{"id":"bgbl1-1997-24-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":24,"date":"1997-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_24.pdf#page=3","order":7,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Fünftes Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetz)","law_date":"1997-04-16T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["- - - - - - - - - - - - - - - - - ---- -------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997                791\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\n(Fünftes Bergarbeiterwohnungsbauänderungsgesetz)\nVom 16. April 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     ,,In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhand-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         vermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt\nworden sind, sind wohnungsberechtigt\".\nArtikel 1                              b) Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 wird wie folgt ge-\nändert:\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau                         aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der\nBundesminister für Wohnungswesen, Städte-\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-                        bau und Raumordnung• durch die Wörter\nbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt                            ,,Das Bundesministerium für Raumordnung,\nTeil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten be-                      Bauwesen und Städtebau• ersetzt.\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des                  bb) Im zweiten Halbsatz wird jeweils das Wort\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie                      ,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundes-\nfolgt geändert:                                                               ministerium\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEinstellung der Förderung                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues                            Gewährung von Mitteln des Treuhandvermö-\n(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues                    gens zum Bau von Mietwohnungen\" durch die\naus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. De-                      Wörter „Bei Mietwohnungen, für die die Mittel\nzember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treu-                         des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezem-\nhandvermögen wird eingestellt.                                         ber 1996 bewilligt worden sind,• ersetzt.\n(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-               bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nTreuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen\nbleiben von der Einstellung der Förderung nach             4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „In den kreis-\nAbsatz 1 unberührt und werden durch die Treuhand-             freien Städten, Landkreisen und Gemeinden eines\nstellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarun-             Landkreises, in denen die Wohnraumbewirtschaftung\ngen erfüllt.                                                  aufgehoben ist, darf der Eigentümer oder sonstige\n(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben            Verfügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung\"\ndie Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen               durch die Wörter „Der Eigentümer oder sonstige Ver-\nüber die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundes-               fügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städ-               diese Wohnung\" ersetzt.\ntebau jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines\nJahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treu-          5. In § 9 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 8\" durch die Angabe\nhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen.               ,,§§ 4 bis 6\" ersetzt.\nDas Aufkommen aus der Fehlbelegung~bgabe im\nSinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den         6. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen               a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.\n,,Die treuhänderische Verwaltung des Treuhand-\n(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den              vermögens wird von Stellen wahrgenommen, die\nsozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997                  das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-\nund 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im                  wesen und Städtebau beauftragt (Treuhandstel-\nHaushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und                len).\"\nim Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark             b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für\nals Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaus-               Wohnungsbau\" durch die Wörter „Bundesministe-\nhaltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem                  rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\"\nVerpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche                   ersetzt.\nMark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohle-\nfördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom             7. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nHundert.\"\n,,§ 16\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  Aufgaben der Treuhandstelle\na) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt           (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen\ngefaßt:                                                  für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen","792               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997\nGeschäftsführung getrennt von anderem Vermögen                  gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nzu verwalten.                                                   nummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(2) Die Treuhandstelle sorgt fOr die Durchführung            sung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom\nder abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treu-              18. Dezember 1989 {BGBI. 1S. 2261) geändert wor-\nhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser                den ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchsta-\nAufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungs-                  be d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspre-\nkosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht              chend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über\nvom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustim-                 Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.\"\nmung des Bundesministeriums für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau aus Mitteln des Treuhand-          12. Die §§ 2 bis 3, 7 bis 8, 9a bis 11, 13 bis 15, 20, 22, 23,\nvermOgens gedeckt werden.•                                      24a, 25 werden aufgehoben.\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel2\n..zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel,                                Saarland-Klausel\ndie das Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember              Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis\nzum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur\nVerfügung gestellt hat.•\nArtikel3\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNeubekanntmachung\naa) In Satz 1 werden die Wörter .der Bundesmini-\nster für Wohnungsbau\" durch die Wörter „das         Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\nBundesministerium für Raumordnung, Bau-          und Städtebau kann den Wortlaut des Gesetzes zur För-\nwesen und Städtebau• ersetzt.                    derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                           bau in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n9. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter .der Bundesminister\nfür Wohnungsbau• durch die Wörter .das Bundes-\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-                                    Artike14\nbau• ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; gleichzei-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                       tig treten außer Kraft:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter .den Bundesmini-         1. Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förde-\nster für Wohnungsbau\" durch die Wörter „das               rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\nBundesministerium für Raumordnung, Bauwesen               bau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus\nund Städtebau\" ersetzt.                                   der Abgabe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2330-4:.. 1, veröffentlichten bereinigten\nFassung;\n11. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n.,§24                            2. Verordnung über die Förderung von Gemeinschafts-\nanlagen, Folgeeinrichtungen und Aufschließungsmaß-\nBergmannswohnungen                          nahmen im Bergarbeiterwohnungsbau in der im Bun-\nAuf Bergmannswohnungen im Sinne des§ 3 Abs. 1             desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4-2,\nBuchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlun-               veröffentlichten bereinigten Fassung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. April 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997              793\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüssel-\nzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999\nVom 26. März 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-         bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt\n6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189), zuletzt geändert           am 20. September des Vorjahres maßgebend, für das die\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBI. 1     Statistik durchgeführt wird.\nS. 790), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§3\n§1                                   Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nDie Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die    Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\nveranlagte Einkommensteuer für das J~hr 1992 sind für\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des                                     §4\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre            In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\n1997, 1998 und 1999 maßgebend.                               Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\ndie Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\n§2                                Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-        die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nden ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die              Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\nHauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung               betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\nder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuer-        Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen\npflichtige bei Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-            Einwohner zuzurechnen.\njahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung\ninnehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich                                        §5\nnoch eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist          Diese Verordnung tritt mit Wirkung von 1. Januar 1997\nfür die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Wohnung,        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. März 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","794               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Aprll 1997\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts\n(HoptDV)\nVom 16.April 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom                 c) entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein Erzeugnis, das sich im\n21. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1530) verordnet das Bundes-               Verkehr befindet, mischt oder\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nd) entgegen Artikel 8 Abs. 2 Hopfen mischt, oder\n3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommis-\n§1                                   sion vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zerti-\nfizierung von Hopfen (ABI. EG Nr. L 117 S. 43), zuletzt\nOrdnungswidrigkeiten\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1021/95 der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des                Kommission vom 5. Mai 1995 (ABI. EG Nr. L 103 S. 20),\nHopfengesetzes handelt, wer                                       verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1696ll1 des Rates               a) entgegen Artikel 9a ein Erzeugnis weiterverkauft,\nvom 26. Juli 1971 Ober die gemeinsame Marktorgani-                 ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebe-\nsation für Hopfen (ABI. EG Nr. L 175 S. 1), zuletzt geän-          nen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten\ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates                  Geschäftsunterlage begleitet wird,\nvom 26. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 313 S. 1), ver-            b) entgegen Artikel 10 Buchstabe a erster Anstrich\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen               eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nArtikel 3 Abs. 1 ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in               oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen Arti-\nden Verkehr bringt oder ausführt,                                  kel 10 Buchstabe b Satz 1 eine Meldung nicht, nicht\n2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1784n7 des Rates                    richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen\nvom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen               Artikel 10 Buchstabe b Satz 2, Buchstabe c Satz 2\n(ABI. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch Verord-           oder Buchstabe d Satz 2 eine Angabe auf der Ver-\nnung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996                  packung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n(ABI. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich           macht oder\noder fahrlässig                                                c) entgegen Artikel 10 Buchstabe d Satz 1 das vorge-\na) entgegen Artikel 1 Abs. 5 ein Erzeugnis, das nach               schriebene Gewicht des Packstücks überschreitet.\nder Zertifizierung eine andere Verpackung erhalten\nhat, ohne erneute vorherige Zertifizierung in den\n§2\nVerkehr bringt,\nInkrafttreten\nb) entgegen Artikel 7 ein anderes als dort genanntes\nErzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nverwendet,                                             in Kraft.\nBonn, den 16. April 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1997 795\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung\nVom 17. Aprll 1997\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744),\nzuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n\"Verwendet oder verarbeitet die Bundesmonopolverwaltung den Alkohol\nselbst, ist die Bundesanstalt zuständig.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\"\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten \"überwachenden Zollstene•\ndie Worte \"oder im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesanstalt\" angefügt.\n3. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Der Verwender oder Verarbeiter mit Ausnahme der Bundesmonopolverwal-\ntung hat der überwachenden Zollstelle das Ende der Verwendung oder Ver-\narbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. März 1996 in Kraft.\nBonn, den 17. April 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}