{"id":"bgbl1-1997-25-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":25,"date":"1997-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_25.pdf#page=6","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-04-18T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["810                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 18. April 1997\nAuf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und                          tage; ausgenommen sind Tage, die nach§ 1 Abs. 2\nAbs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der                                 der Arbeitszeitverordnung. zu einer Verminderung\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                                der regelmäßigen Arbeitszeit führen.\"\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen                        d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), von denen § 80 des                        aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nBundesbeamtengesetzes durch § 30 des Gesetzes vom                                    „durchschnittliche regelmäßige wöchentliche\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist,                               Arbeitszeit\" durch die Wörter „regelmäßige\nauch in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom                                   Arbeitszeit\" ersetzt.\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), und auf Grund                             bb) In Satz 3 wird das Wort „wöchentlichen\" ge-\ndes § 28 Abs. 4 in Verbindung rnit § 72 Abs. 1 Nr. 3 und                             strichen.\ndes § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                             cc) Es wird folgender Satz angefügt:\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) und in Ver-                                  „Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen\nbindung mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1995                                Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die\n(BGBI. 1 S. 962) verordnet die Bundesregierung:                                      Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die\nsich ergeben würde, wenn die für die Zeit des\nErholungsurlaubs maßgebende Verteilung der\nArtikel 1                                            Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten\nwürde.\"\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa ein-\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der                          gefügt:\nBekanntmachung vom 25. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3512) wird wie folgt geändert:                                                ,,(Sa) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub\neinschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach\nStunden berechnen, wobei jeder dem Beamten\n1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem\n„Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen                       Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt\nBundespost beschäftigten Beamten kann die oberste                         wird.\"\nDienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.\"\n3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                          ,,§7\na) In Absatz 1 wird das Wort „wöchentliche\" ge-                                  Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs\nstrichen.                                                             Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr\nb) Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:                   abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von\n„bei Eintritt in den Ruhestand mit dem Erreichen                   neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres\nder gesetzlichen Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des                     genommen worden ist, verfällt. In den Fällen des\nBundesbeamtengesetzes) beträgt der Urlaub sechs                    § 5 Abs. 3 Satz 1 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf\nZwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten                 des folgenden Urlaubsjahres.\"\nHälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel,\nwenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte                4. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\ndes Urlaubsjahres endet.\"                                                                      ,,§ 7a\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung\n„Ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 auf Grund                      Der Beamte kann auf Antrag die zwanzig Arbeits-\ndes Absatzes 5 Satz 1 oder 3 auf eine Sechs-                       tage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen,\nTage-Woche umgerechnet worden, gelten alle                         solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren\nKalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeits-                die Personensorge zusteht. Der angesparte Urlaub\nverfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubs-\njahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Artikel 4 bis 6\nder Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über            wird. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des\ndie Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit          angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll\nund des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,          mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei\nWöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz\n(10. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie    der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu\n89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 348 S. 1).                                   berücksichtigen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997                    811\n5. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                            1. Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,\n,,§ 10                                     2. Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils\nHeilkur, Badekur                                    2 Arbeitstage,\nFür je fünf Arbeitstage eines Urlaubs nach § 12                    3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem\nAbs. 2 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind zwei                       Anlaß 1 Arbeitstag,\nArbeitstage auf den Erholungsurlaub anzurechnen;\n4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem\n§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.\nAnlaß bis zu 3 Arbeitstagen,\nSoweit ein ausreichender Urlaub nicht mehr zur Verfü-\ngung steht, ist der Urlaub des nächsten Urlaubsjahres                  5. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeits-\nfür die Anrechnung heranzuziehen.\"                                        tag,\n6. schwere Erkrankung eines im Haushalt des Be-\n6. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 amten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im\n,,§ 7 gilt entsprechend.\"                                                 Urlaubsjahr,\n7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf\n7. In § 12 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „Für                              Jahren bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,\nden Bereich der Deutschen Bundespost\" durch die\nWörter „Für die bei den Nachfolgeunternehmen                           8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines\nder Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten\"                           Kindes des Beamten, das das achte Lebensjahr\nersetzt.                                                                  noch nicht vollendet hat oder wegen körper-\nlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\ndauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeits-\nArtikel 2                                         tagen im Urlaubsjahr.\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung                             In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub\nnur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der\noder Betreuung nicht zur Verfügung steht und der\nBekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 977),\nArzt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die\nzuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\nNotwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur\n7. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2238), wird wie folgt\nPflege bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt\ngeändert:\nfünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.\nFür die im Bereich der Deutsche Bahn Aktien-\n1. In § 9 wird in der Überschrift und in Absatz 3 jeweils                gesellschaft sowie einer nach § 2 Abs. 1 und § 3\ndas Wort „Entwicklungshilfe\" durch das Wort „Ent-                     Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nwicklungszusammenarbeit\" ersetzt.                                     a1..1sgegliederten Gesellschaft beschäftigten Be-\namten kann die oberste Dienstbehörde im Ein-\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                         vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Körperersatz-                    eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende\nstücken\" die Wörter „oder wegen einer sonstigen                   Regelung treffen. Für die bei den Nachfolgeunter-\närztlichen Behandlung des Beamten, die während                    nehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten\nder Arbeitszeit erfolgen muß,\" eingefügt.                         Beamten kann die oberste Dienstbehörde im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nPost und Telekommunikation und dem Bundes-\n,,(2) Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in               ministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8\neinem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein                   und Satz 2 abweichende Regelung treffen. In den\namts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nach-                     Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann einem Beamten,\ngewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der                   dessen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die\nBesoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des                       Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nUrlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevor-                      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht über-\nschriften vom 10. Juli 1995 (GMBI. S. 470) in der                 schreiten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung\njeweils geltenden Fassung. Satz 1 Halbsatz 1 gilt                 über vier Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu\nentsprechend für die Durchführung einer auf Grund                 dem in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndes § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes                     für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorge-\nversorgungsärztlich verordneten Badekur. Soweit                   sehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch\nfür eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter              keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen ent-\nFortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf                   stehen.\"\nAntrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der\nBesoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.\"\n3 .. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesministers\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt            durch das Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\ngefaßt:\n,,(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen\n4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nkann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen-\nstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im              ,,(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von\nnotwendigen Umfang gewährt werden; in den                    längstens einem Monat läßt den Anspruch auf Beihilfe\nnachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angege-              oder auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundes-\nbenen Umfang gewährt:                                        besoldungsgesetzes unberührt.\"","812                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nArtikel3                             7. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung                      ,,Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium\".\nDie Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. November 1994 (BGBI. 1                   8. In § 14 wird das Wort· ,,Bundesminister\" durch das\nS. 3516) wird wie folgt geändert:                                   Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                            Artikel 5\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern                                  Verordnung\n„zwölf Wochen\" die Wörter „oder durch Gesetz                                über den Erholungs-\noder aufgrund eines Gesetzes länger\" eingefügt.                        urlaub bei Teilnahme an einer\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                        besonderen Auslandsverwendung\n,,(3) Während des Erziehungsurlaubs kann, wenn\nzwingende dienstliche Gründe nicht entgegen-                                         §1\nstehen, dem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung            Erholungsurlaub des Urlaubsjahres 1995, der wegen\nals, Beamter beim selben Dienstherrn in dem            der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeld-         im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder\ngesetzes zulässigen Umfang bewilligt werden. Für       deren unmittelbaren Vorbereitung nicht bis zum Ablauf\nRichter ist während des Erziehungsurlaubs eine         des 30. April oder bei Übertragung nicht bis zum Ablauf\nTeilzeitbeschäftigung als Richter im Umfang der        des 30. Juni 1996 angetreten werden konnte, verfällt mit\nHälfte des regelmäßigen Dienstes zulässig. Im          Ablauf des 30. September 1997.\nübrigen darf während des Erziehungsurlaubs mit\nGenehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teil-                                        §2\nzeitbeschäftigung in dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 außer Kraft.\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen\nUmfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger\nausgeübt werden.\"                                                                 Artikel 6\nÄnderung der Mutterschutzverordnung\n2. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „haben\" die\nWörter „oder überschritten hätten\" eingefügt.                  Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3509)\nwird wie folgt geändert:\nArtikel4\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nÄnderung der Soldatenurlaubsverordnung\n,,§2a\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der\nDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der\nBekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\nMütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. 1\nS. 2151), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\nS. 782) sind entsprechend anzuwenden.\"\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962), wird wie folgt\ngeändert:\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügen einer Ab-                  ,,(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung\nkürzung wie folgt gefaßt:                                       ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzu-\nziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehr-\n,,(Soldatenurlaubsverordnung - SUV)\".                           lingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten\nzusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs. 2 nicht\n2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich geleiste-            in Anspruch genommen werden konnte. Seim Tode\nten Dienst\" durch die Wörter „besondere zeitliche               ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches\nBelastungen\" ersetzt.                                           Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder\nbeschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis\n3. § 3 wird aufgehoben.                                             nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung\njederzeit widerrufen.\"\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 7\n,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nzusätzlichen Wehrdienst leisten, erhalten für jeden                                  Änderung der\nvollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahres-                Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nerholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten           Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der\nauf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1.\"               Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1993\n(BGBI. 1994 1 S. 50) wird wie folgt geändert:\n5., In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister\"\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.            1. § 3 Abs. 2 Nr: 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutz-\n6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2\" gestrichen.                     verordnung in der jeweils geltenden Fassung.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997               813\n2. Nach§ 3 wird folgender§ 3a eingefügt:                    Mutterschutzverordnung sowie das Bundesministerium\nder Verteidigung den Wortlaut der Soldatenurlaubs-\n,,§3a\nverordnung und der Mutterschutzverordnung für Sol-\nDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der         datinnen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nMütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. 1       an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nS. 782) sind entsprechend anzuwenden.\"                   bekanntmachen.\nArtikel9\nArtikels                                                    Inkrafttreten\nNeubekanntmachungen                           Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 30. April 1996 in Kraft.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut        Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997\nder Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubs-          in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\nverordnung, der Erziehungsurlaubsverordnung und der         der Verkündung in Kraft.\nBonn,den18.April1997\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\n. Kanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}