) Die Anmeldung ist in vierfacher Ausfertigung (Ori-    begleitender Dokumente, wie zum Beispiel Frachtbriefe\nginal und drei Durchschriften) in deutscher Sprache und,     oder Rechnungen oder sonstige Dokumente, die Rück-\nsoweit die Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat      schlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse zu-\nder Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer        lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die\nAmtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates auszu-            Warenuntersuchung bei den in § 1 Abs. 1 genannten\nfüllen.                                                      Lebensmitteln, die über eine Grenzkontrollstelle in einem\n(3) Das Original und zwei Durchschriften der Anmeldung    Hafen oder einem Flughafen eingeführt werden, wenn\nsind der Grenzkontrollstelle, eine Durchschrift der Anmel-   die Lebensmittel in Abstimmung zwischen der erstbe-\ndung ist der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle   rührten Grenzkontrollstelle und der zuständigen Behörde\nzugeordnet ist, zu übersenden.                               im Bestimmungsmitgliedstaat im Bestimmungshafen\noder -flughafen eines anderen Mitgliedstaates überprüft\n§3                              werden, sofern\nEinfuhr bestimmter                       1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt,\nLebensmittel tierischer Herkunft                2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg befördert\nwerden und\n(1) Hühnereier, eßbare Schnecken, Froschschenkel,\nGelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebensmittel      3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren beantragt\nbestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das        hat.","816                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\n§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3 der       4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung der\nFleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt.                         Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden.\n(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvor-             (4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter\nschriften bleiben unberührt.\n1 . Zollverschluß und\n§4a                               2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von\nZollager, Freizonen, Freilager                     der zuständigen Behörde der Versand in die Freizone\noder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt\n(1) Die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Lebensmittel         worden ist,\naus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein\nzu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager zu-\nFreilager verbracht werden sollen, dürfen nach Durch-\nständige Behörde ist von der zuständigen Behörde, die\nführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach\nden Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt, über das\n§ 4 nur unter\nSystem ANIMO oder bis zur vollständigen Betriebsbereit-\n1. Zollverschluß,                                               schaft dieses Systems durch Telekommunikation oder\n2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des            andere Datenübertragungssysteme über das voraussicht-\nausgefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß § 2           liche Eintreffen der in § 1 genannten Lebensmittel zu\nAbs. 1 Satz 2 und                                          unterrichten.\n3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheitsbe-\nscheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren                                        §4b\nUrkunden\nEinfuhr mit anschließender Wiederausfuhr\nzum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforderun-\ngen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Übergang           (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nvon einem Lager oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 zu            läßt die Einfuhr von den in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten\neinem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird das Dokument          Lebensmitteln, die anschließend wieder ausgeführt wer-\nnach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 anhand der              den sollen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vor-\nUrkunden, die die Lebensmittel bei Eintreffen in dem            schriften zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlichkeits-\nersten Lager oder Gebiet nach Satz 1 begleiten und auf          prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben haben.\nGrund der hier durchgeführten Prüfungen und Unter-                 (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter\nsuchungen ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet\nnach Satz 1 zuständige Behörde ist von der zuständigen          1. Zollverschluß,\nBehörde der Grenzkontrollstelle über das System ANIMO\n2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des\noder bis zur völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems\nausgefüllten Dokuments nach dem Muster des § 2\ndurch Telekommunikation oder andere Datenübertra-\nAbs. 1 Satz 2,\ngungssysteme über das voraussichtliche Eintreffen der\nLebensmittel zu unterrichten.                                   3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbescheini-\ngungen oder der sonstigen vergleichbaren Urkunden\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel\nund\ndürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nin ein Zollager, das von ihr im Benehmen mit der zustän-        4. ohne Umladen\ndigen Oberfinanzdirektion bestimmt und vom Bundes-\nwieder ausgeführt werden.\nministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-\ngegeben worden ist, verbracht werden. Auf Verlangen                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebensmittel\nsind der zuständigen Behörde die nach zollrechtlichen           zur Verpflegung des Personals und der Passagiere, die\nVorschriften vorzunehmenden fortlaufenden Aufzeichnun-          an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt\ngen über alle Ein- und Auslagerungen der Lebensmittel           werden. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise\nvorzulegen.                                                     eine Dokumentenprüfung durchführen.\n(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel, die\n(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf ein\nden lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser Ver-\nanderes Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies\nordnung oder den lebensmittelhygienischen Vorschriften\nder zuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die zustän-\nüber sonstige Lebensmittel tierischer Herkunft nicht\ndige Behörde kann stichprobenweise eine Dokumenten-\nentsprechen, dürfen - unbeschadet der tierseuchenrecht-\nprüfung durchführen.\nlichen Vorschriften - in eine Freizone oder ein Freilager\nnach Maßgabe des Absatzes 4 nur verbracht werden,                 (5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus dem\nsofern                                                         Transportmittel entladen und bis zum Weiterversand\n1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein Dritt-     vorübergehend lagern will, hat dies der zuständigen\nland wieder ausgeführt oder in eine andere Freizone       Behörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung hat in zu-\noder ein anderes Freilager verbracht zu werden,           gelassenen Zollagern zu erfolgen. Die zuständige Be-\nhörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\n2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die         durchzuführen. Die Lebensmittel sind innerhalb der\nfür die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde    von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu ver-\nkeine Einwände hat,\nsenden. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist ver-\n3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als           sendet, sind die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\nübrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene-         sowie die Warenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nrechtlichen Anforderungen entsprechen, und                durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997                817\n§4c                              durch Menschen nach Maßgabe der zuständigen Behörde\nZollkodex\nzu unterziehen oder nach den Vorschriften des Tierkörper-\nbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.\nDie Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ndes Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des                                         §7\nZollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung                            Ordnungswidrigkeiten\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des\nmit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)        Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der       fahrlässig\nGemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung finden Anwendung.                          1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel nach § 1\nAbs.1 Nr.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig anmeldet,\n§5\n2. entgegen§ 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(weggefallen)                            Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 verbringt,\n§6                              3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nEntscheidung über die Sendung                      Nr. 1 wieder ausführt oder\n(1) Nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-        4. entgegen§ 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im\nkeitsprüfung und der Warenuntersuchung ist das Doku-            Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine\nment nach dem Muster des § 2 Abs. 1 in Nummer 2 durch           Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ndie zuständige Behörde zu ergänzen. Danach ist das              macht.\nOriginal der Zolldienststelle, die der Grenzkontrollstelle     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des\nzugeordnet ist, zu übermitteln. Eine Kopie ist dem Verfü-    Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngungsberechtigten oder seinem Vertreter auszuhändigen,       oder fahrlässig entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\ndie zweite Kopie ist in der Grenzkontrollstelle mindestens   Nr: 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet.\ndrei Jahre lang aufzubewahren.                                 (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des\n(2) Die zuständige Behörde zieht die Originale der        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen oder der sonstigen         wer vorsätzlich oder fahrlässig\nvergleichbaren Dokumente, die die Sendung begleiten,         1. entgegen § 2 Lebensmittel. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht,\nein; sofern die Lebensrtiittel tierischer Herkunft für einen    nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,\nBestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort\nGemeinschaft bestimmt sind und bewahrt diese min-\ngenannte Lebensmittel einführt,\ndestens drei Jahre lang auf.\n3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt,           Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach\ndaß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Lebensmittel        § 1 Abs. 1 Nr. 3 verbringt,\nnicht den lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene-\nrechtlichen Anforderungen entsprechen, so kann sie dem       4. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nAbsender, dem Empfänger oder ihrem Bevollmächtigten             Nr. 3 wieder ausführt oder\ngestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurück-           5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im\nzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht             Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine\nentgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel einem           Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nVerfahren zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr                macht.","818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nAnlage1\n(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nDurchführung der Dokumentenprüfung\n1: Jede Sendung von Lebensmitteln tierischer Herkunft            f) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit der\nwird auf ihre zollrechtliche Zweckbestimmung über-                Verladung der Lebensmittel tierischer Herkunft zur\nprüft.                                                            Ausfuhr in die Gemeinschaft in Zusammenhang\nsteht,\n2. Die eine Sendung aus Drittländern begleitende Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung oder das sonstige ver-              g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr in\ngleichbare Dokument wird einer Kontrolle unterzogen.              die Gemeinschaft zugelassen oder für die Ausfuhr\nIm einzelnen wird geprüft, ob die Bescheinigung                   in die Bundesrepublik Deutschland anerkannt\na) als Original vorliegt,                                         worden ist,\nb) ein Drittland oder eine Region eines Drittlandes            h) mindestens in deutscher Sprache und, soweit die\nbetrifft, das oder die zur Ausfuhr in die Gemein-             Lebensmittel für einen anderen Mitgliedstaat der\nschaft zugelassen ist; dabei ist die Entscheidung             Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, in einer\n79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976                    Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates aus-\nzur Aufstellung ~iner Liste von Drittländern, aus             gestellt ist,\ndenen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern,\nSchweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie             i) die Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder nach\nvon frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen                  gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugelasse-\nzulassen (ABI. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils             nen anderen beauftragten Person und einen gut\ngeltenden Fassung hinsichtlich der Rückstands-                leserlichen Aufdruck mit dessen oder deren Namen\ngarantien der Drittländer zu berücksichtigen,                 und Amtsbezeichnung trägt und ob das amtliche\nSiegel des Drittlandes, sofern ein solches vorge-\nc) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das            schrieben ist, in einer anderen Farbe als die übrige\nfür das betreffende Lebensmittel tierischer Herkunft          Schrift auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung\nund für das Drittland gemeinschaftsrechtlich oder             oder den Dokumenten aufgebracht ist,\nnational festgelegt wurde,\nj) inhaltsmäßig den Angaben der der Sendung\nd) aus einem einzigen Blatt besteht,                              zugehörigen Anmeldung nach dem Muster des § 2\ne) vollständig ausgefüllt wurde,                                  Abs. 1 entspricht.           ·\nAnlage2\n(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nDurchführung der Nämlichkeitsprüfung\n1. Es ist durch Augenscheinnahme festzustellen, ob die               bes mit dem Stempel oder sonstigen Zeichen\nLebensmittel tierischer Herkunft den Angaben auf                 auf dem Dokument,\nden die Sendung begleitenden Genußtauglichkeits-               c) bei abgepackten Lebensmitteln tierischer Herkunft\nbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Doku-              überdies die veterinärrechtlich vorgeschriebene\nmenten entsprechen. Dabei sind insbesondere zu                   Etikettierung.\nüberprüfen                                                2. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft, die sich in\na) die Verplombung der Transportmittel, sofern vorge-         Containern oder Vakuumverpackungen befinden,\nschrieben,                                                 kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt wer-\nden, ob die an dem Container oder der Verpackung\nb) das Vorhandensein und die Übereinstimmung                  angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die\nder amtlichen Stempel, Genußtauglichkeitskenn-             darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der\nzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur                 Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen ver-\nIdentifizierung des Ursprungslandes und -betrie-          gleichbaren Dokumenten übereinstimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997                  819\nAnlage3\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\nDurchführung der Warenuntersuchung\n1. Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen        4. Laboruntersuchungen werden stichprobenweise oder\nan den Transport und an das Transportmittel überprüft.       im Verdachtsfall durchgeführt. Bei laufenden stich-\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob                     probenweisen Laboruntersuchungen ist das Muster\na) die Temperaturanforderungen für die betreffenden          nach § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend auszufüllen;\nLebensmittel tierischer Herkunft eingehalten wor-        die betreffende Sendung kann zum freien Verkehr\nden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,              abgefertigt werden. Handelt es sich jedoch um eine\nb) die Lebensmittel tierischer Herkunft auf dem              Laboruntersuchung im Verdachtsfall, so kann die end-\nTransport nachteilig beeinflußt worden sind.             gültige Entscheidung über die Sendung durch die\nzuständige Behörde solange verschoben werden, bis\n2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel tierischer Herkunft    die Ergebnisse der Laboruntersuchung vorliegen.\nden Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheini-             Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unter-\ngung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten                richtet die zuständige Behörde des Bestimmungsortes\nentsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob        über das Ergebnis der Laborun.tersuchungen.\na) zum Beispiel unter Berücksichtigung des festzu-\nstellenden Gewichts eines Packstücks oder einer       5. Neben den in § 6 dieser Verordnung genannten Maß-\nPackung die in der Bescheinigung angegebene              nahmen trifft die zuständige Behörde alle zweck-\nPackstückzahl dem Gewicht der Sendung ent-               dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen\nspricht,                                                 Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu\nmachen. Hierzu werden insbesondere alle unter-\nb) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung\ndie Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials,         suchten Packungen wieder verschlossen und amtlich\ndes Zustandes der Verpackung, Umschließung               abgestempelt sowie alle geöffneten Behältnisse\noder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der               wieder verplombt, wobei die Plomben-Nummer auf\nEtikettierung eingehalten wurden.                        dem Dokument gemäß § 2 Abs. 1 und in den\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen oder sonstigen\n3. Jede Sendung ist nach Öffnen der Verpackung,                 vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.\nUmschließung oder Umhüllung einer sensorischen\nPrüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebens-       6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Waren-\nmitteln tierischer Herkunft nach dem Auftauen, zu            untersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die in\nunterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens            Anhang 1 der Entscheidung 94/360/EG der Kommis-\ndie Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und        sion vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der\ngegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforder-              Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendun-\nlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des          gen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG\nLebensmittels tierischer Herkunft vorzunehmen. Diese         des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils\nUntersuchungen betreffen grundsätzlich 1 % der               geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebens-\nPackstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und                mittel festgelegt ist. Die Entscheidung 94/360/EG wird\nhöchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es Art,             vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-\nUmfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich\nanzeiger bekanntgemacht.\nmachen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchen-\nden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen                Die Drittländer, die die in Artikel 1 Abs. 1 erster bis\nwerden. Bei losen Lebensmitteln tierischer Herkunft          dritter Anstrich der Entscheidung 94/360/EG genann-\nwird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung            ten Voraussetzungen erfüllen, werden vom Bundes-\nverteilten separaten Stichproben vorgenommen.                ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-\nDarüber hinaus sind die Lebensmittel stichproben-            kanntgemacht. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf\nweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittel-         Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder\nrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.                      bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.","820                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H .• Postfach 13 ?0, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPostverbiebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1996\nTeil 1: 26,60 DM                                             (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                          · (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1996 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den\nAusgaben des Bundesgesetzblatts 1997 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 3 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn"]}