{"id":"bgbl1-1997-25-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":25,"date":"1997-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 - KraftStÄndG 1997)","law_date":"1997-04-18T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["805\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       G5702\n1997                                  Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997                                                                                Nr. 25\nTag                                                                     Inhalt                                                                       Seite\n18. 4. 97     Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei d,r Besteuerung von\nPersonenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997-KraftStAndG 1997)                                                             805\nFNA: neu: 611-17-5; 611-17, 2129-8, 611-17-2\nGESTA: D028\n18. 4. 97     Dritte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .                        810\nFNA: neu: 2032-1/4; 2030-2-3, 2030-2-11, 2030-2-23, 51-1-3, 2030-2-2, 51-1-23\n18. 4. 97     Neufassung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    814\nFNA: 7832-1-21\nGesetz\nzur stärkeren Berücksichtigung der\nSchadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen\n(Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 - KraftStÄndG 1997)\nVom 18. April 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        sionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                           die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen\ntechnischer Art die Feststellungen der Zulassungs-\nbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts\nArtikel 1                                                  anderes bestimmt.\"\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1102),                                         ,,1. Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenver-\nzuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom                                               kehrs-Zulassungs-Ordnung von den Vorschriften\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt                                               über das Zulassungsverfahren ausgenommen\ngeändert:                                                                                        sind, nach § 18 Abs. 3 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung keiner Betriebserlaubnis\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                                      bedürfen und nach § 18 Abs. 4 der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung kein amtliches\n„4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, sobald                                          Kennzeichen führen müssen;\".\ndafür die entsprechenden Voraussetzungen in\nder Straßenverkehrs-Zuiassungs-Ordnung gere-                               4. Nach § 3a wird folgender neuer§ 3b eingefügt:\ngelt sind, sowie die Zuteilung von roten Kenn-\nzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im                                                                    ,,§3b\nInland zur wiederkehrenden Verwendung aus-                                                   Steuerbefreiung für besonders\ngegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung                                       schadstoffreduzierte Personenkraftwagen\nvon roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.\"\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen ist ab\ndem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der\n2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2005 von\n„Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der                                  der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der\nSchadstoffemissionen und der Kohlendioxidemis-                                        Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zu-","806              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nlassung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung              Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über                von 250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbst-\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch              zündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark\nEmissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 76               und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch\nS. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABI. EG          Fremdzündungsmotor den Betrag von 600 Deutsche\nNr. L 100 S. 42), entsprechen und zunächst über                Mark und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor\ndie dort festgelegten Grenzwerte hinaus folgende               den Betrag von 1 200 Deutsche Mark erreicht hat; die\nGrenzwerte einhalten:                                          Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der\nFremdzündungs-     Selbstzündungs-          Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.\n1.\nmotor              motor                 (2) Das Halten von Personenkraftwagen, deren\nKohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richt-\nKohlenstoff-\nmonoxid-                                                   linie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie\n1,5 g/km            0,6 g/km             80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffver-\nmasse\nbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen\nKohlenwasser-                                              Fortschritt (ABI. EG Nr. L 329 S. 39), nach Feststellung\nstoffmasse        0,17 g/km                                der Zulassungsbehörde\nStlckoxid-                                                 a) unabhängig vom Tag der erst-\nmasse             0,14 g/km           0,5 g/km                  maligen Zulassung zum Verkehr               90 g/km,\nSumme der                                                  b) bei erstmaliger Zulassung zum Ver-\nMassen                                                          kehr vor dem 1. Januar 2000                120 g/km\nder Kohlen-\nnicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen\nwasserstoffe\nZulassung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum\nund\n31. Dezember 2005 von der Steuer befreit. Die\nStickoxide                            0,56g/km\nSteuerbefreiung endet abweichend von Satz 1,\nPartikelmasse                         0,05g/km             sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006\n2.                 Fremdzündungs-     Selbstzündungs-          auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1\nmotor              motor              Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen des Buchstaben a\nden Betrag von 1 000 Deutsche Mark und in den\nKohlenstoff-                                               Fällen des Buchstaben b den Betrag von 500 Deut-\nmonoxid-                                                   sche Mark erreicht hat; die Dauer einer vorüber-\nmasse             0,7 g/km            0,47 g/km            gehenden Stillegung wird bei der Berechnung die-\nKohlenwasser-                                              ser Beträge berücksichtigt.\nstoffmasse        0,08g/km                                     (3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuer-\nStickoxid-                                                 befreiung nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt,\nmasse             0,07 g/km           0,25 g/km            wird dem Fahrzeughalter die Summe der Steuer-\nSumme der                                                  befreiungen gewährt.\"\nMassen\nder Kohlen-                                             5. Die§§ 3e, 3f und 3h werden gestrichen.\nwasserstoffe\nund                                                     6. § 8 wird wie folgt geändert:\nStickoxide                            0,3  g/km\na) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:\nPartikelmasse                         0,025g/km.\n,,bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmoto-\nDie Steuerbefr~iung wird nur gewährt, wenn in den                  ren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und\nFällen der Nummer 1 der Personenkraftwagen vor                     Kohlendioxidemissionen;    11\n•\ndem 1. Januar 2001 und in den Fällen der Nummer 2\nvor dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zu-                b) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngelassen wird. Sie endet abweichend von Satz 1,                    „Das verkehrsrechtlich zulässige 'Gesamtgewicht\nsobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006                  ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und\nauf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1                  bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentral-\nNr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 bei                   achsanhängern um die Stützlast zu vermindern.        11\n'\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie\ndurch Fremdzün-           durch Selbstzün-\ndungsmotoren an-          dungsmotoren an-\ngetrieben werden          getrieben werden\nund                       und\na) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie\n70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-\nunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997               807\ndurch Fremdzün-       durch Selbstzün-\ndungsmotoren an-      dungsmotoren an-\ngetrieben werden      getrieben werden\nund                   und\n(ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG\n(ABI. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und über die dort\ngenannten Grenzwerte hinaus die in § 3b Abs. 1 Satz 1\nbezeichneten Grenzwerte einhalten oder wenn die Kohlen-\ndioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG\nzur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates\nüber den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den\ntechnischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km\nnicht übersteigen\naa) bis zum 31 . Dezember 2003                                  10,00 DM              27,00 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2004                                       13,20 DM              30,20DM\nb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie\n70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-\nunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen\n(ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG\n(ABI. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie\n94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M\ngenannten Schadstoffgrenzwerte einhalten\naa) bis zum 31 . Dezember 2003                                  12,00 DM              29,00 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2004                                       14,40 DM              31,40 DM\nc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C\nanerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten\nOzonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBI. 1S. 805),\nnicht gilt\naa) bis zum 31. Dezember 2000                                   13,20 DM              37,10 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2001                                       21,20 DM              45,10 DM\ncc) ab dem 1. Januar 2005                                       29,60 DM              53,50 DM\nd) nicht als schads,offarm oder bedingt schadstoffarm\nanerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten\nOzonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes nicht gilt\naa) bis zum 31. Dezember 2000                                   21,60 DM              45,50 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2001                                       29,60 DM              53,50 DM\ncc) ab dem 1. Januar 2005                                       41,20 DM              65,10 DM\ne) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C\nanerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A aner-\nkannt sind, soweit sie vor dem 1. Oktober 1986 erst-\nmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem 1. Januar 1988\nals bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und\nfür sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzen-\ntrationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes gilt\naa) bis zum 31. Dezember 2000                                   33,20 DM              57,10 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2001                                       41,20 DM              65,10 DM\ncc) ab dem 1. Januar 2005                                       49,60 DM              73,50DM\nf) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuer-\nsätze nach den Buchstaben a bis e erfüllen,\naa) bis zum 31. Dezember 2000                                   41,60 DM              65,50 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2001                                       49,60 DM              73,50 DM;\".","808                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Für Kennzeichen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,\n1. wenn sie nur für Krafträder gelten                                                                      90DM,\n2. im übrigen                                                                                             375 DM.\"\nc) Absatz 7 wird gestrichen.\n8. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 2\n„Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist                                 Änderung des\nbei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei                        Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nStarrdeichselanhängern einschließlich Zentralachs-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nanhänger,n um die Stützlast zu vermindern.\"\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n9. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498), wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Im Anhang werden\naa) Nach den Wörtern „Die Steuer ist\" werden            1. in Nummer 1 die Wörter „zunächst bis 1. Juli 1998\"\ndie Wörter „abweichend von den Absätzen 1           gestrichen,\nund 2\" und nach dem Wort „Zeitraum\" die\nWörter „im voraus\" eingefügt.                   2. in Nummer 2.2 nach den Wörtern „mehr als 2 800 kg,\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „abweichend               die\" die Wörter „vor dem 26. Juli 1995 zum Verkehr\nvon den Absätzen 1 und 2\" gestrichen.               zugelassen wurden und die mindestens seit diesem\nZeitpunkt\" eingefügt,\ncc) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 3         3. in Nummer 2.2.4 nach den Wörtern „in Anspruch neh-\nangefügt:                                           men\" die Wörter „und bei ihrer erstmaligen Zulassung\nzum Verkehr nicht nachweislich mit Katalysator und\n„3. wenn ein Saisonkennzeichen nach § 23\ngeregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet waren\"\nAbs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-\neingefügt,\nOrdnung zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit\nSaisonkennzeichen ist die Festlegung        4. in Nummer 2.3 in Satz 1 nach den Wörtern „und Wohn-\neines einheitlichen Fälligkeitstages nicht      mobile, die\" die Wörter „vor dem 26. Juli 1995 zum Ver-\nzulässig.\"                                      kehr zugelassen wurden und die mindestens seit\nb) Am Ende des Absatzes 4 wird folgender Satz                   diesem Zeitpunkt\" eingefügt,\nangefügt:\n5. nach Nummer 2.3 die folgenden Nummern eingefügt:\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer\n„2.4    Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit\nfür jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein\neinem Hubraum von weniger als 1 400 Kubik-\nDreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer;\nzentimeter, die vor dem 26. Juli 1995 erst-\nder 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mit-\nmals zum Verkehr zugelassen und nachweis-\ngerechnet.\"\nlich mit Katalysator und geregelter Gemisch-\naufbereitung ausgerüstet waren und die als\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                            bedingt schadstoffarm nach § 4 7 Abs. 4 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aner-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer\nkannt worden sind,\nSatz 2 eingefügt:\n2.5    Kraftfahrzeuge, die nachträglich mit einem\n„Wird ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b                       Abgasreinigungssystem versehen worden sind\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu-                          und\ngeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der\nerstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die              2.5.1 die Anforderungen der Zweiundfünfzigsten\nDauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt.\"                      Verordnung über Ausnahmen von den Vor-\nschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nb) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt                     Ordnung vom 13. August 1996 (BGBI. 1S. 1319)\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5                       einhalten oder\nangefügt:\n2.5.2 die Bestimmungen der Übergangsvorschrift in\n,,5. wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saison-                   § 72 zu § 4 7 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge)\nkennzeichens nach § 23 Abs. 1b der Straßen-                 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert wird.\"                 füllen.\"\nArtikel 3\n11. Die§§ 12a und 12b werden gestrichen.\nÄnderung der\nKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\n12. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „wird\" durch die\nWörter „und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu           Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in\n20 Deutsche Mark werden\" ersetzt.                           der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 24. April 1997                    809\n(BGBI. 1 S. 1144), geändert durch Artikel 12 Abs. 45 des                                    Artikel4\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nwie folgt geändert:\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Kraftfahrzeug-\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          steuer-Durchführungsverordnung können aufgrund der\nErmächtigungen in § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben\naa) Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:                   werden.\n,,g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Per-\nsonenkraftwagen nachträglich als schad-                                   Artikel 5\nstoffarm anerkannt wird,\nInkrafttreten\nden Tag der Anerkennung als schadstoff-\narm;\".                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\nbb) Buchstabe h wird wie folgt gefaßt:\n(2) Artikel 1 Nr. 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 1. März\n„h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen\n1997 in Kraft.\nschadstoffarmen Personenkraftwagen der\nVermerk „schadstoffarm\" im Fahrzeug-             (3) Artikel 1 Nr. 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a\nschein gelöscht wird,                         und c, Nr. 12 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe ee treten am 1. Juli 1997 in Kraft.\nden Tag der Löschung im Fahrzeug-\nschein;\".                                        (4) Artikel 1 Nr. 4 § 3b Abs. 1 Nr. 2 tritt am Tage nach\ndem Tage in Kraft, an dem die Nachfolgerichtlinie, die\ncc) In Buchstabe i werden die Wörter „die Stufe\ndie zweite Schadstoffstufe (Euro 4) regelt, zu der Richt-\ndes Förderungsbetrags im Falle der Nach-\nlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nrüstung sowie\" gestrichen.\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunrei-\ndd) Die Buchstaben j und k werden gestrichen.            nigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen\nee) Am Ende wird folgender Buchstabe I angefügt:         (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n96/69/EG (ABI. EG Nr. L 282 S. 64), beschlossen wird, und\n,,1) ob bei Personenkraftwagen die Kohlendi-         zwar mit den Euro-4-Grenzwerten der Nachfolgerichtlinie.\noxidemissionen, ermittelt nach der Richt-       Im übrigen tritt Artikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1997 in Kraft.\nlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richt-\nlinie 80/1268/EWG des Rates über den\nKraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an\nden technischen Fortschritt (ABI. EG Nr.                                    Artikel 6\nL 329 S. 39), 90 g/km oder 120 g/km nicht                                Überprüfung\nübersteigen.\"\nDie Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einer\nb) Nummer 4 wird gestrichen.                                Erfahrungszeit von fünf Jahren durch die Bundesregie-\nrung überprüft. In diese Überprüfung ist insbesondere die\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „oder bedingt         Umlegung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Mineralölsteuer\nschadstoffarm Stufe A, Boder C\" gestrichen.                 einzubeziehen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. April 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}